Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.04.1970 – C-63/69

ECLI:EU:C:1970:27

In der Rechtssache 63/69

LA COMPAGNIE FRANÇAISE COMMERCIALE ET FINANCIÈRE, Aktiengesellschaft mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andre Vidart, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de Cassation, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 b IV, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn Armando Toledano-Laredo als Bevollmächtigten, Beistand: Jacques H. J. Bourgeois, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Europazentrum Kirchberg, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung

1. der Festsetzung des Ausgleichsbetrags für Mehl von Weizen und Mengkorn (Nr. 11.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs) auf 81,87 FF in dem Anhang, der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1670/69 der Kommission vom 22. August 1969 über bestimmte Maßnahmen auf den Sektoren Getreide und Reis infolge der Abwertung des französischen Franken vorgesehen ist;

2. von Artikel 6 dieser Verordnung, soweit er vorsieht, daß die Bestimmungen der Artikel 2 bis 4 … ab 11. August 1969 wirksam [sind],

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Nach der Abwertung des französischen Franken hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften am 11. August 1969 einerseits beschlossen, den Wert der Rechnungseinheit nicht zu verändern, und andererseits eine Verordnung über Maßnahmen erlassen, die verhindern sollen, daß die notwendige Anpassung der französischen Preise der den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegenden Erzeugnisse an die so entstandene Lage zu jäh erfolge. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 1586/69 des Rates (Amtsblatt 1969, L. 202 S. 1) insbesondere vor, daß für eine begrenzte Zeit die von den französischen Behörden (in RE) zu zahlenden Interventionspreise um 11,11 % gesenkt werden können (Artikel 1 und 2). Um zu verhindern, daß sich daraus Schwierigkeiten im Warenaustausch ergeben, bestimmt Artikel 3, daß Frankreich bei der Einfuhr Subventionen gewährt und bei der Ausfuhr Ausgleichsbeträge erhebt. Schließlich überträgt Artikel 8 der Kommission die erforderlichen Befugnisse, um die Durchführungs-vorschriften zu erlassen, mit denen insbesondere die … Subventionen bei der Einfuhr und Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr … festgelegt werden sollen.

Die Verordnung Nr. 1670/69 vom 22. August 1969 (Amtsblatt L 214 S. 7), mit der die Kommission diese Durchführungsvorschriften für die Sektoren Getreide und Reis erlassen hat, ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Artikel 2 und 6, Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

(Artikel 2Die von Frankreich bei der Einfuhr gewährten Subventionen und bei der Ausfuhr erhobenen Ausgleichsbeträge werden in dem dieser Verordnung beigefügten Anhang festgesetzt.Artikel 6Diese Verordnung tritt am 25. August 1969 in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 4 sind ab 11. August 1969 wirksam.)

Die Klage richtet sich dagegen, daß der Ausgleichsbetrag bei der Ausfuhr von Mehl von Weizen und Mengkorn in dem in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1670/69 vorgesehenen Anhang auf 81,87 FF je Tonne festgesetzt wurde. Die Klägering führt aus, die Kommission habe bei der Festsetzung dieses Ausgleichsbetrags — um den es im vorliegenden Rechtsstreit allein geht — auf 81,87 FF je Tonne zwar die Nichterhöhung des Getreidepreises in Frankreich, jedoch nicht die im Gestehungspreis der Mehle enthaltenen außerlandwirtschaftlichen Kosten berücksichtigt. Indessen sei der Gestehungspreis vor und nach der Abwertung nicht derselbe geblieben: Insbesondere die Transportkosten Mühle — fob Schiff und die Sackkosten seien angestiegen, jene von 3,00 FF auf 3,37 FF (zahlbar in Devisen), diese von 2,75 FF auf 3,05 FF, da es sich hier um eingeführte Waren handele.

Die Kommission habe also den streitigen Ausgleichsbetrag festgesetzt, ohne zu berücksichtigen, daß der Gesamtgestehungspreis von 65,42 FF auf 66,09 FF je Doppelzentner angestiegen sei, und habe hiermit gegen die Verordnungen Nr. 1586/69 des Rates und Nr. 1670/69 der Kommission sowie gegen den im Vertrag anerkannten Grundsatz der Gleichheit zwischen den Parteien verstoßen.

Zweitens wendet sich die Klägerin gegen die den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung Nr. 1670/69 durch Artikel 6 verliehene Rückwirkung.

Die Klage ist am 20. Oktober 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Beklagte hat am 19. November 1969 durch besonderen Schriftsatz eine auf Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte prozeßhindernde Einrede erhoben und die Anwendung von Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt.

Die Klägerin hat unter dem 19. Dezember 1969 zu dieser Einrede Stellung genommen.

Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede angeordnet.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Februar 1970 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. März 1970 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Entscheidungen mit allen Rechts- und Kostenfolgen aufzuheben;

mit denselben Rechtsfolgen anzuordnen, daß die Kommission die sich aus dem zu erlassenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat;

hilfsweise alle erforderlichen Beweiserhebungen anzuordnen.

Die Beklagte beantragt in ihrem besonderen Schriftsatz,

im Wege der Vorabentscheidung nach Artikel 91 der Verfahrensordnung über die Zulässigkeit der Klage

die Klage für unzulässig zu erklären,

die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zu diesem Schriftsatz,

die im Zwischenstreitantrag erhobene Einrede zurückzuweisen und die Klage für zulässig zu erklären,

gemäß den Bestimmungen von Artikel 91 Absatz 4 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Hauptsache fortzusetzen und der Kommission die Kosten des Zwischenstreits aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit

Die Beklagte macht als erstes geltend, im Ganzen habe die Verordnung Nr. 1670/69 durchaus allgemeine Geltung, insofern sie für die der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide und Reis unterliegenden Erzeugnisse die Durchführungsbestimmungen zu der mit Verordnung Nr. 1586/69 des Rates eingeführten Regelung enthält. Die mit der vorliegenden Klage aufgeworfene Frage könne also nur lauten, ob die beiden angefochtenen Bestimmungen hiervon insofern eine Ausnahme machten als sie nicht wesentlich normativer Natur seien, sondern einer die Klägerin unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung gleichgestellt werden könnten. Aus dieser Sicht macht die Beklagte Ausführungen zunächst zur Festsetzung des Ausgleichsbetrags bei der Ausfuhr und sodann zu der Vorschrift von Artikel 6 Absatz 2.

A — Die Beklagte beschreibt die zum einen durch die Abwertung des französischen Franken und zum anderen durch den Erlaß der Verordnung Nr. 1586/69 des Rates entstandene Lage und gelangt zu dem Ergebnis, daß die Festsetzung der Subventionen bei der Einfuhr und der Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr von Weichweizen Bestandteil der durch die Verordnung Nr. 1586/69 des Rates eingeführten und durch die Verordnung Nr. 1670/69 der Kommission praktisch anwendbar gemachten Regelung sei. Das gleiche wie für Weichweizen gelte auch für die Mehle von Weizen und Mengkorn, Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die als solche mit der Regelung für Weichweizen in engem Zusammenhang stünden.

Außerdem habe die Vorschrift, mit der der Ausgleichsbetrag bei der Ausfuhr festgesetzt wird, aus folgenden Gründen offensichtlich allgemeine Geltung :

die fragliche Vorschrift gelte für objektiv umschriebene Tatbestände;

sie erzeuge Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt nach ihrer Teilnahme am Markt des fraglichen Erzeugnisses bezeichnete Gruppen von Personen (und Geschäften).

Aus dieser letzten Erwägung folge auch, daß die Klägerin nicht behaupten könne, sie werde durch die Festsetzung des Ausgleichsbetrages bei der Ausfuhr individuell betroffen, denn es fehle jedes Merkmal, das sie in dieser Hinsicht von anderen Teilnehmern an dem fraglichen Markt unterscheiden könnte.

Die Beklagte hält es für überflüssig zu prüfen, ob die angefochtene Bestimmung die Klägerin unmittelbar betreffe, und gelangt zu dem Ergebnis, daß dieser Klageanspruch unzulässig sei.

B — Nach Meinung der Beklagten ist auch die Klage gegen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1670/69 unzulässig.

Hierzu führt sie insbesondere an :

Da Artikel 2 der genannten Verordnung Verordnungscharakter habe nehme eine Vorschrift, die wie Artikel 6 Absatz 2 seinen zeitlichen Anwendungsbereich bestimme, an diesem Verordnungscharakter teil.

Artikel 6 Absatz 2 habe allgemeine Geltung und treffe die Klägerin nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die überdies nicht die einzige Gruppe sei, für die die Vorschrift gelte.

Auch wenn man Artikel 6 in Verbindung mit der Festsetzung des Ausgleichsbetrages sehe, betreffe diese Festsetzung, soweit sie vom 11. August 1969 an gilt, die Klägerin nicht unmittelbar und individuell.

Man könne in diesem Zusammenhang nicht daraus, daß im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung die durch diese betroffenen Personen identifizierbar gewesen seien, den Schluß ziehen, hierdurch seien diese Personen dergestalt bezeichnet, daß sie individuell betroffen seien.

Diese Auffassung würde darauf hinauslaufen, daß die angefochtene Maßnahme zwei verschiedenen Regelungen unterworfen würde, von denen die eine für den Zeitraum der Rückwirkung, die andere für die übrige Geltungsdauer der Maßnahme anwendbar wäre, eine nach Meinung der Beklagten unannehmbare Konsequenz.

