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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.04.1971 – C-54/70

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1971:36

In der Rechtssache 54/70

LUIGI LANDRA, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 25, boulevard Prince Henri, Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Robert Krieps, zugelassen in Luxemburg, Beistand: Rechtsanwalt Jean Bour, zugelassen in Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigte: beide genannten Anwälte, Ecke Rue Goethe und Rue C. M. Spoo, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Beklagte es abgelehnt hat, die Beschäftigungszeit des Klägers als Hilfskraft auf seine ruhegehaltsfähigen Dienstjahre anzurechnen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi, der Richter P. Pescatore und H. Kutscher (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Der Kläger wurde am 4. Oktober 1965 von der Hohen Behörde der EGKS als Hilfskraft eingestellt; er blieb in dieser Eigenschaft bis zum 30. September 1968 tätig. Während dieser Zeit war er gemäß Artikel 70 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (im folgenden BsB genannt) der luxemburgischen Pensionskasse der Privatbeamten angeschlossen. Seit dem 1. Oktober 1968 ist er Beamter im Dienste der Kommission.

Der Kläger bat mit Schreiben vom 18. Dezember 1969 den stellvertretenden Generaldirektor für Personal und Verwaltung, ihm zu bestätigen, daß seine Beschäftigungszeit als Hilfskraft gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Anhangs VIII zum Beamtenstatut auf seine bisherigen oder künftigen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre voll angerechnet werde.

Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 2. April 1970 mit, auf seinen Fall sei nicht Artikel 3, sondern Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut anwendbar und bat ihn anzugeben, ob sein Antrag als auf den genannten Artikel 11 gestützt anzusehen sei.

Am 30. April 1970 stellte der Kläger aufgrund von Artikel 90 des Beamtenstatuts den Antrag, die Bestimmungen des vorgenannten Artikels 3 auf seinen Fall anzuwenden.

Da er auf diesen von den Dienststellen der Kommission am 5. Mai 1970 in das Register eingetragenen Antrag keinen Bescheid erhielt, reichte der Kläger am 28. August 1970 die vorliegende Klage ein.

2. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Februar 1971 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. März 1971 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

zu erkennen, daß Anhang VIII Artikel 3 Buchstabe c des Statuts auch für die Zeit gilt, in der der Kläger als Hilfskraft im Dienst der Gemeinschaften stand;

demgemäß die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die am 5 Mai 1970 im Register eingetragene Beschwerde zu ändern;

zu erkennen, daß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut nicht anwendbar ist;

zu erkennen, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen,

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Streit geht ausschließlich um die Frage, ob die Beklagte berechtigt oder sogar verpflichtet ist, auf die ruhegehaltsfähigen Dienst jahre des Klägers die Zeit anzurechnen, während der er als Hilfskraft bei der EGKS beschäftigt war.

Hierzu führt der Kläger im wesentlichen folgendes aus:

a) Die Weigerung, Artikel 3 Buchstabe c des Anhangs VIII zum Statut auf ihn anzuwenden, widerspreche dem Wortlaut dieser Bestimmung. Denn diese verlange die Berücksichtigung der Dauer der in einer anderen Eigenschaft unter den Voraussetzungen der [BsB] abgeleisteten Dienstzeit unter der Voraussetzung …, daß der Bedienstete während dieser Zeit die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat. Die Eigenschaft, von der in dieser Regelung die Rede ist, sei die des Bediensteten auf Zeit, der Hilfskraft, des örtlichen Bediensteten oder des Sonderberaters. Die zitierte Vorschrift gelte somit für alle diese Gruppen von Bediensteten, wobei der Ausdruck vorgesehene Beiträge selbstverständlich alle Beiträge umfasse, welche die Beschäftigungsbedingungen für die eine oder andere Gruppe dieser Bediensteten vorschreiben.

b) Der Standpunkt der Beklagten widerspreche auch dem Geist des Statuts, laut dessen Anhang VIII Artikel 48 ungeachtet entgegenstehender Vorschriften des Statuts… dem Beamten auf Antrag [der] Ruhegehaltsanspruch von dem Tage an zu[steht], an dem er seinen Dienst — gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis — bei einem der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften angetreten hat.

