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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.02.1971 – C-51/70
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1971:10
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Beurteiltung der vom Finanzgericht München anhängig gemachten Vorlagesache sind folgende Bemerkungen vorauszuschicken.
In einer Reihe anderer Verfahren ist uns schon die am 1. April 1967 in Kraft getretene Ratsverordnung Nr. 160/66 vom 27. Oktober 1966 (Amtsblatt Nr. 195 vom 28. Oktober 1966, S. 3361) über die Einführung einer Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse begegnet. Sie hat eine besondere Abgabenregelung für die Einfuhr derartiger Waren aus dritten Ländern geschaffen, und zwar mit Rücksicht auf die höheren Preise, die kraft der bestehenden Marktordnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. — was im gegenwärtigen Fall interessiert — für Milch und Zucker) im Innern der Gemeinschaft gelten. Die fällige Abgabe setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, einem Wertzoll zum Schutze der Lebensmittelindustrie der Gemeinschaft (er ist in Anhang I der am 1. Juni 1967 in Kraft getretenen Ratsverordnung Nr. 83/67 vom 18. April 1967, Amtsblatt Nr. 81 vom 26. April 1967, S. 1597, festgelegt) und einem beweglichen Teilbetrag zur Berücksichtigung der erwähnten, für die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse geltenden Preisunterschiede (er wird auf der Grundlage der in Anhang II der Verordnung Nr. 83/67 bestimmten Richtmengen von der Kommission festgesetzt). Nach der Anlage zur Verordnung Nr. 160/66 galt diese Regelung auch für Waren der Tarifnummer 18.06 (Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen), also für eine Tarifnummer, deren erste gemeinschaftsrechtliche Untergliederung in dem Abkommen vom 2. März 1960 über die Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G im Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfolgt ist und die danach so lautete:
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
A — Kakaopulver, nur gezuckert …
B — Andere.
(Eine weitere Aufgliederung wurde — nebenbei gesagt — in der schon erwähnten Verordnung Nr. 83/67 vorgenommen. Unter Vernachlässigung aller Untergliederungen, die nur Funktion des Gehalts an Saccharose, Milchfett usw. sind, sieht sie folgendermaßen aus:
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
A — Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert,
B — Andere:
I. Speiseeis …
II. andere.)
Zu der Verordnung Nr. 160/66 muß man noch wissen, daß ihr Artikel 16 für gewisse Fälle eine Höchstbelastungsgrenze vorsah. Dort heißt es: Ist der Zollsatz für eine unter diese Verordnung fallende Ware bei Inkrafttreten dieser Verordnung im GATT konsolidiert, so darf der Gesamtbetrag der Abgabe nach Artikel 10, ausgedrückt in Vomhundertteilen des Einfuhrpreises der betreffenden Ware, für die Zeitdauer dieser Konsolidierung den gegenüber Drittländern konsolidierten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. Von konsolidierten Zollsätzen war zu sprechen im Hinblick auf die im GATT gebundenen Zollzugeständnisse der Gemeinschaft, so wie sie in der Liste XL der Anlage B des Protokolls zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zollkonferenz von 1960/61 vom 16. Juli 1962 festgehalten worden sind. Für unseren Fall kommt insoweit — nach dem alleinverbindlichen französischen Text — eine Höchstbelastung von 27 % für die Tarifnummer 18.06
Chocolat et autres préparations alimentaires contenant du cacao:
B — autres
in Betracht, d. h. es wird die ganze Tarifnummer 18.06, mit Ausnahme des unter A aufgeführten gezuckerten Kakaos, von dem Zollzugeständnis erfaßt. Danach fielen unter das genannte Zollzugeständnis auch Milchfett enthaltende Zubereitungen mit einem Gehalt an Kakao. Andererseits wurden aber Milchpulver und andere Erzeugnisse der Tarifnummer 04.02 von der Verordnung Nr. 13/64 (Amtsblatt Nr. 34 vom 27. Februar 1964, S. 549) über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erfaßt. In diesem Rahmen gab es (abgesehen von gewissen Käsearten) keine Zollzugeständnisse und damit auch keine dem Artikel 16 der Verordnung Nr. 160/66 entsprechende Vorschrift, sondern es war stets die volle Abschöpfung zu erheben. So gesehen mußte es vorteilhaft erscheinen, Milchpulver oder andere Erzeugnisse der Tarifnummer 04.02 mit Kakao zu vermischen, um auf diese Weise bei der Einfuhr in den Genuß der vorhin erwähnten Zollbindung zu kommen. Nach den Angaben der Kommission ist das offenbar in größerem Umfang geschehen und damit eine Lücke im Schutz des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse sichtbar geworden. Als dies im Jahr 1967 erkannt wurde, machte sich die Gemeinschaft sogleich daran, das Zollzugeständnis für die Tarifstelle 18.06 B im GATT zu ändern. Nach den GATT-Regeln kam eine einseitige Rücknahme jedoch nicht vor Ende 1969 in Frage. Deshalb blieb nur die Möglichkeit, mit Genehmigung der Vertragsparteien des GATT das Zollzugeständnis im Verhandlungswege zu ändern, was bei Vorliegen besonderer Umstände jederzeit zulässig ist. Einen entsprechenden Antrag hat die Gemeinschaft im Juni 1967 im GATT eingebracht und die Kommission zu den notwendigen Verhandlungen ermächtigt. Dabei soll es der Kommission im Sommer 1967 gelungen sein, von Großbritannien und der Schweiz, den beiden durch das Zugeständnis unmittelbar begünstigten Vertragsparteien, die Zustimmung zum Erlaß von Zollmaßnahmen zu erlangen, ohne das Ende der Verhandlungen abzuwarten. Insofern galt freilich die Einschränkung, die traditionellen Handelsströme dürften nicht gestört werden. Gestützt auf das erwähnte Einverständnis erging dann am 26. Oktober 1967 die Ratsverordnung Nr. 755/67 (Amtsblatt Nr. 260 vom 27. Oktober 1967, S. 4) über die Abweichung von Artikel 16 der Verordnung Nr. 160/66 in bezug auf bestimmte Waren der Tarifnummer 18.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs. Ihr Artikel 1 bestimmte folgendes: Abweichend von Artikel 16 der Verordnung Nr. 160/66/EWG wird die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 160/66/EWG vorgesehene Abgabe bei der Einfuhr von Waren der Tarifnummer 18.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs in die Mitgliedstaaten mit Ausnahme folgender Waren in voller Höhe erhoben:
Schokoladenmasse (Blöcke, Tafeln, Riegel usw.);
kakao- oder schokoladehaltige Zukkerwaren, auch gefüllt oder nicht gefüllt;
kakao- oder schokoladehaltiges Speiseeis;
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Aufmachungen zum Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und einem Milchfettgehalt von 6,5 % oder weniger.
