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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.1970 – C-47/69

ECLI:EU:C:1970:60

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 47/69

REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, vertreten durch ihren außerordentlichen bevollmächtigten Botschafter Renaud Sivan, Zustellungsanschrift: französische Botschaft in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1969 über die französische Beihilferegelung auf dem Textilsektor

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter) und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. In Frankreich verkaufte einheimische oder eingeführte Textilerzeugnisse unterliegen nach dem Dekret Nr. 65-1163 vom 24. Dezember 1965 einer steuerähnlichen Abgabe, deren Höhe durch Arrêté vom selben Tage auf 0,20 % festgesetzt ist. Das Aufkommen aus dieser Abgabe ist zu 5/7 für die Union des industries textiles (UIT) zur Erneuerung der industriellen und kommerziellen Strukturen der Textilunternehmen und zu 2/7 für das Institut textile de France (ITF) zur teilweisen Deckung der Ausgaben für gemeinschaftliche Forschungsvorhaben bestimmt.

Die Kommission wurde von der französischen Regierung über die Einführung dieser Regelung unterrichtet und erkannte an, daß die gewählten Beihilfen geeignet waren, die Entwicklung der Textilindustrie zu fördern. Sie war jedoch der Auffassung, für diese Beihilfen komme wegen ihrer Finanzierungsweise die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag nicht in Betracht, und eröffnete daher das in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Untersuchungsverfahren. Sie forderte infolgedessen die französische Regierung auf, die Durchführung der fraglichen Maßnahmen bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung auszusetzen und sich binnen einer Frist von sechs Wochen zu äußern. Die französische Regierung tat dies mit Schreiben vom 12. Juli 1967.

Da die Kommission inzwischen noch nicht entschieden hatte, erhielt die französische Regierung durch Dekret Nr. 68-383 vom 27. April 1968 die Beihilferegelung aufrecht und erhöhte durch arrêté vom selben Tage den Satz der steuerähnlichen Abgabe auf 0,35 %.

Durch Entscheidung vom 18. Juli 1968 stellte die Kommission fest, die aus dem Ertrag dieser Abgabe finanzierten Beihilfen seien wegen ihrer Finanzierungsweise gemäß Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar, und ordnete an, daß die französische Regierung diese Beihilferegelung vom 1. April 1970 an nicht mehr anwenden dürfe, es sei denn, sie ändere sie zuvor dergestalt, daß aus den Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse nicht mehr mit der steuerähnlichen Abgabe … oder irgendwelchen anderen Sonderabgaben auf Textilerzeugnissen belastet werden.

Am 26. September 1969 hat die französische Regierung gegen diese Entscheidung die vorliegende Klage erhoben.

2. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. März 1970 mündlich zur Sache verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. April 1970 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 1969 aufzuheben und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

a) die von der Regierung der Französischen Republik erhobene Klage abzuweisen ;

b) der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1 — Hauptvorbringen

Die französische Regierung weist darauf hin, daß die Kommission in ihrer Entscheidung vom 18. Juli 1969 im Verfahren nach Artikel 93 des Vertrages nicht die französische Beihilferegelung zugunsten des Textilsektors, sondern nur ihre Finanzierung durch die steuerähn-liche Abgabe beanstandet hat. Sie ist der Auffassung, Entscheidungen, die die „Änderung der Erhebungsweise einer Abgabe zum Gegenstand haben, könnten nicht auf die genannte Vorschrift gestützt werden. Die Klägerin verweist für ihre Auffassung

auf die im Rat im Gang befindlichen Arbeiten zur Durchführung der Artikel 92 und 93, bei denen nie davon ausgegangen worden sei, daß eine Abgabe als Beihilfe oder als Bestandteil einer Beihilfe angesehen werden könne;

auf die vom Gerichtshof in der Rechtssache 30/59 gegebene Auslegung des Beihilfebegriffs.

