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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 06.05.1970 – C-36/69
ECLI:EU:C:1970:35
Schlussanträge des generalanw alts Karl Roemer
vom 6. mai 1970
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich mich heute äußere, ist nach langjähriger Tätigkeit in der italienischen Stahlindustrie am 1. Februar 1960 in den Dienst der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl getreten. Dort leitete er zunächst mit einer Einstufung in die Gehaltsgruppe A 2 die Markdirektion im Rahmen der Generaldirektion Stahl. Nach Ausscheiden des Leiters dieser Generaldirektion wurde der Kläger am 9. April 1964 in die Gehaltsgruppe A 1 befördert und mit der Leitung der Generaldirektion betraut. — Als im Juli 1967 aufgrund des Fusionsvertrags vom 8. April 1965 eine Gemeinsame Kommission der drei Gemeinschaften gebildet wurde, stellte sich alsbald das Problem der Neugliederung ihrer Verwaltungsstruktur. Damals wurden zunächst 24 Generaldirektionen geschaffen und ihre Leiter bestimmt. Eine besondere Generaldirektion Stahl war nicht mehr vorgesehen, vielmehr wurde daraus eine Direktion im Rahmen der Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft. Bei der Vergabe der erwähnten Generaldirektion ist der Kläger nicht zum Zuge gekommen. Er wurde — bei gleichbleibender Einstufung — zunächst stellvertretender Generaldirektor in der Generaldirektion Gewerblich Wirtschaft und insbesondere mit der Behandlung von Stahlproblemen beauftragt. Am 22. Dezember 1967 hat die Kommission dann beschlossen, eine weitere Generaldirektion zu schaffen, die sich mit der Verbreitung der Kenntnisse aufgrund des Euratomvertrags zu befassen hat. Davon erfuhr der Kläger in einem Brief des Präsidenten der Kommission vom 6. Januar 1968, in dem gleichzeitig mitgeteilt wurde, es sei vorgesehen, den Kläger mit der Leitung dieser Generaldirektion zu betrauen. Die offizielle Zuweisung dieser Funktionen erfolgte in einer Entscheidung vom 20. März 1968, und zwar mit Wirkung vom 28. März 1968. Der Kläger wurde davon in einem Schreiben vom 22. März 1968 unterrichtet.
Offenbar war diese Entscheidung jedoch nicht geeignet, dem Kläger Befriedigung zu verschaffen. Ungefähr zur gleichen Zeit, genau gesagt: am 27. März 1968, bewarb er sich nämlich um den ausgeschriebenen Posten des Generaldirektors für Gewerbliche Wirtschaft, der inzwischen frei geworden war. In diese Stelle wurde indessen durch Entscheidung vom 9. April 1968 im Wege der Beförderung ein anderer Beamter eingewiesen. Dies gab dem Kläger Anlaß am 17. April 1968 einen Antrag auf Beendigung seines Dienstverhältnisses gemäß Artikel 4 der bekannten Ratsverordnung Nr. 259/68 zu stellen. Auch damit war er jedoch nicht erfolgreich: In einem Schreiben des Prädidenten vom 13. Juni 1968 wurde ihm mitgeteilt, die Kommission könne auf seine Dienste nicht verzichten und der gestellte Antrag sei daher abzulehnen. Zuvor schon — nämlich in einem Brief vom 17. Mai 1968 — hatte sich der Kläger an den Präsidenten der Kommission gewandt und unter Hinweis auf die besonderen Erfordernisse des ihm übertragenen Postens, denen seine Fähigkeiten, Erfahrungen und seine Vorbildung nicht entsprächen, den gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 gestellten Antrag wiederholt. Ebenfalls vor der ausdrücklichen Zurückweisung dieses Antrags, von der der Kläger vorher schon Kenntnis erlangt hat, hat er am 4. Juni 1968 eine Beschwerde an die Kommission gerichtet und in ihr eine Anwendung von Artikel 50 des Personalstatuts auf seine Person, also die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen, verlangt. Auf der Entbindung von seinen Funktionen gemäß Artikel 50 des Personalstatuts hat der Kläger weiterhin in einem an den Präsidenten gerichteten Beschwerdebrief vom 10. Oktober 1968 bestanden. Es folgten weitere Kontakte mit Mitgliedern der Kommission und am 3. Februar 1969 ein an den Kläger gerichteter Bescheid des Vizepräsidenten der Kommission Levi Sandri, in dem darauf hingewiesen war, der Kläger könne die ihm