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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.1971 – C-48/70
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1971:14
Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer
vom 10. Februar 1971
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des heute zu besprechenden Verfahrens ist seit Oktober 1966 als Hilfsübersetzer im Dienst des Europäischen Parlaments. Er war zunächst Bediensteter auf Zeit und wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1969 — in der Gehaltsgruppe LA 7 — zum Beamten ernannt. Zu Beginn des vergangenen Jahres glaubte er, in der italienischen Sektion des Sprachendienstes des Europäischen Parlaments einige Unkorrektheiten entdeckt zu haben. Er wandte sich deshalb am 6. April 1970 mit einer förmlichen Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an seine Anstellungsbehörde. In diesem, am 10. April 1970 bei der Anstellungsbehörde eingegangenen Schreiben behandelte er zwei Fragen: einmal die Regelung der Dienstreisen nach Straßburg und zum anderen die vorübergehende Besetzung von zwei Übersetzerposten gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts. Zum ersten Punkt machte er geltend, nur eine Kategorie bevorzugter Beamter komme ständig in den Genuß der genannten Dienstreisen, während andere (unter ihnen der Beschwerdeführer), lediglich abwechslungsweise und seltener nach Straßburg entsandt würden, obwohl sie für die Wahrnehmung der dortigen Aufgaben nicht weniger geeignet seien. Außerdem müsse beanstandet werden, daß zu den ständig Beauftragten auch ein Bediensteter auf Zeit gehöre, der in einem Auswahlwettbewerb schlechter als der Beschwerdeführer beurteilt worden sei. — Zum zweiten Punkt brachte der Beschwerdeführer vor, die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts erfolge mitunter zum Zweck der Verschaffung persönlicher Vorteile. Dies werde durch die Tatsache belegt, daß in der italienischen Sektion des Sprachendienstes eine gleichfalls in die Gehaltsgruppe LA 7 eingestufte Kollegin zweimal mit der interimistischen Verwaltung eines Übersetzerpostens betraut worden ist, obwohl sie, was Fähigkeiten, Titel und Erfahrung angehe, das Niveau des Beschwerdeführers nicht erreiche. Jene Kollegin sei außerdem schon dadurch begünstigt, daß ihr Ehemann gleichfalls als Beamter beim Europäischen Parlament, und zwar mit einer Einstufung in die Gehaltsgruppe A 5, tätig sei. — Überdies seien die betreffenden Entscheidungen nicht veröffentlicht worden, also auch in formeller Hinsicht zu beanstanden. — Aus den genannten Gründen unterbreitete der Beschwerdeführer der Anstellungsbehörde folgende Anträge:
1. den ständig für Dienstreisen nach Straßburg verwendeten Bediensteten auf Zeit durch einen Beamten einer höheren Gehaltsgruppe oder eines höheren Dienstalters zu ersetzen;
2. hilfsweise: die für Dienstreisen nach Straßburg geltenden Kriterien so zu revidieren, daß eine gerechtere Abwechslung gewährleistet sei;
3. die beiden gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts getroffenen Entscheidungen über die interimistische Besetzung eines Übersetzerpostens extunc aufzuheben, und
4. hilfsweise Artikel 85 des Personalstatuts anzuwenden.
Darauf erhielt der Beschwerdeführer durch Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 25. Juni 1970 einen abschlägigen Bescheid. In ihm ist darauf hingewiesen, Dienstreiseanordnungen seien Ermessensentscheidungen, die ausschließlich in dienstlichem Interesse getroffen würden. In ihren Genuß könnten auch Bedienstete auf Zeit kommen, wenn sie — was für den vom Kläger besprochenen Fall zutreffe — für bestimmte Aufgaben als am besten geeignet angesehen werden müßten. Eine Diskriminierung des Klägers sei demnach nicht zu erkennen. — Was die Interimsentscheidungen angehe, so schreibe Artikel 25 des Personalstatuts für sie eine Veröffentlichung nicht vor; sie seien aber dennoch durch Anschläge vom 19. Dezember 1968 und 22. Januar 1970, jeweils 10 Tage lang, bekanntgemacht worden. Im übrigen rechtfertigten sich die erlassenen Entscheidungen schon deswegen, weil aus zwei in den Jahren 1967 und 1968 durchgeführten Auswahlwettbewerben (von denen einer einen Übersetzerposten betraf) hervorgehe, daß die interimistisch verwendete Beamtin bessere Qualitäten aufweise als der Kläger. Die Beschwerde müsse somit insgesamt zurückgewiesen werden.
