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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1970 – C-3/70
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1970:43
Schlussanträge des generalanwalts Joseph Gand
vom 14. mai 1970
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das Vorabentscheidungsersuchen, mit dem Sie der Conseil de prud'hommes d'appel Mons befaßt hat, betrifft die Auslegung von Artikel 42 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der ihm durch die Verordnung Nr. 1/64 gegebenen Fassung.
1. Der Sachverhalt ist folgender :
Der italienische Staatsangehörige Vincenzo Beninato war in seinem Herkunftsland in der Zeit von September 1943 bis Juli 1944 acht Wochen lang versichert. Nach den italienischen Rechtsvorschriften, wie im übrigen auch nach der Gemeinschaftsregelung, war dieser Zeitraum zu kurz, um für ihn irgendwelche Ansprüche entstehen zu lassen. Nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 wird nämlich, falls die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht sechs Monate erreichen, nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Herr Beninato arbeitete dann mehr als zehn Jahre lang, bis zum 1. Juni 1959, im belgischen Bergbau und bezog anschließend eine Invalidenrente, die ausschließlich zu Lasten der belgischen Versicherung ging. Nach seinem Tode im Jahre 1962 erhielt seine in Catania wohnende Witwe, Frau Di Bella, vom Fonds national de retraite des ouvriers mineurs (Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter) eine Hinterbliebenenrente. Sie erhielt, wie es scheint, in Belgien auch Familienbeihilfe für ein Kind, das sie bei sich erzieht. Durch einen am 31. Dezember 1965 zugestellten Bescheid lehnte es aber die Caisse de compensation pour allocations familiales (Ausgleichskasse für Familienbeihilfen) des Charbonnages du Couchant de Mons ab, diese Beihilfe vom 1. Februar 1964 an, dem Zeitpunkt, an dem Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3 in der neuen Fassung der Verordnung Nr. 1/64 in Kraft getreten war, weiterzuzahlen. Die Kasse war der Auffassung, da für Herrn Beninato die Rechtsvorschriften zweier Staaten, darunter die Italiens, gegolten hätten und sein Sohn in Italien wohne, seien die Familienbeihilfen nach der neuen Vorschrift von den italienischen Sozialversicherungsträgern und nach den Rechtsvorschriften dieses Landes zu zahlen (die übrigens statt der Familienbeihilfen Rentenzuschläge vorsehen).
Auf die Klage von Frau Di Bella gab der Conseil de prud'hommes de première instance Mons dem Antrag auf Familienbeihilfen statt, das Obergericht, der Conseil de prud'hommes d'appel, hat jedoch das Verfahren ausgesetzt und Sie um Auslegung des Ausdrucks galten… die Rechtsvorschriften in Artikel 42 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 ersucht.
Das belgische Gericht stellt ihnen die beiden folgenden Fragen :
Ist dieser Ausdruck dahin zu verstehen, daß für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur dann galten, wenn er zugleich die Voraussetzungen erfüllte, die für ihn oder die durch ihn Anspruchsberechtigten den fraglichen Rechtsanspruch begründeten ?
Wenn die Waise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, in dem der verstorbene Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, die zur Begründung eines Anspruchs auf die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorgesehenen Leistungen unzureichend sind, hat dann der Staat, in dem der Rentenanspruch besteht, den anspruchsberechtigten Angehörigen die Familienbeihilfen zu zahlen?
2. Rufen wir uns zunächst noch einmal die in der ursprünglichen Fassung des Artikels 42 vorgesehene Regelung in Erinnerung!
Sahen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Fall des Todes des Ernährers Familienbeihilfen zugunsten seiner Kinder vor — was in Belgien der Fall ist —, so waren diese Beihilfen auch zugunsten der Kinder zu gewähren, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten oder erzogen wurden. Daher erhielt Frau Di Bella den Anspruch zuerkannt, der ihr jetzt bestritten wird.
Aber so einfach dieser Grundsatz ist, die in Artikel 69 der Verordnung Nr. 4 festgelegten Durchführungsbestimmungen dazu waren derart kompliziert, daß sie oft toter Buchstabe blieben. Deshalb glaubte der Rat, die Leistung von Familienbeihilfen sowohl für die Rentenberechtigten als auch für deren Waisen neu regeln zu müssen.
Was letztere anbelangt, so unterscheidet Artikel 42 Absatz 6 neuer Fassung, wenn durch den Tod des Arbeitnehmers kein Anspruch auf eine Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit entsteht, zwei Fälle :
Galten für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats und wohnt die Waise im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so sind die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zu gewähren, als wohnte die Waise in diesem Staat;
galten dagegen für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und wohnt die Waise im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten, so sind ihr die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu gewähren.
In dem Fall, der zu dem Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, hat Herr Beninato in Belgien und in Italien gearbeitet, reicht aber seine Beschäftigungsdauer in Italien nicht aus, um berücksichtigt werden zu können. Muß trotzdem davon ausgegangen werden, daß für ihn die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten galten? Bejahendenfalls wären die Beihilfen im Hinblick darauf, daß die Waise in Italien wohnt, nach den italienischen Rechtsvorschriften zu gewähren, das heißt, Frau Di Bella hätte tatsächlich keinen Anspruch. Wäre dagegen die Frage zu verneinen, so würden die Beihilfen zu Lasten Belgiens gehen, wie der Conseil de prud'hommes in erster Instanz entschieden hat.
3. Hielte man sich an die herrschende Übung und an den Wortlaut der Vorschrift, so müßte man allerdings davon ausgehen, daß für einen Arbeitnehmer Rechtsvorschriften aufgrund der bloßen Tatsache gelten, daß sie auf ihn anwendbar sind, ohne daß zu prüfen wäre, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Ansprüche und Vorteile erfüllt, welche die Vorschriften gewähren. Die Verwendung des Wortes soumis in der französischen Fassung ist recht bezeichnend. Hiernach hätten im vorliegenden Fall für Herrn Beninato die Rechtsvorschriften zweier Staaten, Belgiens und Italiens, gegolten, und seine Witwe hätte keinen Anspruch auf Beihilfen.
Es sprechen jedoch gute Gründe dafür, hier von der wörtlichen Auslegung abzugehen.
Zunächst würde die geltende Fassung des Artikels 42 bewirken, daß dem anspruchsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers Leistungen entzogen würden, die ihm nach der früheren Regelung zugestanden hätten, was meines Erachtens dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1/64 zuwiderlaufen würde, die eine einfachere und geschmeidigere, nicht aber eine einschränkendere Regelung bringen sollte.
Die abgelehnte Auslegung widerspricht auch der allgemeinen Auslegungsregel, die Sie aufgrund der Artikel 48 bis 51 des Vertrages für die Verordnung aufgestellt haben. Die Kommission hat sehr zu Recht an ihre Ausführungen im Urteil Nonnenmacher vom 9. Juni 1964 (EuGH 92/63, Slg. 1964, 613) erinnert, wonach die zur Durchführung dieser Artikel getroffenen Maßnahmen im Zweifel in dem Sinne auszulegen sind, daß sie die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vor Benachteiligungen schützen wollen.
Die einzige dem Geist und der Zielsetzung des Vertrages und der Verordnung entsprechende Lösung besteht darin, Versicherungszeiten, die nicht für die Gewährung einer anteiligen Rente nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 berücksichtigt werden, als nicht im Sinne von Artikel 42 Absatz 6 in dem fraglichen Mitgliedstaat zurückgelegt anzusehen. Für diese Lösung ist die Mehrheit der Mitglieder der in Artikel 43 vorgesehenen Verwaltungskommission, und sie wird auch von der EG-Kommission für eine allgemeine Neufassung der Verordnung Nr. 3 vorgeschlagen. Wird von ihr ausgegangen, so ist der in dem streitigen Artikel gebrauchte Ausdruck dahin auszulegen, daß für den Arbeitnehmer nur dann die Rechtsvorschriften… galten, wenn er die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs seines anspruchsberechtigten Angehörigen erfüllt.
Selbstverständlich gilt jedoch diese Auslegung nicht notwendigerweise für die zahlreichen Artikel der Verordnung Nr. 3, in denen der gleiche Ausdruck wiederkehrt. Dieser ist in Artikel 1 zum Unterschied von vielen anderen in der Verordnung verwandten Begriffen nicht definiert und kann daher in jedem einzelnen Fall aus dem Zusammenhang heraus ausgelegt werden. Zweifellos wäre er in der Mehrzahl der Fälle nicht so zu verstehen, daß die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs erfüllt sein müßten. Die Lösung, die ich Ihnen vorschlage, ist also auf den Rahmen des Artikels 42 Absatz 6 zu beschränken, zu dem allein Sie übrigens befragt sind.
Ich beantrage daher, dem Conseil de prud'hommes d'appel Mons zu antworten, daß die beiden gestellten Fragen zu bejahen sind.