Diese Verordnung ist am 30. Oktober 1967 in Kraft getreten, und sie sollte ihrem Artikel 2 zufolge gelten bis zum Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
Später — das sei im jetzigen Zusammenhang schon erwähnt — wurde die Verordnung Nr. 755/67 durch die am 1. August 1968 in Kraft getretene Ratsverordnung Nr. 1114/68 (Amtsblatt L 186 vom 30. Juli 1968, S. 3) ergänzt, indem der Ausnahmeliste des Artikels 1 der Verordnung Nr. 755/67 folgender Gedankenstrich hinzugefügt wurde:
chocolate milk crumbs genannte Zubereitungen zur Herstellung von Schokolade mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6,5, jedoch weniger als 11 Gewichtshundertteilen und einem Saccharose-Gehalt von 45 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichtshundertteilen:
in Pulverform,
in Granulat- oder Brockenform.
Die Ergänzung galt ursprünglich bis zum 30. September 1968 und aufgrund der Verordnung Nr. 1498/68 vom 27. September 1968 (Amtsblatt L 238 vom 28. September 1968, S. 4) bis zum 31. Dezember 1968. Die am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Ratsverordnung Nr. 2121/68 (Amtsblatt L 311 vom 28. Dezember 1968, S. 1) zur Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anhänge I und II der Verordnung Nr. 83/67 sowie über die Abweichung von Artikel 16 der Verordnung Nr. 160/66 in bezug auf bestimmte Waren der Tarifnummer 18.06 des Gemeinsamen Zolltarifs hat schließlich in ihrem Artikel 4 die Verordnung Nr. 755/67 ausdrücklich aufgehoben.
Die Aufzählung der jetzt interessierenden Texte ist damit freilich noch nicht abgeschlossen. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, daß am 24. Oktober 1967 die Ratsverordnung Nr. 752/67 (Amtsblatt Nr. 263 vom 30. Oktober 1967, S. 1) zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung Nr. 83/67 in bezug auf Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen erging. Sie war notwendig geworden, weil die Warenbezeichnungen der Verordnung Nr. 755/67 nicht denen der Tarifnummer 18.06 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung Nr. 83/67 entsprachen. Die Verordnung Nr. 752/67 wurde im Amtsblatt der Gemeinschaften vom 30. Oktober 1967 verkündet und ist am 1. Dezember 1967 in Kraft getreten. Ihr zufolge erhielt die Tarifnummer 18.06 (unter Fortlassung weiterer Untergliederungen) folgenden Aufbau:
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
A — Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert,
…
B — Andere:
I. Schokolademasse; Schokoladewaren, auch gefüllt (mit Ausnahme von Speiseeis); kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen:
…
II. Speiseeis mit einem Gehalt an Milchfett: …
III. andere: …
Diese Verordnung wiederum wurde durch die am 1. Juli 1968 in Kraft getretene Ratsverordnung Nr. 735/68 (Amtsblatt L 138 vom 21. Juni 1968, S. 1) zur Änderung bestimmter Vorschriften der Verordnungen Nr. 83/67/EWG und 372/67/EWG geändert. Danach erhielt die Tarifnummer 18.06 folgende Aufgliederung:
schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
A — Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert,
…;
B — Speiseeis:
…;
C — Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen:
…;
D — Andere:
…
Endlich ist noch zu erwähnen, daß das GATT-Protokoll 1960/61 durch das Genfer Protokoll vom 30. Juni 1967 ergänzt worden ist. Danach sieht die einschlägige Liste XL der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Tarifnummer 18.06 folgendes Zugeständnis vor:
Chocolat et autres préparations alimentaires, contenant du cacao:
A — Cacao en poudre simplement sucré …;
ex B — Autres:
chocolat en masse (pains, tablettes, bâtons, etc.) … 27 % (das 1) 12 % + em
confiseries contenant au cacao ou du chocolat, fourrés ou non … 27 % (das 1) 12 % + em
glaces de consommation contenant du cacao ou du chocolat … 27 % (das 1) 12 % + em
autres produits conditionnés pour la vente au détail, en emballage d'un contenu net de 500 g ou moins … 27 % (das 1) 12 % + em
Die Zugeständnisse des Genfer Protokolls sind ab 1. Juli 1968 schrittweise in Kraft gesetzt worden.
