Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.06.1970 – C-1/70

ECLI:EU:C:1970:63

In der Rechtssache 1/70

betreffend den dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Oberlandesgericht Karlsruhe in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

PARFUMS MARCEL ROCHAS VERTRIEBS-GMBH, München,

gegen

HELMUT BITSCH, Breisach/Rhein, Waldstraße 18,

vorgelegten Antrag auf Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, W. Strauß und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter), Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Aktiengesellschaft französischen Rechts Parfums Marcel Rochas, Paris, übertrug gemäß Vertrag vom 14. März 1963, geändert unter anderem durch einen Zusatz vom 31. Juli 1967, der Gesellschaft deutschen Rechts Parfums Marcel Rochas Vertriebs-GmbH, München, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlins das Alleinverkaufsrecht für Parfumerieerzeugnisse der Marke Rochas.

Die französische Firma verkauft in Frankreich ihre Erzeugnisse im sogenannten Depotsystem auch unmittelbar an Einzelhandelsparfumerien. Nach diesem System werden nur ausgewählte Einzelhandelsgeschäfte beliefert, die sich verpflichten, das Sortiment der Firma Marcel Rochas wirkungsvoll anzubieten und vollständig zu führen. Diese Einzelhändler müssen sich ferner verpflichten, ihre Waren niemals an andere Einzelhändler oder Grossisten abzugeben und sie nicht zu exportieren. Ebenso verfährt der deutsche Alleinvertriebsberechtigte gegenüber Einzelhändlern seines Vertriebsgebiets.

Am 30. Januar 1963 — das heilst einen Tag vor Ablauf der letzten Frist zur Anmeldung von Altkartellen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind — meldete die französische Firma gemäß Artikel 5 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 17 in der Fassung des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 59 mit Formblatt B einen früher abgeschlossenen Depotvertrag als Mustervertrag, wie ihn die Aktiengesellschaft Rochas mit jedem ihrer Konzessionäre in Frankreich abschließt, bei der Kommission an. Dieses Formblatt bestimmt für Musterverträge : Es genügt, wenn Sie Muster des Vertrages beifügen.

Am 24. Juni 1964 schloß sie mit der als Einzelhändler bezeichneten Parfumerie St-Roch einen dem vorher von ihr angemeldeten Mustervertrag entsprechenden Einzelhandelskonzessionsvertrag, in dem es unter anderem heißt :

Le concessionnaire s'oblige à ne vendre les produits dont la Société Rochas lui a consenti la concession, qu'au détail et à des consommateurs directs.

Il s'engage expressément à ne jamais les céder sous quelque forme que ce soit, à d'autres négociants, dépositaires ou grossistes, non plus qu'à les exporter.

Il s'oblige également à ne jamais vendre les produits concédés que sous leur présentation d'origine et non au poids, à la capacité ou autrement.

De son côté, la Société Rochas s'interdit de livrer les produits de sa marque à d'autres personnes que ses concessionnaires.

(Der Konzessionär verpflichtet sich, die Waren, für die ihm die Firma Rochas die Konzession gewährt, nur im Einzelhandel und nur an Endverbraucher zu verkaufen.

Er verpflichtet sich ausdrücklich, sie niemals in irgendeiner Form an andere Händler, Depositäre oder Grossisten abzugeben und sie nicht zu exportieren.

Er verpflichtet sich ferner, die unter die Konzession fallenden Waren niemals anders als in der Originalaufmachung und nicht nach Gewicht, Maß oder anders zu verkaufen.

Die Firma Rochas verpflichtet sich ihrerseits, die Waren ihrer Marke nicht an andere Personen als ihre Konzessionäre zu liefern.)

Der Vertrag aus dem Jahre 1964 wurde nicht besonders angemeldet.

Die Firma Parfums Marcel Rochas Vertriebs-GmbH stellte fest, daß Herr Bitsch aus Breisach/Rhein — der nicht dem Vertriebsnetz der Rochas-Einzelhändler angehört — Parfümerieartikel der Marke Rochas, die ihm die Parfumerie Saint-Roch geliefert hatte, zum Verkauf stellte. Sie erhob gegen ihn Unterlassungsklage und machte unter anderem geltend, der Beklagte Bitsch habe sich diese Waren unter Ausnutzung eines von einem Dritten (Parfumerie Saint-Roch) begangenen Vertragsbruchs beschafft.

