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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.05.1970 – C-1/70
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1970:45
Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer
vom 27. mai 1970
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Zum Sachverhalt des Vorlageverfahrens, das uns heute beschäftigt, möchte ich zunächst folgendes bemerken.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens ist eine in München ansässige Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hat mit der französischen Aktiengesellschaft Parfums Marcel Rochas, Paris, die Parfümerieerzeugnisse herstellt und unter ihrer Marke vertreibt, am 14. März 1963 mit Wirkung vom 1. Januar 1963 und für die Dauer von fünf Jahren einen Vertrag abgeschlossen, der ihr für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlins das ausschließliche Recht einräumte, die Erzeugnisse der Firma Rochas Paris zu kaufen, herzustellen und zu verkaufen und dabei die Marke der Firma Rochas Paris zu benutzen. Dafür verpflichtete sich die deutsche Vertriebsgesellschaft u. a., keine Waren zu importieren oder zu kaufen, die mit den Erzeugnissen der Firma Rochas konkurrieren könnten. Außerdem war sie gehalten, den Vertrieb im sogenannten Depotsystem vorzunehmen, d.h. nur an eine beschränkte Anzahl quailfizierter Einzelhändler zu liefern, die ihrerseits aufgrund besonderer Abmachungen nur an Endverbraucher verkaufen durften. Ein Muster dieses Vertrages, der von der Firma Rochas Paris auch mit einem Alleinvertriebsberechtigten in einem anderen EWG-Land (Holland) abgeschlossen worden war, ist bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 17 am 30. Januar 1963 angemeldet worden. — Darüber hinaus erfolgte am 31. Juli 1967, also rechtzeitig vor Ablauf der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 67/67 fixierten Frist, eine Anpassung des Vertrages an die Bestimmungen der genannten Verordnung, deren Zweck bekanntlich in der Freistellung von Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen besteht. Das dem Alleinvertriebsberechtigten ursprünglich auferlegte Exportverbot sollte danach nur insoweit gelten, als es mit den Vorschriften des EWG-Vertrags und der Verordnung Nr. 67/67 zu vereinbaren ist, d.h. es war dem Alleinvertriebsberechtigten nicht mehr untersagt, an zugelassene Händler der Firma Rochas in anderen Mitgliedstaaten zu liefern. Die Anpassung wurde der Kommission von der Firma Rochas am 2. Oktober 1967 (also vor Ablauf der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 67/67 festgesetzten Frist) mitgeteilt. Im übrigen erfolgte — was jetzt jedoch nicht weiter interessiert — eine Erneuerung des Vertrages mit Wirkung vom 1. Januar 1968.
In Frankreich selbst wird der Vertrieb der Rochas-Erzeugnisse anscheinend so vorgenommen, daß die Herstellerin ausgewählte Depositäre unmittelbar beliefert. Dafür gilt ein Mustervertrag (contrat de concession), in dem sich der Händler verpflichtet, das Sortiment der Firma Rochas vollständig zu führen und wirkungsvoll anzubieten. Den Händler trifft überdies die Verpflichtung, à ne vendre les produits dont la Société Rochas lui a consenti la concession, qu'au detail et à des consommateurs directs. Il s'engage expressément, heißt es weiter, à ne jamais les céder sous quelque forme que ce soit à d'autres négociants, dépositaires ou grossistes, non plus qu'à les exporter. Ein solcher Vertrag war am 29. Juni 1964 auch mit der Parfümerie Saint-Roch in Paris abgeschlossen worden. Eine besondere Anmeldung bei der Kommission erfolgte nicht, weil die Firma Rochas am 30. Januar 1963 einen gleichlautenden Mustervertrag auf dem in der Kommissionsverordnung Nr. 27 vorgesehenen Formblatt B angemeldet hat. Darüber ist von der Kommission bis heute nicht entschieden worden.
