Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.05.1970 – C-36/69
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1970:49
In der Rechtssache 36/69
FRANCO PECO, früherer Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Francesco Lanza, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pierre-Paul Schleimer, Luxemburg, Grand-rue 78,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Armando Toledano-Laredo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, boulevard Royal 4,
Beklagte,
wegen
1. Aufhebung der Verfügung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Juni 1969, soweit diese auf den Kläger Artikel 48 des Beamtenstatuts anwendet und ihm für die Bestimmung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst die Rechtsvorteile des Artikels 42 des Personalstatuts der EGKS versagt,
2. Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger trat am 1. Februar 1960 als Direktor der der Generaldirektion Stahl zugehörigen Direktion Markt mit der Besoldungsgruppe A 2 in den Dienst der EGKS ein und wurde am 9. April 1964 nach Besoldungsgruppe A 1 befördert und zum Generaldirektor für Stahl ernannt; dieses Amt übte er bis März 1968 aus.
Im Juli 1967 wurde die genannte Generaldirektion im Zuge der Neugliederung der Dienststellen nach der Fusion der Exekutivorgane als Direktion in die neue Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft eingegliedert. Der Kläger wurde in dieser neuen Generaldirektion zum stellvertretenden Generaldirektor für industriewirtschaftliche Fragen ernannt und sollte sich in dieser Stellung der Probleme des Stahls annehmen.
Im Dezember 1967 wurde eine neue Generaldirektion Verbreitung der Kenntnisse geschaffen, und am 6. Januar 1968 wurde der Kläger im Rahmen des neuen Organisationsplans für die Dienststellen der gemeinsamen Verwaltung zu ihrem Generaldirektor ernannt.
Am 27. März 1968, kurz bevor er sein neues Amt tatsächlich antrat, bewarb sich der Kläger um die freie Stelle des Generaldirektors für die gewerbliche Wirtschaft, seine Bewerbung hatte aber keinen Erfolg.
Am 16. April 1968 beantragte er eine Maßnahme zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG / Euratom / EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968; am 17. Mai 1968 erneuerte er diesen Antrag und machte geltend, die Stelle des Generaldirektors für die Verbreitung der Kenntnisse erfordert eine ganz andere Befähigung, Berufserfahrung und Vorbildung, als ich sie besitze.
Am 13. Juni 1968 antwortete ihm der Präsident der Kommission, diese glaube auf seine Dienste nicht verzichten zu können, seinem Antrag könne daher nicht stattgegeben werden.
Am 26. Mai 1969 übermittelte der Kläger der Kommission ein Schreiben, worin er zunächst Vorwürfe gegen sie erhob und sie für seinen mangelhaften Gesundheitszustand verantwortlich machte, um sodann auszuführen :
Bei dieser Sachlage bleibt mir nichts übrig, als zu tun, wozu die Kommission mich tatsächlich treibt und ohne weitere Verzögerung von mir aus meinem vollen förmlichen Einverständnis mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften Ausdruck zu geben und unmißverständlich die Notwendigkeit zu erklären, aus dem Dienst des Organs endgültig auszuscheiden.
In der Meinung, die Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Kommission sei auf deren Verschulden zurückzuführen, beantragte der Kläger, ihm die bei der Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen gemäß Artikel 50 des Statuts bestehenden Ansprüche zuzubilligen und verlangte unter Berufung auf Artikel 99 des Beamtenstatuts der EGKS von 1962 die Regelung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche nach den Bestimmungen des Artikels 42 des früheren Personalstatuts der EGKS.
Mit Einschreiben vom 5. Juni 1969 — das die teilweise angefochtene Verfügung darstellt — erklärte die Kommission, sie weise die ihr gemachten Vorwürfe zurück; sie fügte hinzu, sie habe von dem Wunsch des Klägers, aus dem Amt zu scheiden, Kenntnis genommen und demgemäß seinem Antrag stattgegeben und seine Entlassung mit Wirkung vom 10. Juni 1969 ausgesprochen. Dem Antrag auf Stellenenthebung könne somit nicht entsprochen werden, denn im Falle der Entlassung auf Antrag regelten sich die vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 12 Anhang VIII zum Statut.
Nach Einreichung der Klage wurde der Kläger Vizepräsident der Aktiengesellschaft Costruzioni Metalliche Finsider in Mailand.
