Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.04.1971 – C-52/70
Generalanwalt Alain Dutheillet de Lamothe · ECLI:EU:C:1971:35
Schlussanträge des generalanwalts
Alain Dutheillet de Lamothe
vom 1. April 1971
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Herr Nagels ist ein Beamter belgischer Staatsangehörigkeit. Bis 1969 bekleidete er beim belgischen Office National des Debouches Agricoles et Horticoles das Amt eines Inspekteurs.
Er bewarb sich unter Voraussetzungen, auf die ich noch zurückkomme, um den Dienstposten eines Verwaltungsamtsrats, Besoldungsgruppe B 1, in der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Dieser Bewerbung wurde stattgegeben, und Herr Nagels wurde gemäß Artikel 34 des Statuts am 1. März 1969 auf diesem Dienstposten mit einer Probezeit von sechs Monaten zum Beamten auf Probe ernannt.
Gemäß diesem Artikel wurde am 30. Juli 1969 ein Bericht über seine Probezeit abgegeben. In diesem Bericht wurden ernstliche Mängel in der Befähigung des Klägers für den Dienstposten festgestellt, für den er ernannt worden war, und vorgeschlagen, wie es nach dem Statut möglich ist, die Probzeit um drei Monate zu verlängern.
Während dieser zusätzlichen Probezeit erkrankte der Kläger und blieb dem Dienst zwei Monate fern.
Die Kommission traf daraufhin eine Anordnung, die als sehr großzügig und menschlich bezeichnet werden kann, wenn auch ihre Rechtmäßigkeit zweifelhaft ist.
Denn obgleich auch der zweite Probezeitbericht zu dem Ergebnis kam, daß der Kläger zu entlassen sei, gestand sie diesem eine Verlängerung der Probezeit um die Dauer seines Krankheitsurlaubs zu.
Ein dritter Probezeitbericht vom 19. Januar 1970 bestätigte jedoch die schon in den vorangehenden Berichten enthaltene Beurteilung, daß der Kläger für die Aufgaben nicht geeignet sei, für die er eingestellt worden war.
Der Kläger wurde demgemäß mit Wirkung vom 17. Februar 1970 entlassen durch eine Verfügung, die ihm am 16. Februar zugestellt wurde.
In der vorliegenden Klageschrift beantragt Herr Nagels,
1. diese Verfügung sowie den ablehnenden Bescheid auf die Beschwerde, mit der er die Kommission um Rücknahme der Entlassung ersucht hatte, aufzuheben;
2. hilfsweise für den Fall, daß Sie dem Aufhebungsantrag nicht stattgeben sollten, die Kommission zur Zahlung von 200000 Franken als Ersatz für den ihm entstandenen Schaden zu verurteilen.
I
Der Kläger stützt sich dabei auf drei Klagegründe, oder genauer gesagt drei Gruppen von Klagegründen, deren letzte eigentlich die hauptsächliche ist.
Beim ersten Klagegrund brauchen wir uns kaum aufzuhalten. Der Kläger rügt, daß zu dem Zeitpunkt, in dem ihm die Entlassung mitgeteilt wurde, die Probezeit bereits abgelaufen war.
Es hat aber ganz den Anschein, daß bei dem Kläger hier eine gewisse Verwirrung besteht.
Der Ablauf der Probezeit bedeutet keineswegs eine stillschweigende Ernennung des Beamten auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit.
Das Beamtenrecht einiger Lander geht sogar noch viel weiter und sieht vor, daß automatisch jede Bindung zwischen dem Beamten auf Probe und der Dienststelle erlischt, wenn bei der Beendigung der Probezeit die Ernennung auf Lebenszeit nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, und daß die dieses Erlöschen nachträglich feststellende Verfügung nur deklaratorische Bedeutung hat und rückwirkend auf das Datum des Ablaufs der Probezeit ergehen kann.
Ohne so weit zu gehen, ist nach meinem Dafürhalten der Umstand, daß die Kommission dem Kläger ein Gehalt, auf das er normalerweise keinen Anspruch mehr gehabt hätte, noch einige Wochen lang weiter zahlte, da sie seine Entlassung erst am 17. Februar und nicht bei Ablauf der zweiten und zudem bereits verlängerten Probezeit aussprach, in jedem Falle nicht dazu angetan, die die Entlassung aussprechende Verfügung rechtswidrig zu machen.
Mit der zweiten Rüge wird eine angebliche Verletzung von Artikel 9 Absatz 5 des Statuts geltend gemacht.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß das eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sei, da dabei ein beratender Ausschuß, der sogenannte Beurteilungsausschuß, dessen Bildung und Anhörung in Artikel 9 vorgesehen ist, nicht gehört worden sei — und dies übrigens aus dem einfachen Grund, weil dieser Ausschuß niemals gebildet worden sei.
Aber Artikel 9 des Statuts sieht für die zuständigen Stellen lediglich die Möglichkeit vor, diesen Beurteilungsausschuß zu bilden.
Hieraus folgt, daß diese Stellen in keiner Weise verpflichtet sind, einen solchen Ausschuß zu bilden.
Da feststeht, daß kein Ausschuß dieser Art gebildet wurde, der zuständig gewesen wäre, zum Falle von Herrn Nagels Stellung zu nehmen, kann dieses Angriffsmittel nach meinem Dafürhalten nicht durchgreifen.
Mit dem dritten Klagegrund oder der dritten Gruppe von Klagegründen kommen wir nunmehr zum Kern des Klagevorbringens von Herrn Nagels.
Der Kläger macht geltend, es sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, seine Befähigung für den Dienstposten unter Beweis zu stellen, für den er eingestellt worden war.
Nach Auffassung des Klägers handelte es sich bei diesem Dienstposten im wesentlichen um eine technische Tätigkeit, nämlich um eine Kontrolle der Arten und Sorten von Ackerbau- und Gartenpflanzen an Ort und Stelle, die Aufsicht bei der Anlage von Vergleichsfeldern für diese Pflanzen und die Besichtigung dieser Felder.
Er sei aber, so sagt der Kläger, im wesentlichen mit Verwaltungsarbeiten, insbesondere mit der Anfertigung von Sitzungsberichten und Sitzungsprotokollen beschäftigt worden.
Hieraus folgert der Kläger, daß er sich auf die in ihrem Urteil Mirossevich vom 12. Dezember 1956, mit dem Sie die Voraussetzungen festlegten, unter denen eine Probezeit als ordnungsgemäß gelten kann, aufgestellten Grundsätze berufen könne.
Hierzu sei zunächst einmal vorausgeschickt, daß die Sach- und Rechtslage in der Rechtssache Mirossevich völlig anders war als im vorliegenden Falle.
Fräulein Mirossevich, die als Übersetzerin auf Probe eingestellt worden war, hatte geltend gemacht, es seien ihr während der Probezeit zu wenige Übersetzungen aufgetragen worden, als daß ein sachlich begründetes Urteil über ihre Befähigung hätte abgegeben werden können.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens haben Sie entschieden, daß die zuständigen Stellen anhand der wenigen von der Klägerin angefertigten Übersetzungsarbeiten nicht in der Lage waren, ihre Befähigung zu beurteilen.
Ganz anders liegen die Dinge jedoch im Falle von Herrn Nagels.
Er führt nicht Klage darüber, daß die Anzahl der ihm übertragenen Arbeiten nicht ausgereicht habe, um zu einer Beurteilung zu gelangen. Vielmehr macht er geltend, die ihm aufgetragenen Arbeiten hätten nicht der in der Stellenbekanntgabe gegebenen Beschreibung entsprochen und deshalb sei seine ganze Probezeit fehlerhaft, gerade weil ihm derartige Arbeiten aufgetragen wurden.
Er wirft den Dienststellen der Kommission nicht etwa vor, ihm nur wenig oder gar keine Arbeit gegeben zu haben, sondern vielmehr, ihn im wesentlichen mit am Schreibtisch zu verrichtender Verwaltungsarbeit beschäftigt zu haben statt mit landwirtschaftlichen Kontrolltätigkeiten im Außendienst, wie sie in der Stellenbekanntgabe beschrieben gewesen seien.
Aber, meine Herren, dieses Argument hält schon einer näheren Betrachtung der Stellenbekanntgabe kaum stand. Diese hat in der französischen Fassung den folgenden Wortlaut:
… Effectuer, dans le cadre de directives generales, des travaux de bureau particulièrement difficiles et complexes concerriant:
le contröle des espèces et variétés de plantes agricoles et horticoles;
l'aménagement des champs comparatifs de ces plantes;
proceder à l'inspection de ces champs.
Nach dieser Fassung kann kaum ein Zweifel bestehen: Es handelt sich um besonders schwierige und komplizierte Büroarbeiten, die außer allgemeinen Kenntnissen gewisse Fachkenntnisse voraussetzen und außerdem einige Besichtigungen an Ort und Stelle einschließen können.
Der Kläger bestreitet diese Auslegung und macht hierzu zweierlei geltend:
Erstens sei die Formulierung besonders schwierige und komplizierte Büroarbeiten eine stets anwendbare formelhafte Wendung, die mit Rücksicht auf die dem Statut beigefügte Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen die Zuordnung zur Besoldungsgruppe B 1 rechtfertigen solle.
Zweitens besage der niederländische Wortlaut der Stellenbekanntgabe, daß es sich bei der Tätigkeit im wesentlichen um eine fachliche Besichtigung an Ort und Stelle handele.
Aber keines der beiden Argumente scheint mir stichhaltig zu sein.
a) Was den französischen Wortlaut betrifft, so steht, selbst wenn man einräumt, daß die Wendung des travaux de bureau particulièrement difficiles et complexes… vielleicht ein wenig formelhaft anmuten und dazu dienen mag, den Dienstposten in die vom Statut festgelegten Grundamtsbezeichnungen einzuordnen, doch gleichwohl fest, daß der Ausdruck Büroarbeiten die Art der Aufgaben kennzeichnet und daß auch schon die Besoldungsgruppe für sich allein erkennen läßt, daß es sich keineswegs um untergeordnete Verwaltungsaufgaben handelt.
b) Was den niederländischen Wortlaut betrifft, so bereitet mir eine Stellungnahme dazu mehr Verlegenheit. Sie haben den Wortlaut der Stellenbekanntgabe in den vier Sprachen vor Augen.
Der Kläger macht hierzu folgendes geltend: Selbst wenn man einräume, daß nach dem französischen Wortlaut die mit der Sortenkontrolle bei den Ackerbau- und Gartenpflanzen zusammenhängenden Tätigkeiten nur solche sein könnten, die mit Büroarbeiten verknüpft seien, gelte das nicht für den niederländischen Wortlaut.
Seiner Auslegung zufolge ist der französische Wortlaut in diesem Punkt dadurch verhältnismäßig klar, daß darin das Partizip Präsens concernant (betreffend) verwendet wird.
Die Verwendung des Ausdrucks met name (namentlich) im niederländischen Wortlaut müsse hingegen zu einer anderen Auslegung führen.
Nach Auffassung des Klägers ist wegen der Verwendung dieses Ausdrucks met name die Stellenbekanntgabe dahin auszulegen, daß zwar auch Büroarbeiten zu verrichten sind, vor allem aber Arbeiten, welche die Sortenkontrolle bei Ackerbau- und Gartenpflanzen und die Anlage von Vergleichsfeldern betreffen.
Statt dessen, sagt er, und das wird auch nicht bestritten, machten die Büroarbeiten den wesentlichen Teil der ihm während seiner Probezeit aufgetragenen Arbeiten aus.
Ich schlage Ihnen aus drei Gründen vor, diesem Gedankengang nicht zu folgen:
1. Der Kläger hatte in seiner Bewerbung angegeben, daß seine Muttersprache zwar Niederländisch sei, daß er jedoch, zumindest was die Lektüre betreffe, sehr gute Kenntnisse der französischen Sprache habe.
Dank dieser sehr guten Kenntnisse der französischen Sprache hätte der Kläger eine etwaige Nichtübereinstimmung zwischen dem niederländischen und dem französischen Wortlaut erkennen müssen und die Möglichkeit gehabt, die notwendigen Erläuterungen zu erbitten.
2. Unstreitig hat sich der Kläger 1969 nicht allein auf die Stellenbekanntgabe hin um den Dienstposten beworben, sondern nach zahlreichen Fühlungnahmen mit den zuständigen Dienststellen der Kommission, die sogar bis 1967 zurückreichen.
Es wäre wirklich ganz ungewöhnlich, wenn die Personen, die ihn seinerzeit empfangen haben und völlig über die vorwiegend administrativen Aufgaben im Bilde waren, für die gemäß Artikel 29 Absatz 2 ein neuer Beamter eingestellt werden sollte, ihn nicht über die Art der dabei anfallenden Aufgaben aufgeklärt hätten.
3. Trotz der brillanten sprachwissenschaftlichen Kontroverse, die der Anwalt des Klägers hier vor uns mit dem Vertreter der Kommission ausgetragen hat, scheint mir keineswegs festzustehen, daß der Ausdruck met name stets die etwas spezielle Bedeutung hat, die der Kläger ihm unterstellt.
Unter diesen Umständen greift meines Erachtens auch die letzte Rüge nicht durch, so daß der Aufhebungsantrag abzuweisen ist.
II
Bleibt noch der Antrag auf Schadensersatz.
Der Schaden soll dem Kläger durch einen Amtsfehler entstanden sein, den die Kommission dadurch begangen haben soll, daß sie eine Stellenbekanntgabe habe veröffentlichen lassen, deren Wortlaut in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft mehrdeutig gewesen sei. Aber:
Einerseits ist das Vorliegen eines Schadens weit davon entfernt, erwiesen zu sein, da der Kläger, nachdem er 11 statt der im Statut als Norm vorgesehenen 6 Monate als Beamter auf Probe beschäftigt worden war und noch mehr als einen halben Monat nach Ablauf der Probezeit sein Gehalt weiterbezogen hatte, ohne weiteres wieder in die nationale Verwaltung übernommen wurde, aus der er gekommen war.
Andererseits hat, wie bereits erwähnt, der Kläger, der in der Frage des Schadensersatzes die Beweislast trägt, das Vorliegen einer Mehrdeutigkeit des niederländischen Wortlauts im Vergleich zum Wortlaut in den anderen Sprachen nicht eindeutig bewiesen.
Ich beantrage daher,
die Klage abzuweisen,
jeder Partei ihre eigenen Auslagen aufzuerlegen.