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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.03.1971 – C-67/69

ECLI:EU:C:1971:26

In der Rechtssache 67/69

SOCIETÀ INDUSTRIALE METALLURGICA DI NAPOLI (SIMET), S.p.A., mit Sitz in Neapel-Barra, Via Stefano Barbato 16, Prozeßbevollmächtigter: zunächst Rechtsanwalt Arturo Cottrau, später Rechtsanwalt Giorgio Cottrau, beide zugelassen in Turin, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Antonio Abate als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen

Aufhebung der individuellen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1969, mit der die Firma Simet zur Zahlung der gemäß den Bestimmungen über den Preisausgleich für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters geschuldeten Beträge verpflichtet wird;

Ersatzes des durch einen Amtsfehler der Beklagten verursachten Schadens

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter) und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

Urteil§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Die Hohe Behörde der EGKS sah mit Entscheidung Nr. 7/63 vom 3. April 1963 (Amtsblatt Nr. 54 vom 6. April 1963, S. 1091) über die Aufstellung der Abrechnungen für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters die Zusammenfassung der Ein- und Auszahlungen bei der Brüsseler Kasse und bei der Luxemburger Kasse sowie den vorläufigen Abschluß der Konten aller den Ausgleichseinrichtungen angeschlossenen Unternehmen zum 31. Mai 1963 vor.

Am 11. Februar 1965 erließ die Hohe Behörde zwei an die Firma Simet gerichtete individuelle Entscheidungen, deren eine die von diesem Unternehmen in der Zeit vom 1. Juni 1956 bis 30. November 1958 verbrauchte Menge an Zukaufschrott von Amts wegen auf 37668 Tonnen schätzte, während die andere die Beitragsschuld der Firma Simet für die Zeit bis 31. Mai 1963 auf 252974228 Lire festsetzte (den sich aus der Anwendung der Entscheidung Nr. 7/63 auf die in der ersten Entscheidung festgestellte Menge ergebenden Betrag). Auf Klage der Empfängerin hob der Gerichtshof diese Entscheidungen durch Urteil vom 2. März 1967 mit der Begründung auf, daß die Hohe Behörde die Anwendung einer nur in Ausnahmefällen zulässigen Veranlagungsmethode nicht gerechtfertigt hatte (Verbundene Rechtssachen EuGH 25 und 26/65 — Slg. 1967, 60).

Die allgemeine Entscheidung Nr. 19/65 der Hohen Behörde vom 15. Dezember 1965 (Amtsblatt Nr. 224 vom 30. Dezember 1965, S. 3290) über die Aufstellung der endgültigen Abrechnungen für den Ausgleich von Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters sieht die endgültige Festsetzung der Ausgleichsbeitragssätze und der Zinssätze (Artikel 4 und 2) vor, und bestimmt im übrigen namentlich,

daß der saldo der einzelnen Unternehmen (der sich aus ihren Guthaben und Zahlungen einerseits und den abgerufenen Beiträgen andererseits ergibt) vom 31. März 1963 bis zum Tag der Zahlung — spätestens bis zum 31. Dezember 1965 — mit 5 % pro Jahr verzinst wird (Artikel 5 Absatz 1);

daß jedem beitragspflichtigen Unternehmen zum 31. Dezember 1965 eine vollständige Abrechnung übermittelt wird, in der für die einzelnen Abrechnungszeiträume alle Guthaben und Verpflichtungen gegenüber den Ausgleichseinrichtungen, einschließlich Zinsen, berücksichtigt werden (Artikel 6):

daß ab 1. Januar 1966 die sich aus dieser Abrechnung ergebenden Gläubiger- und Schuldnersalden mit 5 % pro Jahr verzinst und diese Zinsen kapitalisiert werden;

daß nach dem 31. Dezember 1965 die Einnahmen aus den Maßnahmen zur Eintreibung der unrechtmäßig empfangenen Ausgleichsbeträge und der Dubiosen an sämtliche beitragspflichtige Unternehmen entsprechend ihrer Beitragsveranlagung verteilt werden.

In Vollzug des zitierten Urteils des Gerichtshofes erließ die EG-Kommission aufgrund der Entscheidung Nr. 19/65 am 9. Oktober 1969 eine individuelle Entscheidung, in der sie die Menge des von der Firma Simet in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis 30. November 1958 gekauften beitragspflichtigen Schrotts auf 17737 Tonnen und ihre Ausgleichsbeiträge auf 140594449 Lire festsetzte. Die vorliegende Klage gegen diese individuelle Entscheidung ist am 14. November 1969 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

1. nach Artikel 23 der Satzung anzuordnen, daß die Beklagte dem Gerichtshof alle Vorgänge zu der den Gegenstand der Klageschrift bildenden Frage, insbesondere die Protokolle über die von ihren Beauftragten bei der Klägerin vorgenommenen Nachprüfungen, vorzulegen hat:

2. die Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65, auf denen die individuelle Entscheidung vom 9. Oktober 1969 beruht, für rechtswidrig zu erklären (Artikel 36 letzter Absatz);

3. demgemäß die angefochtene individuelle Entscheidung aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen für nichtig zu erklären (Artikel 33 Absatz 1);

4. festzustellen, daß die Beklagte für den Amtsfehler haftet (Artikel 40), der darin liegt, daß sie der Simet die Höhe der Ausgleichsbeiträge für die Zeit vom 1. April 1954 bis 30. November 1958 erstmals am 18. Oktober 1969 verbindlich mitgeteilt hat (mit einer durchschnittlichen Verzögerung von mehr als 13 Jahren) und daß sie die Simet geschädigt hat, indem sie sie gezwungen hat, ihre Preislisten zu veröffentlichen, ohne die inzwischen maßlos angewachsenen Ausgleichsabgaben auch nur annähernd zu kennen;

5. den der Klägerin durch den unter Nummer 4 bezeichneten Amtsfehler entstandenen Schaden auf 15 % ihrer gesamten Stahlverkäufe während der Geltungsdauer der Ausgleichseinrichtung zu bemessen oder hilfsweise einen von Amts wegen zu bestellenden Sachverständigen damit zu beauftragten, die genaue Schadenshöhe zu ermitteln;