übertragenen Funktionen sehr wohl ausüben, eine Anwendung von Artikel 50 dagegen erscheine wenige Monate nach Übertragung der Funktionen außerordentlich schwierig. Vom Monat März 1969 an hielt sich der Kläger wegen Krankheit in Italien auf. Wie er durch ärztliches Attest vom 21. April 1969 nachzuweisen versucht, soll diese Krankheit durch die von ihm kritisierten dienstlichen Verhältnisse verursacht worden sein. Im Monat März. 1969 wandte er sich auch an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, um ihn mit seinen Problemen vertraut zu machen. Im Mai 1969 scheinen sich dann die Auseinandersetzungen entscheidend zugespitzt zu haben. Namentlich soll der den Kläger behandelnde Arzt festgestellt haben, mit einem Wiederausbrechen der Krankheit sei bei dem inzwischen fast genesenen Kläger für den Fall zu rechnen, daß seine dienstlichen Verhältnisse unverändert blieben. Deshalb richtete der Kläger am 26. Mai 1969 ein Schreiben an die Kommission, in dem er, nach abermaliger Beschwerde über die Entwicklung seiner Karriere sowie unter Hinweis darauf, daß er durch die Übertragung ihm fremder Funktionen krank geworden sei, erklärte, er sehe sich gezwungen, um seine Entlassung zu bitten. Dafür solle ein Datum so bald wie möglich festgelegt werden; außerdem seien seine finanziellen Rechte wegen Verschuldens der Kommission nach Artikel 42 des alten EGKS-Personalstatuts, also nach der Vorschrift zu bestimmen, die die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen regelte und die gemäß Artikel 99 des Personalstatuts für EGKS-Beamte weiterhin anwendbar sei.
Darauf erging dann sehr schnell die Entscheidung der Kommission, die den gegenwärtigen Rechtsstreit ausgelöst hat. Tatsächlich beschloß die Kommission am 4. Juni 1969, das Demissionsgesuch des Klägers gemäß Artikel 48 des Personalstatuts mit Wirkung vom 10. Juni 1969 anzunehmen. Für seine finanziellen Rechte war allerdings nicht die Anwendung von Artikel 50 des Personalstatuts in Verbindung mit Artikel 42 des EGKS-Personalstatuts angeordnet worden. Vielmehr sollen sie sich nach Artikel 12 von Anhang VIII zum Personalstatut richten, d.h. der Kläger soll, im Hinblick auf sein Dienstalter, lediglich Abgangsgeld beanspruchen können. Von diesen Verfügungen wurde dem Kläger in einem Brief des Vizepräsidenten Barre vom 5. Juni 1969 Mitteilung gemacht.
Da er mit der getroffenen Regelung nicht einverstanden war, rief er — nachdem er anscheinend mit Wirkung vom 1. Juli 1969 eine Stellung in der italienischen Stahlindustrie angenommen hatte — am 4. August 1969 den Gerichtshof an. — In seiner Klageschrift erklärte er ausdrücklich, er wende sich nicht gegen die Entlassungsverfügung als solche und das für die Entlassung festgesetzte Datum. Wohl aber wehrt er sich gegen eine Anwendung von Artikel 48 des Personalstatuts, in dem die Entlassung auf Antrag geregelt ist, und die Festsetzung seiner finanziellen Ansprüche nach Artikel 12 des Anhangs VIII zum Personalstatut. Er ist davon überzeugt, daß er — sei es auch nur in der Form von Schadensersatz — eine Anwendung von Artikel 42 des alten EGKS-Personalstatuts verlangen kann. Damit sei der Schaden abgegolten, der sich aus der Differenz zwischen seinem früheren und seinem gegenwärtigen Einkommen ergebe. Dementsprechend sind seine Annullierungs-, Feststellungs- und Schadensersatzanträg formuliert, zu denen noch der Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Leistung von einer Lira als Ersatz für moralischen Schaden hinzukommt. Ob diesen Anliegen, die die Kommission insgesamt für unbegründet hält, stattgegeben werden kann, wollen wir nunmehr sehen.
Rechtliche Würdigung
I — Zur Zulässigkeit
Zulässigkeitseinwendungen wurden nicht vorgebracht. Sie ergeben sich auch nicht von Amts wegen, und zwar weder zur Einhaltung der Klagefrist — was aus einem Vergleich der maßgeblichen Daten folgt —, noch zu der Tatsache, daß die am 4. Juni 1969 erlassene Entscheidung nur zum Teil angegriffen wird. — Wir können uns daher unmittelbar der Frage zuwenden, ob die gestellten Anträge begründet sind.
