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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.02.1971 – C-67/69
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1971:5
Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer
vom 2. februar 1971
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die beiden heute zu behandelnden Rechtssachen (67/69 und 70/69), die aufgrund eines Beschlusses des Gerichtshofes vom 8. Juli 1970 wegen der Ähnlichkeit ihrer Streitgegenstände gemeinsam mündlich verhandelt worden sind, betreffen wieder einmal die im Rahmen des Montanvertrages geschaffene, aus vielen früheren Verfahren bekannte Einrichtung zur Verbilligung von Einfuhr-schrott und Schrott ähnlichen Charakters, also jene Ausgleichseinrichtung, die in den Jahren 1954 bis 1958 in Funktion war und deren Konten immer noch nicht abgeschlossen sind. — Was die beiden klagenden Unternehmen angeht (künftig werde ich sie Klägerin zu 1 und Klägerin zu 2 nennen), so erinnere ich daran, daß sie in Neapel und in Rom Stahlwerke betreiben oder betrieben und daß sie demzufolge als Schrottverbraucher der Ausgleichseinrichtung gegenüber beitragspflichtig waren. Wesentliches über ihre Beziehungen zur Ausgleichseinrichtung und zur Hohen Behörde der Montangemeinschaft ist im übrigen gleichfalls aus einer Reihe früherer Verfahren (23/59, 16 und 20/60, 9/64 sowie 25 und 26/65) bekannt und braucht daher jetzt nicht im einzelnen geschildert zu werden.
Zur Situation der Klägerin zu 1 will ich nur anführen, daß die Hohe Behörde nach Durchführung der üblichen Kontrollen Zweifel an der Richtigkeit der erstatteten (für die Zeit von Januar 1957 bis November 1958 auf insgesamt 15469 Tonnen lautenden) Schrottmeldungen hatte. Dies veranlaßte sie, den Schrottverbrauch der Klägerin aufgrund des Stromverbrauchs zu schätzen, was für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis 30. November 1958 eine ausgleichspflichtige Menge von 37668 Tonnen ergab. Eine entsprechende Veranlagungsmitteilung ging der Klägerin durch Schreiben der Marktabteilung der Hohen Behörde vom 18. August 1964 zu. Da sie unbeachtet blieb, erließ die Hohe Behörde am 11. Februar 1965 zwei förmliche Entscheidungen. Die eine von ihnen bestimmte, daß die Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 1956 bis 30. November 1958 die im Schreiben vom 18. August 1964 angegebene Menge Zukaufsschrott verbraucht hat, und die zweite bezifferte die Beitragsschuld der Klägerin auf 252974228 Lire.
Am gleichen Tag erging gegenüber der Klägerin zu 2 ebenfalls eine förmliche Entscheidung. Nach Maßgabe der gemdeldeten Zukaufsschrottmenge (32805 Tonnen) setzte sie den zum 31. Mai 1963 geschuldeten Beitrag (unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen und entsprechender Gläubigerzinsen) auf 105899634 Lire fest.
Diese Entscheidungen wurden — wie Sie wissen — in den Rechtssachen EuGH 25 und 26/65 — Slg. 1967, 44 ff. — angefochten. Dabei war die Klägerin zu 2 wegen Versäumung der Klagefrist erfolglos. Aus der ihr geltenden Entscheidung betrieb deshalb die Kommission als Rechtsnachfolgerin der Hohen Behörde die Zwangsvollstreckung und bewirkte so die Versteigerung eines Walzzuges der Klägerin. — Die Klägerin zu 1 dagegen hatte mit ihrer Klage Erfolg. Die ihr zugestellten Entscheidungen wurden durch Urteil vom 2. März 1967 annulliert, und zwar mit der Begründung, die Schätzung des Schrottverbrauchs sei unzulässig gewesen, weil nicht zu erkennen gewesen sei, daß die Klägerin sich bei der Kontrolle ihres Betriebes geweigert habe, verlangte Dokumente vorzulegen.