6. festzustellen, daß die Beklagte dafür haftet, daß sie insgeheim einen Vergleich mit dem Ministerrat der Gemeinschaft geschlossen hat, worin sie sich verpflichtet hat, die ihr nach dem Vertrag und aufgrund der normalen Sorgfaltspflicht jeder öffentlichen Verwaltung obliegende Aufsichtspflicht gröblich zu verletzen, und wodurch sie fortdauernde Betrügereien größten Ausmaßes im Bereich der obligatorischen Ausgleichseinrichtung für Schrott erheblich erleichtert hat;

die Klägerin erklärt sich ohne Einschränkung zu einer … außergerichtlichen Einigung über die Höhe des Schadens bereit;

7. die Beklagte in jedem Fall zur Erstattung der Auslagen der Klägerin zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

alle von der Società industriale metallurgica di Napoli (Simet) in ihrer Klage 67/69 vom 14. November 1969 gestellten Anträge abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

In der Gegenerwiderung beantragt die Beklagte ferner,

den vorliegenden Rechtsstreit mit der von der Aktiengesellschaft Acciaieria e Ferriera die Roma (Feram) anhängig gemachten Rechtssache 70/69 zu verbinden.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Nichtigkeitsklage

1. Rechtswidrigkeit der individuellen Entscheidung vom 9. Oktober 1969

Die Klägerin hält die individuelle Entscheidung vom 9. Oktober 1969 für rechtswidrig einerseits wegen Fehlens von Gründen und andererseits, weil sie ohne berechtigten Grund die Zahlung von (kapitalisierten) Verzugszinsen anordne.

a) Fehlen von Gründen

Die Klägerin führt aus, da sie nicht mehr als insgesamt 15469 Tonnen gemeldet habe, wie aus einem Schreiben der Generaldirektion Stahl der Hohen Behörde vom 18. August 1964 hervorgehe), sei die Veranlagungsgrundlage für ihren Ausgleichsbeitrag zu Unrecht auf 17737 Tonnen festgesetzt worden.

Die Beklagte bemerkt in der Klagebeantwortung, die Klägerin habe zwar in der Tat für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 30. November 1958 nur eine Gesamtmenge von 15469 Tonnen gemeldet, doch seien die zusätzlichen 2268 Tonnen durch Rechnungen über im Jahre 1956 getätigte Schrottkäufe belegt, welche die Klägerin anläßlich der vom 21. bis 25. März 1960 von den Inspekteuren der Schweizer Treuhandgesellschaft (STG) vorgenommenen Nachprüfungen vorgelegt habe. Dies sei im übrigen in der Begründung zu der Entscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht.

Die Klägerin bestreitet in ihrer Erwiderung das Vorhandensein dieser Rechnungen über 2268 Tonnen Schrott. Der einzige Beweis, den die Beklagte hierfür habe, sei ein allgemeiner Passus ohne jede Spezifikation im Bericht der Inspekteuren der STG. Es handle sich um ganz allgemeine Behauptungen von übrigen privaten Prüfern, die Nachprüfungen vorgenommen hätten, ohne dabei die vom italienischen Recht vorgeschriebenen Verfahren einzuhalten. Derartige Behauptungen seien aber kein höherwertiges Beweismittel als die strengen Publizitätsvorschriften unterliegende Buchführung der Simet, für deren Richtigkeit eine Vermutung streite, und somit die dieser Buchführung entsprechenden Schrottzukaufsmeldungen.

Die Beklagte weist darauf hin, daß im vorliegenden Fall die Beweislast bei der Klägerin liege, und führt gestützt auf Urkunden folgende Tatsachen an, die nach ihrer Ansicht die Behauptung der Klägerin widerlegen:

die von der Klägerin selbst für den 1. Januar 1957 gemeldeten Schrottbestände in Höhe von 1625 Tonnen, aus denen auf Schrottkäufe im Jahre 1956 zu schließen sei;

die Aufstellung eines Elektroofens mit einer Kapazität von 4 bis 5 Tonnen im Februar 1956;

den Stromverbrauch dieses Ofens namentlich im zweiten Halbjahr 1956;

den Schrottverbrauch der Klägerin;

die Schrottmengen aus Eigenaufkommen;

die für den 1. Januar 1957 festgestellten Bestände an Halbzeug, Fertigerzeugnissen und Schrott;

den Rohstoffverbrauch im Jahre 1956;

die Bilanz und die Gewinn- und verlustrechnung der Klägerin per 31. Dezember 1956.

Die Beklagte bemerkt ferner, sie habe diese Tatsachen schon in der Rechtssache 25/65 vorgetragen und die Klägerin habe sie damals nicht bestritten.

Zu der Legitimation der Inspekteure der STG und dem Verfahren, nach dem die Nachprüfungen bei der Klägerin vorgenommen wurden, meint die Beklagte, insoweit sei nach Artikel 47 des Vertrages — der einzigen Grundlage für die von der STG vorgenommenen Nachprüfungen — nichts zu beanstanden.

In der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien insbesondere über die Bedeutung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin für das Jahr 1956 sowie über die einiger betriebsinterner Unterlagen des Unternehmens auseinandergesetzt, die seinerzeit dem Inspekteur der STG gezeigt worden waren.

Während die Klägerin behauptet hat, aus den genannten Unterlagen lasse sich nichts entnehmen, was auf eine Verhüttungstätigkeit der Klägerin im Jahre 1956 hindeutete, hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß mehrere Anhaltspunkte, namentlich die erheblichen in der Bilanz enthaltenen Beträge für Waren, Kundenkredite, Personal usw. für die gegenteilige Auffassung sprächen.

b) Verzugszinsen

Die Klägerin meint, die Entscheidung vom 9. Oktober 1969 sei ferner deshalb rechtswidrig, weil sie die Simet, obwohl diese niemals in Verzug gesetzt worden sei, zur Zahlung von (übrigens kapitalisierten) Verzugszinsen verpflichte. Erst in der angefochtenen Entscheidung selbst sei die Klägerin von der genauen Höhe ihrer Beitragsschuld zur Ausgleichseinrichtung unterrichtet und zum erstenmal in Verzug gesetzt worden.

Die Beklagte entgegnet, die Klägerin sei durchaus regelmäßig und in allen Einzelheiten über ihre Schulden bei der Preisausgleichseinrichtung unterrichtet worden. Dies sei insbesondere durch die Ausgleichsabrechnungen vom 8. April 1963 und vom 23. Dezember 1965 sowie durch einen Kontoauszug vom 12. Januar 1967 geschehen.

