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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.03.1971 – C-54/70
Generalanwalt Alain Dutheillet de Lamothe · ECLI:EU:C:1971:22
Schlussanträge des Generalanwalts
Alain Dutheillet de Lamothe
vom 4. März 1971
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Herr Landra trat am 4. Oktober 1965 als Hilfskraft in den Dienst der EGKS in Luxemburg ein.
Gemäß einer der in Artikel 70 der für die Hilfskräfte maßgebenden Vorschriften vorgesehenen Möglichkeiten wurde er einer luxemburgischen Sozialversicherungseinrichtung, der Caisse de pension des employés prives (Pensionskasse der Privatbeamten), angeschlossen.
Am 1. Oktober 1968 wurde er zum Beamten im Dienst der Kommission ernannt.
Seither unterstand er folglich der allgemeinen Versorgungseinrichtung der Gemeinschaft.
Es blieb die Frage offen, wie die Pensionsansprüche zu berücksichtigen waren, die er vor seiner Ernennung zum Beamten etwa erworben hatte.
Hierfür sieht die Versorgungsordnung der Gemeinschaften zwei verschiedene Regelungen vor:
Die in Artikel 3 Buchstabe c der in Anhang VIII zum Statut enthaltenen Versorgungsordnung vorgesehene Regelung ist die einfachere und für die Beamten günstigere. Es handelt sich um eine Anrechnungsregelung, wie sie allen nationalen Rechtsordnungen bekannt ist; sie besteht darin, daß bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten gewisse von ihm abgeleistete Dienstzeiten, die normalerweise keinen Ruhegehaltsanspruch begründen, den Ruhegehaltsansprüche begründenden Dienstzeiten gleichgestellt werden.
Die andere, im allgemeinen für die Beamten weniger günstige Regelung ist in Artikel 11 der gleichen Versorgungsordnung vorgesehen. Hier handelt es sich um ein System der Koordinierung mit den Ruhegehalts- und Altersregelungen der verschiedenen Sozialversicherungssysteme. Dabei wird vom Beamten erwartet, daß er durch die Kasse, der er früher angehörte, entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche oder den pauschalen Rückkaufswert, auf den er etwa Anspruch hat, auszahlen läßt, und dieser Betrag wird sodann nach Maßgabe des sich aus der Versorgungsordnung der Gemeinschaft ergebenden versicherungsmathematischen Gegenwerts in ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgewandelt.
Lassen Sie mich zum besseren Verständnis ein absichtlich willkürlich gewähltes Beispiel anführen, das aber nach meiner Ansicht geeignet ist, die Tragweite dieser Regelung deutlich zu machen.
Nehmen wir an, der versicherungsmathematische Gegenwert oder pauschale Rückkaufswert zehnjähriger Beitragszahlung an eine Sozialversicherungskasse betrage 100000 Franken.
Der neu ernannte Beamte wird diese 100000 Franken an die Gemeinschaft überweisen lassen, wenn aber nach der Ruhegehaltsordnung der Gemeinschaft 100000 Franken nur dem versicherungsmathematischen Gegenwert von sechs Dienstjahren entsprechen, werden ihm nur sechs ruhegehaltsfähige Dienstjahre angerechnet, obwohl er vorher zehn Jahre lang Beiträge an die Sozialversicherungskasse entrichtet hat.
Der Kläger meint, für ihn gelte nur das in Artikel 3 Buchstabe c der Ruhegehaltsordnung vorgesehene Anrechnungssystem.
Er führt hierfür drei Gründe an:
1. den Wortlaut der angezogenen Bestimmung;
2. einen Vergleich dieser Vorschrift mit Artikel 11 der Versorgungsordnung;
3. schließlich einen Vergleich dieser Vorschrift mit Artikel 48 derselben Versorgungsordnung sowie ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den öffentlichen Dienst beherrschen.