Der Beklagte beantragte die Abweisung dieser Klage mit der Begründung, das in dem Depotvertrag, dessen Verletzung geltend gemacht wird, enthaltene Exportverbot sei nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nichtig. Das Landgericht Freiburg gab jedoch der Klage statt.

Auf die vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe laut Verfügung seines Vorsitzenden vom 10. Dezember 1969 am 27. November 1969 die Entscheidung ausgesetzt und angeordnet, daß dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen sind :

1. Ist ein am 29. Juni 1964 geschlossener Vertrag, der unter anderem ein Exportverbot enthält und der nicht nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 17/62 angemeldet wurde, gleichwohl vorläufig wirksam, wenn ein inhaltlich gleichlautender Mustervertrag innerhalb der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Frist ordnungsgemäß bei der EWG-Kommission angemeldet wurde ?

2. Bejahendenfalls :

War in diesem Falle der Mustervertrag, nach dessen Muster eine Vielzahl von Einzelverträgen zwischen dem einen Unternehmen und jeweils einem anderen Unternehmen geschlossen wurden und geschlossen werden, bis zum 1. November 1962 oder bis zum 31. Januar 1963 bei der EWG-Kommission anzumelden ?

Der Vorlagebeschluß ist am 2. Januar 1970 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Firma Parfums Marcel Rochas Vertriebs-GmbH und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Firma Parfums Marcel Rochas Vertriebs-GmbH und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 6. Mai 1970 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 27. Mai 1970 vorgetragen.

II — Erklärungen aufgrund von Artikel 20 der Satzung

1 — Zur ersten Frage

a) Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

i) Die Kommission bemerkt, daß die Verordnung Nr. 27 in II 1 b des ihr als Anlage beigefügten Formblatts B den Mustervertrag als einen Vertrag beschreibt, den das die Anmeldung vornehmende Unternehmen regelmäßig mit bestimmten Personen oder Personengruppen abschließt (z.B… einen Vertrag, der einen Vertragsbeteiligten bei der Weiterveräußerung von Waren, die er von dem anderen Vertragsbeteiligten bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränkt), und fügt hinzu, es reiche aus, den Wortlaut des Mustervertrags anzumelden.

Zweck dieser Bestimmung sei es, im Interesse der Verwaltung und der Unternehmen zu vermeiden, daß die Unternehmen Verträge, die sie später nach dem der Kommission bereits vorliegenden Muster abschließen, neu anmelden müssen.

Eine solche Regelung entspreche den Bestimmungen von Artikel 87 EWGV, wonach eine wirksame Überwachung der Kartelle bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle zu gewährleisten ist.

ii) Daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1967 (Brasserie de Haecht, 23/67, Slg. 1967, 556) im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 85 sämtliche von einem anmeldenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge geprüft werden müßten, stehe einer solchen Regelung nicht entgegen: Die genannte Bestimmung der Verordnung Nr. 27 sei eine Verfahrensv orschrift und hindere die Kommission nicht daran zu berücksichtigen, daß von dem anmeldenden Unternehmen andere Verträge abgeschlossen worden seien oder würden, zu welchen die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 später noch Fragen stellen könne.

Die Anmeldung eines Mustervertrags genüge deshalb als Anmeldung aller Vereinbarungen, die das Unternehmen dem angemeldeten Muster entsprechend bereits abgeschlossen hat oder nach der Anmeldung abschließt.

iii) Nach Ansicht der Kommission fragt das vorlegende Gericht ferner, ob ein angemeldeter Vertrag, trotz eines Exportverbots, das er enthält, vorläufig wirksam sei. Diese Frage beziehe sich auf die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in den Rechtssachen Bosch (Urteil 13/61 vom 6. April 1962, Slg. 1962, 97) und Portelange (Urteil 10/69 vom 9. Juli 1969, Slg. 1969, 309).

Hierzu sei folgendes zu bemerken :

a) Zwar betreffe das Urteil Portelange nur die vorläufige Wirksamkeit eines Altkartells, doch sei die streitige Vereinbarung, obwohl nach dem 13. März 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17, abgeschlossen, selbst als Altkartell anzusehen, weil sie einem vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Mustervertrag entspreche. Daher sei im vorliegenden Fall von den Grundsätzen auszugehen, die der Gerichtshof in der Rechtssache 10/69 aufgestellt habe, insbesondere hinsichtlich der Rechtssicherheit.

