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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.05.1970 – C-58/69

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1970:40

Schlussanträge des generalanwalts Joseph Gand

vom 14. Mai 1970

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Über Herrn Elz, z.Z. Verwaltungsamtsrat bei der Generaldirektion Finanzkontrolle in Brüssel, wurde unter dem Datum vom 15. Januar 1968 eine Be-urteilung abgegeben. Obwohl der Kläger damals seit nahezu vierzehn Jahren im Dienst zunächst der Hohen Behörde und sodann der Kommission stand, war dies entgegen Artikel 37 des früheren Personalstatuts der EGKS und Artikel 43 des neuen EGKS- und EWG-Statuts die erste über ihn abgegebene Beurteilung. Dies ist zweifellos der Grund, weshalb er ihr besondere Bedeutung beimaß, und da er mit einigen darin abgegebenen Urteilen nicht zufrieden war, reichte er am 27. März 1968 eine Beschwerde nach Artikel 90 ein, die dazu führte, daß am 22. Mai 1968 eine neue berichtigte Beurteilung erstellt wurde. Herr Elz beantragte jedoch trotzdem mit einer am 25. Juli 1968 in das Register des Gerichtshofes eingetragenen Klage die Aufhebung der ersten Beurteilung vom 15. Januar.

Sie haben durch Urteil vom 25. Februar 1969 einer Einrede der Kommission stattgegeben und diese Klage als unzulässig abgewiesen, weil bei Klageerhebung der angefochten Veerwaltungsakt bereits durch die Beurteilung vom 22. Mai 1968 ersetzt worden war. Herr Elz sprach allerdings unter Berufung auf Artikel 26 Absatz 2 des Statuts dieser zweiten Beurteilung jede Rechtswirkung ab, weil er, als sie ihm mitgeteilt wurde, ihre Unterzeichnung verweigert hatte; da er jedoch Ende Mai von dieser Beurteilung Kenntnis genommen hatte, stellte das Urteil fest, sie könne dem Kläger entgegengehalten werden und sei ein ausreichender Beweis für die Rücknahme der Beurteilung vom 15. Januar 1968. Die gegen diese gerichtete Klage war daher von Anfang an gegenstandslos und deshalb zweifellos unzulässig.

Leider stellte diese Beurteilung den Kläger ebensowenig zufrieden wie die vorherige. Daher erhob er sogleich nach Erlass des soeben erwähnten Urteils am 14. März 1969 Verwaltungsbeschwerde gegen diese neue Beurteilung. Der Präsident der Kommission teilte ihm am 8. Juli mit, die Kommission könne sich nur auf eine Bestätigung beschränken; das Schreiben nahm Bezug auf die im Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1969 enthaltenen Feststellungen.

Bei dieser Sachlage hat Herr Elz am 8. Oktober 1969 Klage erhoben mit dem Antrag, diesmal die Beurteilung vom 22. Mai 1968 aufzuheben (der er zu Unrecht das Datum vom 31. Mai gibt, dem Tag, an dem er sie in ihrer endgültigen Fassung zur Kenntnis genommen hat). In der Erwiderung führt er aus, die Klage sei als gegen die Verfügung des Präsidenten der Kommission vom 8. Juli 1969 gerichtet anzusehen.

2. Die Frage der Zulässigkeit der Klage stellt sich von neuem, jedoch diesmal im Hinblick auf die Frist.

Herr Elz ist sich darüber durchaus im klaren, denn er trägt in seiner Klageschrift vor, die Frist könne erst am Tage nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes und damit nach der Entscheidung über die rückwirkende Ersetzung der Beurteilung vom 15. Januar 1968 durch die vom 22. Mai zu laufen begonnen haben. Da aber die Verwaltungsbeschwerde bereits am 14. März 1969 eingereicht und am 8. Juli zurückgewiesen worden sei, habe der Kläger die Fristen des Artikels 91 Absatz 2 des Statuts eingehalten, zumal die Verfügung der Kommission die Beschwerde nicht unter Berufung auf irgendwelche Unzulässigkeitsgründe zurückweise, sondern indem sie die angefochtene Beurteilung in der Sache bestätige.

Seine Argumentation geht von folgendem in der Klageschrift vorgetragenen und in der Erwiderung weiter ausgeführten Gedankengang aus: Die endgültige Entscheidung, daß die Mitteilung der Beurteilung unter den vom Gerichtshof genannten Umständen den Anforderungen von Artikel 26 des Statuts genüge, habe der Gerichtshof getroffen. Diese Beurteilung könne daher dem Kläger nur vom Tag der Urteilsverkündung an entgegengehalten werden, welche die Fristen des Artikels 91 in Gang gesetzt habe; denn das Urteil stelle für die Prozeßparteien eine neue Tatsache dar.

Diese Auffassung ist irrig. Das Urteil vom 25. Februar 1969 hat die Klage des Herrn Elz mit der Begründung abgewiesen, daß die Beurteilung vom 22. Mai 1968 dem Kläger am 31. Mai mitgeteilt wurde und an die Stelle der Beurteilung vom 15. Januar getreten ist. Dieser Entscheidungsgrund ist in Rechtskraft erwachsen, denn er trägt den klageabweisenden Tenor. Das Urteil stellt jedoch lediglich das Vorhandensein der neuen Beurteilung fest und entscheidet in diesem Punkt entgegen den Ausführungen des Klägers nichts. Es stellt daher keine neue Tatsache dar, denn es ändert die frühere Rechtslage in keiner Weise; im übrigen kann nur ein Aufhebungsurteil, das einen Verwaltungsakt rückwirkend beseitigt, die bis zu seinem Erlaß bestehende Rechtslage ändern.

Mit anderen Worten, nach wie vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes ist davon auszugehen, daß die Frist für eine Klage oder eine Beschwerde gegen die Beurteilung vom 22. Mai 1968 tatsächlich am 31. Mai 1968, dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Kläger, zu laufen begonnen hat. Diese Frist war längst abgelaufen, als der Kläger am 14. März 1969 seine Verwaltungsbeschwerde und sodann am 8. Oktober seine Klage erhob.

Außerdem hat das Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 8. Juli an dieser Sachlage nichts ändern können. Es beschied eine verspätet erhobene Beschwerde und beschränkte sich darauf, eine durch Fristablauf unanfechtbar gewordene Verfügung lediglich zu bestätigen. Zu diesem Punkt gibt es eine reiche ständige Rechtsprechung.

3. Ich werde mich daher nur sehr kurz mit dem Vorbringen des Klägers gegen einige Punkte der Beurteilung vom 22. Mai 1968 befassen.

Er beanstandet zunächst einige Divergenzen oder Widersprüche, die er darin zu finden glaubt. Während der erste Beurteilende seine Leistung als ziemlich gut und der zweite als normal bezeichne, werde ihm in der Einzelbeurteilung die Note gut erteilt.

Es ist, offen gesagt, nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Divergenz dem Kläger irgendein Nachteil entstehen könnte. Wie dem auch sei, diese Kritik entspricht nicht dem wahren Sachverhalt. Der erste Beurteilende hat in Wahrheit folgendes Urteil abgegeben : Ziemlich gut, jedoch ausgezeichnet, was die Buchführung allein betrifft. Die Einzelbeurteilung stellt also eine Durchschnittsnote dar, und entgegen dem Einwand des Klägers läßt sich ohne Willkür aus zwei Werturteilen ein Durchschnitt bilden.

Der Kläger wirft sodann den Be-urteilenden vor, daß sie ihre Beurteilung mit Bemerkungen versehen haben, was nur für die Noten sehr gut und unzureichend vorgesehen sei; insbesondere macht er dem zweiten Be-urteilenden zum Vorwurf, daß der die Note normal verwandt hat, die nicht als Beurteilungskriterium vorgesehen sei.

Hierzu ist zu sagen, daß das Beurteilungsformular für andere Noten als sehr gut und unzureichend nicht ausdrücklich Bemerkungen verbietet. Außerdem ist die Note normal im Formular selbst als gleichbedeutend mit gut angegeben.

Schließlich bestreitet der Kläger den gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe seine Urlaubsanträge zur Unzeit eingereicht, tatsächlich habe er sich an die Vorschriften des Statuts gehalten. Er macht ferner geltend, es handele sich hierbei um sachfremde Beurteilungskriterien.

Hierzu ist zu bemerken, daß dieser Punkt zur dienstlichen Führung gehört, die in Artikel 43 des Statuts ausdrücklich erwähnt ist. Im übrigen haben die Umstände, unter denen Urlaub genommen wird, ihre Bedeutung für die Arbeit der Verwaltungseinheit, der der Beamte angehört. Es ist daher nicht anomal, daß die Vorgesetzten Herrn Elz auf die Notwendigkeit hinwiesen, in diesem Punkt mehr Verantwortungsbewußtsein zu entwickeln.

Keine der vom Kläger erhobenen Rügen hält daher der Nachprüfung stand. Ohne daß jedoch auf sie eingegangen zu werden braucht, beantrage ich aus den angegebenen Gründen, die Klage des Herrn Elz als unzulässig abzuweisen und die Kosten nach den Vorschriften von Artikel 70 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.