Nach meiner Ansicht, meine Herren, greift keiner dieser Gründe durch, wenn die Klage auch einige Mängel in der geltenden Ruhegehaltsregelung erkennen läßt.
1. Der Wortlaut von Artikel 3 Buchstabe c eröffnet dem Kläger keinen Anspruch auf die von ihm verlangte Anrechnung von Dienstzeiten.
Denn dieser Artikel sieht zwar die Anrechnung der in einer anderen Eigenschaft als der eines Beamten auf Lebenszeit für die Gemeinschaft abgeleisteten Dienste vor, bestimmt aber, daß diese Anrechnung nur nach Maßgabe der die Rechtsstellung des Bediensteten regelnden Vorschriften möglich ist.
Zieht man aber die dem Anhang VIII zum Beamtenstatut nachfolgende Vorschrift heran, die die Beschäftigungsbedingungen für die verschiedenen nichtbeamteten Bediensteten und insbesondere für die Hilfskräfte regelt, so wird man gewahr, daß die Anrechnung der Dienstzeiten nur für die Bediensteten auf Zeit vorgesehen, dagegen für die anderen in dieser Vorschrift genannten Kategorien von Bediensteten — Hilfskräften, örtliche Bedienstete usw. — ausgeschlossen ist.
Dies ist übrigens auch der Grund, aus dem nur die Bediensteten auf Zeit von ihrem Dienstantritt an der Versorgungsordnung der Gemeinschaft angeschlossen sind und die darin vorgesehenen Beiträge entrichten müssen, während die übrigen Bediensteten weiterhin den nationalen oder örtlichen Kassen angeschlossen bleiben.
Es läßt sich also zumindest feststellen, daß schon der Wortlaut von Artikel 3 in Verbindung mit den für die Hilfskräfte geltenden Vorschriften dem Kläger nicht nur keinen Anspruch auf Anrechnung der von ihm als Hilfskraft abgeleisteten Dienste eröffnet, sondern im Gegenteil das Verbot einer solchen Anrechnung zu bezwecken und zu bewirken scheint.
2. Aber Herr Landra macht als zweiten Klagegrund geltend, bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Artikels 3 müßten die des Artikels 11, den die Verwaltung ja auf ihn anwenden will, über die Koordinierung mit den Sozialversicherungssystemen zum Vergleich herangezogen werden.
Der Kläger meint, sein Fall sei nicht unter Artikel 11 der Versorgungsordnung zu bringen, und er habe daher Anspruch auf Anwendung der Bestimmungen von Artikel 3 Buchstabe c. Die Voraussetzungen, von denen dieser Gedankengang ausgeht, halte ich für völlig berechtigt.
Denn der sehr schlecht gefaßte Artikel 11 sieht expressis verbis seine Anwendung nur für Beamte auf Lebenszeit vor, die vor ihrem Eintritt ins Beamtenverhältnis im Dienst einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der Gemeinschaft standen.
Aber selbst bei dieser einschränkenden Auslegung würde die Vorschrift keineswegs die Folgen haben, die der Kläger aus ihr herleiten will.
Sie würde lediglich dazu führen, daß nicht die Bestimmungen von Artikel 11 der Versorgungsordnung, sondern die noch weniger günstigen allgemeinen der Verordnung über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer auf seinen Fall anwendbar wären.
Daß die Verwaltung sich, wie ich meine großzügigerweise, bereit erklärt, Artikel 11 auf den Kläger anzuwenden, kann ihm keinesfalls einen Anspruch darauf geben, daß Artikel 3 Buchstabe c der Versorgungsordnung entgegen seinen Bestimmungen auf ihn angewandt wird.
3. Schließlich führt der Kläger zu einer dritten Gruppe von Klagegründen aus, die Verwaltung würde gegen eine in Artikel 48 der Versorgungsordnung und in den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts verankerten allgemeinen Grundsatz, nämlich den der Gleichbehandlung aller Gemeinschaftsbediensteten, verstoßen, wenn' sie die von ihm verlangte Anrechnung ablehnte.