Diese Texte sind für das Ausgangsverfahren größtenteils unmittelbar, zum Teil wenigstens mittelbar von Bedeutung. Die Firma Lütticke hat nämlich am 29. November 1967, am 12. Januar 1968 und am 28. Juni 1968 Waren der Tarifnummer 18.06 aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und zum freien Verkehr abfertigen lassen. Diese Waren waren als Schokoladenmasse, pulverisierte Schokoladenmasse und Schokoladengrundmasse bezeichnet und setzten sich nach den Zollanträgen aus Kakaomasse, Milchbestandteilen sowie (in zwei Fällen) aus Zucker zusammen. Das zuständige Zollamt hat sie als pulverisierte Kakaomasse bzw. andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen angesehen und entsprechende Abgabenbescheide nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 160/66 erlassen (d. h. Zoll in Höhe von 19 % sowie bewegliche Teilbeträge für Milch im Sinne der Verordnung Nr. 83/67 erhoben). — Damit war die Firma Lütticke jedoch nicht einverstanden. Nach ihrer Ansicht handelt es sich um Schokoladenmasse im Sinne der Verordnung Nr. 755/67, auf die lediglich der konsolidierte Zollsatz in Höhe von 27 % und allenfalls — was jetzt nicht weiter interessiert — ein Zuschlag für den Zuckeranteil erhoben werden dürfe (der bei der Konsolidierung tatsächlich in einer Fußnote vorbehalten worden war). Deshalb legte sie gegen die Abgabenbescheide Einspruch ein und brachte die Angelegenheit — als sie auf diese Weise keinen Erfolg erzielte — schließlich vor das Finanzgericht München. Im Verfahren machte sie geltend, die importierte Ware habe alle zur Herstellung von Schokolade erforderlichen Grundstoffe enthalten und bereits einen gewissen Verarbeitungsgrad aufgewiesen. Für den Begriff Schokoladenmasse im Sinne der Verordnung Nr. 755/67 sei dies ausreichend, denn — richtig verstanden — umfasse er, soweit die wesentlichen Eigenarten einer schokoladenartigen Zubereitung vorliegen, zumindest auch Halb- und Zwischenerzeugnisse, dagegen verlange er nicht, daß die betreffende Ware, was Zusammensetzung und äußere Form angehe, den an fertige Schokolade zu stellenden Anforderungen genüge. — Das beklagte Hauptzollamt steht demgegenüber nach wie vor auf dem Standpunkt, Schokoladenmasse sei ein handelsübliches Erzeugnis, d. h. genußfertige, ungefüllte (auch granulierte) Schokolade, der Begriff erfasse aber nicht Halbfertigfabrikate, wie sie von der Klägerin eingeführt worden sind.
Damit ergab sich für das Finanzgericht das Problem der Auslegung eines Warenbegriffs der Verordnung Nr. 755/67. Da im Verfahren außerdem auch über Einzelheiten der Zusammensetzung von Halbfertigerzeugnissen, über die verschiedenen Fertigungsstufen und Herstellungsverfahren gestritten wurde, setzte das Gericht durch Beschluß vom 3. August 1970 das Verfahren aus und legte auf Anregung der Klägerin die Fragen zur Vorabentscheidung vor,
1. ob die Warenbezeichnung Schokoladenmasse im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 755/67/EWG des Rates vom 26. Oktober 1967, insbesondere mit Rücksicht auf die Warenbezeichnung Schokolade im Sinne des Artikels 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 755/67/EWG des Rates und Schokoladewaren im Sinne des Anhangs I und II der Verordnung Nr. 752/67/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 dahin auszulegen ist, daß von ihr
a) nur genußfertige, nicht gefüllte Schokolade, auch granuliert oder — bei Verneinung der Frage 1 —
b) lediglich Zwischen- oder Halberzeugnisse der Schokoladenindustrie erfaßt werden.
2. Bei Bejahung der Frage 1, Buchstabe b:
Welche Mindestvoraussetzungen muß eine Zubereitung erfüllen, um als Schokoladenmasse im Sinne des Artikels der Verordnung Nr. 755/67/EWG des Rates angesprochen werden zu können
a) hinsichtlich ihrer Zusammensetzung?
aa) Muß die Zubereitung so zusammengesetzt sein, daß sie bereits sämtliche Zutaten des Endprodukts Schokolade oder Milchschokolade enthält?
bb) Falls die Frage zu aa zu bejahen ist, müssen gewisse Mindest- und Höchstgrenzen für den Anteil der Zutaten Kakaobestandteile, Milchbestandteile und Zukker eingehalten sein, obwohl entsprechende lebensmittelrechtliche Vorschriften auf Gemeinschaftsebene nicht bestehen und die nationalen lebensmittelrechtlichen Vorschriften insoweit voneinander abweichen?
cc) Falls die Tragen zu aa und bb zu bejahen sind, welche Mindest- und Höchstgrenzen für den Anteil der Zutaten einer Milchschokolade müßten dann erfüllt sein?
dd) Reicht es im Falle cc insbesondere, wenn die Zubereitung bereits sämtliche Zutaten des Endprodukts Schokolade oder Milchschokolade in solcher Menge enthält, daß damit den Mindestgrenzen nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften irgend eines Mitgliedstaats — wenn auch nicht notwendigerweise der Bundesrepublik Deutschland — genügt wird und Entsprechendes hinsichtlich der Höchstgrenzen gilt?
b) hinsichtlich der Fertigungsstufe der Bearbeitung?
aa) Muß die Zubereitung bereits sämtliche Bearbeitungsstufen der Schokoladeherstellung — wie das Mischen der Zutaten, das Trocknen der Mischung, falls Zutaten in flüssiger Konsistenz Verwendung finden, das Feinzerkleinern, Conchieren und Kristallisieren der Mischung — bis auf das Ausformen durchlaufen haben?
bb) Falls die Frage zu aa zu verneinen ist, genügt bereits das Mischen der Zutaten oder muß noch eine weitere Bearbeitungsstufe hinzukommen?
c) hinsichtlich der Art der Herstellung?
aa) Muß auf der oder den einzelnen Bearbeitungsstufen, die nach der Frage zu b von der Zubereitung in jedem Fall durchlaufen sein muß (müssen), ein bestimmtes technisches Verfahren unter Einsatz ganz bestimmter Maschinenarten beobachtet worden sein oder ist es irrelevant, wie die Mischung zustande gekommen und gegebenenfalls getrocknet sowie feinzerkleinert worden ist?