Die vorliegende Klage ist am 4. August 1969 eingereicht worden. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. März 1970 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 6. Mai 1970 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt :
Unter Abweisung aller gegenteiligen Anträge und Einwände sowie unter Aufrechterhaltung der individuellen Verfügung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst und das Wirksamwerden der Maßnahme betreffenden Teil, diese Verfügung in den Teilen aufzuheben, die die Begründung mit Entlassung auf Antrag gemäß Artikel 48 des Beamtenstatuts und die vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers betreffen; demgemäß zu erkennen, daß der Kläger — auch zum Ersatz seines Vermögensschadens — Anspruch auf die Ruhestandsregelung des Artikels 42 des früheren EGKS-Personalstatuts in Verbindung mit den Artikeln 50 und 99 des Beamtenstatuts hat; dem Kläger zum Ersatz seines immateriellen Schadens den symbolischen Betrag von 1 Lira zuzuerkennen;
die Beklagte zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
a) die Klage des Herrn Franco Peco vom 4. August 1969 als unbegründet abzuweisen;
b) die Kosten nach Maßgabe von Artikel 70 der Verfahrensordnung dem Kläger aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt in der Erwiderung, erforderlichenfalls folgende Beweiserhebungen anzuordnen :
A — Zeugenbeweis über folgende Umstände :
1. Ist es wahr, daß der Kläger in seiner Unterredung mit Herrn Fritz Hellwig am 12. Januar 1968 erfuhr, daß die Kommission seine Bestimmung zum Generaldirektor der Verbreitung der Kenntnisse in der Überzeugung beschlossen habe, er habe diesen Dienstposten nachdrücklich gefordert?
2. Trifft zu, was praktisch in den der Kommission nahestehenden Gemeinschaftskreisen bekannt war, daß die Kommission die Wahl und Ernennung des Klägers mit Mehrheit und insbesondere gegen die Stimme des für diese Dienststelle verantwortlichen Kommissars beschlossen hat, der auch in der Folgezeit bis zum 4. Juni 1969 dem Kläger gegenüber eine andere Haltung eingenommen hat als die Kommission, aus Gründen, über welche der Gerichtshof die Zeugen befragen möge?
Zeuge: Herr Fritz Hellwig, Vizepräsident der EWG-Kommission.
B — Anzuordnen, daß die Kommission folgende Schriftstücke vorzulegen hat :
a) Ausfertigungen der normalen und besonderen Protokolle sämtlicher Sitzungen der Kommission und der Arbeitsgruppe für Verwaltungsfragen aus der Zeit vom Juli 1967 bis zum 4. Juni 1969, in denen die Dienststellung des Klägers erörtert wurde.
b) Abschrift des Schreibens vom 12. Februar 1969, das der Kommissar Colonna di Paliano an Herrn Mario Scelba, den Präsidenten des Europäischen Parlaments, gerichtet hat.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger macht geltend, er sei durch das schuldhafte Verhalten der Kommission gezwungen worden, die Auflösung seines Dienstverhältnisses zu verlangen. Es handele sich daher nicht um eine Entlassung auf Antrag, sondern um eine Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grunde.
Die in Artikel 48 des Statuts enthaltene Regelung der Entlassung auf Antrag gelte daher für seinen Fall nicht; außerdem habe er Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
Der Kläger fechte daher die Verfügung vom 4. Juni 1969 nur insoweit an, als sie unter Bezugnahme auf Artikel 48 des Statuts seine Entlassung auf Antrag ausspricht und als sie für seine vermögensrechtlichen Ansprüche Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut für maßgebend erklärt, statt diese Ansprüche zum Ersatz des geltendgemachten Schadens nach den für die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen geltenden Vorschriften zu regeln.
Er verlange ferner, als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden den symbolischen Betrag von 1 Lira.
1 — Zur Behauptung eines schuldhaften Verhaltens der Kommission
Der Kläger führt aus, er sei bei der Rationalisierung der Dienststellen anläßlich der Fusion der Exekutivorgane in den Dienstposten des Generaldirektors der Verbreitung der Kenntnisse eingewiesen worden, habe aber feststellen müssen, daß er hierfür nicht die erforderliche Befähigung, Erfahrung und Vorbildung besitze.
Daß ihm eine Tätigkeit zugewiesen worden sei, der er sich nicht gewachsen gefühlt habe, habe seinem Gesundheitszustand schwer geschadet. Er habe von März bis Mai 1969 gekränkelt, aber seine Furcht vor einem Rückfall habe ihn dazu bewogen, das Schreiben vom 26. Mai 1969 an die Kommission zu richten.
