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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.04.1970 – C-28/69

ECLI:EU:C:1970:26

In der Rechtssache 28/69

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Giuseppe Marchesini als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, vertreten durch den Gesandten Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Pietro Peronaci, Sostituto Avvocato generale dello Stato, Zustellungsanschrift: Botschaft der Italienischen Republik in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung aufgrund von Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 95 und 96 des Vertrages verstoßen hat, indem sie auf bestimmte Erzeugnisse bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten eine höhere Verbrauchsteuer erhoben hat, als gleichwertige inländische Erzeugnisse zu tragen haben, und indem sie für bestimmte inländische Erzeugnisse bei der Ausfuhr eine die tatsächliche Belastung übersteigende Erstattung der genannten Steuer gewährt hat, erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, W. Strauß (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 28. April 1965 an den Ständigen Vertreter der Italienischen Republik wiesen die Dienststellen der Kommission auf einen Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag hin, der sich aus Artikel 2 des italienischen Gesetzes Nr. 291 vom 25. Mai 1954 ergebe, einer Bestimmung über die Zollabfertigung für die zeitweilige Einfuhr von 100 kg Kakao. In Verbindung mit dem italienischen Verbrauchsteuersatz habe der genannte Artikel zur Folge, daß eingeführtes Kakaopulver höher besteuert werde als das gleiche in Italien durch die Verarbeitung ungerösteter Kakaobohnen gewonnene Erzeugnis.

Die italienische Regierung wurde aufgefordert, sich zu äußern und mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zur Beseitigung etwaiger Diskriminierungen zu ergreifen gedenkt.

Diese Aufforderung blieb unbeantwortet; desgleichen Mahnscheiben vom 4. Oktober 1965, 16. Dezember 1965 und 14. März 1966, welche die Dienststellen der Kommission an den Ständigen Vertreter Italiens richteten.

2. Unter dem 19. Juli 1966 richtete der Vizepräsident der Kommission, Herr Mansholt, ein Schreiben an den Außenminister der Italienischen Republik, worin er

die Ausführungen des Schreibens vom 28. April 1965 wiederholte;

auf eine weitere Verletzung von Artikel 95 hinwies, die ausschließlich die endgültige Einfuhr bestimmter Waren betreffe; auch dieser Verstoß ergebe sich aus dem Gesetz Nr. 291, wonach die in Italien aus 100 kg eingeführten Kakaobohnen gewonnenen Fertigerzeugnisse einer um 3250 Lire geringeren Steuerbelastung unterlägen als gleichartige eingeführte Waren;

darauf hinwies, daß nach dem gleichen Gesetz, wenn Kakaobohnen endgültig nach Italien eingeführt werden, auf die aus diesen Kakaobohnen gewonnenen Erzeugnisse bei ihrer Wiederausfuhr eine Erstattung (28250 Lire) gewährt wird, die höher ist als die inländische Steuerbelastung dieser Erzeugnisse (25000 Lire zum Zeitpunkt der Einfuhr), was einen Verstoß gegen Artikel 96 des Vertrages darstelle:

mitteilte, daß die Kommission aus allen diesen Gründen beschlossen habe, gegen Italien das Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten;

die italienische Regierung aufforderte sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu den ihr zur Last gelegten Verstößen zu äußern;

erklärte, die Kommission behalte sich die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nach Artikel 169 vor, falls sie innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort erhalten sollte.

Da tatsächlich keine Antwort einging, gab die Kommission am 17. Januar 1967 die Stellungnahme ab und übermittelte sie der italienischen Regierung mit einem Schreiben vom gleichen Tage. In der Stellungnahme forderte sie Italien auf, binnen dreißig Tagen das Erforderliche zu tun, um der vorliegenden mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen. Auf Antrag, der vor Ablauf dieser Frist bei der Kommission eingehen muß, kann diese Frist verlängert werden, soweit dies zur Einhaltung der nach der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung notwendigen parlamentarischen Verfahren erforderlich ist.