bb) Muß insbesondere bei der Vereinigung der Kakaobestandteile mit den Milchbestandteilen ein bestimmtes Verfahren beobachtet werden oder ist es irrelevant, ob z. B. mit Milchpulver oder flüssiger Milch gearbeitet wird?
cc) Sollten die tragen zu aa und bb im Sinne der ersten Alternative zu beantworten sein, nach welchem technischen Verfahren muß das Mischen und Trocknen sowie Feinzerkleinern vorgenommen worden sein und welche Arten von Maschinen müssen dabei eingesetzt werden?
dd) Müssen sämtliche Zutaten der Zubereitung — Kakaobestandteile, Milchbestandteile und (gegebenenfalls) Zucker — eine innige Verbindung miteinander eingegangen sein oder genügt es, daß nur Kakaobestandteile und Milchbestandteile innig gemischt sind oder eine innige Mischung zwischen Kakaobestandteilen, Milchbestandteilen und einem Teil des Zuckers herbeigeführt worden ist?
Was zu diesen Fragen gesagt werden muß, will ich jetzt im Lichte der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemachten schriftlichen und mündlichen Ausführungen untersuchen.
1. In der mündlichen verhandlung hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, die Verordnung Nr. 755/67, deren Auslegung verlangt wird, sei am 27. November 1967 bereits wieder außer Kraft getreten. Das ergebe sich aus dem vorhin zitierten Artikel 2 Absatz 2 und aus der Tatsache, daß der Rat am 27. November 1967 einen Beschluß über den Abschluß von auf der Handelskonferenz 1964-1967 unterzeichneten mehrseitigen Übereinkommen gefaßt habe (Amtsblatt L 305 vom 19. Dezember 1968, S. 1). Demnach habe zu den für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Einfuhrzeitpunkten (29. November 1967, 12. Januar 1968 und 28. Juni 1968) die in der Verordnung Nr. 755/67 ausgesprochene teilweise Rücknahme der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft nicht mehr gegolten. Auf den zum erstenmal in der erwähnten Verordnung verwendeten Begriff Schokoladenmasse komme es folglich nicht an, sondern es sei allein der im Sachverhalt erwähnte Umfang der früher geltenden Konsolidierung maßgeblich. An dieser Erkenntnis ändere auch die mit der Verordnung Nr. 1114/68 vorgenommene Modifizierung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 755/67 nichts, denn die Verordnung Nr. 1114/68 sei erst am 1. August 1968 in Kraft getreten und habe die Verordnung Nr. 755/67 nicht rückwirkend Wiederaufleben lassen können.
Daß diese Deduktionen, nach denen das Auslegungsersuchen als für den nationalen Rechtsstreit bedeutungslos angesehen werden müßte, nur scheinbar zutreffen, hat die Kommission jedoch in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan. Tatsächlich stellt Artikel 2 der Verordnung Nr. 755/67 nicht auf den von der Klägerin angezogenen Beschluß über den Abschluß der Verhandlungen im Rahmen der sogenannten Kennedy-Runde, also der Konferenz der Jahre 1964-1967 ab, sondern ausschließlich auf die Verhandlungen über die Teilrücknahme eines Zollzugeständnisses aus der sogenannten Dillon-Runde, also der Konferenz 1960-1961. Das ergibt die Begründung der Verordnung Nr. 755/67 mit Klarheit. In ihr. ist nämlich einmal von einer der Kommission durch Beschluß vom 25. Juli 1967 erteilten Ermächtigung die Rede, also einem Zeitpunkt, zu dem das Genfer Protokoll von 1967 und seine Anhänge bereits unterzeichnet waren (die Unterzeichnung erfolgte am 30. Juni 1967). Zum anderen kann nach der Begründung der Verordnung kein Zweifel an dem maßgeblichen Verhandlungsgegenstand bestehen: es ging allein um eine Teilrücknahme des Zollzugeständnisses für Waren der Tarifnummer 18.06 B, nicht aber um eine Ergänzung der Zugeständnisse in der Kennedy-Runde. Der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 755/67 erwähnte Ratsbeschluß kann also nicht in dem Beschluß vom 27. November 1967 zu sehen sein, sondern allenfalls — soweit es um die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich (d. h. einem der Beteiligten) ging — in dem Ratsbeschluß vom 20. Dezember 1968über den Abschluß eines gemäß Artikel XXVIII des GATT ausgehandelten Abkommens mit dem Vereinigten Königreich (Amtsblatt L 311 vom 28. Dezember 1968, S. 24). Das folgt wiederum mit Deutlichkeit aus der Begründung dieses Beschlusses, in dem ebenfalls von der am 25. Juli 1967 der Kommission erteilten Ermächtigung die Rede ist sowie von der Änderung des Zugeständnisses für die Tarifnummer 18.06 B in der Liste XL, die aufgrund des Protokolls über die Ergebnisse der Zollkonferenz 1960-1961 dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen als Anhang beigefügt worden ist. — Über den Abschluß der Verhandlungen mit der Schweiz, also dem anderen Partner, der als Hauptlieferant in Betracht kommt, ist — nebenbei gesagt — nichts bekannt.
Aus den getroffenen Feststellungen und den Einlassungen der Kommission kann somit der Schluß gezogen werden, daß die Verordnung Nr. 755/67 nicht schon mit dem 27. November 1967 außer Kraft getreten ist, sondern erst nach dem für das Ausgangsverfahren relevanten Zeitraum (höchstwahrscheinlich am 31. Dezember 1968). Das Auslegungsersuchen ist demnach für den Ausgangsrechtsstreit durchaus von Bedeutung.