b) Das vorlegende Gericht weise indessen auch darauf hin, daß der angemeldete Mustervertrag ein Exportverbot enthalte.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen aber Alleinvertriebsvereinbarungen in jedem Falle unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, wenn die Wiederausfuhr oder die Paralleleinfuhr der fraglichen Erzeugnisse behindert werde (Urteil 56/65 vom 30. Juni 1966, Maschinenbau Ulm, Slg. 1966, 281). Derartige Vereinbarungen trügen dazu bei, Schranken zwischen nationalen Märkten aufrechtzuerhalten (Urteil 56 und 58/64 vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig, Slg. 1966, 321), und liefen den grundlegenden Zielen der Gemeinschaft zuwider, da sie es den Unternehmen ermöglichten, Handelsschranken wiederzuerrichten, die der Vertrag beseitigen wolle (Urteil 32/65 vom 13. Juli 1966, Italienische Republik, Slg. 1966, 487).

Alleinvertriebsvereinbarungen, die den Alleinvertriebsberechtigten untersagen, Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu exportieren, fielen grundsätzlich unter das Verbot von Artikel 85 und kämen nur ausnahmsweise für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Frage.

Die Verordnung Nr. 67/67 über Gruppenfreistellungen gehe vom gleichen Standpunkt aus, denn sie schließe Verträge, die Exportverbotsklauseln enthalten, von der Gruppenfreistellung aus. Die in dieser Verordnung und in der vorstehend zitierten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze müßten auch auf Exportverbote angewandt werden, die in Verträgen zwischen Unternehmen aus dem gleichen Mitgliedstaat enthalten sind. Denn Vereinbarungen von der Art derer, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, hinderten die Einzelhändler, die einem in einem Lande bestehenden Vertriebsnetz angehören, sogar die Verbraucher oder die zugelassenen Einzelhändler in anderen Mitgliedstaaten zu beliefern. Dies führe in der Praxis zu einer völligen territorialen Abriegelung und zu einem absoluten Gebietsschutz für den Alleinvertriebsberechtigten.

Es sei deshalb klar, daß Alleinvertriebsvereinbarungen, die ein Exportverbot enthalten, derart gegen Artikel 85 verstießen, daß niemals Ungewißheit über die Rechtswirksamkeit derartiger Vereinbarungen bestehe, auch wenn sie angemeldet seien.

Außerdem habe in den beteiligten Kreisen niemals Unklarheit über die Beurteilung von Exportverboten bestanden, denn sowohl die Rechtsprechung des Gerichtshofes als auch die Verordnung Nr. 67/67 seien in einer breiten Öffentlichkeit besprochen worden.

wollte man Exportverbote als wirksam ansehen, so könnten die Beteiligten einen nationalen Markt so lange abriegeln, bis eine Entscheidung der Kommission erginge; angesichts der in den Verordnungen Nr. 17 und Nr. 99/63 vorgesehenen Verfahrensgarantien sei aber geraume Zeit erforderlich, bis eine solche Entscheidung ergehen könne. Würde den Unternehmen die Möglichkeit gegeben, der Nichtigkeit der Exportverbote mit Hilfe der Anmeldung zu entgehen, so würde es zu einer Lawine von Anmeldungen und damit zu einem neuen Massenproblem kommen.

Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 biete kaum eine Lösung für dieses Problem, denn auch die Anwendung dieses Artikels erfordere Zeit und habe nur die Wirkung, den Schutz gegen Geldbußen zu beseitigen.

Es sei jedoch nicht unvorstellbar, daß Exportverbote nach Artikel 85 Absatz 3 genehmigt werden könnten, wenn z.B. ein Alleinvertriebshändler ungewöhnlich hohe Aufwendungen machen müsse, um ein bestimmtes Erzeugnis auf dem Markt neu einzuführen.

Die Kommission glaube daher, daß ein angemeldetes Exportverbot unter den Parteien als vorläufig gültig anzusehen sei, ohne daß daraus jedoch Rechte gegenüber Dritten hergeleitet werden könnten. Diese vorläufige Gültigkeit besonderer Art betreffe nur die Exportverbotsklauseln und erstrecke sich auf den Rest der Vereinbarung nur dann, wenn sich das Exportverbot von der übrigen Vereinbarung nicht trennen lasse (Urteil 56/65 vom 30. Juni 1966, Maschinenbau Ulm, Slg. 1966, 304). Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1969 (10/69, Portelange gegen Smith-Corona, Slg. 1969, 309) sei daher anzunehmen, daß der angemeldete Mustervertrag, das Exportverbot ausgenommen, einschließlich der Klausel über Verkäufe voll wirksam sei.

b) Erklärungen der Firma Parfums Marcel Rochas

i) Die Firma Parfums Marcel Rochas Vertriebs-GmbH meint, die Verordnung Nr. 27 solle mit ihrer Bestimmung, daß die Anmeldung eines Mustervertrags ausreicht, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor einer unabsehbaren Zahl gleichlautender Anmeldungen schützen und den anmeldenden Unternehmen die Verwaltungsarbeit der jeweils siebenfachen Ausfüllung Tausender Formulare mit ausführlichen, aber völlig gleichlautenden Begründungen ersparen.

