Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.07.1970 – C-6/70
ECLI:EU:C:1970:75
In der Rechtssache 6/70
GIBERTO BORROMEO ARESE, CARLO BORROMEO, MARIA LUDOVICA FAVIA DEL CORE BORROMEO und VITTORIO EMANUELE BORROMEO, sämtlich in Mailand wohnhaft, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. G. Stendardi, zugelassen in Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 6, rue Willy Goergen,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Armando Toledano-Laredo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,
Beklagte,
wegen Feststellung nach Artikel 175 EWG-Vertrag, daß die Beklagte gegen Artikel 155 Absatz 3 des genannten Vertrages verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, an die Kläger eine von diesen beantragte Entscheidung zu richten, erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt (Berichterstatter), der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner und A. Trabucchi, Generalanwalt: J. Gand,
Kanzler: A. Van Houtte, folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
1. Der Senat der Italienischen Republik hat im November 1969 einem Gesetzentwurf zugestimmt, welcher insbesondere vorsieht, daß die Pachtzinsen für landwirtschaftliche Grundstücke durch Multiplizierung des als Katastersteuer veranlagten Betrages mit von einem technischen Ausschuß festzulegenden Koeffizienten zu berechnen sind.
2. Mit Schreiben vom 5. November 1969 haben die Kläger bei der Beklagten aufgrund von Artikel 175 EWG-Vertrag beantragt, sie möge
nach Artikel 155 des Vertrages einschreiten, um den italienischen Staat dazu anzuhalten, daß er im Verfahren der Ausarbeitung des fraglichen Gesetzes die Artikel 101 und 102 des Vertrages anwendet;
dem Ministerrat aufgrund der Artikel 155, 145 und 100 des Vertrages einen Richtlinienentwurf zur einheitlichen Regelung der Pachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorlegen;
eine Entscheidung an die Kläger richten, welche im einzelnen bestimmt, wie die Kläger in concreto die Pachtverträge über ihre landwirtschaftlichen Grundstücke abzuschließen haben, wenn der genannte Gesetzentwurf in der Italienischen Republik Gesetz wird.
Der Generaldirektor Binnenmarkt und Rechtsangleichung bei der Kommission hat den Klägern durch Schreiben vom 22. Dezember 1969 mitgeteilt, daß seine Dienststellen den Inahlt des fraglichen Gesetzentwurfs prüften, aber gleichzeitig erklärt, daß die Kläger keine Möglichkeit hätten, vor dem Gerichtshof Untätigkeitsklage zu erheben.
3. Die Kläger haben am 27. Februar 1970 die vorliegende Klage eingereicht.
4. Der Vizepräsident der Kommission hat in einem Schreiben an den Anwalt der Kläger vom 12. März 1970, um jedes Mißverständnis zu vermeiden, klargestellt, daß das Schreiben vom 22. Dezember 1969 die Haltung der Kommission zu dem Antrag der Kläger wiedergebe, diese also von der Beklagten keinen anderen Bescheid zu erwarten hätten.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen in ihrer Klageschrift,
festzustellen, daß Italien verstoßen hat,
was das Verfahren der Ausarbeitung des nationalen Gesetzes anbelangt, gegen die Vorschriften der Artikel 101 und 102 EWG-Vertrag sowie der Entscheidung des Rates der EWG vom 4. Dezember 1962,
und was den Inhalt dieses Gesetzes betrifft, gegen die Artikel 3 Buchstabe d, 31 Absatz 1, 40 Absatz 2, 44, 46 und 92 EWG-Vertrag,
und festzustellen, daß die beklagte Kommission Artikel 155 Absatz 3 EWG-Vertrag verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, die beantragte Entscheidung an die Kläger zu richten;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt in einem am 26. April 1970 eingereichten besonderen Schriftsatz,
über die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 91 der Verfahrensordnung vorab zu entscheiden;
die Klage als unzulässig abzuweisen ;
die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Kläger führen in einem am 12. Mai 1970 nach Artikel 91 Absatz 2 der Verfahrensordnung in der Kanzlei eingereichten Schriftsatz folgendes aus :
Für den Fall, daß der Gerichtshof die Zwischenfeststellung [der Unvereinbarkeit des streitigen Gesetzentwurfs mit dem Vertrag] für seine Entscheidung nicht für erforderlich, aber wegen dieses Antrags die Klage als unzulässig ansehen sollte, ändern die Kläger ihre Anträge ab, indem sie den Antrag auf die Zwischenfeststellung, daß der italienische Staat ihm nach dem Vertrag obliegende Verpflichtungen verletzt habe, zurücknehmen und lediglich die Feststellung beantragen, daß die Kommission gegen Artikel 155 Absatz 3 des Vertrages verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, die beantragte Entscheidung an die Kläger zu richten.
III — Verfahren
1. Herr Livio Gilardi, Landwirt, wohnhaft in Palombaro Sabina (Provinz Rom) hat in einem Streithilfeantrag vom 8. Mai 1970 erklärt, daß er den Anträgen der Beklagten beitrete.
Der Gerichtshof hat diesen Antrag durch Beschluß vom 11. Juni 1970 zurückgewiesen.
2. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede der Beklagten einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Juli 1970 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Juli 1970 vorgetragen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kläger führen in ihrer Klageschrift namentlich folgendes aus: Sie seien Eigentümer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke in den Provinzen Mailand und Pavia.
Die vorliegende Klage sei zulässig, denn die Kläger hätten in ihrem Schreiben vom 5. November 1969 — vergeblich — beantragt, daß die Kommission eine konkrete Entscheidung an sie richte.