Mit diesem Bescheid wollte sich der Beschwerdeführer nicht zufrieden geben. Er wandte sich daher mit einer am 6. August 1970 eingegangenen Klage an den Gerichtshof. Als Gegenstand des Rechtsstreits bezeichnete er in der Klageschrift einmal die stillschweigende Ablehnung der förmlichen Beschwerde (tatsächlich ist dem Kläger eine Antwort nicht innerhalb der Zwei-Monate-Frist des Artikels 91 des Personalstatuts zugegangen); zum anderen nannte er die ausdrückliche Antwort des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 25. Juni 1970. — Die Klageanträge richteten sich jedoch zunächst allein auf die Annullierung der beiden Interimsentscheidungen (die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Hilfsanträge waren ausdrücklich aufgegeben worden). Zum ersten Punkt der Beschwerdeschrift erklärte der Kläger, daß er seine Beurteilung der sagesse de la cour anheimgebe. Erst in der Replik formulierte er insofern auf entsprechende Bemerkungen der beklagten Partei hin ausdrücklich den Antrag, festzustellen, daß bei der Vergabe von Dienstreisen die Verdienste der Beamten zu berücksichtigen seien und daß ein ständiger Dienstreiseauftrag nicht einem Bediensteten auf Zeit erteilt werden dürfe (womit auch der erste Punkt der Verwaltungsbeschwerde zum Gegenstand des Klagebegehrens gemacht werden sollte).
Diese Anträge sind jetzt einer Beurteilung zu unterziehen. Sie machen nach meiner Ansicht folgende Bemerkungen notwendig.
I — Zur Zulässigkeit
Zunächst muß den Einwendungen des beklagten Parlaments entsprechend einer Reihe von Fragen nachgegangen werden, die sich auf die Zulässigkeit der gestellten Anträge beziehen. Sie betreffen im einzelnen die Formulierung der Klageanträge, die Einhaltung der Klagefrist und das Vorliegen eines Klageinteresses.
1. Zur Formulierung der Klageanträge
Wie schon erwähnt, enthielt die Verwaltungsbeschwerde vier Anträge, von denen zwei hilfsweise gestellt wurden (in der Klageschrift sind sie ausdrücklich ausgeklammert worden). In die Klageschrift ist nur einer der Hauptanträge übernommen worden (nämlich der auf Nichtigerklärung der Interimsentscheidungen gerichtete). Die Beurteilung des anderen dagegen (Ersetzung eines Bediensteten auf Zeit bei Dienstreiseaufträgen) hat der Kläger in der Klageschrift der Beurteilung des Gerichtshofes überlassen, ohne insoweit einen ausdrücklichen Antrag zu formulieren. — Somit stellt sich die Frage, ob auf die angegebene Weise ein Problem zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden kann oder ob — falls dies verneint werden muß — wenigstens die ausdrückliche Stellung eines Antrags in der Replik nachgeholt werden kann.
Die Kommission hält das geschilderte Vorgehen für unzulässig, und sie hat deshalb beantragt, den erst in der Replik formulierten Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Meines Erachtens werden wir dem folgen müssen, auch wenn eine solche Beurteilung formalistisch erscheinen könnte. — Aus den einschlägigen Satzungsbestimmungen (Artikel 19 der Römischen Satzungen, Artikel 22 der EGKS-Satzung) und namentlich aus Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung ergibt sich tatsächlich, daß die Klageschrift selbst die Anträge des Klägers enthalten muß. Dies stellt ein wesentliches Erfordernis dar, denn nur so werden die Grenzen eines Rechtsstreits präzise abgesteckt. Welche Bedeutung der Formulierung von Anträgen in der Klageschrift nach dem System unseres Verfahrensrechts zukommt, erhellt schon aus der Tatsache, daß sie nicht in § 7 von Artikel 38 der Verfahrensordnung genannt sind, also in der Vorschrift, nach der bestimmte Mängel der Prozeßeinleitung auf Hinweis des Kanzlers behoben werden können und dies — nach den Satzungsbestimmungen — sogar nach Ablauf der Klagefrist. Für die Formulierung der Klageanträge gibt es demnach nicht die Möglichkeit der Regularisierung in dem Sinne, daß fehlende Anträge nachgeholt werden könnten, und offensichtlich sind insoweit nicht zuletzt Überlegungen ausschlaggebend, die mit der Einhaltung der Klagefrist zusammenhängen. Da der Kläger aber — wie schon gesagt — den in Frage stehenden Antrag erst in der Replik formuliert hat und da die Klagefrist in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, bleibt somit nur die Möglichkeit, ihn wegen Unzulässigkeit von der rechtlichen Untersuchung auszuschließen. An diesem Ergebnis ändert im übrigen auch der in der Klageschrift formulierte Vorbehalt nichts, denn selbst wenn er überhaupt rechtliche Bedeutung hätte, bliebe doch zu bedenken, daß er sich ausdrücklich nur auf moyens de fait et de droit, nicht dagegen auf die Anträge bezieht. — In der weiteren Untersuchung werde ich demgemäß auf alle Fragen, die mit der Regelung der Dienstreisen nach Straßburg zusammenhängen, nicht mehr eingehen.
2. Zur Einhaltung der Klagefrist
Was die auf die Annullierung der Interimsentscheidungen gerichteten Anträge angeht, so ergeben sich Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist nach Ansicht des Europäischen Parlaments zwar nicht, soweit die zweite Entscheidung in Frage steht, denn sie wurde am 5. Januar 1970 erlassen und erst am 22. Januar 1970 bekanntgemacht. Ein Gleiches kann dagegen dem Parlament zufolge nicht von der ersten Interims-entscheidung und dem darauf gerichteten Klageantrag gesagt werden, weil diese Entscheidung schon am 4. Dezember 1968 getroffen worden ist.
Bei der Prüfung dieser Einwendung muß berücksichtigt werden, daß die in Frage stehenden Akte nicht unmittelbar beim Gerichtshof angegriffen wurden, sondern erst auf Verwaltungsbeschwerde hin (was nach der ständigen Rechtsprechung bekanntlich wünschenswert ist). Da die Verwaltungsbeschwerde am 10. April 1970 bei der Anstellungsbehörde eingegangen ist (und da die Einhaltung der Fristen, die danach zu laufen begonnen haben, in Anbetracht des am 6. August 1970 erfolgten Klageeingangs offensichtlich keine Probleme aufwirft), hängt alles davon ab, ob die Verwaltungsbeschwerde innerhalb der Klagefrist eingereicht worden ist bzw. ob die Klagefrist (wenn man vom 10. April 1970 an zurückrechnet) nicht vor dem 11. Januar 1970 zu laufen begonnen hat. — Daß es sich tatsächlich so verhält, läßt sich indessen — um es gleich zu sagen — schwerlich nachweisen. Gemäß Artikel 91 des Personalstatuts beginnt die Klagefrist bei Einzelmaßnahmen mit dem Tag der Mitteilung zu laufen. Handelt es sich um Maßnahmen, die zwar an einzelne Beamte gerichtet sind, die darüber hinaus aber eine Vielzahl anderer interessieren, so bedarf es für die letzteren sicher keiner individuellen Mitteilungen, sondern es genügt die öffentliche Bekanntgabe, die eine ausreichende Kenntnis vom Inhalt der Maßnahmen verschafft. Im vorliegenden Fall ist eine solche öffentliche Bekanntgabe nach den Angaben des Europäischen Parlaments für die am 4. Dezember 1968 getroffene und ab 15. Dezember 1968 wirksame Interimsentscheidung durch Aushang vom 19. Dezember 1968 erfolgt (der 10 Tage lang bestehen geblieben sei). Dies bestreitet der Kläger zwar, man wird aber wohl, da über derartige Vorgänge beim Parlament nicht Protokoll geführt wird, annehmen können, daß das Parlament den notwendigen Nachweis mit Hilfe der Listen geführt hat, die als Anhang zur Duplik vorgelegt wurden und in denen die einzelnen Aushänge durch den zuständigen Dienst deutlich erkennbar nach Namen, Gegenstand, Daten usw. zusammengestellt sind. Zumindest hat man in diesen Listen den Anfang eines Beweises zu sehen, den der Kläger hätte erschüttern müssen (was tatsächlich nicht geschehen ist). — Will man dies nicht gelten lassen, etwa weil der Anschlag zum Teil in die Ferienzeit fiel, so bleibt doch zumindest die Erkenntnis, daß die Entscheidung auch im monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal bekanntgegeben worden ist, und zwar — nach den Angaben des Parlaments — in einer am 20. Juni 1969 verteilten Nummer, bzw. — folgt man den Einlassungen des Klägers — in einer Nummer, die fast ein Jahr nach Entscheidungserlaß, also Anfang Dezember 1969, zu seiner Kenntnis gelangt ist. Diese Bekanntgabe enthielt alles für die Entscheidung Wesentliche (den Namen der Begünstigten und die interimistisch verwaltete Stelle), sie gab also ausreichende Hinweise für jeden, der an einer Klageerhebung interessiert war. — Demnach läßt sich tatsächlich sagen, daß die Klagefrist in jedem Fall schon vor dem vorhin genannten Zeitpunkt (dem 11. Januar 1970) zu laufen begonnen hat und nicht erst, wie der Kläger es für richtig hält, mit dem Zugang eines Schreibens des Generaldirektors der Verwaltung des Europäischen Parlaments vom 25. März 1970, in dem der Kläger — auf seinen Wunsch — über die Daten der ihn interessierenden Interimsentscheidungen informiert worden ist. Der auf Annullierung der ersten Interimsentscheidung gerichtete Antrag muß folglich wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen werden.
Dieses Ergebnis kann im übrigen auch nicht mit der Argumentation vermieden werden, die getroffene Entscheidung sei, weil nicht von der zuständigen Anstellungsbehörde, sondern vom Generalsekretär des Europäischen Parlaments getroffen, wegen Mißachtung der geltenden Kompetenzvorschriften absolut nichtig, es bedürfe also gar nicht der Annullierung, sondern lediglich der Feststellung der Nichtigkeit. Abgesehen von Zweifeln an der Schlüssigkeit dieses Vorbringens (nach denen Nichtigkeit eines Aktes nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit angenommen werden kann), müßte nämlich auch gesagt werden, daß es selbst bei Annahme der Nichtigkeit des genannten Aktes an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehlen würde. Dies erscheint deswegen unzweifelhaft, weil dasselbe Problem — die Einhaltung der Kompetenzregeln — auch hinsichtlich der zweiten Interimsentscheidung aufgeworfen wurde und bei ihrer Beurteilung eine Klärung erfahren wird. Demnach kann es bei der getroffenen Feststellung und dem Ergebnis bleiben, daß die weitere Untersuchung auf die zweite Interimsentscheidung zu beschränken ist.
3. Zum Klageinteresse
Hinsichtlich des auf Nichtigerklärung der zweiten Interimsentscheidung gerichteten Antrags hat das beklagte Parlament schließlich noch das Klageinteresse in Zweifel gezogen. Dies geschah mit der Begründung, der Kläger selbst könne in keinem Fall mehr in den Genuß einer entsprechenden Interimsentscheidung kommen. Außerdem wurde auf sein Argument hingewiesen, es habe keine Notwendigkeit für den Erlaß einer derartigen Entscheidung bestanden. Wenn es sich tatsächlich so verhalte — sagt das Parlament —, hätte der Kläger also selbst bei rechtzeitiger Annullierung der getroffenen Maßnahme keinen Vorteil gehabt, d. h. seine eigene Beauftragung mit der interimistischen Verwaltung des betreffenden Postens nicht erwarten können, womit eben das Fehlen eines Klageinteresses offensichtlich sei.
Zu diesen Einwendungen ließe sich meines Erachtens zunächst sagen, daß sie zum Teil sicher Probleme der Hauptsache betreffen, also Fragen, die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht zu untersuchen sind. — Darüber hinaus ergibt sich aber auch die Feststellung, daß selbst im Fall der Richtigkeit der klägerischen Argumentation ein Klageinteresse nicht rundweg verneint werden kann. Ich würde nämlich meinen, ein solches Interesse sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur dann anzuerkennen, wenn der Kläger das Ziel verfolgt, anstelle des Beamten, dem die angegriffene Entscheidung gilt, Adressat einer derartigen Maßnahme zu werden. Ein schutzwürdiges Interesse kann vielmehr auch aus der Tatsache abgeleitet werden, daß zugunsten eines anderen Beamten eine Entscheidung erlassen worden ist, die bei der Beurteilung künftiger Verwaltungssituationen eine Rolle spielen mag, etwa — worauf besonders hingewiesen worden ist — beim Erlaß von Beförderungsentscheidungen. So gesehen besteht also durchaus ein Interesse an der Aufhebung der kritisierten Interimsentscheidung, d. h. eines für die künftige Laufbahn bedeutsamen Elements, auch wenn es dem Kläger selbst an der Chance fehlt, Adressat einer gleichen Entscheidung zu werden.
