Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.03.1971 – C-48/70
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1971:28
In der Rechtssache 48/70
GIORGIO BERNARDI, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in 5, rue Eugène Welter, Luxemburg-Howald, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, zugelassen beim Obergerichtshof in Luxemburg, wohnhaft 71, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft 22, Cote d'Eich, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der — später durch Schreiben vom 25. Juni 1970 bestätigten — stillschweigenden ablehnenden Entscheidung des Beklagten über die Beschwerde des Klägers, die im wesentlichen abzielte auf
1. die Neufestlegung der Kriterien für den Einteilungsplan für Dienstreisen nach Straßburg anläßlich der Sitzungen des Europäischen Parlaments und
2. die Aufhebung der Anordnung zweier vorübergehender Verwendungen einer Kollegin des Klägers,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner (Berichterstatter), der Richter R. Monaco und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger trat am 10. Oktober 1966 in den Dienst des Europäischen Parlaments ein und wurde am 1. Mai 1969 mit der Besoldungsgruppe LA 7 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt (in der italienischen Gruppe des Übersetzungsdienstes).
Die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Meinungsverschiedenheiten betreffen zwei verschiedene Punkte:
Zum einen beschwert sich der Kläger darüber, daß bei 17 der italienischen Gruppe des Übersetzungsdienstes für Sitzungen des Europäischen Parlaments in Straßburg zugeteilten Dienstreiseposten zehn Beamte sich abwechselnd in nur zwei Posten teilen müßten, während insbesondere ein Posten dauernd einem Bediensteten auf Zeit zugeteilt sei. Ferner fühlt sich der Kläger dadurch beschwert, daß Frau Annamarie dell'Omodarme, die wie der Kläger Hilfsübersetzer ist, zweimal (vom 15. Dezember 1968 bis 15. September 1969 und ab 5. Januar 1970) mit der vorübergehenden Verwaltung des Dienstpostens eines Übersetzers betraut worden ist. Nach Ansicht des Klägers sind die Fähigkeiten, die Befähigungsnachweise und die Erfahrung von Frau dell'Omodarme qualitativ und quantitativ seinen eigenen unterlegen. Er hat mit Schreiben vom 6. April 1970 zu den beiden genannten Punkten Beschwerde bei der Anstellungsbehörde erhoben. Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments hat diese Beschwerde mit Schreiben vom 25. Juni 1970 zurückgewiesen.
Der Kläger hat in der Auffassung, seine Beschwerde gelte wegen des Ablaufs der in Artikel 91 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Zweimonatsfrist als stillschweigend abgelehnt und diese Ablehnung sei später durch das erwähnte Schreiben vom 25. Juni 1970 bestätigt worden, mit seiner am 6. August 1970 bei der Kanzlei eingereichten Klageschrift vom selben Tag den Gerichtshof angerufen.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.
Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat durch Beschluß vom 13. Januar 1971 den Beklagten aufgefordert, den internen Beschluß des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 1962 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde vorzulegen und Fragen hinsichtlich der Beschreibung des Dienstpostens von Frau dell'Omodarme und der Dienstposten, die sie vorübergehend verwaltet hat, sowie hinsichtlich der Tätigkeiten zu beantworten, die Frau dell'Omodarme auf diesen verschiedenen Dienstposten wahrzunehmen hatte.
Der Beklagte ist dieser Aufforderung durch Schreiben vom 26. Januar 1971 nachgekommen.