3. Der Ständige Vertreter Italiens richtete unter dem 17. März 1967 ein Schreiben an den Präsidenten der Kommission, worin er

die Gründe angab, die nach Ansicht der italienischen Regierung die beanstandete Regelung rechtfertigten;

hinzufügte, daß die Regierung jedoch die von der Kommission aufgeworfene Frage noch prüft; außerdem sei das Gesetz Nr. 291 gegenwärtig Gegenstand eines parlamentarischen Initiativantrags, der auf seine Außerkraftsetzung gerichtet ist; die Regierung behält sich deshalb vor, ihre Haltung zu dem genannten Initiativantrag mitzuteilen.

unter Bezugnahme auf den angeblichen Verstoß im Zusammenhang mit der zeitweiligen Einfuhr zur völligen Auspressung bestimmter Kakaobohnen, teilte die Ständige Vertretung Italiens mit Fernschreiben vom 10. Juni 1967 mit, daß die zuständige italienische Verwaltung den im Senat eingebrachten Gesetzentwurf zur Aufhebung des Gesetzes Nr. 291 unter der Bedingung befürwortet hat, daß die Aufhebung mit zeitlicher Abstufung erfolgt. Unter dem Vorbehalt, daß die Gesetzesvorlage entsprechend geändert wird, ist die italienische Regierung bereit, der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.

4. Die Kommission betonte mit Schreiben vom 5. Juli 1967 an den italienischen Außenminister zunächst, daß die italienische Regierung der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen sei, und führte sodann aus :

Eine schrittweise Beseitigung des fraglichen Verstoßes sei nicht zulässig, dieser könne nur durch die bedingungslose Aufhebung des Gesetzes Nr. 291 beseitigt werden.

Der Kommission bleibe daher nur die Klage beim Gerichtshof; sollte dagegen die italienische Regierung beabsichtigen, den im Parlament eingereichten Aufhebungsantrag ohne Einschränkung zu unterstützen, so würde die Kommission — wie in allen ähnlichen Fällen — die für das parlamentarische Verfahren notwendigen Fristen berücksichtigen. In Anbetracht der langen Zeit, die seit dem ersten Einschreiten der Kommission verstrichen ist, kann eine entsprechende Zusicherung nur nützen, wenn sie der Kommission innerhalb kürzester Frist zugeht.

Die Ständige Vertretung der Italienischen Republik antwortete mit Fernschreiben vom 22. September 1967, teile Zustimmung italienischer Regierung zu Entwurf parlamentarischen Initiativgesetzes … in seiner ursprünglichen Fassung mit.

5. Da der Gesetzentwurf durch das Ende der Legislaturperiode hinfällig wurde, mußte das Gesetzgebungsverfahren völlig neu begonnen werden.

Der Präsident der Kommission teilte mit Schreiben an den italienischen Minister des Auswärtigen vom 13. Februar 1969 mit, daß die Kommission beabsichtige, den Gerichtshof anzurufen, falls die fraglichen Verstöße nicht binnen drei Monaten beseitigt werden.

6. Am 24. Juni 1969 hat die Kommission die vorliegende Klage eingereicht.

II — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt in der Klageschrift …

testzustellen,

1. daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem sie auf Kakaopulver bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten der EWG eine höhere Verbrauchsteuer erhoben hat, als das entsprechende in Italien beim Auspressen vorübergehend abgabenfrei nach Italien eingeführter Kakaobohnen gewonnene Erzeugnis zu tragen hat;

2. daß die Italienische Republik ferner gegen ihre Verpflichtung aus der vorgenannten Norm verstoßen hat, indem sie Kakaopulver, Kakaobutter, Kakaoschalen und Kakaohäutchen bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten einer höheren Verbrauchsteuer unterworfen hat, als die entsprechenden in Italien beim Auspressen endgültig eingeführter Kakaobohnen gewonnenen Erzeugnisse zu tragen haben;

3. daß die Italienische Republik gegen die den Mitgliedstaaten in Artikel 96 EWG-Vertrag auferlegte Verpflichtung verstoßen hat, indem sie die in Italien beim Auspressen von Kakaobohnen gewonnenen Erzeugnisse zu einer Verbrauchsteuererstattung zugelassen hat, die höher ist als die ursprünglich tatsächlich bezahlte Steuer;

4. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die italienische Regierung beschränkt sich in ihrer Klagebeantwortung auf die Behauptung, es scheint (der italienischen Regierung), daß die Voraussetzungen für die Rücknahme der Klage der Kommission erfüllt sind, und die Beklagte sieht vorerst von weiteren Ausführungen ab, bis sie erfährt, ob die Kommission ihre Auffassung teilt. Die Kommission erklärt in ihrer Erwiderung, sie beharr(e) auf ihrer Klage.

Die italienische Regierung beantragt in der Gegenerwiderung, der Gerichtshof möge

1. in erster Linie die vorliegende Rechtssache für gegenstandslos erklären,

2. falls er dem Antrag zu 1 nicht entspricht, die Klage der Kommission abweisen,

3. die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilen.

