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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.03.1971 – C-51/70
ECLI:EU:C:1971:20
In der Rechtssache 51/70
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht München in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
ALFONS LÜTTICKE GMBH, Köln
gegen
HAUPTZOLLAMT PASSAU,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Ausdrucks Schokoladenmasse in Artikel 1 der Verordnung Nr. 755/67/EWG des Rates vom 26. Oktober 1967 (Amtsblatt Nr. 260 vom 27. Oktober 1967, S. 4)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Firma Alfons Lütticke ließ im November 1967 sowie im Januar und Juni 1968 beim Zollamt Simbach-Innbrücke drei Posten einer aus Österreich kommenden Ware zum freien Verkehr abfertigen, die sie als Schokoladenmasse bezeichnete. Das Zollamt war dagegen der Auffassung, die Ware sei keine Schokoladenmasse.
Nach Meinung der Firma Lütticke gilt die Bezeichnung Schokoladenmasse für Zwischen- und Halbfertigerzeugnisse oder zumindest auch für diese Erzeugnisse, soweit sie die wesentlichen Merkmale einer Schokoladenzubereitung besitzen, ohne daß sie bereits alle Merkmale der genußfertigen Schokolade aufweisen müßten. Dem Hauptzollamt zufolge gilt demgegenüber die Bezeichnung Schokoladenmasse nur für genußfertige Schokolade.
Das mit diesem Problem befaßte Finanzgericht München hat durch Beschluß vom 3. August 1970 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist die Warenbezeichnung Schokoladenmasse im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 755/67/EWG des Rates vom 26. Oktober 1967, insbesondere mit Rücksicht auf die Warenbezeichnungen Schokolade im Sinne des Artikels 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 755/67/EWG des Rates und Schokoladewaren im Sinne des Anhangs I und II der Verordnung Nr. 752/67/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 dahin auszulegen, daß von ihr
a) nur genußfertige, nicht gefüllte Schokolade, auch granuliert oder — bei Verneinung der Frage 1 —
b) lediglich Zwischen- oder Halberzeugnisse der Schokoladenindustrie erfaßt werden?
2. Bei Bejahung der Frage 1 Buchstabe b:
Welche Mindestvoraussetzungen muß eine Zubereitung erfüllen, um als Schokoladenmasse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 755/67/ EWG des Rates angesprochen werden zu können
a) hinsichtlich ihrer Zusammensetzung?
aa) Muß die Zubereitung so zusammengesetzt sein, daß sie bereits sämtliche Zutaten des Endprodukts Schokolade oder Milchschokolade enthält?
bb) Falls die Frage zu aa zu bejahen ist, müssen gewisse Mindest- und Höchstgrenzen für den Anteil der Zutaten Kakaobestandteile, Milchbestandteile und Zucker eingehalten sein, obwohl entsprechende lebensmittelrechtliche Vorschriften auf Gemeinschaftsebene nicht bestehen und die nationalen lebensmittelrechtlichen Vorschriften insoweit voneinander abweichen?
cc) Falls die Fragen zu aa und bb zu bejahen sind, welche Mindest- und Höchstgrenzen für den Anteil der Zutaten einer Milchschokolade müßten dann erfüllt sein?
dd) Reicht es im Falle cc, insbesondere, wenn die Zubereitung bereits sämtliche Zutaten des Endprodukts Schokolade oder Milchschokolade in solcher Menge enthält, daß damit den Mindestgrenzen nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften irgendeines Mitgliedstaats — wenn auch nicht notwendigerweise der Bundesrepublik Deutschland — genügt wird und entsprechendes hinsichtlich der Höchstgrenze gilt?
b) hinsichtlich der Fertigstufe der Bearbeitung?
aa) Muß die Zubereitung bereits sämtliche Bearbeitungsstufen der Schokoladenherstellung — wie das Mischen der Zutaten, das Trocknen der Mischung, falls Zutaten in flüssiger Konsistenz Verwendung finden, das Feinzerkleinern, Conchieren und Kristallisieren der Mischung — bis auf das Ausformen durchlaufen haben?
bb) Falls die Frage zu aa zu verneinen ist, genügt bereits das Mischen der Zutaten oder muß noch eine weitere Bearbeitungsstufe hinzukommen?
c) hinsichtlich der Art der Herstellung?
aa) Muß auf der oder den einzelnen Bearbeitungsstufen, die nach der Frage zu b von der Zubereitung in jedem Fall durchlaufen sein muß (müssen), ein bestimmtes technisches Verfahren unter Einsatz ganz bestimmter Maschinenarten beobachtet worden sein oder ist es irrelevant, wie die Mischung zustande gekommen und gegebenenfalls getrocknet sowie feinzerkleinert worden ist?
bb) Muß insbesondere bei der Vereinigung der Kakaobestandteile mit den Milchbestandteilen ein bestimmtes Verfahren beobachtet werden oder ist es irrelevant, ob z. B. mit Milchpulver oder flüssiger Milch gearbeitet wird?
cc) Sollten die Fragen zu aa und bb im Sinne der ersten Alternative zu beantworten sein, nach welchem technischen Verfahren muß das Mischen und gegebenenfalls Trocknen sowie Feinzerkleinern vorgenommen worden sein, und welche Arten von Maschinen müssen dabei eingesetzt werden?
dd) Müssen sämtliche Zutaten der Zubereitung — Kakaobestandteile, Milchbestandteile und (gegebenenfalls) Zucker — eine innige Verbindung miteinander eingegangen sein oder genügt es, daß nur Kakaobestandteile und Milchbestandteile innig gemischt sind oder eine innige Mischung zwischen Kakaobestandteilen, Milchbestandteilen und einem Teil des Zuckers herbeigeführt worden ist?
Der Vorlagebeschluß ist am 18. August bei der Kanzlei des Gerichthofes eingegangen.
Die Firma Lütticke und die EG-Kommission haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes am 10. bzw. 12. November 1970 schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen, und hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Die Firma Lütticke, vertreten durch die Rechtsanwälte Wendt und Heyn, sowie die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater F. W. Albrecht, haben in der Sitzung vom 13. Januar 1971 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Februar 1971 vorgetragen.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung
A — Erklärungen der Firma Alfons Lütticke
Die Firma Lütticke führt zunächst den wesentlichen Inhalt der einschlägigen Vorschriften an und gibt einen kurzen Überblick über die Geschichte der umstrittenen Warenbezeichnung im Gemeinschaftsrecht; sodann führt sie aus:
Dem Wortsinn nach bezeichne der Wortbestandteil Masse, wenn man lediglich auf die stoffliche Komponente abstelle, im allgemeinen einen Stoff ohne Gestalt, also einen Stoff, der noch einer Vervollkommnung und Gestaltung bedarf, um ein Gegenstand von individueller Art und Gestalt zu werden. Auf Lebensmittelzubereitungen übertragen, bezeichneten Wortverbindungen, in denen dieses Wort enthalten ist, Zwischenoder Halbfertigerzeugnisse, die bereits wesentliche Eigenschaften des Endprodukts aufweisen. So bedeute auch der Ausdruck Schokoladenmasse ein Zwischen- oder Halbfertigerzeugnis für die Schokoladenherstellung, das bereits wesentliche Eigenarten der Schokolade aufweise.
Nach der Verkehrsauffassung, der die Warenzeichnungen eines Zolltarifs entsprechen müßten, sei festzustellen, daß ein wesentliches Merkmal einer Masse die Bestimmung zur Weiterverarbeitung und zur Herstellung von Fertigprodukten sei. Auch der Ausdruck Schokoladenmasse gelte für Erzeugnisse, die durch eine möglichst einheitliche Mischung von Schokoladenbestandteilen entständen und der Herstellung von Schokolade dienten, mithin also Zwischen- oder Halbfertigerzeugnisse seien.
Ferner sei der Umstand bezeichnend, daß das deutsche Lebensmittelrecht den Begriff Schokoladenmasse nicht kenne; denn dieses Recht befasse sich nur mit solchen Erzeugnissen, die zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt seien, nicht aber mit Zwischen- und Halbfertigerzeugnissen.
Diese Auslegung werde auch durch eine systematische Analyse der anwendbaren Verordnungen bestätigt. Die Unterscheidung zwischen den Warenbezeichnungen Schokoladenmasse und Schokolade in Artikel 1 der Verordnung Nr. 755/67/EWG (erster und vierter Gedankenstrich) lasse erkennen, daß der Ausdruck Schokoladenmasse für Zwischen- oder Halbfertigerzeugnisse zur Schokoladenherstellung gelte, weil mit dem Ausdruck Schokolade nur genußfertig hergestellte Ware bezeichnet werde.
Auch aus der Unterscheidung zwischen den Ausdrücken Schokoladenmasse und Schokoladewaren, auch gefüllt in den Anhängen I und II zur Verordnung Nr. 752/67 (Tarifstelle 18.06 B I) sei im Hinblick darauf, daß es sich bei gefüllten oder ungefüllten Schokoladewaren um genußfertig hergestellte Schokolade handle, der Schluß zu ziehen, daß der Ausdruck Schokoladenmasse ein Zwischen- oder Halbfertigerzeugnis, also ein weniger entwickeltes Produkt als ungefüllte Schokoladeware bezeichne. Die Zusammenfassung dieser beiden Warenbezeichnungen in derselben Tarifstelle mache deutlich, daß das Wort Schokolade in einem sehr weiten Sinne als Oberbegriff nicht nur für genußfertige Waren, sondern auch für Halbfertig- und Zwischenerzeugnisse zu verstehen sei.
Aus der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 755/67 der Warenbezeichnung Schokoladenmasse in Klammern beigefügten Aufzählung einzelner Erzeugnisse (Blöcke, Tafeln, Riegel usw.) könne man wegen der Erwähnung von Tafeln und Riegeln allenfalls ableiten, daß die Warenbezeichnung Schokoladenmasse auch noch genußfertig hergestellte Schokolade umfaßt, während man im übrigen in der Schokoladenindustrie Schokoladenmasse zu Blöcken erstarren lasse, wenn sich vor der nächsten Fertigungsstufe die Notwendigkeit einer längeren Zwischenlagerung ergebe.
Nach einem Hinweis darauf, daß auch die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, insbesondere die Vorschriften der Nr. 3 Buchstaben a und b und der Nr. 5, zum gleichen Ergebnis führten, beanstandet die Firma Lütticke die Auslegungskriterien des Hauptzollamts Passau, das zur Auslegung der Warenbezeichnung Schokoladenmasse im Sinne der Verordnungen Nr. 752 und 755/67 auf die Warenbezeichnung chocolat en masse des französischen Zolltarifs aus der Zeit vor den hier einschlägigen Verordnungen zurückgegriffen habe. Gegen eine auf die Begriffe nur eines nationalen Rechts gestützte Auslegung beständen erhebliche Bedenken, denn der Rückgriff auf das innerstaatliche Recht sei allenfalls zulässig, wenn er auf einem Vergleich aller nationalen Rechtsordnungen beruhe. Die Warenbezeichnung chocolat en masse des früheren französischen Tarifs sei aber im Zolltarifschema der übrigen Mitgliedstaaten unbekannt gewesen. Schließlich entspreche die Gliederung der Tarifstelle 18.06 B in den Verordnungen 752/67 und 755/67 nicht derjenigen des früheren französischen Zolltarifs.
Die Firma Lütticke verweist für ihre These noch auf die persönlichen Auffassungen, die Beamte des Bundesfinanzministeriums und der Kommission im Dezember 1967 hinsichtlich der streitigen Warenbezeichnung gegenüber einem früheren Mitarbeiter ihres Prozeßbevollmächtigten geäußert hätten.
In ihren mündlichen Ausführungen hat sie hierzu ergänzend bemerkt, werde davon ausgegangen, daß die entgegengesetzte These dem Wortlaut und Sinn der Verordnung Nr. 755/67 entspreche, so sei diese nichtig mit der Folge, daß auf den vorliegenden Fall Artikel 16 der Verordnung Nr. 160/66 anwendbar sei. Im übrigen sei die Verordnung Nr. 755/67 zur Zeit der streitigen Einfuhren nicht mehr in Kraft gewesen.
Nach eingehender Erörterung der Frage 2 beantragt die Firma Lütticke, die beiden Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Warenbezeichnung Schokoladenmasse im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 755/67/EWG umfaßt — auch — Zwischen- oder Halbfertigerzeugnisse für die Herstellung von Schokolade.
2. Unter die Warenbezeichnung Schokoladenmasse fallen auch solche Zwischen- oder Halbfertigerzeugnisse, in denen nicht sämtliche Zutaten des Endprodukts Schokolade oder Milchschokolade usw. enthalten sind.
Oder hilfsweise:
Unter die Warenbezeichnung Schokoladenmasse fallen auch solche Zwischen- oder Halbfertigerzeugnisse, in denen nicht sämtliche Zutaten des Endprodukts Schokolade oder Milchschokolade usw. in solcher Menge enthalten sind, daß sie — der Zusammensetzung nach — bereits genußfertig sein müßten. Es bestehen für den Anteil der Zutaten bei Schokoladenmasse keine Mindest- und Höchstgrenzen.
3. Zur Herstellung von Schokoladenmasse genügt das Mischen von Schokolade- oder Milchschokoladebestandteilen. Es kommt nicht darauf an, ob und welche weiteren Fertigungsstufen der Schokoladeherstellung sie vielleicht bereits durchlaufen hat.
4. Für die Warenbezeichnung Schokoladenmasse ist die Beachtung eines bestimmten Herstellungsverfahrens und die Verwendung bestimmter Maschinenarten nicht wesentlich. Es muß nur eine möglichst einheitliche Vereinigung von Schokoladebestandteilen vorliegen, ohne daß diese Bestandteile bereits gänzlich in der Masse aufgelöst oder feinzerkleinert sein müßten.
B — Erklärungen der EG-Kommission
Auch die Kommission erläutert zunächst die durch die Verordnung Nr. 160/66 getroffene Regelung und gibt eine Übersicht über die Entwicklung der Tarifnummer 18.06 in den verschiedenen einschlägigen Verordnungen. Sodann führt sie aus:
Der Ausdruck Schokolade werde definiert in den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema, die zwar im Gemeinschaftsrecht keine Verbindlichkeit besäßen, aber als wertvolles Hilfsmittel zur Tarifauslegung dienen könnten, und in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif, die von der Gemeinschaft erarbeitet würden und die einstimmige Meinung der mit ihrer Ausarbeitung beauftragten Sachverständigen der nationalen Zollverwaltungen wiedergäben. Von diesen Erläuterungen ausgehend gelange man zu dem Ergebnis, daß als Schokolade genußfertige Erzeugnisse angesehen werden könnten, die nach Zusammensetzung und Verarbeitung die so umschriebenen Merkmale der Schokolade aufweisen. Dies stehe nicht damit im Widerspruch, daß Schokolade nicht notwendigerweise ein Enderzeugnis sei. Die anderen kakaohaltigen Erzeugnisse, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, seien Zwischen- oder Halberzeugnisse zur Herstellung von Schokoladen, auch wenn sie alle zur Herstellung von Schokolade erforderlichen Zutaten enthalten und einen gewissen Grad an Verarbeitung aufweisen.
Der Ausdruck Schokoladenmasse sei nur ein Unterbegriff zur Schokolade. Er bezeichne eine Masse aus Schokolade, nicht etwa eine Masse zur Herstellung von Schokolade. Diese Auslegung entspreche der Vorstellung des früheren französischen Zolltarifs von chocolat en masse, und es sei mehr als wahrscheinlich, daß das Gemeinschaftsrecht die streitige Warenbezeichnung diesem Tarif entlehnt habe.
Ferner beweise die Warenaufzählung in dem Klammerzusatz der Verordnung Nr. 755/67 (wie auch im französischen Zolltarif), daß diese Bezeichnung nur genußfertige Schokolade in handelsüblicher Form meine. Diese Aufzählung lasse ferner den Schluß zu, daß das Wort Masse nicht gleich ungestalteter Stoff, sondern gleich homogenes Gebilde zu setzen sei. Erzeugnisse in granulierter Form oder Pulverform würden, wenn es sich um Schokolade handle, gleichfalls von dem Begriff Masse erfaßt und damit auch von dem der Schokoladenmasse. Dagegen fielen gefüllte Schokolade und ähnliche schokoladehaltige Waren nicht unter diesen Begriff.
Die Kommission macht außerdem geltend, diese Ergebnisse würden durch die ratio der Verordnung Nr. 755/67 bestätigt. Die Notwendigkeit, die Konsolidierung der Einfuhrzölle auszusetzen, habe sich nur für die Waren der Tarifstelle 18.06 B ergeben, die — weder handelsübliche noch genußfertige — kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen seien, die zur Schokoladenherstellung dienen könnten und durch deren Einfuhr der Gemeinschaftsmarkt gefährdet worden wäre. Wenn Schokoladenmasse in Artikel 1 der Verordnung Nr. 755/67 von dieser Aufhebung ausgenommen worden sei, so beweise dies indirekt, daß es sich in diesem Fall nur um genußfertige Schokolade, nicht aber um Zwischen- oder Halbfertigerzeugnisse für die Schokoladenherstellung handeln könne.
Die Kommission bestreitet einige Argumente der Firma Lütticke, darunter das auf die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs gestützte Vorbringen, und bemerkt schließlich, die Ausdrücke Schokolade (in den Verordnungen Nr. 755/67 und 735/68), Schokoladenmasse (in den Verordnungen Nr. 752/67 und 755/67) und Schokoladewaren (in den Verordnungen Nr. 752/67 und 735/68) bezeichneten alle — von einigen Unterschieden im Detail abgesehen — genußfertige Schokolade.
Sie kommt zu dem Ergebnis, auf die erste Frage sei zu antworten, daß Zwischen- und Halberzeugnisse der Schokoladenindustrie von dem Begriff Schokoladenmasse in der Verordnung Nr. 755/67 nicht erfaßt werden. Als Schokoladenmasse sei nur eine Ware anzusehen, die alle Merkmale der Schokolade aufweise und somit genußfertig sei.
Schokoladenmasse müsse ferner eine Masse bilden, wodurch zwar nicht die granulierte, wohl aber die gefüllte Schokolade von diesem Begriff ausscheide.
Die zweite Frage werde damit gegenstandslos.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht München hat durch Beschluß vom 3. August 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 1970, nach Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen zur Auslegung der Verordnungen Nr. 752/67/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 (Amtsblatt Nr. 263 vom 30. Oktober 1967, S. 1) und Nr. 755/67/EWG des Rates vom 26. Oktober 1967 (Amtsblatt Nr. 260 vom 27. Oktober 1967, S. 4) vorgelegt.
Zur ersten Frage
2 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob die Warenbezeichnung Schokoladenmasse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 755/67/EWG dahin auszulegen ist, daß von ihr nur genußfertige Schokolade oder lediglich Zwischen- oder Halberzeugnisse der Schokoladenindustrie erfaßt werden.
3 Diese Frage zielt auf die tarifliche Einordnung bestimmter zur Schokoladenherstellung dienender Lebensmittelzubereitungen, die im November 1967 sowie im Januar und Juni 1968 in die Gemeinschaft eingeführt wurden. Aus dem Beschluß des vorlegenden Gerichts, den Zollanmeldungen und den von der Kommission und der Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichten schriftlichen Erklärungen geht hervor, daß es sich um Zubereitungen handelte, die 0 bis 20 % Zucker, 10 bis 26 % Kakao oder Kakaomasse und 64 bis 74 % Milch enthielten.
4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, die Verordnung, deren Auslegung beantragt wird, sei zur Zeit der streitigen Einfuhren nicht mehr in Kraft gewesen. Diese Verordnung galt jedoch nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 bis zum Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. Ihrer Begründung ist zu entnehmen, daß die zitierte Bestimmung die Verhandlungen meint, zu denen die Kommission durch Beschluß des Rates vom 25. Juli 1967 ermächtigt wurde. Bis zum Erlaß der Verordnung Nr. 2121/68 des Rates vom 20. Dezember 1968, deren Artikel 4 die Verordnung Nr. 755/67 mit Wirkung vom 1. Januar 1969 aufgehoben hat, ist kein Beschluß im Sinne des zitierten Artikels 2 Absatz 2 ergangen. Sonach war die Verordnung Nr. 755/67 zur Zeit der streitigen Einfuhren noch in Kraft.
5 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 755/67 war die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 160/66/EWG vorgesehene Abgabe abweichend von Artikel 16 dieser Verordnung auf Waren der Tarifnummer 18.06 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme von Schokoladenmasse, kakao- oder schokoladehaltigen Zukkerwaren, gefüllt oder nicht gefüllt, kakao- oder schokoladehaltigem Speiseeis sowie Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen in bestimmten Aufmachungen für den Einzelverkauf in voller Höhe zu erheben. Daher ist bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs dieser Warenbezeichnungen zu berücksichtigen, daß die Verordnung Nr. 755/67 für abschließend aufgezählte Waren galt.
6 Weder dem Buchstaben noch dem Sinnzusammenhang nach kann der Ausdruck Schokoladenmasse in den Verordnungen Nr. 752/67 und 755/67 dahin ausgelegt werden, daß sich sein Anwendungsbereich auf zur Schokoladenzubereitung erforderliche Halb- oder Zwischenerzeugnisse erstreckte. Insbesondere den Anhängen I und II der Verordnung Nr. 752/67 des Rates ist zu entnehmen, daß die Verfasser des Zolltarifs, der die Verordnung Nr. 83/67 in diesem Punkt ändert, die Schokoladenmasse der gleichen Tarifstelle (18.06 B I) zugeordnet haben wie die Schokoladenwaren und Zuckerwaren, die genußfertige Erzeugnisse sind. Aus Buchstabe a dieser Tarifstelle, die keine Saccharose enthaltende Waren oder solche mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 5 Gewichtshundertteilen betrifft, läßt sich nicht ableiten, daß die Verordnung Nr. 752/67 mit dem Ausdruck Schokoladenmasse auch Halb- oder Zwischenerzeugnisse der Schokoladenherstellung habe erfassen wollen. Da unter die Tarifstelle 18.06 B I nur Fertigerzeugnisse fallen, ist die in Buchstabe a enthaltene Einschränkung nicht auf die Schokoladenmasse, sondern auf die den Zuckerwaren entsprechenden Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen zu beziehen.
7 Mit dem Wort Masse wird in der Umgangssprache ein Erzeugnis bezeichnet, das keine bestimmte Form hat oder das durch eine homogene Mischung seiner Bestandteile gekennzeichnet ist. Die nähere Beschreibung Blöcke, Tafeln, Riegel … im Klammerzusatz zum ersten Gedankenstrich des Artikels 1 der Verordnung Nr. 755/67 weist auf die verschiedenen Formen hin, in denen Schokoladenmasse vorkommt. Schokoladenmasse kann als genußfertig angesehen werden, wenn sie als Schokolade in den Handel gebracht werden kann; dies schließt nicht notwendig aus, daß sie noch eine weitere Fertigungs- oder Aufmachungsstufe durchlaufen kann. Im vorliegenden Fall bedeutet Masse also eine homogene Schokoladenmasse, ohne daß es auf die Form ankommt, in der die Schokolade aufgemacht ist.
8 Der Ausdruck Masse kann sonach nicht dahin ausgelegt werden, daß er ein nicht genußfertiges Erzeugnis bezeichnet. Dem Ausdruck Schokoladenmasse einen weiteren, nicht auf genußfertige Erzeugnisse beschränkten Sinn beizulegen, wäre mit der Zielsetzung der Verordnung Nr. 755/67 unvereinbar, die bei der Aufhebung der Zollzugeständnisse für Lebensmittelzubereitungen zur Schokoladenherstellung soweit wie möglich der Notwendigkeit Rechnung getragen hat, den Gemeinschaftsmarkt für Milch und Milcherzeugnisse zu schützen. Ferner geht aus Artikel 1 der Verordnung Nr. 1114/68 des Rates vom 29. Juli 1968 hervor, daß der Verordnunggeber dort, wo er die Regelung des Artikels 16 der Verordnung Nr. 160/66 auf Zubereitungen für die Schokoladenherstellung ausdehnen wollte, diese Erzeugnisse ausdrücklich bezeichnet und die Voraussetzungen genannt hat, denen sie hinsichtlich ihres Milchfettgehalts genügen müssen. Zwar war die Verordnung Nr. 1114/68 zur Zeit der streitigen Einfuhren noch nicht in Kraft, sie ergänzt jedoch die Verordnung Nr. 755/67, ohne sie zu ändern, und erlaubt daher ein besseres Verständnis der Leitgedanken dieser Verordnung.
9 Nach allem ist dem Finanzgericht zu antworten, daß der Ausdruck Schokoladenmasse in Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 755/67 dahin auszulegen ist, daß er ausschließlich genußfertige Schokolade erfaßt, die als solche in den Handel gebracht werden kann.
10 Mit der Bejahung der ersten Frage werden die übrigen Fragen gegenstandslos.
Kosten
11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Alfons Lütticke und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund folgender Verordnungen des Rates: Nr. 160/66 vom 27. Oktober 1966, Nr. 83/67 vom 18. April 1967, Nr. 752/67 vom 24. Oktober 1967, Nr. 755/67 vom 26. Oktober 1967, Nr. 735/68 vom 18. Juni 1968, Nr. 1114/68 vom 29. Juli 1968, Nr. 2121/68 vom 20. Dezember 1968 und Nr. 1/71 vom 17. Dezember 1970,
aufgrund der Entscheidungen Nr. 68/411/EWG vom 27. November 1967 und Nr. 68/421/EWG vom 20. Dezember 1968 des Rates,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm durch Beschluß des Finanzgerichts München vom 3. August 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der Ausdruck Schokoladenmasse im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 755/67 des Rates vom 26. Oktober 1967 ist dahin auszulegen, daß er ausschließlich genußfertige Schokolade erfaßt, die als solche in den Handel gebracht werden kann.