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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.04.1970 – C-30/68

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1970:32

Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer

vom 22. april 1970

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem heute zu behandelnden Verfahren steht wieder einmal die Anwendung der Sonderbestimmungen des zweiten Kapitels der Ratsverordnung Nr. 259/68 zur Debatte, also die Anwendung der Vorschriften, die es nach der Fusion der Exekutiven der Gemeinsamen Kommission ermöglichen sollten, die Zahl ihrer Planstellen zu verringern und ihre Dienste zu rationalisieren. Zum Sachverhalt des Verfahrens muß man folgendes wissen :

Der Kläger, der das Verfahren anhängig gemacht hat, ist am 6. Oktober 1960 in den Dienst der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft getreten. Seine Bezüge entsprachen damals einer Einstufung in die Gruppe A 3 der Gehaltstabelle des Personalstatuts. Spä ter wurde er in dieser Gehaltsgruppe, d.h. als Abteilungsleiter, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Aus seiner dienstlichen Verwendung ist jetzt nur erwähnenswert, daß er von April 1964 bis Juni 1968 als inspecteur des affaires administratives et financières im Rahmen der Generaldirektion Personal und Verwaltung tätig war. — Anläßlich der Umstrukturierung der Verwaltung der Gemeinsamen Kommission wurde dem Kläger im Frühjahr 1968 erklärt, es könne notwendig werden, ihm gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 259/68 die Einweisung in eine Planstelle vorzuschlagen, die der Laufbahn unmittelbar unter derjenigen Laufbahn zugeordnet ist, der seine Besoldungsgruppe angehört. Da sich der Kläger diesem Ansinnen nicht widersetzte, erging am 21. Mai 1968 eine Entscheidung der Kommission, in der ihm mit Wirkung vom 4. Juni 1968 die Funktionen eines Hauptverwalturigsrates der Gruppe A 4 der Direktion Verwaltung und der Titel Berater übertragen wurden. Davon erfuhr der Kläger in einem Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 22. Mai 1968, das ihm am 27. Mai 1968 zuging. War er zunächst einem Abteilungsleiter unterstellt worden, so erhielt er später, nämlich am 1. August 1968, von der Generaldirektion Personal und Verwaltung die Mitteilung, er habe seine Funktionen unmittelbar beim Direktor für Verwaltung auszuüben.

Diese unbefriedigende Situation zu ändern, war der Kläger schon sehr bald bestrebt. Er versuchte es namentlich mit einer Vielzahl von Bewerbungen um Posten der Gruppen A 3 und A 2, die von März 1968 an zur Besetzung ausgeschrieben worden waren. Wenn ich recht sehe, reichte er Bewerbungen für zwei A-2-Stellen und sechzehn Abstellen ein. Die letzte Bewerbung kam im September 1969 zustande. Ein Erfolg war dem Kläger jedoch nicht beschieden. — Außerdem wandte er sich am 22. Juli 1968 auch mit einer Note an den Präsidenten einer paritätischen Gruppe, die mit der Prüfung der Stellenzuweisungen im Rahmen der Umstrukturierung der Kommissionsverwaltung beauftragt war. Er wies auf seine Bewerbungen und die Notwendigkeit hin, ihn in einer seiner Einstufung entsprechenden Stelle zu verwenden.

In einem Antwortbescheid vom 13. August 1968 erfuhr der Kläger jedoch, daß die paritätische Gruppe nicht für Beamte der Gehaltsgruppen A 1 bis A 3 zuständig sei. — Daraufhin wandte er sich am 14. August 1968, mit einer ausführlichen Beschwerde an den Präsidenten der Kommission. In ihr wies er vor allem auf die seit März 1968 erfolgten Stellenausschreibungen und die von ihm eingereichten Bewerbungen hin. Außerdem sprach er die dringende Bitte aus, ihm so schnell wie möglich einen Posten zuzuweisen, der mindestens seiner Gehaltsgruppe entspreche. Eine Antwort erhielt er darauf erst in einem Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 6. November 1968, also nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 90 des Personalstatuts.

Da er auch auf diese Weise eine Verbesserung seiner Situation nicht erreichte (das Schreiben des Präsidenten enthielt tatsächlich nur eine Bestätigung früherer Akte, mit denen sich der Kläger nicht abfinden wollte), kam es am 12. Dezember 1968 zur Anrufung des Gerichtshofs. Im einzelnen haben wir uns nach dem Willen des Klägers mit folgenden Anträgen zu befassen :

1. die Entscheidung vom 21. Mai 1968 insoweit für nichtig au erklären, als sie dem Kläger einen Posten seiner Gehaltsgruppe nicht zugewiesen hat;

2. auszusprechen, daß dem Kläger nicht weiterhin ein Posten seiner Gehaltsgruppe entzogen werden darf, und anzuordnen, daß alle Maßnahmen zur Zuweisung eines derartigen Postens getroffen werden, bzw. — das ist die Fassung des Antrags, die er in der Replik erhalten hat — festzustellen, daß dem Kläger ohne angemessenen Grund ein Posten seiner Gehaltsgruppe vorenthalten wird, und die Sache zur Ausführung des Gerichtsurteils an die Kommission zurückzuverweisen;

3. alle Ernennungs- oder Zuweisungsentscheidungen aufzuheben, die den Kläger beschweren;

4. die Kommission zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen, wobei der Schadensumfang vom Gerichtshof nach Maßgabe des Sachverhalts geschätzt werden soll.

Lassen Sie uns also zusehen, was von diesen Anträgen zu halten ist.