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie verzichte auf den dritten Klagepunkt.

III — Verfahren

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Februar 1970 mündlich verhandelt. Auf Aufforderung des Gerichtshofes haben sie mit Fernschreiben, die in der Kanzlei des Gerichtshofes am 5. beziehungsweise 9. Februar eingegangen sind, zu einigen ihnen vom Berichterstatter gestellten Fragen Stellung genommen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 4. März 1970 vorgetragen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Erster Klagepunkt: Verstoß gegen Artikel 95 EWGV dadurch, daß unmittelbar aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Kakaopulver höher als das entsprechende Inlandserzeugnis mit Verbrauchsteuer belastet wird

Die Kommission führt in ihrer Klageschrift aus :

a) Gemäß Artikel 13 des Decreto-legge Nr. 50 vom 11. März 1950 (das inzwischen in das Gesetz Nr. 202 vom 9. Mai 1950 umgewandelt worden sei) sei die Verbrauchsteuer auf eingeführte Kakaobohnen und die daraus gewonnenen Erzeugnisse zu folgenden Sätzen erhoben worden :

nicht geröstete Kakaobohnen, Kakaoschalen und Kakaohäutchen: 25000 Lire je 100 kg,

ungeschälte gerostete Kakaobohnen: 27500 Lire je 100 kg,

gemahlener, geschalter und gerosteter Kakao als Masse oder Pulver, Kakaobutter: 31250 Lire je 100 kg.

b) Gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 291 vom 25. Mai 1954 erfolge die Zollabfertigung bei der vorläufigen Einfuhr für 100 kg nicht geröstete Kakaobohnen nach folgenden Mengen :

40 kg Kakaobutter,

40 kg Kakaopulver mit weniger als 1 % Buttergehalt, die im Falle der Nichtwiederausfuhr der Verbrauchsteuer für 32 kg Kakaobohnen unterliegen,

13 kg Schalen und Häutchen,

7 kg Verluste, Erdruckstande, schadhafte Bohnen und Gewichtsverminderung durch die Röstung.

c) In Verbindung miteinander ausgelegt, erlaubten die beiden Bestimmungen bei Berücksichtigung der Steuersätze und der jeweiligen Äquivalenznormen die Feststellung,

daß für jedes nach Italien eingeführte Kilogramm Kakaopulver eine Verbrauchsteuer von 31250100=312,50 Lire zu entrichten sei

und daß Kakaopulver, das in Italien aus vorläufig abgabenfrei eingeführten Kakaobohnen gewonnen wird, je Kilo bei seinem späteren Absatz auf dem italienischen Markt einer Verbrauchsteuer von 200 Lire unterliegt. Nach den Angaben unter vorstehend b unterlägen 40 kg nicht wiederausgeführtes Kakaopulver der Verbrauchsteuer für 32 kg Kakaobohnen, die 250 X 32 = 8000 Lire betrage; teile man diesen Betrag durch 40, so ergäben sich 200 Lire je Kilo.

d) Aus allen diesen Zahlen ergebe sich, daß jedes Kilogramm eingeführtes Kakaopulver eine steuerliche Mehrbelastung von (312,50 weniger 200=) 112,50 Lire gegenüber dem gleichartigen inländischen Erzeugnis zu tragen habe.

Die italienische Regierung macht in ihrer Klagebeantwortung lediglich, geltend, das italienische Parlament habe innerhalb der Frist für die Einreichung dieses Schriftsatzes einen Gesetzentwurf angenommen, der die Rügen der Kommission gegenstandslos mache.

Die Klägerin räumt in der Erwiderung ein, daß durch die Annahme dieses Entwurfs der von ihr gerügte Verstoß entfallen würde.

Die Beklagte geht in der Gegenerwiderung auf den ersten Klagepunkt der Klägerin nicht näher ein. Anscheinend will sie jedoch mit einem Teil ihres nachstehend wiedergegebenen Vorbringens zum zweiten Klagepunkt auch auf den ersten entgegnen. Ganz allgemein weist sie darauf hin, daß aus dem in der Klagebeantwortung erwähnten Gesetzentwurf inzwischen das Gesetz Nr. 684 vom 1. Oktober 1969, verkündet in der Gazzetta Ufficiale Nr. 267 vom 21. Oktober 1969, geworden sei.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie halte aus zwei Gründen an diesem Klageantrag fest: Erstens habe der genannte Verstoß noch fast drei Jahre nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme bewilligten Frist und mehr als vier Monate nach Einreichung der Klage fortgedauert; zweitens bestehe dieser Verstoß unter dem neuen Gesetz in anderer Form fort, was die Klägerin näher ausführt.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung entgegnet, da die Klägerin den vorliegenden Klagepunkt in der Erwiderung fallen lassen habe, sei dieser nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Was die Begründetheit anbelangt, so kann ein Teil des nachstehenden Vorbringens zum zweiten Klagepunkt auch als Einlassung zum vorliegenden Vorwurf angesehen werden.

