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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.01.1971 – C-39/70
Generalanwalt Alain Dutheillet De Lamothe · ECLI:EU:C:1971:2
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Gemeinschaftsverordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch sowie einige hierzu ergangene Durchführungsverordnungen — die Verordnungen Nr. 888 und 1082/68 — enthalten bekanntlich bestimmte Vorschriften über den Verwendungsverkehr mit Fleisch.
Unter bestimmten Voraussetzungen, auf die ich sogleich noch zurückkomme, besteht bei der Einfuhr von zur Verarbeitung bestimmtem Rindergefrierfleisch Anspruch auf vollständige oder teilweise Aussetzung der Gemeinschaftsabschöpfung, die normalerweise zu erheben wäre.
Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung dieser Bestimmung verantwortlich, dies um so mehr, als die Verwendung zwingend im Gebiet des Einfuhrstaates zu erfolgen hat.
Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland hielten besondere Durchführungsmaßnahmen für diese Verkehre nicht für erforderlich, sie wandten nach einer durch Gesetz vom 25. Juni 1962 getroffenen grundsätzlichen Regelung einfach die Bestimmungen von § 55 des deutschen Zollgesetzes über die Zollgutverwendung an.
Unter diesen Voraussetzungen beantragte die Firma Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor, die sich auf die Herstellung von Fleischkonserven spezialisiert hat, am 13. September 1968 für eine Einfuhr von zur Konservenherstellung bestimmtem Rindergefrierfleisch die Vergünstigung nach den Gemeinschaftsbestimmungen.
Die erforderliche Bewilligung wurde versagt, weil nach Auffassung der deutschen Zollbehörden das Unternehmen nicht die Voraussetzungen von § 55 des deutschen Zollgesetzes erfüllte, wonach der Antragsteller in den Augen der Zollverwaltung vertrauenswürdig sein muß. Dies sei, so meinten die zuständigen Behörden in Hamburg, bei der Antragstellerin nicht der Fall, da sie früher der Zollverwaltung einmal für ein bestimmtes Geschäft eine Rechnung über einen niedrigeren Betrag als den sich aus der von dem ausländischen Lieferanten erteilten Rechnung ergebenden vorgelegt habe und da sie außerdem mit einer Geldbuße belegt worden sei.
Ich darf sogleich bemerken, daß jeder in dieser Sache von den deutschen Zollbehörden möglicherweise gehegte Verdacht von Betrügereien sich im Laufe der anschließenden Verfahren als grundlos erwies und daß ganz eindeutig festgestellt wurde, daß sich die Firma Fleischkontor keine Zuwiderhandlung gegen Steuer- und Zollvorschriften hatte zuschulden kommen lassen. Dies wurde in einem Einstellungsbeschluß vom 3. November 1970 ausdrücklich festgestellt, den der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin des Ausgangsverfahrens Ihnen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat.
Inzwischen hatte die Klägerin des Ausgangsverfahrens natürlich die Ablehnung der beantragten Einfuhrbewilligung für den Verwendungsverkehr vor den zuständigen Finanzgerichten angefochten.
Das mit dem Rechtsstreit befaßte Finanzgericht Hamburg hat Ihnen eine Frage vorgelegt, die sich wie folgt zusammenfassen läßt: Sind in den Gemeinschaftsverordnungen die vom Importeur zu erfüllenden Voraussetzungen für die Abschöpfungsaussetzung abschließend aufgezählt? Können die nationalen Behörden weitere, aus ihrem nationalen Recht abgeleitete Voraussetzungen hinzufügen, insbesondere eine der in § 55 des Zollgesetzes vorgesehenen Art, wonach der Importeur nach dem Ermessen der Verwaltung vertrauenswürdig sein muß?
Auf diese Frage, meine Herren, schlage ich Ihnen eine Antwort in zwei Punkten vor.
Erstens werden Sie naher auszuführen haben, in welchen Grenzen die nationalen Behörden zur Verhinderung von Betrügereien die Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnungen durch den Erlaß von Durchführungsmaßnahmen ergänzen oder zum gleichen Zweck auf die in diesen Verordnungen geregelten Tatbestände bestimmte innerstaatliche Verfahrensvorschriften anwenden können.