Sie macht ferner geltend, da es sich hier um eine Abgabe handele, die inländische und eingeführte Waren gleichermaßen belaste und keine zollgleichen Wirkungen habe, seien die einzigen Vorschriften, deren Anwendung in Betracht gekommen wäre, nämlich die Artikel 12 und 95 des Vertrages, gleichfalls nicht anwendbar. Unter diesen Umständen müsse die streitige Abgabe als vertragsgemäß anerkannt werden. Die Kommission habe also ihre Befugnisse überschritten, indem sie die französische Regierung mit einer auf Artikel 93 des Vertrages gestützten Entscheidung verpflichtet hat, eine Abgabe bei Strafe der Nichtanwendbarkeit einer an sich mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe zu ändern. Ihre Entscheidung entbehre der Rechtsgrundlage, sei unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften ergangen und ermessensmißbräuchlich.

Die Beklagte trägt vor, die fragliche Beihilferegelung bestehe aus zwei Teilen — der steuerähnlichen Abgabe und der Beihilfe selbst, — die sich in ihrem Zusammenwirken unabhängig davon, wie jeder Bestandteil für sich auf Gemeinschaftsebene zu beurteilen sei, verstärkt auf die Handelsbedingungen auswirken könnten. Daher müßten die Folgen dieses Zusammenwirkens nach dem Vertrag beurteilt werden. Nach dessen Fassung sei diese Prüfung aber nur über die für einen dieser Bestandteile geltenden Bestimmungen möglich, also entweder über die für die Abgabe oder die für die Beihilfe geltenden (vgl. die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen 24/68 und 2-3/69).

Es sei klar, daß sich aus der französischen Beihilferegelung für die Textilindustrie eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der Erzeugung der anderen Mitgliedstaaten ergebe und daß infolgedessen das Zusammenwirken der beiden genannten Bestandteile zu einer Verstärkung ihrer Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb führe, die zur Erreichung der im Einklang mit Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages verfolgten Ziele nicht unerläßlich sei. Diese Bestimmung räume der Kommission einen recht weiten Entscheidungsspielraum ein, namentlich was die Frage betreffe, ob Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c).

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission also nur ihre Aufgabe erfüllt, indem sie diesen Ent-scheidungsspielraum ausgenutzt habe und von dem Grundsatz ausgegangen sei, daß sie bei Anwendung der Artikel 92 und 93 auch die Artikel 2 und 3 Buchstabe f zu berücksichtigen und darüber zu wachen habe, daß ein System errichtet wird, welches den normalen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt gewährleistet. Die Beachtung dieses Grundsatzes sei ihr bei der Anwendung anderer Vorschriften ausdrücklich vorgeschrieben, so z. B. in Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a oder, im Zusammenhang mit den Schutzklauseln, um die es dort geht, in den Artikeln 115 Absatz 3 und 226 Absatz 3. Schließlich sei die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes für den vorliegenden Fall weder von Bedeutung noch einschlägig, denn das Urteil 30/59 habe sich darauf beschränkt, die Folgen einer Beihilfe zu untersuchen, ohne über deren Finanzierungsweise etwas zu sagen.

Die französische Regierung bemerkt in ihrer Erwiderung ergänzend, Artikel 93 des Vertrages gestatte der Kommission nur, über die Aufhebung oder Umgestaltung einer Beihilfe zu entscheiden. Gegenstand der angefochtenen Maßnahme sei aber nicht die Aufhebung der Beihilfe — deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag anerkannt werde — und die verlangte Änderung betreffe nicht diese Beihilfe, sondern ihre Finanzierungsweise. Die Klägerin schließt hieraus, die Kommission habe hierbei den Begriff der Beihilfe dem der Finanzierungsweise, hier der steuerähnlichen Abgabe, angeglichen, ja sogar diese beiden Begriffe als gleichbedeutend behandelt. Zwischen beiden bestehe zwar bis zu einem bestimmten Punkt ein Zusammenhang, der aber doch nicht ausreiche, sie als untrennbar anzusehen und Artikel 93 des Vertrages in dem Sinne auszulegen, daß er die Kommission zu einer Aufhebungs- oder Umgestaltungsentscheidung auch hinsichtlich der Abgabe ermächtige.

Mit ihrer Entscheidung vom 18. Juli 1969 habe die Kommission in Wahrheit die Umgestaltung einer nach dem Vertrag rechtmäßigen Abgabe auf einem Umweg zu erreichen gesucht. Das erkläre im übrigen auch, weshalb sie, anstatt über die Umgestaltung der Abgabe zu entscheiden, diese nur mittelbar, durch die Androhung der Aufhebung der Beihilfe, zu erreichen versucht habe.

