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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1970 – C-13/70

ECLI:EU:C:1970:110

In der Rechtssache 13/70

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit der

FRANCESCO CINZANO & CIA GMBH, Zwiegniederlassung Saar, Güdingen (Saar)

gegen

HAUPTZOLLAMT SAARBRÜCKEN

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts liegt dem Ausgangsverfahren folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Gemäß dem deutschen Branntweinmonopolgesetz

unterliegt die Einfuhr von Branntwein mit Ausnahme von Rum, Arrak, Kognak und Likör einem staatlichen Monopol;

wird auf den im Inland erzeugten Branntwein Branntweinsteuer oder Branntweinaufschlag erhoben;

unterliegen eingeführte Branntweine und weingeisthaltige Erzeugnisse einer Abgabe (Monopolausgleich), die der Belastung des inländischen Branntweins entspricht.

Der Bundesfinanzhof hatte 1963 entschieden, daß auch Waren, die — wie z.B. Wein — als solche nicht weingeisthaltige Erzeugnisse im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes sind, dann zu derartigen Erzeugnissen werden, wenn sie durch den Zusatz von Weingeist ihren ursprünglichen Charakter als Wein usw. verloren haben.

Durch Gesetz von 1965 wurde dem Branntweinmonopolgesetz eine — am 1. April 1966 in Kraft getretene — Bestimmung hinzugefügt, wonach als weingeisthaltige Erzeugnisse auch Wein, weinhaltige Getränke und dem Wein ähnliche Getränke gelten, deren Weingeist ganz oder teilweise auf dem Zusatz von Alkohol beruht; gleichzeitig wurde festgelegt, daß der Monopolauseleich

bei (solchen) Weinen und bei dem Wein ähnlichen Getränken von der Weingeistmenge, die sich aus dem 14 Raumhundertteile übersteigenden Weingeistgehalt ergibt,

bei weinhaltigen Getränken von der Weingeistmenge, die sich aus einem 10,5 Raumhundertteile übersteigenden Weingeistgehalt ergibt,

berechnet wird.

Durch Gesetz von 1966 wurde das Branntweinmonopolgesetz mit Wirkung vom 1. April 1967 dahin geändert, daß als weingeisthaltige Erzeugnisse (schlechthin) nunmehr auch Wein und dem Wein ähnliche Getränke mit einem Weingeistgehalt von mehr als 14 Raumhundertteilen und weinhaltige Getränke mit einem Weingeistgehalt von mehr als 10,5 Raumhundertteilen gelten.

2. Die Firma Francesco Cinzano & Cia GmbH — nachstehend Firma Cinzano — ließ am 11. Oktober 19671200 Liter Wermutwein französischen Ursprungs zur bleibenden Zollgutverwendung abfertigen; nach ihren Angaben hatte die Ware einen Weingeistgehalt von 15,7 Raumhundertteilen. Das zuständige Zollamt erhob für den 10,5 Raumhundertteile übersteigenden Weingeistgehalt Monopolausgleich in Höhe von DM 806,83. Der hiergegen von der Firma Cinzano beim Hauptzollamt Saarbrücken eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg, ebensowenig die anschließend vor dem Finanzgericht des Saarlandes erhobene Klage. Das Finanzgerichr vertrat die Auffassung, Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag sei vorliegend nicht anwendbar, weil das Branntweinmonopol auf die Einfuhr von Wermutwein weder unmittelbaren noch mittelbaren Einfluß ausübe. Der Monopolausgleich sei nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 12 ff. des Vertrages anzusehen, weil nicht einseitig nur die eingeführte Ware belastet sei. Vielmehr handle es sich um eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 des Vertrages, deren Erhebung mit dieser Vorschift im Einklang stehe.

In ihrer beim Bundesfinanzhof eingelegten Revision vertritt die Firma Cinzano die Auffassung, die Erhebung des Monopolausgleichs verstoße gegen Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag, da die „erstmalige Erhebung des Monopolausgleichs nach jahrelanger Nichterhebung die Einfuhr von Wermutwein mittelbar beeinflusse. Das beklagte Hauptzollamt vertritt dagegen die gleiche Auffassung wie das Finanzgerichr.

II — Inhalt und Begründung des Vorlagebeschlusses

Der Bundesfinanzhof hat am 25. Februar 1970 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Frage einzuholen :

Verstößt es gegen Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat, in welchem die Einfuhr von Branntwein einem staatlichen Monopol unterliegt, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte weinhaltige Getränke, z.B. Wermutwein, hinsichtlich des eine gewisse Grenze übersteigenden Weingeistes ab 1. April 1966 eine Abgabe zum Ausgleich der Steuerbelastung inländischen Branntweins erhebt, während bis dahin eine solche Abgabe regelmäßig nur erhoben wurde, wenn durch Zusatz von Weingeist das ursprüngliche Erzeugnis, z.B. Wein, seinen Charakter als solches verloren hatte?

Zur Begründung führt der Bundesfinanzhof aus, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Monopolausgleichs hänge vorliegend — unbeschadet der Frage der Vereinbarkeit des Monopolausgleichs mit den Artikeln 12 und 95 — von der Beantwortung der vorstehend wiedergegebenen Frage ab.

III — Verfahren

Der Vorlagebeschluß ist am 6. April 1970 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Firma Cinzano, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

In der Sitzung vom 29. Oktober 1970 haben die Firma Cinzano, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. November 1970 vorgetragen.

Die Firma Cinzano wird durch Professor Dr. J. Kaiser, Freiburg i .B., sowie durch die Rechtsanwälte Dr. G. B. Heinze und Klaus J. Rieker, Frankfurt am Main, vertreten; die Bundesregierung durch Ministerialrat Dr. Rudolf Morawitz und die Kommission durch ihren Rechtsberater Dr. Rolf Wägenbaur.

IV — Zusammenfassung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten

Die Firma Cinzano führt insbesondere aus :

1. Der Vorlagefrage liege der Sachverhalt zugrunde, daß von einem bestimmten, in die zweite Stufe des Gemeinsamen Marktes fallenden Zeitpunkt ab die Einfuhr von trinkfertigem Qualitätswermutwein aus anderen Mitgliedstaaten erstmals mit einer Eingangsabgabe belegt worden sei. Hierdurch sei der bis dahin erfolgte schrittweise Abbau der Zölle überkompensiert und die Gesamtbelastung mit Eingangsabgaben abrupt auf annähernd die sechsfache Höhe des vorher geltenden Niveaus angehoben worden. Technisches Mittel dieser Maßnahme sei eine Ergänzung des Branntweinmonopolgesetzes gewesen; die Maßnahme sei daher auf die Existenz des Branntweinmonopols bezogen. Nach alledem müsse die Vorlagefrage wie folgt formuliert werden :

Verstößt es gegen Artikel 37 Abstaz 2 EWG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat während der zweiten Stufe des Gemeinsamen Marktes die Existenz eines nationalen Monopols dazu benutzt, den Import einer bis dahin vom Monopol nicht betroffenen Produktgruppe direkt oder zumindest indirekt dem Monopol zu unterwerfen, mit der Folge einer annähernd sechsfachen Erhöhung des Gesamtbelastungsniveaus mit Eingangsabgaben ?

Die Firma Cinzano importiere ausschließlich trinkfertigen Qualitätswermutwein. Deshalb sei die Vorlagefrage insoweit irrelevant, als sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Erzeugnissen beziehe, welche durch Zusatz von Weingeist ihren ursprünglichen Charakter als Wein verloren haben; hierbei handle es sich nämlich um zur Weiterverarbeitung bestimmte Wermutgrund weine.

2. Die Firma Cinzano legt dar, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach das deutsche Branntweinmonopol ein Handelsmonopol im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellt.

Die streitige Monopolausgleichsabgabe sei zwar nach deutschem Recht eine spezielle Verbrauchsteuer. Für den Bereich des EWG-Rechts sei jedoch von der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil 57/65, Lütticke, RsprGH XII/ 1966, 267) auszugehen, wonach eine Abgabe, welche die Wirkung einer inländischen Abgabe ausgleichen soll, durch diese Zweckbestimmung den Charakter der auszugleichenden Abgabe annehme. Die streitige Abgabe diene dem Ausgleich gewisser auf inländischen Erzeugnissen lastender Abgaben (Branntweinsteuer und Branntweinaufschlag), die — wie die Firma Cinzano näher ausführt — materiell Monopolabgaben seien; sie stelle daher ebenfalls eine Monopolabgabe dar.

3. Die hier interessierende deutsche Gesetzgebung verstoße gegen Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag, weil sie das durch den Zollabbau innerhalb der Gemeinschaft gesunkene Niveau der Belastung mit Einfuhrabgaben auf ein erheblich höheres Niveau gehoben und dadurch die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle [eingeengt] habe. Der erkennbare Zweck der genannten Bestimmung — Verhinderung einer Umgehung des Standstill-Gebots des Artikels 12 mit monopolrechtlichen Mitteln — sowie ihre Stellung innerhalb der Systematik des Vertrages führten zu dem Schluß, daß Monopolabgaben als zollgleiche Abgaben im Sinne von Artikel 12 anzusehen seien.

Die streitige Gesetzgebung verletze überdies das Standstill-Gebot von Artikel 37 Absatz 2, wie die Firma Cinzano anhand eingehender tatsächlicher Feststellungen nachzuweisen versucht.

Nach alledem sei die Vorlagefrage zu bejahen.

Die Firma Cinzano erklärt, sie mache das im Ausgangsverfahren vorgelegte Gutachten von Professor Dr. Kaiser zum Gegenstand ihres Vortrags, soweit es die für die Beantwortung der Vorlagefrage erheblichen Aspekte behandle.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland äußert sich insbesondere wie folgt :

1. Sie schildert zunächst die Rechtslage in Deutschland sowie die Entwicklung der einschlägigen Gesetzgebung, wobei sie unter anderem hervorhebt :

Die frühere Regelung habe zu Schwierigkeiten geführt, da streitig gewesen sei, ob bestimmte Getränke, darunter Wermutweine, unter den Kreis der nach dem Branntweinmonopolgesetz ausgleichspflichtigen Getränke fielen.

Die Urteile des Bundesfinanzhofes von 1963 (vgl. oben I 1) hätten die entscheidende Frage offen gelassen, wann ein Wein seinen Charakter als solcher durch den Zusatz von Weingeist verliert.

Die Gesetzgebung von 1965 (vgl. oben I 1) habe diese Unsicherheit beseitigt, jedoch andere Nachteile mit sich gebracht: Da sie die Besteuerung vom Nachweis eines Branntweinzusatzes abhängig gemacht habe, seien ab April 1966 in großem Umfang hochgrädige Weine eingeführt worden, die nach den Zeugnissen der Ursprungsländer angeblich nicht aufgespritet worden seien; trotz berechtigter Zweifel an der Richtigkeit dieser Zeugnisse sei es in den meisten Fällen nicht möglich gewesen, eine Aufspritung nachzuweisen.

Diesem Umstand habe die Gesetzgebung von 1966 (vgl. oben I 1) abgeholfen; diese habe die Grenzwerte so hoch festgesetzt, daß im Regelfall nur der zugesetzte Alkohol, nicht aber der im Wein enthaltene Gärungsalkohol, besteuert werde; die Belastung, die sich hieraus im Verhältnis zu derjenigen des Trinkbranntweins ergebe, sei im allgemeinen niedriger als in den anderen Mitgliedstaaten.

2. Die vorgelegte Frage sei dahin zu verstehen, ob die Neueinführung steuerlicher Maßnahmen an der Grenze zum Ausgleich einer inländischen Belastung gegen den durch Artikel 37 Absatz 2 gebotenen Standstill verstoßen könne. Dies sei zu verneinen.

Das deutsche Branntweinmonopol sei ein staatliches Handelsmonopol im Sinne von Artikel 37 Absatz 1; es umfasse jedoch nicht Wermutweine, die unter Zusatz von Branntwein hergestellt wurden. Die streitige Gesetzgebung sei daher ausschließlich nach Artikel 95 EWG-Vertrag zu beurteilen; sie stelle keine neue Maßnahme im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 dar. Sie habe eine in der Besteuerung des Branntweins vorhandene Lücke geschlossen. Es sei nicht zu rechtfertigen, den in Heilmitteln und Trinkbranntweinen enthaltenen Branntwein voll zu versteuern, den in hochgrädigen Weinen und weinhaltigen Getränken enthaltenen zugesetzten Branntwein aber nicht zu belasten, obwohl es sich gerade um Erzeugnisse handle, die mit Trinkbranntweinen konkurrieren.

Inhaltlich gleiche Akte der verschiedenen Gesetzgeber könnten nicht in einem Mitgliedstaat, der ein Monopol hat, nach Artikel 37 Absatz 2, in einem anderen Mitgliedstaat ohne Monopol aber nach anderen Bestimmungen des Vertrages, z.B. nach Artikel 95, beurteilt werden.

Selbst wenn der Monopolausgleich für aufgespritete Weine außer unter Artikel 95 auch unter Artikel 37 subsumiert werden könnte, würde kein Verstoß gegen Absatz 2 dieser Vorschrift vorliegen, da es an einer diskriminierenden Behandlung der Angehörigen der Mitgliedstaaten in bezug auf den im eingeführten aufgespriteten Wein enthaltenen Branntwein fehle.

Die Kommission der Europäischen Gemeimeinschaften trägt insbesondere folgendes vor :

Sie schildert zunächst die Rechtslage, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf den vorliegend interessierenden Wirtschaftszweig besteht.

Zur Beantwortung der Frage des Bundesfinanzhofes führt sie aus, zum Verständnis des Absatzes 2 von Artikel 37 sei der erste Absatz dieser Vorschrift heranzuziehen. Eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 würde in steuerlicher Hinsicht gegeben sein, wenn die eingeführte Ware schwerer belastet wäre als die gleichartige inländische Ware.

Der vom Bundesfinanzhof zu entscheidende Sachverhalt liege im Anwendungsbereich von Artikel 37. Zwar beschränke sich im Falle der Einfuhr von Wermutwein die Intervention der deutschen Monopolverwaltung auf die Erhebung des Monopolausgleichs auf den 10,5 % übersteigenden Weingeistgehalt; auch diese Form der Intervention sei jedoch geeignet, die Einfuhr im Sinne von Artikel 37 zu lenken oder merklich zu beeinflussen. Im übrigen würde sich am Ergebnis nichts ändern, wenn der Sachverhalt lediglich nach Artikel 95 zu beurteilen sein sollte.

Der Bundesfinanzhof werde zu prüfen haben, ob die Neuregelung von 1966 eine Diskriminierung zum Nachteil eingeführten Wermutweins herbeigeführt habe. Das sei dann nicht der Fall, wenn diese Regelung lediglich — wie die Kommission tatsächlich anzunehmen scheint — bezwecke und dazu führe, diesen Wein mit entsprechenden einheimischen Erzeugnissen gleichzustellen. Allerdings werde der Bundesfinanzhof überdies untersuchen müssen, ob die Festlegung der Besteuerungsgrenze auf 10,5 Raumhundertteile eine gegen Artikel 37 Absatz 2 verstoßende Diskriminierung bedeute. Das wäre — wie die Kommission des näheren darlegt — dann der Fall, wenn im Inland zur Herstellung von Wermut Weine verwendet würden, deren natürlicher Alkoholgehalt 14 Raumhundertteile übersteigt; nach Kenntnis der Kommission treffe dies jedoch nicht zu.

Nach alledem sei die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :

Soweit um seine Auslegung e sucht ist, untersagt Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag neue Maßnahmen, die Diskriminierungen in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten herbeiführen. Eine Diskriminierung in diesem Sinne ist nicht gegeben, wenn eine neu eingeführte Abgabe lediglich bezweckt und bewirkt, eingeführte Waren im Vergleich zu gleichartigen inländischen Waren in steuerlicher Hinsicht gleichzustellen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 25. Februar 1970, in der Kanzlei eingegangen am 6. April 1970, den Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag ersucht zu entscheiden, ob [es] gegen Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag [verstößt], wenn ein Mitgliedstaat, in welchem die Einfuhr von Branntwein einem staatlichen Monopol unterliegt, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte weinhaltige Getränke, z.B. Wermutwein, hinsichtlich des eine gewisse Grenze übersteigenden Weingeistgehalts ab 1. April 1966 eine Abgabe zum Ausgleich der Steuerbelastung inländischen Branntweins erhebt, während bis dahin eine solche Abgabe regelmäßig nur erhoben wurde, wenn durch Zusatz von Weingeist das ursprüngliche Erzeugnis, z.B. Wein, seinen Charakter als solches verloren hatte.

2 Den vorgelegten Akten ist zu entnehmen, daß diese Frage im Hinblick auf ein staatliches Monopol gestellt wird, das vornehmlich den Handel mit inländischem Branntwein und die Einfuhr des gleichen Erzeugnisses zum Gegenstand hat. Ferner ist im Vorlagebeschluß ausgeführt, daß der nationale Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Vertrages eine bestehende Abgabe auf die Einfuhr von Erzeugnissen ausgedehnt hat, die ihr vorher nicht unterlagen. Diese Umstände sind bei der Entscheidung über die vorgelegte Frage zu berücksichtigen.

3 Es wurde geltend gemacht, die Einführung der streitigen Abgabe falle nicht unter Artikel 37 Absatz 2, weil sie nicht von den Monopolen im Sinne dieses Artikels umfaßt werde.

4 Artikel 37 Absatz 2 untersagt namentlich jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht. In Verbindung miteinander lassen diese beiden Absätze erkennen, daß der in Absatz 2 des Artikels gebrauchte Ausdruck Maßnahme eng an die in Absatz 1 gegebene Umschreibung der Betätigungen anknüpft, die ein staatliches Handelsmonopol begründen.

5 Diese Umschreibung ist bewußt so allgemein gehalten, daß sie auch Eingriffe einschließt, durch die ein Staat nur tatsächlich oder mittelbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten einwirkt und durch die er diesen Handel nicht etwa kontrolliert oder lenkt, sondern nur beeinflußt. Hieraus folgt, daß Artikel 37 nicht nur für die Ein- oder Ausfuhren gilt, die unmittelbar Gegenstand des Monopols sind, sondern alle Maßnahmen erfaßt, die mit dessen Existenz im Zusammenhang stehen und sich bei bestimmten Waren, mögen diese dem Monopol unterliegen oder nicht, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken.

6 Sonach kann eine neue Maßnahme im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 darin zu sehen sein, daß nach Inkrafttreten des Vertrages ein Erzeugnis, von dem ein Bestandteil dem Monopol unterworfen ist, erstmalig mit einer Einfuhrabgabe belastet wird.

7 Die zitierte Vorschrift verbietet indessen nicht jede neue Maßnahme, sondern nur diejenige, die entweder den in Absatz 1 [des gleichen Artikels] genannten Grundsätzen widerspricht — das heißt eine Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten herbeiführt oder verschlimmert — oder die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.

8 Es ist also zunächst zu klären, ob eine Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen darin gesehen werden kann, daß eine Abgabe, die vorher nur auf ähnliche, einem Monopol unterworfene inländische Erzeugnisse erhoben wurde, auf bestimmte Einfuhrwaren erstreckt wird.

9 Um eine Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 zu bewirken, müßte die neue Abgabe für das eingeführte Erzeugnis höhere Belastungen zur Folge haben als ähnliche inländische Erzeugnisse zu tragen haben. Das ist nicht der Fall, wenn jenes der gleichen Abgabenbelastung unterworfen wird wie diese. Eine Diskriminierung im Sinne dieses Artikels ist daher nicht gegeben, wenn für das eingeführte Erzeugnis die gleichen Bedingungen geschaffen werden, wie sie für das dem Monopol unterworfene inländische Erzeugnis bestehen.

10 Ferner ist zu untersuchen, ob die neue Abgabe im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten einengt.

11 Soll mit dieser Maßnahme erreicht werden, daß eine Abgabe, der vor Inkrafttreten des Vertrages nur ähnliche inländische Erzeugnisse unterlagen, auch im innergemeinschaftlichen Handel erhoben wird, so wird sie durch diese Erstreckung nicht zu einem Zoll oder zu einer Abgabe gleicher Wirkung. Endlich hat die fragliche Abgabe ihrem Wesen nach mit einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung nichts gemein.

12 Nach alledem ist dem Bundesfinanzhof zu antworten, daß eine Einfuhrabgabe auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten, die mit der Existenz eines staatlichen Monopols in Zusammenhang steht und erst nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt wurde, nicht gegen Artikel 37 Absatz 2 verstößt, wenn sie das eingeführte Erzeugnis lediglich in einer Höhe belastet, welche der Belastung der vom Monopol betroffenen inländischen Erzeugnisse entspricht.

13 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.

14 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Cinzano, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 37 und 177,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 25. Februar 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Eine Einfuhrabgabe auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten, die mit der Existenz eines staatlichen Monopols im Zusammenhang steht und erst nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt wurde, verstößt nicht gegen Artikel 37 Absatz 2 EWG-Vertrag, wenn sie das eingeführte Erzeugnis lediglich in einer Höhe belastet, welche der Belastung der vom Monopol betroffenen inländischen Erzeugnisse entspricht.