Außerdem sei sein Anspruch darauf, daß ihm ein Aufgabenbereich zugewiesen werde, der einem seiner Besoldungsgruppe zugeordneten Dienstposten entspricht, durch eine faktische Herabstufung verletzt worden, welche sich aus der Auflösung der Generaldirektion Stahl und seiner Verwendung in der Generaldirektion Verbreitung der Kenntnisse ergeben habe. Diese Generaldirektion erfülle im wesentlichen ausführende Aufgaben und sei an Bedeutung und Ansehen weder mit der früheren Generaldirektion Stahl der EGKS noch mit anderen gegenwärtigen Generaldirektionen zu vergleichen, die mit der Kommission bei der Ausarbeitung grundlegender Richtlinien für die Gemeinschaftspolitik eng zusammenarbeiteten.
Die Beklagte entgegnet, die Rechte des Klägers seien nicht verletzt worden. Zwar verlange Artikel 7 des Statuts, daß die Planstelle, in die ein Bediensteter eingewiesen wird, seiner Laufbahngruppe und seiner Besoldungsgruppe entspreche, doch folge hieraus kein besonderer Rechtsanspruch der Beamten auf einen bestimmten Dienstposten. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes habe übrigens alle diesbezüglichen Zweifel behoben (EuGH 6. Mai 1969 — Huybrechts gg. Kommission, 21/68 — Slg. 1969, 97). Die Kommission könne also aufgrund ihrer Organisationsgewalt in Ausübung einer der Nachprüfung des Gerichtshofes entzogenen Ermessensbefugnis von Fall zu Fall beurteilen, welcher Beamte am geeignetsten sei, einen bestimmten Dienstposten auszufüllen, und diesen Beamten in die Stelle einweisen.
Wenn die Beklagte bei der Neugliederung ihrer Dienststellen geglaubt habe, der Kläger könnte im Amt des Generaldirektors der Verbreitung der Kenntnisse einen realen Beitrag zum wirksamen Funktionieren des Organs leisten, und ihn in diese Planstelle eingewiesen habe, so habe sie damit seine Rechtsstellung in keiner Weise beeinträchtigt. Von einer Herabstufung infolge der Auflösung der Generaldirektion Stahl und der Einweisung in den Dienstposten des Generaldirektors der Verbreitung der Kenntnisse könne keine Rede sein.
Die vom Kläger vertretene Ansicht komme der Aufstellung einer Wertskala der verschiedenen im Organisationsplan der Gemeinschaften vorgesehenen Generaldirektionen und der Höherbewertung einiger dieser Generaldirektionen gegenüber anderen gleich, was darauf hinauslaufe, daß für Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe unterschiedliche Rangstufungen geschaffen würden.
Der Kläger erwidert, die Beklagte habe von ihrer Ermessensbefugnis nicht im Dienstinteresse Gebrauch gemacht, sie habe dabei ermessensmißbräuchlich gehandelt.
Erstens seien die Herabstufung der Generaldirektion Stahl auf den Rang einer bloßen Direktion, die erhebliche Verminderung ihres Personalbestands, die praktische Außerkraftsetzung mehrerer Bestimmungen des EGKS-Vertrages und vor allem die Tatsache, daß die Beklagte von außen kommende Einmischungen und Forderungen hingenommen habe, der Beweis dafür, daß der Beschluß vom Juli 1967 über die Herabsetzung der Zahl der Generaldirektoren ermessensmißbräuchlich gewesen sei.
Zweitens habe die Beklagte, als sie den Kläger im Dezember 1967 zum Generaldirektor der Verbreitung der Kenntnisse bestimmte und ihn im März 1968 hierzu ernannte, in der irrigen Überzeugung gehandelt, daß der Kläger sich um dieses Amt beworben habe; hierfür bietet der Kläger Zeugen und den Briefwechsel zwischen Herrn Scelba und Herrn Colonna di Paliano zum Beweis an.
Außerdem habe die Beklagte ihm eine Aufgabe übertragen, ohne ihm genau zu sagen, worin diese bestehe, weil sie gewußt habe, daß eine solche Beschreibung die Nichteignung des Klägers hätte hervortreten lassen. Die vor kurzem ausgehängte Stellenbekanntgabe für diesen gleichen, wieder frei gewordenen Dienstposten beweise übrigens, daß der Kläger die hierfür erforderlichen Qualifikationen nicht besitze.