Unter Mißachtung der getroffenen Vereinbarung scheint nun der Einzelhändler Saint-Roch in der ersten Hälfte des Jahres 1967 wiederholt Erzeugnisse der Firma Rochas an den in Breisach am Rhein ansässigen Parfümeriehändler Helmut Bitsch, den Beklagten und Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, geliefert zu haben, d.h. an einen Händler, der nicht zum Depotsystem der Vertriebsgesellschaft Parfums Marcel Rochas, München, gehört. Die Erzeugnisse wurden im Verkaufsgebiet der Vertriebsgesellschaft an ein Kosmetikinstitut in Karlsruhe geliefert. — Als die Herstellerfirma davon erfuhr, kündigte sie den mit der Parfümerie Saint-Roch abgeschlossenen Vertrag (durch Mitteilung vom 30. Juni 1967) fristlos. Die deutsche Vertriebsgesellschaft reagierte auf die Vorfälle, indem sie am 1. Juni 1967 das Landgericht Freiburg anrief. Sie machte geltend, der Breisacher Händler habe sich die Erzegunisse der Firma Rochas durch Ausnutzung eines fremden Vertragsbruches, also in wettbewerbswidriger und gegen die guten kaufmännischen Sitten verstoßender Weise verschafft. Wegen Verletzung des § 1 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb müsse es ihm also untersagt werden, Erzeugnisse der Firma Marcel Rochas anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Dem ist das Landgericht Freiburg in seinem Urteil vom 4. Dezember 1967 gefolgt. Es hat das Vertriebsbindungssystem als lückenlos angesehen und ist namentlich von der rechtlichen Wirksamkeit der Bindungen im Hinblick auf die rechtzeitig bei der Kommission erfolgte Anmeldung sowie — was den Vertrag Rochas Paris/ Rochas München angeht — seine korrekte Anpassung an die Vorschriften der Verordnung Nr. 67/67 ausgegangen. Entsprechend dem klägerischen Antrag wurde der Breisacher Händler daher zur Unterlassung verurteilt. — Dabei blieb es jedoch nicht, vielmehr legte die beklagte Partei gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wiederholte sie ihre Ansicht, der von der Firma Rochas und der Parfümerie Saint-Roch abgeschlossene Vertrag mit seiner Verpflichtung, nur an Endverbraucher zu liefern und Exporte zu unterlassen, führe zu einer Marktaufteilung. Er sei somit wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags nichtig und könne für Unterlassungsansprüche eine rechtliche Basis nicht abgeben. — Dies führte das Oberlandesgericht Karlsruhe zu der Ansicht, für die Beurteilung der Wirksamkeit oder vorläufigen Wirksamkeit der zwischen der Firma Rochas und der Parfümerie Saint-Roch am 29. Juni 1964 getroffenen Abmachung, von der am 30. Januar 1963 lediglich ein Muster bei der Kommission angemeldet worden war, komme es auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an. Da es diese Auslegung nicht selbst vornehmen wollte, setzte es durch Beschluß vom 27. November 1969 das Verfahren aus und legte gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor :
1. Ist ein am 29. Juni 1964 geschlossener Vertrag, der u. a. ein Exportverbot enthält und der nicht nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 17/62 angemeldet wurde, gleichwohl vorläufig wirksam, wenn ein inhaltlich gleichlautender Mustervertrag innerhalb der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Frist ordnungsgemäß bei der EWG-Kommission angemeldet wurde?
2. Bejahendenfalls :
War in diesem Falle der Mustervertrag, nach dessen Muster eine Vielzahl von Einzelverträgen zwischen dem einen Unternehmen und jeweils einem anderen Unternehmen geschlossen wurden und geschlossen werden, bis zum 1. November 1962 oder bis zum 31. Januar 1963 bei der EWG-Kommission anzumelden?
Zu diesen Fragen haben sich gemäß Artikel 20 der EWG-Satzung des Gerichtshofes die Klägerin und Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftlich und mündlich geäußert.
Im Lichte ihrer Ausführungen möchte ich nunmehr meine Stellungnahme zu den aufgeworfenen Problemen abgeben.
1. Zunächst werde ich mich der Frage zuwenden, ob in einem Fall, in dem ein Unternehmen mehrere gleichlautende Verträge mit verschiedenen anderen Unternehmen abgeschlossen hat oder abzuschließen beabsichtigt, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung eines Mustervertrags bei der Kommission nach dem Kartellrecht der Gemeinschaft dafür ausreicht, auch einen später geschlossenen inhaltsgleichen Vertrag ohne besondere Anmeldung als angemeldet anzusehen. — Tatsächlich scheint die Beantwortung dieser Frage keine Schwierigkeiten zu bereiten, und zwar nicht nur, weil die am Verfahren Beteiligten dieselbe Ansicht vertreten, sondern auch weil Wortlaut und Sinn der einschlägigen Bestimmungen die zu erteilende Antwort eindeutig nahelegen.