Entgegen der anscheinend vom vorlegenden Gericht vertretenen Auffassung spreche das Urteil de Haecht des Gerichtshofes nicht dagegen, daß die Anmeldung eines Mustervertrags ausreichen könne. Sowohl nach Artikel 87 EWG-Vertrag als auch nach den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung Nr. 17 könne und müsse die Kommission alle erforderlichen Auskünfte von einem anmeldenden Unternehmen einholen, bevor sie eine Entscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 3 trifft.

Außerdem könne die Zahl der dem Mustervertrag nachgebildeten Parallelverträge für sich allein niemals für die Entscheidung ausschlaggebend sein, ob die nach Artikel 85 Absatz 3 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien, da es auf die Bedeutung des gesamten Vertragswerks für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ankomme.

Die Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts betreffend die Formalien der Anmeldung lasse ebenfalls den Schluß zu, daß die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu bejahen sei.

Die die Verordnung Nr. 27 neufassende Verordnung Nr. 153 sehe im Formblatt B/1 vor, daß bei Vorlage des Mustervertrags im übrigen nur die Anzahl der bis zum Tage der Anmeldung unterzeichneten gleichlautenden Verträge anzugeben sei, woraus klar ersichtlich sei, daß nicht sämtliche Verträge anmeldebedürftig seien. Darüber hinaus sei in der Verordnung Nr. 1133/ 68 vom 28. Juli 1968, welche im Formblatt A/B II, 1 b wieder die Anmeldung von Musterverträgen vorsehe, dieses letztgenannte Erfordernis sogar weggelassen.

ii) Mündlich hat die Firma Parfums Marcel Rochas Vertriebs-GmbH bemerkt, nach ihrer Ansicht habe entgegen der von der Kommission vertretenen Meinung das vorlegende Gericht keine speziell die vorläufige Gültigkeit der Exportklauseln betreffenden Fragen gestellt.

Für alle Falle tragt sie vor, das von der Kommission befürwortete System gewährleiste die im Urteil Portelange verlangte Rechtssicherheit nicht.

Außerdem könnten Exportverbotsklauseln wie die im Vertrag zwischen Parfums Rochas und Parfümerie St-Roch enthaltenen keinesfalls zu Schranken zwischen den einzelnen Staaten führen, da die Alleinvertriebsberechtigten der einzelnen Mitgliedstaaten zugelassene Depositäre in den anderen Staaten beliefern könnten. Die streitigen Klauseln der Depotverträge bezweckten somit weniger das Exportverbot und mehr das Verbot des Verkaufs an andere Kunden als Verbraucher, was praktisch zum Unterbleiben von Exporten führe. Die Kommission halte aber ein Verkaufssystem, das Lieferungen an andere als Endverbraucher verbietet, für vertragsgemäß.

2 — Zur zweiten Frage

a) Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission erklärt, der Mustervertrag sei als ein Vertrag zwischen zwei Unternehmen im Sinne des letzten Satzes von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 anzusehen und habe daher erst bis zum 31. Januar 1963 angemeldet werden müssen.

b) Erklärungen der Firma Parfums Marcel Rochas Vertriebs-GmbH

Die Firma Parfums Marcel Rochas erklärt, dei Verordnung Nr. 59 vom 3. Juli 1962 verlängere die Anmeldefrist für Altkartelle bis zum 31. Januar 1963, wenn es sich um Verträge handelt, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind.

Alleinvertriebsvertrage, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind, die aber in der Musterfassung vom anmeldenden Unternehmen wiederholt mit einer Vielzahl anderer Unternehmen abgeschlossen werden, seien begrifflich als Verträge anzusehen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind.

Dies ergebe sich zunächst aus der Auslegung dieses Begriffs durch die Verordnung Nr. 153, welche sich ausschließlich auf Alleinvertriebsverträge mit nur zwei beteiligten Unternehmen beziehe, aber in ihrem Formblatt unter Buchstabe A den Fall eines Mustervertrages vorsehe, den das anmeldende Unternehmen gewöhnlich mit anderen Unternehmen abschließt.

