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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.04.1970 – C-47/69
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1970:30
Schlussanträge des Generalanwalts Karl Roemer
vom 21. April 1970
Herr Präsident,
meine Herren Richter'.
Das gegenwärtige Verfahren, in dem die mündliche Verhandlung am 10. März 1970 stattgefunden hat, betrifft die Auslegung der Beihilfebestimmungen des EWG-Vertrags. Es hat folgenden Ausgangspunkt :
In dem Bestreben, die in Frankreich ansässige Textilindustrie bei der Überwindung der Schwierigkeiten zu unterstützen, die die Branche in vielen Ländern, auch in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, kennt, hat die französische Regierung mit Wirkung vom 1. Januar 1966 ein Beihilfesystem eingeführt. Es dient der Förderung der Forschung auf dem Textilsektor, und es soll die Erneuerung seiner industriellen und kommerziellen Strukturen erleichtern. Die Mittel für diese Hilfe werden durch eine Abgabe aufgebracht, die beim Verkauf bestimmter Textilien in Frankreich erhoben wird und die gleichermaßen für einheimische wie für importierte Produkte gilt. Die Verteilung der Mittel richtet sich nach einem bestimmten Schlüssel. Empfänger ist einmal das Institut textile de France dessen Forschungen mitfinanziert werden. Zum anderen fließen die Mittel in das Budget des Unternehmensverbandes Union des industries textiles. Dort werden sie im Rahmen von Programmen zur Erneuerung der industriellen und kommerziellen Strukturen der Textilunternehmen (genauer: zum Ersatz eines Teiles der nichtproduktiven Kosten) verwendet sowie ausnahmsweise für die Modernisierung oder kollektive Förderung des Handels in bestimmten Sektoren. Für diese Regelung war zunächst das Dekret vom 24. Dezember 1965 maßgeblich, das die erwähnte Abgabe einführte. Der Satz der Abgabe war anfangs, und zwar durch Arrêté vom 24. Dezember 1965, in Höhe von 0,20 % festgesetzt worden. Die Modalitäten der Verwendung des Ergebnisses der Abgabe wurden zunächst durch Arrêtés vom 29. März 1966 und vom 21. April 1966 geregelt. Sie bestimmten insbesondere, daß 40 % dem Institut textile de France zufließen und 60 % der Union des industries textiles zukommen sollten.
Einzelheiten dieser Regelung wurden der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf ihre am 10. Januar 1966 ausgesprochene Bitte durch Schreiben der französischen Regierung vom 4. Mai 1966 mitgeteilt. Es kam danach in einer multilateralen Sitzung mit Vertretern aller Mitgliedstaaten vom 20. Juni 1966 zu einer ersten Prüfung des Beihilfesystems. Sie gab der Kommission Anlaß, ein Untersuchungsverfahren nach Artikel 93 § 2 des EWG-Vertrags einzuleiten, was sie der französischen Regierung in einem Schreiben vom 30. Mai 1967 anzeigte. In ihm war hervorgehoben, daß die Beihilfe zwar ihrer Zielsetzung nach gerechtfertigt sei; Bedenken hat die Kommission aber zum Finanzierungsmodus erhoben, d.h. zu der Tatsache, daß die Abgabe auch auf Produkte erhoben wird, die aus anderen Mitgliedstaaten importiert werden. Dies ist nach Ansicht der Kommission nicht unerläßlich. Sie sprach deshalb von einer Vermutung der Unvereinbarkeit mit dem Vertrag und bat um Aussetzung des Vollzugs der Regelung bis zum Erlaß einer definitiven Entscheidung. — Wie in dem Schreiben der Kommission weiterhin vorgesehen war, antwortete die französische Regierung auf die Verfahrenseinleitung mit einer Note vom 12. Juli 1967. Sie vertrat die Ansicht, der Finanzierungsmodus könne, da die Beihilfe ihrem Ziel nach mit dem Vertrag vereinbar sei, von der Kommission nicht geprüft werden und dies nicht zuletzt deswegen, weil die abgabenrechtlichen Bestimmungen der Artikel 12 und 95 des EWG-Vertrags nicht eingriffen. Dementsprechend hat sie das kritisierte Beihilfesystem durch Dekret vom 27. April 1968 aufrechterhalten. Durch Arrete vom gleichen Tag wurde der Abgabesatz sogar auf 0,35 % angehoben und im übrigen der Verteilungsschlüssel dahin geändert, daß 2/7 der Einnahmen der Forschung zufließen und 5/7 dem französischen Textilun-terriehmensverband gewährt werden. — Da schließlich auch eine am 18. Juni 1969 abgehaltene multilaterale Zusammenkunft zu einer Einigung zwischen der französischen Regierung und der Kommission nicht führte, kam es am 18. Juli 1969 zum Erlaß einer Kommissionsentscheidung nach Artikel 93 § 2 Absatz 1 und § 3 des EWG-Vertrags. In ihr wiederholte die Kommission ihre Ansicht, die Beihilfe sei ihrem Ziel nach mit Artikel 92 § 3 c zu vereinbaren. Nach wie vor hält sie aber den Finanzierungs-modus in soweit nicht für unerläßlich, als aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Produkte von der Abgabe erfaßt werden. Dies führt nach Ansicht der Kommission zu einer Benachteiligung ausländischer Unternehmen im Wettbewerb, d.h. zu einer durch Artikel 92 u te sagten Veränderung der Handelsbedingungen. Letzten Endes verfügt die Entscheidung deshalb, die Französische Republik dürfe vom 1. April 1970 an Beihilfen nach Maßgabe der in den Dekreten vom 24. Dezember 1965 und 27. April 1968 enthaltenen Regelung nicht mehr gewähren, es sei denn, daß sie das System zuvor derart abändere, daß aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Produkte von der Abgabe nicht mehr erfaßt würden. Diese Entscheidung ist der französischen Regierung durch Schreiben vom gleichen Tag zugestellt worden und am 22. Juli 1969 bei ihr eingegangen. Da die französische Regierung nicht gewillt ist, ihren Inhalt zu akzeptieren, hat sie gemäß Artikel 173 des EWG-Vertrags den Gerichtshof angerufen und so am 26. September 1969 das gegenwärtige Verfahren eingeleitet. In ihm werden wir uns also mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der mit verscheidenen Argumenten begründete Annullierungsantrag der französischen Regierung fundiert erscheint oder ob die Klage — wie es die Kommission für richtig hält — als unbegründet abzuweisen ist.
Rechtliche Würdigung
1. In welcher Weise die französische Regierung die Entscheidung der Kommission hauptsächlich angreift, ist nach den bei der Schilderung des Sachverhalts gemachten Andeutungen klar. Sie vertritt die Meinung, der Vertrag unterscheide deutlich zwischen Beihilferege-lungen, für die bestimmte Vorschriften (die Artikel 92 bis 94) gelten, und hoheitlichen, den Warenverkehr betreffenden Abgaben, denen andere Vertragsbestimmungen (die Artikel 12 und 95) vorbehalten seien. Die Artikel 92 und 93, um deren Anwendung es jetzt geht, handelten allein von den Beihilfen, also von der Begünstigung bestimmter Unternehmen durch die Gewährung gewisser Vorteile. Nur insoweit sei in Artikel 93 eine Kompetenz der Gemeinschaft zur Aufhebung oder Umgestaltung vorgesehen. Da im vorliegenden Fall das Ziel der französischen Beihilfen jedoch nicht beanstandet werde — auch die Kommission räume das ein —, sei logischerweise eine Aktion der Gemeinschaft im Hinblick auf die Beihilfegewährung ausgeschlossen. Andererseits komme ein Vorgehen der Kommission aufgrund der abgabenrechtlichen Vorschriften des Vertrages nicht in Frage, weil in Anbetracht der Gleichbelastung einheimischer und importierter Produkte vom Vorliegen ihrer Tatbestands-voraussetzungen nicht gesprochen werden könne. Wenn es sich aber so verhalte, wenn die Elemente des französischen Beihilfesystems — Gewährung finanzieller Vorteile einerseits, Erhebung staatlicher Abgaben andererseits — bei getrennter Beurteilung anhand der Vertragsbestimmungen rechtmäßig erschienen, könne es auch nicht angehen, durch kombinierte Betrachtung eines dieser Elemente für vertragswidrig zu erklären und -— wie es die Kommission beabsichtigt — aufgrund von Artikel 93 seine Änderung, genauer gesagt: die Änderung der Abgabenerhebung, zu verlangen.
