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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.05.1970 – C-30/68

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1970:46

In der Rechtssache 30/68

MAX LACROIX, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, rue d'Arlon 96, Prozeßbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt Jacques Mercier, zugelassen an der Cour d'Appel Paris, später Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen an der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, Luxemburg, rue Philippe-II 20,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Luxemburg, boulevard Royal 4,

Beklagte,

wegen

Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 21. Mai 1968, soweit der Kläger nicht in eine Planstelle seiner Besoldungsgruppe eingewiesen wurde, und Aufhebung aller den Kläger beschwerenden Ernennungsoder Einweisungsverfügungen,

Schadensersatzes

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger trat am 6. Oktober 1960 in Dienst der EAG-Kommission ein und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1962 als Abteilungsleiter (Besoldungsgruppe A 3) zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Im Zuge der Neugliederung der Verwaltung wurde er am 21. Mai 1968 aufgefordert, zu erklären, ob er mit der Einweisung in die Planstelle des Beraters eines Abteilungsleiters in der Direktion Verwaltung der Generaldirektion Verwaltung und Personal (eine Planstelle der Laufbahn unmittelbar unter derjenigen, der seine Besoldungsgruppe angehörte) einverstanden sei. Er erklärte sein Einverständnis mit dem Bemerken, einerseits sei eine solche Maßnahme nur zu rechtfertigen, wenn sie wirklich unerläßlich sei, andererseits sei die Ordnungsmäßigkeit dieser Maßnahme bestreitbar, da eine ausschlaggebende Überlegung bei ihrem Erlaß der Entschluß der Kommission sei, die Planstellen sogleich auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten zu verteilen. Er teilte mit, er wünsche möglichst bald eine andere Verwendung, in der seine Fähigkeiten besser zum Tragen kommen könnten.

Durch Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 22. Mai 1968 wurde dem Kläger seine Einweisung in die erwähnte Planstelle bekanntgegeben. In dem Schreiben hieß es, er habe ein Vorrecht auf Versetzung in jedwede frei werdende oder neu zu schaffende Planstelle seiner Besoldungsgruppe, sofern er die für diese Stelle erforderliche Eignung besitze.

Am 14. August 1968 erhob der Kläger bei der Kommission eine Beschwerde, in der er darauf hinwies, daß seit Juni 1968 fünfundfünfzig freie Planstellen seiner Besoldungsgruppe bekanntgegeben worden seien und er sich vergebens um elf dieser Planstellen sowie um zwei der sechzehn seit März 1968 für frei erklärten Planstellen der nächsthöheren Besoldungsgruppe beworben habe; er beantragte, ihn unter Änderung der Verfügung vom 21. Mai 1968 und, soweit erforderlich, unter Rücknahme oder Widerruf der zur Besetzung von Planstellen seiner oder der nächsthöheren Besoldungsgruppe, ob sie als frei bekanntgegeben waren oder nicht, ergangenen Maßnahmen in eine Planstelle seiner Besoldungsgruppe einzuweisen.

Da er in der im Statut bestimmten Zweimonatsfrist keinen Bescheid erhielt, ging der Kläger davon aus, daß sein Antrag abgelehnt worden sei — was ihm durch eine Mitteilung vom 6. November 1968 bestätigt wurde —, und rief mit Klageschrift vom 11. Dezember 1968, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht am 12. Dezember 1968, den Gerichtshof an.

Das schriftliche Verfahren ist normal verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. Februar 1970 mündlich verhandelt. Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichtshofes am 4. März 1970 Urkunden vorgelegt, welche die Verfahren zur Besetzung der Planstellen betreffen, um die sich der Kläger seit dem 21. Mai 1968 beworben hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. März 1970 zu diesen Urkunden Stellung genommen. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. April 1970 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt in der Klageschrift,

1. die erforderlichen Beweiserhebungen anzuordnen über die Vorgänge, die zu der am 21. Mai 1968 von der Kommission gegenüber dem Kläger ergriffenen (durch die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 14. August 1968 und das Schreiben an ihn vom 6. November 1968 bestätigten) Verfügung geführt haben, über die Art, in der seither die für frei erklärten Planstellen besetzt wurden, auf die der Kläger eine Anwartschaft hatte, und über Zahl und Art derartiger Planstellen, die etwa tatsächlich noch nicht besetzt sein sollten,

2. festzustellen, daß je nachdem vor, nach oder in der Verfügung vom 21. Mai 1968

a) die Kommission die Vorschriften von Artikel 8 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 nicht eingehalten hat,

b) die Kommission die Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 3, 7 Absatz 1 und 27 des Beamtenstatuts nicht eingehalten hat,

c) die Kommission die Bestimmungen von Artikel 4 und möglicherweise Artikel 29 des Beamtenstatuts nicht eingehalten hat,

d) das tatsächliche Einverständnis des Klägers mit seiner Einweisung in eine Planstelle mit niedrigerem Range als dem seiner Besoldungsgruppe notwendigerweise an die Bedingung geknüpft war, daß die Kommission die Rechtsvorschriften einhalten würde;

3. aus diesen und den etwa noch zu ergänzenden Gründen

a) die Verfügung vom 21. Mai 1968teilweise aufzuheben, soweit der Kläger nicht in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle eingewiesen wurde,

b) anzuordnen, daß dem Kläger nicht länger ohne rechtfertigenden Grund eine Planstelle seiner Besoldungsgruppe vorenthalten werde und daß alles Sachdienliche getan werde, um ihn in eine solche Planstelle einzuweisen,

c) alle zur Ernennung oder Einweisung von Beamten ergangenen Verfügungen aufzuheben, soweit sie den Kläger dadurch beschweren, daß die Kommission die Artikel 4, 5 Absatz 3, 7 Absatz 1, 27 und möglicherweise 29 des Beamtenstatuts sowie Artikel 8 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 nicht eingehalten hat,

d) den dem Kläger durch die Ernennungen, Einweisungen und anderen Handlungen, die in dieser Klageschrift angeführt sind oder im Laufe des Rechtsstreits bewiesen werden, entstandenen Schaden zu bemessen und seine Wiedergutmachung anzuordnen,

e) die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

In der Erwiderung führt der Kläger aus :

er stelle die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage ins Ermessen des Gerichtshofes, soweit die Aufhebung der Verfügungen vom 20. März 1968 begehrt wird, durch die Beamte in A-2-Planstellen eingewiesen wurden,

er überlasse es dem Ermessen des Gerichtshofes, den Punkt 3 b der Klageanträge wie folgt auszulegen: festzustellen, daß dem Kläger ohne rechtfertigenden Grund eine Planstelle seiner Besoldungsgruppe vorenthalten worden ist, und die Sache an die Kommission zurückzuverweisen, damit diese das zum Vollzug des Urteils des Gerichtshofes Erforderliche tue.

Außerdem beantragt der Kläger,

den Gegenstand der Klage auf die am 12. Dezember 1968 erfolgten Bekanntgaben freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 auszudehnen, da diese zu der gleichen Reihe fehlerhafter Handlungen gehören wie die zwischen dem 21. Mai und dem 12. Dezember erfolgten Stellenbekanntgaben und mit den gleichen rechtlichen Mängeln behaftet sind wie die letzteren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage in vollem Umfang als unzulässig oder unbegründet abzuweisen,

den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.

III — Angriffs -und Verteidigungsmittel der Parteien

Zulässigkeit der Klage

Zur Zulässigkeit der einzelnen Klagepunkte wird folgendes vorgetragen :

A — Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage gegen die Verfügung vom 21. Mai 1968 unzulässig, weil die in Artikel 91 des Statuts bestimmte Frist abgelaufen sei. Da die vorliegende Klage einen anderen Gegenstand habe (die Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 1968) als die Beschwerde, mit der nur die Änderung dieser Verfügung verlangt worden sei, könne der Kläger nicht geltendmachen, daß die Frist durch seine Beschwerde vom 14. August 1968 unterbrochen worden sei. Außerdem hätte die Klage gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde gerichtet werden müssen.

Der Kläger entgegnet in der Erwiderung, bei Berücksichtigung der Funktionen der beiden Rechtsbehelfe müsse eingeräumt werden, daß die Beschwerde und die Klage im wesentlichen den gleichen Gegenstand hätten. Somit habe der Kläger die Frist für die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 21. Mai 1968 nicht versäumt.

Die Beklagte hält in der Gegenerwiderung an ihren in der Klagebeantwortung gemachten Ausführungen fest.

B — Die Beklagte meint, der Antrag, anzuordnen, daß dem Kläger nicht länger ohne rechtfertigenden Grund eine Planstelle seiner Besoldungsgruppe vorenthalten werde und daß alles Sachdienliche getan werde, um den Kläger in eine solche Planstelle einzuweisen, sei insofern unzulässig, als der Kläger damit vom Gerichtshof verlange, er solle Anordnungen an die Anstellungsbehörde erlassen, mit denen er in die Vorrechte dieser Behörde eingreifen würde.

Der Kläger entgegnet, der Gerichtshof habe in der Vergangenheit zwar keine Anordnungen an die Kommission erlassen, aber auch keine Bedenken getragen, klar auszusprechen, was nach seiner Auffassung zum Vollzug seiner Sachentscheidungen zu tun war. Außerdem präzisiert der Kläger seine Anträge in diesem Punkt.

C — Die Beklagte macht geltend, der Antrag auf Aufhebung aller während des angegebenen Zeitraums ergangenen Verfügungen zur Ernennung oder Einweisung von Beamten sei aus folgenden Gründen unzulässig :

a) Die Klagefrist sei in den meisten Fällen abgelaufen.

b) Der Kläger habe nicht das erforderliche Interesse daran, andere Beamte betreffende Einweisungsverfügungen anzufechten.

c) Der Kläger habe die angefochtenen Verfügungen nicht einzeln bezeichnet; es sei aber unzulässig, global die Aufhebung einer Anzahl Verfügungen zu beantragen, die er nur generell bezeichne.

d) Jedenfalls könne der Kläger nicht Ernennungen anfechten, die im Anschluß an Auswahlverfahren ergangen sind, in denen er sich nicht beworben hat.

Der Kläger erwidert :

a) Dieses Argument der Beklagten sei bereits unter A widerlegt.

b) und d) Da alle Einweisungen und Ernennungen seine Laufbahn beeinflussen könnten, beschwerten sie ihn der Möglichkeit nach.

c) Die Verfügungen der Kommission seien in der Klageschrift hinlänglich bezeichnet.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, er wolle insbesondere die sechzehn Verfügungen anfechten, mit denen A-3-Planstellen besetzt worden seien, um die er sich seit dem 21. Mai 1968 beworben habe; dabei verzichte er aber nicht auf seinen Anspruch auf Aufhebung der übrigen ihn beschwerenden Ernennungs- oder Einweisungsverfügungen.

D — Der Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz ist nach Auffassung der Beklagten unzulässig, weil der Kläger seinen Anspruch nicht präzisiert und damit den Bestimmungen von Artikel 38 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht genügt habe.

Der Kläger meint, er habe den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 1 der Verfahrensordnung genügt. Den in der Klageschrift gemachten Angaben sei zu entnehmen, daß er sich durch die Verfügungen, deren Aufhebung er beantragt, und ihre Begleitumstäde, die in der Sachverhaltsschilderung der Klageschrift beschrieben seien, geschädigt fühle. Der in den Klagenanträgen gemachte Vorbehalt hinsichtlich der Handlungen, die … im Laufe des Rechtsstreits bewiesen werden, erkläre sich durch den Antrag auf Beweiserhebungen, ein Verfahren, das der Gerichtshof übrigens zulasse (Rechtssache 62/65 — Slg. 1966, 858).

E — Zum Antrag auf Anordnung von Beweiserhebungen meint die Beklagte, der Kläger habe nicht dargetan, welche Umstände die Beweiserhebungen rechtfertigten. Einerseits gehöre die Neugliederung der Dienststellen, die zur Streichung der früheren Planstellen des Klägers geführt habe, grundsätzlich zu den Befugnissen der Verwaltung. Andererseits setze sich die Abwägung, aufgrund deren die Kommission den Kläger nicht wieder in eine A-3-Planstelle eingewiesen habe, aus Beurteilungen und Werturteilen zusammen, die nachzuprüfen der Gerichtshof sich stets geweigert habe. Nur außergewöhnliche Tatsachen und Umstände vermöchten daher Beweiserhebungen zu rechtfertigen.

Der Kläger führt in seiner Erwiderung zunächst aus, die Klage sei nicht gegen die individuelle Maßnahme der Streichung seiner früheren Planstelle gerichtet. Sodann behauptet er, die Sachverhaltsschilderung in der Klageschrift enthalte alle den Antrag auf Beweiserhebungen rechtfertigenden Umstände und Indizien. Er fügt hinzu, die vom Gerichtshof im Urteil 17/68 getroffenen tatsächlichen Feststellungen bewiesen, daß das Bemühen um das geographische Gleichgewicht unter den Gründen für die im Zuge der Neugliederung der Dienststellen getroffenen Entscheidungen eine Rolle gespielt habe, so daß die beantragten Beweiserhebungen sich vornehmlich auf diesen Punkt erstrecken könnten.

F — Endlich meint die Beklagte, die Nr. 2 der Klageanträge habe in Wahrheit Feststellungen zum Gegenstand, die nicht als Anträge zugelassen werden könnten.

Der Kläger stellt die Entscheidung ins Ermessen des Gerichtshofes.

Zur Begründetheit

A — Aufhebungsanträge

1 — Verletzung von Artikel 8 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates

Der Kläger behauptet, dem vorgetragenen Sachverhalt sei zu entnehmen, daß die Kommission im Zuge der Verminderung der Planstellenzahl der Besoldungsgruppe A 3 oder der Rationalisierung ihrer Dienststellen nicht gezwungen gewesen sei, ihm eine Planstelle mit niedrigerem Rang als dem seiner Besoldungsgruppe anzubieten, und daß sie daher gegen die Vorschriften des genannten Artikels verstoßen habe.

Die Beklagte entgegnet, der frühere Dienstposten des Klägers sei nicht in den neuen Organisationsplan übernommen worden. Es sei auch nicht möglich gewesen, den Kläger auf einem der im neuen Organisationsplan vorgesehenen Dienstposten seiner Besoldungsgruppe zu verwenden.

Was die seit der Verfügung vom 21. Mai 1968 bekanntgegebenen freien Planstellen seiner Besoldungsgruppe betrifft, so behauptet die Beklagte, sie habe bei den elf Planstellen, um die sich der Kläger beworben habe, das in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 begründete Vorrecht beachtet und zunächst die Bewerbung des Klägers geprüft, bevor sie die nicht bevorrechtigten Bewerber in Betracht gezogen habe. Sie sei jedoch zu dem Schluß gekommen, daß der Kläger nicht die erforderliche Eignung besitze, um für eine dieser Planstellen ernannt zu werden.

Der Kläger erwidert, aus Artikel 8 gehe klar hervor, daß die Kommission keinen Beamten ohne hinreichende, nachprüfbare Notwendigkeit in eine Planstelle mit niedrigerem Rang als dem seiner Besoldungsgruppe einweisen könne und daß jedenfalls die Entsprechung von Besoldungsgruppe und Planstelle so bald wie möglich wiederhergestellt werden müsse. Um der — gewiß zu den Zuständigkeiten der Gerichtshofes gehörenden — Nachprüfung willen, ob die Entscheidungen der Kommission diesen grundlegenden Bestimmungen entsprechen, könne aber eine formelhafte Begründung, wie sie im Schreiben vom 6. November 1968 und in der Klagebeantwortung gegeben worden sei, nicht als ausreichend angesehen werden.

Die Beklagte beharrt in det Gegenerwiderung darauf, daß es Aufgabe der gemeinsamen Kommission gewesen sei, im Anschluß an die Fusion der drei Exekutiven ihre Dienststellen neu zu gliedern und zu rationalisieren sowie die Dienstpostenzahl zu verringern. Sie habe hierbei das verfügbare Personal unter Wahrung der Belange der Beamten bestmöglich einzusetzen gesucht. Es sei klar, daß am Ende eines solchen Vorgangs einige Beamte nicht in Planstellen ihrer Besoldungsgruppe hätten eingewiesen werden können, daß andere in Planstellen der Laufbahn unmittelbar unter derjenigen ihrer Besoldungsgruppe hätten eingewiesen werden müssen und daß endlich bestimmte Dienstposten nicht hätten besetzt werden können, weil keine Beamten mit der erforderlichen Eignung verfügbar gewesen seien. Dieser ganze Vorgang — einschließlich des Verfahrens, in dem später freie Planstellen besetzt worden seien — habe Werturteile erfordert, die ausschlißlich der Anstellungsbehörde zustünden.

2 — Verletzung von Artikel 4 des Beamtenstatuts

Hierzu bemerkt der Kläger, die Kommission habe namentlich mit ihren Verfügungen vom 20. März 1968 (Planstellen der Besoldungsgruppen A 1 und A 2) und vom 21. Mai 1968 (Planstellen der Besoldungsgruppe A 3) Beamte in Planstellen ihrer eigenen Besoldungsgruppen eingewiesen, ohne daß Stellenbekanntgaben erfolgt wären; dies widerspreche Artikel 4 des Statuts.

Die Beklagte entgegnet, in den genannten Fällen habe es sich nicht um freie Planstellen gehandelt, da es im wesentlichen darum gegangen sei, die drei Organisationspläne durch den neuen gemeinsamen Organisationsplan zu ersetzen. Daher habe die Kommission Artikel 4 nicht anzuwenden brauchen und allein nach Artikel 7 Absatz 1 des Statuts vorgehen müssen.

Der Kläger erwidert, die Verordnung Nr. 259/68 sehe keine Ausnahme von Artikel 4 des Statuts vor, der daher bei der Neugliederung der Dienststellen habe angewandt werden müssen. Das Vorbringen der Beklagten, es sei nicht um freie Planstellen, sondern lediglich um die Auswechslung von Organisationsplänen gegangen, sei nicht überzeugend, da Beamte nur in freie Planstellen eingewiesen werden könnten.

Der Kläger hält daran fest, daß Artikel 7, auf den sich die Beklagte stützt, die Möglichkeit von Einweisungen auf anderen als den vom Statut vorgesehenen Wegen ausdrücklich ausschließe.

Die Beklagte macht in der Gegenerwiderung geltend, Artikel 4 stelle auf die normale Lage ab. Bei der Neugliederung der Gemeinschaftsverwaltung sei aber eine ganz andere Lage gegeben gewesen. Diese Neugliederung habe mit sich gebracht, daß alle Planstellen frei gewesen seien und die Anstellungsbehörde die Fälle aller Beamten habe prüfen müssen. Selbstverständlich wäre bei dieser Sachlage eine Aufforderung zu Bewerbungen, wie Artikel 4 sie vorsehe, ganz unsachdienlich, ja abwegig gewesen.

3 — Ermessensmißbrauch und Verletzung der Artikel 4, 7 und 29 des Statuts sowie des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68

Der Kläger macht geltend, bei der geschilderten Sachlage habe der wahre Zweck der im Juni 1968 erfolgten Bekanntgabe von fünfundfünfzig freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 — also von mehr als einem Fünftel der Gesamtzahl der Planstellen dieser Besoldungsgruppe — nur darin bestehen können, diese Planstellen zum Nachteil des Klägers, der so des ihm in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 eingeräumten Vorrechts beraubt worden sei, im Wege der Beförderung von Beamten niedrigerer Laufbahnen als der des Klägers oder im Wege der Einstellung von nicht im Dienst der Gemeinschaft stehenden Personen zu besetzen.

Während die Beklagte zu diesem Angriffsmittel nicht besonders Stellung nimmt, führt es der Kläger in der Erwiderung näher aus. Er weist insbesondere darauf hin, daß die Beklagte zur Entgegnung auf das zweite Angriffsmittel behauptet habe, solche Stellenbekanntgaben seien nur in den Fällen erfolgt, in denen die Kommission bei der Neugliederung freie Planstellen nicht habe besetzen können, weil kein Beamter mit der fraglichen Besoldungsgruppe und der erforderlichen Eignung verfügbar gewesen sei.

Dies laufe darauf hinaus, daß die in der Lage des Klägers befindlichen Beamten mit Anwartschaft auf Einweisung in diese Planstellen einer Beurteilung unterworfen worden seien, die außerhalb jedes geordenten Verfahrens der Prüfung von Bewerbungen erfolgt sei. Außerdem ergebe sich hieraus ein sachlicher Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Stellenbekanntgaben, die auch — wenn nicht sogar in erster Linie — an Bewerber mit einem Vorrecht auf Versetzung oder Beförderung gerichtet gewesen seien, und den wahren Absichten der Kommission, die schon vorher entschieden habe, daß diese Bewerber die erforderliche Eignung nicht besäßen.

4 — Verletzung der Artikel 5 Absatz 3, 7 Absatz 1 und 27 des Statuts und Ermessensmißbrauch

Nach Auffassung des Klägers war bei Erlaß der Verfügung vom 21. Mai 1968 eine entscheidende Erwägung die Entschlossenheit der Kommission, die Aufteilung der Planstellen auf die Angehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten zu ändern. Daher seien die Vorschriften der Artikel 5 Absatz 3, 7 Absatz 1 und 27 des Statuts verletzt, von denen weder der Vertrag vom 8. April 1965 noch die Verordnung Nr. 259/68 des Rates Ausnahmen vorsähen.

Die Beklagte bemerkt in ihrer Klagebeantwortung, daß die Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. 144/68 von Herrn Scelba erklärt hat, die Neueinweisung von Beamten, die sie soeben abgeschlossen habe, beruhe auf den in Artikel 7 des Statuts aufgestellten Grundsätzen, und wenn dabei auch ein gewisses geographisches Gleichgewicht erzielt worden sei, so werde die Kommission doch vor allem von dem Bemühen um ein einwandfreies Arbeiten der einzelnen Tätigkeitsbereiche geleitet (ABl. C 112 vom 28.10.1968, S. 2).

Der Kläger führt in seiner Erwiderung namentlich aus,

die Bedeutung, die man der schnellen Erzielung eines besseren Gleichgewichts beigemessen habe, sei einer der dem Kläger mündlich mitgeteilten Gründe für die ihm gegenüber getroffene Maßnahme vom 21. Mai 1968 gewesen;

der Gerichtshof habe in seinem Urteil in der Rechtssache 17/68 festgestellt, daß die Kommission bei der Erfüllung des ihr im Fusionsvertrag erteilten Rationalisierungsauftrags nicht von der Einhaltung der sich aus Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 27 des Statuts ergebenden Gebote entbunden war;

dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes sei zu entnehmen, daß die Kommission von ihren Befugnissen aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 259/68 nicht zu dem Zweck habe Gebrauch machen dürfen, den Kläger aus einer Planstelle seiner Besoldungsgruppe zu entfernen, um die Herstellung eines besseren geographischen Gleichgewichts zu erleichtern.

Die Beklagte meint in ihrer Gegenerwiderung, der Kläger habe sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, die Rüge sei daher zurückzuweisen.

B — Schadensersatzanspruch

Der Kläger bringt in seiner Erwiderung vor, die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 1968 und die Aufhebung der übrigen angefochtenen Verfügungen gebe der Kommission zwar die Möglichkeit, den dem Kläger zugefügten Schaden im wesentlichen wiedergutzumachen, es verbleibe ihm aber dennoch ein Schaden, den er den Gerichtshof zu bemessen bitte; es handele sich insbesondere

um einen immateriellen Schaden, den ihm die durch diese Angelegenheit verursachten Sorgen und Leiden zugefügt hätten;

um einen Vermögensschaden, der darauf zurückzuführen sei, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, sich um die Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 zu bewerben, die ohne vorherige Stellenbekanntgabe besetzt worden seien und auf die er nach dem Statut eine Anwartschaft gehabt habe;

um einen Schaden in seinem beruflichen Ansehen, der in einer Schmälerung der Achtung bestehe, auf die er in seinem früheren Amt Anspruch gehabt habe.

Die Beklagte führt in ihrer Gegenerwiderung aus, der Kläger habe keinen Schaden erlitten, der einen Schadensersatz rechtfertigen könnte. Einerseits sei die Lage des von einer Maßnahme nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 betroffenen Beamten mit keiner Einbuße an Achtung verbunden, so daß beim Kläger von einem immateriellen Schaden oder von einer Schädigung im beruflichen Ansehen keine Rede sein könne. Außerdem sei dem Kläger auch kein Vermögensschaden entstanden, weil die Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 nicht im Wege der Beförderung, sondern durch Neueinweisung von Beamten dieser Besoldungsgruppe nach Artikel 7 Absatz 1 des Statuts besetzt wotden seien.

Entscheidungsgründe§

1 Ziel der Klage ist im wesentlichen einerseits die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 1968, mit der die Kommission den Kläger nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 259/68 in eine Planstelle eingewiesen hat, die der Laufbahn unmittelbar unter derjenigen Laufbahn zugeordnet ist, der seine Besoldungsgruppe angehört, andererseits die Aufhebung einer Anzahl Verfügungen, mit denen andere Beamte für Planstellen der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 ernannt wurden.

2 Die Beklagte hält die Anfechtungsklage gegen die genannte Verfügung vom 21. Mai 1968 für verspätet, weil sie erst am 11. November 1968, also mehr als drei Monate nach Zustellung des angefochtenen Verwaltungsakts, erhoben wurde.

3/6 Der Kläger hat jedoch mit Schreiben vom 14. August 1968 beim Präsidenten der Kommission die möglichst baldige Änderung der Verfügung vom 21. Mai 1968 und seine Einweisung in eine freie Planstelle seiner Besoldungsgruppe beantragt. In diesem Schreiben ist zwar nicht ausdrücklich die Rücknahme der fraglichen Verfügung beantragt worden, ihm ist aber eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger mit dieser Verwaltungsbeschwerde auf gütlichem Wege Genugtuung für seine Beschwerdepunkte erlangen wollte. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Frist für die Klage gegen die Verfügung von 21. Mai 1968 durch das Schreiben vom 14. August 1968 unterbrochen wurde. Außerdem hat der Kläger seine Klage eingereicht, nachdem er den im Schreiben des Präsidenten vom 6. November 1968 enthaltenen Bescheid erhalten hatte.

7 Die Klage gegen die Verfügung vom 21. Mai 1968 ist daher zulässig.

8 Die Klage ist auf die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 1968 gerichtet, soweit diese den Kläger nicht in eine Planstelle seiner Besoldungsgruppe einweist.

9 /10 Die Klage ist, ohne daß die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen in anderen Punkten gerügt wird, auf den Nachweis gerichtet, daß keine Notwendigkeit bestanden habe, den Kläger in eine Planstelle mit niedrigerem Rang als dem seiner Besoldungsgruppe einzuweisen, da die Kommission am 21. Mai 1968 und in der Folgezeit mehrere Möglichkeiten gehabt habe, ihn für eine Planstelle seiner Besoldungsgruppe zu ernennen. Daher sei die angefochtene Verfügung nicht im dienstlichen Interesse erforderlich gewesen.

11 Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 259/68 konnte die Kommission, bevor sie aufgrund von Artikel 4 eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst traf, im dienstlichen Interesse den betreffenden Beamten ersuchen, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob er mit seiner Einweisung in eine Planstelle einverstanden sei, die der Laufbahn unmittelbar unter derjenigen Laufbahn zugeordnet war, der seine Besoldungsgruppe angehörte.

12/14 Hiernach wäre die Alternative zur Einweisung des Klägers in eine Planstelle mit niedrigerem Rang als dem seiner Besoldungsgruppe nicht seine Ernennung für eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle, sondern eine Maßnahme zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gewesen. Vor diese Wahl gestellt, hat der Kläger sich mit der Anwendung von Artikel 8 einverstanden erklärt, worauf die Kommission auf die Anwendung von Artikel 4 verzichtet hat. Hieraus folgt, daß die Klage nicht nur gegen die angefochtene Verfügung, sondern auch gegen die vorausgegangene stillschweigende Entscheidung gerichtet ist, auf ihn unter Umständen eine Maßnahme nach Artikel 4 anzuwenden, wobei geltendgemacht wird, weder die eine noch die andere werde durch das Dienstinteresse gerechtfertigt.

15/16 Demnach stützt sich der Anspruch auf teilweise Aufhebung nicht auf eine der angefochtenen Verfügung selbst innewohnende Rechtswidrigkeit, sondern auf die Rechtswidrigkeit einer Reihe diese Verfügung angeblich begleitender, die durch die Fusion der Exekutivorgane notwendig gewordene Neugliederung der Dienststellen betreffender Entscheidungen, die in ihrer Gesamtheit dazu beigetragen hätten, daß dem Kläger die ihm zukommenden Rechte genommen worden seien. Die Frage, ob diese begleitenden Entscheidungen den Kläger beschwert und in seinen statutarischen Rechten verletzt haben, kann jedoch nur im Rahmen ordnungsgemäß erhobener Klagen gegen diese Akte geprüft werden. Andernfalls wäre der Gerichtshof genötigt, nicht nur die Gesamtheit der Maßnahmen, um die es sich handelt, sondern sogar die Leitgedanken, denen die Kommission bei der Anwendung der Verordnung Nr. 259/68 folgen zu müssen glaubte, allgemein auf ihre Notwendigkeit, ja sogar Zweckmäßigkeit zu prüfen. Eine solche Nachprüfung würde die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle überschreiten, die Artikel 91 des Beamtenstatuts dem Gerichtshof zuweist.

19 Die Klage ist daher abzuweisen, soweit sie gegen die Verfügung vom 21. Mai 1968 gerichtet ist.

20 Die Beklagte hält die Anfechtungsklage auch insoweit für unzulässig, als sie gegen eine Reihe von Verfügungen gerichtet ist, mit denen andere Beamte als der Kläger für Planstellen der Besoldungsgruppen A 2 and A 3 ernannt wurden.

21/23 Der Gegenstand dieses Teils der Klage weist nicht die Bestimmtheit auf, die für eine sinnvolle Prüfung notwendig wäre. Schon was die Klageschrift anbelangt, ist nicht nur entgegen Artikel 22 der EGKS-Satzung und den Artikeln 19 der EWG- und EAG-Satzungen des Gerichtshofes versäumt worden, die Maßnahmen, deren Aufhebung verlangt wird, als Anlage vorzulegen, sondern diese Maßnahmen sind auch nur generell bezeichnet. In der Erwiderung wird zudem beantragt, der Gerichtshof möge den Gegenstand der Klage auf die Ernennungen ausdehnen, die aufgrund der seit Klageerhebung erfolgten Bekanntgaben freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 ausgesprochen wurden, so daß der Klagegegenstand nicht nur unbestimmt ist, sondern sich noch während des Rechtsstreits erweitern soll.

24 Außerdem hat sich der Kläger zwar bereitgefunden, klarzustellen, daß er von den so allgemein umschriebenen Maßnahmen nur die anfechten wolle, die ihn beschweren, er hat es aber weiterhin unterlassen, diese Maßnahmen zu individualisieren, und es damit dem Gerichtshof überlassen, unter den bezeichneten Maßnahmen diejenigen herauszufinden, die wirklich Gegenstand der Klage sind.

25 Es liegt auf der Hand, daß die Wahrung der Rechte der Verteidigung und betroffener Dritter es ausschließt, daß so unbestimmte Anträge zugelassen werden können.

26 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger allerdings seine Klage etwas konkretisiert, indem er eine Anzahl Verfügungen bezeichnet hat, die besonders gemeint seien. Dies vermag aber die genannten Versäumnisse nicht zu heilen, zumal es erst im letzten Verfahrensabschnitt geschehen ist.

27 In ihrem zweiten Teil ist die Klage somit unzulässig.

28 Nach alledem ist die Klage im ganzen abzuweisen.

Kosten

29/30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung des Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.

31 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

insbesondere seines Artikels 91,

aufgrund der Verordnung Nr. 259/68, insbesondere ihrer Artikel 4 und 8,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.