Maßgeblich ist insofern, daß die Kommission durch Artikel 24 der Verordnung Nr. 17 ermächtigt worden ist, Ausführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten… der Anmeldungen nach den Artikeln 4 und 5 zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat die Kommission in der Verordnung Nr. 27 vom 3. Mai 1962 (Amtsblatt 1962, S. 1118) Gebrauch gemacht. Für die erwähnten Anmeldungen (also für die in Artikel 85 bezeichneten Vereinbarungen usw., die vor und nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 — dem 13. März 1962 — zustande gekommen sind und für welche Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch genommen werden soll) ist demnach aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 27 ein Formblatt B zu verwenden, das der Verordnung als Anlage beigefügt ist und folglich einen Bestandteil der Verordnung bildet. In diesem Formblatt ist — was unser Problem angeht — unter II, 1 b folgendes verfügt worden : Angaben über den Inhalt der Vereinbarung usw. : 1. Soweit der Inhalt schriftlich festgelegt ist, fügen Sie als Anlage Abschriften des vollständigen Textes bei… b) Handelt es sich dabei um einen Mustervertrag, d.h. um einen Vertrag, den das die Anmeldung vornehmende Unternehmen regelmäßig mit bestimmten Personen oder Personengruppen abschließt (z.B. um einen Vertrag, der einen Vertragsbeteiligten bei der Weiterveräußerung von Waren, die er von dem anderen Vertragsbeteiligten bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränkt) ? Wenn ja, genügt es, wenn Sie Muster des Vertrages beifügen. Damit steht in der Tat fest, daß die Vorlage eines Mustervertrags nach dem Gemeinschaftsrecht für die Anmeldung ausreicht.
Diese Verfahrenserleichterung ist — worauf die Kommission mit Recht hinweist — sowohl im Interesse der Unternehmen als auch im Interesse der Kommission eingeführt worden, und sie entspricht dem Erfordernis, das in Artikel 87 Absatz 2 b mit den Worten wirksame Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle umschrieben ist. Materiellrechtliche Bedenken sind nicht zu erkennen, denn eine ausreichende materiellrechtliche Beurteilung der in Frage stehenden Absprachen ist gleichwohl gewährleistet. Ohnehin dürfte sie sich nicht allein auf die gemeldeten Vorgänge stützen, gilt doch — etwa nach dem Urteil der Rechtssache 23/67 — Slg. 1967, 555 — das Erfordernis, die Wirkungen einer Vereinbarung in dem Rahmen zu betrachten,… in dem sie auftreten, d.h. in dem wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhang, in dem die Vereinbarungen… stehen. Darauf wird die Kommission bei der Anmeldung eines Mustervertrags schon durch die Erwähnung des Umstandes hingewiesen, daß es sich um einen derartigen Vertrag handelt. Sollte sie danach Veranlassung sehen, gründliche Untersuchungen vorzunehmen, so bliebe ihr dafür in jedem Fall die Möglichkeit eines Auskunftsersuchens nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17.
Ohne weitere Überlegungen können wir somit zu der ersten Frage festhalten, daß die rechtzeitige Anmeldung eines Mustervertrags die Wirkungen der Anmeldung auch einem später — hier am 29. Juni 1964 — abgeschlossenen inhaltsgleichen Vertrag zugute kommen läßt, eine besondere Anmeldung für den einzelnen Vertrag also nicht erforderlich ist.
2. Mit der zweiten Frage erkundigt sich das vorlegende Gericht nach der für einen Mustervertrag (und zwar für einen bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 bereits bestehenden Vertrag) geltenden Anmeldefrist, d.h. es möchte wissen, ob ein solcher Vertrag, nach dessen Vorbild ein Unternehmen jeweils mit anderen Unternehmen eine Reihe von Verträgen abgeschlossen hat oder abschließen wird, bis zum 1. November 1962 oder bis zum 31. Januar 1963 angemeldet werden mußte. Die Frage erklärt sich aus der Tatsache, daß die für sogenannte Altvereinbarungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zunächst vorgesehene Frist (Stichtag war bekanntlich der 1. August 1962) durch die Ratsverordnung Nr. 59 vom. 3. Juli 1962 bis zum 1. November 1962 und — was Vereinbarungen angeht, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind — bis zum 1. Februar 1963 verlängert worden ist. Auch hinsichtlich dieser Frage vertreten die beiden am Verfahren Beteiligten die gleiche Auffassung, und auch insofern können wir ihnen zweifellos folgen.