Zweiter Klagepunkt: Verstoß gegen Artikel 95 dadurch, daß beim Auspressen von Kakaobohnen gewonnene Verarbeitungserzeugnisse bei der unmittelbaren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten höher mit Verbrauchsteuer belastet werden als die entsprechenden in Italien aus endgültig eingeführten Kakaobohnen gewonnenen Erzeugnisse

Die Kommission führt in der Klageschrift aus, aufgrund der bereits genannten Vorschriften (Artikel 13 des Decretolegge Nr. 50; Artikel 2 des Gesetzes Nr. 291) sei eine zweite steuerliche Diskriminierung festzustellen.

Die Verbrauchsteuer auf 100 kg eingeführte nicht geröstete Kakaobohnen (der Verkauf der aus diesen Bohnen gewonnenen Erzeugnisse — nämlich 40 kg Butter, 40 kg Pulver und 13 kg Schalen und Häutchen, 7 kg gelten als Schwund * eingeschlossen) : 25000Lire.

Dagegen berechne sich die Verbrauchsteuer für die Einfuhr im Ausland gewonnener Verarbeitungserzeugnisse je 100 kg Kakaobohnen wie folgt :

40 kg Kakaobutter (40 X 312,50)12500 Lire40 kg Kakaopulver (40 X 312,50)12500 Lire13 kg Schalen und Häutchen (13 X 250)3250 Lire28250 Lire

Die vorstehend aufgeschlüsselten 93 kg aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse seien also einer Steuerbelastung unterworfen, die um 3250 Lire über derjenigen der gleichen Menge in Italien aus endgültig eingeführten Kakaobohnen gewonnener gleichartiger Erzeugnisse liege.

Zu den Ausführungen der italienischen Regierung in ihrer Klagebeantwortung siehe vorstehend unter erster Klagepunkt.

Die Kommission erklärt in der Erwiderung, das Gesetz Nr. 684 lasse den gerügten Verstoß bestehen, denn 93 kg aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse unterlägen immer noch einer Steuerbelastung, die um 2340 Lire über derjenigen liege, die auf der gleichen Menge entsprechender in Italien aus endgültig eingeführten Kakaobohnen gewonnener Erzeugnisse ruhe.

Dieser Betrag errechne sich wie folgt :

Die Verbrauchsteuer auf 100 kg endgültig eingeführte nicht geröstete Kakaobohnen belaufe sich (den Verkauf der aus diesen Bohnen gewonnenen Erzeugnisse — 40 kg Kakaobohnen, 40 kg Kakaopulver und 13 kg Schalen und Häutchen, wobei ein Schwund von 7 kg angenommen werde — eingeschlossen) jetzt auf 18000 Lire.

andererseits errechne sich die Steuer auf die Einfuhr der aus 100 kg Kakaobohnen gewonnenen Erzeugnisse jetzt wie folgt :

40 kg Kakaobutter (40 X 280)11200 Lire40 kg Kakaopulver (40 X 170)6800 Lire13 kg Kakaoschalen und Häutchen(13 X 180) 2340 Lire20340 Lire

Die italienische Regierung hat in der Gegenerwiderung sowie in der mündlichen Verhandlung hierauf namentlich folgendes entgegnet :

Der Zweck des beanstandeten Gesetzes bestehe darin oder habe darin bestanden, eine ungleiche Behandlung zum Nachteil der italienischen Erzeuger zu beenden. Denn vorher habe Kakaopulver mit sehr geringem Buttergehalt (das daher geringwertig sei), dei gleiche Belastung zu tragen gehabt wie fettes Kakaopulver und Kakaobutter;

der von der Klägerin gerügte Unterschied erkläre sich daraus, daß die jeweiligen Steuersätze auf zwei verschiedene Erzeugnisse erhoben würden, einerseits auf Kakaopulver mit einem Fettgehalt von weniger als 1 %, andererseits auf Kakaopulver mit einem Fettgehalt von mehr als 20 % ;

es seien auch die bei der Herstellung eintretenden Verluste und die höheren Kosten beim Auspressen zu berücksichtigen;