Die Zulässigkeit der Klage sollte deshalb unter dem soeben behandelten Aspekt nicht im vollen Umfang ausgeschlossen, sondern anerkannt werden, daß durchaus Anlaß besteht, die Hauptsache, die Begründetheit der Klage hinsichtlich der zweiten Interimsentscheidung zu untersuchen.
II — Zur Hauptsache
1. Kompetenzmangel
Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der einer Kollegin des Klägers vom 5. Januar 1970 an die vorübergehende Verwaltung eines Übersetzerpostens (dessen Inhaberin in Mutterschaftsurlaub war) übertragen wurde, bestreitet der Kläger zunächst einmal unter Hinweis auf die maßgeblichen Kompetenzregeln. Bekanntlich ist die Entscheidung vom Generalsekretär des Europäischen Parlaments getroffen worden. Sie hätte aber nach Ansicht des Klägers vom Büro des Parlaments bzw. — so seine mündlich vorgetragene Ansicht — vom Präsidenten des Parlaments als der zuständigen Anstellungsbehörde erlassen werden müssen.
Demnach ist zu prüfen, wer im Rahmen des Europäischen Parlaments Anstellungsbehörde im Sinne von Artikel 2 des Personalstatuts für den Erlaß von Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 ist. Dafür ist die vom Büro des Europäischen Parlaments am 12. Dezember 1962 getroffene und auf Anfrage vorgelegte Entscheidung zur Definition der Anstellungsbehörde von Bedeutung. Ihr entnehmen wir, daß die Befugnisse, die im Personalstatut der Anstellungsbehörde zugewiesen sind, durch den Präsidenten des Europäischen Parlaments (also nicht durch seinen Generalsekretär) ausgeübt werden, soweit es sich um Beamte des Sprachendienstes mit einer Einstufung bis zu LA 6 einschließlich und — was jetzt vor allem interessiert — um die Anwendung von Artikel 7 des Personalstatuts handelt. — Demgegenüber hat das beklagte Parlament darauf hingewiesen, in dem für das Interim bedeutsamen Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts sei nicht von der Anstellungsbehörde die Rede. Das erlaube in Verbindung mit der bereits erwähnten Entscheidung des Büros vom 12. Dezember 1962 den Schluß, hier gehe es um die Ausübung normaler Verwaltungsbefugnisse, die insgesamt dem Generalsekretär als dem Leiter des Sekretariats des Parlaments zustünden.
Indessen erscheint es mir nicht recht überzeugend, daß diese Rechtfertigung gelingen könnte. Insofern kommen mehrere Erwägungen in Betracht. — Zunächst einmal ist zwar einzuräumen, daß es in Artikel 2 Absatz 1 des Personalstatuts heißt: Jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt. Richtig verstanden geht es aber bei dieser Definition nicht nur um Artikel des Personalstatuts, in denen die Anstellungsbehörde ausdrücklich genannt ist, sondern um die Gesamtheit aller Machtbefugnisse, die der Anstellungsbehörde nach dem Statut zukommt. Dem entspricht die Erkenntnis, daß nicht in allen Artikeln, deren Anwendung dem Präsidenten des Parlaments vorbehalten ist, von der Anstellungsbehörde die Rede ist. Ich verweise insofern lediglich auf Artikel 16 des Personalstatuts, der von Organ spricht. — Weiterhin möchte ich mit Euler (Europäisches Beamtenstatut 1966, Band 1, S. 36) annehmen, daß delegierende Ermächtigungen aufgrund von Artikel 2 des Personalstatuts restriktiv auszulegen sind. Entscheidungsbefugnisse stehen also der obersten Anstellungsbehörde eines Organs zu, wenn sich ihre Übertragung auf nachgeordnete Dienststellen nicht mit Deutlichkeit ergibt. Das ist im vorliegenden Fall deswegen von Bedeutung, weil in der Entscheidung des Büros des Parlaments vom 12. Dezember 1962 die Anwendung des gesamten Artikels 7 des Personalstatuts dem Präsidenten des Parlaments vorbehalten wurde, soweit es sich um Beamte des Sprachendienstes bis LA 6 einschließlich handelt. Wäre Artikel 7 nur teilweise gemeint, nämlich lediglich sein Absatz 1, so hätte die