II — Zur Hauptsache
Die Hauptthese zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche lautet — wie Sie wissen — dahin, der Kläger sei nicht nach Artikel 48 des Personalstatuts freiwillig aus dem Dienst ausgeschieden, sondern er sei zu diesem Schritt durch die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die sogar eine Krankheit hervorgerufen hätten, gezwungen worden. Man könne also von einer Beendigung des Dienstverhältnisses aus berechtigtem Grund oder wegen Amtsfehlers des Dienstherrn sprechen, wie sie namentlich im italienischen Recht ausdrücklich vorgesehen sei. Dazu verweist der Kläger auf Artikel 2119 des italienischen codice civile (recesso per giusta causa), der gemäß Artikel 2129 auch für prestatori di lavoro dipendenti da enti pubblici gelte, sowie auf das Gesetz Nr. 604 vom 15. Juli 1966, nach dessen Artikel 1 auch Arbeitsverhältnisse, die mit öffentlichen Einrichtungen (enti pubblici) bestehen, von den Arbeitnehmern aus berechtigen Gründen (giusta causa) beendet werden könnten. Im Gemeinschaftsrecht müsse in einem solchen Fall wenigstens der Grundsatz gelten, daß sich die Abwicklung des Dienstverhältnisses nach dem günstigsten Regime bestimme, d.h. es sei eine analoge, nicht formalistische Anwendung von Artikel 50 des Personalstatuts bzw. — bei EGKS-Beamten — von Artikel 42 des früheren EGKS-Personalstatuts ins Auge zu fassen. Darüber hinaus sei eine Mißachtung der in den Artikeln 5 und 7 des Personalstatuts enthaltenen Prinzipien zu berücksichtigen, nach denen Einstufung und Funktionen sich entsprechen müssen, habe der Kläger doch nach Auflösung der früher von ihm geleiteten Generaldirektion Stahl tatsächlich eine Deklassierung erfahren. Auch die Begründung, mit der die Entlassungsverfügung versehen worden sei, müsse als unzulänglich beanstandet werden. Schließlich habe der Kläger zumindest Anspruch auf Ersatz des ihm zugefügten moralischen und materiellen Schadens, ein Anspruch, der mit seinem Einverständnis durch die Anwendung von Artikel 42 des früheren EGKS-Personalstatuts erfüllt werden könne.
Wenn die Kommission zu dieser Argumentation zunächst einwendet, das Gemeinschaftsrecht kenne im geltenden Personalstatut nur eine Beendigung des Dienstverhältnisses auf Antrag nach Artikel 48, also aufgrund einer eindeutigen Willenserklärung des betreffenden Beamten, an die sich — bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen — lediglich eine Abwicklung nach Artikel 12 des Anhangs VIII zum Personalstatut anschließe, so ist dem zwar zuzustimmen. Ebenso zutreffend erscheint aber die Einlassung des Klägers, er habe, obwohl in seinem Antrag das Wort dimissione vorkomme und zum Teil dem Wortlaut des Artikels 48 entsprechende Formulierungen verwendet worden seien, in Wahrheit nicht einen einfachen Entlassungsantrag gestellt. Tatsächlich hat der Kläger ja in seinem Schreiben an den Präsidenten der Kommission vom 26. Mai 1969 auf die Entwicklung seiner dienstlichen Verhältnisse hingewiesen, die sogar zu einer Gesundheitsschädigung geführt hätten, und er hat darauf aufbauend von einem Fehler der Kommission sowie der Notwendigkeit (necessità) gesprochen, das Dienstverhältnis zu beenden, was — wie gleichfalls in dem erwähnten Schreiben erklärt wurde — die Anwendung von Artikel 50 des Personalstatuts bzw. von Artikel 42 des früheren EGKS-Personalstatuts rechtfertigen soll. Wir können deshalb — vom Wortlaut des Artikels 48 des Personalstatuts absehend — nicht umhin zu überlegen, wie dieser Vorgang dienstrechtlich beurteilt werden muß.