Drittens habe die Beklagte, indem sie im Anschluß an das interne Auswahlverfahren COM/2 einen Beamten französischer Staatsangehörigkeit der Besoldungsgruppe A 2 zum Generaldirektor für gewerbliche Wirtschaft ernannt habe, diesen Dienstposten einem Beamten mit der Staatsangehörigkeit seines Vorgängers vorbehalten wollen. Eine weitere rein geographische Erwägung, nämlich die, daß der Kläger die gleiche Staatsangehörigkeit wie der für die gewerbliche Wirtschaft verantwortliche Kommissar besitze, habe gleichfalls verhindert, daß der Kläger Generaldirektor für gewerbliche Wirtschaft werden konnte.
Viertens entspreche das Schreiben vom 13. Juni 1968, worin die Anwendung der Regelung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 259/68 auf den Kläger abgelehnt und sein Verbleiben im Amt angeordnet wurden, nicht den Begründungserfordernissen von Artikel 25 des Beamtenstatuts.
Die Beklagte stellt demgegenüber fest, sie habe in allen diesen Punkten im dienstlichen Interesse gehandelt.
Der Beschluß, die Generaldirektion Stahl in die Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft einzugliedern, sei von den Erfordernissen der Rationalisierung der Dienststellen getragen gewesen.
Das gleiche gelte für die Einweisung des Klägers in die Generaldirektion Verbreitung der Kenntnisse, die übrigens mit seinem vollen Einverständnis erfolgt sei, wie aus seinem Schreiben vom 15. März 1969 an den Präsidenten Scelba und daraus hervorgehe, daß er gegen die Ernennung des Herrn Toulemon zum Generaldirektor der Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft nicht Klage erhoben habe.
Die Beklagte fügt hinzu, da sie den Kläger in den neuen Organisationsplan aufgenommen habe, sei sie nach der Verordnung Nr. 259/68 berechtigt gewesen, bei der Entscheidung über seinen Antrag auf freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst eine einschränkende Haltung einzunehmen, was sie übrigens bei allen Anträgen bereits in den neuen Organisationsplan aufgenommener hoher Beamter getan habe.
Schließlich weist die Beklagte noch darauf hin, daß der Kläger gegen keine der Maßnahmen, deren Rechtswidrigkeit er geltend macht, Anfechtungsklage erhoben habe. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß weder der geltendgemachte mehrfache Ermessensmißbrauch noch ein Verschulden der Beklagten erwiesen sei.
2 — Zur Rechtsnatur des Schreibens vom 26. Mai 1969
Der Kläger behauptet, er habe mit seinem Schreiben vom 26. Mai 1969 nicht seine Entlassung beantragt, sondern eine von der Beklagten zu vertretende Sachlage festgestellt, welche die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses unmöglich gemacht habe.
Wenn die Beklagte sein Schreiben als Antrag auf Entlassung angesehen habe, so habe sie es falsch ausgelegt. Sie habe keinen Unterschied gemacht zwischen dem nach dem Statut (Art. 48) erforderlichen unmißverständlichen Willen und der in seinem Schreiben vom 26. Mai enthaltenen unmißverständlichen Erklärung der Notwendigkeit, aus dem Dienst … auszuscheiden. Es bestehe also ein Unterschied zwischen dem subjektiven Willen, von dem in Artikel 48 des Statuts die Rede sei, und der objektiven Notwendigkeit, welche der Kläger erwähne.
Der Kläger habe nicht seine Entlassung beantragt, sondern erklärt, er beende sein Dienstverhältnis bei der Kommission aus wichtigem Grunde.
Die Beklagte entgegnet, da der Kläger genau gewußt habe, daß nur der Antrag auf Entlassung das Dienstverhältnis von Seiten des Beamten beenden könne, habe er tatsächlich diese Entlassung beantragt.
Der Wortlaut des Schreibens vom 26. Mai 1969 sei bis auf ein Wort eine genaue Wiedergabe des ersten Absatzes von Artikel 48 des Statuts. Mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit, aus dem Dienst auszuscheiden, habe der Kläger lediglich auf eine subjektive Notwendigkeit anspielen wollen, die er auf seinen Gesundheitszustand zurückgeführt habe.