Die Klägerin bestreitet in der Erwiderung zunächst die Rechtmäßigkeit der Kapitalisierung der Zinsen (Berechnung von Zinseszinsen), deren Einführung durch die Entscheidung Nr. 19/65 den Grundprinzipien des Zinswesens widerspreche.

Im übrigen beharrt sie auf ihrer Auffassung, daß im vorliegenden Fall jede Belastung mit Zinsen, gleichviel aus welchem Grund diese erhoben würden, deshalb rechtswidrig sei, weil vor der angefochtenen Entscheidung weder die Fälligkeit der Forderung herbeigeführt worden noch die Klägerin in Verzug gesetzt worden sei.

Die Beklagte macht in der Gegenerwiderung namentlich folgendes geltend:

Zur Berechnung von Zinseszinsen:

Der hierfür geforderte Betrag belaufe sich auf 877402 und nicht auf 12753152 Lire, wie die Klägerin behaupte.

Zinseszinsen seien, wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen, nach italienischem, französischem und deutschem Recht zulässig.

Speziell im Rahmen des Schrottpreisausgleichs berücksichtige die die Zinsenverzinsung einführende Entscheidung Nr. 19/65 die Lage, die sich daraus ergebe, daß nunmehr die Möglichkeit bestehe, gleichzeitig die Gläubiger- oder Schuldnerstellung jedes Unternehmens auf der Grundlage der endgültigen Sätze der Ausgleichsbeiträge zu bestimmen.

Diese neue Regelung, die übrigens ein weniger belastendes Zinssystem als das der Entscheidung Nr. 7/61 bringe, entspreche den Grundsätzen, denen die Ausgleichseinrichtungen unterlägen, insbesondere dem des Gleichgewichts zwischen erstatteten Beträgen und geforderten Beiträgen.

Zur Zinsbelastung im vorliegenden Fall:

In der durch die Entscheidung Nr. 19/65 eingeführten Regelung sei durch diese Entscheidung selbst festgelegt, was die Pflicht zur Zinszahlung auslöse und von welchem Tag an die Zinsen berechnet würden;

in einem solchen Fall komme es weniger darauf an, den Schuldner ausdrücklich in Verzug zu setzen, als darauf, ihn über die Höhe seiner Schuld zu unterrichten;

daher könnten die an die Klägerin gerichteten Schreiben und Abrechnungen als Inverzugsetzungen angesehen werden, welche die Forderung von Verzugszinsen rechtfertigten.

2. Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65

Die Klägerin hält ferner die Entscheidung vom 9. Oktober 1969 deshalb für rechtswidrig, weil die allgemeinen Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 fehlerhaft seien, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhe.

Hierzu führt sie folgendes aus:

a) Diese Regelung bewirke dadurch eine Diskriminierung, daß sie Schrott von legierten Stählen und den für integrierte Gießereien bestimmten Schrott vom Preisausgleich ausschließe;

b) die Hohe Behörde (Kommission) habe die vom Rat mit seiner Zustimmung zur Entscheidung Nr. 14/55 ausgesprochenen Empfehlungen unbeachtet gelassen, und zwar insbesondere die folgenden:

3. Zur Vermeidung einer Überbelastung der Gestehungskosten in der gesamten Gemeinschaft und vor allem einer zu starken Nettobelastung, die einige Gebiete der Gemeinschaft beim Funktionieren der Kasse tragen, dürfen die Ausgleichsumlagen ohne triftigen Grund nicht erhöht werden.

4. Die zugunsten der Einfuhr und eines vernünftigen Preisniveaus gemachte Anstrengung darf weder in bestehenden Anlagen noch durch die Schaffung neuer Anlagen zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Schrottverbrauchs führen … (Dritter Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft 1954/55, S. 109/110);

c) die Hohe der Ausgleichssätze sei unrichtig bestimmt worden, weil die gewichteten Kostenmittel für Schrott aus Eigenaufkommen zu niedrig und die für eingeführten Schrott zu hoch angesetzt worden seien;

d) die Hohe Behörde (Kommission) habe es stets unterlassen, die Verwaltungstätigkeit der Ausgleichskasse durch einen eingehenden Rechenschaftsbericht über die maßgebenden Umstände zu rechtfertigen.

Zu diesen Rügen nimmt die Beklagte wie folgt Stellung:

a) Diese Auffassung sei vom Gerichtshof bereits in der Rechtssache EuGH 18/62 — Slg. 1963, 602/603 — zurückgewiesen worden.

b) Selbst angenommen, die zitierten Empfehlungen seien verbindlich gewesen, sei zu berücksichtigen, daß einerseits die Erhöhung der Beiträge im wesentlichen auf Zinsbelastungen beruhe, die sich aus der vom Gerichtshof als rechtmäßig anerkannten Entscheidung Nr. 7/61 ergäben (Rechtssache EuGH 111/63 — Slg. 1965/z, 918/19) und daß andererseits die Erhöhung des Schrottverbrauchs lediglich auf die Zunahme der Stahlproduktion in den Jahren 1954 bis 1958 zurückzuführen sei.

c) Bei der Fstserzung des gewicnreten Durchschnittspreises für eingeführten Schrott habe sich die Hohe Behörde auf die vom Gemeinsamen Büro der Schrottverbraucher (GBSV) abgeschlossenen Kaufverträge gestützt, und was den Schrott aus Eigenaufkommen anbelange, habe der Gerichtshof in der Rechtssache EuGH 30/65 — Slg. 1966, 83 — die diesbezüglichen Rügen zurückgewiesen.

d) Die Hohe Behörde habe die fraglichen Entscheidungen innerhalb der ihr durch Artikel 47 gesetzten Grenzen eingehend begründet.

B — Zur Schadensersatzklage

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Rügen:

1. Sie macht geltend, die Kommission habe ihr gegenüber einen Amtsfehler begangen, indem sie ihre hohe Abgaben für 15 Jahre früher getätigte Geschäfte auferlegt habe, was eine Wiedereinbringung dieser Belastungen über die Verkaufspreise ausschließe.

Die Beklagte entgegnet, eine derartige Rüge habe der Gerichtshof schon in der Rechtssache EuGH 20/60 — Slg. 1961, 345 ff. — zurückgewiesen.