Noch während des Gerichtsverfahrens erging am 15. Dezember 1965 die allgemeine Entscheidung 19/65 (Amtsblatt Nr. 224 vom 30. Dezember 1965, S. 3290) über die Festlegung der endgültigen Beitragssätze und die Aufstellung der endgültigen Abrechnungen. Sie sieht für jedes Unternehmen eine vollständige Abrechnung zum 31. Dezember 1965 vor und bestimmt, daß die zum 31. Dezember 1965 aufgestellten Salden ab 1. Januar 1966 bis zur Zahlung mit 5 % pro Jahr zu verzinsen sind. Außerdem werden die im Laufe eines Jahres fällig gewordenen Zinsen — soweit sie nicht beglichen werden — jeweils am 31. Dezember jedes Jahres kapitalisiert. — Entsprechende Abrechnungen gingen den Unternehmen in Schreiben der Marktabteilung vom 23. Dezember 1965 zu. Was die Klägerin zu 1 anbelangt, so stützte sich die Abrechnung auf die in der Entscheidung vom 11. Februar 1965 angegebenen Schrottmengen und gelangte — bezogen auf den 31. Dezember 1965 — zu einer Schuldsumme in Höhe von 274845521 Lire. Bei dieser Feststellung konnte es jedoch nach Erlaß des Urteils vom 2. März 1967 nicht bleiben. Der Fall der Klägerin zu 1 wurde vielmehr erneut überprüft, mit dem Ergebnis, daß außer dem für 1957 und 1958 gemeldeten Schrottverbrauch eine Schrottmenge von 2268 Tonnen, die bei Kontrollen im Jahre 1960 aufgrund vorgelegter Einkaufsrechnungen aus dem Jahre 1956 ermittelt worden sein soll, in die Abrechnung miteinbezogen wurde. Auf dieser Basis (17737 Tonnen) erging dann am 9. Oktober 1969 eine individuelle Entscheidung zur Festsetzung der auf den 31. Dezember 1968 bezogenen Beitragsschuld. Wie sie sich unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen, der Verteilung wiederbeigetriebener, zu Unrecht geleisteter Ausgleichsvergütungen sowie der fälligen Gläubiger- und Schuldnerzinsen errechnet, ist im einzelnen angegeben; die Endsumme lautet auf 140594449 Lire. Von dieser Summe — das ist gleichfalls erklärt — sind ab 1. Januar 1969 bis zur Zahlung 5 % Zinsen pro Jahr zu entrichten. — Am gleichen Tag erging außerdem der Klägerin zu 2 gegenüber eine individuelle Entscheidung zur Festsetzung ihrer Beitragsschuld. Sie hatte (unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen, entsprechender Gläubigerzinsen, verteilter wiederbeigetriebener Ausgleichsvergütungen und einschließlich Schuldzinsen) am 31. Dezember 1968 eine Höhe von 130089513 Lire und betrug nach Abzug der in der Entscheidung vom 11. Februar 1965 festgesetzten Summe schließlich noch 24189879 Lire. Auch diese Restschuld soll ab 1. Januar 1969 bis zur Zahlung jährlich mit 5 % verzinst werden.
Die erwähnten Entscheidungen sind den betroffenen Unternehmen am 18. Oktober 1969 bzw. am 27. Oktober 1969 zugestellt worden. Ihretwegen kam es am 14. November 1969 bzw. am 29. November 1969 zur Anrufung des Gerichtshofes und zur Einleitung der beiden jetzt interessierenden Verfahren. Die in den Klagen gestellten Anträge sind übereinstimmend vor allem auf die Nichtigerklärung der individuellen Entscheidungen vom 9. Oktober 1969 gerichtet. Daneben beantragen beide Unternehmen die Verurteilung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz wegen Amtsfehlers, der in der verspäteten Mitteilung der Beitragsschulden sowie darin zu erblikken sein soll, daß die Hohe Behörde durch mangelhafte Führung und Kontrolle der Ausgleichseinrichtung betrügerische Machenschaften, genauer: die ungerechtfertigte Leistung von Ausgleichsvergütungen, nicht verhindert hat.
Rechtliche Würdigung
Wenn ich mich nunmehr der Untersuchung dieses Streitkomplexes zuwende, so werde ich zunächst die Annullierungsanträge und die dazu vorgebrachten Klagegründe behandeln und mich danach mit den Amtshaftungsansprüchen auseinandersetzen. Dabei kann die Behandlung der beiden Rechtssachen im wesentlichen gemeinsam erfolgen, weil die Argumentation größtenteils übereinstimmt. Nur im Rahmen der Anfechtungsklage hat die Klägerin zu 1 einige besondere Rügen vorgebracht, auf die ich vorweg eingehen will.
I — Zu den Annullierungs-anträgen
1. Rechtssache 67/69
a) Zu den Argumenten, die sich unmittelbar auf die angegriffene individuelle Entscheidung beziehen
In erster Linie beanstandet die Klägerin unter Hinweis auf eine Reihe von Argumenten formeller und materieller Natur, daß ihre Beitragsschuld aufgrund von Schrottmengen bestimmt wurde, die sie nicht gemeldet hat, nämlich unter Berücksichtigung von 2268 Tonnen für das Jahr 1956.
aa) Ob die Einbeziehung dieser Mengen zu Recht vorgenommen wurde, soll zunächst unter materiellen Gesichtspunkten geprüft, d. h. es soll der Frage nachgegangen werden, ob tatsächlich außer den von der Klägerin gemeldeten Mengen (15469 Tonnen für die Zeit von Januar 1957 bis November 1958) im Jahre 1956 zusätzliche Schrotteinkäufe in der von der Kommission angegebenen Höhe erfolgt sind.
