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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.05.1971 – C-52/70

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1971:49

In der Rechtssache 52/70

JOSEPH NAGELS, ehemaliger Beamter auf Probe bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Rolin, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, sowie später Rechtsanwalt M. Slusny, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, und Rechtsanwalt B. Fabry, 92, avenue H.-Jaspar, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, Luxemburg, 34 B/4, rue Philippe-II,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, boulevard Royal,

Beklagte,

wegen Aufhebung der die Entlassung des Klägers aussprechenden Verfügung vom 1. Februar 1970

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi (Berichterstatter), der Richter P. Pescatore und H. Kutscher,

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Der Kläger, der in der belgischen Verwaltung das Amt eines Inspekteurs beim Office National des Debouches agricoles et horticoles bekleidete, wurde am 1. März 1969 zum Beamten auf Probe der Gemeinschaft ernannt und als Verwaltungsamtsrat bei der Generaldirektion Landwirtschaft in die Besoldungsgruppe B 1 eingestuft. Diese Ernennung erfolgte gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts, nachdem das nach Artikel 29 Absatz 1 eröffnete Auswahlverfahren ergebnislos verlaufen war. In der Stellenbekanntgabe waren die mit diesem Dienstposten verbundenen Aufgaben wie folgt beschrieben:

Erledigung besonders schwieriger und komplizierter Büroarbeiten nach allgemeinen Weisungen, vor allem (im französischen Wortlaut concernant, im niederländischen Wortlaut met name):

Kontrolle der Arten und Sorten von Ackerbau- und Gartenpflanzen;

Anlage von Vergleichsfeldern für diese Pflanzen;

Besichtigung dieser Felder.

Im ersten Probezeitbencht vom 30. Juli 1969 wurden ernstliche Mängel in der Befähigung des Klägers zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Aufgaben festgestellt, für die er eingestellt worden war; abschließend wurde vorgeschlagen, die Probezeit für die Dauer von höchstens drei Monaten zu verlängern, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, daß die Anstellungsbehörde die Entlassung wahrscheinlich nicht rechtzeitig vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit aussprechen könnte.

Der zweite Bericht vom 1. November 1969 lautete auf Entlassung des Klägers wegen der bereits im ersten Bericht festgestellten Mängel. Da der Kläger aus Krankheitsgründen zwei Monate lang nicht im Dienst gewesen war, beschloß die Kommission, die ihm zugestandene zusätzliche Probezeit noch einmal um diesen Zeitraum zu verlängern. Der dritte Bericht, der am 19. Januar 1970 erstellt wurde, bestätigte die Schlußfolgerungen des vorangehenden Berichtes.

Am 16. Februar 1970 stellte die Kommission dem Kläger seine Entlassungsverfügung zu. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung, die der Kläger am 28. April 1970 erhob, wurde mit Schreiben vom 27. Juli ablehnend beschieden.

Mit seiner am 24. August 1970 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klageschrift hat der Kläger gegen die Verfügung der Kommission Klage erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Auf den Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. März 1971 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. April 1971 voreetraeen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die die Entlassung des Klägers aussprechende Verfügung und, soweit erforderlich, den ablehnenden Beschwerdebescheid aufzuheben;

2. hilfsweise die Kommission zur Zahlung von zweihunderttausend Franken Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen:

3. in jedem Falle die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage in vollem Umfang als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;