Zweitens müßten Sie meines Erachtens in Ihrer Antwort feststellen, daß die so festgelegten Grenzen überschritten werden, wenn die in den Ihnen zur Auslegung unterbreiteten Gemeinschaftsverordnungen für die Abschöpfungsausnutzung aufgestellten Voraussetzungen um eine weitere ergänzt werden, die auf die subjektive Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Importeurs durch die staatlichen Behörden abstellt.
I
Zum ersten Punkt haben Sie in Ihrer Rechtsprechung schon eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt, welche die Mitwirkung der nationalen Behörden bei der Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen und die Grenzen der den Mitgliedstaaten insoweit zustehenden Befugnisse betreffen.
Meines Erachtens kann man diese ganze Rechtsprechung kurz folgendermaßen zusammenfassen:
1. Das Gemeinschaftsrecht muß in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise vollziehbar sein, und in allen Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnungen einheitlich angewandt werden.
2. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 5 des Vertrages gehalten, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu treffen und der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern.
3. Aus der Verbindung dieser beiden vorstehend zusammengefaßten Grundsätze ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Durchführungsmaß-nahmen zum Vollzug der Gemeinschaftsvorschriften treffen können, jedoch nur soweit sie unerläßlich sind, nicht den Zweck oder die Wirkung haben, die Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen zu ändern oder ihnen etwas hinzuzufügen, und soweit sie schließlich die Gemeinschaftsrechtsordnung beachten.
In der vorliegenden Rechtssache geht es um das Problem der Anwendung dieser Grundsätze auf die zollamtliche Überwachung.
Dies ist naturgemäß ein schwieriges Problem, da es zur Zeit einen heiklen Ausgleich zwischen den genannten Grundsätzen und der Notwendigkeit einer wirkungsvollen Bekämpfung von Betrügereien voraussetzt.
Dieser Kampf gegen Betrügereien muß meines Erachtens ein ständiges und wichtiges Anliegen sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Gemeinschaftsbehörden sein.
Die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes hat sicher, wie zu erwarten war, große Hoffnungen bei weniger gewissenhaften Leuten geweckt und ihnen, das muß einmal gesagt werden, einige Gelegenheiten verschafft, rechtswidrig beträchtliche Gewinne zum Nachteil der gesamten Gemeinschaft zu erzielen.
Hier liegt eine ernste Gefahr, die schleunigst gebannt werden muß, denn sie könnte auf lange Sicht das gesamte europäische Gebäude bedrohen, wie an der Art und Weise deutlich wird, in der jüngst einige Skandale von solchen ausgeschlachtet wurden, die unsere Uberzeugungen und Hoffnungen nur mit Vorbehalten teilen.
Auf diese Notwendigkeit, Betrügereien mit den wirksamsten Mitteln zu bekämpfen, haben Sie noch kürzlich in Ihrem Urteil Craeynest vom 22. Oktober 1970 hingewiesen.
Ich meine also, daß die Verhinderung und Bekämpfung von Betrügereien vielleicht eine noch weitergehende Mitwirkung der Mitgliedstaaten beim Vollzug der Gemeinschaftsverordnungen rechtfertigt als auf anderen Gebieten — z. B. dem des Zolltarifs — bei strikter Anwendung der erwähnten, in Ihrer Rechtsprechung bereits herausgearbeiteten Grundsätze möglich ist.
Die Mitgliedstaaten können in dieser Hinsicht nach meiner Meinung nicht nur alle erforderlichen Durchführungsmaßnahmen treffen, um (etwa durch die Einführung von Förmlichkeiten, die Kontrollen durch die Zollbehörden ermöglichen oder erleichtern) die betrügerische Ausnutzung der in der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten durch Einzelpersonen zu verhindern oder zu ahnden, sondern wir müssen, so glaube ich, noch weiter gehen.