Die Beklagte entgegnet in ihrer Gegenerwiderung, die Unterscheidung oder gar Gegensätzlichkeit, welche die Klägerin zwischen der Beihilfe und der steuerähnlichen Abgabe herstelle, sei gekünstelt. In Wahrheit bestehe -zwischen diesen beiden Bestandteilen eine enge Wechselwirkung, denn die Auswirkungen der Beihilfe würden durch ihre Finanzierungsweise zwangsläufig beeinflußt, so daß beide zusammen zu prüfen seien. Gerade wegen dieser Wechselwirkung und ihrer Wertung habe die Kommission festgestellt, daß das Zusammenwirken dieser Bestandteile im vorliegenden Fall trotz des Anscheins der Nichtdiskriminierung, den das System erwecke, zu einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der ausländischen Erzeugung führe, und hat deswegen die angefochtene Entscheidung erlassen.

Die Richtigkeit ihres Vorgehens werde im übrigen auch durch den französischen Conseil d'État bestätigt, der in einem Urteil vom 16. Oktober 1968 der tatsächlichen vor der nominellen Gleichbehandlung den Vorrang gegeben habe.

Die Kommission habe keineswegs mit Hilfe der Gemeinschaftsnormen Umwege beschritten, sondern das Problem unter dem Blickwinkel der einschlägigen Vorschriften geprüft. Die angefochtene Entscheidung beschränke sich auch durchaus nicht auf einen bloßen Versuch, sie enthalte vielmehr zwei alternativ auferlegte getrennte Verpflichtungen. Die Rüge — soweit sie tatsächlich erhoben sei — ermangele daher der Rechtsgrundlage.

2 — Hilfsvorbringen

Die französische Regierung macht ferner geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer falschen Tatsachenwürdigung, denn weder die fragliche Beihilfe noch ihre Finanzierungsweise, nämlich durch die steuerähnliche Abgabe, veränderten den Handel in einer Weise…, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Was die Beihilfe anbelange, so

diene sie nicht ausschließlich französischen Interessen, denn die Forschungsgremien der anderen Mitgliedstaaten würden über die laufenden Arbeiten des ITF unterrichtet, und die ITF gewähre allen Unternehmen des Gemeinsamen Marktes zu den gleichen finanziellen Bedingungen wie den französischen Zugang zu den auf vertraglicher Basis für Rechnung von Privatunternehmen durchgeführten Forschungsarbeiten;

bewirke sie dadurch, daß sie die Sanierung eines Sektors fördere, der in allen Mitgliedstaaten unter überschüssigen Produktionskapazitäten leide, eine Stärkung der Marktstellung und der Rentabilität der Textil-unternehmen im allgemeinen, einschließlich derjenigen anderer Mitgliedstaaten.

Was die steuerähnliche Abgabe anbelange, so

müsse sie, da es sich um eine der Mehrwertsteuer angegliederte Abgabe handele, normalerweise wie diese in die Rechnungen aufgenommen und so auf den Verbraucher abgewälzt werden; dies sei um so leichter, als sie für alle auf dem französischen Markt verkauften Textilerzeugnisse ohne Unterschied der Qualität oder Herkunft gelte;

sei eine Preiserhöhung um 0,35 % nicht geeignet, durch eine spürbare Verringerung der Absatzmöglichkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Verkaufsvolumen von Textilerzeugnissen in Frankreich zu erzeugen ;

habe jedenfalls die Kommission den Nachweis für die von ihr behauptete Unvereinbarkeit der streitigen Abgabe mit dem Vertrag zu erbringen; die französische Regierung stelle ihrerseits fest, daß die Einfuhren von Textilerzeugnissen nach Frankreich seit 1967 beträchtlich zugenommen hätten.

Gegenüber dieser Regelung habe die von der Kommission befürwortete mehrere Nachteile, namentlich aus folgenden Gründen :

Anstatt mittelbar vom Verbraucher getragen zu werden, würde die Finanzierung der Beihilfe ausschließlich die französischen Unternehmen belasten, die so einer vertragswidrigen Diskriminierung ausgesetzt wären.

