Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.02.1971 – C-47/70
Generalanwalt Alain Dutheillet de Lamothe · ECLI:EU:C:1971:9
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der aus Österreich stammende Kläger heiratete am 16. August 1965 eine in der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Kernforschungsstelle tätige Beamtin.
Selbstverständlich suchte er eine Arbeit, die für ihn keine Trennung von seiner Ehefrau bedeutete. Am 20. September 1965 erreichte er seine Anstellung bei derselben Dienststelle, wo er auch später zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde.
Bei seiner Einstellung hatte er als Wohnsitz die österreichische Stadt Graz angegeben; demzufolge hatte er nach dem Statut Anspruch:
einerseits auf ein besonderes Tagegeld,
andererseits auf die sogenannte umzugskostenpauschale, d. h. eigentlich auf eine Geldleistung, die es dem neueingestellten Bediensteten erlaubt, einen Teil seines Mobiliars am Ort zu erwerben.
Die Verwaltung stellte jedoch fest, daß er in Wahrheit schon seit seiner Heirat bei seiner Ehefrau in Ispra lebte, als er am 20. September 1965 eingestellt wurde.
Dies war vom sittlichen Standpunkt her gewiß nur zu begrüßen, änderte aber im administrativen Bereich alles.
Denn er hatte unter diesen Umstanden keinen Anspruch auf die genannten Zulagen und Leistungen. Dies teilte ihm die Verwaltung in einer Verfügung vom 27. Juni 1966 mit.
Der Betroffene richtete darauf eine Reihe von Anträgen oder Beschwerden an die Verwaltung, die alle durch eine Reihe stillschweigender oder ausdrücklicher Entscheidungen zurückgewiesen wurden. Er ersucht Sie, die letzte dieser Entscheidungen aufzuheben, die vom 20. März 1970 datiert.
Nach meiner Ansicht steht außer Zweifel, daß die Klage wegen Fristversäumnis unzulässig ist; zweifelhaft erscheint mir nur, wie diese Unzulässigkeit rechtlich zu begründen ist, denn es gibt, wie ich meine, zumindest zwei Möglichkeiten.
Am einfachsten wäre es vielleicht, festzustellen, daß die Verfügung vom 20. März 1970 lediglich eine stillschweigende ablehnende Entscheidung über eine frühere Verwaltungsbeschwerde bestätige.
Mit dieser Verfügung vom 20. März 1970 wird ein Antrag vom 7. März 1967 abgelehnt.
Nach Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts hätte der Betroffene diese Verwaltungsbeschwerde vom 7. März 1967 am 9. oder 10. Mai 1967 als abgewiesen betrachten und seine Klage bis zum 11. oder 12. Juli 1967 erheben müssen.
Die Klage ist aber erst am 6. August 1970, d. h. fast drei Jahre später, in das Register eingetragen worden.
Allerdings meint der Anwalt des Klägers, Sie sollten für diesen Fall auf eine — inzwischen aufgegebene — Rechtsprechung des französischen Conseil d'État zurückgreifen, wonach eine Verwaltungsentscheidung nicht als bloße Bestätigung früherer stillschweigender oder ausdrücklicher Entscheidungen über den gleichen Gegenstand anzusehen ist, wenn sie ausdrücklich nach erneuter Prüfung oder nach neuen Erhebungen ergangen ist.
Ich kann Ihnen nicht eindringlich genug empfehlen, diesen Weg nicht zu beschreiten.
Denn die angeführte französische Rechtsprechung ist ursprünglich weitgehend eine Kriegsrechtsprechung, mit der der französische Conseil d'État verhindern wollte, daß Klägern, die während des Krieges 1914 bis 1918 zum Wehrdienst eingezogen waren, auf legale Weise schwer zu beseitigende Ausschlußfristen entgegenstünden.
Der französische Conseil d'Etat hat an dieser Rechtsprechung zwar auch in der Zeit zwischen den beiden Kriegen und selbst noch einige Jahre nach dem zweiten Weltkrieg festgehalten.
Aber er hatte ihre Anwendung auf den öffentlichen Dienst erheblich eingeschränkt; diese wohlwollende Rechtsprechung galt nur für Entscheidungen, die keine Rechte anderer Beamten begründeten, womit der Hauptteil der Klagen von Beamten (Ernennungen, Beförderungen und in den meisten Fällen Entfernungen aus dem Dienst oder Entlassungen) ausgeschlossen war.
Der französische Conseil d' État hat diese Rechtsprechung schließlich aufgegeben und festgestellt, daß die Worte nach erneuter Prüfung, die in vielen Bescheiden auf Beschwerden von Beamten verwendet werden, meistens nur eine Höflichkeitsfloskel darstellten und daß es unter keinen Umständen angängig sei, die Anwendung der Verfahrensfristen von der Form und nicht vom Inhalt eines Schreibens der Verwaltung abhängig zu machen.
Ohne Zögern schlage ich Ihnen daher vor, wie bereits in Ihren Urteilen (EuGH 14. April 1970 — Nebe gg. Kommission — Slg. 1970, 152; und EuGH 25. Juni 1970 — Elz gg. Kommission — Slg. 1970, 511) zu erkennen, daß die angefochtene ausdrückliche Verfügung lediglich eine Bestätigung einer bereits unanfechtbaren stillschweigenden Entscheidung darstellt und die Klage gegen die ausdrückliche Verfügung daher verspätet ist.
Sie können die Klage aber, wenn Sie wollen, auch aus einem anderen rechtlichen Grund als verspätet abweisen.
Die erste dem Kläger den Anspruch auf die von ihm geforderten Vergütungen und Leistungen versagende Verfügung ist am 27. Juni 1966 ergangen.
Der Kläger macht geltend, die Reihe früherer Beschwerden, die er bei der Verwaltung erhoben hat, habe ihm die Klagefrist bis zum 6. August 1970 offenhalten können.
Diese Auffassung ist nach meiner Ansicht aus zwei Gründen nicht haltbar.
1. Die Offenhaltung der Klagefrist durch eine vorher erhobene Beschwerde beim Urheber der Maßnahme oder, wie das Statut ausdrücklich vorsieht, bei der Anstellungsbehörde (beide Beschwerden sind gleicher Art), ist selbst schon ein Begriff, der von den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abweicht.
Sie ist wohl dem Verwaltungsprozeßrecht einiger Mitgliedstaaten bekannt, aber weder im Statut noch in der Verfahrensordnung ausdrücklich vorgesehen.
In Ihrer Rechtsprechung ist sie anerkannt, aber es empfiehlt sich, ihren Anwendungsbereich nicht allzusehr auszudehnen.
2. Wird davon ausgegangen, daß die vorherige Beschwerdeerhebung bei der Verwaltung die Klagefrist offenhält, so muß, wie es in der innerstaatlichen Rechtsprechung geschieht, soweit sie in den einzelnen Ländern diesen Weg eingeschlagen hat, auch angenommen werden, daß diese Wirkung nur ein einziges Mal eintreten kann. Andernfalls könnten die Kläger mit Hilfe einer Reihe von Verwaltungsbeschwerden (beim Urheber der Maßnahme oder bei der Anstellungsbehörde) die Bestandskraft der Rechtsverhältnisse jahrelang in Frage stellen, die das Institut der Klagefrist gerade gewährleisten soll.
Entschuldigen Sie den Vergleich, meine Herren, aber was die Verfahrensfristen angeht, hat die dem gerichtlichen Verfahren vorhergehende Verwaltungsbeschwerde, gleichviel an wen sie gerichtet ist, etwas Ähnlichkeit mit Streichhölzern, man kann sie nur einmal benutzen.
Auch aus diesem zweiten Grund steht die Unzulässigkeit der Klage des Herrn Kschwendt somit fest. Daher beantrage ich ohne Bedenken,
die Klage des Herrn Kschwendt als unzulässig abzuweisen,
die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.