Ich meine, daß die nationalen Behörden in bestimmten Fällen entweder unmittelbar oder unter Heranziehung bestehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften bestimmte Ergänzungsmaßnahmen zu den Gemeinschaftsverordnungen treffen können, wenn diese eine Lücke enthalten, die für Betrügereien ausgenutzt werden könnten, und wenn die hiernach erlassenen oder angewandten Vorschriften ausschließlich die Ausfüllung dieser Lücke bezwecken und bewirken.
Um diesen Punkt zusammenzufassen: Meines Etachtens verfügen die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien beim Vollzug von Gemeinschaftsverordnungen zwar über weitergehende Befugnisse als in anderen Bereichen, doch bestehen für diese Befugnisse zumindest drei Grenzen:
1. Sie können nur ausgeübt werden, wenn die Gemeinschaftsverordnung eine erhebliche, die Gefahr von Betrügereien begründende Lücke enthält.
2. Die zur Ausfüllung dieser Lücke getroffenen Maßnahmen dürfen über diesen Zweck nach Gegenstand und Wirkung nicht hinausgehen.
3. Diese Maisnahmen dürfen den allgemeinen Grundsätzen oder den ausdrücklichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht zuwiderlaufen.
Indessen — und dies ist der zweite Funkt der Antwort, die dem Finanzgericht zu geben ich Ihnen vorschlage — müßten Sie aufgrund der Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen Nr. 805, 888 und 1082/68 zu der Entscheidung gelangen, daß die Maßnahme, die das Auslegungsersuchen veranlaßt hat, also die Anwendung von § 55 des deutschen Zollgesetzes, keine der drei genannten Voraussetzungen erfüllt.
II
Ich meine und werde versuchen, Sie davon zu überzeugen.
a) daß die genannten Gemeinschaftsverordnungen keine wesentliche Lücke enthalten, welche die Gefahr von Betrügereien heraufbeschwört;
b) daß selbst dann, wenn man die Unvollständigkeit und Unvollkommen-heit dieser Verordnungen hinsichtlich der zollamtlichen Überwachung unterstellt, die Erweiterung der dort vorgesehenen Voraussetzungen um ein zusätzliches, auf die subjektive Beurteilung des Importeurs durch die innerstaatliche Verwaltung abstellendes Tatbestandsmerkmal nach Gegenstand und Wirkung über die Befugnisse der nationalen Behörden zur Ergänzung einer Gemeinschaftsverordnung hinausgeht;
c) daß schließlich dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal sowohl gegen die allgemeinen Grundsätze als auch gegen die ausdrücklichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verstößt.
Befassen wir uns nun mit den einzelnen Aspekten dieser Frage.
A — Die Gemeinschattsverordnungen Nr. 805, 888 und 1082/68 enthalten mehrere Vorschriften zur Verhinderung oder Ahndung von Betrügereien:
1. Die Verarbeitung hat im Einfuhrland zu erfolgen, so daß der gesamte Vorgang der Überwachung durch dieselbe Zollverwaltung unterstellt ist.
2. Der Importeur muß sich verpflichten, das Fleisch in der vorgesehenen Weise zu verarbeiten.
3. Der Importeur stellt eine Kaution: Unterbleibt die Verarbeitung, so verfällt nicht nur die Kaution, sondern es kann dann auch noch ein zusätzlicher Betrag vom Importeur verlangt werden; diese letztere Bestimmung soll jeden etwaigen Spekulationsgewinn infolge einer Änderung des Abschöpfungssatzes verhindern.
4. Schließlich, und dies ist sehr wichtig, der Importeur muß den Nachweis erbringen, daß das eingeführte Fleisch binnen sechs Monaten nach der Einfuhr verarbeitet worden ist.
Enthalten diese Bestimmungen eine wesentliche Lücke, welche die Gefahr von Betrügereien heraufbeschwört?
Meines Erachtens nicht.