Rechtliche Würdigung

I — Zulässigkeitsfragen

Da die Kommission vor allem den Standpunkt vertreten hat, sämtliche Klageanträge müßten als unzulässig zurückgewiesen werden, und da sie seiner Erläuterung in ihren Ausführungen breiten Raum gegeben hat, ist zunächst auf diese Einwendungen einzugehen.

1 — Zu den Aufhebungsanträgen

Hinsichtlich der auf Annullierung bestimmter Kommissionsentscheidungen gerichteten Anträge hat die Kommission Bedenken einmal, was die Wahrung der Klagefrist angeht, und zum anderen, was die Umgrenzung des Streitstoffes betrifft.

a) Befassen wir uns zunächst mit der Wahrung der Klagefrist. — Daß der vorliegende Streit insofern Probleme aufwirft, ist offensichtlich, steht doch u. a. die Rechtmäßigkeit von Akten zur Debatte, deren Erlaß schon im März 1968 erfolgte, während die Klage erst am 12. Dezember 1968 eingegangen ist. Will man das Problem jedoch richtig erfassen, so muß vorweg an einige wichtige Grundsätze der Rechtsprechung erinnert werden. Danach ist es bekanntlich nicht notwendig, einen beschwerenden Akt sofort mit einer gerichtlichen Klage anzufechten. Es reicht vielmehr aus, ja es wird sogar als wünschenswert erachtet, wenn zunächst, d.h. innerhalb der Klagefrist, eine Beseitigung der Beschwer auf dem Verwaltungswege versucht wird. Ist die Beschwerde erfolglos, so kann der Gerichtshof immer noch angerufen werden, und es genügt, wenn die Klage — gerechnet vom Eingang der Verwaltungsbeschwerde an — vor Ablauf der in Artikel 91 des Personalstatuts genannten Fristen eingereicht wird. Daß in diesem letzteren Fall — der Vertreter der Kommission scheint das übersehen zu haben — unmittelbar die Annullierung des ursprünglich erlassenen Verwaltungsaktes verlangt werden kann (also nicht nur die Aufhebung des Ablehnungsbescheides, der nach zwei Monaten als stillschweigend ergangen gilt), steht nach der neueren Rechtsprechung eindeutig fest. Ich verweise dazu auf die Rechtssache 27/68 (Slg. 1969, 262).

Ausgehend von diesen Prinzipien ist im gegenwärtigen Fall festzuhalten, daß nicht nur eine Aufhebung der Akte verlangt werden kann, die höchstens drei Monate vor Eingang der Klageschrift erlassen worden sind bzw. von deren Erlaß der Kläger höchstens drei Monate vor Einreichnug der Klageschrift Kenntnis erhalten hat. Da der Kläger eine Verwaltungsbeschwerde eingebracht hat, da diese nicht innerhalb von zwei Monaten beschieden worden ist und da die Klageerhebung vor Ablauf von weiteren zwei Monaten erfolgte, können für eine Annullierung außerdem alle bereits in der Verwaltungsbeschwerde visierten Akte in Betracht kommen, soweit sie wiederum nicht längere Zeit als drei Monate vor Eingang der Verwaltungsbeschwerde erlassen worden sind bzw. soweit der Kläger von ihrem Erlaß nicht längere Zeit als drei Monate vor Eingang der Verwaltungsbeschwerde Kenntnis erhalten hat. Unter einfacher Zurückrechnung vom Datum des Eingangs der Verwaltungsbeschwerde an gelangt man so zu dem Ergebnis, daß von der Klage alle Ernennungs- und Einweisungsakte erfaßt werden konnten, die nach dem 14. Mai 1968 erlassen bzw. zur Kenntnis des Klägers gebracht worden sind. Damit entfällt ein Anfechtungsrecht — der Kläger selbst scheint es so zu sehen — im Hinblick auf die Entscheidungen, die sich mit der Besetzung von A-2-Stellen befaßten, denn sie wurden schon im März oder Anfang April 1968 getroffen und noch im April 1968 veröffentlicht. Zulässigkeitsprobleme ergeben sich dagegen nicht — jedenfalls was die Wahrung der maßgeblichen Fristen angeht — hinsichtlich all der Entscheidungen, mit denen A-3-Posten besetzt wurden, weil sie erst am 21. Mai 1968 und später getroffen worden sind. Desgleichen besteht kein Zulässigkeits-problem im Hinblick auf die Entscheidung vom 21. Mai 1968, mit der dem Kläger Funktionen eine rniedrigeren Gehaltsgruppe übertragen worden sind.