Nach dem System des Schrottausgleichs können Meldungen der Unternehmen bekanntlich von Amts wegen berichtigt werden, wenn erwiesen ist, daß sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Im vorliegenden Fall soll die Unrichtigkeit der Meldungen bei einer Überprüfung des klägerischen Betriebs festgestellt worden sein, die die Hohe Behörde in der Zeit vom 21. bis 25. März 1960 durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft durchführen ließ. In dem von der Schweizerischen Treuhandgesellschaft erstellten Untersuchungsbericht vom 15. Juni 1960 ist festgehalten, es seien dem Prüfer zusätzliche Schrotteinkaufsrechnungen aus dem Jahre 1956 vorgelegt worden. Die daraus resultierenden Mengen wurden monatlich zusammengefaßt und in dem Bericht (Seite 2) auf insgesamt 2268 Tonnen beziffert. — Da die Klägerin diesen Sachverhalt nachdrücklich bestritten hat, kam es am 17. November 1970 zu einer Beweisaufnahme vor der zuständigen Kammer, in der die an der Untersuchung des Jahres 1960 beteiligten Personen vernommen worden sind. Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung, insbesondere nach den beeidigten Aussagen des Angestellten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft, der damals die Untersuchung durchgeführt hat, kann meines Erachtens nicht der geringste Zweifel daran bestehen, daß die erwähnten Schrotteinkaufsrechnungen tatsächlich vorgelegt worden sind. Jener Angestellte erinnerte sich nämlich daran, es seien in den Rechnungen die Lieferanten, jeweils das Datum der Rechnungsausstellung, teilweise das Datum der Lieferung, die Bezeichnung des gelieferten Schrotts, sein Gewicht sowie die Rechnungsbeträge angegeben gewesen. Dieser Zeuge konnte bei seiner Vernehmung auch noch das maschinell beschriebene Band vorlegen, auf dem die Einzelexzerpte, jedenfalls was die Mengen betrifft, festgehalten worden sind. Die Tatsache, daß weitere detaillierte Aufzeichnungen von ihm nicht erstellt und in den Bericht aufgenommen wurden, hat der Zeuge plausibel damit erklärt, daß sein Auftrag in erster Linie auf die Kontrolle von Elektrizitätsrechnungen lautete und daß eine solche Einzelschilderung bei zusätzlichen Kontrollen (um eine solche handelte es sich im Jahre 1960) nicht üblich gewesen sei. Dies wurde von einem anderen höheren Angestellten der Schweizerischen Treuhandgesellschaft bestätigt, der versicherte, er selbst habe entsprechende Anweisungen gegeben. Außerdem hat er darauf hingewiesen, daß detaillierte Kontrollen stichprobenweise jeweils für einen Monat durchgeführt wurden (was im Falle der Klägerin schon früher und bezogen auf einen Monat des Jahres 1957 geschehen sei). — Im übrigen kann an der Richtigkeit der gemachten Aussagen und damit an der Korrektheit der in dem Bericht vom 15. Juni 1960 enthaltenen Angaben meines Erachtens auch deswegen kein Zweifel bestehen, weil eine Reihe anderer von der Kommission erwähnter Anhaltspunkte mit Deutlichkeit in dieselbe Richtung weisen. Diese Anhaltspunkte finden sich auf den Seiten 7 und 8 der Duplik und betreffen im einzelnen die Erklärung der Klägerin über die am 1. Januar 1957 bei ihr vorhandenen Schrottlager (1625 Tonnen), die Tatsache, daß ein Elektroofen schon im Februar 1956 erstellt und im Mai 1956 in Betrieb genommen worden ist, den beträchtlichen Elektrizitätsverbrauch der Klägerin in der zweiten Hälfte des Jahres 1956, den Schrottverbrauch des Jahres 1956, wie er sich aus bons internes ergibt, den Umfang des Eigenentfalls, den Umfang der Lager an Halbfertigprodukten und Fertigprodukten zum 1. Januar 1957, den Verbrauch von Ausgangsmaterial im Jahre 1956 sowie einige Daten der Gewinn- und Verlustrechnung vom 31. Dezember 1956. All dies zwingt unzweifelhaft zu der Annahme, daß die Klägerin schon im Jahre 1956 erhebliche Schrottmengen eingekauft und verbraucht hat. Zumindest handelt es sich dabei um die in dem Bericht vom 15. Juni 1960 angegebenen Mengen; höchstwahrscheinlich liegen die maßgeblichen Werte sogar erheblich darüber.
Aus materiellen Gründen kann folglich sicher nichts gegen die Berichtigung der von der Klägerin erstatteten Schrottmeldungen und dagegen eingewendet werden, daß von der Kommission zusätzlich 2268 Tonnen für das Jahr 1956 berücksichtigt worden sind.
bb) Sehen wir aber weiter zu, welche anderen Erwägungen gegen die Einbeziehung der soeben erwähnten Schrottmenge sprechen sollen.
Da wäre zunächst einmal die Rüge des Begründungsmangels. Mit ihr brauchen wir uns nicht lange aufzuhalten, denn es läßt sich leicht zeigen, daß sie nicht fundiert ist. Dies gilt einmal für die Ansicht, die Begründung sei unkorrekt, weil sie als Basis der Veranlagung allein die Erklärungen der Klägerin bezeichne. Daß dies nicht zutrifft, zeigt eine Lektüre der Entscheidungsbegründung auf den ersten Blick. Tatsächlich unterscheidet sie deutlich zwischen dem Jahr 1956 (für das Einkaufsrechnungen bei der Betriebskontrolle vorgelegt worden seien) und dem Zeitraum danach, auf den sich die Meldungen der Klägerin beziehen. — Von einem Begründungsmangel kann aber auch nicht im Hinblick darauf gesprochen werden, daß in der angegriffenen Entscheidung eine Identifizierung der vorgelegten Rechnungen und die Erwähnung ihres wesentlichen Inhalts unterblieben ist. Derartige Anforderungen an eine Entscheidungsbegründung wurden in der Rechtssprechung bisher nie gestellt; sie würden auch — wie jedem Einsichtigen klar ist — jedes vernünftige Maß offensichtlich übersteigen.
Zum anderen rügt die Klägerin das Verfahren der Ermittlung zusätzlicher Schrotteinkäufe, d. h. sie beanstandet, daß die Untersuchung von einer privaten Treuhandgesellschaft eines dritten Landes ohne die Beteiligung nationaler, kompetenter Organe und ohne die Erstellung eines Endprotokolls durchgeführt worden ist. Dabei denkt sie offensichtlich an eine Mißachtung von Artikel 86 Absatz 4 des Montanvertrags. — Auch insofern bedarf es jetzt keiner langen Ausführungen, denn entsprechende Vorwürfe zur Beauftragung eines international tätigen, angesehenen Prüfungs- und Beratungsunternehmens, das in Form einer nach Heimatrecht gebildeten Gesellschaft des Handelsrechts aktiv ist, sind in der Rechtsprechung längst als unhaltbar zurückgewiesen worden. Tatsächlich steht nach der einschlägigen Judikatur fest, daß der Vertrag nicht nur die förmliche Prüfung nach Artikel 86 Absatz 4 mit der authentischen Feststellung eines Prüfungsergebnisses kennt, sondern daß die Hohe Behörde (jetzt die Kommission) auch ohne besondere Formalitäten beruflich geeignete Personen, deren Eignung nicht bestritten wird, mit der Sammlung von Informationen beauftragen kann (Rechtssache EuGH 31/59 — Slg. 1960, 180; Rechtssachen 5 — 11 und 13 — 15/62 — Slg. 1962, 944). Derartige Informationen dürfen von der Kommission als Beweise verwertet werden, und es steht den Betroffenen (wie namentlich das Urteil EuGH 18/62 — Slg. 1963, 595 — unterstreicht) lediglich die Möglichkeit offen, die so eruierten Ermittlungen mit entsprechenden Gegenbeweisen zu erschüttern.
Insgesamt läßt sich demnach festhalten, daß der von der Klägerin zu 1 vorgebrachte erste Klagegrund mit seinen verschiedenen Aspekten eine Teilannullierung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt.
b) Zu den Argumenten, die sich gegen die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidungen richten
Ein zweiter, ebenfalls nur in der Rechtssache 67/69 erhobener Vorwurf bezieht sich auf die Zinsenregelung der angegriffenen Entscheidung. Nach Meinung der Klägerin dürfen Zinsen nicht allein wegen verspäteter Leistung, sondern nur nach Mitteilung des genauen Schuldbetrages sowie dann erhoben werden, wenn der Schuldner in Verzug gesetzt worden ist, in ihrem Falle also frühestens mit Wirkung vom 18. Oktober 1969 (dem Datum der Zustellung der angegriffenen Entscheidung). Außerdem sei die jährliche Kapitalisierung der Zinsen, d. h. die Erhebung von Zinseszinsen als unzulässig anzusehen.
Zu den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einzelargumenten muß sich die Klägerin von der Kommission vorweg mit Recht sagen lassen, daß ihre lediglich auf das italienische Recht gestützten Deduktionen selbstverständlich nicht ausreichen. Zudem — auch das hat die Kommission gezeigt — ergibt sich aus den nationalen Rechtsordnungen, daß Zinsen nicht nur bei schuldhafter Nichtleistung (also nach Inverzugsetzung) fällig werden können, sondern daß es auch die gesetzlichen, automatisch von einem bestimmten Tag an zu entrichtenden Zinsen gibt. Desgleichen schließen die nationalen Rechtsordnungen (wie die Kommission unter Hinweis auf das deutsche, französische und italienische Recht nachgewiesen hat) die Kapitalisierung von Zinsen, also die Erhebung von Zinseszinsen nicht absolut aus.
Die entscheidende Frage lautet deshalb dahin, ob sich das von der Kommission gewählte Zinssystem aus den besonderen Erfordernissen der Schrottausgleichseinrichtung rechtfertigen läßt. Das scheint in der Tat — um es gleich zu sagen — der Fall zu sein. Ein wesentliches Prinzip der Ausgleichseinrichtung ist nämlich dies, alle schrottverbrauchenden Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt gleichzustellen, und zwar unabhängig davon, ob sie Inlandschrott verbrauchten (also ausgleichspflichtig waren) oder ob sie Importschrott bezogen haben (und damit Anspruch auf Ausgleichsvergütung hatten). Auch die Zinsregelung muß im Dienste dieser Ausgleichsfunktion stehen. Das bedeutet aber, daß sie objektiv gestaltet, einfach an den Zeitablauf gebunden und unabhängig sein muß von subjektiven Elementen, wie Kenntnis der Beitragsschuld und schuldhafte Verzögerung ihrer Begleichung. Der Gerichtshof hat das in der Rechtssache EuGH 111/63 — Slg. 1965, 896 ff. — zu der damals zu beurteilenden gesetzlichen Habenzinsenregelung der Entscheidung 7/61 (Amtsblatt Nr. 30 vom 25. April 1961, S. 653) mit Nachdruck festgestellt, und zwar unter Hervorhebung der Erkenntnis, das anfangs geltende Verzugszinsensystem habe im Hinblick auf das unterschiedliche Verhalten der Unternehmen zu ungerechtfertigten Nachteilen führen können. Ein Gleiches muß meines Erachtens auch für das mit der definitiven Festsetzung der Beitragssätze in der Entscheidung 19/65 vom 1. Januar 1966 an eingeführte objektive System der Verspätungszinsen gelten, und dies nicht zuletzt deswegen, weil es in übereinstimmender Weise sowohl für Schuldner wie für Gläubigersalden zur Anwendung kommt, also die notwendige Gleichbehandlung gewährleistet. Zinsen konnten demnach zu Recht ohne individuelle Mitteilungen an die Unternehmen (Mitteilungen, wie sie übrigens auch an die Klägerin wiederholt gerichtet worden sind) einfach aufgrund der allgemeinen Entscheidungen in Rechnung gestellt werden, die nicht nur Beitragssätze, sondern auch Zahlungsaufforderungen zu bestimmten Zeitpunkten sowie Zinsankündigungen enthielten.