Die Gefahr von Betrügereien könnte sich im vorliegenden Fall daraus ergeben, daß der Importeur versucht ist, das abschöpfungsfrei eingeführte Fleisch zum unmittelbaren Verbrauch weiterzuverkaufen. Die Gemeinschaftsverordnung hat aber nun gerade den Zweck und die Wirkung, diese Versuchung auszuräumen, denn in einem solchen Falle gilt folgendes:
Wenn der Importeur nicht den Nachweis erbringt, daß das eingeführte Fleisch binnen sechs Monaten verarbeitet worden ist, so
verliert er einerseits die Kaution, die dem Abschöpfungsbetrag entspricht,
ist er andererseits gegebenenfalls verpflichtet, einen zusätzlichen Betrag zu zahlen, der den möglichen Schwankungen des Abschöpfungssatzes während der sechs Monate Rechnung trägt.
Diese allgemeinen Voraussetzungen erscheinen ausreichend, um von Betrügereien abzuschrecken und gegebenenfalls ihre Ahndung zu ermöglichen.
Dies bestreitet ledoch die deutsche Regierung; sie hat vor Ihnen eine These entwickelt, die eine aufmerksame Prüfung verdient.
Wenn ich recht verstanden habe, besagt diese These, daß die Gemeinschaftsvorschriften zwar wahrscheinlich in fünf Ländern des Gemeinsamen Marktes ausreichen, um Betrügereien zu verhindern, daß dies jedoch für die Bundesrepublik wegen einiger Besonderheiten des deutschen Zollrechts nicht gelte.
Dieses Recht, so wurde Ihnen vorgetragen, weise gegenüber den Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten die Besonderheit auf, daß bei Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien die Zollverwaltung die Beweislast habe.
Auf diesem Grundsatz, so hat man Ihnen dargelegt, beruhten alle allgemeinen Regeln des Kontroll- und Überwachungssystems in Deutschland. Er erkläre und rechtfertige die Vorschriften des § 55 des Zollgesetzes, denn bei Zollverkehren mit einem großen Risiko von Abgabenverkürzungen wie die Verarbeitung von Zollgut, könne die deutsche Zollverwaltung ihre Aufgabe unmöglich erfüllen, wenn sie nicht zum Ausgleich für die aufgebürdete Beweislast die Möglichkeit erhalte, den Zollverkehr nur zu bewilligen, wenn der Importeur in ihren Augen vertrauenswürdig sei.
Diese Argumentation erschien mir, nachdem ich sie gelesen hatte und sie Ihnen mündlich vorgetragen worden war, sehr gut untermauert und schwer zu widerlegen.
Nach Prüfung der Vorschritten bin ich indessen heute der Auffassung, daß sie sich gegen die These kehrt, für die sie angeführt wurde.
Die einschlägige Gemeinschaftsverordnung bestimmt ausdrücklich, daß der Importeur den Nachweis zu erbringen hat, daß das eingeführte Fleisch verarbeitet worden ist. Folglich obliegt jedenfalls für die Anwendung dieser Verordnung — und zwar aucn in Deutschland — der Beweis nicht der Zollverwaltung, sondern dem Importeur.
Wenn also der wesentliche Grund für die in § 55 des Zollgesetzes geregelte Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit in den allgemein anwendbaren zollrechtlichen Beweislastvorschriften zu suchen ist, so entfällt dieser Grund für die durch die fragliche Gemeinschaftsverordnung erfaßten Verkehre, weil für diese gerade nicht die allgemeine deutsche Beweislastregelung, sondern die entgegengesetzt lautende Sonderregelung der Gemeinschaftsverordnung gilt.
Dieser Beweislastregelung der Gemeinschaftsverordnungen entspricht es im übrigen, daß in seinen Grundzügen ein Kontrollsystem festgelegt wurde, sich von demjenigen beträchtlich unterscheidet, das die deutschen Zollbehörden im Auge hatten.
Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 888/68 bestimmt bekanntlich, daß der vom Importeur zu erbringende Nachweis nur dann als erbracht angesehen werden [kann], wenn die Konservenmengen, die aus dem in vollständiger Aussetzung der Abschöpfung eingeführten Gefrierfleisch hergestellt wurde, mindestens der Menge dieses Gefrierfleisches entspricht. Dieses entsprechende Verhältnis wird mit Hilfe von Koeffizienten bestimmt, die den Fleischgehalt jeder der betreffenden Konservenarten ausdrücken.
Diese Vorschritt — und insbesondere ihr letzter Satz — setzt notwendig voraus, daß die deutsche Zollverwaltung für die Anwendung der Gemeinschaftsverordnung ihre traditionelle Abneigung gegen die körperliche Überwachung überwindet.
Zusammenfassend glaube ich nicht, daß die Regierung der Bundesrepublik geltend machen kann, die einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen wiesen, weil sie eine andere Beweislast- und Überwachungsregelung vorsehen als das deutsche Zollgesetz für Verkehre dieser Art, deshalb eine erhebliche Lücke auf, die ausgefüllt werden müßte, um ein beträchtliches Risiko von Abgabenverkürzungen zu vermeiden.
B — Folgt daraus, daß die Gemeinschaftsverordnung vollständig und vollkommen ist?
Dies zu behaupten wäre übertrieben, und es liegt auf der Hand, daß die Verordnung zumindest in einigen Punkten, z. B. was die vom Importeur für die Befreiung von der Gemeinschaftsabschöpfung zu erfüllenden Förmlichkeiten anbelangt, ergänzt werden muß.
Desgleichen ließe es sich, obwohl man hierfür eher streiten kann, meines Erachtens auch mit dem zwingenden Gebot der Bekämpfung von Betrügereien, auf das ich eingangs solchen Nachdruck legte, sowie mit einer teleologischen Auslegung der Gemeinschaftsverordnung rechtfertigen, wenn — wie es übrigens die Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten vorsehen — solche Personen von der durch die Verordnung gewährten Vergünstigungen ausgeschlossen würden, die von den zuständigen Gerichten wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über den Verwendungsverkehr verurteilt worden sind.
Aber die Anwendung von § 55 des deutschen Zollgesetzes auf die in den Gemeinschaftsverordnungen geregelten Geschäfte hat ganz andere Auswirkungen.
1. Anstatt sich darauf zu beschränken, eine korrekte und sachgerechte Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen zu sichern, engt diese Vorschrift deren Anwendungsbereich in einem Mitgliedstaat ein.
Während in den fünf anderen Mitgliedstaaten der Importeur (zumindest der nicht vorbestrafte) die Aussetzung der Gemeinschaftsabschöpfung erreichen kann, wenn er die geforderten Verpflichtungen eingeht und die Kaution stellt, muß er in Deutschland noch eine zusätzliche Voraussetzung erfüllen: Er muß das Vertrauen der deutschen Zollverwaltung genießen.
Die vorliegende Rechtssache zeigt, wie sehr diese Voraussetzung den Anwendungsbereich der Verordnungen einschränkt.
Ich wies eben darauf hin, daß die Firma Fleischkontor von jedem Verdach der Betrügerei reingewaschen worden sei. Diese Gerichtsentscheidung scheint nun aber die deutsche Zollverwaltung keineswegs davon abzuhalten, dieses Unternehmen weiter als nicht vertrauenswürdig anzusehen, denn während des Verfahrens haben die zuständigen deutschen Stellen geltend gemacht, auch wenn ein Mißverständnis vorliege, das auf die Ungeschicklichkeit einer Sekretärin oder eines untergeordneten Angestellten bei der Vorlage einer an sich echten Rechnung zurückzuführen sei, so genüge dieser Umstand für die Feststellung, daß das Unternehmen nicht vertrauenswürdig sei.
2. Die Anwendung von § 55 des deutschen Zollgesetzes auf die in den Gemeinschaftsverordnungen geregelten Geschäfte führt zu Ergebnissen, die den von den Verfassern dieser Verordnungen angestrebten Zielen zuwiderlaufen.
Diese Verfasser wollten nämlich, daß der ordnungsgemäße Abschluß des Verarbeitungsvorganges durch ein Kautionssystem, und zwar ausschließlich durch ein Kautionssystem, garantiert werde.
Nun ordnet aber die deutsche Zollverwaltung nach den Erläuterungen, die uns gegeben wurden, die Importeure unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenswürdigkeit gewissermaßen in drei Gruppen ein:
Der ersten dieser Gruppen gehören die, wie man sie nennen könnte, Gerechten an, also die Importeure, denen die Zollverwaltung im allgemeinen ohne besondere Förmlichkeiten und Sicherheiten die beantragten Bewilligungen erteilt.