b) Haben wir uns eben schon mit der Verwaltungsbeschwerde des Klägers befaßt, die am 14. August 1968 eingelegt wurde, so ist nunmehr ihr Inhalt genauer zu betrachten. Dies ist notwendig, weil eine Verwaltungsbeschwerde die Klagefrist nur dann wahren kann, wenn sie und die später eingereichte Klage denselben Gegenstand haben. Auch insofern hat die Kommission Bedenken geäußert. Sie ist der Meinung, hinsichtlich der Entscheidung vom 21. Mai 1968, die dem Kläger bestimmte Funktionen zugewiesen hat, werde in der Verwaltungsbeschwerde nur eine Änderung ex nunc begehrt. Dies folge aus der Verwendung des Wortes réforme. Somit sei die Befugnis, in der Klageschrift eine Annullierung dieser Entscheidung, d.h. eine Aufhebung ex tunc zu verlangen, ausgeschlossen. — Sieht man sich den gesamten Inhalt der Beschwerdeschrift genau an, so zeigt sich jedoch, daß die von der Kommission gezogene Folgerung nicht gebilligt werden kann. Tatsächlich erscheint es unzulässig, durch Interpretation des Begriffes réformer, der im übrigen mehrdeutig ist, den Inhalt und das Ziel der Beschwerdeschrift zu charakterisieren. Meines Erachtens ist auch von Bedeutung, daß der Kläger im 5. Absatz seiner Beschwerdeschrift auf die Stellenausschreibungen des Monats März 1968 und seine Bewerbungen um die ausgeschriebenen Stellen hinweist. Damit macht er geltend, es habe die Möglichkeit bestanden, ihm Funktionen seiner Gehaltsgruppe zu übertragen, d.h. es wird die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 21. Mai 1968 in Zweifel gezogen. Im gleichen Sinne ist die vom Kläger aufgeworfene Frage zu verstehen, ob die Entscheidung vom 21. Mai 1968notwendig war und ob alle Möglichkeiten, ihn seiner Einstufung gemäß zu verwenden, ausgeschöpft worden sind. Für mich folgt daraus tatsächlich, daß der Kläger damals schon die Entscheidung vom 21. Mai 1968 für rechtswidrig hielt und daß seine Absicht demgemäß nicht nur auf eine spätere Abänderung, sondern auf eine rückwirkende Aufhebung gerichtet war. Somit ergibt sich, daß Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht nur die Aufhebung der Entscheidungen war, mit denen die A-3-Stellen der Kommission am 21. Mai 1968 besetzt worden sind, sondern auch die Aufhebung der Entscheidung, die dem Kläger Funktionen eines niedrigeren Dienstgrades zugewiesen hat. Die Bedenken der Kommission zur Identität des Streitgegenstandes sind also unbegründet.

c) Soweit der Kläger die Aufhebung aller seit dem 21. Mai 1968 ergangenen Entscheidungen über die Besetzung von A-3-Stellen verlangt, macht die Kommission gegen die Zulässigke des gestellten Antrags weiterhin gelittend, Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung, der eine genaue Bezeichnung des Streitgegenstandes verlangt, sei mißachtet worden. Außerdem fehle es an einem derart umfassenden Rechtsschutzinteresse des Klägers. In keinem Falle bestehe ein Interesse an der Annullierung aller A-3-Entscheidungen der Kommission, da diese im Falle einer Aufhebung der für den Kläger bestimmten Entscheidung vom 21. Mai 1968 zu einer entsprechenden Ausführung des Urteils auch ohne Aufhebung der übrigen genannten Entscheidungen imstande sei. Davon abgesehen lasse sich ein Rechtsschutzinteresse des Klägers allenfalls anerkennen, soweit Entscheidungen zur Besetzung von Posten in Frage stehen, um die der Kläger sich selbst beworben hat.

Auch im gegenwärtigen Zusammenhang kann ich — um es gleich zu sagen — den Standpunkt der Kommission nicht vollständig teilen. — Dies gilt zunächst einmal für ihren Hinweis auf die Erfordernisse des Artikels 38 § 1 unserer Verfahrensordnung. Insofern bin ich der Auffassung, daß der Kläger, was die Bezeichnung der von ihm angegriffenen Akte angeht, durch die Charakterisierung ihres Inhaltes und die Angabe der Daten ihres Erlasses alles Notwendige getan hat. Mehr kann von einem Beamten, dem die betreffenden Akte nicht zugestellt wurden, nicht verlangt werden. — Desgleichen möchte ich annehmen, daß dem Kläger nicht jegliches Interesse an der Annullierung von Entscheidungen abgesprochen werden kann, mit denen andere A - 3 -Beamte in Posten ihrer Gehaltsgruppe eingewiesen wurden oder mit denen eine Beförderung von A - 4-Beamten in Dienstposten der Gehaltsgruppe A 3 erfolgte. Dieses Interesse ist gegeben, weil die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, mit der dem Kläger Funktionen der Gehaltsgruppe A 4 zugewiesen worden sind, u.a. mit der Rechtswidrigkeit jener anderen Ernennungsakte begründet worden ist. (Bekanntlich macht der Kläger geltend, er sei zu Unrecht bei der Verteilung vorhandener oder nach dem 21. Mai 1968 frei gewordener A - 3-Posten übergangen worden.) Ein Interesse des Klägers ist aber auch deswegen anzuerkennen, weil nach der Annullierung von Ernennungsakten dieser Art seine Chance, eine angemessene Abstelle zu erhalten, stärker wächst, als es bei alleiniger Annullierung der Entscheidung der Fall wäre, mir der ihm seine jetzigen Funktionen zugewiesen worden sind. Davon kann gesprochen werden, obgleich schon nach Aufhebung der zuletzt genannten Entscheidung eine Pflicht der Kommission besteht, das Gerichtsurteil ordnungsgemäß auszuführen.