Daß darüber hinaus auch gegen die jährliche Kapitalisierung der Zinsen, also die Erhebung von Zinseszinsen (die wiederum gleichermaßen für Gläubiger wie für Schuldner gilt) nichts einzuwenden ist, sollte meines Erachtens nicht nur deswegen anerkannt werden, weil es auf diese Weise (namentlich bei einem Vergleich mit den gängigen Bankzinsen) zu einer kaum nennenswerten Erhöhung der Zinslast kommt. Es gilt insofern des weiteren zu bedenken, daß die Entscheidung 19/65 nunmehr endgültige Abrechnungen vorsieht und daß zur Sicherung ihrer beschleunigten Abwicklung, an der alle Beteiligten interessiert sein müssen, besondere Maßnahmen durchaus angebracht erscheinen konnten. Auch aus den Argumenten der Klägerin, die aus dem System der Verzinsung von Salden hergeleitet werden, ist folglich nichts zu gewinnen, was zur Feststellung der Rechtswidrigkeit allgemeiner Entscheidungen und damit zur Annullierung der auf ihnen basierenden individuellen Entscheidung berechtigen würde.
2. Zu den Argumenten, die in den beiden Rechtssachen übereinstimmend vorgetragen wurden
Die in den beiden Rechtssachen zur Stützung der Annullierungsanträge im wesentlichen übereinstimmend vorgebrachten Rügen beziehen sich — wie die soeben behandelte — allesamt auf die allgemeinen Entscheidungen 7/63 (Amtsblatt Nr. 54 vom 6. April 1963, S. 1091) und 19/65 (Amtsblatt Nr. 224 vom 30. Dezember 1965, S. 3290), haben also Einreden der Rechtswidrigkeit zum Gegenstand.
a) In diesem Zusammenhang haben wir uns zunächst mit dem Vorwurf auseinanderzusetzen, die Beitragspflicht habe nicht für Produzenten von legierten Stählen sowie für die Herstellung von Gußstahl in integrierten Stahlwerken und in unabhängigen Stahlwerken gegolten. Darin ist nach Ansicht der Klägerin eine ungerechtfertigte Privilegierung von Unternehmen zu sehen, die gleichfalls in den Genuß der Ausgleichseinrichtungen gekommen seien.
Insofern konnte die Kommission vorweg klarstellen, daß die Produzenten von legierten Stählen, soweit sie (was vorwiegend geschehen sei) gewöhnlichen Schrott verbraucht haben, tatsächlich von der Ausgleichspflicht nicht freigestellt waren, daß also dieser Teil des klägerischen Vorwurfs ins Leere trifft. — Sollten die Klägerinnen dagegen gemeint haben, die Freistellung von legiertem Schrott (der offenbar nur in geringem Umfang verbraucht worden ist) sei rechtswidrig gewesen, so müßten sie sich sagen lassen, daß dieses Problem bereits in der Rechtssache 18/62 im Sinne der zulässigen Freistellung gelöst worden ist. Tatsächlich wurde damals darauf hingewiesen, daß derartiger Schrott wegen seiner edlen, nicht vom Montanvertrag erfaßten Bestandteile einen höheren Preis hatte und deswegen nicht Teil des Marktes für gewöhnlichen Schrott war.
Der Hinweis auf die Rechtsprechung der Rechtssache 18/62 gilt im übrigen auch für die Freistellung von Schrott, der in integrierten Stahlgießereien verarbeitet wurde. Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, es habe mit Rücksicht auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zu den unabhängigen Stahlgießereien zu Recht an eine Ausgleichspflicht der integrierten Unternehmen, soweit sie Schrott für den Stahlguß verbrauchten, nicht gedacht werden können. — Da die Klägerinnen aber neue Argumente, die eine Änderung der Rechtsprechung veranlassen könnten, nicht vorgetragen haben, erübrigen sich jetzt irgendwelche zusätzlichen Feststellungen. Wir halten demnach lediglich fest, daß auch die soeben behandelten Argumente für die klägerischen Anliegen wertlos sind.
b) Mit einem weiteren, die allgemeinen Schrottentscheidungen betreffenden Vorwurf haben die Klägerinnen darauf hingewiesen, vom Ministerrat seien bei der Festlegung der Entscheidung 14/55 (Amtsblatt Nr. 8 vom 30. März 1955, S. 685) sechs Empfehlungen als Bedingungen für die Zulässigkeit des Schrottausgleichs formuliert worden. Zwei von ihnen habe die Hohe Behörde jedoch bei der Handhabung der Ausgleichseinrichtung mißachtet, nämlich diejenige, die Ausgleichsbeiträge nicht zu erhöhen (es sei denn aus ernsten Gründen), und die andere, eine beträchtliche Entwicklung des Schrottverbrauches zu vermeiden. Tatsächlich habe die Beitragshöhe wie auch der Umfang der Schrottimporte ständig zugenommen, und dies, ohne daß vom Ministerrat die Zustimmung zur Abweichung von seinen Empfehlungen eingeholt worden wäre.
