Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.03.1970 – C-68/69

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1970:19

Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer

vom 11. März 1970

Herr Präsident,

Meine Herren Richter!

In dem nationalen Gerichtsverfahren, das die heute zu behandelnde Anfrage ausgelöst hat, geht es um das Problem der Berücksichtigung sogenannter Ausfallzeiten bei der Rentenfestsetzung nach dem deutschen Reichsknappschaftsgesetz, das die Rentenversicherung der Arbeitnehmer im Bergbau regelt. Nach § 57 des genannten Gesetzes ist von derartigen Ausfallzeiten zu sprechen, wenn eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung durch Krankheit, Unfall oder andere, im einzelnen aufgeführte Umstände unterbrochen wird und eine Beitragszahlung aus diesem Grunde nicht erfolgt. Die Ausfallzeiten werden aber aufgrund von § 56 des Reichsknappschaftsgesetzes den im übrigen anrechenbaren Versicherungsjahren zugerechnet, d.h. wie Versicherungszeiten behandelt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, genauer: wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zu dem Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, zur Hälfte (man sprich insoweit von Halbbelegung), mindestens jedoch für 60 Monate mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist. Was ausländische Beitragszeiten angeht, so gab es bis zum Erlaß der Ratsverordnung Nr. 130/63 vom 18. Dezember 1963, Amtsblatt S. 2996, hinsichtlich der Halbbelegung keine besonderen Vorschriften. Artikel 6 dieser Ratsverordnung bestimmte dann in Ansehung von Anhang G der Verordnung Nr. 3 und dessen Teil I Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften unter B folgendes : Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfallzeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Beiträge und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Mitgliedstaats den Beiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleich. Diese Bestimmung ist gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Ratsverordnung am 1. Januar 1964 in Kraft getreten.

Sie ist auch von Bedeutung für das Ausgangsverfahren, denn in ihm geht es um die Rentenansprüche der Witwe und Rechtsnachfolgerin eines am 18. Juli 1968 verstorbenen früheren deutschen Bergarbeiters, der offenbar Ausfallzeiten im Sinne des Reichsknappschaftsgesetzes hatte und der überdies in der Zeit vom 7. September 1927 bis 1. November 1933 Beiträge an die niederländische Bergarbeiterversicherung entrichtet hat. Dieser Versicherte erhielt, als er erwerbsunfähig wurde, von der Bundesknappschaft zunächst aufgrund eines Bescheides vom 3. Dezember 1959 mit Wirkung vom 1. Dezember 1958 die ihm nach deutschem Recht zustehenden Gesamtleistungen aus der Knappschaftsrentenversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wurde die Rente durch Bescheid vom 10. März 1961 mit Wirkung vom 1. Juli 1959 in ein Knappschaftsruhegeld umgewandelt. — Mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ergab sich die Notwendigkeit, die Rente unter Beachtung dieser Bestimmungen neu festzusetzen. Dabei wurden in dem maßgeblichen Bescheid vom 27. August 1962 die an die niederländische Bergarbeiterversicherung geleisteten 75 Monatsbeiträge berücksichtigt. Darüber hinaus stellte sich aber auch die Frage, ob die vom Versicherten nachgewiesenen Ausfallzeiten angerechnet werden konnten, d.h. ob die insoweit erforderliche Halbbelegung mit Hilfe der niederländischen Beitragszahlungen möglich erschien. Letzteres verneinte die Bundesknappschaft, und sie setzte deshalb bei der Neufeststellung der Rente zum 1. Januar 1959 nur die in Artikel 2 § 9 Absatz 2 des Knapp[texte_colle] schaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 vorgesehene pauschale Ausfallzeit an.

Damit begann die rentenrechtliche Auseinandersetzung, die die Beklagte des Ausgangsverfahrens nach dem Tode ihres Ehemannes als dessen Rechtsnachfolgerin fortführte. — Im Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid war dem Versicherten zunächst kein Erfolg beschieden. Dagegen hatte er im Gerichtsverfahren der 1. Instanz insofern Erfolg, als das Sozialgericht Hannover in seinem Urteil vom 4. Dezember 1963 eine Berücksichtigung der niederländischen Beitragszeiten für die Zwecke der Halbbelegung des § 56 des Reichsknappschaftsgesetzes für richtig hielt. Vom Landessozialgericht Niedersachsen wurde dieser Standpunkt dann durch Urteil vom 16. August 1966 mit Rücksicht auf den inzwischen in Kraft getretenen Artikel 6 der Ratsverordnung Nr. 130/63 dahin modifiziert, daß eine Berücksichtigung der holländischen Versicherungszeiten bei der Halbbelegung erst mit Wirkung vom 1. Januar 1964 (dem Inkrafttreten des Artikels 6 der Verordnung Nr. 130/63) erfolgen könne. — Auch dabei blieb es indessen nicht, vielmehr legte die Bundesknappschaft gegen das Urteil Revision ein und brachte die Sache so vor das Bundessozialgericht, bei dem sie jetzt noch anhängig ist. Im Revisionsverfahren machte die Bundesknappschaft im wesentlichen geltend, die Ratsverordnung Nt. 130/63 könne auf den zu beurteilenden Versicherungsfall nicht angewandt werden, weil er schon vor ihrem Inkrafttreten (nämlich im Juli 1959) eingetreten sei. Darüber hinaus greife auch Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 nicht ein, denn er gelte nur für Fälle, die am 1. Januar 1959 bereits festgestellt worden seien.

