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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.1970 – C-32/69

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1970:68

In der Rechtssache 32/69

Fulvio Tortora, früherer Beamter der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, wohnhaft in Rom, via Badia San Salvatore 22, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gaston Vogel, zugelassen in Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert Krieps, Luxemburg, 12, avenue Marie-Thérèse,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de La Fontaine als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 30. April 1969, mit der dem Kläger der Ausgleich für die bei seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst noch nicht genommenen Urlaubstage versagt worden ist, erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Der Kläger wurde am 4. Dezember 1963 bei der Hohen Behörde als Bedien-steter auf Zeit für das Amt des stellvertretenden Kabinettchefs des Präsidenten eingestellt; am 11. November 1964 wurde er (in der Direktion Inspektion) mit der Besoldungsgruppe A 4 zum Beamten ernannt. Am 15. Dezember 1965 wurde ihm vorübergehend mit der Besoldungsgruppe A 2 das Amt des Chefs des genannten Kabinetts übertragen, er behielt aber die A-4-Planstelle in seiner Direktion.

Als der Präsident der Hohen Behörde am 5. März 1967 zurückgetreten war und die Fusion der Exekutiven unmittelbar bevorstand, beschloß die Hohe Behörde in ihren Sitzungen vom 21. und 22. Juni 1967, den Kläger — wie auch das Personal der anderen Kabinette — für den Monat Juli 1967 zur Verfügung ihrer Mitglieder zu halten und ihn mit Wirkung vom 1. August 1967 wieder in sein Amt als Hauptverwaltungsrat in der Direktion Inspektion einzusetzen.

Nach der Fusion der Exekutiven entsprach die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Antrag des Klägers auf eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates mit Wirkung vom 1. Oktober 1968. Zugleich mit der Zustellung dieser Verfügung am 21. Juni 1968 forderte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung den Kläger auf, die ihm noch zustehenden Urlaubstage bis zum Inkrafttreten der erwähnten Maßnahme zu nehmen, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe ihn hieran hinderten.

Einen Antrag des Klägers auf die Ausgleichszahlung für die beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nicht genommenen Urlaubstage beschied die Generaldirektion für Personal und Verwaltung mit Schreiben vom 30. April 1969 dahin gehend, daß in seinem Falle die verlangte Vergütung nicht gerechtfertigt sei, da ihn keine dienstlichen Gründe gehindert hätten, den gesamten ihm zustehenden Urlaub zu nehmen. Am 22. Juli 1969 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

2. Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Mai 1970 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Mai 1970 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage gemäß Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für zulässig zu erklären;

zu erkennen, daß der Kläger nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V zum Beamtenstatut der EGKS Anspruch auf Vergütung aller bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nicht genommenen Urlaubstage hat;

demgemäß die ablehnende Verfügung der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. April 1969 zu ändern;

zu erkennen, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, an den Kläger gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V eine Vergütung für 67 nicht genommene Urlaubstage (und zwar 32 Tage für das Jahr 1967 und 35 Tage für das Jahr 1968) zu zahlen;

wobei diese Vergütung für das Jahr 1967 auf der Grundlage der der Besoldungsgruppe A 2 entsprechenden Bezüge zu berechnen ist;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen;

hilfsweise den Kläger zum Beweis mit allen zulässigen Mitteln zuzulassen, insbesondere

a) durch die Vorlegung von Verwaltungsurkunden

dafür, daß die zuständigen Stellen die Übertragung des nicht genommenen Jahresurlaubs der Jahre 1964, 1965, 1966 und 1967 jedesmal genehmigt haben;

b) durch Sachverständigengutachten oder Zeugen

dafür, daß der Kläger nach der Auflösung des Kabinetts des Präsidenten der Hohen Behörde wegen der offenkundigen Erfordernisse seiner Dienststelle nicht alle Urlaubstage nehmen konnte, auf die er Anspruch hatte;

daß die Ordnung der Kabinettsarchive und zahlreiche andere mit der Auflösung des Kabinetts einerseits und dem plötzlichen Rücktritt des Präsidenten Del Bo andererseits verbundenen Aufgaben den Kläger zwangen, in Luxemburg zu bleiben, um die aufgelöste Dienststelle abzuwickeln;

daß die Direktion Inspektion, der diese besonders schwierige Sachlage bekannt war, den Kläger in der Zeit vom 1. August 1967 bis zum 1. Oktober 1968 mit keinen Aufgaben irgendwelcher Art betraut hat;

alle sonstigen dem geltenden Recht entsprechenden Anordnungen zu treffen;

die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen ;

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Hauptanträge

Der Kläger macht geltend, die Verfügung vom 30. April 1969, mit der ihm die Vergütung der nicht genommenen Urlaubstage versagt wurde, verstoße gegen Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V zum Statut, dessen Anwendungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt gewesen seien.