Wer mit dieser Darstellung der klägerischen Argumentation zum erstenmal konfrontiert ist, kann sicher nicht leugnen, daß sie bestechend logisch erscheint. Indessen melden sich gewisse Bedenken sogleich an. — In Anbetracht eines Sachverhalts, in dem es darum geht, einem nationalen Wirtschaftszweig (oder besser gesagt: einem auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ansässigen Wirtschaftszweig) durch Modernisierung und Rationalisierung zu einer strukturellen Verbesserung zu verhelfen, damit er — wie es in dem Schreiben der französischen Regierung vom 4. Mai 1966 ausdrücklich heißt — der pression de la concurrence internationale besser begegnen kann, in Erkenntnis weiterhin des Umstandes, daß diese Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit u. a. mit Hilfe von Abgaben (taxes parafiscales) erreicht werden soll, die beim Import erhoben werden, deren Herkunft also die Annahme nahelegt, sie bedeuteten eine Belastung ausländischer Konkurrenten mit vergleichbaren Strukturschwierigkeiten, angesichts dieser Sachlage — so meine ich — ist nur schwer vorstellbar, daß der Vertrag infolge der von der französischen Regierung angeführten Trennung der Bereiche Beihilfen und Abgaben keine Möglichkeit bieten sollte, einer offensichtlich bestehenden Wettbewerbsverfälschung beizukommen.
Bei näherem Zusehen ziegt sich denn auch, daß die französische Regierung wohl eine zu enge Auffassung von der Tragweite der Beihilfebestimmungen des Vertrages hat. Will man diese Tragweite richtig erkennen, so müssen vorweg folgende Erkenntnisse in Erinnerung gebracht werden. Es ist zu beachten, daß der Vertrag von einem prinzipiellen Verbot staatlicher Beihilfen ausgeht, die Unvereinbarkeit derartiger Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt also eindeutig in den Vordergrund stellt. Dabei wird — was sicherlich für einen weiten Anwendungsbereich des Verbotes spricht — von Beihilfen gleich welcher Art gesprochen, und es ist ausreichend, daß eine Wettbewerbsverfälschung lediglich droht. Überdies verwendet Artikel 93 den Begriff Beihilferegelungen (régimes d'aides, regimi di aiuti, steunregelingen), und es ist von zweckdienlichen Maßnahmen die Rede, die, wenn die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes sie erfordern, von der Kommission vorgeschlagen werden. Schon so gesehen rechtfertigt sich demnach eine weitreichende Interpretation der der Kommission eröffneten Eingriffsmöglichkeiten und erscheint umgekehrt eine enge Fassung der Begriffe nicht sinnvoll. — Wie die Kommission mit Recht hervorhebt, läßt sich in diesem Sinne auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes anführen, wurde von ihr doch in der Rechtssache EuGH 6/64 — Slg. 1964, 1272, im Hinblick auf den Beihilfebegriff nicht nur von unmittelbarer, sondern auch von mittelbarer Begünstigung bestimmter Unternehmen gesprochen.