Um die Tragweite dieser Bestimmung richtig zu erfassen, müsse man sich vor Augen halten, daß unter der Herrschaft des EGKS-Statuts von 1956 nur die — in diesem Statut nicht vorgesehenen, aber dennoch in großer Zahl von den Organen eingestellten — Hilfskräfte nicht der Versorgungseinrichtung der Gemeinschaft angeschlossen gewesen seien. Andererseits seien nach Artikel 48 Absatz 1 des Anhangs VIII zum Statut von 1962 die dieser Einrichtung angeschlossenen Beamten automatisch der neuen Versorgungsordnung der Gemeinschaften unterworfen worden. Den aufgrund der Übergangsbestimmungen des genannten Statuts zu Beamten ernannten Hilfskräften biete Absatz 2 des gleichen Artikels die Möglichkeit, für die Zeit, in der [sie] keinen Beitrag zahlen konnten, die Ruhegehaltsansprüche durch Entrichtung in Teilbeträgen nachträglich [zu] erwerben, sich also ex tunc der Versorgungsordnung der Gemeinschaften zu unterstellen. Um eine Diskriminierung zwischen den vor oder bei Inkrafttreten des Statuts von 1962 zu Beamten auf Lebenszeit ernannten Hilfskräften und den später zu Beamten auf Lebenszeit ernannten zu vermeiden, müsse den letztgenannten eine entsprechende Möglichkeit geboten werden.

c) Die Berücksichtigung der früheren Zugehörigkeit zu einer anderen Pensionskasse entspreche den Erfordernissen der Billigkeit und der sozialen Gerechtigkeit. Sie sei keineswegs eine Ausnahmelösung, sondern Ausdruck einer Auffassung, die im Gemeinschaftsrecht und im internationalen Recht mehr und mehr zur Regel werde. Diese Behauptung stützt der auf Kläger auf

die Artikel 117 und 118 des EWG-Vertrags;

die zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit bestehenden zweiseitigen Abkommen sowie die einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen;

die Verordnung Nr. 5/65/Euratom, Nr. 100/63/EWG vom 10. Juli 1963, die aufgrund von Artikel 83 Absatz 3 des Beamtenstatuts von den Räten der EWG und der EAG sowie von dem früheren Ausschuß der Präsidenten der EGKS erlassen wurde (Amtsblatt Nr. 130 vom 24. August 1963, S. 2301).

d) Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut gelte nicht für den Kläger, denn

diese Vorschrift verlange, daß der Betroffene als Beamter in den Dienst der Gemeinschaften eingetreten sei,

und setze voraus, daß die früher erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Dienst gemeinschaftsfremder Verwaltungen oder Organisationen erworben worden seien.

e) Für den Fall, daß nach Ansicht des Gerichtshofes Artikel 3 des Anhangs VIII zum Statut die Beklagte verpflichtet, die streitigen Zeiten ipso jure zu berücksichtigen, erkläre sich der Kläger bereit, den Betrag, der ihm von der luxemburgischen Kasse ausgezahlt werde, zuzüglich der Differenz zwischen dem Betrag, den er gezahlt haben würde, wenn er von Anfang an der Versorgungsordnung der Gemeinschaft unterstanden hätte, und dem von ihm tatsächlich an die genannte Kasse gezahlten Betrag in den Versorgungsfonds der Gemeinschaft einzuzahlen. Ein derartiges Vorgehen entspreche dem in den Artikeln 11 und 43 des vorgenannten Anhangs VIII vorgezeichneten Weg.

Die Beklagte führt ihrerseits im wesentlichen folgendes an:

a) Mit den Worten vorgesehene Beiträge bezeichne Artikel 3 von Anhang VIII zum Statut ausschließlich die gemäß Artikel 83 des Statuts für die Beamten und gemäß Artikel 39 und 41 der BsB für die Bediensteten auf Zeit zur Versorgungsordnung der Gemeinschaften entrichteten Beiträge Denn nach dem System des Statuts sei der Erwerb des Ruhegehaltsanspruchs keineswegs ein unentgeltlicher Vorteil, sondern an die Zahlung der in der Versorgungsordnung der Gemeinschaft vorgesehenen Beiträge gebunden. Es sei daher ausgeschlossen, daß die in einen gemeinschaftsfremden Fonds gezahlten Beiträge automatisch zum Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen an die Gemeinschaft führten. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auf

Artikel 83 des Statuts;

die Artikel 36, 38 und 49 des Anhangs VIII zum Statut;

Artikel 39 und 41 der BsB;

Artikel 112 der Personalordnung der Gemeinschaft und Artikel 3 des Anhangs II zur Vorläufigen Personalordnung, die vor Inkrafttreten des Statuts von 1956 für die Bediensteten der EGKS galten.