Auf der entgegengesetzten Seite findet sich die Gruppe derjenigen, die man die Bösen nennen könnte, denen die beantragten Bewilligungen ohne weiteres versagt werden, die nichts anderes mehr haben als die sehr schwache — weshalb, werde ich Ihnen gleich sagen — Hoffnung, daß ihnen einige Jahre später ein Richter recht gibt.
Aber zwischen diesen beiden Gruppen gibt es noch eine Zwischengruppe, dieser gehören die, wie man sie nennen könnte, Zweifelhaften an, denen die Verwaltung die beantragte Bewilligung erteilt, bei denen sie aber wegen Zweifeln an ihrer Vertrauenswürdigkeit die Erteilung von der Stellung einer Kaution abhängig macht.
Sie sehen, wie schwer dieses ganze System sich mit der Regelung der Gemeinschaftsverordnung vereinbaren läßt.
Die von mir als Gerechte bezeichneten sind nach den Gemeinschaftsbestimmungen . zur Kautionsstellung verpflichtet, während sie nach den deutschen Rechtsvorschriften hiervon befreit gewesen wären; hieraus ergeben sich jedoch keine ernsten Konsequenzen.
Dagegen müßten diejenigen, die ich die Zweifelhaften genannt habe, zur Absicherung der gleichen Verarbeitungsverpflichtung zwei Kautionen stellen: eine erste — wie alle Importeure — nach Gemeinschaftsrecht und noch eine weitere, weil die deutsche Verwaltung im Ungewissen über ihre Vertrauenswürdigkeit wäre.
Diese Beispiele zeigen, wie sehr die Anwendung von § 55 des deutschen Zollgesetzes auf die in den Gemeinschaftsverordnungen geregelten Verkehre nach Gegenstand und Wirkungen über das hinausgeht, was zur Gewährleistung eines korrekten Vollzugs dieser Verordnungen erforderlich ist, und wie sie diese beinahe entstellt.
Schließlich ist noch zu bemerken, daß die innerstaatlichen Vorschriften, die man hier anwenden will, gegen die fundamentalen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen.
Die Bestimmungen des derzeit geltenden § 55 des deutschen Zollgesetzes gehen, so wurde Ihnen erklärt, auf ein Gesetz aus dem Jahre 1939 zurück, wonach der Reichsfinanzminister es den deutschen Zollbehörden gestatten konnte, die für Verwendungsverkehre erforderlichen Bewilligungen nur den von ihnen für vertrauenswürdig gehaltenen Importeuren zu erteilen.
Es handelte sich hierbei also um eine Bestimmung, die auf den Erfordernissen einer Selbstversorgungswirtschaft beruhte, deren Umwandlung in eine Kriegswirtschaft bereits recht weit fortgeschritten war.
Man hätte annehmen können, daß sie mit der Schaffung des Gemeinsamen Marktes verschwinden würde.
Das unterblieb nicht nur, sondern nachdem die deutschen Gerichte versucht hatten, die Verwaltung in der Ausübung dieses ganz außergewöhnlichen Vorrechts zu kontrollieren, wurde auch noch durch Gesetz geklärt, daß der Verwaltung auf diesem Gebiet ein Ermessensspielraum zusteht.
Wie das Finanzgericht in seinem Vorlagebeschluß hervorhebt, bleibt infolge dieser Klärung durch ein Gesetz aus dem Jahre 1961 nur noch sehr wenig von den Kontrollmöglichkeiten der Gerichte, die sich bis dahin um eine Nachprüfung im Rahmen der Befugnisse bemühten, die ihnen nach deutschem Verwaltungsrecht bei unbestimmten Rechtsbegriffen zustehen.
Der Vertreter der deutschen Regierung ist ein zu erfahrener Spezialist des Gemeinschaftsrechts, als daß er nicht erkannt hätte, wie wenig dieses ganze System den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entspricht.