Diesem Vorbringen hält die Kommission zunächst entgegen, die Beitragssätze der Entscheidung 19/65 seien niedriger als die der Entscheidung 7/63, und die der Entscheidung 7/63 lägen unter der Höhe der in den Entscheidungen 19 und 20/60 fixierten Sätze. Der Vorwurf der Kläger, der sich auf die Entscheidungen 7/63 und 19/65 beziehe, sei also in Wahrheit nicht schlüssig. — Außerdem müsse beachtet werden, daß die Erhöhung der Beitragssätze vor allem auf die Zinsregelung der Entscheidung 7/61 zurückgehe, also auf eine Maßnahme, die der Gerichtshof in der Rechtssache 111/63 als rechtmäßig bezeichnet hat. Was darüber hinaus die Erhöhung des Schrottverbrauchs und die Zunahme der Schrotteinfuhren angehe, so müsse sie im Zusammenhang mit der tatsächlich erfolgten und den Zielen des Artikels 3 Buchstabe g des Vertrages entsprechenden Produktionsausweitung gesehen werden sowie im Hinblick auf die Zunahme der Lagerbestände, die zuvor eine beträchtliche Verminderung erfahren hätten. Überdies dürfe nicht vergessen werden, daß die Hohe Behörde bemüht gewesen sei, eine Zunahme der Schrottimporte in Grenzen zu halten, und zwar mit Hilfe eines Exportverbotes und mit Hilfe der bekannten Roheisen-Schrottprämie der Entscheidung 26/55 (Amtsblatt Nr. 18 vom 26. Juni 1955, S. 869). Folglich könne nicht davon die Rede sein, sie habe die Entwicklung unkontrolliert treiben lassen.
Tatsächlich dürften diese Einlassungen ausreichen, um den Vorwurf der Mißachtung der Ministerratsempfehlungen auszuräumen (wobei offenbleiben mag, welches Maß an Verbindlichkeit diesen Empfehlungen überhaupt zukam). Da in der Rechtsprechung zu analogen Problemen im übrigen auch die Tragweite des den Ministerrat betreffenden Zustimmungserfordernisses geklärt worden ist (bekanntlich gilt es nur, soweit die Grundlagen der Ausgleichseinrichtung berührt werden [EuGH 111/63 — Slg. 1965, 896] bleibt somit im gegenwärtigen Zusammenhang ebenfalls nur die Erkenntnis, daß die von den Klägerinnen vorgetragenen Rügen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen nicht ausreichen.
c) Ein weiterer Vorwurf betrifft zwei wichtige, in den allgemeinen Entscheidungen festgehaltene Daten des Ausgleichs, nämlich die Kosten für Binnenschrott und die Kosten für eingeführten Schrott. Dazu vertreten die Klägerinnen die Auffassung, die Einrichtung habe mit falschen Werten gearbeitet, es sei eine unzulässige Herabsetzung der Kosten für Binnenschrott und eine unzulässige Erhöhung der Kosten für Einfuhrschrott erfolgt mit der Konsequenz einer entsprechenden Erhöhung der Beitragssätze. Außerdem enthielten die Entscheidungen 7/63 und 19/65 keinerlei Mitteilungen über die Kosten für Binnenschrott.
Was zunächst die zuletzt genannte Rüge angeht, so ergibt sich ihre Unhaltbarkeit — wie die Kommission mit Recht hervorhebt — ohne weiteres aus der Lektüre der angezogenen Entscheidungen. Ihre Anhänge II c enthalten nämlich insoweit alle notwendigen Angaben. — Im übrigen könnte man sogar daran denken, die geltend gemachten Rügen wegen Fehlens jeder Begründung und Substantiiertheit (bekanntlich sprechen die Klägerinnen nur von offenkundigen Tatsachen) als unzulässig beiseite zu lassen. Will man das jedoch nicht tun, so kann auch diesbezüglich auf die frühere Rechtsprechung (Rechtssache EuGH 30/65 — Slg. 1966, 83) verwiesen werden. Zur Richtigkeit der verwendeteten Werte wird darin festgehalten, sie sei gewährleistet worden durch eine exakte Kontrolle der von den Unternehmen erstatteten monatlichen Meldungen. Außerdem dürfe nicht vergessen werden, daß es allein auf das gewogene Mittel der Schrottpreise ankam, was gewisse regionale Abweichungen durchaus verständlich mache. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die für Einfuhrschrott festgehaltenen Werte, zu denen außerdem bemerkt werden muß, daß sie ausschließlich den vom gemeinsamen Büro abgeschlossenen Kaufverträgen entnommen worden sind (also Vorgängen, die einer Manipulierung durch einzelne Unternehmen sicher entzogen waren). — Ohne weitere Ausführungen können demnach auch die soeben behandelten Rügen als für die klägerischen Anliegen wertlos bezeichnet werden.
d) Im Rahmen der Anfechtungsklagen ist schließlich noch auf eine letzte Rüge formaler Natur einzugehen. Sie betrifft die Begründung der allgemeinen Entscheidungen, in der nur Endresultate angegeben seien, nicht dagegen die Elemente, auf denen die einschlägigen Berechnungen beruhen. Außerdem vermissen die Kläger die Veröffentlichung eines detaillierten Rechenschaftsberichts über das Funktionieren der Ausgleichseinrichtung und eine entsprechende Prüfung durch den offiziellen Rechnungsprüfer der Gemeinschaft oder die Kommission der vier Präsidenten.