Würde dieses System auf den gesamten Gemeinsamen Markt ausgedehnt, so würden nur die im Erzeugerstaat verkauften Produkte mit der Abgabe belastet, so daß es zur Umgehung der Zahlung genügen würde, nicht auf dem inländischen Markt zu verkaufen.

Die Beklagte bemerkt zunächst, diese letztere Argumentation sei im Rahmen dieses Rechtsstreits kaum erheblich und stelle auf eine rein hypothetische Sachlage ab; sodann macht sie geltend, das in ihrer Entscheidung befürwortete System führe nicht zu den von der Klägerin bezeichneten Nachteilen und sei keineswegs diskriminierend; denn die Beseitigung einer Wettbewerbsverzerrung, die einen nationalen Industriezweig begünstige, könne keine Diskriminierung zum Nachteil dieser Industrie begründen. Solle sie nicht ihre bereits an sich diskriminierenden Wirkungen einseitig erhöhen, so müsse die einem Industriezweig gewährte Beihilfe von der Volkswirtschaft des fraglichen Staates entweder aus Mitteln des ordentlichen Haushalts oder durch eine dem betroffenen Wirtschaftszweig auferlegte steuer-ähnliche Abgabe finanziert werden und könne nicht unmittelbar oder mittelbar, sei es auch nur zu einem geringen Teil, der konkurrierenden ausländischen Industrie aufgebürdet werden.

Soweit sich die französische Regierung mit ihrem Vorbringen bemüht, die Beihilfe und die streitige Abgabe im Hinblick auf das gemeinsame Interesse zu rechtfertigen, wendet die Beklagte ein :

Bei der Beihilfe

vermöge der Umstand, daß sie die Erneuerung der industriellen und kommerziellen Strukturen der Textil-unternehmen bezwecke, nicht den Schluß zu rechtfertigen, daß sie nicht nur den französischen Unternehmen, sondern auch den ausländischen Unternehmen zugute komme; denn diese Beihilfe solle in erster Linie die Wettbewerbsstellung der französischen Industrie stärken, was bereits im Hinblick auf ihre Finanzierungsweise ausschließe, daß ihre Wirkung für die Industrien der anderen Mitgliedstaaten genau die gleiche sei;

bewirke die Zurverfügungstellung der Mittel und Arbeiten des ITF für alle Unternehmen ohne Unterschied nicht notwendig eine tatsächliche, allen gleichermaßen zustatten kommende Beteiligung an diesen Vorteilen, denn selbst wenn die Gleichbehandlung rechtlich gewährleister sei, erlangten doch praktisch kraft der Verhältnisse die französischen Unternehmen eine günstigere Stellung.

Bei der steuerähnlichen Abgabe

sei damit, daß eine der Mehrwertsteuer angegliederte Abgabe auf den Verbraucher abgewälzt werde, das Problem noch nicht gelöst, welche wirtschaftlichen Folgen sich aus der Erhöhung der Verbraucherpreise um die volle Höhe der Abgabe ergeben;

bestehe in diesem Zusammenhang eher Veranlassung zu prüfen, ob die Abgabe geeignet ist, die Gewinnspannen oder das Absatzvolumen der Erzeuger zu schmälern, da die auf die steuerähnliche Abgabe zurückzuführende Erhöhung des Verbraucherpreises nach Meinung der Kommission geeignet ist, die Absatzmöglichkeiten der ausländischen Erzeuger zu verringern;

habe die geringe Höhe der Abgabe für die Entscheidung dieses Rechtsstreits keine Bedeutung, in dem es im wesentlichen um ein qualitatives, grundsätzliches, nicht um ein quantitatives Problem gehe, denn es handele sich nicht darum festzustellen, ob die Abgabe, aus der sich mittelbar eine an sich gegen Artikel 92 des Vertrages verstoßende Unterstützungsmaßnahme ergebe, mehr oder weniger wesentliche Auswirkungen hat, sondern vielmehr darum zu prüfen, ob sie unabhängig vom Umfang einer solchen Wirkung zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann;

die Zunahme der Einfuhren von Textilerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten nach Frankreich in den letzten Jahren hänge in Wahrheit mit einer konjunkturellen Erscheinung zusammen, die durch eine beträchtliche Entwicklung der französischen Einfuhren in verschiedenen Bereichen gekennzeichnet sei; nichts beweise, daß diese Einfuhren nicht noch bedeutender gewesen wären, wenn sie nicht mit der steuer-ähnlichen Abgabe belastet gewesen wären.

Wollte man die Anwendung des Vertrages auf eine Beihilferegelung wie die vorliegende vom Umfang der sich daraus möglicherweise ergebenden nachteiligen Auswirkungen abhängig machen, so würde das im Ergebnis jedenfalls bedeuten, daß in das Gemeinschaftsrecht ein für alle Beteiligten schädliches Element der Rechtsunsicherheit eingeführt würde.

Entscheidungsgründe§

Die Regierung der Französischen Republik beantragt mit ihrer am 26. September 1969 erhobenen Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1968, die in erster Linie die Aufhebung der streitigen Beihilfe für die Textilindustrie anordnet und subsidiär diese Beihilfe vorbehaltlich einer Änderung der ihrer Finanzierung dienenden steuerähnlichen Abgabe zuläßt.

Zum ersten Klagegrund

2 Die französische Regierung macht zunächst geltend, die angefochtene Entscheidung ermangele der Rechtsgrundlage und sei ermessensmißbräuchlich, denn Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, der die Kommission nur zu der Entscheidung ermächtige, daß eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten sei, könne nicht als Grundlage für eine Entscheidung dienen, welche die Änderung der Erhebungsweise einer zur Finanzierung dieser Beihilfe bestimmten Abgabe zum Gegenstand habe.

3/4 Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages bestimmt : Stellt die Kommission fest, … daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Nach dieser Vorschrift, die hiernach den Zusammenhang berücksichtigt, der zwischen der von einem Mitgliedstaat gewähr-sten Beihilfe und ihrer Finanzierungsweise aus Mitteln dieses Staates bestehen kann, darf deshalb die Kommission die eigentliche Beihilfe nicht von ihrer Finanzierungsweise trennen und diese nicht außer Betracht lassen, wenn ihre Verbindung mit der eigentlichen Beihilfe zur Unvereinbarkeit des Ganzen mit dem Gemeinsamen Markt führt.

5/6 Nach Artikel 92 Absatz 1 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c jedoch [können] als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar … angesehen werden … Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

7/8 Bei der Entscheidung, ob eine Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist es notwendig, alle rechtlichen oder tatsächlichen Begleitumstände dieser Beihilfe in Betracht zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob nicht ein Ungleichgewicht zwischen den von den betroffenen Unternehmen oder Produktionszweigen zu tragenden Lasten einerseits und den sich aus der Beihilfe ergebenden Vorteilen andererseits besteht. Eine Beihilfe darf also nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise untersucht werden.

9 Die Kommission war deshalb befugt, darüber zu entscheiden, ob die Französische Republik die streitige Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit aufzuheben oder umzugestalten hatte.

Zum zweiten Klagegrund

10 Die französische Regierung macht geltend, aus den im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Artikeln 12 und 95 könne sich keine Beanstandung der streitigen Abgabe ergeben, da diese inländische und eingeführte Waren in gleicher Weise treffe und keine zollgleichen Wirkungen habe.

11/14 Dieses Vorbringen läuft auf die Auffassung hinaus, daß im Falle der Finanzierung einer Beihilfe durch eine inländische Abgabe diese Finanzierungsweise unter Ausschluß der Anforderungen der Artikel 92 und 93 nur auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 95 geprüft werden könne. Jene Vorschriften dienen aber anderen Zielen als diese. Daß eine staatliche Maßnahme den Anforderungen von Artikel 95 genügt, bedeutet noch nicht, daß sie auch im Hinblick auf andere Vorschriften, wie die der Artikel 92 und 93, rechtmäßig ist. Wird eine Beihilfe durch eine von bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen zu tragende Abgabe finanziert, so hat die Kommission nicht nur zu prüfen, ob ihre Finanzierungsweise mit Artikel 95 des Vertrages vereinbar ist, sondern auch, ob diese Finanzierungsweise in Verbindung mit der aus der Abgabe gespeisten Beihilfe den Anforderungen der Artikel 92 und 93 genügt.

15 Die französische Regierung macht ferner geltend, wenn die Kommission die Notwendigkeit einer Beihilfe für die französische Textilindustrie anerkenne, könne sie diese weder verbieten, ohne sich zu widersprechen, noch eine Umgestaltung ihrer Finanzierungsweise vorschreiben, da die Beihilfe zum einen den Handel nicht in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefe, und da außerdem das gleiche Ergebnis erreicht werden könnte, wenn die streitige Beihilfe anstatt durch eine eigens hierzu bestimmte Abgabe durch aus der Mehrwertsteuer stammende Haushaltsmittel gespeist würde.

16/17 Es ist denkbar, daß eine Beihilfe im eigentlichen Sinne, obwohl sie vom Gemeinschaftsrecht abweicht, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht wesentlich verändert und daher als zulässig anerkannt werden kann, daß aber ihre störende Wirkung durch eine Finanzierungsweise verstärkt wird, welche die gesamte Regelung als unvereinbar mit einem einheitlichen Markt und dem gemeinsamen Interesse erscheinen läßt. Die Kommission muß daher bei ihrer Beurteilung alle für die streitige Maßnahme charakteristischen unmittelbaren und mittelbaren Umstände berücksichtigen, das heißt nicht nur die den begünstigten nationalen Gewerbezweigen gewährte Beihilfe im eigentlichen Sinne, sondern auch die mittelbare Beihilfe, die sowohl in deren Finanzierungsweise als auch in der engen Verbindung liegen kann, die den Umfang der Beihilfe vom Ertrag der Abgabe abhängig macht.

18/20 Würde eine solche Regelung, die das Aufkommen aus einer zweckgebundenen Abgabe einer Beihilfe zuführt, verallgemeinert, so würde damit in das System des Artikels 92 eine Bresche geschlagen und die Möglichkeit ständiger Kontrolle durch die Kommission beeinträchtigt. Denn das Ergebnis wäre ein System dauernder Beihilfen, deren Höhe unvorhersehbar und nur schwer nachprüfbar wäre. Diese Finanzierungsweise hat protektionistische Auswirkungen, die über die Beihilfe im eigentlichen Sinne hinausgehen, da bei ihr die Höhe der staatlichen Beihilfe automatisch mit der Zunahme des Ertrags der Abgabe und insbesondere ihres von konkurrierenden Einfuhrerzeugnissen herrührenden Ertrags ansteigt.

21/23 Je mehr es insbesondere den Unternehmen der Gemeinschaft gelingt, durch Preissenkungen und Verkaufsbemühungen ihren Absatz in einem anderen Mitgliedstaat zu steigern, um so mehr zwingt sie das System der zweckgebundenen Abgabe, zu einer Beihilfe beizusteuern, die im wesentlichen für diejenigen ihrer Mitbewerber bestimmt ist, die solche Bemühungen nicht im gleichen Maße auf sich genommen haben. Daher durfte die Kommission davon ausgehen, daß der freie Zugang der ausländischen Unternehmen zu den in Frankreich durchgeführten Forschungsarbeiten nicht geeignet war, die nachteiligen Auswirkungen einer an eine zweckgebundene Abgabe geknüpften Beihilfe auf den Gemeinsamen Markt zu beseitigen. Sie hat zu Recht entschieden, daß diese Beihilfe ohne Rücksicht auf die Höhe der zweckgebundenen Abgabe Wegen ihrer Finanzierungsweise den Handel im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

24 Nach allem konnte die Kommission bei der Gesamtwürdigung der von der Französischen Republik aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe diese als dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend ansehen und die Französische Republik zu ihrer Aufhebung auffordern, obwohl sie den Nutzen der eigentlichen Beihilfe und ihre Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Interesse für den Fall anerkennt, daß ihre Finanzierungsweise geändert werden kann.

25 Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten

26/28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 2, 3, 7, 12, 85, 92, 93, 95 und 173,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.