Die Beklagte bemerkt, wegen des — durch Artikel 55 des Statuts bestätigten — offensichtlichen Zusammenhangs zwischen Urlaub und dienstlichen Erfordernissen

könne die Verwaltung Urlaubsanträge der Beamten nur ablehnen, soweit diese Ablehnung durch dienstliche Erfordernisse begründet sei;

köne andererseits der Beamte weder den Anspruch auf Übertragung des Urlaubs auf das folgende Jahr über die im Statut vorgesehenen Grenzen hinaus noch den Ausgleichsanspruch für nicht genommene Urlaubstage beim Ausscheiden aus dem Dienst geltendmachen, wenn ihn nicht dienstliche Erfordernisse gehindert haben, seinen Urlaub zu nehmen.

Im vorliegenden Fall aber habe die Verwaltung dem Kläger zwar zunächst gestattet, die nicht genommenen Urlaubstage des Vorjahres auf das Jahr 1968 zu übertragen, habe ihn dann aber mit Schreiben vom 21. Juni 1968 aufgefordert, die verbleibenden Urlaubstage vor dem Ausscheiden aus dem Dienst ganz zu nehmen, sofern dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Solche Gründe habe es nicht gegeben:

Da die Amtszeit ihrer Mitglieder am 4. Juli 1967 abgelaufen sei, habe die Hohe Behörde beschlossen, das Personal der Kabinette für den Monat Juli 1967 zur Verfügung dieser Mitglieder zu halten und diese Beamten mit Wirkung vom 1. August 1967 an wieder auf ihren etwaigen Planstellen zu verwenden. Bis zum Ablauf dieser Frist hätten alle Kabinette die mit ihrer Auflösung zusammenhängenden Aufgaben erledigen können, während die Abwicklung des Kabinetts des Präsidenten den Kläger nach seinem Vorbringen bis zum 30. September 1968 aufgehalten habe.

Die Direktion Inspektion sei vom Kläger nie über die mit seinem früheren Amt als Kabinettschef zusammenhängenden schweren Aufgaben unterrichtet worden und habe ihn niemals für den Zeitraum vom 1. August 1967 bis 30. September 1968 von allen Aufgaben irgendwelcher Art freigestellt.

Die Beklagte bestreitet ferner, daß der Kläger für die im Jahre 1967 nicht genommenen Urlaubstage eine Vergütung auf der Grundlage der der Besoldungsgruppe A 2 entsprechenden Bezügen verlangen könne. Abgesehen davon, daß der Kläger vom 1. August 1967 an nach der Besoldungsgruppe A 4 besoldet worden sei, sei noch auf folgendes hinzuweisen :

Die Übertragung des Urlaubs von einem Jahr auf das folgende geschehe durch Einbeziehung des Urlaubs des Vorjahres in den des folgenden Jahres, so daß im vorliegenden Fall eine Unterscheidung zwischen dem auf Jahr 1968 übertragenen Urlaub des Jahres 1967 und dem Urlaub von 1968 nicht mehr möglich sei.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V zum Statut werde die Vergütung nicht genommener Urlaubstage nach den monatlichen Dienstbezügen im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst berechnet.

Die Beklagte bemerkt schließlich noch, die Zahl der vom Kläger im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst nicht genommenen Urlaubstage betrage 54, nicht 67 Tage.

Der Kläger erwidert :

Es sei allgemein bekannt, daß die mit der Abwicklung der Kabinette zusammenhängenden Aufgaben sehr viel mehr Zeit in Anspruch genommen hätten als die Beklagte angebe. In seinem Falle seien sie durch den Rücktritt des Präsidenten und den Umfang seines Kabinetts erschwert worden. Die Kommission möge die Daten angeben, zu denen das Personal der anderen Kabinette in neue Dienstposten eingewiesen worden ist.

Der Kläger fordert die Kommission ferner auf, die Verfügung vorzulegen, durch welche der Kläger in einen effektiven neuen, von dem des Kabinettchefs verschiedenen Dienstposten eingewiesen worden wäre, denn jeder Beamte habe rechtens einen Dienstposten. Die rein formale Wiedereingliederung vom 21. Juni 1967 in die Dienststellen der Direktion Inspektion reiche insoweit nicht aus.