Tatsächlich kann es für die Frage, ob an einer Vereinbarung nur zwei Unternehmen beteiligt sind, nur auf die Zahl der an der einzelnen Absprache Beteiligten sind, nur auf die Zahl der an der einzelnen Absprache Beteiligten ankommen, nicht aber auf den Umstand, daß ein Unternehmen eine Vielzahl paralleler Vereinbarungen mit verschiedenen Unternehmen trifft. — Für die Richtigkeit dieser These spricht der Wortlaut der angeführten Bestimmung, der, weil er — in Form einer Fristverlängerung — eine Vergünstigung vorsieht, nicht zum Nachteil der Betroffenen restriktiv interpretiert werden darf. Dafür spricht auch die Verordnung Nr. 153 der Kommission vom 21. Dezember 1962, die ein vereinfachtes Anmeldeverfahren für Alleinvertriebsverträge vorsieht, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind, ist doch insofern auch in ihrem Formblatt B 1 von Musterverträgen die Rede. Im gleichen Sinne spricht sich endlich auch das von der Kommission zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags herausgegebene Merkblatt aus, in das die angesprochenen Unternehmen wohl Vertrauen setzen dürfen. Demnach galt für zweiseitige Abmachungen, ohne Rücksicht darauf, daß ein Unternehmen eine Vielzahl paralleler Vereinbarungen getroffen hat, die bis zum 1. Februar 1963 verlängerte Anmeldefrist. Zu erklären ist dies aus der Erkenntnis, daß es auch insofern ein die Verwaltungsarbeit erschwerendes Massenproblem gab. Möglicherweise hat darüber hinaus die Überlegung eine Rolle gespielt, es handele sich bei den genannten Verträgen um wettbewerbsrechtlich weniger wichtige Abmachungen, deren Anmeldung daher ohne Schaden um eine gewisse Frist verschoben werden konnte.
Damit steht auch die Antwort auf die zweite Frage, die zu weiteren Erwägungen keinen Anlaß gibt, fest.
3. Nach Ansicht der Kommission ist das Vorlageersuchen mit den bisherigen Ausführungen jedoch nicht erschöpfend behandelt. Sie ist der Meinung, einige Wendungen der ersten Frage gäben, auch wenn eine besondere Fragestellung in ihnen nicht zu erblicken sei, Veranlassung, zusätzlich klärende Feststellungen zum Problem der vorläufigen Wirksamkeit von Absprachen mit Exportverboten zu treffen. — Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat insofern Bedenken geäußert. Nach ihrer Auffassung lag es nicht in der Absicht des vorlegenden Gerichtes, die Frage nach der vorläufigen Wirksamkeit zu stellen, und zwar deswegen, weil vor Erlaß des Vorlagebeschlusses das Urteil Portelange 10/69 EuGH, Slg. 1967, 310, schon bekannt war und die Lage somit als geklärt angesehen werden konnte. Die Klägerin stellt aber die Behandlung der zusätzlich aufgeworfenen Probleme ausdrücklich in das Ermessen des Gerichtshofes.
Was eine derartige Ausweitung der rechtlichen Erörterung in Vorlageverfahren angeht, so bestehen prozedurale Bedenken prinzipiell nicht, hat der Gerichtshof doch wiederholt schon nicht ausdrücklich formulierte Fragen beantwortet, wenn sie sich nach dem Sachverhalt aufdrängten und folglich als implizite gestellt angesehen werden konnten. — Prüfen wir also auch im vorliegenden Fall, ob tatsächlich ein Anlaß besteht, besondere Erklärungen zur Frage der vorläufigen Wirksamkeit von Absprachen mit Exportverboten abzugeben.