Da sich auch auf diese Vorwürfe eine Antwort im wesentlichen aus früheren Urteilen des Gerichtshofes ergibt, kann meine Stellungnahme wiederum kurz sein. — Tatsächlich wurde in der Rechtsprechung nicht nur ganz allgemein festgehalten, es seien an die Begründung genereller Akte andere Anforderungen zu stellen als an die von individuellen Entscheidungen (Rechtssache 18/62). Es läßt sich darüber hinaus namentlich auf die Rechtssache 30/65 verweisen, nach der eine knappe, die wesentlichen Erwägungen wiedergebende Begründung ausreicht, während die Veröffentlichung aller Faktoren, auf denen die Festsetzung der verschiedenen Daten des Ausgleichs beruhte, nicht erforderlich war. So gesehen kann gegen die Begründung der jetzt interessierenden Akte in der Tat nichts eingewendet werden, und dies nicht zuletzt deswegen, weil sie ausgiebig auf frühere einschlägige Entscheidungen verweisen. — Zur Notwendigkeit der Veröffentlichung eines Berichtes über die Geschäftsführung der Ausgleichseinrichtung konnte die Kommission auf ihre allgemeinen Berichte und besondere Mitteilungen an die Unternehmen hinweisen, die eine ausreichende Unterrichtung gewährleisteten. Außerdem konnte sie geltend machen, daß die maßgeblichen Zahlen nicht nur von den Diensten der Kommission geprüft worden sind, sondern daß auch der amtliche Rechnungsprüfer der Gemeinschaft die Geschäftsführung und die Jahresbilanzen der Ausgleichseinrichtung kontrolliert hat. Diese Einlassungen dürften ausreichen, zumal auch in der Rechtssache 18/62 entsprechende klägerische Vorwürfe vom Gerichtshof nicht als stichhaltig anerkannt worden sind.
Zu den Annullierungsanträgen kann demnach insgesamt festgehalten werden, daß keine der zahlreichen zu den individuellen und allgemeinen Entscheidungen vorgebrachten Rügen den Klagen zum Erfolg verhilft.
II — Zu den Schadensersatzanträgen
Wie schon angekündigt, ist nunmehr noch auf die Amtshaftungsansprüche einzugehen, die die Klägerinnen unter zwei Gesichtspunkten geltend machen, nämlich einmal wegen verspäteter Mitteilung der Ausgleichsschulden und zum anderen wegen Nichtverhinderung der bekannten Betrugsaffären, die zu einer Erhöhung der Beitragssätze geführt haben.
1. Was den ersten Anspruch angeht, so weisen die Klägerinnen darauf hin, erst die angegriffenen Entscheidungen hätten ihnen genaue Kenntnis von den Elementen ihrer Beitragsschulden verschafft. Während der Abrechnungsperioden, auf die sich die Beitragsschulden beziehen, hätten sie aber die Verpflichtung zur Veröffentlichung exakter Preislisten beachten müssen. Dabei sei es ihnen nicht möglich gewesen, die erst sehr viel später mitgeteilten Schrottausgleichsbelastungen zu berücksichtigen. Auf diese Weise sei ihnen ein Schaden verursacht worden, den sie auf 15 % ihrer damals geltenden Verkaufspreise beziffern.
Auch mit diesem Anspruch werden wir uns nicht lange aufhalten müssen, denn wiederum ergibt sich eine wesentliche Erleichterung seiner Behandlung durch die frühere einschlägige Rechtsprechung.
Danach steht zunächst einmal fest, daß die nachträgliche Festsetzung vorläufiger Beitragssätze, je nachdem wie die Unternehmen ihre Meldepflichten erfüllten, je nach dem Ergebnis der durch Nachprüfungen erforderlich gewordenen Korrekturen, dem Ausgleichssystem immanent und deshalb nicht zu beanstanden ist. Wie namentlich in der Rechtssache EuGH 20/60 — Slg. 1961 — hervorgehoben wurde, sind entsprechende Verzögerungen bei der Festlegung der Ausgleichssätze als normale, unvermeidbare Nachteile anzusehen, und es kann angesichts des komplexen Charakters der zu berücksichtigenden Faktoren insbesondere nicht davon die Rede sein, daß die Fristen, in denen die Beitragssätze definiert wurden, das vertretbare Maß überschritten hätten. Galten diese Feststellungen damals, so kann jetzt nichts anderes angenommen werden, denn zum einen kommt es für die Dispositionen der Unternehmen in erster Linie auf die Kenntnis der Beitragssätze an (nach denen die Beitragsschulden selbst ermittelt werden konnten) und zum anderen liegen die in den Entscheidungen 7/63 und 19/65 definierten Sätze, auf die es jetzt vor allem ankommt, unter denen der vorhergehenden Entscheidungen. Darüber hinaus ist auch zu betonen, daß im Hinblick auf die Veröffentlichung von Preislisten von einer Verletzung der Grundsätze des Artikels 60 des Montanvertrags jetzt ebensowenig gesprochen werden kann wie in der bereits erwähnten Rechtssache 20/60. Was die von den Klägerinnen gerügte verspätete Mitteilung ihrer Schulden angeht, so fehlt es also an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der für den Ausgleich verantwortlichen Organe und damit an einem Amtsfehler.