Entscheidung vom 12. Dezember 1962 dies sicher ebenso deutlich zum Ausdruck gebracht wie hinsichtlich anderer Artikel des Personalstatuts, etwa hinsichtlich des Artikels 28, aus dem nur Buchstabe a genannt ist, oder hinsichtlich des Artikels 59, aus dem lediglich der § 1 erwähnt ist. Weil aber Entsprechendes zu Artikel 7 des Personalstatuts nicht geschehen ist, muß tatsächlich, angenommen werden, seine Anwendung auf Dienstposten der Gehaltsgruppe LA 6 obliege im vollen Umfang dem Präsidenten des Parlaments. — Schließlich gilt es, auch das Gewicht der nach Artikel 7 Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen zu bedenken. Die vorübergehende Verwaltung eines Dienstpostens kann sich bekanntlich über einen beträchtlichen Zeitraum erstrecken, und außerdem spielen Entscheidungen dieser Art eine beträchtliche Rolle für die Laufbahn der Beamten, die in ihren Genuß gekommen sind (etwa hinsichtlich der Beförderung). Auch so gesehen kann sicher nicht davon die Rede sein, Interimsentscheidungen stellten Verwaltungsmaßnahmen von untergeordneter Bedeutung dar, die der Generalsekretär des Parlaments ohne ausdrückliche Ermächtigung selbst für höhere Beamtenposten zu treffen in der Lage wäre.
Eine sinnvolle Interpretation der Entscheidung des Büros des Parlaments vom 12. Dezember 1962 im Licht der Statutsbestimmungen zwingt folglich zu der Erkenntnis, daß die jetzt interessierende Interimsentscheidung nicht vom Generalsekretär des Parlaments, sondern nur von seinem Präsidenten getroffen werden durfte und daß sie infolgedessen wegen fehlender Kompetenz annulliert werden muß.
2. Verletzung von Artikel 7 des Personalstatuts
An sich macht das Ergebnis der Kompetenzprüfung jede weitere Untersuchung überflüssig. Ich will aber, um die Untersuchung auf eine breitere Basis zu stellen, wenigstens noch auf ein Argument eingehen, nämlich auf die Frage, ob die Interimsentscheidung überhaupt zulässig war.
Diese Frage macht insofern sicher keine Schwierigkeiten, als Artikel 7 vorschreibt, der interimistisch verwaltete Dienstposten müsse einer Laufbahn angehören, die höher ist als die Laufbahn des mit der Verwaltung des Dienstpostens betrauten Beamten. Tatsächlich ist diese Voraussetzung erfüllt, gehört doch die beauftragte Beamtin der Laufbahn LA 8/LA 7 an, während der ihr zugewiesene Posten aus der Laufbahn LA 6/LA 5 stammt.
Nach der neuesten Rechtsprechung zu diesem Thema, die ich billige, reicht eine derartige formelle Betrachtung jedoch nicht aus, vielmehr sind im Interesse einer sinnvollen Anwendung des Artikels 7 auch die jeweiligen Funktionen zu berücksichtigen. Es ist also die Frage zu stellen, ob die Tätigkeit in dem vorübergehend verwalteten Dienstposten erhöhte Verantwortung mit sich bringt, ob sie sich spürbar von der eigentlichen Tätigkeit des beauftragten Beamten abhebt und ob insofern ausgeprägte Unterschiede zu verzeichnen sind (EuGH 16. Dezember 1970, 5/70 — Slg. 1970, 1075). Daß dies tatsächlich der Fall sei, bestreitet der Kläger mit Nachdruck. Namentlich macht er geltend, die angegriffene Interimsentscheidung habe seiner Kollegin keine anderen Aufgaben übertragen, sie sei nach wie vor als Übersetzerin tätig und ihre Übersetzungen müßten wie eh und je revidiert werden. — Um insofern klarer zu sehen, hat der Gerichtshof einige Fragen an das beklagte Parlament gerichtet. Daraufhin wurden uns die Stellenausschreibungen vorgelegt, die sowohl die Funktionen des vorübergehend besetzten Dienstpostens als auch die Funktionen der mit seiner Verwaltung beauftragten Beamtin kennzeichnen. Aus ihnen ergibt sich tatsächlich, daß keine Unterschiede bestehen hinsichtlich der Anforderungen, die von den betreffenden Beamten bei der Besetzung der verglichenen Stellen erfüllt werden müssen. In beiden Fällen wird Universitätsstudium, perfekte Kenntnis der italienischen Sprache, vertiefte Kenntnisse von wenigstens zwei Amtssprachen der Gemeinschaften und Beherrschung juristischer, wirtschaftlicher sowie technischer Begriffe verlangt. Nur insoweit besteht ein Unterschied, als für den Übersetzerposten der Laufbahn LA 8/LA 7 als Funktion Übersetzung aus wenigstens zwei Amtssprachen der Gemeinschaft in die italienische Sprache angegeben ist, während es für den Posten der Laufbahn LA 6/LA 5 heißt: Übersetzung komplizierter Texte aus wenigstens zwei Amtssprachen in die italienische Sprache. Zusätzlich hat das Parlament ausgeführt, der Unterschied liege nicht so sehr in der Natur der Funktionen als vielmehr in der Qualifikation der Beamten, denen sie übertragen werden, wobei im Falle des Postens der Laufbahn LA 5/LA 6 die Revision weniger gründlich sein könne. — Was kann daraus gefolgert werden? Nach meiner Ansicht dies: Es läßt sich zwar nicht leugnen, daß der interimistisch verwaltete Posten der damit beauftragten Beamtin ein höheres Maß an Verantwortung auferlegte als der ihr an sich zugewiesene Dienstposten. Schwerlich ist aber die Ansicht zu vertreten, es sei ein deutlicher Unterschied (eine différence marquée) im Sinne des Urteils 5/70 hinsichtlich der übertragenen Funktionen und ihres Schwierigkeitsgrades auszumachen. Nach der neueren Rechtsprechung bestehen also beträchtliche Zweifel daran, daß für das Parlament ein berechtigter Anlaß zum Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts gegeben war. Die angegriffene Entscheidung wäre somit auch wegen Fehlens der materiellen Voraussetzung des Artikels 7 des Personalstatuts zu annullieren.
3. Angesichts dieses Ergebnisses gehe ich in der Untersuchung auf die übrigen Klageargumente nicht mehr ein, also auf den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs (zu dem vorgetragen wurde, die beauftragte Beamtin habe persönlich begünstigt werden sollen), auf die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (die sich im Hinblick auf Artikel 25 Absatz 2 des Personalstatuts, die unterbliebene Ausschreibung der interimistisch besetzten Stelle und die unterbliebene Beteiligung des Personalausschusses feststellen lassen soll), auf die Ansicht, es hätte eine vergleichende Würdigung der Verdienste der in Betracht kommenden Beamten vorgenommen werden müssen (bei welcher der Kläger besser als die beauftragte Beamtin abgeschnitten hätte), sowie auf den Standpunkt, die Praxis des Parlaments sei diskriminierend, weil bei der vorübergehenden Verwaltung von Dienstposten nach Artikel 7 nicht alle in Betracht kommenden Beamten berücksichtigt worden seien. Was von diesen Vorwürfen zu halten ist, kann jetzt offenbleiben, auch wenn sich dazu nach einer summarischen Prüfung der Eindruck aufdrängen mag; daß die Klage, gestützt auf diese Argumente, schwerlich erfolgreich gewesen wäre.
III — Zusammenfassung
Meine Schlußanträge lauten nach alledem wie folgt:
Die Klageanträge, die auf die Annullierung der im Dezember 1968 erlassenen Interimsentscheidung und auf die Feststellung gerichtet sind, ein bestimmter Bediensteter auf Zeit dürfe nicht ständig mit Dienstreisen nach Straßburg betraut werden, müssen als unzulässig zurückgewiesen werden. Soweit die Klage auf die Annullierung der im Januar 1970 getroffenen Interimsentscheidung gerichtet ist, erscheint sie dagegen nicht nur zulässig, sondern auch begründet, mit der Folge, daß die auf die Verwaltungsbeschwerde des Klägers nach Ablauf von zwei Monaten stillschweigend ergangene Ablehnungsentscheidung in dieser Hinsicht zu annullieren ist. Bei diesem Prozeßausgang halte ich es weiterhin für angebracht, die Hälfte der dem Kläger durch das Verfahren verursachten Kosten dem beklagten Parlament aufzuerlegen.