Die Versagung des Jahresurlaubs sei nur in Ausnahmefällen und nur durch dienstliche Erfordernisse zu rechtfertigen, und auch in diesem Falle trage das Statut Sorge, dem Beamten sein Recht zu garantieren, indem es ihm die Übertragung des Urlaubs oder den Geldausgleich gewähre.

wahrend dem Beamten im aktiven Dienst eine Urlaubsübertragung zustehe, habe der aus dem Dienst geschiedene Beamte Anspruch auf einen Ausgleich durch eine Vergütung, wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen hat. Nach keiner Vorschrift und nach keinem Grundsatz könne ihm dieser Anspruch durch eine Verwaltungsmaßnahme wie z.B. die Aufforderung, seinen Urlaub vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zu nehmen, entzogen werden.

Der Kläger bemerkt schießlich noch, die Kommission könne nicht verlangen, daß er das Vorliegen der zwingenden dienstlichen Gründe beweise, die seine Anwesenheit in den Diensträumen gerechtfertigt hätten. Einmal könne man sich fragen, ob es zulässig sei, die Anwesenheit in den Diensträumen von zwingenden Gründen abhängig zu machen, zum andern habe die Kommission selbst die Mitarbeit des Klägers bis zum 30. September 1968 für notwendig angesehen, so daß ihre Forderung zu ihrer eigenen Auffassung und ihrer eigenen Verfügung im Widerspruch stehe.

Die Beklagte entgegnet hierauf :

Da der Kläger mit Wirkung ab 1. August 1967 von seinem Amt als Kabinettchef des Herrn Del Bo entbunden und wieder auf seiner früheren Planstelle verwendet worden sei, könne er jenes Amt nicht rechtmäßig weiter ausgeübt haben.

Da ferner ihm gegenüber eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst ergangen sei, habe er auch nicht in einen Dienstposten des neuen Organisationsplans eingewiesen werden können. Seine normalen dienstlichen Verpflichtungen hätten damit geruht, so daß die Kommission ihn zu Recht aufgefordert habe, den verbliebenen Urlaub vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst zu nehmen.

Wegen der besonderen' Lage, in der sich der Kläger von Juli 1968 an befunden habe, sei die Kommission im übrigen berechtigt gewesen, ihm den verlangten Ausgleich zu verweigern.

Der Kläger erfülle nicht die in Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V aufgestellten Voraussetzungen. Während dieser Artikel (insbesondere in der italienischen Fassung) verlange, daß der Beamte im Jahre des Ausscheidens aus dem Dienst wenigstens einen Teil seines Jahresurlaubs genommen habe, habe der Kläger im Jahre 1968 nicht einen einzigen Urlaubstag genommen.

Im übrigen verliere der Beamte, der seinen Urlaubsanspruch nicht nutze, ohne sich auf dienstliche Gründe berufen zu können, nach einem allgemeinen Grundsatz der Urlaubsordnung, wenn nicht den gesamten, so zumindest einen Teil seines Urlaubs. Die Unterscheidung zwischen dem im aktiven Dienst befindlichen und dem aus dem Dienst geschiedenen Beamten sei insoweit nicht gerechtfertigt.

B — Hilfsanträge

Die Beklagte nimmt zu den hilfsweise vorgebrachten Beweisanträgen Stellung und macht folgendes geltend :

a) Der Beweisantrag zu a) sei gegenstandslos, denn die Übertragung des in den Jahren 1964 bis 1967 nicht genommenen Jahresurlaubs sei ordnungsgemäß genehmigt gewesen.

b) Der Antrag zu b) sei

im ersten Absatz unzulässig, weil der Kläger hätte ausführen müssen, daß er im Jahre 1968 daran gehindert gewesen sei, seinen Resturlaub zu nehmen; im übrigen sei die zu beweisende Behauptung bereits durch den Dienstvorgesetzten des Klägers widerlegt, der das Vorliegen dienstlicher Gründe, durch die Herr Tortora daran gehindert worden wäre, seinen Urlaub vollständig zu nehmen, nicht anerkannt habe (Anlage 11 zur Klageschrift);

im zweiten Absatz gleichfalls unzulässig, weil der Kläger nicht näher angebe, in welcher Zeit er habe anwesend sein müssen, um die mit der Auflösung des Kabinetts des Präsidenten zusammenhängenden Aufgaben zu erledigen; dieser Zeitraum könne jedenfalls nur der zwischen dem 1. Januar und 30. September 1968 sein, da der Jahresurlaub 1967 auf das Jahr 1968 übertragen worden sei:

im zweiten und dritten Absatz auf Behauptungen gestützt, deren Unrichtigkeit bereits oben dargetan sei.

