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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.11.1970 – C-13/70
Generalanwalt Alain Dutheillet de Lamothe · ECLI:EU:C:1970:92
Schlussanträge des generalanwalts
Alain Dutheillet de Lamothe
vom 12. November 1970
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Um Entstehung und Tragweite der vorliegenden Sache recht verstehen zu können, müssen wir uns meines Erachtens kurz die wesentlichen Züge und die Entwicklung der deutschen Gesetzgebung über alkoholische Getränke vor Augen führen.
Ich entschuldige mich für diesen Hinweis bei denjenigen unter Ihnen, die mit diesen Vorschriften vertraut sind, aber vielleicht sind Sie es doch nicht alle im gleichen Maß.
Die deutsche Gesetzgebung über alkoholische Getränke geht — wie die meisten europäischen Rechtsordnungen — von einem grundlegenden und einfachen Unterschied aus, und zwar dem zwischen
einerseits den durch natürliche Gärung gewonnenen Getränken, im wesentlichen also Wein und Bier,
andererseits den durch Destillation oder ganz allgemein durch jedes andere Verfahren als die Gärung gewonnenen Getränken.
Der Hauptunterschied zwischen den auf diese beiden Getränkearten anwendbaren Regelungen ist folgender :
Die Getränke der ersten Gruppe werden frei gehandelt.
Die der zweiten dagegen unterliegen einem Ankaufsmonopol am Roherzeugnis, das durch ein — später oft geändertes — Gesetz vom 8. April 1922 eingeführt wurde. Der Staat kauft das Roherzeugnis, unterzieht es einer Behandlung, der sogenannten Reinigung, und verkauft es dann wieder an die Verbraucher.
Für die dem Monopol unterliegenden Erzeugnisse gilt gegenwärtig folgende Steuerregelung :
1. Hinsichtlich des im nationalen Hoheitsgebiet erzeugten Branntweins hat der Staat ein Monopol auf Übernahme und Verarbeitung des Roherzeugnisses; er kann jedoch auf die Ausübung des Monopols verzichten.
Er erhebt eine sogenannte Branntweinsteuer, wenn er sein Monopol ausübt, und einen sogenannten Branntweinaufschlag, wenn er den Erzeuger von der Ablieferungspflicht befreit.
2. Was die Einfuhren anlangt, gilt folgendes :
Die Monopolverwaltung allein ist — von einigen abschließend aufgezählten Ausnahmen abgesehen — berechtigt, unverarbeiteten oder gereinigten Branntwein einzuführen.
Für die sonstigen Spirituosen gilt daf Einfuhrmonopol nicht, doch wird aus diejenigen dieser Getränke, die nach ihrer Beschaffenheit unter das Monopol fallen würden, wenn sie in Deutschland hergestellt wären, ein sogenannter Monopolausgleich erhoben, der grundsätzlich der steuerlichen Belastung entspricht, die inländische Alkohole oder Branntweine zu tragen haben.
Hauptbemessungsgrundlage für diese verschiedenen Abgaben ist der Grad oder Prozentsatz an Weingeist oder esprit de vin.
In diesem Zusammenhang sei mir der Hinweis auf eine kleine linguistische Schwierigkeit gestattet: Während im 18. und 19. Jahrhundert die Ausdrücke Weingeist und esprit de vin in Deutschland und Frankreich das gleiche bedeuteten, nämlich Alkohol als Ergebnis einer Destillation oder eines anderen Verfahrens als der natürlichen Gärung, und z.B. Condorcet gewissermaßen unter Vorwegnahme des vorliegenden Rechtsstreits am Vorabend der französischen Revolution auf die Schwierigkeiten hinwies, welche für den Bereich der Weingeistabgabe die Art der Berücksichtigung der unterschiedlichen Stärkegrade dieser Flüssigkeit bei Einfuhrabgaben bereitete, hat sich die Terminologie am Ende des 19. Jahrhunderts weiterentwickelt: In der deutschen Gesetzgebung ist der Begriff ein gängiger Ausdruck geblieben, in Frankreich ist er veraltet. Im Deutschen hat er an Präsizion verloren, denn bald behält er seinen ursprünglichen Sinn, bald hingegen, insbesondere wenn vom Grad oder Prozentsatz an Weingeist die Rede ist, wird damit das gemeint, was in der modernen französischen Terminologie der Gehalt eines Getränks an reinem Alkohol ohne Rücksicht auf seine Entstehung (Gärung oder Destillation) ist.