a) Eine Tatsache steht dabei allerdings sogleich mit Klarheit fest: ein Rückgriff auf das italienische Recht allein kann uns nicht weiterhelfen. — Wenn ich diese Feststellung ausspreche, denke ich nicht so sehr daran, daß anscheinend die vorhin angeführten Bestimmungen des codice civile nur für vertragliche Verhältnisse gelten und daß auch das Gesetz Nr. 604 (seine Anwendbarkeit auf einseitig begründete öffentlich-rechtliche Verhältnisse unterstellt) jedenfalls dann nicht eingreift, wenn — was für Beamte zutrifft — von einer Stabilität (stabilità) der Verhältnisse auszugehen ist. Tatsächlich können diese Fragen letztlich offenbleiben, weil andere Überlegungen ein größeres Gewicht haben. — So ist es sicherlich völlig verfehlt, auf einer unmittelbaren Anwendung des italienischen Rechts mit der Begründung zu bestehen, das — anders gestaltete — Gemeinschaftsrecht könne nicht eine Verletzung oder Unterdrückung wohlerworbener nationaler Rechte bewirken. Wer in den Dienst der Gemeinschaften eintritt, unterwirft sich dem Gemeinschaftsrecht als dem grundsätzlich allein maßgeblichen Normenbestand. Davon muß schon deswegen ausgegangen werden, weil bei der Annahme, jeder Beamte der Gemeinschaften bringe sein nationales Recht gleichsam mit, die Einheitlichkeit des Europäischen Dienstrechtes nicht mehr gewährleistet wäre, ganz abgesehen davon, daß das nationale Recht selbst seinen Anwendungsbereich im Prinzip auf die nationalen Verhältnisse beschränkt. — Allenfalls insofern kann das nationale Recht mittelbar als Rechtsquelle in Betracht kommen, als das Gemeinschaftsrecht vielfach lückenhaft ist und dann mit Hilfe der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Prinzipien aufgefüllt werden muß. Beispiele solcher Art bietet die Rechtspraxis der Gemeinschaften in Fülle. Da nun aber im Beamtenrecht der anderen Mitgliedstaaten ein Grundsatz der Art, wie ihn der Kläger als Bestandteil des italienischen Rechts nachweisen möchte, offenbar nicht besteht, haben wir meines Erachtens keine Möglichkeit, ihn als Bestandteil des Personalrechts der Gemeinschaft anzuerkennen. Somit kann es dem Kläger in der Tat nicht gelingen, seinem Antrag unter Berufung auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses aus berechtigtem Grunde oder wegen Amtsfehlers der Kommission zum Erfolg zu verhelfen.
b) Was sodann die — gegebenenfalls analoge — Anwendung von Artikel 50 des Personalstatuts angeht, die der Kläger wiederholt, zuletzt in seinem Entlassungsantrag, beansprucht hat, so ist für die Beurteilung wohl entscheidend, daß es sich um eine sogenannte Kann-Bestimmung handelt, die zur Anwendung aus dienstlichen Gründen festgelegt worden ist. Niemand kann ihre Anwendung verlangen, vielmehr steht ein Element des Ermessens im Vordergrund. Dementsprechend kann die unterbliebene Anwendung nur mit dem Vorwurf des Ermessensmißbrauchs gerügt werden. Dafür jedoch reichen im vorliegenden Fall die vorgetragenen Indizien nicht aus (ich werde darauf später bei der Behandlung des Schadensersatzantrages im einzelnen noch zurückkommen). Umgekehrt hätte es sogar — wie die Kommission mit Recht hervorhebt — ermessensmißbräuchlich erscheinen können, wenn sie kurz nach Außerkrafttreten ähnlicher, in der Verordnung Nr. 259/68 verankerter Kompetenzen, deren Ausübung zugunsten des Klägers wiederholt abgelehnt worden ist, und kurze Zeit nach Zuweisung neuer und bedeutsamer Funktionen an den Kläger, von Artikel 50 Gebrauch gemacht hätte. — Somit steht fest, daß auch der Hinweis auf die Möglichkeit der unmittelbaren oder analogen Anwendung von Artikel 50 für den Kläger nichts ergibt.
c) Zur Berücksichtigung der in den Artikeln 5 und 7 des Personalstatuts enthaltenen Prinzipien, also zur notwendigen Entsprechung von Amt und Einstufung, ist zu sagen, daß es sich hier sicherlich um eine wesentliche Überlegung handelt, deren Bedeutung in der Rechtsprechung wiederholt schon hervorgehoben worden ist und aus der (etwa in der Rechtssache 15/65 — Slg. 1965, 1389) für klagende Beamte schon positive Konsequenzen gezogen worden sind. Daß dieses Prinzip jedoch im vorliegenden Fall mißachtet worden wäre und daß sich daraus Schlußfolgerungen für den Kläger, etwa in der Form einer Entschädigung, ableiten ließen, sehe ich gleichfalls nicht.