Die Verzögerung, mit der die endgültige Abrechnung der Klägerin übermittelt worden sei, sei die unvermeidliche Folge eines Systems, das zwangsläufig nachträgliche Berechnungen erfordere, und erfülle somit nicht den Tatbestand eines Amtsfehlers. Wohl habe die Klägerin bei der Festsetzung der Verkaufspreise für die Zeit von 1954 bis 1958 nicht die genaue Preisausgleichslast berücksichtigen können, doch sei dies ein normaler, im System begründeter Nachteil, der nicht als ein der Gemeinschaft anzulastender Schaden bezeichnet werden könne.

2. Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den beim Schrottpreisausgleich begangenen Betrügereien erfülle ihr gegenüber den Tatbestand eines Amtsfehlers.

a) Zur Zulässigkeit

Die Beklagte hält die Klage in diesem Punkt für unzulässig, weil einerseits die Unregelmäßigkeiten nicht bezeichnet seien, in denen ein Amtsfehler der Gemeinschaft liegen solle, so daß die Voraussetzungen der Artikel 22 der Satzung des Gerichtshofes und 38 § 1 der Verfahrensordnung nicht erfüllt seien, und weil andererseits die Klage verfrüht sei, da die Höhe des etwaigen aus den genannten Betrügereien erwachsenden Schadens wesentlich vom Ergebnis der zur Zeit anhängigen Wiederbeitreibungsklagen abhänge.

Die Klägerin äußert sich zur Zulässigkeit ihres Antrags nicht.

b) Zur Begründetheit

Gestützt namentlich auf die Schlußanträge der Generalanwälte des Gerichtshofes in der Rechtssache EuGH 33/59 — Slg. 1962, 823/24 — und in den verbundenen Rechtssachen EuGH 9 und 25/64 — Slg. 1965/1, 439 — behauptet die Klägerin, die Hohe Behörde sei ihren Aufsichtspflichten über den Schrottpreisausgleich nicht nachgekommen, weshalb die begangenen Betrügereien der Gemeinschaft als Amtsfehler angerechnet werden könnten. Diese Betrügereien hätten dazu beigetragen, den Beitragsatz für die der Preisausgleichsregelung angeschlossenen Unternehmen zu erhöhen, wodurch diesen Unternehmen, darunter der Klägerin, ein unmittelbarer Schaden entstanden sei. Der Schaden könne anhand der im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen genau bemessen werden, deren Vorlage anzuordnen der Gerichtshof gebeten wird.

Die Beklagte bestreitet, daß sie einen Amtsfehler begangen habe, und macht insbesondere folgendes geltend:

Die Brüsseler Organe (GBSV und Kasse), denen die Verwaltung der Schrottausgleichseinrichtung in der Zeit der fraglichen Betrügereien oblag, seien keine Organe der Hohen Behörde, sondern völlig eigenständige Organisationen und im übrigen privatrechtliche Rechtssubjekte gewesen (vgl. Urteil EuGH 9/56 — Slg. 1958, 42).

Ein Amtsfehler sei daher nur bei der der Hohen Behörde obliegenden Aufsicht über die Verwaltung der Einrichtung denkbar.

Das Gemeinschaftsrecht enthalte keine Vorschriften über die Kontrolle privatrechtlicher Tätigkeiten durch die öffentliche Gewalt, weshalb die Lösungen der internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten heranzuziehen sein könnten.

Wahrend das italienische Recht auf diesem Gebiet jede Haftung der Verwaltung ausschließe, bejahe das französische Recht sie nur im Falle groben Verschuldens.

Da die Hohe Behörde, als sie von den Betrügereien unterrichtet worden sei, zunächst zurückhaltend, dann aber mit zunehmender Entschlossenheit eingeschritten sei, könne ihr Verhalten sicher nicht als grobes Verschulden bezeichnet werden;

selbst angenommen, die Verwaltung der Preisausgleichseinrichtung habe unmittelbar der Hohen Behörde obgelegen, könnte diese dennoch nur für grobes Verschulden haften; dies entspreche gleichfalls der französischen Rechtsprechung (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in der Rechtssache EuGH 23/59 — Slg. 1958/59, 546).

Im übrigen könne die Klägerin nicht behaupten, einen gegenwärtigen Schaden erlitten zu haben, denn sie habe immer noch nicht ihre gesamte Beitragsschuld beglichen und der Schaden selbst sei nur zukünftig und ungewiß, da die Wieder-beitreibungsklagen noch anhängig seien.

IV — Verfahren

Das schriftliche Verfahren ist normal verlaufen.

Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 8. Juli 1970 die vorliegende Rechtssache wegen Sachzusammenhangs mit der Rechtssache 70/69 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

Durch Beschluß vom 8. Juli 1970 hat der Gerichtshof die Vernehmung des Herrn Maurice Chaudat, eines früheren Inspekteurs der Hohen Behörde der EGKS, als Zeugen über nachstehende Fragen angeordnet:

1. Welcher Art waren die Rechnungen, von denen in Ihrem Bericht über die vom 21. bis 25. März 1960 bei Simet durchgeführte zusätzliche Kontrolle die Rede ist?

2. Unter welchen Umständen wurden diese Rechnungen vorgelegt?

Durch Beschluß vom 28. Oktober 1970 hat der Gerichtshof angeordnet, zu diesen Fragen auch

1. Herrn Alfredo Lucchini, früheren Inspekteur der STG,

2. Herrn Henri Davier, Vizepräsident der STG,

als Zeugen zu vernehmen.

Die mit diesen Zeugenvernehmungen beauftragte Erste Kammer hat die Zeugen in der Sitzung vom 17. November 1970 gehört.

Nachdem der Zeuge Lucchini in seiner Vernehmung die buchmäßige Addierung des bei der in der Firma Simet durchgeführten zusätzlichen Kontrolle festgestellten Bestandes an Zukaufschrott erwähnt hatte, ist diese in den Archiven der STG aufbewahrte Urkunde auf Verlangen der Kammer und mit Zustimmung der Parteien in der Sitzung vorgelegt worden.

Ferner hat die Kammer die Kommisison ersucht, einige auf die vom 21. bis 25. März 1960 bei Simet durchgeführte Kontrolle bezügliche handschriftliche Unterlagen vorzulegen, die in den Archiven der STG aufbewahrt werden.