Die Klägerin macht zunächst geltend, man müsse ohne vorherige abstrakte Untersuchung der Rechtsnatur der angefochtenen Bestimmungen prüfen, ob diese Vorschriften sie unmittelbar und individuell betreffen. Hierzu beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 40/64 (Sgarlata und andere gegen Kommission der EWG, Slg. XI, 296 ff.).

Sie bemerkt sodann, sie wende sich keineswegs grundsätzlich gegen die Festsetzung des Ausgleichsbetrages bei der Ausfuhr von Mehl von Weizen und Mengkorn, sondern nur gegen die Festsetzung dieses Betrages auf 81,87 FF je Tonne Mehl.

Es lasse sich nicht bestreiten, daß sie durch diese Vorschrift unmittelbar und individuell betroffen werde, denn ihr entstehe durch diese Festsetzung ein Verlust von 10,80 FF je ausgeführter Tonne oder von 1,08 FF je Doppelzentner. Es liege auf der Hand, daß die Transportkosten Mühle — fob Schiff und die Sackkosten für die einzelnen Mehl exportierenden Unternehmen nicht gleichmäßig gestiegen seien und daß sie zwangsläufig je nach der geographischen Lage des Betriebes und der Größe der Einsackanlage schwankten. Obwohl die Festsetzung pauschal erfolgt sei, müsse sie doch der genannten Steigerung des Gestehungspreises Rechnung tragen. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie alle betroffenen Unternehmen in gleicher Weise treffe; dies reiche aus, um in diesem Punkt die These des Zwischenstreitantrages zu Fall zu bringen.

Im übrigen meint die Klägerin, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bedeute der Begriff der Individualität nicht, daß nur eine einzige natürliche oder juristische Person durch die streitige Maßnahme betroffen werden dürfe; er lasse es vielmehr durchaus zu, daß mehrere Personen betroffen würden, vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu identifizieren seien und ihre Tätigkeit im Rahmen desselben Vermarktungszentrums ausübten. Das sei aber vorliegend der Fall, denn die betroffenen Unternehmen seien der Kommission bei Erlaß der angefochtenen Maßnahme, dem einzigen hier in Betracht kommenden Zeitpunkt, als solche bekannt gewesen.

Außerdem betreffe die angefochtene Bestimmung die Klägerin wegen der Verluste, die ihr infolge der Festsetzung des Ausgleichsbetrages auf 81,87 FF je Tonne entständen, auch unmittelbar.

Zum zweiten Punkt ihrer Anträge weist die Klägerin darauf hin, daß die Beklagte in ihrem Zwischenstreitantrag vorträgt, die Begründung der gegen den ersten Klageantrag erhobenen prozeßhindernden Einrede gelte auch für den zweiten. Mit der Bemerkung, der gegen Artikel 6 gerichtete Klageantrag sei kein Hilfsantrag, sondern ein Hauptantrag, verweist die Klägerin gegenüber der These des Zwischenstreitantrages auf ihr Vorbringen zum ersten Klageantrag und hält weitere Ausführungen für entbehrlich.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerin hat mit ihrer am 20. Oktober 1969 eingereichten Klageschrift Anfechtungsklage gegen die Verordnung Nr. 1670/69 der Kommission vom 22. August 1969 über bestimmte Maßnahmen auf den Sektoren Getreide und Reis infolge der Abwertung des französischen Franken (Amtsblatt L 214 S. 7) erhoben, soweit diese in dem in Artikel 2 vorgesehenen Anhang den Ausgleichsbetrag für die Ausfuhr von Mehl von Weizen und Mengkorn auf 81,87 FF je Tonne festsetzt und in Artikel 6 bestimmt, daß die Vorschriften der Artikel 2 bis 4 ab 11. August 1969 wirksam sind.

2 Die Beklagte hat mit einem am 21. November bei der Kanzlei eingegangenen Zwischenstreitantrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede erhoben, mit der sie geltend macht, die angefochtene Maßnahme sei eine Verordnung und betreffe die Klägerin nicht individuell.

3 Es ist daher nach Artikel 173 des Vertrages zu prüfen, ob die mit der Klage angefochtenen Vorschriften nur dem äußeren Anschein nach eine Verordnung darstellen, in Wahrheit aber eine die Klägerin individuell betreffende Entscheidung sind.

4/5 Ergangen aufgrund von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1586/69 des Rates vom 11. August 1969 über konjunkturpolitische Maßnahmen auf dem Gebiet der Landwirtschaft infolge der Abwertung des französischen Franken (Amtsblatt L 202 S. 1) gehört die streitige Verordnung zu einer Gesamtheit von Vorschriften, die das Funktionieren der Interventions-regelungen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen an die am 8. August 1969 erfolgte Abwertung des französischen Franken anpassen sollen. Diese Maßnahmen bezwecken vor allem, daß auf bestimmte von Frankreich aufgrund der gemeinsamen Agrarpolitik zu zahlende oder zu erhebende Beträge Koeffizienten angewendet werden, die der Abwertung des französischen Franken gegenüber der Rechnungseinheit entsprechen, und geben die Höhe dieser Koeffizienten für die einzelnen Erzeugnisse in französischen Franken an.

6/8 Die Klägerin erkennt die Allgemeinheit und damit den Verordnungscharakter dieser Maßnahmen an und räumt ein, daß die Festsetzung der Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr und der Subventionen bei der Einfuhr von Weizen, Mehl und Mengkorn Bestandteil des Anpassungsverfahrens ist und daher grundsätzlich allgemeine Geltung hat. Jedoch berühre die Festsetzung des streitigen Satzes auf 81,87 FF je Tonne ausgeführten Mehls die betroffenen Unternehmen nur in ungleicher Weise, denn bei der Berechnung dieses Satzes sei die unterschiedliche Auswirkung der Verteuerung bestimmter Bestandteile des Gestehungspreises, namentlich der Transport- und Sackkosten, die in nichtfranzösischen Devisen gezahlt werden müßten, nicht berücksichtigt worden. Da diese Kosten nach der geographischen Lage des Betriebes und der Größe des Säckebedarfs schwankten, habe die Festsetzung des streitigen Betrages keine allgemeine, einheitliche Wirkung, sondern berühre die einzelnen französischen Exporteure unterschiedlich und damit individuell.

9/10 Daß eine allgemeine Vorschrift die einzelnen Rechtsunterworfenen unterschiedlich berührt, vermag ihr für sich allein den Verordnungscharakter nicht zu nehmen. Es gehört im Gegenteil zum Wesen einer allgemeinen Vorschrift, daß ihre einheitliche Anwendung die Betroffenen je nach den Besonderheiten ihrer Lage oder Tätigkeit verschieden berühren kann.

11/13 Im übrigen geht die Klägerin mit ihrer Meinung, die angefochtene Bestimmung betreffe sie individuell, wohl von einer irrigen Auffassung des Ziels der fraglichen Maßnahmen aus. Diese sind nicht darauf gerichtet, bei den Marktbürgern die Vor- oder Nachteile der Abwertung des französischen Franken auszugleichen, so daß die Lage für sie unverändert bliebe und die Auswirkungen der Abwertung ihnen gegenüber beseitigt würden. Sie sehen im Gegenteil davon ab, sich mit der Fülle individueller Wirkungen zu befassen, welche diese Abwertung nach sich ziehen konnte, und bezwecken ausschließlich, die quasi-automatischen Folgerungen zu ziehen, die sich aus der Abwertung für die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Preismechanismen der Agrarmaktregelung der Gemeinschaft ergeben.

14/15 Diese Maßnahmen haben also Verordnungscharakter und betreffen die Klägerin nicht individuell. Daher ist die Klage unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Ausgleichsbetrag bei der Ausfuhr von Mehl von Weizen und Mengkorn in dem in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1670/69 vorgesehenen Anhang auf 81,87 FF je Tonne festgesetzt wurde.

16/21 Das gleiche gilt für die Klage gegen Artikel 6 dieser Verordnung. Mit der Vorschrift, daß die Bestimmungen der Artikel 2 bis 4 der Verordnung ab 11. August 1969 wirksam sind, gibt dieser Artikel an, wie die während des Zeitraums der Aussetzung des anzuwendenden Wertes der Rechnungseinheit vorgenommenen Geschäfte zu regeln sind. Er legt den Zeitpunkt fest, zu dem die neuen Verordnungsbestimmungen wirksam werden. Außer im Falle eines Ermessensmißbrauchs nimmt eine solche Vorschrift an der Allgemeinheit der Normen teil, die sie anwendbar macht. Im vorliegenden Fall war die Wahl des 11. August auch sachlich geboten, da die Interventionsmechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik möglichst frühzeitig, das heißt mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1586/69, an die Abwertung des französischen Franken angepaßt werden mußten. Es fehlt daher an jedem Anhaltspunkt dafür, daß Artikel 6 nur dem äußeren Anschein nach eine Verordnungsbestimmung sei und die Klägerin individuell betreffe.

22 Nach alledem ist die Klage in allen Punkten als unzulässig abzuweisen.

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

24/25 Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Sie ist daher zur Kostentragung zu verurteilen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 189,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.