Dabei ist sicher nicht einzugehen auf den Vorwurf, der Kläger sei im Juli 1967 durch die Benennung zum stellvertretenden Generaldirektor mit Sonderaufgaben auf dem Gebeit des Stahls deklassiert worden (u. a. weil er damals nur einen reduzierten Beamtenstab zur Verfügung hatte), denn diese Entscheidung wurde erledigt durch die Zuweisung anderer Funktionen im März 1968 und überdies ist sie nicht rechtzeitig zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht worden. — Im gegenwärtigen Zusammenhang kann es — richtig verstanden — lediglich auf die Beantwortung der Frage ankommen, ob die dem Kläger übertragenen Funktionen eines Leiters der Generaldirektion Verbreitung der Kenntnisse der Gehaltsgruppe A 1 entsprachen. Wenn der Kläger insofern geltend macht, die genannte Generaldirektion habe geringere Bedeutung als andere Generaldirektionen, weil ihr nur exekutive Aufgaben zufielen und eine enge Zusammenarbeit mit der Kommission selbst in der Entwicklung der gemeinsamen Politik nicht vorgesehen sei, so muß er sich nach meiner Ansicht sagen lassen, daß derartige Nuancen wohl bestehen mögen (und zwar einfach deswegen, weil nicht alle Verwaltungseinheiten der Kommission vollkommen gleichgestaltet sein können), daß dies aber nicht dazu berechtigt, eine Wertskala aufzustellen. Maßgeblich allein muß vielmehr sein, ob der Kommission in der Ausübung ihres insoweit bestehenden Organisationsermessens ein Mißbrauch nachgesagt werden kann. Dafür aber sehe ich in der Tat keinen Anhaltspunkt.
Daß der Kläger darüber hinaus auch nicht von einer Deklassierung mit der Begründung sprechen kann, der ihm übertragene Posten entspreche nicht seinen Fähigkeiten (eine Frage, auf die wir nachher noch zurückkommen), erscheint mir ohne weiteres klar. Dieses Argument liegt offensichtlich schon deswegen neben der Sache, weil es im gegenwärtigen Zusammenhang, d.h. bei der Berücksichtigung der Artikel 5 und 7 des Personalstatuts, allein auf die Übereinstimmung von Amt (Funktionen) und Dienstgrad ankommen kann, nicht dagegen auf persönliche Eigenschaften wie Eignung, für die übrigens gleichfalls von einem nicht ohne weiteres nachprüfbaren Beurteilungsermessen gesprochen werden muß.
Somit können wir festhalten, daß auch die Bezugnahme des Klägers auf die Prinzipien der Artikel 5 und 7 des Personalstatuts für eine positive Beurteilung seines Antrags nichts ergibt.
d) Schließlich ist auch zu dem im Rahmen des Annullierungsantrages vorgebrachten Vorwurf des Begründungsmangels, also der Rüge, die dem Kläger durch Schreiben vom 5. Juni 1969 mitgeteilte Entscheidung der Kommission vom 4. Juni sei nur unzulänglich begründet, zu sagen, daß sie dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Soweit die genannte Entscheidung dem Antrag des Klägers entsprechend die Beendigung des Dienstverhältnisses verfügt hat und dies — wie gleichfalls beantragt — zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt, kann sie wohl nicht als beschwerender Akt und damit auch nicht als begründungsbedürftig angesehen werden. — Soweit aber der Antrag des Klägers auf Anwendung des Artikels 50 des Personalstatuts bzw. des Artikels 42 des alten EGKS-Personalstatuts zurückgewiesen wurde, ist festzustellen, daß eine Begründung nicht fehlt. In dieser Hinsicht hat die Kommission nämlich erklärt, die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien nicht gegeben, was nach einer einfachen Lektüre ihres Wortlauts und einem Vergleich mit dem vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres zutreffend erscheint. Damit ist nach meiner Ansicht der Begründungspflicht genügt; weitere Erklärungen dagegen konnten der streitigen Auseinandersetzung im Gerichtsverfahren vorbehalten werden.
In diesem Zusammenhang kann — gleichsam beiläufig — noch ein anderer Vorwurf des Begründungsmangels erledigt werden, nämlich derjenige, der zu dem Brief des Präsidenten vom 13. Juni 1968 erhoben wurde, also zu dem Bescheid, mit dem der Antrag des Klägers auf Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 zurückgewiesen worden ist. Auch er trifft tatsächlich nicht zu. Abgesehen davon, daß die Bescheidung derartiger Anträge auf Erlaß begünstigender Verwaltungsakte, auf die ein Anspruch nicht besteht, nicht begründungsbedürftig erscheint (wie schon die Möglichkeit des vollständigen Stillschweigens zeigt), kann nämlich darauf hingewiesen werden, daß in dem genannten Schreiben angegeben worden ist, es könne aus dienstlichen Gründen auf die Mitarbeit des Klägers nicht verzichtet werden und es sei vom Kläger noch ein realer Beitrag zu den Arbeiten der Kommission zu erwarten. — Darüber hinaus verbietet es sich im Grunde sogar, auf die Rechtmäßigkeit des genannten Aktes, der innerhalb der maßgeblichen Fristen nicht angegriffen worden ist, jetzt noch einzugehen. Jedenfalls muß dies für den Vorwurf des Begründungsmangels gelten, der im Rahmen des gegenwärtig allein noch zu behandelnden Schadensersatzanspruchs unter keinem Aspekt weiterhelfen kann.