die Klägerin habe nicht angegeben, zu welchen Anteilen sich nach ihrer Auffassung die bei der Einfuhr der Kakaobohnen entrichtete Steuer auf die verschiedenen Verarbeitungserzeugnisse auswirke;

der von der Klägerin beanstandete Unterschied in der Besteuerung sei ebenso hoch wie die auf die Schalen und Häutchen zu entrichtende Steuer Diese seien aber von der Verbrauchsteuer befreit, soweit sie für die Gewinnung von Theobromin oder für die Herstellung von Kaffee-Ersatz verwendet würden. Andererseits sei jede anderweitige Verwendung der genannten Erzeugnisse praktisch ausgeschlossen. Denn das Gesetz Nr. 916 vom 9. April 1931 untersage die Verwendung von Schalen und Häutchen bei der Herstellung von Kakao und Schokolade; um die Wirkung dieses Verbots zu verstärken, habe der italienische Gesetzgeber Schalen und Häutchen — deren Handelswert 4 Lire je Kilogramm betrage — einer sehr hohen Steuer unterworfen: Kein vernünftiger Kaufmann würde eine Ware im Wert von 4 Lire zu einem Preis von 254 oder 184 Lire kaufen.

Aus den gleichen Gründen sei auch jede Verwendung zu sonstigen Zwekken (als Dünger, Viehfutter usw.) unwirtschaftlich. Außerdem sei sie schon wegen der chemischen Zusammensetzung der Schalen und Häutchen ausgeschlossen.

Die Klägerin hält diese Betrachtungen für unerheblich. Im übrigen sei die Verwendung von Schalen und Häutchen zu anderen als den von der Steuerbefreiung oder dem gesetzlichen Verbot erfaßten Zwecken durchaus vorstellbar.

Dritter Klagepunkt: Verstoß gegen Artikel 96 dadurch, daß bei der Ausfuhr in Italien aus der Verarbeitung von Kakaobohnen gewonnener Erzeugnisse ein die tatsächlich insgesamt entrichtete Steuer übersteigender Betrag an Verbrauchsteuer erstattet wird

Die Klägerin führt in der Klageschrift im einzelnen aus, daß für die fraglichen Erzeugnisse bei der Ausfuhr eine Erstattung gewährt werde, die um 3250 Lire höher sei als ihre tatsächliche Steuerbelastung. Dies ergebe sich insbesondere aus Artikel 4 des Dekrets Nr. 206 des vorläufigen Staatschefs vom 14. Oktober 1946.

Die Beklagte erklärt hierzu in der Gegenerwiderung, der genannte Artikel 4 sei durch Artikel 3 des Dekrets Nr. 691 vom 3. Mai 1948 außer Kraft gesetzt worden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dieses Vorbringen als stichhaltig anerkannt und erklärt, sie lasse den vorliegenden Klagepunkt fallen.

Entscheidungsgründe§

1 Nachdem sie am 17. Januar 1967 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hatte, hat die Kommission mit ihrer am 24. Juni 1969 eingereichten Klageschrift aufgrund von Artikel 169 EWG-Vertrag beim Gerichtshof Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 95 und 96 des Vertrages verstoßen habe.

Zum ersten Klagepunkt

2 Die Klägerin macht geltend, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültige italienische Gesetzgebung habe unter Verletzung von Artikel 95 aus anderen Mitlgiedstaaten eingeführtes Kakaopulver einer höheren Verbrauchsteuer (312,50 Lire je kg) unterworfen als das gleiche in Italien beim Auspressen vorübergehend abgabenfrei eingeführter Kakaobohnen gewonnene Erzeugnis (200 Lire je kg).

3 Nach Meinung der Beklagten hat die Klägerin auf die im Lauf des Verfahrens eingetretenen Änderungen der italienischen Gesetzgebung hin den vorliegenden Klagepunkt fallen lassen. Aus den Prozeßakten ergibt sich jedoch, daß die Klägerin ihre diesbezüglichen Klageanträge aufrechterhalten hat.

4 Die vorstehend genannten Ziffern wurden zwar nicht beanstandet, die Beklagte macht jedoch geltend, die Klägerin vergleiche Erzeugnisse, denen es an der nach Artikel 95 erforderlichen Gleichartigkeit fehle, nämlich einerseits Kakaopulver mit einem Buttergehalt von weniger als 1 % und andererseits Kakaopulver mit höherem Fettgehalt.