Bei dem auf Artikel 48 der Versorgungsordnung gestützten Vorbringen brauche ich mich kaum aufzuhalten.
Dieser Artikel sieht folgendes vor: Ungeachtet entgegenstehender Vorschriften des Statuts steht dem Beamten auf Antrag dieser Ruhegehaltsanspruch von dem Tag an zu, an dem er seinen Dienst — gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis — bei einem der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften angetreten hat.
Hier handelt es sich aber um eine Übergangsvorschrift der Versorgungsordnung, die nur für Bedienstete gilt, die aufgrund von Bestimmungen dieses Statuts, die selbst wiederum Übergangsbestimmungen sind, ins Beamtenverhältnis übernommen wurden.
Der Kläger ist nicht in diesem Fall, denn er ist, wie ich Ihnen soeben sagte, am 4. Oktober 1965 in den Dienst der Gemeinschaften eingetreten, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Übergangsbestimmungen des Statuts längst nicht mehr galten.
Das Argument, spricht sogar gegen die Auffassung des Klägers, denn wenn die Verfasser der Versorgungsordnung die Bestimmung für notwendig hielten, daß den gemäß den Übergangsbestimmungen des Statuts zu Beamten ernannten Bediensteten alle ihre in irgendeinem Rechtsverhältnis abgeleisteten Dienstzeiten ungeachtet entgegenstehender Vorschriften anzurechnen seien, so gerade deshalb, weil dies im allgemeinen nicht geschieht.
Es bleibt nur noch das letzte Argument des Klägers zu prüfen, das auf einem Grundsatz beruht, den der Kläger für einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts hält, nämlich auf dem der Gleichbehandlung aller Gemeinschaftsbediensteten.
Der Kläger meint, die Verfasser der Versorgungsordnung und der Verordnung für das nicht beamtete Personal hätten gegen diesen Gleichheitsgrundsatz verstoßen, indem sie die Anrechnung von Dienstzeiten nur für die Bediensteten auf Zeit, nicht aber für die übrigen Gruppen von nicht beamteten Bediensteten vorsahen.
Ich schlage Ihnen nicht vor, dem Kläger hierin zu folgen.
Zwar trifft es zu, daß einige nationale Rechtsordnungen wie z. B. das französische Beamtenrecht, übrigens mit großer Vorsicht und Zurückhaltung, einen gewissen Gleichbehandlungsgrundsatz für öffentliche Bedienstete anerkannt haben.
Aber sie haben dies nur für die dem gleichen Korps oder Kader angehörenden Bediensteten getan, d. h. für die den gleichen Einstellungs- und Beförderungsvorschriften unterliegenden Bediensteten mit Anwartschaft auf die gleichen Planstellen.
Selbst wenn anzunehmen wäre, daß dieser Grundsatz auch im Beamtenrecht der Gemeinschaft gelte (was nach meiner Ansicht keineswegs selbstverständlich ist), wäre er jedenfalls auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Denn er würde zwar die Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Hilfskräften, aber keineswegs unterschiedliche Regelungen für Hilfskräfte und für Bedienstete auf Zeit oder Beamte verbieten.
Für Bedienstete auf Zeit gelten übrigens andere Einstellungsvorschriften als für Hilfskräfte, sie treten bei der Beförderung mit diesen nicht in Wettbewerb, sie haben keine Anwartschaft auf die gleichen Planstellen.
Daher haben die Gemeinschaftsbehörden keinen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verletzt, indem sie die Rechtsstellung der Hilfskräfte, die nicht wie die Bediensteten auf Zeit Beiträge zur Versorgungsordnung der Gemeinschaften leisten, bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis anders geregelt haben als die der Bediensteten auf Zeit.
Da mir keiner der Klagegründe stichhaltig erscheint, beantrage ich, die Klage abzuweisen und dem Kläger seine eigenen Auslagen aufzuerlegen.