Jedenfalls habe er Unvereinbares miteinander vereinbaren wollen, um die günstigere, bei der Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehene Vergütung zu erlangen, obwohl die Stellenenthebung nur auf Initiative der Anstellungsbehörde ausgesprochen werden könne, und sich hierfür eine Lösung ausgedacht, die von einer angeblichen Kündigung aus wichtigem Grunde ausgehe.
Im übrigen habe der Kläger keineswegs seine Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen beantragt: Er hätte dies tun und eine etwaige ablehnende Entscheidung anfechten können, er habe sich aber damit begnügt, unmißverständlich seinen Wunsch nach Entlassung zum Ausdruck zu bringen.
3 — Zu den für dievermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers einschlägigen Rechtsvorschriften
Der Kläger macht geltend, für seine vermögensrechtlichen Ansprüche könnten nicht die Vorschriften des Artikels 12 des Anhangs VIII zum Statut einschlägig sein, da dieser Artikel für die Entlassung auf Antrag des Beamten gelte.
Sei der Bedienstete dagegen gezwungen, das Dienstverhältnis aus wichtigem Grunde aufzulösen, so müßten seine Ansprüche auf der Grundlage der günstigsten Abgangsregelung bestimmt werden. Dies lasse sich auf zwei Wegen beweisen.
Zunächst im Wege der Analogie: Eine Lage, die es dem Bediensteten nicht erlaube, das Dienstverhältnis fortzusetzen, weise eine weitgehende Analogie mit dem in Artikel 50 des Statuts geregelten Fall auf. Die die Stellenenthebung rechtfertigenden dienstlichen Gründe rechtfertigten auch die Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grunde.
Sodann durch die Anwendung des in den Artikeln 5 und 7 des Statuts verankerten allgemeinen Grundsatzes: Der Kläger habe nachweislich eine faktische Herabstufung erfahren; hieraus erwachse ihm ein Anspruch auf Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens. Um bei der Entscheidung über den Schadensersatz die Aufgabe des Gerichtshofes zu erleichtern, meint der Kläger, daß seinem Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens Genüge getan wäre, wenn er nach Artikel 42 des Personalstatuts der EGKS in Verbindung mit den Artikeln 50 und 99 des Beamtenstatuts behandelt würde.
Die Beklagte entgegnet, der Kläger könne nicht die Anwendung der für die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen geltenden Regelung verlangen, da diese Maßnahme nur durch Verfügung der Anstellungsbehörde und nicht auf Initiative des Beamten ergehen könne.
Eine Vermengung dieser beiden im Statut ganz klar unterschiedenen Maßnahmen sei unzulässig; vorliegend handele es sich unbestreitbar um eine Entlassung auf Antrag. Im übrigen könne der Kläger keine angebliche Kündigung aus wichtigem Grunde geltend machen, da diese im Gemeinschaftsrecht nicht bestehe, sondern lediglich in Artikel 2119 des italienischen Codice Civile und auch dort nur im Rahmen vertraglicher Dienstverhältnisse vorgesehen sei. Zu allem Überfluß habe ein wichtiger Grund nicht bestanden.
Der Kläger erwidert, er beantrage nicht seine Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen, sondern nur unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Beendigung des Dienstverhältnisses ausschlaggebend gewesen seien, die Vergütung nach Artikel 42 des früheren EGKS-Statuts.
Er meint, diese Vergütungsregelung könne auf ihn auch dann anwendbar sein, wenn das Statut dies nicht vorsehe. Die Kündigung aus wichtigem Grunde gebe es im italienischen Recht; sie gelte dort auch für statutarische Dienstverhältnisse; eine Gemeinschaftsverordnung dürfe bereits bestehende oder erworbene Rechte von Bürgern der Gemeinschaft nicht schmälern, zumal es sich nicht um Rechte handele, die zu den Zielen dieser Gemeinschaft im Widerspruch stünden. Außerdem regele das Statut die Rechte der Beamten nicht abschließend, den Beamten würden auch einige ungeschriebene Rechte zuerkannt.
4 — Zur Höhe des materiellen und immateriellen Schadens
Der Kläger macht geltend, hätte es keine Auflösung des Dienstverhältnisses unter den besonderen dargelegten Umständen gegeben, so hätte er ohne weiteres sein Amt bis zum Alter von 65 Jahren, d.h. noch 18 Jahre lang, weiter ausüben können.