Die Erste Kammer des Gerichtshofes hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. Februar 1971 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Februar 1971 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt in der Klageschrift,
die vorliegende Klage für form- und fristgerecht erhoben zu erklären;
sie für zulässig zu erklären, da der Kläger ein berechtigtes und gegenwärtiges Interesse an der Anfechtung der beanstandeten Maßnahme hat;
zu erkennen, daß die Klage begründet ist, und demgemäß
die verfügung über die vorüberge-hende Verwendung von Frau Annamaria dell'Omodarme während der oben unter b genannten Zeiten aufzuheben;
das Parlament zu verurteilen, alle sich aus dem zu erlassenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen;
es zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen;
zur Kenntnis zu nehmen, daß aer Kläger sich vorbehält, während des Verfahrens gegebenenfalls weitere Sach- und Rechtsausführungen zu machen;
zur Kenntnis zu nenmen, daß er sich vorbehält zu verlangen, daß der Beklagte während des Verfahrens alle Unterlagen, Akten und sonstiges vorlegt, wodurch er die vom Generalsekretär Nord auf Seite 3 seines Schreibens vom 25. Juni 1970 aufgestellte Behauptung beweisen will und woraus hervorgehen soll, daß die Befähigungsnachweise und Verdienste des Klägers denen von Frau dell'Omodarme unterlegen seien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage im ersten Funkt für unzulässig zu erklären;
sie im zweiten Punkt für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen die Verfügung des Generalsekretärs vom 4. Dezember 1968 gerichtet ist, mit der Frau dell'Omodarme die vorübergehende Verwaltung eines Dienstpostens übertragen wurde;
die Klage hinsichtlich des zweiten Punktes für zulässig zu erklären, soweit sie sich gegen die Verfügung des Generalsekretärs vom 5. Januar 1970 richtet, mit der Frau dell'Omodarme die vorübergehende Verwaltung eines Dienstpostens übertragen wurde;
die Klage im ersten Punkt und im ersten Teil des zweiten Punktes hilfsweise sowie im zweiten Teil des zweiten Punktes in erster Linie für unbegründet zu erklären;
sie abzuweisen;
über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
Der Kläger ergänzt und präzisiert seine Anträge in der Erwiderung wie folgt:
I. die Anträge des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, von denen im ersten Teil seiner Verwaltungsbeschwerde hinsichtlich der Dienstreisen nach Straßburg die Rede ist;
diese Anträge für begründet zu erklären und ihnen durch folgende Entscheidung stattzugeben:
a) daß das Europaische Parlament im Dienstinteresse bei seinen sehr begehrten normalen Dauerdienstreiseaufträgen — wie denjenigen für Straßburg — auch die Verdienste der Bediensteten abwägen muß;
b) daß das Parlament, wie sich aus der Stellungnahme der Personalvertretung vom 1. April 1970 ergibt, nicht einem Bediensteten auf Zeit zum Nachteil der anderen Bediensteten, die dem Statut unterstehen, ein höheres Dienstalter und größere Verdienste haben, einen Dauerdienstreiseauftrag erteilen kann;
II. hinsichtlich der beanstandeten vorübergehenden Ernennungen
a) zu erkennen, daß die beiden fraglichen Ernennungen von einer unzuständigen Stelle vorgenommen wurden und eines ausdrücklich bezeichneten Gegenstands sowie der Grundlage ermangeln;
b) infolgedessen zu erkennen, daß sie nichtig und als nicht geschehen anzusehen sind;
c) zu erkennen, daß die Klage in jedem Fall hinsichtlich beider Ernennungen zulässig ist, da der Kläger erst verspätet von dem Vorgefallenen unterrichtet wurde;
d) falls der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Klage hinsichtlich der ersten Ernennung zur vorübergehenden Verwendung wegen Fristversäumnis unzulässig sei, zu erkennen, daß jedenfalls die zweite dieser Ernennungen wegen Unzuständigkeit, Verstoßes gegen Formvorschriften und Ermessensmißbrauchs sowie wegen Fehlens eines ausdrücklich bezeichneten Gegenstands und einer Grundlage aufzuheben ist;
e) zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich erbietet, erforderlichenfalls zu beweisen,
1. daß die fragliche vorübergehende Ernennung oder die fraglichen vorübergehenden Ernennungen nicht durch das dienstliche Interesse geboten waren;
2. daß diese vorübergehenden Verwendungen ohne jegliche vorherige Unterrichtung und ohne ausreichende nachträgliche Unterrichtung sowie ohne Wissen der Kollegen ausgesprochen worden sind;