Davon abgesehen bestehen auch berechtigte Zweifel daran, daß durch die kritisierten Vorgänge den Klägerinnen ein Schaden verursacht worden sei. Insofern ließe sich schon sagen, daß die zur Begründung eines Schadens vorgebrachten Bemerkungen mehr als dürftig sind, daß den Anforderungen an substantiiertes Vorbringen also nicht genügt ist. Dar über hinaus kann aber auch (wie in der Rechtssache 20/60) die Entstehung eines Schadens mit Rücksicht auf die Marktgesetze in Zweifel gezogen und die Feststellung getroffen werden, trotz mancher Ungewißheiten sei es nicht unmöglich gewesen, die Ausgleichsbelastung zu berücksichtigen. Tatsächlich war allen Beteiligten bekannt, daß es sich stets nur um vorläufige Abrechnungen gehandelt hat, und zum anderen ist auch erwiesen, daß keine ständige Erhöhung vorlag, sondern Schwankungen zu beobachten waren, die in den Berechnungen für einen gewissen Ausgleich sorgten. Unter Hinweis auf die verspätete Mitteilung ihrer Beitragsschulden können die Klägerinnen folglich einen Amtshaftungsanspruch nicht begründen.
2. Wie verhält es sich schließlich noch — dies ist der letzte Punkt der Untersuchung — mit dem Amtshaftungsanspruch, der im Hinblick auf betrügerische Machenschaften im Schrottausgleich geltend gemacht wird, also unter Hinweis darauf, daß in einer Reihe von Fällen Ausgleichsvergütungen zu Unrecht geleistet und die Beitragssätze deswegen zum Nachteil der Ausgleichspflichtigen erhöht worden sind? Einen Amtsfehler sehen die Klägerinnen hier in der Tatsache, daß die Hohe Behörde unzulängliche Maßnahmen betreffend den Herkunftsnachweis getroffen und die Ausgleichseinrichtung nicht in ausreichendem Maße kontrolliert habe. Als sie auf die Betrügereien aufmerksam gemacht worden sei, habe sie außerdem die Aufklärung nicht wirksam betrieben und eine Fortsetzung der Machenschaften nicht unmöglich gemacht.
Diesem Vorwurf gegenüber verteidigt sich die Kommission als Rechtsnachfolgerin der Hohen Behörde vorweg unter Hinweis auf Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung und Artikel 22 der Satzung, d. h. indem sie geltend macht; es fehle an genauen Tatsachenangaben und an der präzisen Schilderung angeblicher Unregelmäßigkeiten. Deshalb müsse die Klage als unzulässig zurückgewiesen werden. — Daß dies absolut zwingend sei, will
SIMET / KOMMISSION mir jedoch trotz der Rechtsprechung in den Rechtssachen EuGH 46 und 47/59 — Slg. 1962, 765 — nicht recht einleuchten. Vielmehr neige ich eher der von meinem früheren Kollegen Lagrange vertretenen Auffassung zu, nach der in der jetzt interessierenden Materie von den betroffenen Unternehmen, denen die Interna der Ausgleichseinrichtung nicht im einzelnen geläufig waren, zur Begründung ihrer Ansprüche schwerlich mehr zu erwarten sei als eine Bezugnahme auf die einschlägigen, recht detaillierten Parlamentsberichte. Letztlich mag die aufgeworfene Frage jedoch offenbleiben, denn das angeschnittene Problem, das früher schon vor den Gerichtshof kam, läßt sich meines Erachtens auch jetzt erledigen, ohne daß alle seine delikaten Einzelheiten in vollem Umfang behandelt werden. Tatsächlich dürften derartige Klagen immer noch verfrüht sein. Im Verfahren haben wir von der Kommission gehört, zu welchem Resultat die bisherigen Versuche der Hohen Behörde und der Kommission geführt haben, betrügerisch erlangte Summen wiederbeizutreiben. Demnach sind zwar schon rund vier Fünftel der zu Unrecht geleisteten Ausgleichsvergütungen wieder zurückerstattet worden, für den Rest sind aber immer noch Verfahren gegen die Verantwortlichen vor nationalen Gerichten abhängig. Ob ein Schaden für die am Ausgleich beteiligten Unternehmen übrig bleibt und welchen Umfang er gegebenenfalls hat, läßt sich somit erst nach dem definitiven Abschluß aller dieser Prozesse sagen. (Dabei erscheint allerdings jetzt schon die Feststellung möglich, daß angesichts einer Gesamtzahl von 256 am Ausgleich beteiligten Unternehmen und angesichts einer auf den Gesamtumfang des Ausgleichsschrottes bezogenen Schrottmenge von 0,4 %, — das ist die Menge, um die es jetzt noch geht —, der den Klägerinnen verursachte Schaden, insbesondere bei einem Vergleich mit ihrer Gesamtbeitragsschuld, allenfalls einen ganz minimalen Umfang aufweist.) Wie in den Rechtssachen EuGH 9 und 25/64 — Slg. 1965, 422 — und trotz des Erlasses der Entscheidung 19/65 mit ihren definitiven Beitragssätzen sollte also auch jetzt im Hinblick auf die noch anhängigen Verfahren und die Unmöglichkeit der Schadensbestimmung noch nicht von einer definitiven Liquidation der Ausgleichs konten, von einer Schlußabrechnung gesprochen und die Schadensersatzklagen deshalb als verfrüht zurückgewiesen werden. Bei dieser Feststellung kann es meines Erachtens gegenwärtig sein Bewenden haben; auf alle anderen, namentlich von der Kommission ausführlich diskutierten Fragen, etwa des Verschuldens, braucht dagegen vorläufig nicht eingegangen zu werden.
III — Zusammenfassung
Ganz kurz läßt sich nach allen diesen Untersuchungen das von mir befürwortete Ergebnis zusammenfassen:
Ich bin der Auffassung, daß die von den Firmen Simet und Feram eingereichten Klagen im vollen Umfang als unbegründet zurückgewiesen werden müssen und daß den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.