Der Gerichtshot hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, auf eine weitete vorherige Beweisaufnahme zu verzichten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Januar 1971 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Februar 1971 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Simet, Neapel, hat mit ihrer Klageschrift vom 12. November, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. November 1969, beim Gerichtshof erhoben

a) eine Nichtigkeitsklage aufgrund von Artikel 33 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gegen die in Vollzug der Bestimmungen über den Preisausgleich für eingeführten Schrott und Schrott ähnlichen Charakters ergangene Entscheidung vom 9. Oktober 1969, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die beitragspflichtige Zukauf sschrottmenge des Unternehmens und die von ihm geschuldeten Ausgleichsbeiträge festgesetzt hat, und

b) eine Schadensersatzklage nach Artikel 40 des gleichen Vertrages.

Die Nichtigkeitsklage

2 Die Klägerin greift die angefochtene Entscheidung mit den Rügen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften, insbesondere wegen unzureichender Begründung, und der Verletzung des Vertrages oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm an und erhebt ferner die Einrede der Rechtswidrigkeit der allgemeinen Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 der Hohen Behörde, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht.

Zur Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften

3 Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, die streitige Entscheidung sei nicht begründet, da sie die für die Beitragsveranlagung maßgebende Menge auf 17737 Tonnen festgesetzt habe, ohne den Unterschied zwischen dieser Menge und den insgesamt von der Klägerin gemeldeten 15469 Tonnen Zukaufschrott hinreichend zu rechtfertigen. Da die Entscheidung lediglich feststelle, daß die Klägerin anläßlich der in der Zeit vom 21. bis 25. März 1960 durchgeführten Nachprüfungen Rechnungen über 1956 getätigte Schrottkäufe in Höhe von 2268 Tonnen vorgelegt habe, fehle es ihr an einer dem geltenden Recht entsprechenden Begründung für die Erhöhung dieser Menge gegenüber der den von der Klägerin in den Jahren 1957 und 1958 abgegebenen monatlichen Meldungen zu entnehmenden Menge. Die angeführten Rechnungen seien niemals vorgelegt worden und übrigens auch niemals vorhanden gewesen. Es handle sich somit um allgemeine, unbegründete Behauptungen.

4 Der Gerichtshof hat die Vernehmung der Herren Chaudat, Lucchini und Davier angeordnet — die das Unternehmen der Klägerin anläßlich der fraglichen Nachprüfungen aufgesucht hatten — um zu klären, welcher Art die erwähnten Rechnungen waren und unter welchen Umständen sie entstanden waren. In der Sitzung der mit dieser Zeugenvernehmung beauftragten Ersten Kammer vom 17. November 1970 hat sich herausgestellt, daß die Zeugen Chaudat und Davier bei dieser Nachprüfung nur den Zeugen Lucchini, der die Nachprüfungen vorgenommen hat, bei dem Unternehmen eingeführt und die Nachprüfungen beaufsichtigt haben.

5 Der Zeuge Lucchini hat erklärt, er habe vom 21. bis 25. März 1960 am Sitz der Klägerin deren Stromverbrauch während des Jahres 1956 nachgeprüft. Bei seiner Arbeit habe er zufällig ein Bündel Rechnungen über Schrottkäufe aus dem Jahr 1956 entdeckt, das ihm auf sein Verlangen von dem Angestellten übergeben worden sei, den ihm die Klägerin zur Verfügung gestellt habe, um ihm die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Es habe sich um geordnete Rechnungen mit Angaben über die Lieferanten, die Lieferzeiten, die Art und das Gewicht des Schrotts und die gezahlten Preise gehandelt.

6 Der Zeuge hat erklärt, er habe auf einer Maschine die Gewichte und Rechnungsbeträge für die einzelnen Monate des Jahres 1956 zusammengerechnet. Der fragliche Papierstreifen ist in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und in der Kanzlei des Gerichtshofes hinterlegt worden. Die Klägerin bestreitet den Inhalt dieser Aussage nicht, sondern bezweifelt lediglich unter Berufung auf Artikel 86 des Vertrages die Berechtigung der Angestellten der Schweizer Treuhandgesellschaft, Nachprüfungen im Sinne des Vertrages vorzunehmen, und damit das Recht der Kommission, sich auf die Ergebnisse dieser Nachprüfungen als Beweismittel zu berufen.

7 Hierzu ist festzustellen, daß der hier einschlägige Artikel 47 die Hohe Behörde zur Vornahme von Nachprüfungen berechtigt. Mit der Erteilung des Nachprüfungsauftrags hat sie ihre Befugnisse ausgeübt, nicht delegiert. Daher waren die für eine Delegation von Befugnissen einzuhaltenden Form- und Veröffentlichungsvorschriften vorliegend nicht anwendbar. Übrigens zeigt der Ausdruck vornehmen lassen deutlich, daß die Hohe Behörde nicht verpflichtet war, die Nachprüfungen ausschließlich mit Hilfe ihrer eigenen Bediensteten vorzunehmen, sondern daß sie sie durch jede ihr für diese Arbeit geeignet erscheinende Person ausführen lassen konnte.

8 Die Klägerin hat weder die Kompetenz oder die Objektivität der mit den Nachprüfungen beauftragten Personen bestritten, noch sich diesen Maßnahmen widersetzt!

9 Die Erklärungen des Zeugen Lucchini werden durch andere von der Beklagten angeführte Umstände bestätigt, insbesondere durch das Vorhandensein eines im Februar 1956 aufgestellten Elektrofens mit einem Fassungsvermögen von 4 bis 5 Tonnen, den Stromverbrauch dieses Ofens, die per 1. Januar 1957 festgestellten Bestände an Halbzeug, Fertigerzeugnissen und Schrott, den Geschäftsbericht, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1956. Diese Umstände beweisen hinreichend die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen, auf welche die Kommission ihre Entscheidung gestützt hat.

10 Diese Tatsachen wurden in einem Verfahren ermittelt, das Artikel 47 des Vertrages entspricht. Die angefochtene Entscheidung stellt diese Tatsachen hinreichend klar und deutlich fest.

Die Rüge des Begründungsmangels ist daher zurückzuweisen.

Zur Rüge der Verletzung des Vertrages

11 Die Klägerin macht ferner geltend, die angefochtene Entscheidung sei insofern rechtswidrig, als sie die Verzinsung der geschuldeten Ausgleichsbeiträge vorsieht. Zum einen sei die Klägerin hinsichtlich dieser Schuld nicht in Verzug gesetzt worden, bevor sie durch die angefochtene Entscheidung über ihren genauen Betrag unterrichtet worden sei. Zum anderen sei das durch die Entscheidung Nr. 19/65 eingeführte System kapitalisierter Zinsen rechtswidrig, da es den Grundprinzipien des Zinsrechts widerspreche. Die angefochtene Entscheidung verstoße somit gegen den Vertrag und die bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere gegen die Rechtsgrundsätze über die Belastung mit Verzugszinsen, wie sie in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verankert seien.

12 Die in der fraglichen Entscheidung festgesetzten Zinsen entsprechen den Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung Nr. 19/65, welche mehrere frühere Entscheidungen ersetzt hat, die bereits die Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen auf die geschuldeten Ausgleichsbeiträge eingeführt und geregelt hatte. Die Rüge läuft somit im wesentlichen auf eine gegen die allgemeine Entscheidung Nr. 19/65 gerichtete Einrede der Rechtswidrigkeit hinaus.

13 Diese Entscheidung sieht in ihrem Artikel 5 vor, daß die Haben- oder Sollsalden der beitragspflichtigen Unternehmen vom 31. Mai 1963 bis zum Tag der Zahlung mit 5 % pro Jahr verzinst werden. Nach dem gleichen Artikel werden die Zinsen auf die Salden ab 1. Januar 1966 jährlich am 31. Dezember kapitalisiert.

14 Die die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung regelnden Einscheidungen haben die Verzinsung der durch ihre Anwendung entstandenen Guthaben und Schulden zu Recht vorgesehen. Namentlich die Unternehmen, die als Käufer von eingeführtem Schrott oder Schrott ähnlichen Charakters Anspruch auf Ausgleichszahlungen hatten, konnten mit Recht eine Entschädigung für die in der Auszahlung der ihnen geschuldeten Beträge entstandenen Verzögerungen verlangen. Bei dieser Sachlage machten aber die Notwendigkeit, bei der Verwaltung der Einrichtung das finanzielle Gleichgewicht zu wahren, die Gleichbehandlung und die wechselseitige Abhängigkeit der Leistungen einen Ausgleich dieser zusätzlichen Belastung durch die Anwendung des gleichen Zinssatzes auf die Schulden der beitragspflichtigen Unternehmen erforderlich.

15 Ein Jahreszinssatz von 5 % ist nicht als überhöht anzusehen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin trifft es auch nicht zu, daß sämtliche Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein Grundprinzip enthielten, das der Kapitalisierung von Zinsen entgegenstünde. Um die Abwicklung der Einrichtung zu erleichtern, konnten die erwähnten Entscheidungen daher die Zinsenverzinsüng einführen, die übrigens auch für Guthaben der Unternehmen gilt.

16 Zwar haben die fraglichen Entscheidungen durch die Einführung des angegriffenen Zinssystems weder den Vertrag noch die bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen verletzt, doch wäre es unzulässig, die Zahlung von Zinsen, namentlich von kapitalisierten Zinsen, zu verlangen, solange die Schuldner nicht über die Höhe ihrer Schuld unterrichtet sind. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzung gegeben ist, muß indessen den Besonderheiten der Ausgleichseinrichtung und insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, daß in einer solchen Einrichtung die Sollsalden der Beitragspflichtigen gegenüber der Ausgleichskasse bis zum Abschluß der Konten dieser Einrichtung nicht als endgültig angesehen werden konnten. Demzufolge konnten die den Unternehmen zugestellten Kontoauszüge nur vorläufigen Charakter haben, und es konnte bis zu diesem Zeitpunkt die Kapitalisierung nicht zulässig sein.

17 Wie soeben festgestellt wurde, ist diese Zinsenverzinsung jedoch erst ab 1. Januar 1966 eingeführt worden, also nach Inkraftteten der Entscheidung Nr. 19/65, die den endgültigen Kontenabschluß vorsieht. Unstreitig ist die Klägerin durch Ausgleichsabrechnungen oder Kontoauszüge, die es ihr ermöglichten, den Umfang ihrer Verpflichtungen zu erfahren, regelmäßig über die Höhe ihrer Schuld unterrichtet worden.

18 Da diese Abrechnungen auf den monatlichen Meldungen der Klägerin selbst beruhten, kann diese sich nicht über die Erhöhung der Zinslast infolge der Berichtigung ihrer fehlerhaften Meldungen beklagen.

Die Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zu der gegen die allgemeinen Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit

19 Die Klägerin greift die allgemeinen Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65, aufgrund deren die angefochtene Entscheidung erging, mit mehreren Einreden der Rechtswidrigkeit an.

20 A —Diese Entscheidungen seien insofern diskriminierend, als sie Zukäufe an legiertem Stahlschrott und — bei Unternehmen mit einer Stahlgießerei — den Anteil am Zukaufschrottverbrauch, der dem Anteil der Stahlgußherstellung an der Stahlerzeugung entspricht, von der Beitragspflicht und von den Ausgleichszahlungen ausschließen.

21 Die Beklagte macht geltend, die Freistellung des legierten Stahlschrotts sei wegen des Unterschieds zwischen dem Markt für legierten Schrott und dem für gewöhnlichen Schrott gerechtfertigt, da der Preis für legierten Schrott sich eher nach dem Gehalt an edlen Bestandteilen als nach dem Anteil an Stahlschrott bestimme. Die Einbeziehung des legierten Stahlschrotts in die Ausgleichseinrichtung würde sich mit Sicherheit auf den Markt der Nichteisenmetalle ausgewirkt haben, die dem EGKS-Vertrag nicht unterliegen. Den Ausschluß des für integrierte Gießereien bestimmten Schrotts begründet die Beklagte damit, daß die normalen Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen und den unabhängigen Gießereien nicht hätten verändert werden dürfen.