Der Kläger wiederholt zunächst, der Nachweis der die Anwesenheit des Beamten rechtfertigenden Erfordernisse ergebe sich daraus, daß eine Vermutung dafür spreche, daß die beamten- und haushaltsrechtliche Schaffung und Beibehaltung einer Planstelle einem dienstlichen Erfordernis entsprächen; er erbietet sich sodann zum Beweis dafür, daß die in dem Schreiben vom 21. Juni 1968 gesetzte Frist es ihm nicht gestattete, seinen Jahresurlaub unter normalen Bedingungen zu planen, da zum einen die Saison zu weit fortgeschritten war, um die Reise in einen Ferienort zu organisieren, und zum andern seine Amtspflichten gegen Ende der Kabinettsabwicklung ihn psychisch und auch tatsächlich hinderten.

Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit dieses Beweiserbietens, das zu unbestimmt sei, um berücksichtigt werden zu können, und das im übrigen völlig unerheblich sei, denn der Urlaub könne nicht von der Möglichkeit abhängen, eine Reise an einen Ferienort zu planen.

C — Zwischenstreit

Der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge die Streichung der Stelle in der Klagebeantwortung anordnen, die mit den Worten es ist dann aber schwerlich einzusehen… beginnt und mit den Worten … also während eines Zeitraums von fünfzehn Monaten zurückgehalten endet; diese Stelle tue seiner Ehre Abbruch.

Die Beklagte wendet ein, sie bestreite an der zitierten Stelle das Vorbringen des Klägers und beschränke sich auf die Ausübung ihres Verteidigungsrechtes.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger beantragt mit seiner am 22. Juli 1969 erhobenen Klage, die Verfügung vom 30. April 1969, mit der ihm die Vergütung seiner noch nicht genommenen Urlaubstage versagt worden ist, aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, ihm diese Ausgleichsvergütung für 67 nicht genommene Urlaubstage zu zahlen.

2 Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V zum Statut bestimmt : Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.

3/5 Der Kläger gehörte früher dem Kabinett von Herrn Del Bo an, der am 5. März 1967 von seinem Amt als Präsident der Hohen Behörde zurücktrat; ihm oblag nach diesem Zeitpunkt die Abwicklung dieses Kabinetts. Nach Inkrafttreten des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde die Auflösung aller Kabinette der früheren Hohen Behörde angeordnet, ihr Personal jedoch gemäß Beschluß vom 4. Juli 1967 bis zum 31. Juli 1967 den früheren Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Am 1. August 1967 wurde der Kläger in seine Stelle als Hauptverwaltungsrat in der Direktion Inspektion wiedereingegliedert.

6/9 Im April 1968 beantragte er eine Maßnahme zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne der Verordnung Nr. 259/68 des Rates; diesem Antrag wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 stattgegeben. Am 21. Juni 1968 forderte die Kommission ihn im Hinblick auf den genannten Antrag auf, die ihm noch zustehenden Urlaubstage vor dem 1. Oktober 1968 zu nehmen. Der Kläger macht jedoch geltend, er sei tatsächlich bis zum 30. September 1968 mit der Abwicklung des Kabinetts des Präsidenten Del Bo betraut gewesen, und die hiermit verbundenen Tätigkeiten hätten ihn daran gehindert, die fraglichen Urlaubstage zu nehmen. Daher entziehe ihm die Kommission mit ihrer Weigerung, ihm für die zu jenem Zeitpunkt noch nicht genommenen Urlaubstage eine Ausgleichsvergütung zu zahlen, widerrechtlich seine Ansprüche aus dem erwähnten Artikel 4 Absatz 2.

10/12 Das Organ hat gemäß Artikel 57 Absatz 1 des Statuts jedem Beamten seinen Anspruch auf Jahresurlaub zu gewährleisten; bei der Ausübung dieses Anspruchs ist aber auf das dienstliche Interesse Rücksicht zu nehmen. Das Organ hat bei der Urlaubsregelung eine Organisationsgewalt, kraft deren es in jedem Einzelfall die berechtigten Interessen des Beamten mit den Erfordernissen eines leistungsfähigen Dienstbetriebs und einer guten Verwaltung in Einklang bringen kann. Namentlich im Hinblick hierauf ist das Organ berechtigt, darüber zu wachen, daß der endgültig aus dem Dienst ausscheidende Beamte vor seinem Weggang den ihm zustehenden Jahresurlaub nimmt.