Abgesehen davon müßte es in der Tat unnatürlich — oder wie die Kommission sagt: gekünstelt — erscheinen, den Vorgang der Begünstigung von ihren Quellen und deren Alimentierung zu trennen, wo staatliche Gesetze einen solchen Zusammenhang ausdrücklich vorsehen. Sachgerechter ist es hier zweifellos, von der Einheitlichkeit des Systems, von einem zusammengehörigen Ganzen, auszugehen, auch wenn vielleicht im Rat zur Präzisierung der Anwendung der Artikel 92 und 93 Abgaben nie als Teile von Beihilfen angesprochen worden sind. Mit der Kommission sind eben sinnvollerweise verschiedene Auswirkungen einer Beihilferegelung zu unterscheiden. Von ihr gehen natürlicherweise unmittelbar begünstigende Effekte aus durch die Verwendung bestimmter Mittel für bestimmte Zwecke, im vorliegenden Fall: durch die — bekanntlich tolerierte — Leistung bestimmter Beträge an zwei Einrichtungen des französischen Wirtschafts- und Forschungslebens. Die Art der Finanzierung einer Beihilfe kann aber auch mittelbare Auswirkungen mit sich bringen, die gleichermaßen als unvermeidbare Reflexwirkungen des Beihilfesystems anzusprechen sind. Im vorliegenden Fall sind diese Auswirkungen auf der Finanzierungs- oder Beschaffungsseite derart, daß durch die Belastung ausländischer Hersteller, die — wie später zu zeigen sein wird — zumindest in einem gewissen Umfang besteht und der gleichwertige Vorteile nicht entsprechen, eine zusätzliche Begünstigung französischer Textilunter-nehmen im Wettbewerb bewirkt wird. Diese Auswirkungen aus der Betrachtung auszuschließen, hieße in der Tat nichts anderes, als das Blickfeld künstlich einzuengen und die Beihilfebestimmungen um einen Teil ihres vernünftigen Anwendungsbereiches zu bringen.
In einem ersten Zwischenergebnis können wir somit festhalten, daß der Kommission nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Finanzierungsmodus des französischen Beihilfesystems zu Unrecht aufgrund der Beihilfevorschriften des Vertrages kritisiert und sie habe die angegriffene Entscheidung allein darauf abgestellt, d.h. nur die Finanzierungsart als für die Zwecke der Beihilferegelung nicht unerläßlich bezeichnet.
2. Im Rahmen ihrer Hauptargumentation rügt die französische Regierung weiterhin die Fassung der angegriffenen Entscheidung, genau gesagt: die Tatsache, daß sie die Änderung des Systems der Erhebung der Abgaben zur Bedingung für den Fortbestand einer an sich mit dem Vertrag zu vereinbarenden Beihilfe gemacht hat, daß also die Abschaffung der Beihilfe für den Fall der Nichterfüllung dieser Bedingung angeordnet wurde. Damit soll der Entscheidung eine Zweideutigkeit anhaften, eben weil nicht die Änderung des Finanzierungsmodus unmittelbar verlangt, sondern nur indirekt zu erreichen versucht wird. In diesem Vorgehen sieht die französische Regierung ein detournement de procedure. Streng genommen — so sagt sie — könnte es zu dem absurden Ergebnis führen, daß die Beihilfe trotz Vereinbarkeit mit dem Vertrag und dem gemeinsamen Interesse beseitigt würde und nur die Abgabe, die nach dem Vertrag nicht zu beanstanden sei, bestehen bliebe, also gerade das Element, das nach Ansicht der Kommission im Rahmen des Beihilfesystems zu einer bedenklichen Veränderung der Handelsbedingungen führe.
Auch in diesem Punkte — lassen Sie es mich gleich sagen — vermag ich der Auffassung der französischen Regierung nicht zu folgen. — Nach dem Entscheidungswortlaut und nach der Vorgeschichte der Entscheidung, insbesondere dem Brief der Kommission vom 18. Juli 1969, ist ganz klar, worum es der Kommission geht: Sie beanstandet den Finanzierungsmodus als einen Teil des französischen Beihilfesystems, und vor allem an seiner Änderung ist ihr gelegen. Wie wir gesehen haben, besitzt die Kommission insoweit eine Entscheidungsbefugnis, und es unterliegt für mich keinem Zweifel, daß sie von dieser Befugnis durch den Erlaß der angegriffenen Entscheidung Gebrauch gemacht hat. Aus welchen Gründen die von der Kommission gewählte Konstruktion kritisiert werden könnte, sehe ich demnach nicht. In Wahrheit haben wir eben — wie im Verfahren erklärt wurde — eine Alternativentscheidung vor uns, die der Adressatin eine Wahl läßt, die also — richtig verstanden — einen Spielraum zugunsten der französischen Regierung vorsieht. Danach kann es entweder zur Abschaffung des als Ganzes nicht tragbaren Beihilfesystems oder allein zur Änderung seiner Finanzierungsart kommen. Da die Kommission aber eine Änderung des Finanzierungsmodus unmittelbar zu verlangen imstande war, mußte es ihr auch möglich sein, den, verglichen damit, weniger eingreifenden Weg einer bedingten Entscheidung zu wählen. Zu einer bloßen Anregung — wie die französische Regierung meint — wird die Äußerung der Kommission damit sicher nicht.
Hält man sich abschließend noch vor Augen, daß wohl als selbstverständlich unterstellt werden kann, die französische Regierung werde eine völlige Beseitigung des für die Textilindustrie geltenden Beihilfesystems nicht ins Auge fassen, so ist m. E. kein Anlaß gegeben, von einem detournement de procedure oder einem detournement de pouvoir zu sprechen.
Dies berechtigt insgesamt zu der Feststellung, daß die Hauptargumentation der französischen Regierung in keinem ihrer Bestandteile zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung zwingt.
3. Die Hilfsargumentation der französischen Regierung bezieht sich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Beihilferegelung, insbesondere die angebliche Belastung ausländischer Produzenten. Mit dieser Argumentation versucht sie nachzuweisen, daß die gewählte Art der Finanzierung die Handelsbedingungen nicht in einer Weise (verändere), die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, daß also eine wesentliche, in Artikel 92 § 3 c formulierte Voraussetzung für den Erlaß der angegriffenen Entscheidung nicht gegeben sei. — Dazu weist sie einmal auf den geringen Umfang der streitigen Abgabe und die Möglichkeit hin, sie vollständig auf die französischen Verbraucher abzuwälzen, womit eine Benachteiligung ausländischer Produzenten ausgeschlossen sei. Dem entspreche die Tatsache, daß die Textilimporte aus den anderen Mitgliedstaaten nach Frankreich während der vergangenen zwei Jahre beträchtlich zugenommen hätten. Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, daß sich die Beihilfe auch zugunsten der ausländischen Produzenten auswirke, und zwar sowohl was die Förderung der Forschung als auch was die Verbesserung der industriellen und kommerziellen Strukturen angeht. Endlich stehe man vor der Erkenntnis, daß ein Vollzug der Kommissionsentscheidung, also die Nichtbelastung ausländischer Produkte, zu einer Diskriminierung der französischen Unternehmen führe, die allein die Last der Beihilfemaßnahmen zu tragen hätten, und daß auf diese Weise zumindest ein wirtschaftlich wenig zu rechtfertigendes System, bei seiner Generalisierung sogar eine absurde Lage, zustande käme.
Fragen wir uns also noch, was von diesen Argumenten im einzelnen zu halten ist.
Zunächst einmal erscheint mir die These außerordentlich fragwürdig, die Abgabenerhebung könne, weil eine vollständige Abwälzung auf die französischen Verbraucher möglich sei, nachteilige Auswirkungen für ausländische Produzenten nicht haben. Mit Sicherheit spielt in diesem Zusammenhang das rechnungstechnische Argument keine Rolle, die Abgabe müsse in die Rechnungen einbezogen, der Mehrwertsteuer angehängt werden. Über ihre ökonomischen Effekte ist auf diese Weise ein Urteil nämlich nicht zu gewinnen. Was aber die wirtschaftlichen Auswirkungen angeht, so könnte von einer vollständigen Abwälzbarkeit nur gesprochen werden bei völlig fehlender Nachfrageelastizität. Daß dies für Textilien gelte, wird man indessen, und zwar nicht zuletzt im Hinblick auf die Kapazitätsprobleme dieses Industriezweiges, nicht annehmen können. Folglich ist davon auszugehen, daß die Belastung ausländischer Produkte für ihre Erzeuger zu Gewinneinbußen oder Absatzverlusten führen kann, daß also eine nachteilige Veränderung der Handelsbedingungen zu befürchten ist.
Zum Umfang der Belastung, der von 0,20 auf jetzt 0,44 % gestiegen ist (weil sich die Abgabe nunmehr nach dem Wert der Waren ohne Steuer bemißt), muß der französischen Regierung sicher Recht gegeben werden, wenn sie sagt, durch solche Sätze könnten nur geringe Preiserhöhungen verursacht werden, geringere etwa als durch Schwankungen der Weltmarktpreise für die Ausgangsmaterialien. Indessen ist fraglich, ob eine derartige quantitative Betrachtungsweise überhaupt angebracht erscheint. Dazu könnte zwar der französische und der italienische Text von Artikel 92 verleiten, verwendet er doch die Formulierung dans une mesure contraire à l'intérêt commun (in misura contraria al comune inte-resse). Der deutsche und der niederländische Text gebrauchen jedoch Formulierungen, die eher eine qualitative Betrachtungsweise nahelegen, denn in ihnen wird davon gesprochen, die Handelsbedingungen dürften nicht in einer Weise (zodanig) verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Für diese qualitative Betrachtungsweise wird man sich übrigens auch in Anbetracht des bereits erwähnten strengen Charakters der Beihilfevorschriften entschließen müssen, die — nach Artikel 92 — sogar eine drohende Wettbewerbsverfälschung untersagen. Außerdem darf nicht vergessen werden, daß mit einer quantitativen Betrachtung ein Element beträchtlicher Unsicherheit in die Beurteilung käme, weil sich naturgemäß die Bestimmung dessen, was als spürbare oder substantielle Veränderung der Handelsbedingungen anzusprechen ist, nach Markt und Zeit verschieden gestaltet. Tatsächlich muß dies im gegen wärtigen Zusammenhang ebenso unerträglich erscheinen wie im Falle der Beurteilung zollgleicher Abgaben, für die der Gerichtshof bekanntlich die quantitative Betrachtungsweise ausdrücklich ausgeschlossen hat. — Wendet man nun aber — wozu alle diese Überlegungen zwingen — eine qualitative Betrachtungsweise an, fragt man sich also, welche Veränderung der Handelsbedingungen ihrem Wesen nach dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 zuwiderläuft, so besteht für mich kein Zweifel daran, daß dies jede Art der Wettbewerbsbenachteiligung ausländischer Erzeuger ist, namentlich wenn sie mit Hilfe einer Abgabenregelung im Rahmen eines Beihilfesystems erfolgt. Auf den Umfang, den die Benachteiligung tatsächlich aufweist, kann es somit gar nicht ankommen. — Demzufolge ist auch nicht länger auf das Argument einzugehen, die Textileinfuhren nach Frankreich aus den anderen Mitgliedstaaten hätten in den letzten zwei Jahren beträchtlich zugenommen. Allenfalls könnte dazu mit der Kommission bemerkt werden, daß sich dies auch aus der allgemeinen Konjunkturentwicklung erklären läßt, wie sie für viele französische Bereiche gegolten hat, und daß im übrigen nicht bekannt ist, wie sich die Einfuhren ohne die streitige Abgabe entwickelt hätten.
Was weiterhin das Argument der französischen Regierung angeht, eine Belastung ausländischer Produkte rechtfertige sich deshalb, weil die so finanzierten Beihilfemaßnahmen sich auch zugunsten ausländischer Produzenten auswirkten, so muß folgendes bemerkt werden. — Die These der Klägerin mag — zum Teil wenigstens — für die dem Institut textile de France gewährte Unterstützung zutreffen, denn die Bibliothek und der Dokumentationsdienst des Instituts stehen allen Interessenten offen, die Forschungsarbeiten des Instituts werden veröffentlicht, und Forschungsaufträge werden von inländischen wie ausländischen Unternehmen zu gleichen Bedingungen entgegengenommen. Von völliger Gleichbehandlung und gleicher Effektivität läßt sich indessen gleichwohl nicht sprechen, und zwar nicht nur deshalb, weil ausländische Abonnenten — deren Anzahl übrigens bedeutend geringer ist als die der französischen — einen höheren Preis für die Veröffentlichungen des Instituts zu zahlen haben, sondern auch deshalb, weil für sie sprachliche Schwierigkeiten bestehen und weil naturgemäß eine gewisse nationale Orientierung der Forschungsarbeiten, auf die französische Unternehmen einen stärkeren Einfluß haben, nicht geleugnet werden kann. — Noch deutlicher läßt sich ausschließen, daß die geförderten Strukturmaßnahmen sich gleichermaßen zugunsten ausländischer Unternehmen auswirken. Tatsächlich beschränken sie sich ja nicht auf eine Eliminierung unrentabler Betriebe, also eine Kapazitätsverminderung, sondern sie zielen ab auf eine Rationalisierung und Vergrößerung der Produktivität, die dazu führen soll, daß französische Unternehmen im Wettbewerb mit ausländischen Industrien, für die gleichartige Strukturmaßnahmen nicht vorgesehen sind, besser bestehen können. Überdies läßt sich gegen die These von der Gleichartigkeit des Nutzeffektes für ausländische Unternehmen auch daran erinnern, daß zu einem vergleichbaren Sachverhalt, der italienischen Statistikgebühr, in bezug auf die These von der Gegenleistung, die die Gebühr rechtfertigen sollte, die Tatsache hervorgehoben wurde, daß es sich um einen allgemeinen Vorteil handele und daß die Bestimmung seines Umfangs ungewiß sei (Rechtssache 24/68, Slg. 1969, 202). Ein Gleiches gilt sicher für die Förderung der Strukturmaßnahmen der französischen Textilindustrie und ihr Verhältnis zu ausländischen Produzenten, deren Produkte mit Abgaben zur Finanzierung der Maßnahmen belegt werden. Nicht zuletzt auch aus diesem Grunde erscheint es ausgeschlossen, die Belastung ausländischer Erzeugnisse zu rechtfertigen.
Endlich ist auch mit den klägerischen Argumenten nicht viel anzufangen, bei alleiniger Belastung französischer Unternehmen würden diese diskriminiert, und es seien wirtschaftlich wenig gerechtfertigte Ergebnisse zu befürchten. — Von einer Diskriminierung französischer Unternehmen kann man sicher schon deshalb nicht sprechen, weil sie sich in einer eindeutig begünstigten Situation befinden, weil sie in erster Linie die Nutznießer der mit den Abgaben finanzierten Maßnahmen sind. — Zur Befürchtung wirtschaftlich wenig befriedigender Ergebnisse aber ist zu sagen, daß ein derart vages Argument sicher nichts gegen die Erfordernisse auszurichten vermag, die sich für den vorliegenden Fall aus den Beihilfebestimmungen des Vertrages mit Klarheit ableiten lassen. Abgesehen davon hat die zugrunde liegende Erwägung doch wohl recht theoretischen Charakter, die Erwägung nämlich, die Verwirklichung des von der Kommission gewünschten Systems könnte die Beihilferegelung ihrer Basis berauben, weil dann nur noch für den Export produziert würde (für den eine Abgabe nicht fällig sei).
Somit sind auch die Hilfsargumente der Klägerin nicht imstande, ihren Annullierungsantrag zu begründen.
4. Die Zusammenfassung meiner Überlegungen zum vorliegenden Sachverhalt kann nach alledem recht kurz sein. Meine Schlußanträge lauten dahin, daß die eingereichte Klage zwar zulässig ist, durch keines der vorgebrachten Argumente aber zum Erfolg geführt werden kann. Sie ist demnach zurückzuweisen mit der weiteren Konsequenz, daß die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen hat.