So hat er in der Verhandlung eine Art strategischen Rückzug angetreten, indem er Ihnen erklärt hat: Legen Sie die Gemeinschaftsverordnungen nicht so aus, daß die in § 55 des deutschen Zollgesetzes aufgestellte Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit durch Ihre Auslegung verurteilt wird; beschränken Sie sich auf die Feststellung, daß das Inkrafttreten des Gemeinsamen Marktes diesen § 55, soweit er vorsieht, daß die Verwaltung auf diesem Gebiet nach ihrem Ermessen urteilt, außer Kraft gesetzt hat.
Aber, meine Herren, dieser Ermessensspielraum ist meines Erachtens nur einer der Gründe für die Unvereinbarkeit zwischen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und den Bestimmungen des § 55 des Zollgesetzes.
Der tiefere Grund für diese Unvereinbarkeit liegt darin, daß wegen dieser Vorschrift die Anwendung einer Gemeinschaftsverordnung nicht von objektiven Voraussetzungen, sondern von einer subjektiven Beurteilung durch eine innerstaatliche Verwaltungsbehörde abhängt.
Das Prinzip einer solchen subjektiven Beurteilung verstößt aber gegen mehrere Grundnormen des Gemeinschaftsrechts.
Es verstößt einmal gegen einen in Ihrer Rechtsprechung häufig herangezogenen Rechtssatz, auf den ich eben bereits hinwies und der besagt, daß das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise vollziehbar sein muß und die Gemeinschaftsverordnungen in allen Staaten einheitlich anzuwenden sind (vgl. z. B. die Urteile Costa vom 15. Juli 1964, Salgoil vom 19. Dezember 1968, Bollmann vom 18. Februar 1970, Krohn vom 18. Juni 1970 oder — noch jüngeren Datums — Bakels vom 8. Dezember letzten Jahres).
Dieses Prinzip verstößt ferner gegen den Rechtssatz, der es den Mitgliedstaaten untersagt, etwa durch die Einführung einer auf die subjektive Beurteilung durch eine nationale Verwaltungsbehörde abstellenden Voraussetzung die Rechte einzuschränken, die Einzelpersonen aufgrund von Bestimmungen unmittelbar geltender Gemeinschaftsverordnungen wie derjenigen über den Verwendungsverkehr erwerben; auf diesen Rechtssatz verweist im übrigen ausdrücklich der letzte Absatz von Artikel 20 der Verordnung Nr. 805/68, um deren Auslegung Sie ersucht werden.
Ich möchte schließlich noch hinzufügen, daß man sich, selbst wenn man den deutschen Zollbehörden alles verdiente Vertrauen entgegenbringt, des Gedankens nicht erwehren kann, daß eine so subjektive Beurteilung wie die einer Verwaltungsbehörde über die Vertrauenswürdigkeit eines Importeurs trotz aller Bemühungen der Beurteilenden um Objektivität gewiß schon an sich im Keim eine Diskriminierung enthält.
Wenn die Verarbeitung des Fleisches im Einfuhrland zu erfolgen hat, so muß der Importeur, der sie vornimmt, nicht notwendig Inländer, sondern kann auch Ausländer sein.
Es leuchtet aber ohne weiteres ein, daß eine Zollverwaltung, so unparteiisch sie auch sein mag, naturgemäß dazu neigen wird, einheimische Importeure eher als vertrauenswürdig anzusehen als ausländische, von denen sie nichts oder fast nichts weiß.
Aus allen diesen Gründen beantrage ich, für Recht zu erkennen:
Die Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft gegenüber für die Erhebung der Gemeinschaftsabschöpfung verantwortlich sind, können zwar gegebenenfalls die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen ergreifen, um betrügerische Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 805, 888 und 1082/68 über die in bestimmten Fällen vorgesehene vollständige Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Rindergefrierfleisch zur Verarbeitung im Verwendungsverkehr zu verhindern, doch können die in diesen Verordnungen aufgestellten Voraussetzungen für die Abschöpfungsaussetzung nicht um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, das auf eine subjektive Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Importeurs durch die innerstaatliche Verwaltung abstellt.