3. daß sie nur den Zweck hatten, dem ernannten Bewerber bessere Beförderungsaussichten sowie einen keineswegs unbeachtlichen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen;
4. daß der Umstand, daß diese vorübergehende Verwendung zweimal derselben Person zuerkannt wurde, keinen anderen als den unter 3. genannten Grund hatte, also die Gewährung persönlicher Vorteile;
f) dieses Beweisanerbieten für erheblich und schlüssig zu erklären, infolgedessen den Kläger zum Beweis mit allen im geltenden Recht vorgesehenen Beweismitteln, insbesondere zum Zeugenbeweis, zuzulassen;
g) in diesem Fall alle rechtlich gebotenen Maßnahmen zu treffen und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten;
III. soweit der Gerichtshof bereits über die Klage entscheiden kann, das Parlament zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Der Beklagte präzisiert seine Anträge in der Gegenerwiderung und beantragt,
die Angriffs- und Verteidigungsmittel, Anträge und Beweisanerbieten des Klägers zurückzuweisen;
den vom Beklagten in der Klagebeantwortung gestellten Anträgen zu entsprechen;
darüber hinaus die Klage im zweiten Klagepunkt wegen des sich aus den Ausführungen in der Erwiderung ergebenden Fehlens eines Rechtsschutzinteresses für unzulässig zu erklären und daher abzuweisen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Erster Klagepunkt
a) Zur Zulässigkeit
Der Beklagte weist zu dem die Dienstreisen nach Straßburg betreffenden Klagepunkt darauf hin, daß der Kläger in der Klageschrift die Entscheidung dem Ermessen des Gerichtshofes überlassen und keine Anträge gestellt hat. Daher sei die Klage in diesem Punkt unzulässig. Sie sei auch deshalb unzulässig, weil die Verwaltungsbeschwerde den Namen des Be diensteten auf Zeit nicht nenne, der einen Dauer-Dienstreiseauftrag für Straßburg habe. Schließlich betreffe der Anspruch des Klägers eine bestimmte Verwaltungspraxis und keine den Kläger beschwerende Verfügung.
Der Kläger macht in der Erwiderung geltend, aus dem Schreiben des Generalsekretärs vom 25. Juni 1970 gehe hervor, daß der Beklagte sich vollkommen darüber im klaren gewesen sei, welcher Bedienstete auf Zeit in der Berschwerde gemeint sei. Ferner führt er aus, wenn er die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt habe, so habe er damit den gesamten Streit mit dem Beklagten dem Gerichtshof unterbreiten wollen.
Der Beklagte erhält in der Gegenerwiderung die prozeßhindernde Einrede aufrecht. Nach seiner Auffassung sind die in der Erwiderung gestellten Anträge außerdem unzulässig, weil sie verspätet seien und vom Gerichtshof eine allgemeine Anordnung mit Verordnungscharakter verlangten.
b) Zur Begründetheit
Der Beklagte verweist zu diesem Klagepunkt auf die Begründung seines Beschwerdebescheids. Dort heißt es, die Dienstreisen nach Straßburg bedeuteten weder eine Vergünstigung noch ein Recht, sondern eine durch die Behörde nach ihrem Ermessen zugewiesene Aufgabe. Im übrigen unterschieden sich die Bediensteten auf Zeit hinsichtlich ihrer Rechtsstellung im Dienst in nichts von den Beamten.
2. Zweiter Klagepunkt
a) Zulässigkeit
Der Beklagte trägt vor, Frau dell'Omodarme sei durch Verfügung vom 4. Dezember 1968 zum erstenmal mit der vorübergehenden Verwaltung eines Übersetzerdienstpostens betraut worden. Diese Verfügung sei am 19. Dezember 1968 durch Aushang bekanntgegeben worden. Die Klagefrist gegen die Verfügung habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen, so daß die Klage insoweit verspätet und daher unzulässig sei.
Der Kläger bestreitet, daß diese erste Verfügung ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei und trägt vor, sie sei im Mitteilungsblatt für das Personal mit fast einjähriger Verspätung — und zudem unvollständig — veröffentlicht worden. Erst am 25. März 1970 sei dem Kläger diese Verfügung auf sein Verlangen durch ein Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung des Parlaments vollständig zur Kenntnis gebracht worden.
Der Beklagte bleibt in der Gegenerwiderung dabei, daß die Beauftragung von Frau Annamaria dell'Omodarme mit der vorübergehenden Dienstpostenverwaltung jeweils unverzüglich durch Aushang bekanntgegeben worden sei und daß die erste vorübergehende Verwendung in dem am 20. Juni 1969 verteilten Mitteilungsblatt für das Personal für die Monate November bis Dezember 1968 veröffentlicht worden sei.
Der Beklagte führt aus, die Klage sei auch noch aus anderen Gründen unzulässig. Zum einen sei der Kläger zur Zeit der Anordnung der ersten vorübergehenden Verwendung noch nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen und habe daher kein Interesse an der Anfechtung dieser Verfügung. Zum anderen sei das Vorbringen des Klägers, daß die vorübergehende Verwendung von Frau dell'Omodarme nicht notwendig gewesen sei, unzulässig. Selbst wenn diese Rüge als zutreffend unterstellt werde, könne der Kläger nicht verlangen, daß er selbst anstelle von Frau dell'Omodarme mit der vorübergehenden Verwaltung des Dienstpostens beauftragt werde. Er habe daher kein Interesse daran, die beiden mit der Klage angefochtenen Beauftragungen dieser Beamtin zu beanstanden.
Gegen diese letztere prozeßhindernde Einrede hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, sein Rechtsschutzinteresse liege eigentlich nicht darin, daß er gegebenenfalls beanspruchen könne, anstelle von Frau dell'Omodarme mit der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens betraut zu werden, sondern in seiner Sorge zu verhindern, daß diese Kollegin Vorteile für eine etwaige spätere Beförderung erlangt, für die sowohl er als auch Frau dell'Omodarme in Frage komme.
b) Zur Begründetheit
Der Kläger rügt in erster Linie, die angefochtenen Verfügungen seien heimlich getroffen worden, da die zweite Verfügung bei Klageerhebung noch nicht bekanntgegeben worden sei, während dies bei der ersten erst mit einer Verspätung von einem Jahr geschehen sei.
Im übrigen macht der Kläger geltend, wegen der sehr knappen Fassung von Artikel 7 Absatz 2 des Statuts ergebe sich bei der vorübergehenden Verwendung eine Reihe von Problemen:
Zum einen regele diese Vorschrift nicht die Frage, ob die die vorübergehende Verwendung anordnende Verfügung Sache der Anstellungsbehörde sei oder auf rein administrativer Ebene getroffen werden könne. Nur im letzteren Falle hätten die fraglichen Verfügungen durch den Generalsekretär wirksam erlassen werden können.
Zum anderen enthalte Artikel 7 Absatz 2 keine der für den Erlaß von Verfügungen auf diesem Gebiet erforderlichen Verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien. Die Auswahl der mit der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens betrauten Personen sei von großer sachlicher Bedeutung, weil die vorübergehende Verwendung eine Vorzugsstellung für eine spätere Beförderung gebe und daher sogar als Vorbeförderung bezeichnet werden könne. Wegen dieser sachlichen Bedeutung der vorübergehenden Verwendung müsse die zuständige Behörde aufgrund von Artikel 5 Absatz 3, wenn eine vorübergehende Verwaltung eines Dienstpostens erforderlich ist, für eine angemessene Publizität sorgen (Vor-Stellenbekanntgabe), um möglichst jedem interessierten Beamten die Möglichkeit zu geben, einen höherrangigen Dienstposten vorübergehend zu verwalten. Dagegen verstoße die wiederholte Beauftragung derselben Person mit einer vorübergehenden Dienstpostenverwaltung in jedem Fall gegen den Sinn des Statuts und sei ermessensmißbräuchlich.
Außerdem macht der Kläger geltend, der die vorübergehende Verwendung anordnenden Verfügung müsse eine Abwägung der Verdienste der interessierten Beamten vorausgehen. Die vom Generalsekretär in seinem Beschwerdebescheid angeführten Ergebnisse der beiden Auswahlverfahren jedoch, an denen der Kläger und Frau dell'Omodarme teilgenommen hatten, seien eine unzureichende Vergleichsgrundlage. Hierzu verweist der Kläger noch einmal auf seine Zeugnisse und seine Qualifikation im Beruf.
Der Beklagte begegnet dem Vorwurf der Heimlichkeit mit der Behauptung, die beiden Verfügungen seien ordnungsgemäß durch Aushang bekanntgegeben worden, im übrigen sei er nicht für etwaige Verspätungen bei der Veröffentlichung des Mitteilungsblatts für das Personal verantwortlich. Außerdem sei die Veröffentlichung solcher Verfügungen in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts gar nicht vorgesehen.
Zu den die Verfügungen als solche betreffenden Rügen bemerkt der Beklagte, das Statut stelle die Anordnung einer vorübergehenden Verwendung in keiner Hinsicht einer Beförderung gleich, daher sei jedes auf einem Vergleich dieser beiden Verfahren beruhende Argument un- zutreffend. Um folgerichtig zu sein, müßte der Kläger von seinem Standpunkt aus dafür eintreten, daß jede vorübergehende Verwaltung eines Dienstpostens reihum allen interessierten Beamten zu übertragen wäre, was widersinnig wäre und dem dienstlichen Interesse zuwiderlaufe. Die die vorübergehende Verwendung anordnende Verfügung müsse notwendig im Ermessen der zuständigen Behörde stehen, wenn auch der ausgeschiedene Bewerber das Recht behalte, einen Ermessensmißbrauch zu seinem Nachteil nachzuweisen. Einen solchen Beweis habe der Kläger nicht erbracht, und er ergebe sich auch gewiß nicht aus einem Vergleich der Qualifikationen des Klägers und der Frau dell'Omodarme, die nicht nur durch die Ergebnisse der beiden erwähnten Auswahlverfahren, sondern auch durch die Probezeitberichte und die dienstlichen-Beurteilungen ausgewiesen würden. Der Beklagte weist noch darauf hin, daß Frau dell'Omodarme am 5. Januar 1970 — bei Beginn ihrer zweiten vorübergehenden Verwendung — für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe LA 6 (die Besoldungsgruppe des vorübergehend verwalteten Dienstpostens) in Betracht gekommen sei, der Kläger jedoch nicht.
Der Kläger führt in der Erwiderung aus, nach einem Beschluß des Präsidiums des Parlaments vom 12. Dezember 1962 sei der Generalsekretär als Anstellungsbehörde nur für Planstellen unterhalb der Besoldungsgruppe LA 6 zuständig. Daher sei jede vom Generalsekretär ausgesprochene vorübergehende Ernennung für einen Dienstposten mit höherer Besoldungsgruppe nicht nur anfechtbar, sondern ohne weiteres nichtig.
Außerdem macht der Kläger geltend, die vorübergehende Verwendung entspreche abgesehen von ihrer zeitlichen Begrenzung — in jeder Hinsicht der Beförderung. Daher müßten nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz die Lücken in der Regelung der vorübergehenden Verwendung durch analoge Anwendung der die Beförderung regelnden Bestimmungen ausgefüllt werden. Daraus folge, daß die die vorübergehende Verwendung anordnende Verfügung nur rechtmäßig sei, wenn
die vorübergehende Verwendung dazu führe, daß der fragliche Beamte tatsächlich andere und höhere als seine normalen Aufgaben wahrnehme;
ein Mindestmaß an vorheriger Publizität den interessierten Beamten die Möglichkeit gebe, ihr Interesse zu bekunden (hierzu verweist der Kläger auf Artikel 4 Absatz 2 des Statuts);
Artikel 25 Absatz 2 des Statuts eingehalten sei;
der die vorübergehende Verwendung anordnenden Verfügung eine Abwägung der Verdienste der interessierten Beamten vorausgehe (hierzu verweist der Kläger auf Artikel 45 des Statuts);
ein Mitglied der Personalvertretung an der zu treffenden Auslese beteiligt werde (hierzu verweist der Kläger auf Artikel 9 Absatz 3 des Statuts in Verbindung mit Artikel 3 des Anhangs III).
Der Kläger behauptet, insbesondere die erste Voraussetzung, die von grundlegender Bedeutung sei und in Artikel 7 Absatz 2 des Statuts ihren Niederschlag gefunden habe, sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auf dem Dienstposten, mit dessen vorübergehender Verwaltung sie betraut war, habe Frau dell'Omodarme weder Weisungsbefugnis gegenüber ihren Kollegen der Besoldungsgruppe LA 7 gehabt noch sei sie mit einer höheren Aufgabe als diese betraut gewesen. Um Ersatz für den abwesenden Übersetzer zu schaffen, auf dessen Dienstposten sich die angefochtenen Verfügungen bezogen, würde es genügt haben, dieselbe Arbeit anders auf die zur Verfügung stehenden Übersetzer zu verteilen. Daher habe im vorliegenden Fall jegliches dienstliche Interesse gefehlt.
Der Kläger führt noch aus, die Bemerkung des Beklagten über die Anwartschaft auf eine Beförderung, die Frau dell'Omodarme am 5. Januar 1970 gehabt habe, sei völlig unerheblich. Übrigens sei Frau dell'Omodarme bei Beginn der ersten vorübergehenden Verwendung noch nicht für eine Beförderung in Betracht gekommen.
