Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.04.1970 – C-68/69
ECLI:EU:C:1970:24
In der Rechtssache 68/69
betreffend das dem Gerichtshof vom Bundessozialgericht in Kassel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
BUNDESKNAPPSCHAFT, Bochum,
Beklagte und Revisionsklägerin,
gegen
ELISABETH BROCK, Stade, Harsefelder Straße 24,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
aufgrund von Artikel 177 EWGV vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. September 1958, erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Bergarbeiterrente richtet sich in Deutschland nach der Zahl der Beitragszeiten.
Diesen tatsächlichen Beitragszeiten können Zeiten hinzuzurechnen sein, die unter bestimmten Voraussetzungen gleichfalls bei der Bestimmung der Rentenhöhe berücksichtigt werden. So verhält es sich mit den Ausfallzeiten, die nach den § § 56 und 57 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) Zeiten sind, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Krankheit, Unfall oder andere in § 57 aufgeführte Umstände unterbrochen wurde.
Damit diese Ausfallzeiten angerechnet werden können, muß der Betroffene aber mindestens während der Hälfte der zwischen seinem Eintritt in die Versicherung und dem Versicherungsfall liegenden Zeit (Halbdeckung) und mindestens für 60 Monate Beiträge gezahlt haben.
Die Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561) ließ vor ihrer Neufassung durch die Verordnung Nr. 130/63 des Rates vom 18. Dezember 1963 (Amtsblatt vom 28. Dezember 1963, S. 2998) nicht erkennen, ob in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Beitragszeiten für die Entscheidung über das Vorliegen dieser Voraussetzung berücksichtigt werden können. Durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 130/62 wurde aber ihr Anhang G, Teil I, Buchstabe B, Nr. 1 wie folgt geändert :
Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfallzeiten oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Beiträge und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Mitgliedstaats den Beiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleich.
In Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 130/63 ist jedoch bestimmt, daß die Änderungen des Buchstaben B, Nr. 1 am ersten Tage des Monats in Kraft treten, der dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, also am 1. Januar 1964.
Herr Brock, dessen Rechtsnachfolgerin seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, ist, war von 1927 bis 1933 in den Niederlanden und seit dieser Zeit hauptsächlich in Deutschland als Bergarbeiter beschäftigt.
Am 3. Dezember 1959 wurde ihm mit Wirkung vom 1. Dezember 1958 eine Invalidenrente zuerkannt, die in ein Knappschaftsruhegeld umgewandelt wurde, nachdem er das 65. Lebensjahr vollendet hatte.
Zwischen dem Betroffenen und der Aachener Knappschaft, der die Feststellung der Rente oblag, kam es zu einem Rechtsstreit, in dem es zunächst hauptsächlich um die Frage ging, ob die in den Niederlanden während der dortigen Beschäftigungszeit des Betroffenen geleisteten Beitragszahlungen der Beitragszahlung in Deutschland für die Entscheidung gleichzustellen seien, ob der Betroffene die Voraussetzung für die Anrechung der Ausfallzeiten erfülle.
Nachdem die Neufassung des Anhangs G Buchstabe B der Verordnung Nr. 3 durch die Verordnung Nr. 130/63 diese Frage in dem Sinne geklärt hatte, daß die in den Niederlanden geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen seien, konzentrierte sich der Streit in den späteren Stadien auf die Frage, ob die Neufassung des Anhangs G, Buchstabe B, ausschließlich für Renten gelte, die auf einen nach dem 1. Januar 1964 eingetretenen Versicherungsfall zurückgehen — Auffassung der Knappschaft — oder ob sie, wie die Klägerin meint, auf die vom 1. Januar 1964 an zu zahlenden Renten und einzelnen Rentenbeträge auch dann anzuwenden ist, wenn der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
Das Landessozialgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 16. August 1966 entschieden, die niederländischen Beitragszeiten seien mit Wirkung vom 1. Januar 1964 an bei der Prüfung der nach § 56 Absatz 2 RKG erforderlichen Voraussetzung der Halbdeckung zu berücksichtigen.
Die Bundesknappschaft hat als Rechtsnachfolgerin der Aachener Knappschaft gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts beim Bundessozialgericht Revision eingelegt.