Die Klage sei auch begründet, und zwar namentlich aus folgenden Gründen:
Würde der Entwurf Gesetz, so wären die Kläger verpflichtet, mit ihren Pächtern Verträge abzuschließen, bei denen weder die Ertragsfähigkeit der verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücke noch die konkreten Einkünfte, die daraus erzielt werden, sondern zu steuerlichen Zwecken angenommene Werte berücksichtigt würden, die auf der Grundlage eines festen Koeffizienten neu festgesetzt würden. Im Gegensatz zur Lage in den anderen Mitgliedstaaten vernachlässige die vorgesehene Regelung die Notwendigkeit, das Grundvermögen nach seiner wahren Natur in freier Marktwirtschaft zu verzinsen.
Hierdurch würde der Preis für die auf diesen Grundstücken erzeugten Agrarprodukte verfälscht und — die Kläger führen dies im einzelnen aus — eine ganze Reihe gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen verletzt.
Die Beklagte sei daher verpflichtet, entweder den italienischen Staat zu einer dem EWG-Vertrag entsprechenden Regelung anzuhalten, oder Entscheidung zu erlassen, welche den Klägern angebe, wie sie sich zu verhalten hätten, um sowohl die innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch das Gemeinschaftsrecht zu beachten.
Die Beklagte macht mit ihrem Vor-abentscheidungsantrag namentlich folgendes geltend :
Die Feststellung, daß ein Staat seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, könne nur auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats getroffen werden. Einzelpersonen könnten eine solche Feststellung auch nicht auf dem Umweg über eine Untätigkeitsklage verlangen. Für sie bestehe die einzige Möglichkeit, rechtswidrigen Handlungen der Mitgliedstaaten entgegenzutreten, darin, die Rechtswidrigkeit vor innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen, wobei freilich Voraussetzung sei, daß die angeblich verletzten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes unmittelbar anwendbar seien.
Eine Untätigkeit der Beklagten sei nicht gegeben, da diese mit ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1969 Stellung genommen habe.
Es gebe keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, welche die Beklagte verpflichtete, die beantragte individuelle Entscheidung an die Kläger zu richten.
Schließlich könne man gegenwärtig nicht wissen, welche Änderungen der streitige Gesetzentwurf noch erfahre und wie und wann er als Gesetz verkündet werde.
Die Kläger entgegnen in ihrem am 12. Mai 1970 eingereichten Schriftsatz folgendes:
Sie hatten angenommen, daß der Gerichtshof, um entscheiden zu können, ob die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern anzugeben, wie sie sich beim Abschluß von Pachtverträgen zu verhalten hätten, zunächst prüfen müsse, ob der streitige Gesetzentwurf dem Vertrag entspreche oder nicht. Für den Fall, daß diese Annahme irrig sein sollte, ändern die Kläger ihre Anträge wie oben unter II am Ende angegeben.
Das Schreiben vom 22. Dezember 1969 stelle keine Stellungnahme oder gar Entscheidung dar, sondern sei ein bloßer Zwischenbescheid. Diese Auslegung werde durch das Schreiben vom 12. März 1970 bestätigt.
Die Verpflichtung der Beklagten, die beantragte individuelle Entscheidung zu erlassen, ergebe sich aus Artikel 155 des Vertrages, wonach die Kommission über das Verhalten sämtlicher Rechtsunterworfenen, der Staaten wie der Privatpersonen, zu wachen habe.
Entscheidungsgründe§
1/3 Die Kläger, Eigentümer in Italien gelegener landwirtschaftlicher Grundstücke, begehren mit ihrer am 27. Februar 1970 eingereichten Klage aufgrund von Artikel 175 EWG-Vertrag die Feststellung, daß die Beklagte gegen den Vertrag verstoßen habe, indem sie es unterlassen hat, eine von ihnen beantragte Entscheidung an die Kläger zu richten. Mit dieser Entscheidung hätte im einzelnen angegeben werden sollen, wie sich die Kläger bei der Abfassung der Pachtverträge über ihre landwirtschaftlichen Grundstücke verhalten müßten, wenn ein die Festsetzung der Pachtzinsen für landwirtschaftliche Grundstücke betreffender Gesetzentwurf, dem der Senat der Italienischen Republik zugestimmt hat, Gesetz werden sollte. Die Beklagte beantragt, gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
4 Die Kläger machen geltend, die beantragte Entscheidung sei erforderlich, um ihnen anzugeben, wie sie sich zu verhalten hätten, um sowohl die innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch das Gemeinschaftsrecht zu beachten.
5/8 Nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages kann jede natürliche oder juristische Person nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Die Kläger haben von der Kommission einen Rat für ihr Verhalten angesichts eines möglichen Konflikts zwischen ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gewissen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erbeten. Eine solche Maßnahme würde nicht einer Entscheidung, sondern einer Stellungnahme im Sinne von Artikel 189 Absatz 5 des Vertrages entsprechen. Übrigens hätte die Beklagte bei Erlaß der beantragten Maßnahme zunächst prüfen müssen, ob der fragliche Gesetzentwurf dem Vertrag entspricht. Auch aus diesem Grund hätte es sich um eine Maßnahme anderer Art als die in Artikel 175 Absatz 3 genannte gehandelt.
9 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kläger sind mit ihrem Klagebegehren unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 175,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 91, hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger werden zur Tragung der Kosten verurteilt.