2. In der mündlichen Verhandlung (und zum erstenmal bei dieser Gelegenheit) hat die Klägerin weiterhin Bedenken zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 755/67 geäußert. Diese Bedenken beziehen sich einmal auf die Begründung der Verordnung, in der auf unveröffentlichte Dokumente verwiesen wird und die deswegen unzureichend sei. Sie beziehen sich zum anderen auf das Verfahren des Zustandekommens der Verordnung, wurde doch die Frage aufgeworfen, ob die Regelung im Rat fristgemäß, d. h. der Geschäftsordnung entsprechend, auf die Tagesordnung gelangt und unter Beachtung der geltenden Mehrheitserfordernisse getroffen worden sei. Schließlich beziehen sich die Bedenken auf den Inhalt der Verordnung. Nach. Ansicht der Klägerin handelt es sich um eine sinnverhüllende und widersprüchliche Regelung, was mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren sei. Außerdem stehe ihre GATT-Konformität in Frage (insofern wurden Zweifel daran geäußert, ob alle Mitgliedstaaten des GATT ihr Einverständnis erklärt hätten — das von Großbritannien und der Schweiz reiche nicht aus —, ob die Vertragsparteien festgestellt hätten, die Schweiz und Großbritannien seien Hauptlieferanten der in Betracht kommenden Waren, und ob die Suspendierung eines Zugeständnisses nach dem GATT überhaupt zulässig sei). — Auch aus diesen Gründen soll sich eine Auslegung der Verordnung Nr. 755/67 nach Meinung der Klägerin erübrigen. Gleichfalls in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Kommission versucht, die geäußerten Bedenken zu zerstreuen. Indessen erscheint es fraglich, ob dies im vorliegenden Verfahren überhaupt zu erfolgen hat. — Aus den Akten — ich habe es schon angedeutet — ergibt sich nämlich, daß derartige Probleme dem Finanzgericht (dem die Klägerin selbst die Formulierung der Vorlagefragen vorgeschlagen hat) nicht vorgetragen und daher auch nicht zum Gegenstand der Vorlage gemacht worden sind. Waren solche Situationen in früheren Vorlageverfahren gegeben, so hat es der Gerichtshof prinzipiell abgelehnt, über ausdrücklich formulierte Auslegungsersuchen hinaus auch Gültigkeitsfragen zu prüfen, die nur von den am Verfahren Beteiligten aufgeworfen worden sind. Insofern kann ich auf das Urteil der Rechtssache 44/65 (EuGH — Slg. 1965, 1275) verweisen, in dem der Gerichtshof unterstrichen hat, die Parteien des Vorlageverfahrens könnten in der Vorlage formulierte Fragen nicht ändern oder ergänzen und der Gerichtshof sei nicht gezwungen, sich mit Gültigkeitsfragen zu befassen, die der vorlegende Richter nicht gestellt hat. Nun hat zwar der Gerichtshof in dem genannten Fall die zur Gültigkeit der damals auszulegenden Vorschriften geäußerten Bedenken dennoch (wenn auch nicht im Tenor) widerlegt; seine Haltung im Sinne des vorhin erwähnten Prinzips ist aber ganz klar in der Rechtssache 4/68 (EuGH — Slg. 1968, 563) zum Ausdruck gekommen. Sogar in Verfahren, in denen ausdrücklich nach der Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung gefragt worden ist, hat er es abgelehnt, zusätzliche, selbst vor dem nationalen Richter bereits aufgeworfene Fragen der Parteien zu behandeln, wenn das vorlegende Gericht präzise Gültigkeitsfragen anderen Inhalts formuliert hat (Rechtssache 17/67, EuGH — Slg. 1967, 622). Ein abweichendes Verhalten ist nur in der Rechtssache 5/67 (EuGH — Slg. 1968, 144) zu entdecken, in der allerdings nach der Gültigkeit einer Verordnung schlechthin gefragt worden war, sowie in den Rechtssachen 73 und 74/63 (EuGH — Slg. 1964, 29), in denen anläßlich einer erbetenen Gültigkeitsprüfung eine bestimmte weitere Frage von Amts wegen aufgegriffen worden ist.
Man wird wohl annehmen dürfen, daß der Gerichtshof diese Maximen auch jetzt befolgt und daß er es deshalb ablehnt, auf die von der Klägerin aufgeworfenen Gültigkeitsprobleme einzugehen. Das kann übrigens um so eher geschehen, als die aufgezeigten Gesichtspunkte (soweit es sich überhaupt um substantiiertes Vorbringen und nicht lediglich um vage Zweifel handelt), namentlich bei einer Konfrontierung mit den Einlassungen der Kommission, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 755/67 nicht so deutlich in Frage zu stellen vermögen, daß ein Eingehen auf sie im Interesse einer sinnvollen Erledigung der Anfrage des Finanzgerichts unabweislich erscheinen würde. — Aus den angeführten Gründen werde ich auf die Bedenken der Klägerin jetzt nicht weiter eingehen, sondern mich unmittelbar den gestellten Auslegungsfragen zuwenden.
3. Was die Interpretation der Verordnung Nr. 755/67 angeht, so betrifft die erste Frage des Finanzgerichts die Auslegung der Warenbezeichnung Schokoladenmasse, die sich in Artikel 1 der Verordnung findet. Welchen Standpunkt die Klägerin dazu einnimmt, ist aus der Schilderung der Streitlage des Ausgangsverfahrens in Erinnerung: Sie hält dafür, es seien als Schokoladenmasse zumindest auch Zwischen- und Halbfertigerzeugnisse der Schokoladenherstellung anzusehen. Die Kommission dagegen ist der Meinung, als Schokoladenmasse könne nur genußfertige Schokolade gelten.
Wie von der Klägerin verlangt und bei Tarifierungsfragen üblich, wollen wir in diesem Auslegungsstreit zunächst auf die Argumente eingehen, die sich auf den Wortlaut stützen. Dabei sind, weil es sich um ein zusammengesetztes Wort handelt, zwei Bestandteile besonders zu betrachten: einmal der Begriff Schokolade und zum anderen der Begriff Masse.
Der erste Begriff bereitet offensichtlich keine Schwierigkeiten. Nach übereinstimmender Auffassung ist sein Sinn klar: Er bezeichnet genußfertige Schokolade, also eine Ware, die nach Zusammensetzung und Verarbeitung alle wesentlichen Merkmale der Schokolade aufweist, auch wenn es sich gelegentlich um ein Erzeugnis handelt, das noch der Ausformung und Verpackung bedarf. Darauf weist schon der gewöhnliche Sprachgebrauch hin. Dafür sprechen aber auch die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema, auf die bekanntlich zurückgegriffen werden darf, weil es seinerzeit Gemeinschaftserläuterungen noch nicht gab. In der Tat führen sie zum Begriff Schokolade unter anderem aus: Schokolade und Schokoladewaren kommen entweder als Tafeln, Riegel, Pastillen, Kroketten, Streusel oder Pulver oder als Waren vor, die mit Schokolade überzogen und mit Creme, Bonbons, Früchten, Likör usw. gefüllt sind.
Schwierigkeiten ergeben sich jedoch aus der Verbindung der Worte Schokolade und Masse. — Nach Ansicht der Kommission ist Schokoladenmasse eine Masse aus Schokolade, weil der Begriff Masse auf ein homogenes Gebilde hinweist, auch wenn es vielleicht ungestaltet und insofern unfertig ist. Ihm wäre der Begriff gefüllte Schokolade gegenüberzustellen. — Die Klägerin dagegen zieht aus der Erkenntnis, daß der Begriff Masse nach deutschem und französischem Sprachgebrauch einen Stoff ohne Gestalt (einen corps informe) bezeichnet, den Schluß, Wortverbindungen mit Masse wiesen notwendig auf ein unfertiges Produkt, auf ein halbfertiges Fabrikat hin. Dafür spreche auch die Verkehrsauffassung, was sich namentlich aus Warenbezeichnungen der Lebensmittelwirtschaft ergebe, die den Bestandteil Masse enthalten. Ihnen sei zu entnehmen, daß es sich um Produkte handle, die zur Weiterverarbeitung bestimmt seien. Insofern gibt die Klägerin eine Fülle von Zitaten aus der Literatur, nicht zuletzt auch für den Begriff Schokoladenmasse, und sie zieht daraus den Schluß, sein Inhalt stehe nach deutschem (wie nach niederländischem) Sprachgebrauch eindeutig im Sinne ihrer Definition fest.
Indessen will mir scheinen, daß es der Klägerin nicht ganz gelungen ist, diese Eindeutigkeit im deutschen Sprachgebrauch zu belegen. Von ihr selbst angeführte Beispiele zeigen nämlich, daß nicht alle Wortverbindungen mit Masse auf ein Halbfertigfabrikat zur Herstellung des Produkts hinweisen, mit dessen Bezeichnung zusammen das Wort Masse verwendet wird. Man denke nur an die Begriffe Nußmasse und Kakaomasse, die sicher Waren aus Nüssen und aus Kakao bezeichnen, nicht aber Erzeugnisse zur Herstellung von Nüssen und Kakao. Sogar für den Begriff Schokoladenmasse läßt sich aus der von der Klägerin angeführten Literatur (Buttiker: Praktische Warenkunde der Nahrungsmittel, Würzmittel, Genußmittel und Haushaltsmittel, 3. Auflage, S. 184) der Nachweis führen, daß er gelegentlich — was die Substanz angeht — ein Fertigprodukt bezeichnet, das lediglich noch der Ausformung bedarf. Das mindeste, was sich demnach sagen läßt, ist, daß der deutsche Sprachgebrauch nicht eindeutig im Sinne der klägerischen Definition ist, daß insofern also Zweifel verbleiben.
Anders verhält es sich offenbar mit dem französischen und dem italienischen Ausdruck chocolat en masse, cioccolata in massa, der mit Klarheit auf die von der Kommission gegebene Definition hinzuweisen scheint. Das kann anhand des französischen Zolltarifs von 1955 belegt werden, der folgende Beschreibung der Tarifnummer 18.06 enthält:
Chocolat et autres préparations alimentaires contenant du cacao:
A — Chocolat en masse (plaques, plaquettes, tablettes, pastilles, croquettes, objets divers, etc.) en poudre ou en granulés, contenant en cacao:
…
Danach ist chocolat en masse sicher ein Endprodukt. Sollten insofern noch Zweifel bestehen, so würden sie durch die von Frankreich erarbeiteten zusätzlichen Erläuterungen zum Zolltarifschema ausgeräumt, führen diese zum Begriff Chocolat en masse doch aus: Cette dernière expression couvrant le chocolat sous ses formes habituelles: plaques, plaquettes, tablettes, pastilles, croquettes, sujets divers (…) à la condition, s'il s'agit du chocolat contenant des substances alimentaires autres que le cacao et le sucre (…) que ces substances soient en mélange intime dans la pâte et broyés s'il y a lieu …. Der französische Ausdruck chocolat en masse ist demnach im Sinne von genußfertiger, ungefüllter Schokolade in handelsüblicher Form zu verstehen. — Nun lassen sich zwar zweifellos Begriffe des Gemeinschaftsrechts nicht allein unter Hinweis auf den Sprachgebrauch eines Mitgliedstaats ausdeuten. Ich möchte aber im vorliegenden Fall doch der Kommission folgen, wenn sie sagt, es könne bei Bedeutungsdivergenzen, wie sie hier offensichtlich bestehen, nicht — wie die Klägerin verlangt — der mildesten Auslegung der Vorzug gegeben, sondern es müsse der allen vier Sprachen gemeinsame Sinn als der richtige anerkannt werden. Das jedoch ist in Anbetracht der nach dem deutschen Begriff bestehenden Zweifel sicher der sich aus der Bezeichnung chocolat en masse ergebende Bedeutungsinhalt. — Sich am französischen Sinn zu orientieren, liegt im übrigen auch deswegen nahe, weil im GATT von den Amtssprachen der Gemeinschaften allein Französisch für verbindliche Fassungen gewählt wird. Es kann somit angenommen werden, daß bei der Formulierung des Zollzugeständnisses unter Verwendung französischer Begriffe in erster Linie an deren Bedeutungsinhalt gedacht war.
Indessen kann es bei diesen Überlegungen selbstverständlich nicht sein Bewenden haben. Die Auslegung bedarf vielmehr einer breiteren Basis, und deshalb wollen wir noch prüfen, welche anderen Erwägungen zur Bestärkung oder eventuell zur Erschütterung des bisher ermittelten Untersuchungsergebnisses in Betracht kommen. — Da wäre zunächst einmal der Klammerzusatz (Blöcke, Tafeln, Riegel usw.), mit dem der Begriff Schokoladenmasse in Artikel 1 der Verordnung Nr. 755/67 versehen ist und der — wie wir gesehen haben — ebenfalls eine Anlehnung an den französischen Zolltarif vermuten läßt. Tatsächlich kann mit der Kommission gesagt werden, daß dieser Zusatz — zumindest was die Konsistenz der Ware angeht — auf typische Fertigerzeugnisse hinweist. Dies gilt übrigens auch für Blöcke, die — anders als die Klägerin annimmt — nicht nur ein zur Lagerung geeignetes Zwischenprodukt der Schokoladenherstellung darstellen, sondern auch zur Abgabe an den Endverbraucher geeignet sind. Daß es so sein muß, kann man den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif (formuliert im April 1970) entnehmen, führen sie doch als Beispiel für Schokolade (also genußfertige Ware) ausdrücklich Schokolade in Blöcken an.
Noch wichtiger ist freilich eine systematische Interpretation der Verordnung Nr. 755/67. Insofern weist die Kommission darauf hin, daß von den in Artikel 1 hinter vier Gedankenstrichen aufgeführten Erzeugnissen die hinter den letzten drei Gedankenstrichen angegebenen Waren sicher genußfertige Endprodukte darstellen, womit sich die Vermutung rechtfertige, dies sei das für die gesamte Regelung entscheidende Kriterium, entscheidend also auch für die Definition des Begriffes Schokoladenmasse, der sich hinter dem ersten Gedankenstrich findet. — Dem kann andererseits nicht entgegengehalten werden, Schokoladenmasse im Sinne des ersten Gedankenstrichs müsse von Schokolade im Sinne des vierten Gedankenstrichs abgegrenzt werden, und dies zwinge, da Schokolade ein Fertigprodukt sei, zu der Annahme, Schokoladenmasse könne nicht gleichfalls ein Fertigprodukt sein, sondern müsse als Zwischenprodukt angesprochen werden. Dazu hat die Kommission mit Recht auf die Erkenntnis hingewiesen, die Verordnung Nr. 755/67 sei aus handelspolitischen Rücksichten erlassen worden, sie enthalte den Niederschlag einer GATT-Maßnahme, habe aber nicht den Zweck gehabt, die Zollnomenklatur zu ändern. Tarifäres Denken habe bei ihrem Erlaß also nicht im Vordergrund gestanden, was man schon daran erkenne, daß der vierte Gedankenstrich die gesamte Tarifnummer erfasse, obwohl die Tarifstelle 18.06 A nicht gemeint sein kann. So gesehen seien gewisse, dem Zolltarif sonst fremde Überschneidungen tatsächlich nicht auszuschließen. Das aber bedeute, der vierte Gedankenstrich erfasse, soweit die beiden dort genannten Bedingungen erfüllt sind, die gesamte Tarifnummer Schokolade- und kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen. Schokoladenmasse, Zuckerwaren und Speiseeis in Aufmachungen zum Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und einem Milchfettgehalt von 6,5 % oder weniger fielen demnach notwendigerweise unter zwei der vier Kategorien. Wolle man dies jedoch ausschließen, so habe man sich den vierten Gedankenstrich als durch das Wort andere ergänzt vorzustellen. Dafür spreche nicht zuletzt der Wortlaut des auf der Handelskonferenz 1964-1967 für die Tarifstelle 18.06 B gewährten Zollzugeständnisses der Gemeinschaft, zumal man davon ausgehen könne, daß der Umfang der einer Zollbindung unterliegenden Ware der Tarifstelle 18.06 B durch diese von der Verordnung Nr. 755/67 abweichende Fassung nicht geändert, sondern nur klargestellt werden sollte. Außerdem sei man zu der von der Kommission befürworteten Auslegung (Schokoladenmasse = genußfertige Schokolade) auch deswegen gezwungen, weil sonst genußfertige Schokolade, die nicht in Aufmachungen zum Einzelverkauf bis zu 500 g eingeführt (also vom vierten Gedankenstrich des Artikels 1 der Verordnung Nr. 755/67 nicht erfaßt) wird, mit der vollen Abgabe der Verordnung Nr. 160/66 zu belasten wäre, was jedoch nicht gewollt sein könne. — Tatsächlich läßt sich diesen Darlegungen Überzeugungskraft schwerlich absprechen.
Gegen den Standpunkt der Kommission spricht im übrigen auch nicht der Wortlaut der eingangs erwähnten, am 1. Dezember 1967 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 752/67, die in Anhang I Schokoladenmasse mit Schokoladenwaren in einer Position zusammenfaßt, woraus die Klägerin wiederum den Schluß zieht, Schokoladenmasse müsse, da nur Schokoladenwaren genußfertige Erzeugnisse seien, ein weniger entwickeltes Produkt sein. Zwar ist einzuräumen, daß die abweichenden Formulierungen der gleichzeitig mit der Verordnung Nr. 755/67 anwendbaren Verordnung Nr. 752/67 auf den ersten Blick eine gewisse Unsicherheit begründen mochten. Unerklärlich sind die Abweichungen jedoch nicht, denn die tarifmäßigem Denken (wie die Kommission sagt) entspringende Verordnung Nr. 752/67 konnte den Aufbau und die Begriffe der Verordnung Nr. 755/67 nicht einfach übernehmen. — Davon abgesehen zwingt die Gegenüberstellung von Schokoladenmasse und Schokoladenwaren auch deswegen nicht zur Anerkennung der klägerischen These, weil sich ebensogut die Ansicht vertreten läßt, Schokoladenwaren seien Produkte in handelsüblicher Aufmachung, während Schokoladenmasse ein Fertigprodukt ohne besondere Form darstelle. Es würde sich also lediglich ergeben, daß der Begriff Schokoladenmasse in der Verordnung Nr. 752/67 enger zu umgrenzen ist als in der Verordnung Nr. 755/67 (was im übrigen auch das Fehlen des Klammerzusatzes in der Verordnung Nr. 752/67 verständlich macht). — Daß darüber hinaus aus der Verordnung Nr. 752/67 ein Argument zugunsten der klägerischen These auch insoweit nicht zu gewinnen ist, als in der Position 18.06 B Produkte ohne Zuckergehalt erfaßt sind, hat die Kommission gleichfalls überzeugend dargelegt. Tatsächlich beweist dies keineswegs, daß Schokoladenmasse notwendig ein unfertiges Produkt ist, denn die genannte Tarifstelle umfaßt auch Zubereitungen auf der Grundlage von Zukkeraustauschstoffen. Außerdem ist die Erkenntnis bedeutsam, daß sich eine entsprechende Tarifstelle auch in der Verordnung Nr. 735/68 findet, also in einer Regelung, die Schokoladenmasse durch Schokolade, d. h. ein zweifellos genußfertiges Erzeugnis, ersetzt hat.
Konnten somit die bisher behandelten Argumente die Ansicht der Kommission nicht erschüttern, so spricht für ihre Richtigkeit umgekehrt die Ratio der Verordnung Nr. 755/67. In dieser Regelung ging es — wie schon gesagt — um die teilweise Rücknahme eines Zollzugeständnisses im Interesse der gemeinschaftlichen Milchmarktordnung. Die Aufhebung wurde notwendig im Hinblick auf weder handelsübliche noch genußfertige kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen mit Milch. Dagegen mußte die Höchstbelastungsgrenze für handelsübliche Erzeugnisse beibehalten werden, also insoweit, als die Hauptlieferländer Großbritannien und Schweiz an der Aufrechterhaltung traditioneller Handelsströme ein Interesse hatten. Diese Erkenntnis zwingt zweifellos zu einer restriktiven Auslegung der in der Verordnung Nr. 755/67 fixierten Ausnahmen, eben zu der Annahme, sie erfaßten nur Fertigerzeugnisse, während irgendwelche schwer abgrenzbaren und eine Umgehungsgefahr begründenden Mischprodukte außer Betracht bleiben mußten. — Würde Schokoladenmasse auch Halbfertigerzeugnisse umfassen, so wäre im übrigen nicht recht verständlich, daß später (in der Verordnung Nr. 1114/68) der Ausnahmeliste der Verordnung Nr. 755/67 ausdrücklich chocolate-milk-crumbs, eine kakaohaltige Lebensmittelzubereitung, also ein Zwischenerzeugnis, hinzugefügt wurde. Da insoweit eine Ergänzung mit Hilfe eines besonderen Gedankenstrichs erfolgte, kann sicherlich nicht gesagt werden, es habe sich lediglich um eine Klarstellung gehandelt, vielmehr muß man von einer materiellen Änderung ausgehen.
Schließlich findet sich eine Bestätigung für die Richtigkeit des bisher ermittelten Ergebnisses auch in dem Vorentwurf der Erläuterungen, der von den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten im November 1967 zum Gemeinsamen Zolltarif und dabei zu der Tarifnummer 18.06 ausgearbeitet worden ist. Er kennt ebenfalls den Begriff Schokoladenmasse und definiert die Tarifstelle 18.06 B ISchokoladenmasse, Schokoladenwaren, auch gefüllt (mit Ausnahme von Speiseeis); kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen wie folgt:
1. Schokolade in Blöcken und Schokoladewaren, auch gefüllt, üblicherweise aufgemacht in Form von Tafeln, Riegeln, Pastillen, Kroketten, Streusel, Flocken sowie auch in Phantasieformen (…), auch wenn sie andere Lebensmittel enthalten, wie z. B.: Milch, Rahm, Früchte oder Likör;
2. schokoladenpulver, ausschließlich aus verarbeiteter Schokolade, ohne Zusatz anderer Stoffe.
Obwohl dieser Entwurf in Abwesenheit eines niederländischen Sachverständigen erarbeitet und nicht veröffentlicht worden ist, dürfte ihm eine gewisse Bedeutung im gegenwärtigen Zusammenhang dennoch zukommen.
Nach alledem kann es somit bei der von der Kommission befürworteten Beantwortung der ersten Frage bleiben und dies, ohne daß auf die von der Klägerin angezogenen Tarifierungsvorschriften einzugehen wäre, aus denen im übrigen — wie die Kommission gezeigt hat — nichts zu gewinnen ist. Gleichzeitig erübrigt es sich bei diesem Untersuchungsergebnis, auf die vom vorlegenden Gericht gestellte zweite Frage mit ihren zahlreichen Unterfragen einzugehen, denn darauf käme es in der Tat nur an, wenn Schokoladenmasse auch Halbfertigerzeugnisse umfassen würde.
4. Zusammenfassend schlage ich deshalb vor, die Frage 1 des Finanzgerichtes München wie folgt zu beantworten:
Der in der Verordnung Nr. 755/67 enthaltene Begriff Schokoladenmasse erfaßt nicht Zwischen- oder Halberzeugnisse der Schokoladenindustrie. Als Schokoladenmasse ist vielmehr allein Schokolade anzusehen, d. h. eine Ware, die alle Merkmale der Schokolade aufweist und genußfertig ist.