Nur soweit die Statutsvorschriften in besonderen Fällen die Einzahlung der früher an eine nationale Pensionskasse gezahlten Beiträge in den Versorgungsfonds der Gemeinschaft vorsähen, könnten die Beamten nach der Versorgungsordnung der Gemeinschaft Ansprüche in Höhe von Beträgen erwerben, für die sie nicht unmittelbar Beiträge entrichtet haben.

Die BsB enthielten für die Hilfskräfte keine Bestimmung, die ihrem Artikel 40 entspräche, laut dem die als Bediensteter auf Zeit abgeleistete Dienstzeit für den Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen berücksichtigt wird, wenn ein solcher Bediensteter zum Beamten ernannt wird.

b) Der Kläger verkenne Tragweite und Zweck von Artikel 48 des Anhangs VIII zum Statut.

Diese Bestimmung gelte nur für Beamte, die aufgrund der Übergangsbestimmungen des Statuts in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind. Dies gehe aus den Worten ungeachtet entgegenstehender Vorschriften des Statuts hervor, die gleichbedeutend seien mit als Ausnahme von sämtlichen Vorschriften des Statuts. Da die Ausnahme somit die Regel bestätige, sei Artikel 48 gerade dazu angetan, die Auffassung des Klägers zu widerlegen.

Die Hilfskräfte, auf welche die EGKS vor Inkrafttreten des Statuts von 1962 habe zurückgreifen müssen — und die nicht mit den Hilfskräften im Sinne des BsB zu verwechseln seien — hätten nicht zu dem Personal gehört, auf welches das Statut von 1956 anwendbar war; deshalb hätten die Übergangsbestimmungen des Statuts von 1962 (vgl. Artikel 93 dieses Statuts) ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht vorgesehen, und Artikel 48 treffe auf sie nicht zu.

c) Es bestehe kein Anlaß zu prüfen, ob die Darstellung zutreffe, die der Kläger von den Bestimmungen des Vertrages und den Systemen der sozialen Sicherheit gibt; es genüge festzustellen, daß das vom Kläger befürwortete System nicht das des Statuts sei.

d) Der Kläger sei durchaus berechtigt, die Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zu verlangen:

Die in dieser Vorschrift enthaltenen Worte ein Beamter, der … in den Dienst einer der Gemeinschaften tritt, könnten nicht so ausgelegt werden, daß sie sich ausschließlich auf Personen bezögen, die von Beginn ihrer Tätigkeit bei den Gemeinschaften an Beamte gewesen sind; sie beträfen lediglich die Folgen davon, daß der Betroffene Beamter werde.

Auch das Argument, daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Dienst der Gemeinschaften erworben worden seien, greife nicht durch. Denn maßgebend sei, daß der Kläger entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 70 der BsB) einer nationalen Rentenkasse angehört habe. Man könne die Ansprüche aus Artikel 11 im übrigen schwerlich einem Beamten, der bereits vorher gewisse Bindungen an die Gemeinschaften gehabt hat, vorenthalten, während sie den unmittelbar von außerhalb der Gemeinschaften eingestellten Beamten zuerkannt würden.

e) Das Angebot des Klägers, die von ihm genannten Beträge in den Versorgungsfonds der Gemeinschaften einzuzahlen, gehe von einer irrigen Auslegung des streitigen Artikels 3 aus. Weder dieser Artikel noch irgendeine andere Statutvorschrift sähen eine Finanzierungsweise wie die vom Kläger ersonnene vor. Zwar ließen einige Vorschriften (Artikel 4, 48 und 49 des Anhangs VIII zum Statut; Artikel 40 Absatz 4 der BsB) bestimmte nachträgliche Zahlungen zu, nach denen dann Artikel 3 des Anhangs VIII anwendbar sei. Hierbei handle es sich aber entweder um Übergangs- oder um Ausnahmefälle. Im übrigen sollten diese Zahlungen gerade die vollständige Einzahlung der in der Versorgungsordnung der Gemeinschaften vorgesehenen Beiträge oder die Übertragung der entsprechenden Beitragsguthaben auf diese Einrichtung gewährleisten.

Der Kläger verkenne bei seinem Vorschlag die Artikel 11 und 48 des Anhangs VIII zum Statut: Artikel 48 gelte für ihn nicht (vorstehend unter b). Artikel 11 gelte für den Fall, daß die Ruhegehaltsansprüche nicht nach Artikel 3 des gleichen Anhangs, sondern durch Umrechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts, also nach einer anderen Methode ermittelt werden.

Entscheidungsgründe§

1/2 Der Kläger begehrt die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über seinen Antrag, bei der Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstjahre die Dauer der von ihm als Hilfskraft bei den Gemeinschaften abgeleisteten Dienstzeit zu berücksichtigen. Er glaubt, nach Artikel 3 Buchstabe c des Anhangs VIII zum Beamtenstatut auf diese Anrechnung Anspruch zu haben.

3/5 Nach Artikel 2 dieses Anhangs wird das Ruhegehalt …. nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet, nach seinem Artikel 3 wird bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Artikels 2 …. folgendes berücksichtigt: a) …. b) …. c) die Dauer der in einer anderen Eigenschaft unter den Voraussetzungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften — im folgenden BsB genannt — abgeleisteten Dienstzeit, wofür jedoch Voraussetzung ist, daß der Bedienstete während dieser Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat. Nach Auffassung des Klägers umfaßt der Ausdruck vorgesehene Beiträge auch die von den Hilfskräften der Gemeinschaften an nichtgemeinschaftliche Versorgungseinrichtungen gezahlten Beiträge, die tatsächlich in Artikel 70 der BsB vorgesehen seien.

6/8 Trotz des Wortlauts von Artikel 3 Buchstabe c hält diese Auslegung einer systematischen Untersuchung der Bestimmungen über die Versorgungsordnung der Gemeinschaftsbediensteten nicht stand. Denn Artikel 83 des Beamtenstatuts stellt mit seinen Bestimmungen die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt und die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Erwerb des Ruhegehaltsanspruchs und der Finanzierung des für die Zahlung dieses Ruhegehalts gebildeten Fonds durch die Betroffenen her. Beiträge an eine gemeinschaftsfremde Einrichtung können daher nicht automatisch zum Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen gegen die Gemeinschaft führen, es sei denn, daß eindeutig etwas anderes bestimmt ist. Übrigens könnte ein solcher Erwerb auch ganz überflüssig sein, weil er eintreten könnte, obwohl der Betroffene in der genannten Einrichtung anspruchsbegründende Jahre zurückgelegt hätte.

9/12 Artikel 3 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut läßt sich aus seinem Zusammenhang heraus nicht als eine solche Ausnahmebestimmung verstehen. Sein Buchstabe a bezieht sich auf die im aktiven Dienst stehenden, abgeordneten oder zum Wehrdienst beurlaubten Beamten, für die sich aus den Artikeln 83 Absatz 2, 38 Buchstabe 3 und 42 Absatz 2 des Statuts ergibt, daß sie Ruhegehaltsansprüche an die Gemeinschaft nur erwerben, wenn sie die entsprechenden Beiträge in den Versorgungsfonds der Gemeinschaften einzahlen. Entsprechendes gilt für Artikel 3 Buchstabe b, der sich auf in den einstweiligen Ruhestand versetzte oder aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthobene Beamte bezieht, für die Artikel 37 des Anhangs VIII zum Statut vorsieht, daß sie … mit der in Artikel 3 vorgesehenen Begrenzung auf fünf Jahre … den Beitrag (zur Versorgung) weiterhin abzuführen [haben]. Bei Buchstabe c dieses Artikels ist zu beachten, daß laut den Artikeln 40 Absatz 2 und 41 der BsB, auf die er verweist, bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre die als Bediensteter auf Zeit bei einer der drei europäischen Gemeinschaften abgeleistete Dienstzeit unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt [wird], und für die Finanzierung dieser Einrichtung Artikel 83 des Statuts entsprechend [gilt]. Daraus, daß die BsB diese oder entsprechende Bestimmungen für die Hilfskräfte nicht enthalten, ist zu schließen, daß Artikel 3 Buchstabe c des Anhangs VIII zum Statut für diese nicht gilt.