22 Dieses von der Klägerin in seiner Substanz nicht bestrittene Vorbringen erscheint begründet. Die Hohe Behörde konnte bei Erlaß der allgemeinen Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65, die insoweit übrigens nur ältere Vorschriften übernehmen, davon ausgehen, daß bei richtiger Anwendung der Grundsätze des Vertrages die beiden fraglichen Schrottarten von der Ausgleichseinrichtung auszuschließen waren, und nichts spricht dafür, daß sie hierdurch die Einrichtung verfälscht und Diskriminierungen bewirkt habe.

23 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

24 B —Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die zuständigen Behörden hätten sich nicht an die vom Rat der EGKS bei seiner Zustimmung zur Entscheidung Nr. 14/55 der Hohen Behörde vom 26. März 1965 über eine finanzielle Einrichtung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des Gemeinsamen Marktes (Amtsblatt Nr. 8 vom 30. März 1955, S. 685) ausgesprochenen Empfehlungen gehalten.

25 Empfehlungen, die der Rat anläßlich einer Zustimmung wie der nach den Artikeln 28 und 53 des Vertrages ausspricht, können die in der Entscheidung, zu der die Zustimmung erteilt wird, ausdrücklich verliehenen Befugnisse weder einschränken noch ändern. Entscheidungen, die auf einer mit solcher Zustimmung ergangenen allgemeinen Entscheidung beruhen, können daher nur auf der Grundlage der in dieser allgemeinen Entscheidung selbst enthaltenen Bestimmungen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden.

26/27 Selbst wenn erwiesen wäre, daß sich die zuständigen Behörden bei der Ausübung der ihnen durch die Entscheidung Nr. 14/55 übertragenen Befugnisse nicht an die Empfehlungen des Rates gehalten hätten, was die Beklagte bestreitet, würde dieser Umstand demnach nur für die Beziehungen zwischen diesen Behörden und dem Rat Folgen haben, nicht jedoch die Entscheidungen rechtswidrig machen, die auf der Vorschrift beruhen, zu der die Zustimmung erteilt wurde. Die Entscheidung Nr. 14/55 ist übrigens durch mehrere spätere Entscheidungen ergänzt und geändert worden, zu denen die Zustimmung des Rates gleichfalls notwendig war und erteilt worden ist. Hierher gehört namentlich die Entscheidung Nr. 16/58 der Hohen Behörde vom 24. Juli 1958 — Amtsblatt Nr. 20 vom 19. Oktober 1958, S. 454 — welche die Geltungsdauer der Einrichtung verlängert hat. Offenbar hat der Rat aber bei diesen Gelegenheiten keine Nichtbeachtung seiner ursprünglichen Empfehlungen festgestellt. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

28 C —Die Klägerin hält ferner die als Grundlage für die mit den Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 festgesetzten gewichteten durchschnittlichen Ausgleichspreise verwendeten Daten für unrichtig. Die gewichteten Durchschnittspreise für Binnenschrott seien zu niedrig, die Durchschnittspreise für eingeführten Schrott dagegen zu hoch angenommen worden, so daß sich der Ausgleichssatz mehr als notwendig erhöht habe. Nach den eigenen Erfahrungen der Klägerin seien die Preise für Binnenschrott in der Regel höher gewesen als die in den Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 angegebenen Durchschnittspreise.

29 Die Beklagte entgegnet, die der Festsetzung der Durchschnittspreise für eingeführten Schrott zugrundegelegten Daten seien unmittelbar den Kaufverträgen entnommen worden, die das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher, das einzige für Schrottkäufe auf dem internationalen Markt zuständige Organ, für Rechnung der Unternehmen abgeschlossen habe, die entsprechende Anträge gestellt hätten. Diese Preisfestsetzung sei somit jeder Kritik entzogen. Für die Durchschnittspreise des auf dem Binnenmarkt gekauften Schrotts seien die diesbezüglichen Daten den monatlichen Meldungen der Unternehmen entnommen worden, welche die Kaufpreise enthalten hätten. Diese Meldungen seien durch die Nachprüfung der Einkaufsrechnungen sorgfältig kontrolliert worden. Es liege in der Natur des Schrottmarkts, daß er namentlich aufgrund der Standorte der schrottverbrauchenden Unternehmen Preisunterschiede bewirke, die als solche mit der Einheit des Marktes vereinbar seien.

30/31 Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was ihre Behauptungen glaubhaft machen könnte. Sie hat insbesondere nicht dargetan, daß die Preisunterschiede auf dem Markt durch die Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung verändert worden seien oder daß diese Tätigkeit die Nachteile vergrößert habe, in denen sie sich etwa gegenüber Unternehmen mit besserem Standort befunden hat. Diese Rüge greift daher nicht durch.

32 D —Die Klägerin meint schließlich, die Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 seien unzureichend begründet. In der Erwiderung legt sie dar, mit dieser Rüge verlange sie nicht, daß die Belege für die einzelnen Zahlenangaben dieser Entscheidungen hätten als Anlage beigefügt oder veröffentlicht werden sollen, sondern daß die Beklagte die Buchführung der Ausgleichseinrichtung einem amtlichen Rechnungsprüfer oder einem Ausschuß von Vertretern der Unternehmen hätte vorlegen und deren Bericht veröffentlichen müssen.

33 Die Bestimmungen der Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 sind sowohl durch die ihnen vorangestellten Erwägungen und Angaben über ihre Rechtsgrundlagen als auch durch ihre Anlagen begründet. Das Erfordernis einer endgültigen Kontrolle der Buchführung der Ausgleichseinrichtung betrifft nicht die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidungen, sondern die anderen Organen und Behörden der Gemeinschaft, namentlich dem Parlament und dem Rechnungsprüfer, obliegende Kontrolle der Effektivität dieser Einrichtung.

34/35 Die Beklagte trägt übrigens vor, daß sämtliche in den Anlagen der Entscheidungen Nr. 7/63 und 19/65 enthaltenen Daten von ihren zuständigen Dienststellen wiederholt geprüft und kontrolliert worden seien und daß der Rechnungsprüfer der EGKS die Verwaltung und die Jahresbilanzen der Ausgleichseinrichtung stets kontrolliert habe. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

36 Nach alledem greifen die gegenüber diesen Entscheidungen erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit nicht durch.

Zur Schadensersatzklage

37 Die Klägerin beantragt in der Klageschrift, festzustellen, daß die Beklagte für Amtsfehler im Sinne von Artikel 40 des Vertrages hafte. Ein erster Amtsfehler liege darin, daß ihr die Kommission einerseits die endgültige Höhe ihrer Ausgleichsbeiträge erstmals am 18. Oktober 1969 mitgeteilt habe, während die Klägerin andererseits verpflichtet gewesen sei, ihre Preislisten für die dem Preisausgleich unterliegende Zeit (vom April 1954 bis November 1958) zu veröffentlichen, ohne die Höhe dieser Beiträge zu kennen. Der der Klägerin hieraus entstandene Schaden belaufe sich auf 15 % des Betrages ihrer Stahlverkäufe während der Dauer des Preisausgleichs.

38 Ein weiterer Amtsfehler liege darin, daß die Hohe Behörde aufgrund von Verpflichtungen, die sie gegenüber dem Rat eingegangen sei, die ihr im Vertrag auferlegte Aufsichtspflicht und auch die jeder öffentlichen Verwaltung obliegende gewöhnliche Sorgfaltspflicht gröblich verletzt habe, wodurch sie die Begehung sehr umfangreicher Betrügereien im Rahmen der Ausgleichseinrichtung erleichtert habe. Die Klägerin erklärt sich in ihren Klageanträgen schließlich mit jeder für die Bemessung ihres Schadens geeigneten gütlichen Lösung einverstanden.

39/40 Was den ersten Teilanspruch anbelangt, so bedingte schon die Natur der durch allgemeine Entscheidungen der Hohen Behörde rechtmäßig geschaffenen Ausgleichseinrichtung notwendigerweise nachträgliche Berechnungen. Denn der Ausgleichssatz konnte nur anhand einer Reihe von Daten festgesetzt werden, wie namentlich der Preise und Gesamtmengen der Schrotteinfuhren und die Zukäufe an Binnenschrott. Um diese Daten zu erfahren, waren die zuständigen Behörden im wesentlichen auf die Sorgfalt angewiesen, mit der die angeschlossenen Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Abgabe der erforderlichen Meldungen nachkamen. Es ist offenkundig und wird übrigens durch den vorliegenden Fall selbst bewiesen, daß einige Unternehmen nicht stets die gebotene Sorgfalt aufgewandt haben. Die Klägerin hat jedoch nicht behauptet, daß die Verwaltung fahrlässig die ihr unterstellten Unternehmen nicht mit dem erforderlichen Nachdruck auf ihre Pflichten hingewiesen habe.

41 In Wahrheit waren die geltendgemachten Nachteile unvermeidlich mit der Ausgleichseinrichtung verknüpft. Derartige Nachteile können keinen Schaden darstellen, der einen Ersatzanspruch begründet, zumal sie alle Stahlunternehmen der Gemeinschaft treffen und der Preisausgleich andererseits allen Schrottverbrauchern erhebliche Vorteile gebracht hat.

42 Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, daß die Klägerin größere Nachteile erlitten habe als die, die das gewählte System normalerweise oder für ihre Konkurrenten mit sich brachte. Unstreitig ist sie übrigens während des Bestehens der Einrichtung regelmäßig über die Höhe ihrer Beiträge unterrichtet worden, wie sie sich einerseits aus den vorläufigen Abrechnungen der Verwaltung und andererseits aus ihren eigenen Schrottkaufmeldungen ergab. Spätestens im Dezember 1965 hat sie ihre, selbstverständlich unter Vorbehalt ihrer Zinspflichten, nahezu endgültige Abrechnung erhalten.

43 Sonach ist weder ein Amtsfehler noch ein besonderer Schaden der Klägerin erwiesen und daher die Schadensersatzklage in ihrem ersten Teil abzuweisen.

44 Zum zweiten Teil des Schadensersatzanspruchs geht aus der Klageschrift hervor, daß die Klägerin mit den von ihr angeführten Verpflichtungen, welche die Hohe Behörde angeblich eingegangen ist, die anläßlich der Zustimmung zu der oben erwähnten Entscheidung Nr. 14/55 ausgesprochene Empfehlung des Rates meint, die Hohe Behörde solle sich bei ihren Eingriffen und ihrer Aufsicht über die Tätigkeit der Brüsseler Organe und ihrer nationalen Büros sehr zurückhalten. Indem sie diese Empfehlung befolgt habe, habe die Hohe Behörde ihre Pflicht verletzt, die Verwirklichung der Ziele des Vertrages und der finanziellen Einrichtung zu gewährleisten.

45 Auf das etwaige Bestehen der angeblich eingegangenen Verpflichtungen kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da über die Haftung der Gemeinschaftsbehörden nach den geltenden Vorschriften und den einschlägigen Grundsätzen zu entscheiden ist. Übrigens hat die Hohe Behörde niemals die genannten Empfehlungen des Rates zu ihrer Entlastung angeführt und hätte dies auch nicht tun können.

46 Die Klägerin stützt ihre Vorwürfe mangelnder Aufsicht und Sorgfalt allein darauf, daß es bei der Verwaltung der Ausgleichseinrichtung zu sehr umfangreichen Betrügereien gekommen ist.

47 Die Beklagte hält den Antrag für unzulässig, weil nicht festzustellen sei, auf welche genauen Tatsachen die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch stützen wolle.

48 Die bloße Tatsache, daß es zu Betrügereien gekommen ist, beweist noch nicht, daß die Verwaltung ihre Aufsichtspflichten verletzt und damit einen Amtsfehler begangen habe. Die Beklagte führt aus, daß die zu Unrecht zum Preisausgleich zugelassenen Schrottmengen etwa 2 % der Gesamtmenge ausmachen und daß die fraglichen Betrügereien zwar sehr nachteilige Auswirkungen gehabt hätten, aber nicht geeignet gewesen seien, die Ausgleichseinrichtung zu verfälschen oder ihr Gleichgewicht zu stören. Sie führt ferner aus, daß bisher vier Fünftel der zu Unrecht gezahlten Beträge wieder beigetrieben worden seien und daß für den Rest Wiederbeitreibungsverfahren noch anhängig seien.

49 Im Hinblick auf dieses unbestritten gebliebene Vorbringen hätten die Rügen sehr viel eingehender substantiiert werden müssen, um das Vorliegen eines Amtsfehlers dartun zu können. Die Schadensersatzklage ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

Kosten

50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Klägerin ist mit ihrem Klagevorbringen unterlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 33, 36, 40 und 53,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten verurteilt.