Nach dieser Vorbemerkung ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die soeben kurz beschriebene, scheinbar einfache und konsequente deutsche Regelung sich in ihrer Anwendung auf bestimmte Erzeugnisse, insbesondere auf Wermutweine, als schwierig erwies.
Diese Getränke, die seit dem 18. Jahrhundert ihre französische Bezeichnung (Vermouth) von dem deutschen Wort Wermut herleiten, womit Absinth bezeichnet wurde, sind Aperitifs auf der Basis von Wein, und zwar von Weißwein, so wurde uns gesagt, dem verschiedene bittere Stoffe (Absinth, Zimt, Apfelsinenschalen usw.) zugesetzt werden, wobei jede Marke ihr eigenes Rezept hat. Sie zeichnen sich ferner durch einen höheren Alkoholgehalt als den im allgemeinen durch natürliche Gärung zu erzielenden aus; deshalb müssen die Hersteller in der Mehrzahl der Fälle verschiedengradigen Grundweinen eine bestimmte Menge Alkohol zusetzen, der durch Destillation oder ein anderes Verfahren als die natürliche Gärung gewonnen ist.
Diese Eigenschaften bewirkten, daß diese Getränke bis vor kurzem bei der Einfuhr nach Deutschland dem Monopolausgleich entgingen.
Die deutschen Finanzbehörden, die der Auffassung waren, unter diesen Umständen würden die deutschen Erzeugnisse diskriminiert, versuchten zunächst, die Lücke durch die Rechtsprechung ausfüllen zu lassen.
Sie begehrten von den deutschen Finanzgerichten eine Entscheidung dahin, daß ein Grundwein, sobald ihm Weingeist zugesetzt wird, unter das Monopol falle und daß für ihn bei der Einfuhr Monopolausgleich zu entrichten sei.
Der Bundesfinanzhof machte sich diesen Standpunkt jedoch nicht uneingeschränkt zu eigen. In zwei Urteilen vom 27. März 1963 lehnte er die Auffassung ab, daß durch Weingeist angereicherte Weine in allen Fällen dem Monopol unterlägen.
Er entschied, daß dies nur gilt, wenn sie durch diesen Zusatz von Weingeist ihren ursprünglichen Charakter als Wein verloren haben.
Da für die deutschen Verwaltungsbehörden der Nachweis, daß die eingeführten Wermutweine ihren ursprünglichen Charakter als Wein verloren hatten, äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich war, entschlossen sie sich, das Problem durch den Gesetzgeber regeln zu lassen. Hierzu mußten sie aber zwei Gesetzesbeschlüsse nacheinander erwirken.
Das erste, am 1. April 1966 in Kraft getretene Gesetz, bezog in den Anwendungsbereich des Monopols alle weinhaltigen oder dem Wein ähnlichen Getränke ein, denen Alkohol zugesetzt worden ist, und legte für die Erhebung des Monopolausgleichs auf diese Getränke besondere Bemessungsbestimmungen fest.
Dieser Gesetzestext erwies sich aber als unzureichend, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen, denn in der Mehrzahl der Fälle erhielten die Wermutimporteure aus den Ursprungsländern Bescheinigungen, daß den eingeführten Getränken kein Alkohol zugesetzt worden sei.
Der deutsche Fiskus ließ sich jedoch nicht entmutigen und erhielt mit Wirkung von April 1967 vom Parlament ein Gesetz, das sich als voll wirksam erwies.
Dieses Gesetz änderte erneut den § 151 des deutschen Gesetzes über das Branntweinmonopol und bestimmte in Verbindung mit der bereits im Jahre 1966 durchgeführten Reform im wesentlichen :
1. daß bei allen weinhaltigen Getränken ein Alkoholzusatz gewissermaßen vermutet wird, sofern sie einen Weingeistgehalt von mehr als 10,5 Raumhundertteilen aufweisen;
2. daß ein solcher Zusatz auch bei allen Weinen vermutet wird, wenn sie einen Weingeistgehalt von mehr als 14 Raumhundertteilen aufweisen;
3. daß für diese beiden Getränkearten der Monopolausgleich von der Weingeistmenge zu berechnen ist, die 10,5 Raumhundertteile im ersten Fall und 14 Raumhundertteile im zweiten Fall übersteigt.
Die Verbindung dieser beiden Gesetze zog, wenn ich so sagen darf, das Netz über den Wermutimporteuren zusammen, die so anscheinend in keinem Fall mehr dem Monopolausgleich entgehen konnten.
Daher wurde die saarländische Zweigniederlassung der Firma Cinzano, als sie im Oktober 1967 1200 Liter Wermutwein französischen Ursprungs mit einem Weingeistgehalt von 15,7 Raumhundertteilen einführte, wegen Einfuhr eines weinhaltigen Erzeugnisses zum Monopolausgleich herangezogen, der auf der Grundlage der über die gesetzliche Schwelle von 10,5 Raumhundertteilen hinausgehenden 5,2 Raumhundertteile berechnet war.
Das Unternehmen legte natürlich bei der zuständigen Behörde Einspruch ein. Da dieser erfolglos blieb, rief es die deutschen Finanzgerichte an.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage aus Gründen ab, auf die ich sogleich noch zurückkommen werde.
Nachdem der Rechtsstreit dann vor den Bundesfinanzhof gebracht worden war, hat dieses höchste Gericht das Verfahren ausgesetzt und Ihnen folgende Frage vorgelegt :
Verstößt es gegen Artikel 37 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn ein Mitgleidstaat, in welchem die Einfuhr von Branntwein einem staatlichen Monopol unterliegt, auf aus einem anderen Mitgliedsstaat eingeführte weinhaltige Getränke, z.B. Wermutwein, hinsichtlich des eine gewisse Grenze übersteigenden Weingeistes ab 1. April 1966 eine Abgabe zum Ausgleich der Steuerbelastung inländischen Branntweins erhebt, während bis dahin eine solche Abgabe regelmäßig nur erhoben wurde, wenn durch Zusatz von Weingeist das ursprüngliche Erzeugnis, z.B. Wein, seinen Charakter als solches verloren hatte ?
Angesichts dieser Fragestellung sind meines Erachtens zwei Vorbemerkungen geboten.
a) Zunächst können Sie, so glaube ich, diese Frage nicht so beantworten, wie sie gestellt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof, wenn er gemäß Artikel 177 des Vertrages angerufen wird, nicht die Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit den Bestimmungen des Vertrages prüfen.
Er könnte dies nur im Rahmen eines von der Kommission oder von einem Mitgliedstaat nach Artikel 169 beziehungsweise 170 eingeleiteten Verfahrens wegen Vertragsverstoßes tun.
Wird der Gerichtshof jedoch in Anwendung von Artikel 177 des Vertrages angerufen, so ist er zu einer solchen Prüfung nicht befugt.
Hierauf haben Sie in zahlreichen Urteilen hingewiesen, insbesondere auch kürzlich in Ihrem Urteil 20/70 vom 21. Oktober 1970, Transports Lesage.
Aber wie Sie es in jener Rechtssache und vielen anderen getan haben, können Sie meines Erachtens die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage auslegen und davon ausgehen, daß dieses Gericht Sie nur um Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift ersucht, damit den staatlichen Gerichten deren richtige Anwendung ermöglicht wird.
b) Jedoch — und dies ist meine zweite Vorbemerkung — darf diese notwendige Auslegung der gestellten Frage Sie nach meiner Meinung nicht veranlassen, den Inhalt der Frage zu verändern oder zu erweitern.
In dieser Hinsicht bietet die vorliegende Rechtssache eine besondere Schwierigkeit.
Wie Sie im Laufe der mündlichen Verhandlung feststellen konnten, bestehen unter den Fachjuristen erhebliche Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der Monopolausgleich wirklich eine Monopolabgabe oder nicht vielmehr trotz seines Namens eine Verbrauchsteuer ist, wie die Bundesregierung geltend macht. Im ersten Fall ist die hauptsächlich heranzuziehende Gemeinschaftsvorschrift natürlich Artikel 37 des Vertrages, im zweiten Fall ist es Artikel 95 und gegebenenfalls Artikel 12.
Aber der Bundesfinanzhof hat Ihnen nur eine Frage vorgelegt, die nach der Tragweite von Artikel 37 des Vertrages.
Können Sie unter diesen Umständen
zum einen über die Rechtsnatur des Monopolausgleichs befinden und entscheiden, daß es sich um eine Monopolabgabe oder eine Verbrauchsteuer handelt,
zum anderen hilfs- oder wahlweise die Bestimmungen des Artikels 95 oder sonstige Bestimmungen auslegen, die anwendbar sein könnten, wenn diese Abgabe eine Verbrauchsteuer ist?
Ich glaube nicht, daß Sie diese Möglichkeit haben, und zwar aus folgendem Grund :
Die Schwierigkeit ist dem Bundesfinanzhof keineswegs entgangen, und er hat Ihnen bewußt nur das Problem der Tragweite des Artikels 37 vorgelegt.
In der ersten Instanz hatte das Finanzgericht ausdrücklich Stellung bezogen :
Es war von der Auffassung ausgegangen, daß der Monopolausgleich in Wahrheit eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWGV sei, und hatte einerseits entschieden, daß ihr gegenüber die Bestimmungen des Artikels 37 nicht durchgriffen, da es sich nicht um eine Monopolabgabe handle, und andererseits, daß die Bestimmungen des Artikel 95 ihrer Erhebung nicht entgegenständen.
Aber der Bundesfinanzhof hat einstweilen diese Auslegung nicht bestätigen wollen. Er hat vielmehr im Vorlagebeschluß die Frage ausdrücklich offengelassen und angedeutet, daß er Ihnen ausschließlich das Problem der Auslegung von Artikel 37 vorlegen wolle, (ich zitiere) unbeschadet der Frage der Vereinbarkeit des Monopolausgleichs mit den Artikeln 12 und 95 EWGV.
Unter diesen Umständen glaube ich nicht, daß Sie über die Rechtsnatur dieser Abgabe entscheiden oder im Hinblick auf sie die Artikel 12 und 95 des Vertrages auslegen können. Sie müssen nach meiner Auffassung die Frage offenlassen, wie es der Bundesfinanzhof in dem Beschluß getan hat, mit dem er Sie angerufen hat.
Da die streitige Maßnahme offensichtlich jedenfalls eine steuerliche Seite hat, können Sie höchstens die von Ihrer Rechtsprechung zur Tragweite des Artikels 95 herausgearbeiteten Grundsätze benutzen, um im vorliegenden Fall Artikel 37 auszulegen.
Ich schlage Ihnen also letztlich vor, die gestellte Frage auszulegen, indem Sie ihr einen abstrakteren Sinn geben als der Bundesfinanzhof, und sie wie folgt zu fassen :
Hindert die in Artikel 37 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelegte Stillhalteverpflichtung einen Mitgliedstaat daran, mit Wirkung vom 1. April 1966 auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte weinhaltige Getränke (z.B. Wermutweine) eine Monopolabgabe zum Ausgleich der Steuerbelastung inländischen Branntweins zu erheben und der Abgabenbemessung den eine gewisse Grenze übersteigenden Weingeistgehalt dieser Getränke zugrunde zu legen, während bis dahin auf diese Getränke eine solche Abgabe regelmäßig nur erhoben wurde, wenn durch Zusatz von Weingeist das ursprüngliche Erzeugnis (z.B. Wein) seinen Charakter als solches verloren hatte ?
Auf diese Frage müssen Sie, so meine ich, in drei Punkten eine Antwort geben.
Erstens werden Sie noch einmal die allgemeine Tragweite der in Artikel 37 Absatz 2 niedergelegten Stillhalteverpflichtung umreißen müssen.
Zweitens wird es darum gehen, diesen Hinweis auf die allgemeinen Grundsätze zu nuancieren und dem deutschen Gericht zu sagen, daß diese Grundsätze im allgemeinen der Einführung einer neuen Abgabe nicht entgegenstehen, soweit diese nur bezweckt und bewirkt, daß die eingeführten Erzeugnisse abgabenrechtlich mit gleichartigen inländischen Erzeugnissen auf eine Stufe gestellt werden.
Schließlich müßte Ihre Antwort nach meiner Auffassung drittens diesem Hohen deutschen Gericht einige Anhaltspunkte über die Voraussetzungen geben, unter denen angenommen werden darf, daß eine Abgabe wie die vorliegende ausschließlich die Beseitigung einer die einheimischen Erzeugnisse benachteiligenden Diskriminierung bezweckt und bewirkt.
Wenden wir uns nun diesen drei Punkten zu.
I
Der erste bereitet nach meiner Auffassung die geringsten Schwierigkeiten.
In Ihrer früheren Rechtsprechung, insbesondere in Ihren Urteilen vom 15. Juni 1964, Costa (Slg. X/1964, S. 1278), und 4. Februar 1965, Albatros (Slg. XI/1965, Heft 3 S. 9 f.), haben Sie bereits folgende Grundsätze herausgearbeitet :
1. Artikel 37 Absatz 2 ist seinem ganzen Inhalt nach eine Rechtsnorm des Gemeinschaftsrechts, aus der die einzelnen Rechte herleiten können, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind.
2. Diese Vorschrift verbietet neue Maßnahmen aller Art, die den in Artikel 37 Absatz 1 genannten Grundsätzen widersprechen, das heißt, alle Maßnahmen, die durch mengenmäßige Beschränkungen, durch die Einführung neuer Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung oder schließlich durch die Erhöhung solcher Zölle oder Abgaben neue Diskriminierungen in den Versorgungs- oder Absatzbedingungen zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten hinsichtlich eines für den zwischenstaatlichen Handel geeigneten Erzeugnisses bezwecken oder zur Folge haben.
Sie werden auf diese Grundsätze, so glaube ich, erneut hinweisen müssen, denn sie erscheinen mir im vorliegenden Fall aus zwei Gründen uneingeschränkt anwendbar :
a) Das deutsche Branntweinmonopol ist zweifellos ein Handelsmonopol im Sinne von Artikel 37 des Vertrages und nicht ein Finanzmonopol der Art, auf die Artikel 90 des Vertrages anwendbar ist.
Die deutsche Regierung hat dies nie bestritten; sie hat selbst von einem Handelsmonopol gesprochen, als sie dieses Monopol bei der Kommission anmeldete.
Auch die Kommission wertet es in ihrer Empfehlung an die Bundesrepublik Deutschland vom 26. November 1963 über dessen Umformung (ABl. vom 10. Dezember 1963, S. 2857) als Handelsmonopol.
Dieses Einvernehmen der nationalen und der Gemeinschaftsbehörden über den Charakter dieses Monopols entspricht nach meiner Meinung einer zutreffenden Beurteilung seiner Rechtsnatur, die der Gerichtshof nur bestätigen kann.
b) Die in Artikel 37 Absatz 2 vorgesehene Stillhalteverpflichtung kann im vorliegenden Fall durchaus Anwendung finden.
Gewiß bezweckt das deutsche Branntweinmonopol zumindest teilweise die Erleichterung des Absatzes oder der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und fällt daher prima facie unter den Anwendungsbereich von Artikel 37 Absatz 4. Wie aber die Kommission der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer soeben erwähnten Empfehlung sowie in zwei anderen Empfehlungen vom 22. März und 22. Dezember 1969 erklärt hat, geht schon aus dem Wortlaut dieses Absatzes 4 eindeutig hervor, daß die Verpflichtungen von Artikel 37 Absatz 2 auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse erfassende Monopole gelten und Absatz 4 nur einige Sondervorschriften über die Voraussetzungen für die schrittweise Umformung solcher Monopole im Hinblick auf die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Artikels 37 aufstellen soll.
Nach meiner Auffassung sollten Sie daher im ersten Teil Ihrer dem Bundesfinanzhof zu gebenden Antwort dieses Gericht auf die in Ihrer Rechtsprechung bereits herausgearbeiteten Grundsätze zur Tragweite von Artikel 37 Absatz 2 hinweisen, die — wie ich soeben ausgeführt habe — im vorliegenden Fall anwendbar erscheinen.
II
Der zweite Teil ihrer Antwort wirft bereits ein schwierigeres Problem auf.
Wie Sie in der mündlichen Verhandlung gehört haben, macht die deutsche Regierung — dies ist einer der wesentlichen Punkte ihres Vorbringens — geltend, daß einmal die Vorschrift, die von April 1966 an weinhaltige Getränke und insbesondere Wermutweine dem Monopolausgleich unterwarf, keine im eigentlichen Sinne neue Maßnahme, sondern lediglich eine Art Auslegungsvorschrift zur früheren Gesetzgebung dargestellt habe, und daß diese Maßnahme ferner und vor allem keinesfalls gegen Artikel 37 Absatz 2 verstoße, denn sie bezwecke und bewirke keine steuerliche Diskriminierung der Importeure, sondern nur die Beseitigung einer steuerlichen Diskriminierung, die bis dahin diejenigen Hersteller von Wermutwein benachteiligt habe, welche in Deutschland erzeugten Alkohol verwenden.
Im ersten Punkt ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig.
Man kann meines Erachtens unmöglich annehmen, daß die in der Bundesrepublik im April 1966 in Kraft getretene Maßnahme eine bloße Auslegung der früheren Rechtsvorschriften dargestellt habe.
Wie ich Ihnen eingangs bei der Darstellung der Vorgeschichte dieser Frage erklärte, haben die deutschen Finanzbehörden gerade deshalb, weil es ihnen nicht gelang, eingeführte Wermutweine durch den Monopolausgleich zu erfassen, ein Gesetz vorgeschlagen und erwirkt, das keine Auslegungs- sondern eine Ergänzungsvorschrift war.
Es handelt sich also durchaus um eine neue Maßnahme.
Dagegen erscheint mir das weitere Vorbringen der deutschen Regierung — zumindest im Grundsätzlichen — stichhaltig, wie dies ja auch dem Vorschlag der Kommission entspricht.
Ich bin nämlich der Auffassung, daß eine neue Maßnahme nicht gegen die Stillhalteverpflichtung des Artikels 37 Absatz 2 verstößt, wenn sie nicht etwa eine Diskriminierung zum Nachteil der Importeure, sondern ausschließlich die Beseitigung einer Diskriminierung bezweckt und bewirkt, welche die einheimischen Hersteller benachteiligte.
Diese These — das räume ich gerne ein — bietet sich nicht ohne weiteres an, und sie begegnet zumindest zwei Bedenken, die mich zunächst zögern ließen, sie Ihnen vorzutragen.
Erstes Bedenken: Das Endziel, das Artikel 37 Absatz 2 des Vertrages festlegt, ist die Umformung der staatlichen Monopole. Man kann sich daher fragen, ob die Beseitigung einer Diskriminierung, der das inländische Erzeugnis gerade wegen des Bestehens eines Monopols und der ihm eigenen Regeln ausgesetzt war, nicht im Ergebnis dazu führt, dieses Monopol in seiner vorgemeinschaftlichen Starrheit zu verfestigen und zu bestätigen, während doch der Wille der Verfasser des Vertrages gerade auf eine schrittweise Umformung des Monopols abzielte.
Dieses Bedenken läßt sich jedoch, so glaube ich, leicht beiseiteräumen.
Denn der Vertrag unterscheidet in Artikel 37 wie übrigens auch in vielen anderen seiner Vorschriften klar zwischen den langfristigen Zielen und den Verpflichtungen, welchen die Mitgliedstaaten in jedem Falle unterliegen, bis diese langfristigen Ziele verwirklicht sind.
Daher kann eine während der Übergangszeit getroffene Maßnahme durch eine nur möglicherweise eintretende unmittelbare Auswirkung auf die Verwirklichung der langfristigen Ziele nach meiner Auffassung für sich allein nicht rechtswidrig werden, wenn sie im übrigen mit den Vertragszielen und den im Vertrag den Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten im Einklang steht.
Aber — dieses Bedenken kam mir als zweites, ehe ich mich entschloß, Ihnen vorzuschlagen, sich der von der Kommission vertretenen Auffassung anzuschließen — ist eine Maßnahme, welche die Beseitigung einer die inländischen Erzeuger denachteiligenden Diskriminierung bezweckt und bewirkt, mit den Vertragszielen und den von den Staaten übernommenen Verpflichtungen vereinbar ?
Auf den ersten Blick kann man hieran zweifeln. Eines der Ziele des Gemeinsamen Marktes — nämlich jenes, welches das Verbot oder die Aufhebung von in einem Mitgliedstaat zum Nachteil der Importeure bestehenden Diskriminierungen voraussetzt — ist die Entwicklung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.
Nun fuhrt die Beseitigung einer in einem Land zum Nachteil der inländischen Erzeuger bestehenden Diskriminierung sicherlich nicht unbedingt zu einer Belebung der Einfuhren, sie kann im Gegenteil in zahlreichen Fällen deren Einschränkung, zumindest gebietsweise, teilweise oder zeitweise, zur Folge haben.
Man könnte sich nun fragen, ob eine solche Maßnahme zu den Zielen paßt, welche die Unterzeichnerstaaten des Vertrages von Rom sich gemeinsam gesetzt haben, aber schon der Wortlaut des Vertrages gibt nach meiner Meinung die Antwort auf diese Frage.
Eines der wesentlichen Ziele des Gemeinsamen Marktes ist das sowohl in der Präambel als auch in Artikel 3 Buchstabe f genannte, nämlich : einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten.
Die Entwicklung des Warenaustauschs zwischen den Staaten ist nur eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen.
Wenn also der Wettbewerb durch eine diskriminierende Regelung zum Nachteil der inländischen Erzeuger verfälscht wird, gehört es meines Erachtens zu den Zielen des Gemeinsamen Marktes und zu den vom Vertrag auferlegten Verpflichtungen, diese Diskriminierung zu beseitigen, denn sie beeinträchtigt den redlichen Wettbewerb in gleicher Weise wie die Importeure benachteiligende Diskriminierungen.
Letztlich ist im vorliegenden Fall hauptsächlich das Interesse des Verbrauchers, d.h. des Bürgers, oberstes Gesetz, und wenn diesem Interesse durch eine Maßnahme gedient werden kann, die den redlichen Wettbewerb gewährleistet, so entspricht diese Maßnahme durchaus den Zielen des Vertrages.
Man kann natürlich anmerken, daß hier der Verbraucher, um dessen Schutz es schließlich geht, also der Verbraucher von Wermutwein, sozial und moralisch kein besonderes Interesse verdiene.
Dies ist aber ein Problem, das den Rahmen der Ihnen heute vorliegenden Frage sprengt.
Die Vorschriften des Gemeinsamen Marktes gelten auch für Trinkbranntwein und für die anderen Alkoholerzeugnisse. Und wenn, wie ich hoffe, eines Tages die Gemeinschaft einen Kampf gegen den Alkoholismus führt, so wird dies nur mit Hilfe einer Gemeinschaftsregelung der Verbrauchsteuern möglich sein, die im übrigen anscheinend schon vorbereitet wird.
Nach alledem meine ich, Sie sollten im zweiten Teil Ihrer Antwort an den Bundesfinanzhof ausführen, daß Artikel 37 Absatz 2 des Vertrages zwar jede neue Maßnahme zur Diskriminierung der Importeure untersagt, jedoch die Beseitigung einer zum Nachteil der inländischen Erzeuger bestehenden Diskriminierung nicht hindert.
III
Aber müssen Sie mit Ihrer Antwort hier stehen bleiben, wie die Kommission dies anregt ?
Ich glaube nicht, und ich meine, nachdem Sie in den beiden ersten Teilen Ihrer Antwort die Grundsätze aufgestellt haben, müssen Sie nun dem Bundesfinanzhof zumindest in großen Zügen die Voraussetzungen aufzeigen, die erfüllt sein müssen, damit bei einer Abgabe, wie der hier vorliegenden davon ausgegangen werden kann, daß sie ausschließlich die Beseitigung einer inländische Erzeugnisse benachteiligenden Diskriminierung bezweckt und bewirkt. Meines Erachtens sind dies zwei Voraussetzungen, und zwar genau die gleichen, die Sie für die Anwendung von Artikel 95 herausgestellt haben.
Die erste Voraussetzung ist, daß die fragliche Abgabe nicht höher sein darf als die Belastung, die gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Um zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wird der Bundesfinanzhof eine Reihe von schwierigen Fragen zu entscheiden und insbesondere zu prüfen haben, ob die Bemessungsvorschriften für diese Abgabe, die — wie ich Ihnen dargelegt habe — ein gewissermaßen pauschales Element enthalten, nicht in bestimmten Fällen diskriminierende Wirkung haben.
Der Prozeßvertreter der Firma Cinzano hat Ihnen vorgetragen, diese Bemessungsvorschriften bezweckten einen Ausgleich nicht etwa für die steuerliche Diskriminierung, unter der die deutschen Erzeuger angeblich in der Vergangenheit gelitten hätten, sondern für das handicap, das für sie im natürlichen Alkoholgehalt der deutschen Weine liege, der im allgemeinen niedriger als der bestimmter ausländischer Weine sei.
Dies ist ein Punkt, den der Bundesfinanzhof entscheiden muß.
Auch hat eine kürzlich ergangene Entscheidung der Kommission (Amtsblatt vom 29. September 1970, L 214/7 f.) die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, aus Algerien 17000 Hektoliter Wein zur Herstellung von Wermutwein zu einem niedrigeren Zollsatz als dem des gemeinsamen Außenzolltarifs einzuführen. Da diese Weine beinahe mit Sicherheit einen sehr hohen Alkoholgehalt aufweisen, wird der Bundesfinanzhof zu ermitteln haben, welche Abgabenbelastung zwei Wermutweine mit gleichem Alkoholgehalt und hergestellt aus einem Grundwein mit gleichem Alkoholgehalt auf der Vertriebsstufe zu tragen haben, wenn der eine als Endprodukt aus dem Ausland eingeführt wird und dem anderen bei der Monopolverwaltung erworbener Weingeist in Deutschland zugesetzt worden ist.
Erst nach solchen Untersuchungen wird der Bundesfinanzhof entscheiden können, ob die erste soeben von mir genannte Voraussetzung erfüllt ist oder nicht.
Schließlich ist noch zu bemerken, daß für die erforderlichen Vergleiche der Begriff der gleichartigen Waren meines Erachtens im vorliegenden Fall eng aufzufassen ist.
Was verglichen werden muß, sind Wermutweine, die sehr nah verwandte Geschmackseigenschaften aufweisen, mit nahezu gleichem Alkoholgehalt vertrieben werden und nach Herstellungsverfahren zubereitet worden sind, die im Prinzip, wenn nicht sogar in den Einzelheiten, sehr ähnlich sind.
Dies führt uns nun zu der zweiten Voraussetzung, die auch erfüllt sein muß, damit bei der fraglichen Abgabe davon ausgegangen werden kann, daß sie ausschließlich die Beseitigung einer Diskriminierung bezweckt und bewirkt, die . früher inländische Erzeugnisse benachteiligte.
Die Abgabe darr nicht andere inländische deutsche Erzeugnisse mittelbar zu schützen geeignet sein.
Sollte der Bundesfinanzhof nämlich entdecken, daß die im Jahr 1966 im deutschen Recht getroffenen Maßnahmen zum Nachteil der Wermutweine die Erzeugung des einen oder anderen alkoholischen Getränks, weinhaltigen Aperitifs oder sonstigen Getränks begünstigt, so ließe sich schwerlich die These aufrechterhalten, daß diese Maßnahme mit den Verpflichtungen vereinbar sei, die sich aus Artikel 37 und aus Artikel 95 des Vertrages ergeben.
Zusammenfassend beantrage ich, des Gerichtshof möge für Recht erkennen :
1. Artikel 37 Absatz 2 des Vertrages ist seinem ganzen Inhalt nach eine Rechtsnorm des Gemeinschaftsrechts, aus der die einzelnen Rechte herleiten können, die von den staatlichen Gerichten zu beachten sind.
2. Artikel 37 Absatz 2 des Vertrages untersagt zwar jede neue diskriminierende Maßnahme in den Versorgungs- und Absatzbedingungen sowie jede Maßnahme, welche die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt, steht jedoch der Beseitigung einer Diskriminierung zum Nachteil der inländischen Erzeuger nicht entgegen.
3. Bei der Erstreckung einer Monopolabgabe auf neue Erzeugnisse kann nur dann davon ausgegangen werden, daß sie ausschließlich die Beseitigung einer inländische Erzeugnisse benachteiligenden Diskriminierung bezweckt und bewirkt, wenn sie zum einen keine höhere Abgabenbelastung der eingeführten Erzeugnisse zur Folge hat, als gleichartige inländische Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, und zum anderen keinen mittelbaren Schutz anderer inländischer Erzeugnisse bewirkt.