Ganz unbegründet sind die jetzt zu behandelnden Einwendungen der Kommission indessen nicht. Mit Recht macht sie m. E. geltend, der Kläger könne unmöglich ein gleiches Interesse an der gleichzeitigen Aufhebung aller Entscheidungen haben, mit denen vom 21. Mai 1968 an A - 3-Posten besetzt worden sind. Auch der Kläger wird nicht behaupten wollen, er habe bei der Besetzung aller A - 3 -Posten aus den verschiedensten Tätigkeitsbereichen berücksichtigt werden müssen und es seien die betreffenden Akte, weil dies nicht geschehen ist, als rechtswidrig anzusehen. Er hatte deshalb die Pflicht, diejenigen Ernennungsakte genau zu bezeichnen, für die er hätte in Betracht gezogen werden müssen. Nach dem im März 1968 veröffentlichten Organigramm der Kommission und nach Maßgabe der später publizierten Stellenausschreibungen und Ernennungsakte wäre ihm dies ohne weiteres möglich gewesen. Daß die Spezifizierung unterblieben ist, kann der Kläger sicher nicht rechtfertigen unter Hinweis auf die ganz anders beschaffene Situation, wie sie bei der Anfechtung eines Auswahlwettbewerbs oder eines tableau d'avancement besteht. Die aufgezeigte Unterlassung ist dem Kläger somit anzulasten und aus ihr sind auch für den Bereich der Klagezulässigkeit Konsequenzen zu ziehen. Nach meiner Überzeugung bestehen sie darin, daß der Antrag auf Annulierung aller Entscheidungen zur Besetzung von A - 3 -Stellen grundsätzlich für unzulässig erklärt wird. Lediglich eine Einschränkung erscheint vertretbar: es kann anerkannt werden, daß der Kläger ein Interesse an der Anfechtung von Ernennungsakten hat, die sich auf Stellen bezogen, um die er sich selbst ausdrücklich beworben hat. Insgesamt handelt es sich dabei um sechzehn Fälle, bezieht man — was ich für richtig halte — diejenigen Bewerbungen in die Untersuchung mit ein, die erst nach Einleitung des Gerichtsverfahrens erfolgt sind. Insofern würde ich also gegen die Ansicht der Kommission die Anfechtungsklage für zulässig halten. Daß die angestellten Überlegungen dennoch zu einer erheblichen Einengung des Streitstoffes führen, ist offensichtlich. Sie tritt zu der hinzu, die aufgrund der Untersuchungen zur Einhaltung der Klagefrist bereits festgestellt werden mußte.

2 — Zum Feststellungsantrag des Klägers

Zulässigkeitseinwendungen hat die Kommission darüber hinaus zu dem in der Klageschrift formulierten Antrag erhoben, nach dem anzuordnen ist, daß der Kläger in einem Dienstposten seines Grades beschäftigt werde. Ihr Hauptbedenken lautet dahin, es müsse dem Gerichtshof versagt sein, der Kommission derartige Anweisungen zu geben.

Daß dies in der von der Kommission umschriebenen kategorischen Form nicht richtig ist, habe ich schon wiederholt betont. Mit dem Kläger kann insofern auf die Rechtsprechung der Rechtssachen 18/63 (Slg. 1964, 181 ff.) und 70/63 (Slg. 1964, 943 ff.) hingewiesen werden. Einer Vertiefung des Problems bedarf es indessen nicht, weil der kritisierte Antrag in der Replik erheblich enger gefaßt wurde. Vom Gerichtshof wird jetzt im wesentlichen nur noch die Feststellung verlangt, dem Kläger werde zu Unrecht eine Stelle seiner Gehaltsgruppe vorenthalten. Dabei hat es der Kläger ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob diese Feststellung nur in den Entscheidungsgründen oder auch im Tenor getroffen wird. Somit haben wir nichts anderes vor uns als ein Argument, das zur Begründung des Annullierungsantrages dienen soll, für das sich Zulässigkeitsbedenken also nicht ergeben. — Was darüber hinaus die in der Replik erwähnte Notwendigkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Kommission zum Zwecke der Ausführung des Urteils angeht, so handelt es sich lediglich um die gesetzliche Folge eines eventuellen Annullierungsurteils, deren Hervorhebung gleichfalls unbedenklich erscheint.

In seiner modifizierten Form gibt der zweite Klageantrag sonach zu Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit sicher keinen Anlaß.

3 — Zum Schadensersatzantrag

Schließlich hält die Kommission auch den Schadensersatzantrag des Klägers für unzulässig, und zwar wiederum unter Hinweis auf Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung, d.h. mit der Begründung, der Kläger habe nicht genau dargelegt, inwiefern ihm ein Schaden entstanden sei und woraus sich eine entsprechende Haftung der Kommission ableiten lasse.

Auch in diesem Punkte ist der Kommission einzuräumen, daß ihre Kritik nicht ganz unfundiert erscheint, enthält doch die Klageschrift keinerlei besondere Ausführungen zu dem in letzter Linie formulierten Schadensersatzantrag. Ich würde allerdings gleichwohl zögern, von einer völligen Mißachtung des Artikels 38 § 1 der Verfahrensordnung zu sprechen. Immerhin lassen die Schilderung des Sachverhaltes, die Darstellung der Umstände, unter denen die angegriffenen Entscheidungen ergangen sein sollen, sowie die Natur der Vorwürfe, die der Kommission generell gemacht werden, erkennen, aus welchen Elementen nach Meinung des Klägers ein Anspruch hergeleitet werden kann. Obgleich also einzuräumen ist, daß die Anspruchsbegründung des gegenwärtigen Verfahrens vom Normalmaß weit entfernt ist, schlage ich, ohne das Problem weiter zu vertiefen, nicht vor, den Schadensersatzantrag als unzulässig zurückzuweisen.

4 — Zusammenfassung

Die verhältnismäßig ausführlichen Voruntersuchungen zur Zulässigkeit der Klage rechtfertigen nach alledem die Feststellung, daß ernsthafte Bedenken nur im Hinblick auf die Annullierungsanträge bestehen. Sie müssen tatsächlich als unzulässig bezeichnet werden, soweit sie sich auf die Aufhebung von Entscheidungen zur Besetzung von Abstellen richten, die im März 1968 ergangen sind und spätestens im April 1968 veröffentlicht wurden. Sie sind außerdem unzulässig, soweit sie sich auf die Annullierung von Entscheidungen zur Besetzung von A-3-Stellen richten, für die der Kläger nicht durch ausdrückliche Bewerbung sein besonderes Interesse kundgetan hat. — Mit dieser wesentlichen Einschränkung können wir nunmehr zur Untersuchung der Hauptsache übergehen.