Damit ergab sich für das Bundessozialgericht die Notwendigkeit, das Gemeinschaftsrecht auszulegen. Da es insoweit gewisse Interpretationsprobleme sah, setzte es durch Beschluß vom 30. Oktober 1969 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor :

1. Wirkt sich die im Anhang GIB Nr. 1 der EWG-Verordnung Nr. 3 (in der durch Artikel 6 der Verordnung Nr. 130/63/EWG gegebenen Fassung) getroffene Regelung auch auf Renten nach der EWG-Verordnung Nr. 3 aus Versicherungsfällen aus, die vor dem Inkrafttreten dieser Neufassung (1. Januar 1964) eingetreten sind ?

2. Wenn ja, sind diese Renten — und von welchem Zeitpunkt an — von Amts wegen oder nur auf Antrag neu festzusetzen ?

Zu diesen Fragen haben gemäß Artikel 20 der EWG-Satzung des Gerichtshofes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich Stellung genommen. Die Bundesknappschaft hat erklärt, sie verzichte auf eine schriftliche Äußerung. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat sich auf die Gründe des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. August 1966 bezogen. — In der mündlichen Verhandlung vom 3. März 1970 hat nur der Vertreter der Kommission Erklärungen abgegeben.

Fragen wir uns jetzt also, welche Beantwortung der gestellten Fragen nach alledem angebracht erscheint.

1. Frage

Zunächst ist zu bestimmen, ob Artikel 6 der Ratsverordnung Nr. 130/63, der Buchstabe B in Teil I von Anhang G der Verordnung Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1964 geändert hat, auch für Versicherungsfälle gilt, die vor dem 1. Januar 1964 eingetreten sind und in denen eine Rentenfeststellung bereits erfolgt ist.

In Anbetracht der überzeugenden Ausführungen der am Verfahren Beteiligten macht die Beantwortung dieser Frage keine Schwierigkeiten. Dies gilt um so mehr, als die Ansicht der Bundesregierung, auf deren Vorschlag die Regelung von Anhang GIB auf die Ausfallzeiten erstreckt wurde, mit dem Standpunkt der Kommission übereinstimmt.

Auszugehen ist von einem Grundsatz, den der Gerichtshof gleichfalls in einer sozialversicherungsrechtlichen Vorlagesache, nämlich im Verfahren 44/65 (Slg. XI, S. 1276), klar hervorgehoben hat. Damals wurde im Anschluß an die Feststellung, die Verordnung v Nr. 3 habe die Rechte und Pflichten, von denen sie handelt, nicht vor dem 1. Januar 1959 entstehen lassen können, folgendes ausgeführt :

Das hindert aber nicht, daß frühere Ereignisse vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an solche Rechte und Pflichten begründen können. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen sind die Normen der Verordnung als mit ihrem Inkrafttreten wirksam geworden auzusehen, soweit sie für die Gegenwart die Rechtsfolgen vergangener Ereignisse festlegen.

In Anbetracht dieses Prinzips hätte es tatsächlich ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen bedurft, wäre für Artikel 6 Absatz 1 B der Verordnung Nr. 130/63 nur eine Anwendung auf nach seinem Inkrafttreten eintretende Versicherungsfälle gewollt gewesen. Da es daran fehlt, kann ohne weiteres angenommen werden, daß eine Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beitragszeiten bei der Anrechnung deutscher Ausfallzeiten auch im Hinblick auf vor dem 1. Januar 1964 eingetretene Versicherungsfälle in Betracht kommt.