Sie macht geltend, da die fragliche Bestimmung der Verordnung Nr. 130/63/EWG erst am 1. Januar 1964 in Kraft getreten ist, könnten bei allen vor diesem Tage eingetretenen Versicherungsfällen ausländische Versicherungszeiten nicht berücksichtigt werden. Tatbestände, die nach neuem Recht anspruchsbegründend, aber bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen seien, würden von der Rechtsänderung nicht erfaßt, wenn nicht das neue Recht selbst ausdrücklich oder dem Sinne nach seinen Geltungsbereich auf diese Sachverhalte erstrecke. Im Sozialversicherungsrecht sei für die Frage der Anwendbarkeit des alten oder neuen Rechts in aller Regel der Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend, so daß hier der Grundsatz gelte, daß für Ansprüche aus vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingetretenen Versicherungsfällen die zu dieser Zeit geltenden Vorschriften bestimmend blieben. Im vorliegenden Fall sei aber der den Anspruch auf Altersruhegeld auslösende Versicherungsfall bereits im Juli 1959 eingetreten.
Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 könne nicht herangezogen werden. Diese Vorschrift könne nur Fälle erfassen, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3, also vor dem 1. Januar 1959, bereits festgestellt gewesen seien. Der erste Rentenbescheid an den Versicherten sei aber erst am 3. Dezember 1959 ergangen. Ferner ergebe sich aus dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 130/63/EWG, daß die Änderung des Buchstaben B, Nr. 1 des Anhangs G der Verordnung Nr. 3 nur nach dem 1. Januar 1964 eingetretene Fälle erfasse, während dagegen die anderen Änderungen des Anhangs G auf den 1. Januar 1959 zurückwirkten. Wenn der Verordnunggeber etwas anderes gewollt hätte, wäre die besondere Bestimmung in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 130/63/EWG über die von den übrigen Vorschriften abweichende Anwendung von Teil I Buchstabe B des Anhangs G erst ab 1. Januar 1964 überflüssig.
Deshalb hat die Bundesknappschaft beantragt, das Bundessozialgericht möge die Urteile der Vorinstanzen aufheben und die Klage abweisen.
Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom 30. Oktober 1969 die Verhandlung ausgesetzt und gemäß Artikel 177 EWGV den Gerichtshof angerufen, über folgende Fragen vorab zu entscheiden :
1. Wirkt sich die im Anhang G, Ziffer I, Buchstabe B, Nr. 1 der EWG-VO Nr. 3 (in der durch Art. 6 der VO Nr. 130/63/EWG gegebenen Fassung) getroffene Regelung auch auf Renten nach der EWG-VO Nr. 3 aus Versicherungsfällen aus, die vor dem Inkrafttreten dieser Neufassung (1. Januar 1964) eingetreten sind?
2. Wenn ja: Sind diese Renten — und von welchem Zeitpunkt an — von Amts wegen oder nur auf Antrag neu festzusetzen ?
Der Vorlagebeschluß ist am 24. November 1969 ins Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Bundesrepublik Deutschland und Frau Elisabeth Brock haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.
Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat in der Sitzung vom 3. März 1970 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 11. März 1970 vorgetragen.
II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung
A — Erklärungen der Klägerin Brock
Frau Brock erklärt, sie billige die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen uneingeschränkt und nehme auf deren Gründe Bezug.
B — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Bundesrepublik Deutschland
1 — Zur ersten Frage
Die Kommission meint, die in Buchstabe B, Nr. 1 des Anhangs G, Teil I zur Verordnung Nr. 3 vorgesehene Berücksichtigung in anderen Mitgliedstaaten gezahlter Beiträge müsse auch für Renten gelten, die aufgrund vor dem 1. Januar 1964 eingetretener Versicherungsfälle gezahlt werden.
Hierzu erwägt sie folgendes :
Während alle übrigen Änderungen, welche die Verordnung Nr. 130/63 am Anhang G, Teil I, Buchstabe B angebracht hat, mit Wirkung vom 1. Januar 1959 (also rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO Nr. 3) in Kraft gesetzt worden seien, bestimme Artikel 6 Absatz 2 der VO Nr. 130/63, daß die am Buchstaben B Nr. 1 vorgenommenen Änderungen erst am ersten Tage des Monats in Kraft treten, der dem Inkrafttreten der VO Nr. 130/63 folgt, also am 1. Januar 1964.