Nach den bisherigen Untersuchungs-ergebnissen müssen wir dabei von der Erkenntnis ausgehen, daß trotz Abschlusses der Vereinbarung im Juni 1964 eine sogenannte Altabsprache vorliegt, und zwar deswegen, weil sie einem Mustervertrag entspricht, der schon vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 bestand und rechtzeitig angemeldet worden war. — Weiterhin wird man — entgegen der klägerischen Ansicht — annehmen müssen, daß der zwischen der Firma Rochas und der Parfümerie Saint-Roch abgeschlossene Konzessionsvertrag ein echtes Exportverbot enthielt. Davon spricht nicht nur das vorlegende Gericht ausdrücklich, sondern es kann auch als stipuliert gelten, weil der Wille der Vertragsparteien, den Konzessionär auf eine Belieferung französischer Endverbraucher zu beschränken, Verkäufe an ausländische Verbraucher und ausländische zugelassene Händler auszuschließen, offenkundig ist. — Endlich wird man — wiederum gegen die klägerische Ansicht — anerkennen müssen, daß der Vertrag, obgleich nur von zwei in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen abgeschlossen, im Hinblick auf das in ihm enthaltene Exportverbot die Ausfuhr betrifft und damit nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung befreit war. Daß in einem solchen Fall von Gültigkeit ohne Anmeldung nicht gesprochen werden kann, scheinen mir schon gewisse Formulierungen des Bosch-Urteils EuGH 13/61, Slg. 1962, 115 und EuGH 10/69, Slg. 1969, 310, zu belegen.
Auch wenn man dies alles annimmt, sehe ich freilich — um dies gleich zu sagen — nicht, inwiefern die Notwendigkeit bestehen sollte, zusätzliche Erklärungen in dem von der Kommission empfohlenen Sinne abzugeben. Mir scheint vielmehr, daß die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sich namentlich aus einer zusammenfassenden Deutung der Urteile Bosch und Portelange EuGH 13/61, Slg. 1962, 115 und EuGH 10/69 Slg. 1969, 310, ergibt, gerade zu einer Problematik wie der vorliegenden vollkommen klar ist. In eindeutiger Weise hat das Portelange-Urteil hervorgehoben, daß fristgerecht angemeldete Vereinbarungen voll wirksam seien, solange die Kommission nicht die — eine Würdigung wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge verlangende — Feststellung getroffen hat, die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 seien erfüllt und eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 komme nicht in Betracht. Wichtig erscheint mir, daß diese zusätzliche Klärung zu dem bekannten Bosch-Urteil erfolgt ist, in dem der Begriff der vorläufigen Gültigkeit zum ersten Mal vorkommt. Gerade im Bosch-Fall aber stand eine Abmachung mit Exportverbot zur Debatte (wie sich aus EuGH Slg. 1962, 106 und 115 ergibt). Auch im Hinblick darauf wurde von vorläufiger Gültigkeit gesprochen, und nicht zuletzt darauf bezieht sich — so muß man wohl sagen — die im Portelange-Fall erarbeitete Präzisierung.
Im Grunde stellt sich demnach lediglich die Frage, ob jetzt ein Anlaß besteht, die geschilderte Rechtsprechung zu modifizieren oder mit Nuancen zu versehen. — Dafür scheint die Kommission in der Tat zu plädieren. Nach ihrer Ansicht ist es nicht angängig, die vorläufige Wirksamkeit auf Exportverbote zu erstrecken; zumindest müsse die vorläufige Wirksamkeit auf die an der Absprache Beteiligten beschränkt bleiben, sie könne also nicht im Verhältnis zu. Dritten gelten. Dabei ist für die Kommission die Erkenntnis maßgebend, daß der mit Exportverboten bezweckte absolute Gebietsschutz eines Alleinvertriebsberechtigen, die auf diese Weise erreichte Abriegelung der Märkte, gegen die grundsätzlichten Ziele der Gemeinschaft verstößt. Dies komme in der Rechtsprechung des Gerichtshofes (namentlich zu den Rechtssachen 56 und 58/64 Slg. 1966, 429) klar zum Ausdruck. Auch die Kommissionspraxis, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung Nr. 67/67, wiesen in diese Richtung. Demnach könne angenommen werden, daß Exportverbote regelmäßig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstießen und mangels Freistellungswürdigkeit nichtig seien. Angesichts der geschilderten Sachlage werde auch bei Anerkennung der These der Kommission das im Portelange-Urteil betonte Erfordernis der Rechtssicherheit nicht mißachtet, gleichzeitig aber dafür gesorgt, daß mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Zustände nicht aufgrund einer Anmeldung bei der Kommission längere Zeit Bestand haben könnten.