den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmitt el der Parteien

1. Zu den Rügen der Verletzung des Beamtenstatuts

a) Der Kläger wirft der Kommission vor, Artikel 34 des Statuts dadurch verletzt zu haben, daß sie ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, während der Probezeit seine Befähigung für den Dienstposten, für den er ernannt wurde, unter Beweis zu stellen. Aus dem niederländischen Wortlaut der Stellenbekanntgabe für den in Rede stehenden Dienstposten gehe hervor, daß die praktischen Arbeiten im Außendienst eng mit den Büroarbeiten verbunden sein sollten und letztere nur eine Nebentätigkeit darstellten, die lediglich aus Berichten über Besichtigungen und konkrete Erfahrungen unter Ausschluß von Berichten über Diskussionen in Arbeitsgruppen bestehen sollte. Im übrigen, fügt er hinzu, habe die Beklagte unmöglich Zweifel über seine Unerfahrenheit in Synthese- oder Redaktionsarbeiten haben können. Die im dritten Bericht bei bestimmten Arbeiten des Klägers festgestellten Unzulänglichkeiten seien auf seine unzureichenden Kenntnisse der französischen Sprache zurückzuführen, in der er (was rechtswidrig gewesen sei) bestimmte Berichte habe abfassen müssen, oder auf einen Mangel an Rechtskenntnissen, die keineswegs Voraussetzung für diesen Dienstposten gewesen seien.

Die Beklagte entgegnet, aus dem Wortlaut der Stellenbekanntgabe gehe klar hervor, daß die Büroarbeiten den wesentlichen Teil der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben ausmachten und daß auch diejenigen Aufgaben, die eine technische und konkrete Seite hätten, notwendigerweise in eine Schreibtischtätigkeit ausmündeten. Dadurch, daß das Wort concernant der französischen Fassung im niederländischen Wortlaut durch die Worte met name wiedergegeben sei, würden diese Büroarbeiten nicht als Nebentätigkeit abgestempelt. Im übrigen sei der Kläger bereits vor Einreichung seiner Bewerbung durch seine Kontakte mit den Beamten der betreffenden Abteilung über die Art der Arbeit im Bilde gewesen.

Die vom Kläger in seinen Bewerbungsunterlagen über seine frühere Tätigkeit und seine Französischkenntnisse gemachten Angaben hätten die Beklagte zu der Annahme berechtigt, daß er die erforderlichen administrativen und redaktionellen Fähigkeiten für die anfallende Büroarbeit besitze, die zu den normalen Aufgaben eines Beamten der Besoldungsgruppe B 1 gehöre und mit der allgemeinen Formel besonders schwierige und komplizierte Büroarbeiten umschrieben sei.

Der Kläger wendet dagegen ein, dies sei die stereotype Formel für Dienstposten der Besoldungsgruppe B 1; wenn die Abfassung von Schriftstücken als wesentlicher Bestandteil einer bestimmten Amtstätigkeit vorgesehen sei, werde dies in der Stellenbekanntgabe ausdrücklich erwähnt, was in diesem Falle nicht geschehen sei.

Seinem unmittelbaren Vorgesetzten wirft der Kläger vor, nicht die notwendige Geduld aufgebracht und ihm nicht die Zeit gelassen zu haben, sich mit seinen neuen Aufgaben vertraut zu machen; außerdem habe dieser Vorgesetzte die Absicht gehabt, einen anderen Beamten einzustellen, und aus diesem Grunde die Entlassung der Klägers betrieben. Der Kläger bestreitet ausdrücklich, vor Einreichung seiner Bewerbung über die Art der anfallenden Arbeit unterrichtet gewesen zu sein. Die in seinem Lebenslauf angeführten schriftlichen Arbeiten hätten nur der eigentlichen Versuchstätigkeit gegolten.

Daß der Kläger seine Fähigkeit, Schriftstücke in französischer Sprache abzufassen, als gut bezeichnet habe, schließe nicht aus, daß er Schwierigkeiten habe, sich in dieser Sprache auszudrücken, die nicht seine Muttersprache sei; hierdurch sei ihm die Erfüllung von Aufgaben, die sich von seinem gewohnten Tätigkeitsbereich unterschieden, zusätzlich erschwert worden.

Die Beklagte entgegnet, da die Stelle eines Verwaltungsamtsrats der höchsten Besoldungsgruppe der Laufbahn B zugeordnet sei, könne kein Zweifel bestehen, daß die Aufgaben des Klägers tatsächlich schwierige und komplizierte Büroarbeiten einschließen müßten, und dem diesbezüglich in der Stellenbekanntgabe enthaltenen Satz komme daher voller Aussagewert zu. Die Abfassung von Sitzungsprotokollen sei zwangsläufig in dem Ausdruck besonders schwierige und komplizierte Büroarbeiten eingeschlossen. Die rein agrartechnischen Tätigkeiten, auf die der Kläger seinen Aufgabenbereich reduzieren wolle, seien bei einem Dienstposten dieser Art naturgemäß begrenzt. Tatsächlich fänden Pro benahmen nur in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. November jedes Jahres statt, und die Besichtigung der Felder sei ebenfalls eine zeitlich befristete Tätigkeit. Der Kläger sei außerdem vor seiner Einstellung davon in Kenntnis gesetzt worden, daß er im Jahr allenfals eineinhalb Monate lang im Außendienst tätig sein würde.

In den Sitzungen, über die der Kläger Sitzungsberichte anzufertigen gehabt habe, seien Probleme behandelt worden, die er aufgrund seiner Vorbildung und fachlichen Erfahrung habe kennen müssen.

Zur Abfassung von Schriftstücken in französischer Sprache bemerkt die Beklagte weiter, der Kläger habe in einem am 13. Dezember 1966 eingereichten Lebenslauf angegeben, zweisprachig (niederländisch/französisch) zu sein; übrigens seien einige von ihm in niederländischer Sprache verfaßte Berichte, die anschließend ins Französische übertragen worden seien, nicht besser ausgefallen. Die beanstandeten Unzulänglichkeiten seien jedoch im wesentlichen auf sachliche Mängel zurückzuführen, namentlich auf sein Unvermögen, das Wesentliche zu erkennen, dazu Stellung zu nehmen, die Ergebnisse einer Sachverständigensitzung oder einer Besichtigung auszuwerten und in gedrängter Form wiederzugeben.

Alle dem Kläger übertragenen Arbeiten verlangten Fertigkeiten, die dem Kläger aufgrund seiner Vorbildung und Berufserfahrung vollkommen hätten geläufig sein müssen.

Die Tatsache, daß die Probezeit des Klägers zweimal verlängert worden sei, zeuge von der großen Geduld, die ihm gegenüber an den Tag gelegt worden sei. Hinsichtlich des Beamten, der angeblich an seiner Stelle hätte ernannt werden sollen, weist die Beklagte darauf hin, daß dieser im Oktober 1969, zu der Zeit, zu welcher der Entschluß, sich des Klägers zu entledigen, nach dessen Behauptungen gefaßt worden sein solle, in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber für die Besoldungsgruppe A 7/A 6 aufgenommen worden sei. Da der Kläger zudem in seiner Klageschrift den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs nicht erhoben habe, sei diese Rüge also unzulässig.

b) Der Kläger rügt außerdem, daß der angefochtenen Verfügung nicht die in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a des Beamtenstatuts vorgesehene Stellungnahme des Beurteilungsausschusses vorausgegangen sei. Ferner sei diese Verfügung nicht fristgerecht ergangen, da der ihr vorausgehende Bericht über die Probezeit in Mißachtung der Vorschriften von Artikel 34 ebenfalls nicht fristgerecht abgegeben worden sei.

Die Beklagte erwidert, nach Artikel 9 des Statuts sei der Beurteilungsausschuß eine fakultative Einrichtung, daher könne der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie diesen Ausschuß nicht gebildet habe. Der Bericht über die Probezeit sei erstmalig am 30. Juli 1969 erstellt und mithin Artikel 34 beachtet worden. Die beiden folgenden Berichte seien bei Ablauf der beiden zusätzlichen Probezeiten abgegeben worden. Was das Datum der die Entlassung aussprechenden Verfügung betrifft, so sehe Artikel 34 keine zwingenden Fristen vor, und im übrigen sei der Kläger durch dieses Datum nicht beschwert.

2. Zum Antrag auf Schadensersatz

Nach Auffassung des Klägers stellt die Nichtübereinstimmung zwischen den in der Stellenbekanntgabe und insbesondere in der — maßgeblichen — niederländischen Fassung beschriebenen Aufgaben und den Aufgaben, die ihm während seiner Probezeit übertragen wurden, einen Amtsfehler dar, durch den er einen Schaden erlitten habe. Denn nachdem er zuerst aufgefordert worden sei, aus seinem Dienst bei der belgischen Verwaltung auszuscheiden, sei er dann in für ihn demütigender Weise entlassen worden, was einen ungünstigen Einfluß auf seine weitere Laufbahn bei der belgischen Verwaltung haben könne, in welcher er seinen früheren Aufgabenbereich wieder übernommen habe. Der Kläger veranschlagt den ihm hieraus entstandenen materiellen und immateriellen Schaden auf 200000 belgische Franken.

Die Beklagte entgegnet, wie aus ihren Bemerkungen zur ersten Rüge hervorgehe, sei die vom Kläger beanstandete Formulierung der Stellenbekanntgabe keineswegs mangelhaft, außerdem sei der Kläger über die auf ihn zukommenden Aufgaben unterrichtet gewesen und habe glauben lassen, daß er tatsächlich die erforderliche Befähigung besitze.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger begehrt mit seiner am 24. August 1970 erhobenen Klage die Aufhebung der seine Entlassung aussprechenden Verfügung, die ihm am 16. Februar 1970 zugestellt wurde.

I — Zu der die Gültigkeit der Probezeit betreffenden Rüge

2/3 Der Kläger wirft der Kommission vor, ihm nicht die Möglichkeit gegeben zu haben, während der Probezeit seine Befähigung für den Dienstposten im Sinne von Artikel 34 des Beamtenstatuts unter Beweis zu stellen, für den er ernannt worden war. Während seiner Probezeit seien ihm im wesentlichen Bürotätigkeiten zugewiesen worden, während in der Stellenbekanntgabe die Betonung auf der technischen und praktischen Seite der mit der Stelle verbundenen Aufgaben gelegen habe.

4 Die Stellenbekanntgabe und -ausschreibung besagte folgendes:

Erledigung besonders schwieriger und komplizierter Büroarbeiten nach allgemeinen Weisungen, vor allem (im französischen Wortlaut concernant, im niederländischen Wortlaut met name):

Kontrolle der Arbeiten und Sorten von Ackerbau- und Gartenpflanzen;

Anlage von Vergleichsfeldern für diese Pflanzen;

Besichtigung dieser Felder.

Geforderte Voraussetzungen:

abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung;

Kenntnisse in Pflanzenbiologie;

gründliche Kenntnis der Verfahren für die Kontrolle und Entnahme von Saat- und Pflanzgutproben;

Erfahrung mit Saatgut und Pflanzgut.

5 Die Art, in der in dieser Stellenbekanntgabe (insbesondere in der niederländischen Fassung, also der Muttersprache des Klägers) die mit dem Dienstposten des Klägers verbundenen Aufgaben und vor allem die geforderten Voraussetzungen beschrieben waren, konnte zwar den Gedanken nahelegen, daß die Büroarbeiten mit den praktischen Arbeiten an konkreten Versuchen in engem Zusammenhang stehen sollten, doch ist schwerlich anzunehmen, daß der Kläger, der vor Einreichung seiner Bewerbung mehrfach Kontakte mit der fraglichen Dienststelle hatte, sich kein hinreichend genaues Bild von dem machen konnte, was ihn auf diesem Dienstposten erwartete.

6/10 Im ersten Probezeitbericht vom 30. Juli 1969 wird zwar gesagt, daß Herr Nagels sein Fachgebiet gut kennt, gleichzeitig werden aber Unzulänglichkeiten insbesondere hinsichtlich seiner Fähigkeit festgestellt, Berichte über Arbeitssitzungen oder Besichtigungen, an denen er teilzunehmen hatte; sachgemäß abzufassen und das Wesentliche vom Unwesentlichen zu unterscheiden. Der Kläger hebt in seiner Stellungnahme zu diesem Bericht hervor, daß er eine betont technische Ausbildung genossen habe. Obwohl er das negative Gesamturteil über seine Fähigkeit, den Anforderungen eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe B 1 zu genügen, als ungerechtfertigt erachtet, räumt er ein, daß die Kritik an der Abfassung von Schriftstücken und an der Auslegung von Vorschriften begründet sei. Der Probezeitbericht vom 1. November 1969 bestätigt den vorangehenden Bericht. Die Anlage zum Probezeitbericht vom 19. Januar 1970 zählt sämtliche dem Kläger seit Dezember 1969 übertragenen Aufgaben auf und beschreibt die Arbeitsergebnisse des Klägers negativ. Herr Nagels beklagt sich in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 1970 zwar darüber, daß seine eigentlichen Aufgaben mehr juristischer als technischer Natur seien und zu drei Vierteln nicht unter die Tätigkeitsbeschreibung Vergleichsfelder fielen, und weist die Schlußfolgerungen dieses Berichtes in vollem Umfang zurück; er räumt jedoch ein, daß er noch eine gewisse Zeit brauche, einmal, um sich mit den zahlreichen nicht rein technischen und praktischen Aspekten der von ihm verlangten Arbeit vertraut zu machen, für die es ihm an Erfahrung fehle, und zum anderen, um bei der Erledigung der unmittelbar mit den praktischen Feldversuchen zusammenhängenden Verwaltungsarbeit das europäische Niveau zu erreichen.

11/13 Aus den Akten geht hervor, daß die Kommission dem Kläger unter anderen auch Aufgaben übertragen hat, die seiner Berufsausbildung und spezifischen Berufserfahrung entsprachen, allerdings in geringerem Umfang, als er erwarten konnte. Die Fähigkeiten des Klägers auf seinem eigentlichen Fachgebiet sind in den Probezeitberichten günstig beurteilt. Hieraus ist ersichtlich, daß die Kommission dem Kläger die Möglichkeit gegeben hat, seine fachliche Befähigung unter Beweis zu stellen.

14/15 Der Umstand, daß dem Kläger im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeit Büroarbeiten übertragen wurden — wie die Abfassung von Sitzungsprotokollen —, die sich nicht unmittelbar und notwendigerweise aus den praktischen Arbeiten auf den Feldern ergeben, kann nicht die Ungültigkeit der Probezeit bewirken, da diese Arbeiten das Sachgebiet betrafen, das Gegenstand der Stellenbekanntgabe war. Im übrigen hat der Kläger trotz anerkannter Sachkenntnisse in dem Fachbereich, auf den er sich spezialisiert hat, auch bei der Ausführung derjenigen Büroarbeiten ungenügende Leistungen erkennen lassen, die aufs engste mit seinen praktischen Arbeiten auf den Feldern zusammenhingen.

16/18 Durch die zweimalige Verlängerung der Probezeit des Klägers hat die Beklagte Verständnis für den Kläger bewiesen, indem sie ihm die Zeit gelassen hat, sich mit seiner Bürotätigkeit vertraut zu machen, für die er zugegebenermaßen nicht genügend vorgebildet war. Während dieses Zeitraums sind dem Kläger mehrere Aufgaben übertragen worden, wodurch er in die Lage versetzt wurde, seine Fähigkeit zur Anpassung an den neuen Aufgabenbereich unter Beweis zu stellen. Der Umstand, daß die dem Kläger auf diese Weise zugestandene Zeit ihm, wie er selbst zugibt, nicht genügte, um ein mit seiner Einstufung vereinbares Niveau zu erreichen, kann die Ordnungsmäßigkeit der Probezeit nicht in Frage stellen.

19 Unter diesen Umständen ist die vorliegende Rüge nicht begründet.

II — Zu den das Verfahren, nach dem die die Entlassung aussprechende Verfügung erlassen wurde, betreffenden Rügen

20 Der Kläger rügt außerdem, daß vor Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses eingeholt worden sei und daß die Verfügung nicht fristgerecht ergangen sei.

21 Die Bildung eines Beurteilungsausschusses im Sinne von Artikel 9 des Statuts ist nicht zwingend vorgeschrieben; daher kann der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie von der Möglichkeit der Bildung dieses Ausschusses noch nicht Gebrauch gemacht hat.

22/23 Artikel 34 schreibt für die Verfügung, mit der ein Beamter nach Ablauf der Probezeit aus seinem Dienstverhältnis entlassen wird, keine Frist vor. Da die letzte zusätzliche Probezeit, die dem Kläger zugestanden worden war, am 31. Januar 1970 ablief, hat die Kommission innerhalb angemessener Frist gehandelt, in dem sie die Vetfügung am 11. Februar 1970 erließ und dem Kläger am 16. Februar 1970 zustellte.

24 Die Rügen des Klägers sind also nicht begründet.

III — Zum Antrag auf Schadensersatz

25/26 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Kommission habe dadurch, daß sie ihm während seiner Probezeit zum großen Teil andere als die in der Stellenbekanntgabe vorgesehenen Aufgaben übertragen habe, einen Amtsfehler begangen, aus dem ihm ein Schaden entstanden sei. Seine Entlassung bedeute für ihn eine Demütigung und könne sich auf seine weitere Laufbahn in der Verwaltung seines Landes ungünstig auswirken.

27/29 Aus den obigen Ausführungen geht hervor, daß der Einstellung von Herrn Nagels durch die Kommission möglicherweise ein Mißverständnis zugrunde gelegen hat, und zwar auf Seiten von Herrn Nagels hinsichtlich der Art und des Niveaus der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben und auf Seiten der Kommission hinsichtlich der Art der Kenntnisse und der Berufserfahrung des Klägers. In Anbetracht der Französischkenntnisse des Klägers und seiner Kontakte mit der Dienststelle, der der Dienstposten angehört, wäre jedoch eine etwaige Zweideutigkeit in der Formulierung des niederländischen Wortlauts der Stellenbekanntgabe kein hinreichender Grund für die Feststellung, die Kommission habe sich so verhalten, daß eine umsichtige Person dadurch hinsichtlich der Beschaffenheit der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in einen Irrtum versetzt werden konnte. Andererseits waren in dem vom Kläger am 24. Februar 1968 verfaßten Lebenslauf bestimmte Wendungen enthalten wie Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften und der Normung der EWG betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Ackerbau- und Gärtnereierzeugnissen, Vorbereitung von Sitzungsunterlagen, Ausarbeitung von Arbeitsunterlagen, die der Kommission durchaus einen falschen Eindruck von der Erfahrung des Herrn Nagels in allgemeinen Büroarbeiten vermitteln konnten.

30 Unter diesen Umständen und auch aufgrund der weiter oben im Zusammenhang mit der ersten Rüge dargelegten Erwägungen ist eine Haftung der Gemeinschaft gegenüber dem Kläger auszuschließen.

Kosten

31/34 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof ferner bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben.

35/36 Wie oben festgestellt wurde, lag der Einstellung — und mithin diesem Rechtsstreit — ein Mißverständnis zwischen der Kommission und Herrn Nagels zugrunde. Es ist deshalb angemessen, der Beklagten die Hälfte der Auslagen des Klägers aufzuerlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

aufgrund der Satzungen des Gerichtshofes,

aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 9, 34 und 91,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Hälfte ihrer eigenen Auslagen zu tragen, die übrigen Auslagen beider Parteien werden der Beklagten auferlegt.