Zusammenfassend halten wir also fest, daß auch der Vorwurf der Verletzung wesentlicher Formvorschriften für das klägerische Anliegen ohne Nutzen ist.
e) Wie soeben schon angedeutet, ist somit allenfalls noch zu überlegen, ob der Kläger mit Hilfe von Schadensersatzansprüchen etwas erreichen kann. Dazu brachte er vor, er sei in Wahrheit durch die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in der Zeit von Juli 1967 bis Juni 1969, insbesondere durch die Zuweisungen von Funktionen, denen er sich nicht gewachsen fühlte, zur Demission gezwungen und es sei auch, abgesehen davon, ein Druck zur Einbringung eines Demissionsgesuches auf ihn ausgeübt worden. — Wie ohne weiteres zu erkennen ist, könnten Ersatzansprüche auf diese Weise tatsächlich begründet werden, eben weil denkbar ist, daß ein Entlassungsantrag durch den Fehler der Dienstbehörde hervorgerufen wird, was die Schlußfolgerung erlaubt, der betreffende Beamte wäre ohne diesen Fehler im Dienst verblieben. Sehen wir also näher zu, wie es sich mit der im gegenwärtigen Zusammenhang vorgebrachten Argumentation des Klägers im einzelnen verhält.
Dabei können allerdings einige Argumente ohne weiteres als für das Anliegen des Klägers unergiebig ausgeräumt werden. — So verhält es sich einmal mit dem Vorbringen, die Stelle des Leiters der Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft, um die sich auch der Kläger beworben hat, sei sowohl im Juli 1967 wie im April 1968 ermessensmißbräuchlich, nämlich allein im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des ernannten Beamten, besetzt worden. Dieses Vorbringen muß jetzt außer Betracht bleiben, weil der Kläger es unterlassen hat, die entsprechenden Ernennungsakte rechtzeitig anzufechten. Er kann sie also — richtig verstanden — nicht mittelbar im Amtshaftungsprozeß rügen, in dem es überdies — was nicht vergessen werden darf — auf ein Mitverschulden des Klägers ankommen kann, das gerade auch in der unterbliebenen Einlegung von Rechtsmitteln zu erblicken sein mag.
Eine entsprechend negative Beurteilung gilt für das Argument, der Kläger habe sich um den ihm übertragenen Posten nicht beworben, die Kommission sei also irrtümlich davon ausgegangen, der Kläger habe ein Interesse an dieser Tätigkeit gehabt. — Dazu ließe sich zunächst auf das Schreiben des Vizepräsidenten Levi Sandri vom 3. Februar 1969 hinweisen, nach dem der streitige Posten dem Kläger mit seinem vollen Einverständnis übertragen worden sei, sowie auf das Schreiben des Klägers an den Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 15. März 1969, in dem gesagt ist, der Kläger habe die Zuweisung der Funktionen des Generaldirektors Verbreitung der Kenntnisse nicht ablehnen können. Abgesehen davon ist aber auch maßgeblich, daß es einer Zustimmung des Klägers überhaupt nicht bedurfte, handelt es sich doch bei Stellenbesetzungen grundsätzlich um einseitige Hoheitsakte, die allein im dienstlichen Interesse erlassen werden.
Fragen wir uns also lieber, was von den anderen Argumenten des Klägers zu halten ist, die sich auf die Zuweisung und Beibehaltung der Funktionen des Leiters der Generaldirektion Verbreitung der Kenntnisse beziehen, der letzten Tätigkeit des Klägers vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Kommission. Hier gilt es, mehrere Aspekte auseinanderzuhalten. — Mit einem ersten Punkt werden wir uns nicht lange zu beschäftigen haben, nämlich mit der Rüge, der Kläger sei über den Inhalt seines Amtes im unklaren gelassen worden, weil es an einem speziellen Auftrag und an einer Tätigkeitsbeschreibung gefehlt habe, wie sie nach dem Ausscheiden des Klägers — im Jahre 1970 — bei der Ausschreibung des Postens unter dem Zeichen COM/ 20/70 vorgenommen worden ist. Tatsächlich wird man diesen Umstand nicht als erheblich ansehen können. Abgesehen davon, daß der Vertrag selbst ein besonderes Kapitel über die Verbreitung der Kenntnisse enthält (das insoweit als Richtschnur dienen konnte), muß wohl von einem hohen Beamten verlangt werden, daß er sich selbst um die notwendige Klarheit bemüht, und zwar durch Kontakte mit seinen Mitarbeitern oder durch Entfaltung einer entsprechenden Initiative der Kommission gegenüber. Unterläßt er dies, so kann er später nicht darüber Klage führen, die Natur der ihm übertragenen Funktionen sei nicht genau definiert worden.