Die gleiche Auslegung vertrete auch die Kommission in ihrem Merkblatt (Kapitel 5 CD).

Auch die für das Gemeinschaftsrecht in Betracht kommenden Regeln führten zum gleichen Ergebnis. Die Fristverlängerung in Artikel 1 der Verordnung Nr. 59 habe die zahlenmäßig umfangreichen Anmeldungen von zweiseitigen Verträgen verschieben sollen, da diese Verträge gegenüber Kartellverträgen mit regelmäßig mehreren Beteiligten weniger wichtig erscheinen seien.

Entscheidungsgründe§

1 Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluß vom 10. Dezember 1969, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Januar 1970, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Auslegung von Artikel 85 des Vertrages und einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 vorgelegt.

Zur ersten Frage

2 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof um die Entscheidung gebeten, ob Lieferverträge mit einer Exportverbotsklausel, die nach dem 13. März 1962, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17/62, geschlossen, aber nicht gemäß dieser Verordnung angemeldet wurden, gleichwohl vorläufig wirksam sind, wenn ein inhaltlich gleichlautender — vor Inkrafttreten der genannten Verordnung abgeschlossener — Mustervertrag frist- und formgerecht gemäß Artikel 5 dieser Verordnung bei der Kommission angemeldet worden ist.

3 Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages regelt der Rat durch Verordnungen oder Richtlinien die Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 niedergelegten Grundsätze und trägt dabei dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung der Kartelle bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung. In Ausführung dieser Vorschrift bestimmen die Artikel 4 und 5 der Verordnung Nr. 17, daß eine Vereinbarung, um nach Artikel 85 Absatz 3 genehmigt werden zu können, vorher bei der Kommission angemeldet werden muß; Artikel 24 der gleichen Verordnung ermächtigt die Kommission, Ausführungsbestimmungen über Form, Inhalt und Einzelheiten dieser Anmeldungen zu erlassen.

4 Aufgrund dieses Artikels 24 hat die Kommission durch die Verordnung Nr. 27/62 vom 3. Mai 1962 (Amtsblatt, S. 1118), geändert durch die Verordnungen Nr. 153/62 vom 21. Dezember 1962 (Amtsblatt, S. 2918) und 1133/68 vom 26. Juli 1968 (Amtsblatt L 189, S. 1), geregelt, welche Angaben die Anmeldeformblätter enthalten müssen. Das der Verordnung Nr. 27/62 als Anlage beigefügte Formblatt B und das 1968 an seine Stelle getretene Formblatt A/B enthalten unter der Rubrik Angaben über den Inhalt der Vereinbarung, des Beschlusses oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen folgende Bestimmung : Handelt es sich dabei um einen Mustervertrag, d.h. um einen Vertrag, den das die Anmeldung vornehmende Unternehmen regelmäßig mit bestimmten Personen oder Personengruppen abschließt (z.B. um einen Vertrag, der einen Vertragsbeteiligten bei der Weiterveräußerung von Waren, die er von dem anderen Vertragsbeteiligten bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränkt), so genügt es, wenn Sie Muster des Vertrages beifügen. Unter der Rubrik Angaben über die Beteiligten ist in den gleichen Formblättern bestimmt, daß die Angabe der Namen und Anschriften der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen bei Musterverträgen entfällt. Ferner gelten die Sonderbestimmungen über die Anmeldung von Musterverträgen gemäß den genannten Formblättern auch für Anträge auf Negativatteste nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17.

5 Die Kommission ist demnach von der Auffassung ausgegangen, daß die Anmeldung eines Mustervertrags die Verwaltungskontrolle vereinfacht — namentlich im Interesse der Unternehmen —, aber nicht ausreicht, um eine wirksame Überwachung von Vereinbarungen zu ermöglichen, die gegen Artikel 85 verstoßen könnten. Die Anmeldung eines Mustervertrags lenkt schon wegen dessen Natur die Aufmerksamkeit der Kommission auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände einer solchen Vereinbarung. Darüber hinaus ermöglicht es Artikel 11 der Verordnung Nr. 17/62 der Kommission, jederzeit vollständigere Auskünfte einzuholen, wenn sie dies für notwendig hält. Die Anmeldung des Mustervertrags allein reicht aus, um den Zweck der Anmeldung auch für die inhaltsgleichen Verträge zu erreichen, die dasselbe Unternehmen abschließt. Diesen Verträgen müssen daher die an die Anmeldung geknüpften Wirkungen zugute kommen.