Für die Richtigkeit dieser These spricht darüber hinaus die Übergangsbestimmung des Artikels 53 der Verordnung Nr. 3. Daß sie auch auf die Regelungen des Anhangs G und ihre späteren Änderungen anwendbar ist, folgt aus der Vorschrift des Aitikels 50 der Verordnung Nr. 3, nach der u.a. die im Anhang G aufgestellten Bestimmungen … auch in ihrer künftig etwa geänderten oder ergänzten Fassung Bestandteil dieser Verordnung sind. Soweit es in Artikel 53 auf das Inkrafttreten von Bestimmungen ankommt, ist dabei im Hinblick auf spätere Änderungen und Ergänzungen selbstverständlich auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abzustellen. — Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet das folgendes: In Anwendung des Grundsatzes von Absatz 1 des Artikels 53, nach dem die Verordnung keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten begründet, besteht zwar auch kein Anspruch auf erhöhte Rente für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 130/63, d.h. für die Zeit vor Inkrafttreten der Änderung des Anhangs G, der zufolge die Ausfallzeiten in die Regelung des Teiles I B einbezogen worden sind. Da aber nach Absatz 3 des Artikels 53 Leistungen nach dieser Verordnung auch für Ereignisse gewährt (werden), die vor ihrem Inkrafttreten geschehen sind, muß Entsprechendes — bezogen auf die Verordnung Nr. 130/63 — für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Versicherungsfälle gelten und für die insoweit bei der Ermittlung der nach deutschem Recht maßgeblichen Ausfallzeiten mögliche Berücksichtigung ausländischer Beitragszeiten. — Daneben ist, wie vor allem die Bundesregierung unterstrichen hat, auf Artikel 53 Absatz 4 hinzuweisen, dem zufolge vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellte Renten neu festzustellen sind. Wiederum bezogen auf das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 130/63 bedeutet dies die Notwendigkeit, auch vor ihrem Inkrafttreten bereits festgestellte Renten neu festzusetzen, und zwar mit der in Artikel 53 Äbsatz 4 formulierten Konsequenz, daß den Berechtigten vom Inkrafttreten dieser Verordnung an die gleichen Rechte zustehen, als ob die Verordnung bereits im Zeitpunkt der Feststellung in Kraft gewesen wäre. Mit Wirkung vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 130/63 an ist demnach der ursprüngliche Rentenbescheid vom 3. Dezember 1959 so abzuändern, als hätte damals für die Feststellung deutscher Ausfallzeiten schon die Möglichkeit bestanden, ausländische Beitragszeiten zu berücksichtigen.

Die von der Bundesregierung und von der Kommission übereinstimmend entwickelten Deduktionen machen somit klar, daß die erste Frage des Vorlagebeschlusses positiv zu beantworten ist.

2. Frage

Die zweite Frage — daran erinnern Sie sich — gliedert sich in zwei Teile: einmal geht es um die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an Renten, die am 1. Januar 1964 schon festgesetzt waren und auf die sich die neue Regelung des Anhangs GIB auswirkt, neu festgesezt werden können; zum anderen muß geklärt werden, ob die Neufestsetzung nur auf Antrag oder auch von Amts wegen erfolgen kann.

a) Auch zum ersten Teil dieser Frage haben Bundesregierung und Kommission im wesentlichen die gleiche und, wie ich denke, zutreffende Meinung geäußert. — Tatsächlich kommt es insofern auf den 1. Januar 1964, also auf den in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 130/63 genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 6 Absatz 1 B enthaltenen . Regelung an. Wiederum läßt sich zur Begründung dieser Auffassung Artikel 53 der Verordnung Nr. 3 anführen. Er schließt zwar in seinem Absatz 1 nur Ansprüche auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3, also für die Zeit vor dem 1. Januar 1959 aus. Wenn es sich aber, wie im vorliegenden Fall, um später beschlossene materielle Ergänzungen dieser Verordnung handelt, muß der in Artikel 53 verankerte Zahlungsausschluß sinngemäß auf den Zeitpunkt bezogen werden, an dem die Ergänzung in Kraft getreten ist, d.h. eben auf den 1. Januar 1964.

Diesen Überlegungen schloß die Kommission die weitere, von ihr selbst allerdings negativ beantwortete Frage an, ob eine der jetzigen Fassung des Anhangs G I B Nr. 1 entsprechende Regelung nicht schon vor dem 1. Januar 1964 bestanden hat und aus diesem Grunde eine Neufestsetzung bereits für einen frühren Zeitpunkt in Betracht gezogen werden könnte. Sie geht dabei von der Überlegung aus, daß Ausfallzeiten gleichgestellte Zeiten im Sinne von Artikel 1 r der Verordnung Nr. 3 sind, und sie gibt zu bedenken, ob nicht im Hinblick auf die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 die Notwendigkeit besteht, bei der Prüfung der Halbbelegung Beiträge zur niederländischen Rentenversicherung wie Beiträge zur deutschen Versicherung zu behandeln. Tatsächlich ist jedoch offensichtlich, daß sich auf diese Weise die Möglichkeit einer Neufestsetzung der Rente für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht zu einem vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 130 liegenden Zeitpunkt rechtfertigen läßt. Das ergibt sich — wie die Kommission selbst erklärt hat — aus der bisherigen Rechtsprechung zu ähnlichen Fragen. — In der Rechtssache 14/67, Slg. XIII, S. 444, wurde nämlich hervorgehoben, die Verordnung Nr. 3 solle, soweit sie sich auf gleichgestellte Zeiten bezieht, das innerstaatliche Recht weder ändern noch ergänzen. Sie verweise also auf die Voraussetzungen, die nach innerstaatlichem Recht erfüllt sein müssen, damit bestimmte Zeiten als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt werden können. Somit kommt es auch für den Begriff der Ausfallzeit und die Möglichkeit ihrer Berücksichtigung auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des nationalen Rechts an, und es konnte ohne die Sonderregelung, wie sie die Verordnung Nr. 130/63 geschaffen hat, für die Berücksichtigung der Ausfallzeiten nicht an einen Rückgriff auf ausländische Beitragszeiten gedacht werden.

Daher bleibt es, was den ersten Teil der zweiten Frage angeht, bei der Erkenntnis, daß es für die Neufestsetzung der im Ausgangsverfahren zur Debatte stehenden Rente allein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 130/63 oder, genauer gesagt, auf das Inkrafttreten ihres Artikels 6 Absatz 1 B ankommt.

b) Hinsichtlich des zweiten Teiles der zweiten Frage decken sich die Standpunkte der Bundesregierung und der Kommission nicht völlig. — Die Bundesregierung stellt allein auf den Wortlaut des Artikels 53 der Verordnung Nr. 3 ab. Tatsächlich hat es auch den Anschein, daß aus dieser Vorschrift in Verbindung mit Artikel 50 der Verordnung Nr. 3 eindeutig der Schluß gewonnen werden kann, Renten, die am 1. Januar 1964 bereits festgestellt waren, seien nur auf Antrag neu festzusetzen. Dafür spricht der Wortlaut von Artikel 53 Absatz 4, in dem es heißt, der Antrag auf Neufeststellung ist binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen (wobei — wie schon erwähnt — für den geänderten Anhang G auf das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 130/63 abzustellen ist). Dafür läßt sich außerdem Artikel 53 Absatz 3 anführen, in dem gleichfalls von einem Antragserfordernis die Rede ist.

Dennoch gibt die Kommission zu bedenken, ob die Antwort in diesem Punkte nicht nuancierter gestaltet werden könnte. Nach ihrer Meinung sollte, falls das nationale Recht eine Neufestsetzung von Amts wegen vorsieht, das erwähnte Antragserfordernis dann nicht betont werden, wenn die Anwendung der materiellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu einer Besserstellung der Berechtigten führt. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Fällen, nämlich die Rechtssachen 92/63 und 1/67, hin, aus denen sich der Grundsatz entnehmen lasse, die Verordnung Nr. 3 wolle im Zweifel die Wanderarbeitnehmer begünstigen. So gesehen versteht die Kommission das Antragserfordernis des Artikels 53 Absatz 4 nur dann im Sinne eines Verbotes der Neufeststellung, wenn diese für den Betroffenen im Ergebnis nachteilige Auswirkungen hätte. — Tatsächlich läßt sich eine derartige Nuancierung der auf die zweite Frage zu gebenden Antwort nicht nur unter Hinweis auf die Grundtendenz unserer sozialversicherungsrechtlichen Judikatur vertreten; ein in diese Richtung weisendes Argument läßt sich — wie der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat — darüber hinaus aus Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 gewinnen. Ich würde es demnach für durchaus angebracht halten, daß der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung, und zwar wenigstens in deren Begründung, den von der Kommission entwickelten Gedanken gutheißt.

Zusammenfassung

Insgesamt kann somit auf die Fragen des Bundessozialgerichts wie folgt geantwortet werden :

1. Die Regelung von Anhang GIB Nr. 1 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 130/63 wirkt sich auch auf Renten aus Versicherungsfällen aus, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 130/63, d.h. vor dem 1. Januar 1964, eingetreten sind und in denen schon eine Rentenfeststellung erfolgt ist.

2. In den unter 1. genannten Fällen erfolgt die Neufestsetzung frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 1964. Nach dem Gemeinschaftsiecht ist sie nur auf Antrag vorzunehmen.

Zu den Kosten des Verfahrens ist eine Entscheidung nicht erforderlich. Sie wird, wie in anderen Vorlageverfahren, dem Gericht des Ausgangsprozesses überlassen.