13 Der Kläger meint, diese Auslegung widerspreche dem Geist des Statuts, namentlich wenn man Artikel 48 von dessen Anhang VIII berücksichtige, wo es in Absatz 2 heißt: Ungeachtet entgegenstehender Vorschriften des Statuts steht dem Beamten auf Antrag [der] Ruhegehaltsanspruch von dem Tage an zu, an dem er seinen Dienst — gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis — bei einem der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften angetreten hat.

14/15 Artikel 48 gehört jedoch zu den Übergangsvorschriften des Anhangs VIII und gilt nach seinem Absatz 1 nur für einen Beamten, dem nach den Übergangsvorschriften [des Statuts] die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden; dies ist ein wesentlich anderer Fall als der von Bediensteten, die wie der Kläger unter der Herrschaft des Statuts von 1962 als Hilfskräfte eingestellt wurden. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels kann übrigens der betroffene Beamte, soweit er keine Beiträge zu der früheren Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften geleistet hat, die Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten nur erreichen, wenn er für die Zeit, in der er keinen Beitrag zahlen konnte, die Ruhegehaltsansprüche durch Entrichtung in Teilbeträgen nachträglich [erwirbt]. Artikel 48 bestätigt sonach den Grundsatz der engen Wechselbeziehung zwischen entrichteten Beiträgen und ruhegehaltsfähigen Dienstjahren.

16/17 Der Kläger macht für seine Auffassung ferner geltend, daß er entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unter die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII fallen könne, die bestimmten Beamten den Erwerb zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre ermöglicht, wenn diese Beamten bestimmte ihren Ansprüchen an außergemeinschaftliche Versorgungsfonds entsprechende Beträge an die Gemeinschaft zahlen lassen. Denn nach den genannten Bestimmungen müsse einerseits der Betroffene vom Beginn seiner Tätigkeit in der Gemeinschaft an Beamter gewesen sein und andererseits vor seiner Ernennung zum Beamten der Gemeinschaften im Dienst gemeinschaftsfremder Verwaltungen oder Organisationen gestanden haben.

18 Der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 von Anhang VIII zum Statut scheint zwar diese Ansichten zu bestätigen, die Beklagte hat aber mit Recht ausgeführt, daß es nicht gerechtfertigt ist, die genannte Vergünstigung, die den in der fraglichen Bestimmung klar angesprochenen, unmittelbar von außerhalb der Gemeinschaften eingestellten Beamten gewährt wird, denjenigen Beamten zu verweigern, die schon vor ihrer Ernennung mit den Gemeinschaften verbunden waren.

19/20 Schließlich hat sich der Kläger im Laufe des Verfahrens bereiterklärt, für den Fall, daß der Gerichtshof Artikel 3 des Anhangs VIII nicht als ipso jure auf ihn anwendbar ansehen sollte, in den Versorgungsfonds der Gemeinschaften einzuzahlen: den Betrag, den er von der luxemburgischen Kasse erhalten würde, der er als Hilfskraft der Gemeinschaften angeschlossen war, zuzüglich der Differenz zwischen dem Betrag, den er eingezahlt hätte, wenn er von Beginn an der Gemeinschaftsregelung unterstanden hätte, und dem Betrag, den er tatsächlich an die genannte Kasse gezahlt hat. Er erklärt hierzu, dieses Angebot entspricht nur dem in den Artikeln 11 und 48 des gleichen Anhangs VIII zum Statut vorgezeichneten Wege.

21 Es gibt jedoch keine Bestimmung des Statuts, die für die Berücksichtigung von Zeiten, für die der Betroffene keine Beiträge zur Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften geleistet hat, eine solche Finanzierung vorsieht, wie sie der Kläger vorschlägt.

22 Nach alledem ist die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen.

Kosten

23/24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Klagevorbringen unterlegen.

25 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 38, 42 und 83 sowie der Artikel 2, 3, 11, 37 und 48 seines Anhangs VIII,

aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 40, 41 und 70,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.