Schließlich erbietet sich der Mager zum Beweisantritt für verschiedene Tatsachen, die sein Vorbringen stützen könnten.
Der Beklagte bestreitet in der Gegenerwiderung, daß eine Beauftragung oder Ernennung nichtig sei, wenn sie durch eine unzuständige Stelle ausgesprochen wird. Die Verfügung werde hierdurch nur innerhalb der Klagefristen anfechtbar.
Im übrigen ließen die Statutsbestimmungen erkennen, daß die Beauftragung mit einer vorübergehenden Dienstpostenverwaltung rechtmäßig durch eine Behörde ausgesprochen werden könne, die nicht ausdrücklich die Anstellungsbehörde zu sein brauche. Insoweit sei die unter schiedliche Fassung der Absätze 1 und 2 des Artikels 7 des Statuts von Bedeutung. Es gebe keine Grundlage dafür, die Beauftragung mit einer vorübergehenden Dienstpostenverwaltung der Beförderung gleichzustellen.
Zur Zweckmäßigkeit der vorübergehenden Verwendung bemerkt der Beklagte, zwischen den Tätigkeiten des Übersetzers und des Hilfsübersetzers bestehe kein Wesensunterschied. Der Unterschied liege vielmehr in der Qualifikation: dem erfahreneren Übersetzer würden im allgemeinen schwierigere Aufgaben übertragen. Im übrigen sei die Beurteilung der für die Beauftragung mit einer vorübergehenden Dienstpostenverwaltung maßgeblichen Gründe unbestreitbar ausschließlich Sache der Verwaltung. Daher seien die Beweisantritte des Klägers in der Erwiderung unzulässig.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insbesondere vorgetragen:
Der Beschluß des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 1962 mache keinen Unterschied zwischen den beiden Absätzen des Artikels 7 des Statuts, wenn er dessen Anwendung auf die Bediensteten des Sprachendienstes einschließlich Besoldungsgruppe 6 durch den Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs als Anstellungsbehörde vorsehe.
Aus den Antworten des Beklagten auf die ihm vom Gerichtshof gestellten Fragen ergebe sich kein Unterschied zwischen dem Dienstposten von Frau dell'Omodarme einerseits und dem von ihr vorübergehend verwalteten Dienstposten andererseits, der hinreichend deutlich wäre, um eine vorübergehende Verwendung anordnende Verfügungen nach Artikel 7 des Statuts zu rechtfertigen.
Auf das mit dem Beschluß des Präsidiums des Parlaments begründete Vorbringen entgegnet der Beklagte, schon aus dem Wortlaut von Artikel 7 gehe hervor, daß für die die vorübergehende Verwendung anordnende Verfügung nicht die Anstellungsbehörde, sondern die Behörde zuständig sei, die im dienstlichen Interesse die interne Arbeitsverteilung vorzunehmen habe, hier also der Generalsekretär des Parlaments. Daher stelle sich im vorliegenden Fall das Problem der Ernennungsbefugnis gar nicht, das dieser Beschluß des Präsidiums regeln solle.
Entscheidungsgründe§
1 Die am 6. August beim Gerichtshof erhobene Klage hat erstens eine dem Schweigen des Beklagten zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung und einen ausdrücklichen ablehnenden Bescheid vom 25. Juni 1970 zum Gegenstand, die beide die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für die Sitzungen des Europäischen Parlaments in Straßburg betreffen, und ist zweitens auf die Aufhebung zweier Verfügungen vom 4. Dezember 1968 und 5. Januar 1970 gerichtet, mit denen eine Kollegin des Klägers zweimal mit der vorübergehenden Verwaltung eines Übersetzerdienstpostens betraut wurde.
Zur Klage gegen die Dienstreiseaufträge
2 In der Klageschrift beanstandet der Kläger zwar die Art und Weise, in der in der italienischen Sektion des Sprachendienstes des Europäischen Parlaments anläßlich von Sitzungen des Parlaments in Straßburg Dienstreiseaufträge erteilt werden, stellt jedoch insoweit keinen konkreten Antrag.
3 In der Erwiderung hat er beantragt zu entscheiden, daß das Europäische Parlament bei seinen … Dienstreiseaufträgen … die Verdienste der Bediensteten abwägen muß … [und] nicht einem Bediensteten auf Zeit zum Nachteil der anderen Bediensteten, die dem Statut unterstehen, ein höheres Dienstalter und größere Verdienste haben, einen Dauerdienstreiseauftrag erteilen kann.
4/5 Diese Anträge waren — entgegen der Vorschrift des Artikels 38 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes — in der Klageschrift nicht gestellt und sind daher unzulässig. Im übrigen würde der Gerichtshof sich Befugnisse des Parlaments anmaßen, wenn er im beantragten Sinne entschiede.
6 Daher ist der erste Klageantrag als unzulässig abzuweisen.
Zur Anfechtungsklage
7/9 Der Kläger macht in erster Linie geltend, die Beauftragung mit einer vorübergehenden Dienstpostenverwaltung komme ihrer Rechtsnatur nach einer Vorbeförderung gleich, da die vorübergehende Verwaltung eines Dienstpostens eine Vorzugsstellung für eine etwaige Beförderung auf diesen Posten gebe. Daher seien nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts die Vorschriften von Artikel 4 Absatz 2 über die Notwendigkeit der Bekanntgabe, von Artikel 25 Absatz 2 über die Bekanntmachung durch Aushang und von Artikel 45 des Statuts entsprechend anwendbar. In jedem Fall ständen die in Artikel 7 Abastz 2 vorgesehenen Befugnisse ausschließlich der Anstellungsbehörde zu.
10 Da dieses Vorbringen andere Streitpunkte und sogar die Zulässigkeit der Klage berührt, ist es vor allem anderen Klagegründen zu prüfen.
11/12 Die Verfasser des Statuts haben sich bei der Abfassung der Statutsvorschriften bemüht, durch eine präzise Ausdrucksweise deren genaue Tragweite festzulegen. Es besteht daher kein Anlaß, den Anwendungsbereich dieser Vorschriften durch ihre entsprechende Anwendung auf Sachverhalte auszuweiten, die sie nicht ausdrücklich regeln.
13 Daher können die Verfahrensvorschriften der Artikel 4 Absatz 2 und 45, in denen es nur um Ernennungen und Beförderungen geht, nicht auf die Beauftragung mit einer vorübergehenden Dienstpostenverwaltung ausgedehnt werden, die im strengen Wortsinne weder eine Ernennung noch eine Beförderung ist.
14 Dagegen ist davon auszugehen, daß Artikel 25 Absatz 2, der unter anderem auch für Verfügungen gilt, welche die Festlegung der administrativen Stellung betreffen, auch auf Verfügungen anwendbar ist, die eine vorübergehende Verwendung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 anordnen.
15 Endlich ergibt sich aus dem Zusammenhang der beiden ersten Absätze von Artikel 7, daß die in Absatz 2 vorgesehene Befugnis, einen Beamten mit der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens zu betrauen, der in Absatz 1 erwähnten Anstellungsbehörde zusteht.
Zur Zulässigkeit der Klage
16 Der Kläger beantragt die Aufhebung der Verfügungen, durch welche die Hilfsübersetzerin Frau Annamaria dell'Omodarme damit betraut wurde, vom 15. Dezember 1968 bis 15. September 1969 sowie vom 5. Januar 1970 an einen Übersetzerdienstposten vorübergehend zu verwalten.
17/19 Der Beklagte hält die Klage gegen die erste Verfügung wegen Fristversäumnis für unzulässig, weil die Beschwerde gegen diese Verfügung erst am 6. April 1970, also mehr als drei Monate nach der Mitteilung der Verfügung an die betroffene Beamtin, eingereicht worden sei. Der Ausdruck Mitteilung an den Beamten in Artikel 91 des Statuts meine offensichtlich die schriftliche Mitteilung, die Artikel 25 Absatz 1 des Statuts für jede individuelle Verfügung vorschreibe. Es sei unbestritten, daß diese schriftliche Mitteilung für die erste der beiden angefochtenen Verfügungen mehr als drei Monate vor dem 6. April 1970 erfolgt sei.
20 Der Kläger ist jedoch der Auffassung, der Ablauf der Klagefrist könne ihm nicht entgegengehalten werden, da die für die angefochtene Verfügung vorgeschriebene Bekanntmachung durch Aushang unterblieben sei.
21/22 Der Beklagte hat durch die Vorlegung der Aushangbelege hinreichend dargetan, daß die Verfügung zwischen dem 19. Dezember 1968 und 2. Januar 1969 aushing. Daher ist die prozeßhindernde Einrede begründet und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die erste der beiden angefochtenen Verfügungen richtet.
23/24 Der Beklagte macht noch geltend, der Kläger habe kein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Er führt hierzu aus, wenn die die vorübergehende Verwendung anordnende Verfügung, wie der Kläger geltend mache, deshalb aufzuheben sei, weil sich die Tätigkeit von Frau dell'Omodarme auf ihrem Dienstposten nicht merklich von der Tätigkeit unterscheide, die dem von ihr vorübergehend verwalteten Dienstposten zugeordnet ist, so komme die vorübergehende Verwendung nicht in Betracht, so daß auch der Kläger selbst kein Interesse daran habe, die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme zu beantragen, da seine eigene Beauftragung mit der vorübergehenden Dienstpostenverwaltung wegen eben dieses Umstandes ausgeschlossen sei.
25/27 Wenn dargetan wäre, daß für die vorübergehende Verwendung kein sachlicher Grund bestanden habe, so ergäbe sich daraus, daß sie nicht im dienstlichen Interesse ergangen wäre, sondern den Zweck gehabt hätte, dem damit betrauten Beamten einen ungerechtfertigten Vorteil insbesondere in Form einer Ausgleichszulage zu gewähren. Außerdem kann die wiederholte vorübergehende Verwendung den Beamten für etwaige Beförderungen oder Auswahlverfahren eine Vorzugsstellung verschaffen. Die Zuwendung solcher nicht durch das dienstliche Interesse gerechtfertigter Vorteile an einzelne Beamte kann deren unmittelbare Kollegen beschweren, da sie gegen die für den öffentlichen Dienst maßgeblichen Grundsätze der Gleichbehandlung und Objektivität verstößt.
28/29 Daher konnten die angefochtenen Verfügungen den Kläger beschweren, so daß die Klage zulässig ist.
Zur Rüge der Unzuständigkeit
30 Der Kläger macht geltend, der Generalsekretär des Parlaments habe mit der angefochtenen Verfügung die Befugnisse überschritten, die ihm durch den Beschluß des Präsidiums vom 12. Dezember 1962 zur Bestimmung der nach Inkrafttreten des Beamtenstatuts zum Abschluß der Dienstverträge ermächtigten Instanzen eingeräumt worden sind.
31 Dieser Beschluß sieht vor, daß die Befugnisse, die gemäß den Beamtenstatuten der Anstellungsbehörde zufallen, wie folgt ausgeübt werden: …vom Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 1, 7, 11 …. auf die Bediensteten der Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 7 einschließlich, und des Sprachendienstes einschließlich Besoldungsgruppe 6…
32/33 Wenn der Beschluß die Beamten der genannten Besoldungsgruppen erwähnt, so meint er mit dieser Ausdrucksweise offensichtlich die Anwendung der genannten Artikel auf die Besetzung von Stellen dieser Besoldungsgruppen. Andernfalls würde die Beförderung eines Beamten der Besoldungsgruppen A 8 oder B 1 auf eine Planstelle der Besoldungsgruppen A 5, 6 oder 7 und die Ernennung neu eingestellter Personen für alle Besoldungsgruppen der Laufbahn A nicht von dieser Ausdrucksweise erfaßt und gehörten deshalb zur Zuständigkeit des Generalsekretärs, was dem Inhalt des Beschlusses zuwiderliefe.
34/35 Daher ist für die Anwendung von Artikel 7 des Statuts zur Beauftragung eines Beamten mit der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens der Übersetzerlaufbahn, die sich über die Besoldungsgruppen L A 5 und L A 6 erstreckt, der Präsident zuständig, der auf Vorschlag des Generalsekretärs entscheidet. Unstreitig ist aber die angefochtene Verfügung nicht vom Präsidenten, sondern durch eine andere Stelle erlassen worden.
36 Nach allem ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Kosten
37/38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Beklagte ist mit seinem wesentlichen Vorbringen unterlegen; er ist daher zu verurteilen, die Kosten zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,
aufgrund des Abkommens über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften,
aufgrund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes der EGKS, der EWG und der EAG,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 4, 7, 25, 45 und 91,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verfügung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 6. Januar 1970, durch die Frau dell'Omodarme damit betraut wurde, vorübergehend den Dienstposten eines Übersetzers zu verwalten, wird aufgehoben.
2. Das Europäische Parlament wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.