Dieser Ansicht die Berechtigung völlig abzusprechen, besteht sicherlich kein Anlaß. Dennoch zögere ich, den Ausführungen der Kommission zu folgen. Sie selbst hat nämlich eingeräumt, daß es Fälle geben kann, in denen Exportverbote geduldet werden können, etwa dort, wo der Gebietsschutz notwendig ist, um die — mit beträchtlichen Aufwendungen verbundene — Einführung einer Ware in einen fremden Markt zu ermöglichen, oder wo (wie in der Rechtssache Volk EuGH 5/69, Slg. 1969, 295) die Marktstellung der Beteiligten schwach ist, was allerdings — so schränkte sie ein — bei einer Vielzahl paralleler Vertriebsbindungen nicht aufgrund isolierter Betrachtung jeder einzelnen angenommen werden dürfe. Tatsächlich machen diese Vorbehalte klar, daß es auch bei Exportverboten an der Eindeutigkeit der Beurteilung fehlt. Angesichts dieser Erkenntnis erscheint die Annahme, Exportverboten könne regelmäßig vorläufige Wirksamkeit nicht zuerkannt werden, ebenso unerträglich wie die Erwägung, eine Differenzierung zu verlangen und damit dem nationalen Richter letztlich eine Würdigung aufzugeben, die der Kommission vorbehalten ist. Insbesondere ist dies mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht in Einklang zu bringen, das der Gerichtshof im Portelange-Urteil wiederholt hervorgehoben und zu dem er erklärt hat, die Schwierigkeiten, die sich aus der Unsicherheit der auf den angemeldeten Vereinbarungen beruhenden Rechtsverhältnisse ergeben könnten, wären… noch weit schädlicher als die praktischen Unzuträglichkeiten, die mit der Anerkennung voller Wirksamkeit angemeldeter Vereinbarungen u.U. verbunden sein könnten. Vor allem der zuletzt erwähnte Gedanke sollte uns also davon abhalten, die klaren und kategorischen Feststellungen des Portelange-Urteils im Hinblick auf den Inhalt angemeldeter Absprachen zu modifizieren bzw. je nachdem, ob es sich um die Innen- oder Außenwirkungen einer Vereinbarung handelt. Auch jetzt ist festzustellen, daß der letztlich nicht völlig befriedigenden Situation in Fällen, in denen die Kommission eine Wettbewerbsverletzung zu erkennen glaubt und in denen das regelmäßige Verfahren mit Rücksicht auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 17 nicht schnell genug zu einem Resultat führt, nur mit Hilfe eines Rückgriffs auf die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 beizukommen ist. Darauf hat der Gerichtshof schon im Portelange-Fall hingewiesen. Wenn er gleichzeitig betonte, vom Zeitpunkt der Anwendung dieser Vorschrift an würden die Betroffenen den Vollzug der Vereinbarung auf eigene Gefahr fortsetzen, so muß dies wohl, auch wenn die Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 zur Nichtigkeit einer Absprache nicht führt, dahin verstanden werden, daß sie die Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung ausschließt.
4. Nach alledem schlage ich — ohne weitere Erklärungen zu dem von der Kommission aufgeworfenen Problem für notwendig zu erachten — folgende Beantwortung der gestellten Fragen vor :
1. Ein am 29. Juni 1964 geschlossener Vertrag, der u.a. ein Exportverbot enthält und nicht besonders angemeldet wurde, ist gleichwohl vorläufig wirksam, wenn ein inhaltlich gleichlautender Mustervertrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist und ordnungsgemäß bei der EWG-Kommission angemeldet worden ist.
2. Ein bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 bestehender und angewandter Vertrag, nach dessen Muster eine Vielzahl von Einzelverträgen zwischen einem Unternehmen und jeweils einem anderen Unternehmen geschlossen wurden und geschlossen werden, war bis zum 31. Januar 1963 bei der EWG-Kommission anzumelden.
Zu den Kosten des Verfahrens wird sich das vorlegende Gericht aussprechen.