13/14 Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V zum Statut über die Übertragung des von einem noch im aktiven Dienst stehenden Beamten nicht genommenen Urlaubs bestätigen unausgesprochen, daß die Nichtausnutzung des Jahresurlaubs als Ausnahmefall anzusehen ist. Daher kann der Beamte die in Artikel 4 Absatz 2 des genannten Anhangs vorgesehene Auslgeichsvergütung nur beanspruchen, soweit ihn dienstliche Erfordernisse daran gehindert haben, den ihm zustehenden Urlaub vor dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu nehmen.

15/17 Es steht fest, daß alle anderen Kabinette die mit ihrer Auflösung verbundenen Aufgaben bis zum 31. Juli 1967 abschließen konnten. Zwar mag für die Abwicklung des Kabinetts des Präsidenten der Hohen Behörde möglicherweise mehr Zeit nötig gewesen sein als für die der anderen Kabinette, doch konnte der Kläger hiermit bereits im März 1967 beginnen, als der Präsident der Hohen Behörde seinen Rücktritt eingereicht hatte und die Auflösung seines Kabinetts bereits in Betracht gezogen wurde. Der Kläger erklärt selbst, ihm sei in der Direktion, in die er am 1. August 1967 wiedereingegliedert wurde, keine besondere Aufgabe zugewiesen worden, und er habe die Abwicklung des Kabinetts, soweit erforderlich, fortführen können.

18/20 Dann erging ihm gegenüber im Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne der Verordnung Nr. 259/68 des Rates, die er im April 1968 von sich aus beantragt hatte, so daß er sich überdies vom Erlaß dieser Verfügung an in einer Ausnahmesituation befand, die durch die voraussichtlich baldige Beendigung seiner Diensttätigkeit und dadurch gekennzeichnet war, daß er wegen dieses Umstands von nun an nicht mehr mit wichtigen langfristigen Aufgaben betraut wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht dargetan, daß diese Tätigkeiten ihn daran hätten hindern können, der am 21. Juni 1968 an ihn gerichteten Aufforderung Folge zu leisten, vor dem 1. Oktober dieses Jahres den ihm noch zustehenden Urlaub zu nehmen. Aus diesen Gründen erscheinen die vom Kläger gestellten Beweisanträge als ungeeignet.

21 Der Kläger macht ferner geltend, als er die Aufforderung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung erhalten habe, seine Urlaubstage zu nehmen, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, eine Urlaubsreise an einen Ferienort zu organisieren.

22 Die Verwaltung muß zwar, wenn sie den Beamten auffordert, die ihm zustehenden Urlaubstage binnen kurzer Frist zu nehmen, den tatsächlichen Möglichkeiten des Beamten Rechnung tragen, dieser Aufforderung Folge zu leisten, kann aber nicht für verpflichtet gehalten werden, zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten sich dem Beamten im Einzelfall für seinen Ferienaufenthalt bieten.

23/24 Nach alledem hat die im Juni 1968 an den Kläger gerichtete Aufforderung, den ihm noch zustehenden Urlaub vor dem 1. Oktober 1968 zu nehmen, die berechtigten Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf eine Ausgleichsvergütung.

25 Somit ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Zum Zwisch[texte_colle] enstreitantrag

26 Der Kläger stellt im Zwischenstreit den Antrag, nachstehende Stelle der Klagebeantwortung als ehrenrührig zu streichen : Es ist dann aber schwerlich einzusehen, wie der Kläger … heute glaubhaft geltend machen kann, die mit der Abwicklung des Kabinetts des Präsidenten der Hohen Behörde verbundenen Aufgaben hätten ihn bis zum 30. September 1968, also während eines Zeitraumes von 15 Monaten, zurückgehalten.

27 Die Beklagte tut mit der Äußerung von Zweifeln an der Notwendigkeit, die Abwicklung des Kabinetts des Präsidenten der Hohen Behörde auf fünfzehn Monate auszudehnen, der Ehre des Klägers keinen Abbruch.

28 Der Zwischenstreitantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.

Kosten

29/30 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

31 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 55 und 57 sowie des Artikels 4 seines Anhangs V,

aufgrund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes der EG KS, EWG bzw. EAG,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.