Ein ähnliches Schicksal dürfte das Argument des Klägers erleiden, von einer sinnvollen Leitung der Generaldirektion Verbreitung der Kenntnisse hätten ihn sprachliche Gründe abgehalten, nämlich die Tatsache, daß im internen Verkehr die von ihm nicht beherrschte englische Sprache vorrangige Bedeutung hat. Dazu hat uns der Kläger einen Briefwechsel vorgelegt, den er mit einem Direktor seiner früheren Generaldirektion geführt hat. — Gerade diese Korrespondenz spricht nun aber meines Erachtens gegen den Kläger. In der Bitte jenes Direktors vom 7. Mai 1968, für die Abfassung vertraulicher und technischer Noten zum Gebrauch der englischen Sprache ermächtigt zu werden, ist nämlich auch davon die Rede, er verstehe Französisch ohne Schwierigkeiten und er könne sich mündlich in dieser Sprache ausdrücken.
Darüber hinaus ist die Reaktion des Klägers auf diese Bitte aufschlußreich. Tatsächlich hat er in einem Schreiben vom 30. Mai 1968 ganz generell erklärt, er habe nicht die Absicht, die sprachlichen Arbeitsmethoden der Generaldirektion zu ändern, dagegen hat er nicht versucht, was nach seiner jetzigen Argumentation nahegelegen hätte, eine Einschränkung oder Änderung dieser Methoden anzuregen. Somit muß es dem Kläger jetzt versagt sein, sprachliche Probleme als Rechtfertigungsgrund für sein Entlassungsgesuch anzuführen, und dies nicht zuletzt deswegen, weil auch die Möglichkeit bestand (und vom Kläger anscheinend sogar genutzt wurde), durch die Wahl eines sprachkundigen Assistenten die existierenden Schwierigkeiten zu überwinden.
Größeres Gewicht könnten dagegen die Erklärungen des Klägers haben, die technisch-administrativen Anforderungen des ihm übertragenen Postens, die bei der Stellenbesetzung im Vordergrund stehen, seien derart gewesen, daß er ihnen mit seiner ökonomischen Vorbildung und seinen vorwiegend industriellen Erfahrungen nicht genügen konnte. Dies werde klar, wenn man sich etwa überlege, daß in seiner Generaldirektion kein Verantwortlicher vorhanden gewesen sei, der speziellen technischen und juristischen wissenschaftlichen Arbeiten (z. B. auf dem Gebiete des Patentrechts) folgen oder sich um die wissenschaftliche Dokumentation mit Hilfe elektronischer Geräte kümmern konnte. Allmählich habe sich beim Kläger auf diese Weise ein Zustand quälender Frustration, ein neurotisches Frustrationssyndrom ergeben, das schließlich zur Stellung seines Demissionsantrages führte. — Was dieses Vorbringen angeht, wird man tatsächlich nicht leugnen können (auch die Kommission tut es nicht), daß für den Kläger als einen früher vorwiegend mit Stahlfragen beschäftigten Mann Schwierigkeiten bei der Ausübung eines Amtes bestanden haben mochten, für das nach der bereits erwähnten späteren Stellenausschreibung folgende Anforderungen gegolten haben: Kenntnisse und Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Information und der wissenschaftlichen Dokumentation; Kenntnis der Probleme, die sich auf die Verwaltung wissenschaftlicher Forschungen und die internationalen Beziehungen in dieser Materie beziehen; Kenntnis der Normen über den Schutz des gewerblichen Eigentums und der Dokumentation auf dem Gebiete des Patentrechts. Indessen möchte ich mit der Kommission annehmen, daß es sich nicht um unüberwindliche Schwierigkeiten handelte. Insofern ist nicht nur die Überlegung von Bedeutung, von einem hohen und hochqualifizierten Beamten könne eine gewisse sachliche Beweglichkeit und die Fähigkeit erwartet werden, sich in neue Gebiete verhältnismäßig schnell einzuarbeiten. Maßgeblich erscheint vor allem — und darauf wurde insbesondere in dem Schreiben des Vizepräsidenten Levi Sandri vom 3. Februar 1969 hingewiesen —, daß die dem Kläger übertragenen Aufgaben weit mehr Management-Qualitäten und persönliche Autorität als technische Detailkenntnisse verlangten. Ich halte deshalb die Ansicht für richtig, die der Präsident der Kommission in seinem Schreiben an den Kläger vom 13. Juni 1968 dahin formuliert hat, er sei überzeugt, daß der Kläger im Amt des Generaldirektors für Verbreitung der Kenntnisse einen realen Beitrag zum effektiven Funktionieren des Organs leisten könne, eine Ansicht, die auch der Vizepräsident Levi Sandri in seinem bereits erwähnten Schreiben vom 3. Februar 1969 mit den Worten teilte, der Kläger könne, wenn er nur wolle, den ihm übertragenen Aufgaben sehr wohl gewachsen sein. Zu fragen bleibt somit nur, ob der Kläger alle notwendigen Anstrengungen, sich in das Amt einzuarbeiten, unternommen hat oder ob er dies zu Unrecht unterlassen hat, weil er sich von Anfang an zu sehr nach anderen Zielen orientierte. Tatsächlich liegt die zuletzt genannte Annahme nach den im Sachverhalt erwähnten, vom Kläger wiederholt gestellten Anträgen durchaus nahe. So gesehen erscheint es auch nicht zwingend, daß die im März 1969 hervorgetretene Krankheit durch objektive Schwierigkeiten der Amtsführung verursacht worden ist. Jedenfalls läßt sich eine derartige These meines Erachtens nicht mit den vom Kläger vorgelegten Attesten seines behandelnden Arztes belegen. Da schließlich auch Indizien für einen anderweitigen Druck, der auf den Kläger im Hinblick auf sein Ausscheiden ausgeübt worden sein soll, nicht zu erkennen sind, bleibt offensichtlich kein Grund, von einem Amtsfehler der Kommission zu sprechen.
Abschließend ließe sich überdies noch sagen, daß selbst bei Vorliegen eines derartigen Amtsfehlers nicht unbedingt ein Entlassungsantrag und die anschließende Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerechtfertigt erscheinen. Man wird vielmehr zuvor die Ausnutzung aller Rechtsmittel zum Zwecke der Änderung der kritisierten Situation, einschließlich der Klageerhebung, verlangen müssen, wenn jedes Element eines Mitverschuldens ausgeschlossen werden soll.
Wir gelangen demnach letztlich zu der Festellung, daß wegen fehlender Rechtswidrigkeit und in Ermangelung eines Amtsfehlers bei der Zuweisung und Aufrechterhaltung der dem Kläger übertragenen Aufgaben ein Entschädigungsanspruch weder in Form der Summen in Betracht kommt, die der Kläger in seinen Schriftsätzen in verschiedener Höhe errechnet hat, noch durch Anwendung von Artikel 42 des alten EGKS-Personalstatuts.
f) Mit diesen Feststellungen ist an sich auch alles Notwendige zur Frage des Ersatzes immateriellen Schadens gesagt, für den der Kläger die Zuerkennung von einer Lira beantragt hat. — Es fehlt dafür die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit, weil — wie vorhin gezeigt wurde — von einer faktischen Deklassierung des Klägers nicht. gesprochen werden kann und weil angenommen werden muß, daß er die Verlegenheit hätte überwinden können, in der er sich — mangels entsprechender Fähigkeiten — nach der Zuweisung seiner letzten Funktionen bei der Kommission befunden haben will. Darüber hinaus fehlt es auch, was die Erkrankung des Klägers im März 1969 angeht, an einem Nachweis dafür, daß sie durch die dienstlichen Verhältnisse verursacht worden ist.
Somit erscheint in der Tat eine Entschädigung für moralische Einbußen gleichfalls nicht angebracht.
III — Zusammenfassung
Ohne daß auf die Beweisanträge des Klägers eingegangen werden müßte, kann ich demnach folgende Schlußanträge formulieren :
Die Kommission ist zu Recht dem eindeutig erklärten Willen des Klägers, aus dem Dienst auszuscheiden, durch den Erlaß einer entsprechenden Entscheidung nachgekommen. Da nicht gesagt werden kann, der Entlassungsantrag des Klägers sei durch einen Amtsfehler oder durch Zwang ausgelöst worden, steht auch fest, daß die Kommission zu Recht Artikel 48 des Personalstatuts und — für die Abwicklung der finanziellen Ansprüche des Klägers — Artikel 12 von Anhang VIII zum Personalstatut angewandt hat. Die eingereichte Klage ist folglich als unbegründet zurückzuweisen mit der weiteren Konsequenz, daß der Kläger die ihm durch das Verfahren verursachten Kosten selbst zu tragen hat.