Während dieser ganzen Zeit hätte er Anspruch auf alle den Europäischen Beamten eingeräumten Vorteile und danach auf ein nach einem Dienstalter von 28 Jahren berechnetes Ruhegehalt gehabt. Sein Vermögensschaden könne für die 18 verbleibenden Jahre seiner Laufbahn nach dem Unterschied zwischen dem in Statut vorgesehenen und dem Gehalt bemessen werden, das er gegenwärtig in Italien erhalte; hinzu komme noch der Unterschied zwischen den beiden Ruhegehaltsregelungen. Der Gesamtunterschied betrage gegenwärtig etwa 4 Millionen Lire jährlich, die größere Steuerbelastung nicht eingerechnet.
Im Wege eines Vergleichs werde der Kläger seine Ersatzansprüche jedoch als erfüllt ansehen, wenn die Regelung des Artikels 42 des Personalstatuts der EGKS auf ihn angewendet werde.
Die Beklagte meint hierzu, der Kläger könne nicht von Schadensersatz sprechen, da keine Verletzung seiner Rechte vorliege und er offenbar nicht den geringsten Schaden erlitten habe.
Dieser angebliche Vermögensschaden sei übrigens ohne jede Substantiierung in der Klageschrift auf nicht weniger als 3 Millionen Lire und in der Erwiderung auf 6 Millionen Lire beziffert worden. Außerdem müsse, wenn das Bestehen eines Schadens dargetan werden solle, den Einkünften aus der neuen Stellung das von den Gemeinschaften gezahlte Ruhegehalt hinzugerechnet werden.
Entscheidungsgründe§
1/2 Ziel der Klage ist in erster Linie die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 1969, mit der die Kommission den Kläger auf seinen Antrag entließ, soweit diese Verfügung die für die Entlassung auf Antrag geltende vermögensrechtliche Regelung auf den Kläger anwendet. Hilfsweise beantragt der Kläger, zu erkennen, daß er auch zum Ersatz seines Vermögensschadens Anspruch auf die Ruhestandsregelung des Artikels 42 EGKS-Statut und der Artikel 50 und 99 des Beamtenstatuts hat, und ihm zum Ersatz seines immateriellen Schadens den Betrag von 1 Lira zuzuerkennen.
3/5 Der Kläger, früherer Generaldirektor für Stahl der EGKS und Beamter der Besoldungsgruppe A 1, wurde anläßlich der Fusion der Exekutivorgane zum stellvertretenden Generaldirektor in der Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft der Kommission ernannt. Nachdem er am 20. März 1968 zum Generaldirektor der Generaldirektion Verbreitung der Kenntnisse ernannt worden war und diese Ernennung angenommen hatte, bewarb er sich am 27. März 1968, kurze Zeit vor seinem Amtsantritt, um die inzwischen freigewordene Stelle des Generaldirektors für gewerbliche Wirtschaft, in die jedoch am 9. April 1968 ein anderer Beamter befördert wurde. In der Meinung, daß er für den Generaldirektorenposten, für den er ernannt worden war, nicht qualifiziert sei, beantragte der Kläger am 16. April sein Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 259/68 EWG und sodann seine Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen nach Artikel 50 des Statuts.
6/8 Die Beklagte hielt den Kläger für fähig, sein Amt auszufüllen, und lehnte diese Anträge ab. Unter Berufung auf seinen durch ärztliche Atteste belegten schlechten Gesundheitszustand, den er den ungünstigen Bedingungen zuschrieb, unter denen er ein Amt ausübte, für das er sich nicht befähigt hielt, schrieb der Kläger am 26. Mai der Beklagten : Bei dieser Sachlage bleibt mir nichts übrig, als zu tun, wozu die Kommission mich tatsächlich treibt, und ohne weitere Verzögerung von mir aus meinem vollen förmlichen Einverständnis mit der Auflösung des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften Ausdruck zu geben und unmißverständlich die Notwendigkeit zu erklären, aus dem Dienst des Organs endgültig auszuscheiden. Er fügte hinzu, die Beendigung des Dienstverhältnisses sei auf ein Verschulden der Kommission zurückzuführen, und verlangte daher, daß die für die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen geltende vermögensrechtliche Regelung auf ihn angewandt werde.
9 Mit der angefochtenen Verfügung entsprach die Beklagte dem Entlassungsantrag des Klägers, lehnte aber die Anwendung der Stellenenthebungsregelung ab und stellte fest, daß sich seine vermögensrechtlichen Ansprüche nach den für die Entlassung auf Antrag geltenden Bestimmungen richteten.
10/11 Sowohl die Anfechtungsklage als auch die Schadensersatzklage beruhen auf der Behauptung eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Kommission. Diese Behauptung ist daher zunächst zu prüfen.
12/13 Der Kläger macht als erstes geltend, seine Bestimmung zum Generaldirektor für die Verbreitung der Kenntnisse stelle eine faktische Herabstufung dar, da diese Generaldirektion im wesentlichen ausführende Aufgaben erfülle; die Kommission habe daher durch seine Einweisung in diesen Dienstposten gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten verstoßen. Er führt ferner aus, er sei für diesen Posten bestimmt worden, obwohl er nicht die dafür erforderliche Eignung besessen habe.
14/16 Der Dienstposten des Generaldirektors der Verbreitung der Kenntnisse ist ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1 und entspricht sonach der Besoldungsgruppe des Klägers. Der Unterschied zwischen den Aufgabenbereichen verschiedener Generaldirektionen mochte es zwar rechtfertigen, daß der Kläger persönlich einen anderen Dienstposten vorzog, er verstieß aber nicht gegen das Gebot der Gleichwertigkeit von Besoldungsgruppe und Dienstposten, auf das sich die Beamten berufen können. Außerdem hat der Kläger seine Ernennung ohne jeden Vorbehalt angenommen und erst nach dem Scheitern seiner Bewerbung um die Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft die Ansicht vertreten, daß der von ihm eingenommene Dienstposten nicht seinen Fähigkeiten entspreche.
17/19 Ferner ist die Beklagte zu der Erwartung berechtigt, daß hohe Beamte genügend anpassungsfähig sind, um Dienstposten verschiedener Art auszufüllen. Im Falle des Klägers galt dies um so mehr, als die Tätigkeit eines Generaldirektors der Verbreitung der Kenntnisse seiner Hochschulbildung entsprach. Sonach hat die Beklagte, indem sie den Kläger für diesen Dienstposten vorsah, weder eine Bestimmung des Statuts verletzt, noch ist ihr ein ihre Haftung begründendes Verschulden vorzuwerfen.
20/23 Auch in der Weigerung, dem Wunsch des Klägers nach Anwendung der für das Ausscheiden aus dem Dienst oder die Stellenenthebung geltenden Bestimmungen zu entsprechen, liegt weder eine Rechtswidrigkeit noch ein Verschulden. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß der Kläger seinerzeit die Verfügungen nicht angefochten hat, mit denen die Beklagte es vor seinem Entlassungsantrag abgelehnt hat, die genannten Bestimmungen auf ihn anzuwenden. Außerdem entsteht durch die Erklärung eines Beamten, daß der Dienstposten, für den er mit seinem Einverständnis ernannt wurde, den Fähigkeiten nicht entspreche, die er sich zutraut, kein Anspruch auf Anwendung einer dieser beiden Sonderregelungen. Da die für das Ausscheiden aus dem Dienst und die Stellenenthebung geltenden Regelungen nur aus dienstlichen Gründen beziehungsweise im dienstlichen Interesse angewandt werden dürfen, hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung, daß dienstliche Gründe die Anwendung der geforderten Maßnahmen nicht rechtfertigten, unter den gegebenen Umständen die Grenzen ihrer Ermessensbefugnis nicht überschritten.
24 Ferner hat der Kläger für seine Behauptung, die Beklagte habe ihm gegenüber einen Ermessensmißbrauch begangen, keinen Beweis erbracht.
25/27 Endlich kann der Umstand, daß der Beweggrund für den Entlassungsantrag des Klägers darin bestand, daß der Kläger — mit seinem Einverständnis — für einen Dienstposten ernannt worden war, für den er sich nicht befähigt glaubte, die Freiwilligkeit dieses Entlassungsantrags nicht in Frage stellen. Die Kommission konnte daher das Schreiben vom 26. Mai 1969 als Entlassungsantrag ansehen und die entsprechenden vermögensrechtlichen Bestimmungen auf den Kläger anwenden. Sonach erweist sich die Klage als unbegründet und ist in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.
29 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 179,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 5, 7, 50, 90, 91 und 99
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Auslagen.