Dies schließe jedoch keineswegs aus, daß die neue Fassung des Anhangs G, Teil I, Buchstabe B auch auf Tatbestände anwendbar sei, bei denen die die Rentenzahlungspflicht auslösenden Umstände (Invalidität, Erreichen der Altersgrenze) vor dem 1. Januar 1964 eingetreten sind.
i) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil 44/65 vom 9. Dezember 1965, Hessische Knappschaft gegen Singer, Slg. XI, 1268) seien mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen, die hier nicht vorlägen, neue Verordnungen als mit ihrem Inkrafttreten wirksam geworden anzusehen, soweit sie für die Gegenwart die Rechtsfolgen vergangener Ereignisse festlegen.
Aus der Vorschrift des Artikels 6 Absatz 2 der VO Nr. 130/63/EWG könne nur gefolgert werden, daß die Einbeziehung der Ausfallzeiten in die Regelung des Anhangs G Buchstabe B Nr. 1 abweichend von den anderen Änderungen erst am 1. Januar 1964 habe in Kraft treten sollen. Die Außerkraftsetzung des vom Gerichtshof in der Rechtssache 44/65 aufgestellten allgemeinen Grundsatzes, daß das neue Recht auf die künftigen Wirkungen früher eingetretener Sachverhalte anwendbar sei, hätte einer ausdrücklichen Erwähnung in der Verordnung Nr. 130/ 63 bedurft. Weder die Verordnung Nr. 130/63 selbst noch die ihrem Erlaß vorangegangenen Beratungen ließen aber einen dahin gehenden Willen erkennen.
ii) Die Prüfung der Artikel 50 und 53 der VO Nr. 3 führe zum gleichen Ergebnis. Nach Artikel 50 seien die Bestimmungen des Anhangs G Bestandteil dieser Verordnung, gleichviel ob es sich um ihre ursprüngliche Fassung oder spätere Änderungen und Zusätze handelt. Daher gälten auch die Übergangs- und Schlußbestimmungen des Artikels 53 für die Neufassung von Anhang G Teil I Buchstabe B Nr. 1, allerdings sei diese Neufassung nach Maßgabe ihrer unterschiedlichen Regelungen teilweise am 1. Januar 1959 und — namentlich hinsichtlich der streitigen Bestimmung — teilweise am 1. Januar 1964 wirksam geworden.
Dies bedeute namentlich,
daß die Einbeziehung von Ausfallzeiten in die Regelung des Anhangs G, Teil I Buchstabe B Nr. 1 grundsätzlich zwar keinen Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Rente für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Einbeziehung, also vor dem 1. Januar 1964, begründe (Artikel 53 Absatz 1),
daß jedoch mit dieser Einschränkung die in Anhang G Teil I Buchstabe B Nr. 1 der VO Nr. 3 getroffene Regelung auch für künftige Beträge solcher Renten gelten müsse, die für Versicherungsfälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 1964 gezahlt werden.
Die Bundesrepublik Deutschland bemerkt, da es um Ausfallzeiten im Sinne des deutschen Rechts gehe, müßten die zu berücksichtigenden Zeiten grundsätzlich Beitragszeiten der deutschen Rentenversicherung sein.
Die Änderung der VO Nr. 3 durch die VO Nr. 130/63 habe indessen bewirkt, daß Beiträge, die zur Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats gezahlt werden, für die Anrechung der Ausfallzeiten in Deutschland gezahlten Beiträgen gleichstünden.
Obwohl die Neufassung erst am 1. Januar 1964 in Kraft getreten ist, gelte sie auch für früher eingetretene Versicherungsfälle, aufgrund deren bereits Renten festgestellt wurden. Dies ergebe sich aus folgendem :
Nach Artikel 50 der VO Nr. 3 seien die Bestimmungen des Anhangs G auch in ihrer künftig etwa geänderten oder ergänzten Fassung Bestandteil der VO Nr. 3.
Ferner könnten Durchführungsvorschriften von der Art derjenigen des Anhangs G nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil 4/66 vom 13. Juli 1966, Slg. XII, 637) die Hauptvorschriften der VO Nr. 3 nicht ändern, zu denen Artikel 53 Absatz 4 gehöre. Dieser gelte daher uneingeschränkt für Anhang G.
Nun seien aber nach Artikel 53 Absatz 4 der VO Nr. 3 vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellte Renten … auf Antrag der betreffenden Person neu festzustellen. Die Worte dieser Verordnung in Artikel 53 erfaßten den Anhang G in seiner ergänzten Fassung, und die Worte Inkrafttreten dieser Verordnung meinten den Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens der Neufassung, also den 1. Januar 1964.
Anhang G Buchstabe B sei daher auf Versicherungsfälle, für die schon früher Renten festgestellt wurden, in seiner neuen Fassung anzuwenden, wenn diese Renten neu festgestellt werden.
Artikel 6 Absatz 2 der VO Nr. 130/ 63 enthalte nichts, was dagegen spräche, daß die Neufassung für vor Inkrafttreten der Bestimmungen der Verordnung Nr. 130/63 eingetretene Versicherungsfälle gilt. Wie aus Artikel 53 Absätze 1 und 3 der VO Nr. 3 hervorgehe, sei Artikel 6 Absatz 2 der VO Nr. 130/63 so zu verstehen, daß der Leistungsanspruch erst zu dem dort angegebenen Zeitpunkt entstehe, nicht aber so, daß vor Inkrafttreten der Verordnung eingetretene Sachverhalte nicht berücksichtigt werden dürften.
2 — Zur zweiten Frage
Nach Ansicht der Kommission ist die Frage, ob die Renten von Amts wegen oder nur auf Antrag neu festzustellen sind, nach Artikel 53 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 50 der VO Nr. 3 zu entscheiden. Nach Artikel 53 Absatz 4 seien Renten nur auf Antrag des Berechtigten neu festzustellen. Da nach Artikel 50 der VO Nr. 3 die genannten Bestimmungen auch auf die Regelungen des Anhangs G, Teil I anwendbar seien, sei die etwaige Neufeststellung aufgrund der Neufassung dieses Anhangs also nur auf Antrag zulässig.
Gleichwohl sei es nicht ausgeschlossen, daß eine Rentenerhöhung bei entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts auch von Amts wegen vorgenommen werden könne, soweit die Anwendung der VO Nr. 3 zu einer Besserstellung des Berechtigten führt. Das Verbot, die Leistungen von Amts wegen neu festzustellen, gelte nur für die Fälle, in denen die Neufeststellung für den Betroffenen ungünstig ist. Diese Betrachtungsweise ergebe sich unter anderem aus der ratio der VO Nr. 3 und insbesondere aus deren Artikel 53 Absatz 5, wonach günstigere Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats anwendbar seien.
Die Bundesrepublik Deutschland bemerkt, nach der klaren Vorschrift von Artikel 53 Absatz 4 der VO Nr. 3 seien die vor Januar 1964 festgestellten Renten auf Antrag der betreffenden Person, nicht von Amts wegen, neu festzustellen. Zum zweiten Teil der zweiten Frage — zu welchem Zeitpunkt die Neufeststellung der Rente, mag sie von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt sein, wirksam wird — meint die Kommission, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeiten seien nur für die vom 1. Januar 1964 an fällig werdenden Renten oder einzelnen Rentenbeträge zu berücksichtigen.
Diese Lösung entspreche der Regelung des Artikels 6 Absatz 2 der VO Nr. 130/ 63, nach der die fraglichen Änderungen des Anhangs G, Teil I erst am 1. Januar 1964 in Kraft treten. Sie lasse sich auch auf Artikel 53 Absatz 1 der VO Nr. 3 stützen, jedoch müsse für dessen Anwendung natürlich auf den 1. Januar 1964, nicht auf den 1. Januar 1959 abgestellt werden. Handele es sich aber — wie vorliegend — um spätere materielle Änderungen dieser Verordnung, dann sei der in Artikel 53 Absatz 1 verankerte Zahlungsausschluß sinngemäß auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen zu beziehen.
Diese Argumentation setze voraus, daß vor Inkrafttreten der VO Nr. 130/63 keine der gegenwärtigen Fassung von Anhang B Teil I Buchstabe B Nr. 1 entsprechende Regelung bestanden habe und daß deshalb nicht schon für einen vor dem 1. Januar 1964 liegenden Zeitpunkt eine Neufeststellung in Betracht zu ziehen gewesen sei.
Hierzu bemerkt die Kommission, die Artikel 27 und 28 der VO Nr. 3 seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Frage, ob gleichgestellte Zeiten vorliegen, sei ausschließlich nach dem innerstaatlichen Recht des beteiligten Mitgliedstaats zu entscheiden (die Kommission verweist auf das Urteil 14/67 vom 5. Dezember 1967, Welchner, Slg. XIII, 444 ff.).
Mangels einer besonderen dahin gehenden Regelung könnten daher in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Beitragszeiten nicht berücksichtigt werden, und es sei die VO Nr. 130/63 notwendig gewesen, um ihre Berücksichtigung zu ermöglichen. Deshalb könne diese Berücksichtigung nur auf den 1. Januar 1964, nicht auf den 1. Januar 1959 zurückwirken.
Die Bundesrepublik bemerkt, die Rente sei für die Zeit vom 1. Januar 1964 an, dem Zeitpunkt, von dem an der Berechtigte auf die neue Leistung Anspruch habe, neu zu berechnen. Sie fügt aber hinzu, nach Artikel 53 Absatz 4 der VO Nr. 3 habe der Neufeststellungsantrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der VO Nr. 130/63, also spätestens am 31. Dezember 1965 gestellt werden müssen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom 30. Oktober 1969 aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG zwei Fragen vorgelegt, welche die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Fassung der Verordnung Nr. 130/63 des Rates vom 18. Dezember 1963 betreffen.
Zur ersten Frage
2 Der Gerichtshof wird zunächst um die Entscheidung ersucht, ob die in Anhang G Teil I Buchstabe B Nr. 1 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung von Artikel 6 der Verordnung Nr. 130/63 getroffene Regelung sich auf Renten aus Versicherungsfällen auswirkt, die vor Inkrafttreten der Neufassung eingetreten sind.
3 Diese Neufassung stellt für die Entscheidung, ob der Betroffene hinsichtlich Beitragszahlung und Mitgliedschaft die nach deutschem Recht erforderlichen Mindestvoraussetzungen für die Berücksichtigung der Ausfallzeiten bei der Berechnung seiner Rente erfüllt, der Beitragszahlung nach den deutschen Rechtsvorschriften und der Mitgliedschaft in der deutschen Rentenversicherung die Mitgliedschaft und Beitragszahlung in der Rentenversicherung der anderen Mitgliedstaaten gleich.
4 Nach Absatz 2 des genannten Artikels 6 ist diese Neufassung am 1. Januar 1964 in Kraft getreten.
5 Dem Vorlagebeschluß zufolge ist die Bundesknappschaft der Ansicht, daß auf Sozialversicherungsleistungen im allgemeinen das bei Eintritt des Versicherungsfalles geltende Recht anwendbar sei und Artikel 53 der Verordnung Nr. 3 von diesem Grundsatz nur für die am 1. Januar 1959 neu eingeführte Regelung, nicht aber für spätere Änderungen der genannten Verordnung eine Ausnahme vorsehe, weshalb Renten, die für vor dem 1. Januar 1964 eingetretene Versicherungsfälle gezahlt werden, nicht unter die zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bestimmungen fallen könnten und auch für die Zukunft dem alten Recht unterworfen blieben.
6 Nach Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 werden Leistungen nach dieser Verordnung auch für Ereignisse gewährt, die vor ihrem Inkrafttreten geschehen sind. Nach Absatz 4 des gleichen Artikels sind vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellte Renten auf Antrag der berteffenden Person neu festzustellen.
7 Diese Bestimmungen regelten anfänglich die Rechtslage am 1. Januar 1959, dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung in Kraft trat. Sie haben jedoch allgemeine Bedeutung und sind daher auch auf die Neufassung dieser Verordnung, insbesondere auf die ihrem Anhang G durch die Verordnung Nr. 130/63 gegebene Fassung anwendbar, hier freilich mit der Einschränkung, daß die von ihnen getroffene Regelung erst vom 1. Januar 1964 an, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neufassung, Wirkungen entfaltet. Denn diese Bestimmung stellt nur eine Anwendung des Grundsatzes dar, daß Gesetzesänderungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht eingetretener Sachverhalte anwendbar sind.
8 Die Verordnung Nr. 130/63 unterscheidet die Renten nicht danach, ob sie für einen vor oder nach dem 1. Januar 1964 eingetretenen Versicherungsfall gezahlt werden; sir macht mithin von diesem Grundsatz keine Ausnahme.
9 Hiernach ist festzustellen, daß das neue Recht unterschiedslos für alle Renten vom 1. Januar 1964 an gilt. Somit ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß die in Anhang G Teil I Buchstabe B Nr. 1 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung von Artikel 6 der Verordnung Nr. 130/63/EWG getroffene Regelung für vom 1. Januar 1964 an fällig werdende Renten und Rentenbeträge auch dann gilt, wenn diese für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Versicherungsfälle gezahlt werden.
Zur zweiten Frage
10 Für den Fall, daß die erste Frage bejaht wird, fragt das Bundessozialgericht weiterhin, ob die Renten von Amts wegen oder nur auf Antrag des Betroffenen neu festzustellen sind und von welchem Zeitpunkt an dies zu geschehen hat.
11 Nach Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 [sind] vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellte Renten … auf Antrag der betreffenden Person neu festzustellen.
12 Diese Bestimmung gilt auch für die Fälle, die von der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 130/63 enthaltenen Neufassung des Anhangs G Teil I Buchstabe B erfaßt werden, und regelt somit die sich aus dieser Neufassung ergebenden Rentenneufeststellungen. Die Verordnung Nr. 3 sieht also in ihrer neuen wie in ihrer alten Fassung Neufeststellungen nur auf Antrag der Berechtigten vor.
13 Indessen steht Artikel 53 etwaigen für die Versicherten günstigeren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Vielmehr sichert sein Absatz 5 den Betroffenen die sich aus solchen Vorschriften ergebenden Vorteile, zumindest soweit diese bestimmte Materien betreffen. Nichts hindert daher, daß Neufeststellungen nach innerstaatlichem Recht von Amts wegen vorgenommen werden.
14 Endlich ergibt sich aus Artikel 53 Absätze 4 und 5, daß die auf Antrag erfolgte Neufeststellung rückwirkend auf den 1. Januar 1964 zu geschehen hat, wenn der Antrag binnen zwei Jahren gestellt wird, und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird.
15 Was etwaige Neufeststellungen von Amts wegen betrifft, so ist es Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung, die Wirkungen dieser günstigeren Behandlung zu regeln, wobei jedoch die den Berechtigten unmittelbar aus der Verordnung Nr. 3 zustehenden Ansprüche nicht beeinträchtigt werden dürfen.
16 Nach alledem ist zu antworten: Nach Gemeinschaftsrecht sind die Renten auf Antrag der Berechtigten neu festzustellen und hat die Neufeststellung gemäß der in Artikel 53 Absätze 4 und 5 getroffenen Unterscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 1964 oder vom Zeitpunkt der Antragstellung an zu geschehen; etwaige für die Versicherten günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Kosten
17 Die der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die Abgabe ihrer Erklärungen vor dem Gerichtshof entstandenen Auslagen sind nicht erstattungsfähig.
18 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48, 51 und 177,
aufgrund der Verordnungen Nrn. 3 und 130/63 des Rates,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundessozialgericht gemäß dessen Beschluß vom 30. Oktober 1969 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :
1. Die in Anhang G Teil I Buchstabe B Nr. 1 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung von Artikel 6 der Verordnung Nr. 130/63 getroffene Regelung gilt für vom 1. Januar 1964 an fällig werdende Renten und Rentenbeträge auch dann, wenn diese für vor dem genannten Zeitpunkt eingetretene Versicherungsfälle gezahlt werden.
2. Nach Gemeinschaftsrecht sind die Renten auf Antrag der Berechtigten neu festzustellen; die Neufeststellung hat gemäß der in Artikel 53 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 3 getroffenen Unterscheidung mit Wirkung vom 1. Januar 1964 oder vom Zeitpunkt der Antragstellung an zu geschehen; etwaige für die Versicherten günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt.