Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.11.1970 – C-15/70
ECLI:EU:C:1970:95
In der Rechtssache 15/70
AMEDEO CHEVALLEY, wohnhaft in Turin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. G. Stendardi, zugelassen in Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, 34, rue Philippe-II.
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, Brüssel, vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Armando Toledano-Laredo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,
Beklagte,
wegen Klage nach Artikel 175, hilfsweise nach Artikel 173 EWG-Vertrag, auf Feststellung, daß die Beklagte gegen den Vertrag verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, an den Kläger eine von diesem beantragte Entscheidung zu richten,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter J. Mertens de Wilmars und P. Pescatore (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
1. Der Senat der Italienischen Republik hat im Dezember 1969 einem Gesetzentwurf zugestimmt, welcher insbesondere vorsieht, daß die Pachtzinsen für landwirtschaftliche Grundstücke durch Multiplizierung des als Katastersteuer veranlagten Betrages mit von einem technischen Ausschuß festzulegenden Koeffizienten zu berechnen sind.
2. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1969 hat der Kläger bei der Beklagten aufgrund von Artikel 175 EWG-Vertrag beantragt, sie möge
a) aufgrund von Artikel 155 des Vertrages die in den Artikeln 101 und 102 vorgesehenen Beratungen zwischen dem italienischen Staat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einleiten;
b) dem Rat aufgrund der Artikel 155, 145 und 100 des Vertrages einen Richtlinienentwurf zur einheitlichen Regelung der landwirtschaftlichen Pachtverträge in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorlegen;
c) eine Entscheidung an den Kläger richten, die im einzelnen bestimmt, wie der Kläger in concreto die Pachtverträge über seine landwirtschaftlichen Grundstrücke abzuschließen hat, falls der genannte Gesetzentwurf in der Italienischen Republik Gesetz werden sollte.
Der Präsident der Kommission hat dem Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 16. Februar 1970 mitgeteilt, die Kommission sei nicht verpflichtet, im vorliegenden Fall irgendeine Maßnahme gegenüber Ihrem Klienten zu ergreifen, und nach Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages bestehe für Ihren Klienten keine Möglichkeit, auf die von Ihnen gestellten Anträge eine Untätigkeitsklage zu stützen.
3. Der Kläger hat am 13 April 1970 die vorliegende Klage eingereicht.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,
festzustellen, daß Italien verstoßen hat,
was das Verfahren der Ausarbeitung des nationalen Gesetzes anbelangt, gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Artikel 101 und 102 EWG-Vertrag sowie der Entscheidung des Rates der EWG vom 4. Dezember 1962
und was den Inhalt dieses Gesetzes betrifft, gegen die Artikel 3 Buchstabe d, 31 Absatz 1, 40 Absatz 2, 44, 46 und 92 EWG-Vertrag,
festzustellen, daß die Weigerung, eine Entscheidung an den Kläger zu richten, rechtswidrig ist,
und festzustellen, daß die beklagte Kommission Artikel 175 EWG-Vertrag verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, die beantragte Entscheidung an den Kläger zu richten;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt in einem am 15. Mai 1970 eingereichten besonderen Schriftsatz,
über die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 91 der Verfahrensordnung vorab zu entscheiden;
die Klage als unzulässig abzuweisen;
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Der Kläger führt in einem am 22. Juni 1970 nach Artikel 91 Absatz 2 der Verfahrensordnung in der Kanzlei eingereichten Schriftsatz folgendes aus :
Für den Fall, daß der Gerichtshof die Klageanträge des Klägers vom 13. April 1970 als unzulässig ansehen sollte, ändert der Kläger seine Anträge wie folgt :
er beantragt festzustellen, daß die beklagte Kommission gegen Artikel 155 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, die beantragte Entscheidung zu erlassen;
hilfsweise festzustellen, daß die beklagte Kommission eine wegen Verstoßes gegen Artikel 173 EWG-Vertrag rechtswidrige Maßnahme ergriffen hat.
III — Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede der Beklagten einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Oktober 1970 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der gleichen Sitzung vorgetragen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger führt in seiner Klageschrift namentlich folgendes aus :
Er sei Eigentümer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke in der Provinz Cuneo.
Die vorliegende Klage sei darauf gerichtet, die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Aufhebung der Maßnahmen der Kommission vom 16. Februar 1970 zu erreichen.
Die Klage sei zulässig, denn der Kläger habe in seinem Schreiben vom 9. Dezember 1969 beantragt, daß die Kommission eine konkrete Entscheidung an ihn richte; diesen Antrag habe die Kommission mit einer ausdrücklichen, sicher nicht begründeten aber in ihrem Wesen unbezweifelbaren Ablehnung beantwortet.
Die Klage sei auch begründet, und zwar namentlich aus folgenden Gründen:
Würde der vom italienischen Senat angenommene Entwurf Gesetz, so wäre der Kläger verpflichtet, mit seinen Pächtern Verträge abzuschließen, bei denen weder die Ertragsfähigkeit der verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücke noch die konkreten Einkünfte, die daraus erzielt werden, sondern zu steuerlichen Zwecken angenommene Werte berücksichtigt würden, die auf der Grundlage eines festen Koeffizienten neu festgesetzt würden. Im Gegensatz zur Lage in den anderen Mitgliedstaaten vernachlässige die vorgesehene Regelung die Notwendigkeit, das Grundvermögen nach seiner wahren Natur in freier Marktwirtschaft zu verzinsen. Hierdurch würde der Preis für die auf diesen Grundstücken erzeugten Agrarprodukte verfälscht und — der Kläger führt dies im einzelnen aus — eine ganze Reihe gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen verletzt.
Die Beklagte sei daher verpflichtet, entweder den italienischen Staat zu einer dem EWG-Vertrag entsprechenden Regelung anzuhalten oder eine Entscheidung zu erlassen, welche dem Kläger angebe, wie er sich zu verhalten habe, um sowohl die innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch das Gemeinschaftsrecht zu beachten.
Außerdem sei die angefochtene Maßnähme — d.h. die Weigerung, die beantragte Maßnahme zu erlassen — wegen Fehlens jeder tragfähigen Begründung rechtswidrig.
Die Beklagte macht mit ihrem Vorabentscheidungsantrag namentlich folgendes geltend :
Die Feststellung, daß ein Staat seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, könne nur auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats getroffen werden. Einzelpersonen könnten eine solche Feststellung auch nicht auf dem Umweg über eine Untätigkeitsklage verlangen. Für sie bestehe die einzige Möglichkeit, rechtswidrigen Handlungen der Mitgliedstaaten entgegenzutreten, darin, die Rechtswidrigkeit vor innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen, wobei freilich Voraussetzung sei, daß die angeblich verletzten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes unmittelbar anwendbar seien.
Der Kläger räume selbst ein, daß die Beklagte sich mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 1970 tatsächlich geäußert habe. Er erkläre, seine Klage sei gegen die in diesem Schreiben enthaltene Maßnahme gerichtet, deren Aufhebung er beantrage. Eine solche Klage sei aber nach Artikel 175, welcher die Untätigkeit des Organs voraussetze, nicht möglich. Im übrigen sei es offensichtlich widersprüchlich, gleichzeitig zu behaupten, daß eine Maßnahme vorliege und aufgehoben werden müsse und daß diese Maßnahme nicht existiere. Nach keiner gemeinschaftsrechlichen Vorschrift sei die Beklagte verpflichtet, die beantragte individuelle Entscheidung an den Kläger zu richten.
Schließlich könne man gegenwärtig nicht wissen, welche Änderungen der streitige Gesetzentwurf noch erfahre und wie und wann er als Gesetz verkündet werde.
Der Kläger entgegnet in seinem am 22. Juni 1970 eingereichten Schriftsatz insbesondere folgendes: Er habe angenommen, daß der Gerichtshof, um das Verhalten der Beklagten bei ihrer Weigerung, die beantragte individuelle Maßnahme zu erlassen, beurteilen zu können, logischerweise zunächst prüfen müsse, ob der streitige Gesetzentwurf dem Vertrag entspreche oder nicht. Für den Fall jedoch, daß der Gerichtshof diese vorherige Zwischenfeststellung zur Bildung seiner Entscheidung nicht für erforderlich, aber die Klage wegen dieses Antrags als unzulässig ansehen sollte, ändert der Kläger seine Anträge: Er nimmt seinen Antrag auf Zwischenfeststellung, daß der italienische Staat gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, zurück und beantragt lediglich die Feststellung, daß die Kommission durch ihre Weigerung, die beantragte Entscheidung zu erlassen, Artikel 155 Absatz 3 EWG-Vertrag verletzt hat…, oder hilfsweise die Feststellung, daß die Kommission durch den Erlaß einer gegen wesentliche Formvorschriften verstoßenden und daher rechtswidrigen Maßnahme Artikel 173 EWG-Vertrag verletzt hat.
Die von der Beklagten gerügte Widersprüchlichkeit sei nicht gegeben, denn bei einer Untätigkeitsklage nach Artikel 175 stehe die ausdrückliche Weigerung, die beantragte Maßnahme zu erlassen, rechtlich — wie übrigens auch tatsächlich — einem bloßen Stillschweigen gleich.
Sollte der Gerichtshof diese Ansicht nicht teilen, so bliebe doch die Tatsache bestehen, daß Einzelpersonen gemäß Artikel 173 individuelle Maßnahmen anfechten könnten. Für eine solche Klage gelte die gleiche Regelung wie für die Untätigkeitsklage, so daß der Gerichtshof den vorliegenden Antrag sehr wohl auch unter dem Blickwinkel des Artikels 173 prüfen könne.
Die Verpflichtung der Beklagten, die beantragte individuelle Entscheidung zu erlassen, ergebe sich aus Artikel 155 des Vertrages, wonach die Kommission über das Verhalten sämtlicher Rechtsunterworfenen, der Staaten wie der Privatpersonen, zu wachen und ihnen gegebenenfalls mitzuteilen habe, wie sie sich zu verhalten hätten, um Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften zu vermeiden.
Entscheidungsgründe§
1/2 Der Kläger, Eigentümer in Italien gelegener landwirtschaftlicher Grundstücke, begehrt mit seiner am 13. April 1970 eingereichten Klage aufgrund von Artikel 175 EWG-Vertrag die Feststellung, daß die Beklagte gegen den Vertrag verstoßen habe, indem sie es unterlassen hat, eine von ihm beantragte Entscheidung an den Kläger zu richten. Mit dieser Entscheidung hätte im einzelnen angegeben werden sollen, wie sich der Kläger bei der Abfassung der Pachtverträge über seine landwirtschaftlichen Grundstücke verhalten müßte, wenn der die Festsetzung der Pachtzinsen für landwirtschaftliche Grundstücke betreffende Gesetzentwurf, den der Senat der Italienischen Republik angenommen hat, Gesetz werden sollte.
3 Die Beklagte beantragt, gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung vorab über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden.
4 Auf diese Einrede hin hat der Kläger den Gerichtshof hilfsweise gebeten, die Zulässigkeit seiner Klage nach Artikel 173 des Vertrages zu prüfen, da ihm die Kommission auf seine Aufforderung mitgeteilt habe, es sei ihm gegenüber im vorliegenden Fall keine Maßnahme zu treffen.
Zur Einordnung der Klage
5/7 Die prozeßhindernde Einrede wird im wesentlichen damit begründet, daß keine nach Artikel 175 anfechtbare Maßnahme vorliege. Der Begriff der anfechtbaren Maßnahme ist in Artikeln 173 und 175 der gleiche; beide Vorschriften regeln nur denselben Rechtsbehelf. Für die Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede kann daher dahingestellt bleiben, wie die Klage unter die beiden vom Kläger herangezogenen Vorschriften einzuordnen ist.
Zur Zulässigkeit der Klage
8 Der Kläger hat die Kommission um Äußerung darüber ersucht, wie er sich angesichts eines möglichen Konflikts zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gewissen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu verhalten hätte, falls der von ihm erwähnte Gesetzentwurf in der Italienischen Republik Gesetz werden sollte.
9 Im Verlauf des Verfahrens hat er erklärt, er habe bei der Kommission keine bloße Stellungnahme (avis), sondern eine für ihn verbindliche Anordnung beantragt; infolgedessen wäre die Maßnahme, welche die Kommission ihm gegenüber zu erlassen sich geweigert habe, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 gewesen.
10 Die Rechtsnatur der streitigen Maßnahme bestimmt sich ausschließlich nach deren Inhalt und Tragweite. Mit seinem Antrag, die Kommission möge durch eine Entscheidung im einzelnen bestimmen, wie der Kläger in concreto die Pachtverträge abzuschließen habe, erbittet der Kläger von der Kommission keine Entscheidung im Sinne von Artikel 189, sondern einen Rat für sein Verhalten angesichts eines möglichen Konflikts zwischen seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gewissen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.
11/14 Eine solche Maßnahme würde nicht einer Entscheidung, sondern einer Stellungnahme (avis) im Sinne von Artikel 189 Absatz 5 des Vertrages entsprechen. Übrigens hätte die Beklagte bei Erlaß der beantragten Maßnahme zunächst prüfen müssen, ob der fragliche Gesetzentwurf dem Vertrag entspreche. Eine solche Stellungnahme (prise de position) kann nicht als anfechtbare Maßnahme im Sinne des Artikels 175 Absatz 3 angesehen werden. Demzufolge kann auch die ausdrückliche Ablehnung der beantragten Stellungnahme (prise de position) nicht Gegenstand einer Klage nach Artikel 173 sein.
15 Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
16 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Klagebegehren unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 175,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 91,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger wird zur Tragung der Kosten verurteilt.