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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.06.1970 – C-3/70
ECLI:EU:C:1970:55
In der Rechtssache 3/70
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Conseil de prud'hommes d'appel Mons (Belgien) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
CAISSE DE COMPENSATION POUR ALLOCATIONS FAMILIALES DES CHARBONNAGES DU COUCHANT DE MONS
gegen
FRANCESCA DI BELLA, WITWE DES VINCENZO BENINATO, wohnhaft in Catania (Italien),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 42 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Fassung der Verordnung Nr. 1/64 des Rates vom 18. Dezember 1963
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Herr Vicenzo Beninato, ein Arbeitnehmer italienischer Staatsangehörigkeit, war acht Wochen in der Zeit vom 1. September 1943 bis 31. Juli 1944 in Italien und danach in Belgien versichert, wo er mehr als zehn Jahre lang im Bergbau arbeitete, bis er vom 1. Juni 1959 an Invalidenrente erhielt. Diese Rente ging ausschließlich zu Lasten der belgischen Sozialversicherungsträger. Herr Beninato ist am 19. Januar 1962 im Alter von 38 Jahren verstorben.
Seine Witwe Francesca Di Bella, die in Catania (Italien) wohnt, erhielt vom Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, Caisse de prévoyance Mons (Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Vorsorgekasse Mons), eine Hinterbliebenenrente.
Die Caisse de compensation pour allocations familiales des Charbonnages du Couchant de Mons (Ausgleichskasse für Familienbeihilfen der Charbonnages du Couchant de Mons), lehnte durch einen Frau Di Bella am 31. Dezember 1965 zugestellten Bescheid deren Antrag auf Familienbeihilfen für ein Kind, das sie bei sich erzieht, ab. Die Kasse begründete ihre Ablehnung damit, gemäß Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3 in der vom 1. Februar 1964 an geltenden Fassung der Verordnung Nr. 1/64 seien die Familienbeihilfen nach den italienischen Rechtsvorschriften zu gewähren und gingen zu Lasten der Versicherungsträger dieses Landes.
Auf die Klage von Frau Di Bella gab der Conseil de prud'hommes de première instance Mons, Kammer für Arbeiter (erstinstanzliches Arbeits- und Sozialgericht), durch Urteil vom 30. Januar 1969 dem Antrag auf Familienbeihilfen statt.
Auf die von der Caisse de compensation pour allocations familiales des Charbonnages du Couchant de Mons am 11. März 1969 gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Conseil de prud'hommes d'appel Mons durch Urteil vom 15. November 1969 das Verfahren ausgesetzt und angeordnet, daß dem Gerichtshof folgende Fragen zur Auslegung des Ausdrucks galten… die Rechtsvorschriften in Artikel 42 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Vorabentscheidung vorzulegen sind :
1. Ist dieser Ausdruck dahin zu verstehen, daß für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur dann galten, wenn er zugleich die Voraussetzungen erfüllte, die für ihn oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen den fraglichen Rechtsanspruch begründen ?
2. Wenn die Waise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, in dem der verstorbene Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, die zur Begründung eines Anspruchs auf die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorgesehenen Leistungen nicht ausreichen, hat dann der zuständige Träger des Staates, in dem der Rentenanspruch besteht, den anspruchsberechtigten Angehörigen die Familienbeihilfen zu zahlen ?
Das Urteil des Conseil de prud'hommes d'appel Mons ist am 16. Januar 1970 ins Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben am 23. März 1970 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und am 10. April 1970 die Regierung der Italienischen Republik schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Kommission und die Regierung der Italienischen Republik haben in der Sitzung vom 5. Mai 1970 mündliche Erklärungen abgegeben. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Mai 1970 vorgetragen.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
Die Kommission trägt im wesentlichen folgendes vor :
Die dem Gerichtshof gestellten Auslegungsfragen seien durch eine Änderung des Wortlauts von Artikel 42 der Verordnung Nr. 3 veranlaßt.
In ihrer ursprünglichen Fassung habe diese Vorschrift bestimmt : Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Fall des Todes des Ernährers Familienbeihilfen zugunsten seiner Kinder vor, so besteht ein Anspruch auf Beihilfen auch zugunsten der Kinder, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder erzogen werden…
Da die belgischen Rechtsvorschriften im Falle des Todes des Ernährers Familienbeihilfen für Kinder vorsähen, wäre der vorliegende Fall bei Anwendung des früheren Artikels 42 der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit dem früheren Artikel 69 der Verordnung Nr. 4 ohne weitere Schwierigkeiten zu regeln gewesen.
Die Verordnung Nr. 1/64 des Rates vom 1. Februar 1964 habe Artikel 42 der Verordnung Nr. 3 geändert und u.a. einen Absatz 6 folgenden Wortlauts eingeführt :
Entsteht durch den Tod eines Arbeitnehmers oder eines diesem Gleichgestellten kein Anspruch auf Rente wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, so gelten für die Gewährung der Familienbeihilfen für die Kinder dieses Arbeitnehmers folgende Bestimmungen :
a) Galten für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats und wohnt die Waise im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder wird sie dort erzogen, so sind die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zu gewähren, als wohnte die Waise in diesem Staat oder als würde sie dort erzogen.
b) Galten für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und
i) wohnt die Waise im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten oder wird sie dort erzogen, so sind ihr die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu gewähren;
…
Eine buchstäbliche Anwendung von Artikel 42 Absatz 6 Buchstabe b, wie sie von der Caisse de compensation pour allocations familiales des Charbonnages du Couchant de Mons vertreten werde, führe im Ergebnis dazu, den Waisen den Rentenzuschlag zu versagen, der in Italien an die Stelle der Familienbeihilfen trete. Herr Beninato sei nämlich in Italien nur acht Wochen lang versichert gewesen und habe daher nicht die nach den italienischen Rechtsvorschriften erforderliche Mindestversicherungszeit von sechs Monaten zurückgelegt. Selbst wenn im übrigen bei Zusammenrechnung der von Herrn Beninato in Belgien und in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß den Bestimmungen von Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 ein Anspruch auf eine anteilige Waisenrente nach den italienischen Rechtsvorschriften begründet wäre, würde dieser Anteil mit Rücksicht auf die Vorschrift von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 nicht gezahlt, die bestimmt : Erreichen die Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht sechs Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt.
Ein solches Ergebnis laufe dem Sinn der Verordnung Nr. 1/64 absolut zuwider. Diese könne nicht den Zweck haben, den Betroffenen Leistungen zu entziehen, auf die sie Anspruch haben könnten, wenn auf den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats anwendbar gewesen wären; die gegenwärtige Regelung enthalte also eine Lücke.
Bei der gegenwärtigen Rechtslage bestehe die einzige dem Geist und der Zielsetzung des Vertrages und der Verordnung Nr. 3 entsprechende Lösung darin, in den Fällen, in denen eine Versicherungszeit keinen Anspruch auf eine anteilige Rente im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 begründet, davon auszugehen, daß diese Versicherungszeit nicht im Sinne von Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3 in dem fraglichen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sei. Der Ausdruck galten… die Rechtsvorschriften in Artikel 42 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 sei also dahin auszulegen, daß für den verstorbenen Arbeitnehmer nur dann die Rechtsvorschriften… galten, wenn er die Voraussetzungen erfüllt hat, unter denen für seine anspruchsberechtigten Angehörigen der fragliche Anspruch entsteht. Diese Auslegung lasse sich jedoch nicht auf die anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 3 ausdehnen, in denen der gleiche Ausdruck wiederkehrt.
Die Regierung der Italienischen Republik erklärt im wesentlichen folgendes :
Bei der Auslegung von Absatz 6 des Artikels 42 der Verordnung Nr. 3 sei von der Stellung auszugehen, die er im Gesamtzusammenhang dieses Artikels einnehme.
Den ersten vier Absätzen von Artikel 42 sei zu entnehmen, daß bei der Bestimmung des Staates, der die dem Rentenberechtigten zustehenden Familienbeihilfen schuldet, danach zu unterscheiden sei, ob diese Rente nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats oder nach denen mehrerer Mitgliedstaaten zu zahlen ist. Im zweiten Falle könne der Wohnsitz zu einer Verlagerung der Zuständigkeit für die Zahlung der Familienbeihilfen von einem Land auf ein anderes führen. Absatz 5 enthalte eine Ausnahme von diesem System, insofern er bestimme, daß der Wohnort der Waisen die Zuständigkeit nicht beeinflußt.
Dagegen werde in Absatz 6 ein Merkmal angewandt, das weitgehend dem der Absätze 1 bis 4 entspreche, denn es werde danach unterschieden, ob für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften nur eines (Buchstabe a) oder mehrerer Mitgliedstaaten (Buchstabe b) galten.
Die allein sinnvolle Auslegung von Absatz 6 Buchstabe a des Artikels 42 sei im Gesamtzusammenhang der Vorschriften dieses Artikels folgende :
Daß für einen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats galten, könne nur angenommen werden, wenn er in diesem Staat tatsächlich während des Mindestzeitraums gearbeitet hat, der zur Erzeugung von Rechtswirkungen auf dem Gebiet des Sozialrechts erforderlich ist.
In den Absätzen 1 und 2, die gewissermaßen als Parallele zu den Buchstaben a und b des Absatzes 6 an esehen werden könnten, sei der Ausdruck nach den Rechtsvorschriften… zum Bezug einer Rente Berechtigter verwandt; dadurch werde hervorgehoben, daß an die Fälle gedacht sei, in denen die Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs erfüllt sind. Im gleichen Sinne sei der in Absatz 6 benutzte Ausdruck galten… die Rechtsvorschriften auszulegen. Bei einem Arbeitnehmer, der eine Zeitlang eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt hat, könne nicht angenommen werden, daß für ihn aufgrund dieser Tätigkeit Rechtsvorschriften galten, wenn diese Rechtsvorschriften an die Tätigkeit keine Rechtsfolgen knüpfen. Diese Auslegung stimme ausdrücklich mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 überein.
Eine andere Auslegung von Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3 schaffe außerdem im Ergebnis eine Rechtslücke. Es sei undenkbar, daß der Verordnungsgeber mit der im Hinblick auf die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassenen Verordnung Nr. 3 für das heikle Gebiet der Familienzulagen zugunsten von minderjährigen Kindern verstorbener Arbeitnehmer habe bestimmen wollen, daß kein Mitgliedstaat zur Zahlung dieser Beihilfen verpflichtet sei, obwohl der Arbeitnehmer im Gebiet der Gemeinschaft gearbeitet hat.
Entscheidungsgründe§
1 Der Conseil de prud'hommes d'appel Mons hat durch Urteil vom 15. November 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. Januar 1970, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dem Gerichtshof folgende Fragen zur Auslegung des Ausdrucks galten… die Rechtsvorschriften in Artikel 42 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1/64 EWG des Rates vorgelegt :
1. Ist dieser Ausdruck dahin zu verstehen, daß für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur dann galten, wenn er. zugleich die Voraussetzungen erfüllte, die für ihn oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen den fraglichen Rechtsanspruch begründeten ?
2. Wenn die Waise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, in dem der verstorbene Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, die zur Begründung eines Anspruchs auf die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorgesehenen Leistungen nicht ausreichen, hat dann der zuständige Träger des Staates, in dem der Rentenanspruch besteht, den anspruchsberechtigten Angehörigen die Familienbeihilfen zu zahlen?
2/4 Entsteht durch den Tod eines Arbeitnehmers kein Anspruch auf Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, so ist in Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3 die Gewährung der Familienbeihilfen für die Kinder dieses Arbeitnehmers unterschiedlich geregelt, je nachdem für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften nur eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten. Galten für ihn die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats und wohnt die Waise im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder wird sie dort erzogen, so sind die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zu gewähren, als wohnte die Waise in diesem Staat oder als würde sie dort erzogen. Galten für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und wohnt die Waise im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten oder wird sie dort erzogen, so sind ihr die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu gewähren.
5/8 Die Rechtslage, die das Vorabentscheidungsersuchen veranlaßt hat, ist dadurch gekennzeichnet, daß der verstorbene Arbeitnehmer nacheinander in Italien und Belgien beschäftigt und versichert gewesen ist. Die nach den italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeit erreicht jedoch nicht die Mindestdauer von sechs Monaten, von der diese Rechtsvorschriften die Entstehung eines Anspruchs abhängig machen, und dem kann auch nicht durch Heranziehung des Grundsatzes der Zusammenrechnung abgeholfen werden. Denn da die italienischen Rechtsvorschriften die fraglichen Beihilfen zugunsten der Waisen eines Arbeitnehmers in Form von Zuschüssen oder Zulagen zur Witwenrente vorsehen, ist Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 anwendbar. Diese Vorschrift bestimmt für die Hinterbliebenenrenten : Erreichen die Versicherungszeiten…, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht sechs Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Damit ist die Zusammenrechnung ausgeschlossen.
9 Die Fragen des Conseil de prud'hommes d'appel Mons gehen also im wesentlichen dahin, ob mit dem Ausdruck galten … die Rechtsvorschriften in Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3 die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemeint sein können, deren Anwendung keinen Einfluß auf den Erwerb eines Leistungsanspruchs haben kann.
10/11 Das hiermit aufgeworfene Auslegungsproblem läßt sich nur im Lichte der Ziele lösen, denen die der Verordnung Nr. 3 zugrunde liegenden Artikel 48 bis 51 des Vertrages dienen. Diese Vorschriften sollen dem Wanderarbeitnehmer und seinen anspruchsberechtigten Angehörigen die den einzelnen zurückgelegten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten entsprechenden Vorteile sichern und gestatten es nicht, die Verordnung Nr. 3 so auszulegen, daß den Betroffenen wegen ihres Wohnsitzes bestimmte Leistungen entzogen werden.
12 Wären insbesondere im Rahmen der in Artikel 42 Absatz 6 getroffenen Regelung neben den Rechtsvorschriften, nach denen der verstorbene Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Versicherungszeit bei der Sozialversicherung zurückgelegt hat, noch Rechtsvorschriften anzuwenden, die für den Arbeitnehmer vorübergehend galten, ohne irgendwelche günstigen Wirkungen für ihn erzeugen zu können, so würde im Ergebnis der im Hoheitsgebiet dieses letzteren Staates wohnenden Waise jegliche Familienbeihilfe entzogen, da es an einem Leistungsanspruch fehlte, an den diese Beihilfe geknüpft werden könnte.
13/14 Ein solches Ergebnis würde sowohl dem Zweck der Artikel 48 bis 51 des Vertrages als auch der besonderen Zielsetzung des Artikels 42 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3 zuwiderlaufen, die darin besteht, unter allen Umständen, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der anspruchsberechtigten Angehörigen, die Zahlung der Familienbeihilfen zu sichern, die den vom verstorbenen Arbeitnehmer in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten entsprechen. Der Ausdruck galten … die Rechtsvorschriften ist sonach im Zusammenhang des Artikels 42 Absatz 6 so auszulegen, daß er die Berücksichtigung von Rechtsvorschriften ausschließt, nach denen keine Ansprüche erworben werden können.
15 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß der Ausdruck galten … die Rechtsvorschriften in Artikel 42 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 dahin zu verstehen ist, daß für den verstorbenen Arbeitnehmer Rechtsvorschriften nur dann galten, wenn er tatsächlich die Voraussetzungen erfüllte, die für ihn oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen den fraglichen Rechtsanspruch begründen.
16 Infolgedessen ist die zweite Frage dahin zu beantworten, daß der zuständige Träger des Staates, in dem der Rentenanspruch besteht, den anspruchsberechtigten Angehörigen die Familienbeihilfen zu zahlen hat, wenn die Waise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, in dem der verstorbene Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, die zur Begründung eines Anspruchs auf die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates vorgesehenen Leistungen nicht ausreichen.
Kosten
17/18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Italienischen Republik, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Conseil de prud'hommes d'appel Mons anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Italienischen Republik,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Fassung der Verordnung Nr. 1/64 des Rates vom 18. Dezember 1963, insbesondere ihrer Artikel 27 und 42,
aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3, insbesondere ihres Artikels 28 Absatz 2,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Conseil de prud'hommes d'appel Mons durch Urteil vom 15. November 1969 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :
1. Der Ausdruck galten … die Rechtsvorschriften in Artikel 42 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 ist dahin zu verstehen, daß für den verstorbenen Arbeitnehmer Rechtsvorschriften nur dann galten, wenn er tatsächlich die Voraussetzungen erfüllte, die für ihn oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen den fraglichen Rechtsanspruch begründen.
2. Wohnt die Waise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der verstorbene Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, die nicht zur Begründung eines Anspruchs auf die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorgesehenen Leistungen ausreichen, so hat der zuständige Träger des Staates, in dem der Rentenanspruch besteht, den anspruchsberechtigten Angehörigen Familienbeihilfen zu zahlen.