II — Hauptsache

1 — Die Annullierungsanträge

a) In der Hauptsache beschäftigt uns zunächst die Entscheidung, mit der dem Kläger am 21. Mai 1968 die Funktionen einer niedrigeren Gehaltsgruppe übertragen worden sind.

aa) Ihre Rechtmäßigkeit bestreitet der Kläger vor allem, indem er geltend macht, es habe keine objektive Notwendigkeit bestanden, ihm eine A-3-Stelle vorzuenthalten. Dazu verweist er auf den Umstand, daß im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung und im Zeitpunkt der Besetzung vorhandener A-3-Stellen ein Defizit solcher Stellen, bezogen auf die Zahl der zu berücksichtigenden A-3-Beamten, nicht existiert habe.

Tatsächlich scheint letzteres richtig zu sein, auch wenn nicht unstreitig ist, ob im Frühjahr 1968 — wie der Kläger behauptet — A-2-Stellen im Wege der Beförderung besetzt und auf diese Weise A-3-Stellen freigemacht wurden. Immerhin steht außer Zweifel, daß 37 A-3-Beamte freiwillig aus dem Dienst ausgeschieden und 5 A-3-Beamte aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 entlassen worden sind, womit sich rein rechnerisch selbst nach Verringerung der Zahl der A-3-Stellen, gemessen am Bestand des Jahres 1967, ein Überschuß offener Stellen ergibt. Auch scheint es ein Faktum zu sein, daß zu jener Zeit A-3-Stellen in beträchtlicher Anzahl als frei ausgeschrieben und im Wege der Beförderung besetzt worden sind. — Dennoch haben die aufgezeigten Erkenntnisse für den Kläger letzten Endes keinen Argumentationswert. Entscheidend ist nämlich, wie die Kommission im Rahmen ihres Organisationsermessens die vorhandenen Stellen auf die verschiedenen Dienstbereiche verteilt hat. Danach erscheint denkbar, daß in Arbeitsbereichen, für die der Kläger allein in Frage kam, eine ausreichende Zahl A-3-Stellen nicht zur Verfügung stand, und daß umgekehrt eine Verwendung des Klägers in den offenen Stellen mit Rücksicht auf deren besondere Anforderungen nicht erwogen werden konnte. Da zu der Verteilung der A-3-Stellen auf die verschiedenen Dienstbereiche der Kommission Kritik aber nicht vorgebracht wurde, ist es tatsäch lich ausgeschlossen, mit Hilfe der globalen rechnerischen Erwägungen des Klägers für sein Anliegen etwas zu gewinnen.

bb) An zweiter Stelle beanstandet der Kläger, daß die Zuweisung der übriggebliebenen A-3-Stellen im Mai 1968 ohne vorhergehende Stellenausschreibung erfolgt ist. Damit sei eine elementare Bestimmung des Personalstatuts, nämlich dessen Artikel 4, mißachtet worden.

Folgt man dem, was ich zur Klagezulässigkeit ausgeführt habe, so erübrigt es sich im Grunde, auf den gegenwärtigen Vorwurf einzugehen, bezieht er sich doch hauptsächlich auf Entscheidungen, die der Kläger nicht in globaler Weise angreifen kann, d.h. ohne ein spezifisches Interesse hinsichtlich jeder einzelnen darzutun. Indessen kann über die angedeuteten Bedenken wohl hinweggegangen werden, etwa mit der Begründung, im Falle einer korrekten Ausschreibung wäre es dem Kläger möglich gewesen, sein Interesse an einzelnen Dienstposten wirksamer geltend zu machen und so letztlich den Erlaß einer Entscheidung zu vermeiden, die ihn mit Funktionen eines niedrigeren Dienstgrades betraut hat. Sehen wir also zu, was es mit der Rüge des Klägers in Wahrheit auf sich hat.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: mir scheint, daß wir auch in der Deutung des angezogenen Artikels 4 der Auffassung der Kommission zu folgen haben. Danach gilt das Erfordernis der Stellenausschreibung nur für den Normalfall der Stellenbesetzung, d.h. wenn eine einzelne Stelle aus irgendeinem Grunde (z.B. durch Beförderung ihres Inhabers) frei geworden oder wenn eine solche Stelle neu geschaffen worden ist. Mit einem ganz anderen Sachverhalt hatte es die Kommission hingegen zu tun, als es im Frühjahr 1968 darum ging, ihre Dienste umzustrukturieren und zu rationalisieren. In dieser schwierigen Periode mußte ein bestehendes Gesamtorganigramm durch ein neues ersetzt werden. Damit standen alle Dienstposten zur Disposition und waren alle Beamte gleichermaßen Anwärter auf neue Dienststellen. In einer solchen Situation war eine allgemeine Stellenausschreibung mit genauer Angabe der Erfordernisse jedes einzelnen Amtes nicht nur vollkommen unpraktikabel; es ist auch davon auszugehen, daß sie die Chancengleichheit der betroffenen Beamten bei der Vergabe der neuen Dienstposten kaum vergrößert hätte. Somit kann in der Tat ganz unabhängig von den angedeuteten Zulässigkeitseinwendungen festgehalten werden, daß mit einem Hinweis auf Artikel 4 des Personalstatuts für den Annullierungsantrag des Klägers nichts zu gewinnen ist.

cc) Ein drittes, im gegenwärtigen Zusammenhang zu untersuchendes Argument lautet dahin, die Zuweisung der A-3-Posten und die Nichtberücksichtigung des Klägers sei wesentlich von dem Bestreben beeinflußt worden, für die Schaffung eines geographischen Gleichgewichts zu sorgen. Auch das verstoße gegen die Bestimmungen des Personalstatuts, genauer: gegen die Prinzipien der Artikel 5, 7 und 27, wie sie in der Rechtsprechung definiert worden sind.

Tatsächlich hat der Gerichtshof zuletzt in der Rechtssache 17/68 (Slg. 1965, 72) hervorgehoben, auch bei der Erfüllung des Auftrags zur Rationalisierung ihrer Dienststellen sei die Kommission an das Prinzip gebunden gewesen, allenfalls bei weitgehend gleichwertigen Befähigungsnachweisen der einzelnen Bewerber das Kriterium der Staatsangehörigkeit den Ausschlag geben zu lassen. Würde sich also die Kommission bei der Zuweisung der A-3-Posten anders verhalten, d. h. der Staatsangehörigkeit eine größeres Gewicht eingeräumt haben, so müßte dies in der Tat durch die Aufhebung der den Kläger betreffenden Entscheidung vom 21. Mai 1968 sanktioniert werden. — Indessen sehe ich keinen Beweis, auch nicht den Anfang eines Beweises, für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen. Die im Verfahren 17/68 getroffenen tatsächlichen Feststellungen, auf die sich der Kläger u.a. berufen hat, bezogen sich allein auf das geographische Gleichgewicht bei den Direktorenstellen, haben also keine Allgemeingültigkeit. Entsprechende mündliche Angaben, die dem Kläger gegenüber gemacht worden sein sollen, stellen ebenfalls keine ausreichende Grundlage dar, weil uns Details nicht vorgetragen und im übrigen auch nicht belegt sind. — Gegen die Kritik des Klägers konnte die Kommission überdies darauf hinweisen, daß nicht nur Anträge auf freiwilliges Ausscheiden von französischen Beamten der Kategorie A 3 entgegengenommen wurden, was zweifellos die Folgerung erlaubt, sie sei nicht darauf bedacht gewesen, den Anteil von Beamten dieser Herkunft zu mindern.

Deshalb möchte ich annehmen, daß auch der dritte soeben untersuchte Vorwurf für den Annullierungsantrag des Klägers nichts hergibt.

Gleichzeitig steht damit insgesamt fest, daß die Entscheidung vom 21. Mai 1968 über die Zuweisung bestimmter Funktionen an den Kläger mangels stichhaltiger Argumente nicht aufgehoben werden kann.

b) Im Rahmen der Annullierungsanträge ist sodann zu prüfen, wie es sich mit der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen verhält, die später zur Besetzung ausgeschriebener A-3-Stellen ergangen sind. Dabei können wir uns allerdings — folgt man meinen Ausführungen zur Zulässigkeit — auf Entscheidungen zur Besetzung von Stellen beschränken, um die sich der Kläger ausdrücklich beworben hat. Es handelt sich — wie Sie wissen — insgesamt um 16 Fälle, die sich auf die Zeit zwischen dem 24. Juni 1968 und dem 10. September 1969 (das sind die Daten der klägerischen Bewerbungen) erstrecken. Nachdem uns die Kommission dazu auf meine Frage in der mündlichen Verhandlung, die einem ausdrücklichen Antrag des Klägers entsprach, die Texte der Stellenausschreibungen und die Protokolle über die Sitzungen der Kommission, in denen über die Besetzung entschieden worden ist, vorgelegt hat, erscheint ein Urteil möglich, das mehr enthält als allgemeine Bemerkungen. Folgende Posten standen bekanntlich zur Besetzung an: In der Generaldirektion Entwicklungshilfe die Stelle des Leiters der Abteilung Libération et Promotion des Échanges und die des Leiters der Abteilung Études de Développement; in der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen die Stellen der Leiter von drei Abteilungen (nämlich der Abteilungen Analyses et prévisions quantitatives à moyen terme par pays, Projections communautaires, synthèses et méthodes und Politique budgétaire et programmation des finances publiques); in der Generaldirektion Personal und Verwaltung die Stelle des Leiters der Abteilung Organisation; in der Generaldirektion Außenhandel der Posten des Leiters der Abteilung Études, structure et évolution de la balance commerciale, objectifs de la politique commerciale, promotion de l'exportation, assurance-crédit und der des Leiters der Abteilung Questions particulières d'importation et d'exportation, clauses de sauvegarde — Extrême-Orient; in der Generaldirektion Binnenmarkt die Stelle des Leiters der Abteilung Droit européen de sociétés, droit des groupes de sociétés, fusion et transformation de sociétés; in der Generaldirektion Regionalpolitik die Stelle des Leiters der Abteilung Analyse et documentation; in der Generaldirektion Energie der Posten des Leiters der Abteilung Approvisionnement; in der Generaldirektion Allgemeine Forschung und Technologie die Stelle eines Beraters des Generaldirektors und die des Leiters der Abteilung Mesures de promotion generale de la recherche et de l'innovation; in der Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft die Stelle eines Beraters des Generaldirektors; in der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen die Stelle eines Beraters des Generaldirektors und in der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen die Stelle des Sekretärs des Währungsausschusses. Wie wir gesehen haben, wurden die meisten dieser Stellen im Wege der Beförderung besetzt.

Wenn wir jetzt an eine Untersuchung dieser Fälle gehen, so kann es selbstverständlich — ich habe es schon zu der ähnlichen Problematik des Verfahrens 12/69 unterstrichen — nicht unsere Aufgabe sein, die von der Kommission vorgenommene Eignungsprüfung zu ersetzen. Wir können uns aber doch einen gewissen Eindruck von der Urteilsbildung verschaffen, und zwar einerseits aufgrund der besonderen Anforderungen, die für die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen gegolten haben, sowie andererseits aufgrund der Tatsachen, die uns über die Vorbildung, die Fähigkeiten und die Berufserfahrungen des Klägers bekannt geworden sind. Versuchen wir das, so kommen wir indessen schnell zu der Einsicht, daß zu den meisten der angeführten Fälle eine für den Kläger positive Wertung nicht möglich ist, und zwar einfach deswegen, weil die von ihm (etwa auf Seite 34 seiner Replik sowie in seiner Stellungnahme vom 18. März 1970) gelieferten Elemente nicht ausreichen. Immerhin handelt es sich um außerordentlich verschiedenartige, recht spezialisierte Tätigkeiten aus allen möglichen Arbeitsbereichen. — Lediglich für einen der erwähnten Posten, nämlich den der Generaldirektion Personal und Verwaltung, mag etwas anderes gelten. Die Natur seiner Funktionen ist in der Stellenausschreibung COM/52 wie folgt definiert : Diriger une unité administrative ayant en charge l'examen de projets de structures et d 'Organisation de l'ensemble des Services de la Commission, y compris des demandes de personnel et matériel présentées; Veiller à l'utilisation rationnelle du personnel; Conseiller les Services pour toutes les questions d'organisation et de rationalisation et de mécanisation du travail. Ebenfalls nach der Stellenausschreibung galten für ihn folgende Anforderungen : Connaissances du niveau universitaire sanctionnées par un diplôme ou expérience professionnelle d'un niveau équivalent; Connaissance approfondie des questions administratives et de l'organisation et des structures des Services de la Commission. Bedenkt man nun, daß der Kläger lange Jahre hohe Funktionen in der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Euratom-Kommission innehatte und daß in seiner letzten dienstlichen Beurteilung von einer ausgezeichneten administrativen Bildung die Rade ist, so drängt sich die Annahme geradezu auf, er sei für den soeben genannten Posten in besonderer Weise geeignet. Fragt man sich weiterhin, welcheKonsequenzen daraus abgeleitet werden können, so liefert das bereits erwähnte Urteil der Rechtssache 12/69 eine wertvolle Richtschnur. Nach diesem Urteil besteht angesichts des Charakters einer zeitweiligen Sondermaßnahme, den die Rückstufung hat, die Notwendigkeit, den Betroffenen für ihr Vorrecht strenge Garantien zu geben. Die Verwirklichung dieser Garantien erfordert unter anderem, so heißt es in dem Urteil wörtlich, daß die Eignung der bevorrechtigten Bewerber ohne jeden Bezug auf etwaige Verdienste der nichtbevorrechtigten beurteilt wird. Offenbar wurde dies jedoch im vorliegenden Fall ebensowenig beachtet wie in der Rechtssache 12/69. Aus dem Protokoll über die einschlägige Sitzung der Kommission vom 15., 16. und 17. Juli 1968 entnehmen wir nämlich, daß alle Bewerbungen, auch die von Beförderungskandidaten, gleichzeitig an die Mitglieder der Kommission verteilt worden sind. Weiterhin lesen wir in dem Protokoll : M. Levi Sandri présente un exposé détaillé des qualifications des candidats eu égard aux caractéristiques du poste. Il donne à la Commission les éléments de l'examen qu'il a fait de leurs mérites. Il communique également l'avis du Directeur Général du Personnel et de l'Administration qu'il a recueilli. Außerdem heißt es in ihm noch : La Commission prend note que chacun de ses Membres est en possession des notations des candidats et a procédé à l'examen desdites notations. Damit rechtfertigt sich im gegenwärtigen Fall tatsächlich die gleiche Feststellung wie in der Rechtssache 12/69. Diese Verfahrensweise, so hat der Gerichtshof damals bekanntlich ausgeführt, die Vergleiche zwischen Beamtengruppen, die vorliegend nicht miteinander in Wettbewerb treten konnten, herausfordert, gewährleistet den Beamten, die sich freiwillig vorübergehend hatten zurückstufen lassen, nicht in vollem Umfang das ihnen durch Artikel 8 verliehene Vorrecht. Schon aus diesem Grunde müßte also die Entscheidung der Kommission, die nach den Beratungen vom 15., 16. und 17. Juli 1968 gefaßt und mit der ein A-3-Posten der Generaldirektion Personal und Verwaltung durch Beförderung besetzt worden ist, als rechtswidrig bezeichnet und aufgehoben werden. Darüber hinaus ist auf das ebenfalls im Urteil 12/69 unterstrichene Erfordernis hinzuweisen, bei der Eignungsprüfung bevorrechtigter Beamter auf konkrete, nachprüfbare Merkmale abzustellen, wenn die Prüfung zum Ausscheiden der genannten Beamten zugunsten nichtbevorrechtigter Bewerber führen konnte. Diese Merkmale, so heißt es in dem Urteil weiter, müssen ausschließlich die in der Stellenbekanntgabe geforderten Qualifikationen betreffen und in der Sitzungsniederschrift der Kommission festgehalten werden. Offensichtlich ist auch diesem Erfordernis im vorliegenden Fall nicht Rechnung getragen worden, denn das Protokoll der Kommission enthält insoweit nur die stereotype Formulierung : Avant pris en considération au vu de leur dossier, tant la formation universitaire que l 'experience professionnelle des intéressés, de même que l'ensemble de leur personnalité, la Commission conclut qu'aucun de ces fonctionnaires ne justifie des aptitudes requises pour une nomination au poste indiqué ci-dessus actuellement vacant. Derart allgemeine Erwägungen hat der Gerichtshof in der Rechtssache 12/69 nicht gelten lassen; daß sie im vorliegenden Fall ausreichen sollten, kann ernsthaft nicht erwogen werden.

Somit ist es möglich, aus der Vielzahl der vom Kläger visierten Entscheidungen über die Besetzung freier A-3-Stellen, die nach dem 21. Mai 1968 ergangen sind, wenigstens eine wegen Mißachtung des in Artikel 8 der Verordnung Nr. 259/68 verankerten Vorrechts aufzuheben, den Annullierungsantrag also für teilweise begründet zu erklären. Für den Kläger ergibt sich so tatsächlich die Chance, in einen geeigneten A-3-Posten eingewiesen zu werden. Daß dies geschehen müsse, kann der Gerichtshof im gegenwärtigen Verfahren allerdings nicht feststellen.

2 — Die Schadensersatzanträge

Eine letzte Frage lautet schließlich noch dahin, ob der Kläger auch Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens hat, der ihm nach seiner Behauptung durch die fortdauernde Verwendung in einem Dienstposten der Gehaltsgruppe A 4 entstanden ist.

In diesem Punkte kann ich, was den materiellen Schaden angeht, verhältnismäßig kurz sein. Nach der Regelung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 259/68 haben nämlich Beamte, die wie der Kläger mit Funktionen einer niedrigeren Gehaltsgruppe beschäftigt werden, weiterhin Anspruch auf die Bezüge ihrer eigentlichen Gehaltsgruppe. Da der Kläger somit, ohne einen Posten der Gruppe A 3 innezuhaben, nach wie vor das Gehalt der Gruppe A 3 bezieht, ist tatsächlich nicht einzusehen, inwiefern er sich materiell geschädigt fühlt. — Auch die unterbliebene Ausschreibung der A-2-Posten, die den Kläger an entsprechenden Bewerbungen gehindert haben soll, vermag einen derartigen Anspruch, der im übrigen nur in Höhe von einem belgischen Franken geltend gemacht wird, nicht zu begründen. Dies läßt sich schon deswegen sagen, weil die beanstandete Unterlassung der Stellenausschreibungen — wie ich gezeigt habe — nicht rechtswidrig war.

Was den Anspruch aur Ersatz immate riellen Schadens angeht, so begründet ihn der Kläger unter Hinweis auf die für ihn mit den kritisierten Maßnahmen verbundenen Aufregungen, unter Hinweis auf die Unsicherheit seiner gegenwärtigen Situation sowie unter Hinweis auf die Prestigeminderung, die sich aus der Verwendung in einem Dienstposten der Gehaltsgruppe A 4 ergebe. Zum letzten Punkt hat der Kläger zusätzlich geltend gemacht, das Personal sei verspätet darüber informiert worden, daß er mit Wirkung vom 1. August 1968 nicht mehr einem jüngeren Abteilungsleiter unterstellt, sondern unmittelbar dem Direktor für Verwaltung beigeordnet worden war. — Diesem Vorbringen gegenüber hebt die Kommission mit Recht hervor, es sei vor allem maßgeblich, daß die Rückstufung des Klägers nicht als rechtswidrig angesehen werden könne. Darüber hinaus stehe nach dem System der Verordnung Nr. 259/68 fest, daß derartige Maßnahmen nicht als Tadel anzusprechen seien oder mangelnde Tüchtigkeit zum Ausdruck bringen sollen. Auch könne von einer Unsicherheit der Rechtsituation nicht die Rede sein, da dem Kläger der Beamtenstatus und seine Gehaltsgruppe erhalten geblieben seien. — Tatsächlich liefern diese Hinweise wesentliche Elemente zur Versagung des klägerischen Anspruchs. Allenfalls bleibt demnach noch der Umstand, daß der Kläger zunächst einem jüngeren Abteilungsleiter unterstellt worden ist und daß die spätere Korrektur dieser Maßnahme dem Personal nicht alsbald zur Kenntnis gebracht worden ist. Richtigerweise wird man jedoch auch darin nicht mehr sehen dürfen als einen gewissen Schönheitsfehler, wie er bei dem weitreichenden und umständlichen Verfahren der Umstrukturierung der Verwaltung leicht unterlaufen konnte. Nach meiner Überzeugung jedenfalls handelt es sich nicht um ein Element, das einen Schadensersatzanspruch zu rechtfertigen vermöchte.

Somit sind die Schadensersatzansprüche des Klägers insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

III — Zusammenfassung

Das Ergebnis meiner Untersuchungen kann ich nach alledem wie folgt zusammenfassen :

Die in der Klageschrift formulierten Annullierungsanträge erscheinen nur insoweit zulässig, als sie auf die Aufhebung der Entscheidung vom 21. Mai 1968 über die dienstliche Verwendung des Klägers und die Aufhebung späterer Entscheidungen gerichtet sind, mit denen A-3-Posten besetzt wurden, um die sich der Kläger beworben hat. Im übrigen sind die Annullierungsanträge teils wegen Versäumung der Klagefrist, teils deswegen als unzulässig zurückzuweisen, weil der Kläger ein Rechtsschutzinteresse nicht dargelegt hat.

Begründet ist nach meiner Überzeugung lediglich der Antrag, der sich auf die Annullierung der im Juli 1968 erlassenen Entscheidung über die Besetzung der Stelle eines Abteilungsleiters der Generaldirektion Personal und Verwaltung richtet. Alle anderen Anträge, unter Einschluß der Schadensersatzanträge, müssen als unbegründet zurückgewiesen werden.

Da die Klage nach meiner Auffassung teilweise erfolgreich ist, erscheint es angezeigt, die Hälfte der klägerischen Kosten der Kommission aufzuerlegen.