Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.06.1970 – C-58/69
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1970:61
In der Rechtssache 58/69
RAYMOND ELZ, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg-Howald, 24, rue Belle-Vue, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul Beghin, 9, avenue de la Gare, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigen, Zustellungsbevollmächtiger: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen
teilweiser Aufhebung und Berichtigung der über den Kläger abgegebenen Beurteilung vom 22. Mai 1968
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. Trabucchi (Berichterstatter) und W. Strauß, Generalanwalt: J. Gand, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, erhob am 14. März 1969 gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde gegen die am 22. Mai 1968 über ihn abgegebene Beurteilung.
Durch Schreiben an den Kläger vom 8. Juli 1969, das vom Präsidenten Jean Rey unterzeichnet war, bestätigte die Kommission diese Beurteilung und hob hervor, der Gerichtshof habe in seinem Urteil 15/68 vom 25. Februar 1969 zwischen denselben Parteien festgestellt, daß diese Beurteilung dem Kläger unstreitig am 31. Mai 1968 in ihrer endgültigen Fassung mitgeteilt worden sei.
Der Kläger hat mit seiner am 8. Oktober 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klageschrift gegen die Beurteilung vom 22. Mai 1968 Klage erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat, auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 22. April 1970 mündlich zur Sache verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Mai 1970 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
die am 31. Mai 1968 über den Kläger erstellte Beurteilung wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 43 des Statuts und allen dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen aufzuheben ;
die vorbezeichnete Beurteilung aufzuheben, weil sie den Kläger wegen der Divergenzen zwischen der Einzelbeurteilung und der Beurteilung beschwert;
die Beurteilung auch deswegen aufzuheben, weil sie Widersprüche und in den geltenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehene Beurteilungen enthält;
demgemäß die Berichtigung der Beurteilung in den den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Punkten anzuordnen, hilfsweise sie in diesen Punkten aufzuheben, und die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,
die Klage in allen Punkten als unzulässig oder unbegründet abzuweisen ;
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Der Kläger beantragt in der Erwiderung,
zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klageschrift gegen die durch den Präsidenten Rey unterzeichnete Verfügung der Kommission vom 8. Juli 1969 gerichtet ist;
im übrigen seinen früher gestellten Anträgen zu entsprechen.
Die Beklagte beantragt in der Gegenerwiderung,
die Klage in allen Punkten als unzulässig oder unbegründet abzuweisen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1 — Zur Zulässigkeit der Klage
Der Kläger macht geltend, die Frist für seine Klage habe am Tage nach der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 15/68, also am 26. Februar 1969, zu laufen begonnen, da dieses Urteil die rückwirkende Ersetzung der Beurteilung vom 15. Januar 1968 durch die vom 31. Mai 1968 festgestellt habe. Dies werde durch die Verfügung der Kommission vom 8. Juli 1969 unausgesprochen bestätigt; denn die Kommission berufe sich darin nicht auf eine formelle Unzulässigkeit, wenn sie auch die angefochtene Beurteilung inhaltlich bestätige.
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Frist sei durch die Mitteilung der Beurteilung in ihrer endgültigen Fassung am 31. Mai 1968 in Gang gesetzt worden. Sie schließt daraus, die vorliegende Klage sei nach Fristablauf eingereicht und daher unzulässig.
Sie führt aus, ihr rein bestätigender Bescheid vom 8. Juli 1969 habe die abgelaufene Frist nicht Wiederaufleben lassen können; außerdem macht sie hilfsweise geltend, die Klage sei nicht gegen das Schreiben der Kommission vom 8. Juli 1969 gerichtet.
Der Kläger erwidert, das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1969, wonach die Mitteilung der Beurteilung den Anforderungen von Artikel 26 des Statuts genügt, stelle ihm gegenüber eine neue Tatsache dar. Dies ergebe sich a contrario aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach ein Urteil, das einen Verwaltungsakt aufhebt, für die Prozeßparteien eine neue Tatsache darstelle.
Die Beklagte wendet ein, im Unterschied zu einem eine Maßnahme aufhebenden Urteil ändere das abweisende Urteil die bestehende Rechtslage in keiner Weise und könne infolgedessen — außer vielleicht unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen — keine neue Tatsache darstellen.
Der Kläger macht geltend, dieser Fall liege ganz anders als der der Rechtssache 28/64 (R. Müller gegen Rat der EWG und EAG), da die vorliegende Klage nicht gegen eine stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission gerichtet ist, sondern gegen eine ausdrückliche ablehnende Verfügung, die innerhalb der Frist für die Klage gegen das als stillschweigende ablehnende Entscheidung zu wertende Schweigen der Verwaltung ergangen ist.
Der Kläger trägt außerdem vor, seine Klage sei gegen die von der Kommission am 8. Juli 1969 getroffene, vom Präsidenten Rey unterzeichnete Verfügung gerichtet; dies gehe eindeutig aus dem Zusammenhang der Klage hervor.
Die Beklagte wendet ein, das Schreiben vom 8. Juli 1969 habe die angefochtene Beurteilung nur bestätigt und sei daher nicht geeignet gewesen, neue Fristen in Gang zu setzen, zumal es nur eine verspätete Verwaltungsbeschwerde beantwortet habe.
2 — Zur Begründetheit
Der Kläger behauptet, die Beurteilung weise in folgenden Punkten Divergenzen auf:
In der Einzelbeurteilung der Leistung hat der Kläger sowohl für die Qualität der Arbeit als auch für die Schnelligkeit ihrer Ausführung die Note, gut' erhalten.
Diese Beurteilung weicht jedoch von der Beurteilung der Beurteilenden ab, dort bezeichnet der erste Beurteilende die Leistung mit, ziemlich gut' und der zweite als, normal'.
Die Beklagte entgegnet, diese Rüge des Klägers entspreche nicht den Tatsachen. Die Einzelbeurteilung gut bilde den Durchschnitt der vom ersten Beurteilenden abgegebenen Beurteilung: Ziemlich gut, jedoch ausgezeichnet, was die Buchführung allein betrifft.
Der Kläger erwidert, eine aus zwei verschiedenen Beurteilungen abgeleitete Durchschnittsnote stelle keine Beurteilung im Sinne des Statuts dar, denn eine Durchschnittsnote könne sich niemals aus subjektiven Werturteilen ergeben.
Die Beklagte wendet ein, eine Beurteilung solle das über einen Beamten abgegebene Urteil möglichst genau wiedergeben, und zwar mit einer sehr begrenzten Zahl von Worten. Unter diesen Umständen gebe die Note gut am getreuesten eine Beurteilung wieder, die für einige Gebiete mit der Note ziemlich gut, für andere mit der Note ausgezeichnet auszudrücken sei.
Der Kläger meint, die Vorgesetzten seien wohl über ihre Aufgabe hinausgegangen, indem sie ihre Beurteilung mit Bemerkungen versehen haben, denn Bemerkungen seien nur für die Noten sehr gut und unzureichend vorgesehen. Er weist außerdem darauf hin, daß die vom zweiten Beurteilenden verwandte Note normal nicht als Beurteilungskriterium vorgesehen sei.
Der Kläger trägt noch vor, in der Einzelbeurteilung des Verantwortungsbewußtseins laute die Note gut, während die beiden Beurteilenden in der zusammenfassenden Beurteilung ein stärkeres Verantwortungsbewußtsein verlangten; er beantragt, diese Bemerkung schon wegen ihrer Überflüssigkeit aus der Beurteilung zu streichen.
Die Beklagte entgegnet, das Beurteilungsformular verbiete nicht ausdrücklich Bemerkungen. Sie fügt hinzu, im vorliegenden Fall habe eine Bemerkung nützlich sein können, um die Starrheit des blossen gut zu nuancieren, sie bemerkt ferner, die Bezeichnung normal sei im Formular eindeutig als gleichwertig mit gut aufgeführt.
Der Kläger macht geltend, der gegen ihn erhobene Vorwurf, er habe Seine Urlaubsanträge zur Unzeit eingereicht, müsse gleichfalls fallengelassen werden, da er sich in diesem Punkt genau an die Vorschriften des Statuts gehalten habe, indem er die vorherige Zustimmung seiner Vorgesetzten eingeholt habe. Er bemerkt außerdem, es handele sich hierbei um sachfremde Beurteilungskriterien, und meint daher, diese Bemerkungen stellten eine Ermessensüberschreitung dar.
Die Beklagte wendet ein, die Abwesenheit eines Beamten sei für den Gang der Dienstgeschäfte von großer Bedeutung; im Hinblick auf die Art, in der der Kläger seinen Urlaub verteilt habe, sei es angebracht erschienen, ihn anzuhalten, mehr Verantwortungsbewußtsein zu entwickeln.
Der Kläger weist in der Erwiderung auf den Widerspruch hin, der nach seiner Ansicht zwischen der in der post festum zurückgenommenen Be-urteilung vom 15. Januar 1968 enthaltenen zusammenfassenden Beurteilung der Aufteilung des Urlaubs und der weniger günstigen Beurteilung desselben Punkts in der Beurteilung vom 31. Mai 1968 besteht.
Die Beklagte erklärt, sie verstehe diese Argumentation des Klägers nicht.
Entscheidungsgründe§
Zur Zulässigkeit der Klage
1/2 Die Beklagte macht geltend, die am 8. Oktober 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangene Klage sei nicht fristgerecht erhoben, denn die Klagefrist habe mit der am 31. Mai 1968 erfolgten Mitteilung der Beurteilung vom 22. Mai 1968 an den Kläger zu laufen begonnen. Der Kläger entgegnet, die Klagefrist sei durch die Verkündung des Urteils des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 25. Februar 1969 in der Rechtssache 15/68 in Gang gesetzt worden, da dieses Urteil ihm gegenüber eine neue Tatsache darstelle.
3/6 Durch das genannte Urteil wurde eine von demselben Kläger am 25. Juli 1968 gegen eine Beurteilung vom 15. Januar 1968 erhobene Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß die Kommission diesen Akt am 22. Mai 1968 durch eine berichtigte Beurteilung ersetzt hat. Indem dieses Urteil entscheidet, daß die berichtigte Beurteilung dem Kläger entgegengehalten werden kann, stellt es lediglich die bei Erhebung der ersten Klage gegebene Rechtslage fest. Daher kann das Urteil vom 25. Februar 1969 keine neue Tatsache darstellen, die für den Kläger eine neue Klagefrist gegen die Beurteilung vom 22. Mai 1968 in Gang setzen könnte. Da diese Beurteilung dem Kläger am 31. Mai 1968 mitgeteilt worden ist, war die ihm gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts zur Verfügung stehende Dreimonatsfrist bereits vor Einreichung der vorliegenden Klage abgelaufen.
7 Das Schreiben vom 8. Juli 1969, mit dem der Präsident der Kommission aufgrund einer Verwaltungsbeschwerde des Klägers die streitige Beurteilung lediglich bestätigt hat, ist keine mit der Klage anfechtbare Maßnahme.
8 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Kosten
9/11 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 26 und 91,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Beide Parteien tragen ihre Auslagen selbst.