5/7 Der von der Klägerin angestellte Vergleich stützt sich auf die Artikel 13 des Decreto-Legge Nr. 50 vom 11. März 1950 und 2 des Gesetzes Nr. 291 vom 25. Mai 1950. In dem genannten, eingeführtes Kakaopulver betreffenden Artikel 13 wird nicht nach dem Fettgehalt des Erzeugnisses unterschieden. Artikel 2 des Gesetzes Nr. 291, der das in Italien gewonnene Kakaopulver betrifft, handelt zwar ausdrücklich nur von Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von weniger als 1 %, hieraus folgt jedoch, daß die geltendgemachte Diskriminierung zumindest hinsichtlich des letztgenannten Erzeugnisses bestand. Die Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 besteht übrigens, wenn die fraglichen Erzeugnisse wie vorliegend unter die gleiche steuerliche Klassifizierung fallen. Der Einwand der Beklagten ist somit nicht begründet.

8 Die Beklagte macht ferner geltend, zugunsten des in Italien hergestellten Kakaopulvers hätten die bei der Herstellung eintretenden Verluste und die höheren Kosten des Auspressens berücksichtigt werden müssen.

9 Die Erheblichkeit dieses Vorbringens für den vorliegenden Fall ist jedoch nicht dargetan. Der in Artikel 95 verankerte Nichtdiskriminierungsgrundsatz gilt übrigens unabhängig davon, ob außersteuerliche Faktoren auf die jeweiligen Herstellungskosten der zu vergleichenden Erzeugnisse einwirken.

10 Die Italienische Republik hat demnach gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrages verstoßen, indem sie Kakaopulver bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten einer höheren Verbrauchsteuer unterworfen hat als das gleichartige in Italien durch Auspressen vorübergehend eingeführter Kakaobohnen gewonnene Erzeugnis.

Zum zweiten Klagepunkt

11 Die Klägerin wirft der Beklagten ferner vor, sie habe insofern gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 verstoßen, als ihre Gesetzgebung Kakaopulver, Kakaobutter, Schalen und Häutchen bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten mit einer höheren Verbrauchsteuer belaste als gleichartige in Italien durch Auspressen endgültig eingeführter Kakaobohnen gewonnene Erzeugnisse.

12 /13 Unstreitig besteht diese Mehrbelastung in Höhe der Steuer, die auf Schalen und Häutchen bei der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wird. Ferner ist unstreitig, daß diese Erzeugnisse, ob sie eingeführt oder von der italienischen verarbeitenden Industrie hergestellt werden, von der italienischen Verbrauchsteuer ausgenommen sind, soweit sie zur Gewinnung von Theobromin oder zur Herstellung von Kaffee-Ersatz verwendet werden. Der geltend gemachte Verstoß kann daher nur bestehen, soweit die Beklagte tatsächlich zu anderen als den die Steuerbefreiung genießenden Zwecken Schalen und Häutchen einführen sollte.

14 Die Beklagte trägt vor, daß der Gesetzgeber die Verwendung der streitigen Erzeugnisse zur Herstellung von Kakao und Schokolade untersagt habe, daß er ihr durch die Belastung dieser Erzeugnisse mit einer hohen Verbrauchsteuer habe entgegentreten wollen und daß hierdurch jede Verwendung von Schalen und Häutchen zu anderen als den die Steuerbefreiung genießenden Zwecken verhindert worden sei.

15/17 Durch die Erhebung einer Steuer von 250 oder 180 Lire auf Erzeugnisse mit ganz geringem Handelswert hat die Beklagte es praktisch unmöglich gemacht, daß diese Erzeugnisse zu anderen als den von der Steuer befreiten Zwecken gehandelt werden. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob die Verwendung von Kakaoschalen und Häutchen zu anderen als den genannten Zwecken in ganz außergewöhnlichen Fällen noch möglich ist. Sonach ist festzustellen, daß die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist, da die Klägerin den geltend gemachten Verstoß nicht dargetan hat.

Zum dritten Klagepunkt

18 Da die Klägerin die Klage in diesem Punkt ausdrücklich zurückgenommen hat, ist eine Entscheidung hierüber nicht erforderlich.

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

20 Diese Bestimmung ist anzuwenden.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 95 und 169,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesonders ihres Artikels 69,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Kakaopulver einer höheren Verbrauchsteuer unterworfen hat als das gleichartige in Italien durch Auspressen vorübergehend eingeführter Kakaobohnen gewonnene Erzeugnis.

2. Der Klageantrag zu 2 wird abgewiesen.

3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.