6 Eine andere Entscheidung ist auch für den Fall nicht möglich, daß der als Mustervertrag angemeldete Vertrag vor, die übrigen Verträge aber erst nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 geschlossen wurden. Da die Verordnung Nr. 27/62 in dieser Hinsicht keinen Unterschied macht und da jene Sachlage die Wirksamkeit der Anmeldung des Mustervertrags nicht zu beeinträchtigen vermag, besteht kein Anlaß, eine Unterscheidung zu treffen, welche die Verordnung nicht vorsieht. Somit sind nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17/62 geschlossene Vereinbarungen, die inhaltlich genau einem vorher geschlossenen, ordnungsgemäß angemeldeten Mustervertrag entsprechen, im gleichen Maße gültig wie dieser.

7 Die Kommission macht geltend, daß die vorgelegte Frage Verträge mit einer Exportverbotsklausel betreffe und daß diese Besonderheit die etwaige vorläufige Wirksamkeit dieser Art von Verträgen beeinträchtigen könne.

8 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die fragliche Exportverbotsklausel Einzelhändlern auferlegt wird, denen ohnedies untersagt ist, an andere Kunden als Endverbraucher zu verkaufen. Vorbehaltlich des Rechts der Kommission, die ihr nach Artikel 85 des Vertrages und nach der Verordnung Nr. 17/62 zustehenden Befugnisse auszuüben, ist eine Exportverbotsklausel dieses Inhalts nicht geeignet, die volle vorläufige Wirksamkeit einer als ordnungsgemäß angemeldet anzusehenden Vereinbarung zu beeinträchtigen.

Zur zweiten Frage

9 Für den Fall, daß die erste Frage bejaht wird, fragt das Oberlandesgericht Karlsruhe, ob der Mustervertrag, nach dessen Muster eine Vielzahl von Einzelverträgen geschlossen wurden und werden, bis zum 1. November 1962 oder bis zum 31. Januar 1963 anzumelden war.

10 Artikel 5 der Verordnung Nr. 17/62 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 59/62 regelt die Anmeldung bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 bestehender Vereinbarungen in der Weise, daß diese Vereinbarungen vor dem 1. November 1962 anzumelden waren, es sei denn, daß an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt waren, in welchem Falle sich die Anmeldefrist bis zum 1. Februar 1963 verlängerte. Mit der Frage soll geklärt werden, ob für die Anwendung des genannten Artikels 5 ein angemeldeter Mustervertrag als ein Vertrag angesehen werden kann, an dem nur zwei Unternehmen beteiligt sind.

11 Die für Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen vorgesehene dreimonatige Verlängerung hat nur die Bedeutung einer Verwaltungsvereinfachung. Für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 17/62 ist daher ein zwischen zwei Unternehmen abgeschlossener Alleinbelieferungs- oder Alleinvertriebsvertrag, selbst wenn er zu einem Netz von Parallelverträgen gehört, als eine Vereinbarung anzusehen, an der nur zwei Unternehmen beteiligt sind.

12 Diese Auslegung wird übrigens dadurch bestätigt, daß nach der Verordnung Nr. 153/62, die für bestimmte Alleinvertriebsvereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind, ein vereinfachtes Anmeldeverfahren vorsieht, auch Musterverträge, die von einem Unternehmen regelmäßig mit einer Anzahl anderer Unternehmen geschlossen werden sollen, in dieser Form angemeldet werden können.

Kosten

13 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85, 87 und 177,

aufgrund der Verordnungen Nr. 17/62 und 59/62 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verordnungen Nr. 27/62 und 153/62 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verordnung Nr. 1133/68 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf den ihm vom Oberlandesgericht Karlsruhe gemäß Beschluß vom 10. Dezember 1969 vorgelegten Vorabentscheidungsantrag für Recht erkannt :

1. Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17/62 geschlossene Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, die inhaltlich genau einem vorher geschlossenen und ordnungsgemäß als solcher angemeldeten Mustervertrag entsprechen, sind im gleichen Maße vorläufig wirksam wie dieser.

2. Bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17/62 bestehende, zwischen zwei Unternehmen abgeschlossene und als Mustervertrag im Sinne der Rubrik II des der Verordnung Nr. 27/62 als Anlage beigefügten Formblatts B angemeldete Verträge sind, auch wenn sie zu einem Netz von Parallelverträgen gehören, für die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung Nr. 17/62 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 59/62 als Vereinbarungen anzusehen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind.