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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.12.1970 – C-35/70

ECLI:EU:C:1970:120

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 35/70

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag von der Commission de première instance du Contentieux de la Sécurité sociale et de la Mutualité sociale agricole du Bas-Rhin in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

S.À R.L. MANPOWER, Bezirkszentrale Straßburg,

gegen

CAISSE PRIMAIRE D'ASSURANCE MALADIE, Straßburg

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Fassung der Verordnung Nr. 24/64 vom 10. März 1964

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi (Berichterstatter), der Richter R.Monaco J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Manpower, deren Gesellschaftszweck die Überlassung von Arbeitskräften zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs anderer Unternehmen an qualifiziertem Personal ist, entsandte Herrn Francis Fehlmann am 29. August 1969 für drei Tage auf die Baustelle einer deutschen Firma in Karlsruhe. Am gleichen Tage erlitt Herr Fehlmann auf dieser Baustelle einen Arbeitsunfall.

Einen Antrag der Firma Manpower auf Begleichung der Rechnung des behandelnden Arztes in Deutschland beschied die Caisse Primaire d'Assurance Maladie, Straßburg (Sozialversicherungskrankenkasse, im folgenden Kasse genannt) mit Schreiben vom 14. November 1969 dahingehend, daß nach Auffassung der Kasse die Beschäftigungsbedingungen des bei Unternehmern in der Bundesrepublik eingesetzten Personals der Firma es nach der Verordnung Nr. 3 der EWG nicht gestatteten, dieses Personal der französischen Sozialversicherung zu unterstellen.

Die Commission de recours gracieux (Beschwerdeausschuß) der Kasse bestätigte den Bescheid der Kasse mit Bescheid vom 15. Januar 1970.

Die Commission de première instance du Contentieux de la Sécurité sociale et de la Mutualité sociale agricole du Bas-Rhin (Sozialgericht erster Instanz) ordnete auf die bei ihr gegen diesen Bescheid erhobene Klage hin am 17. Juni 1970 nach Artikel 177 EWGV die Vorlage beim Gerichtshof zur Vorabentscheidung über folgende Frage an :

Kann sich ein Unternehmen aus einem Mitgleidstaat, das eine Tätigkeit wie die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Manpower ausübt, auf die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 berufen?

Der Artikel 13 Buchstabe a, dessen Auslegung beantragt wird, lautet wie folgt:

Wird ein Arbeitnehmer oder ein ihm Gleichgestellter, der in einem Unternehmen beschäftigt ist, das im Hoheitsgebiet eines Mitlgiedstaats einen Betrieb hat, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Verrichtung einer Arbeit für das Unternehmen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt, so gelten für ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt wäre, sofern die voraussichtliche Dauer der von ihm zu verrichtenden Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und der Arbeitnehmer nicht entsandt wird, um einen anderen Arbeitnehmer abzulösen, bei dem die Zeit, für die er entsandt worden ist, abgelaufen ist.

Das Gericht führt in seiner am 20. Juli 1970 beim Gerichtshof eingegangenen Vorlageentscheidung aus, nach den ihm von der Kasse vorgelegten Akten habe die Firma Manpower der deutschen Firma, auf deren Baustelle der Unfall geschah, das in Frankreich eingestellte Personal zu folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt :

Das Personal sei der deutschen Firma von Manpower zu einem in französischer Währung ausgedrückten Stundentarif zur Verfügung gestellt worden.

Auf der Baustelle hätten die Arbeiter die Weisungen des Baustellenleiters zu befolgen gehabt, ohne daß diese Unterstellung einen Einfluß auf die Beziehungen zwischen Manpower und den Arbeitern gehabt habe.

Der Vertreter von Manpower auf der Baustelle habe dem Baustellenleiter wöchentlich den Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden mit Angabe der Namen und Gruppe der Arbeiter zur Genehmigung vorgelegt.

Die Rechnungen seien binnen 30 Tagen netto zahlbar gewesen.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 18. November 1970 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Dezember 1970 vorgetragen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde vertreten durch Professor Jambu-Merlin, Rechtsanwalt Brossolet, zugelassen in Paris, und Rechtsanwalt Elvinger, zugelassen in Luxemburg. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens wurde vertreten durch Rechtsanwalt Baden, zugelassen in Luxemburg. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurde durch ihren Rechtsberater Telchini vertreten.

II — Schriftliche Erklärungennach Artikel 20 der Satzung

1 — Erklärungen der Manpower GmbH

Die Firma Manpower führt zunächst eine Reihe von Tatsachen an. Die Zeitarbeiter, die sie für Arbeitsvorhaben von kurzer Dauer, in allen Fällen für weniger als 12 Monate, deutschen Firmen überlassen habe, seien französische Staatsangehörige gewesen, die in der Regel im französischen Hoheitsgebiet arbeiteten, wo sie auch ihren Wohnsitz hätten, und demzufolge bei der Kasse eingeschrieben seien; diese habe niemals Einwände gegen die Beitragszahlung erhoben. Manpower sei der alleinige Arbeitgeber des eingestellten Personals, welches nur an sie durch Arbeitsverträge gebunden sei. Sie allein hafte für die Zahlung der Löhne und der Sozialabgaben und erledige die gesamte Personalverwaltung. Im Oktober 1969 habe Manpower France mit der Confédération Générale du travail eine Vereinbarung unterzeichnet; letztere habe die Nützlichkeit des Unternehmens für Zeitarbeit anerkannt, das dem Interesse der Arbeitnehmer und der den Marktschwankungen unterworfenen Unternehmen diene.

Manpower betont, daß die von ihr eingestellten Arbeitnehmer allein ihrem Unternehmen angehörten, das seinen Sitz im französischen Hoheitsgebiet habe, und bemerkt, die Änderung, die der Rat mit der Verordnung Nr. 24/64 am ursprünglichen Wortlaut von Artikel 13 Buchstabe a vorgenommen hat, indem er den Ausdruck voraussichtliche Dauer der … Arbeit darin aufgenommen hat, solle die Ausnahme des Artikels 13 Buchstabe a davon abhängig machen, daß die Entsendung ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt ist. Damit solle namentlich vermieden werden, daß sich Subunternehmer durch die Einschaltung mehr oder weniger realer Firmen günstige Beitragssätze zunutze zu machen suchen, indem sie in einem Staat Arbeitnehmer einstellen, die in Wahrheit ständig im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingesetzt werden sollen.

Wie aber aus der Vereinbarung zwischen Manpower und der Confédération Générale du Travail sowie aus der Beschreibung der Tätigkeit der genannten Firma hervorgehe, sei für die Zeitarbeit wesentlich, daß es sich um kurzfristige Arbeitsaufträge handle. Der Bereich dieser Tätigkeit decke sich genau mit dem Geltungsbereich der Ausnahmebestimmung von Artikel 13 Buchstabe a, der aus Gründen der Vereinfachung zulasse' daß der Arbeitnehmer weiterhin seinem gewöhnlichen System unterstellt bleibe, wenn er für kurze Zeit in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft entsandt wird. Für die sehr nahe an der deutschen Grenze gelegene Bezirkszentrale Straßburg von Manpower sei es normal, daß sie auch Unternehmen auf deutschem Hoheitsgebiet zu Kunden haben könne.

Dem Vorbringen der Kasse, das Zeitpersonal arbeite nicht für Manpower, sondern für das Unternehmen, dem es überlassen wird, hält die Firma Manpower entgegen, ihr Gesellschaftszweck sei es, die von ihr eingestellten Arbeitnehmer dem entleihenden Unternehmen für einen vorübergehenden Bedarf zu überlassen. Demzufolge verwirklichten alle zur Arbeitsleistung zu Kunden entsandten Arbeitnehmer den Gesellschaftszweck der Firma Manpower und verrichteten somit eine Arbeit für das Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Buchstabe a, welcher mit den Worten Verrichtung einer Arbeit für das Unternehmen nicht auf einen wirtschaftlichen Tatbestand abstelle, sondern an ein juristisches Merkmal anknüpfe.

2 — Erklärungen der Caisse Primaire d'Assurance Maladie, Straßburg

Die Kasse führt aus, die von Manpower eingestellten Arbeitnehmer würden von dieser Firma nicht zur Verrichtung einer Arbeit für das Unternehmen in die Bundesrepublik Deutschland entsandt, sondern an andere Unternehmen vermietet, um für letztere eine Arbeit zu verrichten.

Sie hebt hervor, daß der Gesellschaftszweck von Manpower nicht die Ausführung von Arbeiten sei, sondern die Einstellung von Arbeitnehmern, um sie gegen Bezahlung solchen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die einen Bedarf an Arbeitskräften haben; hieraus schließt sie, daß dieses Gewerbe nicht der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland im Sinne von Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 gleichgestellt werden könne.

Die Kasse verweist ferner auf den Schriftsatz, den sie im Verfahren vor dem französischen Gericht eingereicht hat. In diesem Schriftsatz führt sie aus, alle auf den Baustellen der deutschen Firma, zu der Herr Fehlmann entsandt worden war, beschäftigten Arbeitskräfte unterstünden für die Ausführung der Arbeit ausschließlich dieser Firma; deshalb könne dieser Arbeitnehmer weder den französischen Sozialversicherungsvorschriften unterstehen noch den Gemeinschaftsvorschriften, welche vorsehen, daß für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Heimatstaates weitergelten.

Hilfsweise bemerkt die Kasse, sie habe von der Entsendung des Herrn Fehlmann nach Deutschland erst nach dem Umfall vom 29. August 1969 Kenntnis erlangt. Nach den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und 4 der EWG müsse der Arbeitgeber den Antrag auf Beibehaltung der Mitgliedschaft im französischen Sozialversicherungssystem aber vor der Entsendung bei der für den entsandten Arbeitnehmer zuständigen Kasse stellen.

3 — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Nach Ansicht der Kommission ist die Frage des französischen Gerichts zwar ihrem Wortlaut nach eng auf den konkreten Fall abgestellt, wirft aber ein grundsätzliches Problem auf, das unter Artikel 177 EWG-Vertrag fällt.

Wie schon in der Rechtssache 19/67 vertritt die Kommission die Auffassung, für die Entscheidung, ob im Falle der Ausleihe von Arbeitskräften die Ausnahmebestimmung des Artikels 13 Buchstabe a gelte, sei ausschlaggebend, ob zwischen dem Unternehmen, welches den Arbeitnehmer eingestellt hat, und diesem während der Ausführung seiner Arbeit eine organische Verbindung bestehe.

In jener Rechtssache habe die Kommission vorgeschlagen, die Frage zu verneinen, soweit der Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit nicht mehr dem Unternehmen untersteht, welches ihn eingestellt hat.

Im vorliegenden Fall dagegen sei Herr Fehlmann von Manpower bezahlt worden, die für ihn auch die Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich entrichtet habe, wo er bis zum Tage vor seinem kurzen Aufenthalt in Deutschland gearbeitet habe. Obwohl der Arbeitnehmer bei Ausführung seiner Arbeit dem deutschen Unternehmen unterstellt gewesen sei, habe die organische Verbindung zwischen Manpower und dem Arbeitnehmer insbesondere hinsichtlich der Disziplinarmaßnahmen weiterbestanden, welche gegen den Arbeitnehmer wegen der von ihm während seiner Entsendung ausgeübten Tätigkeit ergriffen werden konnten. Da nach französischem Recht eine Tätigkeit wie die von Manpower zulässig sei, müsse infolgedessen Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 als auf Fälle der in der Frage des französischen Gerichts genannten Art anwendbar angesehen werden, obwohl der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Ausarbeitung dieser Bestimmung nicht an derartige Verhältnisse gedacht habe.

Die Leistung vom deutschen Träger erbringen zu lassen, sei mit dem wesentlichen Ziel von Artikel 51 EWG-Vertrag unvereinbar. Es liege im Interesse der Arbeitnehmer, die für kurze Zeit aus einem Land in ein anderes gehen, den Rechtsvorschriften eines Landes unterstellt zu bleiben. Würden sie gezwungen, für kurze Zeitspannen in den Systemen mehrerer Länder Mitglied zu werden, könnte darin ein Hindernis für die in den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages vorgesehene Freizügigkeit gesehen werden.

Die vorgeschlagene Lösung führe zu keinem Mißbrauch im Sinne des Rundschreibens der französischen Regierung vom 5. Mai 1964 (dem Schriftsatz der Kommission als Anlage beigefügt) und laufe daher dem mit der Neufassung von Artikel 13 Buchstabe a durch die Verordnung Nr. 24/64 des Rates verfolgten Ziel nicht zuwider.

Entscheidungsgründe§

1 Die Commission de première instance du Contentieux de la Sécurité Sociale et de la Mutualité sociale agricole du Bas-Rhin hat dem Gerichtshof durch Entscheidung vom 17. Juni 1970, in der Kanzlei am 20. Juli 1970 eingegangen, nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG die Frage vorgelegt, ob sich ein Unternehmen aus einem Mitgliedstaat, das eine Tätigkeit wie die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Manpower ausübt, auf die Bestimmungen von Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG vom 25. September 1958 in der Fassung der Verordnung Nr. 24/64 des Rates der EWG vom 10. März 1964 berufen kann.

2 Mit dieser Frage soll geklärt werden, ob die französische Krankenkasse die Arztkosten für einen Unfall zu erstatten hat, den ein von Manpower eingestellter Arbeitnehmer auf einer Baustelle in Deutschland erlitten hat, wohin er von dieser Firma entsandt worden war.

3/7 Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Akten betrifft die Frage ein normalerweise in einem Mitgliedstaat tätiges Unternehmen, das laut seinen allgemeinen Vertragsbedingungen Arbeitnehmer einstellt, um sie zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs an Fachkräften zu anderen Unternehmen zu entsenden.

Zu diesem Zweck schließt es mit den genannten Fachkräften Arbeitsverträge ab, in denen die beiderseitigen Rechte und Pflichten geregelt sind, die zwischen ihm und seinen Zeitarbeitnehmern hinsichtlich der von diesen bei den Entleiherfirmen zu verrichtenden Arbeit bestehen. Zwar ist nach diesem Arbeitsvertrag jeder Zeitarbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsbedingungen und Disziplinarvorschriften der Betriebsordnung des Betriebes einzuhalten, in den er entsandt wird, den Akten ist aber zu entnehmen, daß hierdurch die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu dem Unternehmen, das ihn eingestellt hat, nicht berührt wird. Dieses Unternehmen ist also der Mittelpunkt der verschiedenen Rechtsverhältnisse, da es gleichzeitig Vertragspartner des Arbeitnehmers und des Entleiherunternehmens ist. Damit ist der Rahmen abgesteckt, in dem die gestellte Frage zu entscheiden ist.

8/10 Der auszulegende Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 regelt den Fall, daß ein Arbeitnehmer oder ein ihm Gleichgestellter, der in einem Unternehmen beschäftigt ist, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Betrieb hat, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Verrichtung einer Arbeit für das Unternehmen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt [wird]. Nach dieser Bestimmung gelten für einen solchen Arbeitnehmer weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt wäre, sofern die voraussichtliche Dauer der von ihm zu verrichtenden Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und der Arbeitnehmer nicht entsandt wird, um einen anderen Arbeitnehmer abzulösen, bei dem die Zeit, für die er entsandt worden ist, abgelaufen ist. Diese Ausnahmebestimmung von Artikel 12 der gleichen Verordnung die Artikel 13 Buchstabe a enthält, soll dazu dienen, Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu überwinden, die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung zu fördern und dabei administrative Schwierigkeiten für die Arbeitnehmer, die Unternehmen und die Sozialversicherungsträger zu vermeiden.

11/12 Ohne diese Ausnahmebestimmung wäre ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässiges Unternehmen verpflichtet, seine gewöhnlich den Sozialversicherungsvorschriften dieses Staates unterstehenden Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungssystemen der anderen Mitgliedstaaten anzumelden, in die sie zur Verrichtung von Arbeiten von kurzer Dauer entsandt werden. Dem Arbeitnehmer wäre dies übrigens häufig nachteilig, weil die innerstaatlichen Rechtsvorschriften im allgemeinen bestimmte Sozialleistungen bei kurzer Versicherungsdauer nicht gewähren.

13 Es wird geltend gemacht, wenn der Unternehmenszweck nicht die Verrichtung von Arbeiten sondern die Einstellung von Arbeitnehmern zu ihrer entgeltlichen Überlassung an andere Unternehmen ist, könne die Überlassung von Arbeitnehmern an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen nicht der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland im Sinne von Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 gleichgestellt werden.

14/16 Der Umstand, daß ein Arbeitnehmer für Arbeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Sitzstaats des ihn beschäftigenden Unternehmens eingestellt wurde, schließt für sich allein die Anwendbarkeit der Bestimmungen des vorgenannten Artikels 13 Buchstabe a auf diesen Arbeitnehmer nicht aus. Wickelt sich die Tätigkeit des Unternehmens, welches den Arbeitnehmer einstellt, in dem Mitgliedstaat ab, in dem es seinen Sitz hat, so ist Artikel 13 Buchstabe a wegen der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu diesem Unternehmen anwendbar, ohne daß zu untersuchen ist, ob dieses Unternehmen die Verrichtung von Arbeiten zum Zweck hat oder nicht. Artikel 13 Buchstabe a hebt darauf, daß der Arbeitnehmer einem Betrieb im Sitzstaat des Unternehmens angehören muß nur deshalb ab, um die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer zu beschränken, die von normalerweise in ihrem Sitzstaat tätigen Unternehmen eingestellt wurden.

17/21 Bei der Rechtslage des vorliegenden Falls bleibt das Unternehmen, welches die Arbeitnehmer eingestellt hat, der alleinige Arbeitgeber. Daß der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Beschäftigung von einem solchen Arbeitgeber abhängig bleibt, ergibt sich insbesondere daraus, daß dieser es ist, der den Lohn zahlt und den Arbeiter im Falle etwaiger schuldhafter Handlungen entlassen kann, die er sich bei der Verrichtung seiner Arbeit bei der Entleiherfirma zuschulden kommen läßt. Andererseits ist die Entleiherfirma nicht Schuldner des Arbeitnehmers, sondern nur seines Arbeitgebers. Sonach ist anzunehmen, daß ein solcher Arbeitnehmer bei dem Unternehmen, zu dem er entsandt wird, im Sinne von Artikel 13 Buchstabe a eine Arbeit für das Unternehmen verrichtet, das ihn eingestellt hat. Diese Auslegung entspricht auch den oben erwähnten Zielen.

Kosten

22 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der EG-Kommission,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 48, 51 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der Fassung der Verordnung Nr. 24/64 vom 10. März 1964, insbesondere ihrer Artikel 12 und 13 Buchstabe a,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Commission de première instance du Contentieux de la Sécurité Sociale et de la Mutualité sociale agricole du Bas-Rhin gemäß Entscheidung vom 17. Juni 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Für einen Arbeitnehmer, der von einem seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübenden Unternehmen eingestellt wurde, von ihm seinen Lohn erhält und von ihm abhängig ist, insbesondere was schuldhafte Handlungen und die Kündigung anbelangt, gelten die Bestimmungen von Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, wenn er für Rechnung dieses Unternehmens eine Zeitlang bei einem anderen Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet.