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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.04.1971 – C-76/69
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1971:33
In der Rechtssache 76/69
DIETRICH RABE, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Tervueren, Albertlaan 13, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Philippe Waquet, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de Cassation der französischen Republik, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34/B/IV, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung des internen Auswahlverfahrens Nr. KOM/75 sowie der aufgrund dieses Auswahlverfahrens ausgesprochenen Ernennung von Herrn Peters
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi, der Richter P. Pescatore und H. Kutscher (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
1. Der Kläger, der im Jahre 1964 in der Besoldungsgruppe A 4 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde, leitete anfangs die Dienststelle Marktstruktur und Marktregeln in der Generaldirektion Stahl der früheren Hohen Behörde des EGKS. Im Jahre 1966 wurde er vorübergehend mit der Verwaltung des Dienstpostens des Kabinettchefs eines Mitglieds der Hohen Behörde beauftragt. Im Jahre 1967 wurde er vorübergehend als Abteilungsleiter verwendet; schließlich wurde er im Jahre 1968 in einen Dienstposten der Generaldirektion Allgemeine Forschungen und Technologie eingewiesen.
2. Im Juni 1968 veröffentlichte die Beklagte die Stellenausschreibung KOM/75 für den in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuften Dienstposten des Leiters der Abteilung III/B/3 (Marktregeln-Kontrollberichte), die zur Direktion Stahl der Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft gehört. Die Stellenausschreibung enthielt insbesondere folgende Angaben:
Art der Tätigkeit: Abteilungsleiter
Leitung einer Verwaltungseinheit, die folgenden Aufgabenbereich hat:
Verwaltung der im EGKS-Vertrag festgelegten Bestimmungen und der Durchführungsverordnungen über Preisveröffentlichungen und Nichtdiskriminierung;
Auswertung der Berichte über die Kontrollen bei den Eisen- und Stahlunternehmen;
Ausarbeitung von Studien über die Entwicklung der Preise der EGKS-Erzeugnisse.
(jetorderte Voraussetzungen:
Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung;
gute Kenntnisse aur dem Gebiet der Wirtschaftsanalyse;
Befähigung zur Leitung einer Verwaltungseinheit und zur Führung des Vorsitzes in Sachverständigensitzungen.
Später ordnete die Beklagte zur Besetzung des fraglichen Dienstpostens ein Auswahlverfahren innerhalb des Organs aufgrund von Befähigungsnachweisen an, das gleichfalls die Nr. KOM/75 erhielt. Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens
sah vor, daß die auf die Stellenausschreibung hin eingereichten Bewerbungen als Bewerbungen zu dem Auswahlverfahren betrachtet würden,
und beschrieb die gerorderten Voraussetzungen wie folgt:
— Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung;
— Gründliche Kenntnis der Vertrage und der Bestimmungen über den Eisen- und Stahlmarkt;
— Gute Kenntnisse auf dem Gebiet der Wirtschaftsanalyse;
— Gute Erfahrung in T eamarbeit;
— Gute Verwaltungserfahrung und Befähigung zur Leitung einer Verwaltungseinheit.
Nachdem mehrere Beamte, darunter auch der Kläger, ihre Bewerbungen eingereicht hatten, beschloß der Prüfungsausschuß, Herrn Peters an die Spitze des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber zu setzen. Demgemäß wies die Kommission am 30. April 1969 diesen Beamten in die freie Stelle ein Mit Schreiben vom 15. September 1969 wurde der Kläger davon unterrichtet, daß seiner Bewerbung nicht stattgegeben worden sei.
II — Verfahren
Das Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat durch Beschluß vom 6. Mai 1970 der Beklagten die Vorlage mehrerer Urkunden aufgegeben. Diese sind im Laufe des Verfahrens zu den Akten gereicht worden. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten; jedoch hat er die Beklagte aufgefordert, schriftlich folgende Fragen zu beantworten:
1. Weshalb hat Herr Toffanin, Mitglied des Prüfungsausschusses, seine Vorbehalte gegenüber dem Inhalt der Personalakten des Klägers nicht fallen lassen, obwohl die Parteien sich offenbar darüber einig sind, daß die Urkunde, deren Fehlen Herr Toffanin festgestellt hatte (das Abschlußzeugnis über das Betriebswirtschaftsstudium des Klägers) sogleich zu den Akten des Prüfungsausschusses gereicht worden war?
2. Aus welchen Gründen sah sich die Kommission im vorliegenden Fall veranlaßt, nicht bei dem Verfahrensabschnitt Beförderung/Versetzung (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts) stehen zu bleiben, sondern ein internes Auswahlverfahren durchzuführen?
Die Beklagte ist dieser Aufforderung nachgekommen.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Januar 1971 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. März 1971 vorgetragen.
III — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Ernennung des Herrn Peters und das interne Auswahlverfahren Nr. KOM/75 einschließlich seiner Ausschreibung aufzuheben; der Gegenpartei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger führt in der Klageschrift insbesondere folgendes aus:
1. Der Prüfungsausschuß habe unter fehlerhaften Voraussetzungen entschieden, denn sein Mitglied Desbois sei in der Sitzung, in der beschlossen wurde, der Kommission die Ernennung von Herrn Peters vorzuschlagen, nicht zugegen gewesen. Da nicht ersichtlich sei, welche Mehrheit erreicht worden ist, könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Prüfungsausschuß zu anderen Ergebnissen gelangt wäre, wenn Herr Desbois an der Sitzung teilgenommen hätte.
2. Das Auswahlverfahren lasse einen Ermessens- oder Verfahrensmißbrauch erkennen: Aus dem gesamten Sachverhalt gehe hervor, daß das Verfahren ausschließlich dem Zweck gedient habe, Herrn Peters für den streitigen Dienstposten zu ernennen, um seine Dienste in den Kabinetten von Mitgliedern der Kommission zu belohnen:
Im Gegensatz zum Kläger sei Herr Peters für den Stahlsektor kaum qualifiziert.
Die Beklagte habe dadurch, daß sie den Ausdruck Befähigung zur Leitung einer Verwaltungseinheit und zur Führung des Vorsitzes in Sachverständigensitzungen (Stellenausschreibung) durch die Worte gute Erfahrung in Teamarbeit ersetzt habe, die ursprünglich geforderten Voraussetzungen abgeschwächt. Das erkläre sich nur durch den Willen, eine Stelle für Herrn Peters zu finden, der keinerlei Erfahrung und Befähigung für die Leitung einer Dienststelle habe.
Die Beklagte macht in der Klagebeantwortung insbesondere folgendes geltend:
1. Die Anwesenheit von Herrn Desbois würde nicht zu einer gegenteiligen Entscheidung geführt haben, da Herr Desbois nachträglich mitgeteilt habe, daß er sich den Beschlüssen des Prüfungsausschusses anschließe, und den Bericht unterzeichnet habe. Es sei rechtmäßig und entspreche den Erfordernissen der Praxis, daß die Ergebnisse eines Auswahlverfahrens durch die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt würden.
2. Die Behauptung eines Ermessensoder Verfahrensmißbrauchs sei unbegründet:
Herr Peters habe in seinem Bewerbungsschreiben erklärt, er sei seit dem 6. Juli 1967 durch das Mitglied der Kommission, dessen Mitarbeiter er war, damit betraut gewesen, sich in dessen Kabinett ganz besonders mit allen die Stahlindustrie betreffenden Fragen zu befassen.
Die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geforderten Voraussetzungen ständen den in der Stellenausschreibung vorgesehenen nicht nach. Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens habe sogar ein zusätzliches Erfordernis aufgestellt (gründliche Kenntnis der Verträge und der Bestimmungen über den Eisen- und Stahlmarkt). Im übrigen entspreche diese Ausschreibung der Stellenausschreibung wörtlich oder sinngemäß.
Der Kläger bringt in der Erwiderung insbesondere folgendes vor:
1. Da Herr Desbois an der zweiten Sitzung des Prüfungsausschusses — in der dieser die Bewerber befragt und über die Eignungsliste entschieden hat — nicht teilgenommen habe, sei er nicht berechtigt gewesen, den Bericht zu unterzeichnen. Außerdem sei in der ersten Sitzung, an der Herr Desbois teilgenommen habe, die Personalakte des Klägers nicht vollständig gewesen. Wenn . Herr Desbois trotz des Umstandes, daß er sonach unzureichend über den Kläger unterrichtet gewesen sei, erklärt habe, er mache sich die Beschlüsse des Prüfungsausschusses zu eigen, so erbringe dies nur einen zusätzlichen Beweis dafür, daß die Entscheidung zugunsten von Herrn Peters bereits im voraus festgestanden habe.
Aus diesem letzteren Grund könne man in der Tat befürchten, daß der Prüfungsausschuß zu denselben Ergebnissen gelangt sein würde, wenn Herr Desbois zugegen gewesen wäre. Das ändere jedoch nichts daran, daß in einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren die Anwesenheit oder Abwesenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses die abschließende Entscheidung beeinflussen könne. Indem der Prüfungsausschuß in Abwesenheit von Herrn Desbois entschieden habe, habe er Artikel 25 der Durchführungsverordnung der Kommission zu Artikel 29 des Statuts verletzt, welche die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sehr eingehend regele.
Die Kommission sei über die Abwesenheit von Herrn Desbois unvollständig unterrrichtet worden, denn diese Unterrichtung habe nicht erkennen lassen, daß Herr Desbois an der entscheidenden Sitzung des Prüfungsausschusses nicht teilgenommen habe.
Dem Auswahlverfahren hafte noch ein anderer Mangel an. In der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses habe dessen Mitglied Toffanin gegen die Bewerbung des Klägers Vorbehalte angemeldet, weil die Personalakte des Klägers nicht vollständig gewesen sei und insbesondere die Abschrift des im Bewerbungsschreiben erwähnten Abschlußzeugnisses nicht enthalten habe. Dieses Versehen sei unverzüglich behoben worden. Trotzdem habe Herr Toffanin seine Vorbehalte in einer dem Bericht des Prüfungsausschusses beigefügten amtlichen Erklärung aufrechterhalten. Für ihn sei daher die Bewerbung des Klägers nicht ordnungsgemäß gewesen; diese Beurteilung sei aber irrig und mache die vom Prüfungsausschuß getroffene Wahl fehlerhaft.
2. Wäre das streitige Auswahlverfahren nach dem geltenden Recht durchgeführt worden, so hätte die Bewerbung des Klägers Erfolg gehabt. Diese Behauptung untermauert der Kläger mit einer eingehenden Schilderung seiner Verwaltungslaufbahn und seiner Qualifikation.
rur den Beurtenungszeitraum vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1969 sei zum Vorteil von Herrn Peters und zum Nachteil des Klägers eine grobe Ungleichbehandlung begangen worden: Während bei Herrn Peters eine Beurteilung auch über seine in nur einem Monat (Mai 1969) in seiner neuen Tätigkeit als Leiter der Abteilung III/B/3 erworbenen Verdienste abgegeben worden sei, habe die den Kläger betreffende Beurteilung nicht erwähnt, in welcher Weise der Kläger den Dienstposten des Leiters der Abteilung Marktstruktur und Marktregeln wahrgenommen habe.
Laut der Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses zu dem streitigen Auswahlverfahren hätten die von der Personalvertretung bestellten Mitglieder geäußert, die geforderten Voraussetzungen scheinen nach ihrem Wortlaut nicht einer A 3-Tätigkeit zu entsprechen. Diese Mitglieder bringen ihr Erstaunen darüber zum Ausdruck, daß bei solchen Voraussetzungen kein Bewerber in dem Verfahrensabschnitt nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts ernannt worden ist — d. h., nicht aufgrund der Stellenausschreibung KOM/75 durch Versetzung oder Beförderung ernannt worden ist — und verlangen, daß die [Ausschreibung des Auswahlverfahrens] an die zuständige Generaldirektion zurückgegeben wird, da es ihnen nicht möglich ist, eine sachdienliche Stellungnahme abzugeben.
Wenn trotzdem ein Auswahlverfahren durchgeführt worden sei, so sei das nur damit zu erklären, daß die Ernennung von Herrn Peters — der die Voraussetzungen für die Versetzung oder Beförderung nicht erfüllt habe — im voraus festgestanden habe.
Dies ergebe sich auch daraus, daß die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens nicht mehr von der Befähigung zur Führung des Vorsitzes in Sachverständigensitzungen gesprochen habe; denn Herr Peters habe auf diesem Gebiet über keinerlei Erfahrungen verfügt.
Ein Beamter, dem die Leitung einer Abteilung übertragen werde, müsse eine lange praktische Erfahrung auf dem Sachgebiet dieser Verwaltungseinheit nachweisen, was die Kommission in anderen Fällen auch verlangt habe. Weil Herr Peters im Stahlsektor über keine solche Erfahrung verfügt habe, hätten sowohl die Stellenausschreibung als auch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens auf eine solche Voraussetzung verzichtet.
Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Behauptung von Herrn Peters in seinem Bewerbungsschreiben berufen. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen EuGH 94 und 96/63 — Slg. 1964, 674 — entschieden, 'solche Bewerbungsschreiben stellten subjektive Urkunden dar und seien mit Vorsicht zu würdigen.
Die außerordentliche Gunst, deren sich Herr Peters bei der Kommission erfreut habe, ergebe sich auch noch daraus, daß die Ernennungsverfügung unter Verletzung von Artikel 3 des Beamtenstatuts rückwirkend zum 1. Juli 1968 ergangen sei, obwohl Herr Peters seine Tätigkeit erst im Mai 1969 aufgenommen habe. Außerdem sei Herrn Peters unter Verstoß gegen Artikel 32 des Statuts mit Wirkung vom 1. August 1967 die zweite Dienstaltersstufe seiner neuen Besoldungsgruppe zuerkannt worden.
In dem für 1969 erstellten Verzeichnis der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission sei Herr Peters mit der Besoldungsgruppe A 3 als der Generaldirektion Verkehr Direktion B Abteilung 2 angehörend aufgeführt. Jedoch ergebe sich aus der Beurteilung und dem Bewerbungsschreiben von Herrn Peters, daß dieser bis 20. Mai 1969 im Kabinett eines Mitglieds der Kommission tätig gewesen sei. Schließlich sei in der Übersicht, die einer vom Generalsekretär der Kommission verfaßten Note an die Herren Mitglieder der Kommission als Anlage beigefügt sei und das Datum des 28. Mai 1968 trage, Herr Peters mit seiner tatsächlichen Besoldungsgruppe A 5 als der vorgenannten Abteilung angehörend aufgeführt statt bei den Beamten des genannten Kabinetts. Die Beklagte müsse diese Widersprüche klären.
Schließlich beantragt der Kläger, erfor derlichenfalls neunzehn Beamte als Zeugen zu vernehmen, die sich um den Dienstposten beworben hatten, der Gegenstand der Stellenausschreibung KOM/75 war. Die Betroffenen könnten den Gerichtshof darüber unterrichten, wie das Auswahlverfahren verlaufen sei, und sollten die folgende Frage beantworten: Wußten sie im voraus, daß Herr John Peters für den [fraglichen] Dienstposten ernannt werden würde?
Die Beklagte entgegnet hierauf in der Gegenerwiderung namentlich folgendes:
1. Daß Herr Desbois den Bericht des Prüfungsausschusses unterzeichnet habe, ist zweifellos ein Fehler, Herr Desbois sei aber von den ausgezeichneten Fähigkeiten des Herrn Peters überzeugt gewesen. Aus dem Protokoll der 76. Sitzung der Kommission gehe hervor, daß diese entgegen den Behauptungen des Klägers genau über die Tragweite der Abwesenheit des Herrn Desbois unterrichtet gewesen sei.
Die von Herrn Toffanin geäußerten Vorbehalte und das anfängliche Fehlen der von ihm angeforderten Urkunde hätten keinerlei Konsequenzen gehabt, da der Prüfungsausschuß die Bewerbung des Klägers zugelassen habe und dieser zu den in dem Auswahlverfahren als geeignet befundenen Bewerbern gehöre. Im übrigen hätte die fragliche Urkunde dem Kläger keinen Vorteil gegenüber Herrn Peters verschafft.
2. Die Beurteilung des Herrn Peters sei sowohl von einem Mitglied der Kommission als auch von dem stellvertretenden Generaldirektor für gewerbliche Wirtschaft unterzeichnet worden; außerdem trage sie den Vermerk: Herr Peters gehört seit Mai 1969 der Generaldirektion III an.
In der Beurteilung des Klagers sei die fragliche vorübergehende Verwaltung eines Dienstpostens erwähnt.
Die Änderungen in der Ausschreibung des Aus Wahlverfahrens gegenüber der Stellenausschreibung hätten nur der redaktionellen Anpassung an die Fassung der übrigen Ausschreibungen von Planstellen der Besoldungsgruppe A3 gedient.
Die Kommission habe keineswegs systematisch verlangt, daß die Bewerber um freie Planstellen eine langjährige Erfahrung auf den entsprechenden Sachgebieten besitzen müßten. Ganz im Gegenteil, es könne durchaus zweckdienlich sein, bei der Auswahl nicht allein auf die erworbenen Kenntnisse abzustellen, sondern gerade der Anpassungsfähigkeit eine größere Bedeutung beizumessen.
Herr reters habe mit seiner Angabe, daß er sich ganz besonders mit den Problemen der Stahlindustrie beschäftigt habe, nur die Wahrheit gesagt, denn er habe in der Arbeitsgruppe für gewerbliche Wirtschaft mitgearbeitet, der einige Mitglieder der Kommission angehörten; dort seien die Stahlfragen behandelt worden, und Herr Peters habe eines der genannten Mitglieder vertreten, wenn es verhindert war.
Herr Peters habe bei seiner Ernennung das Dienstalter behalten, das er während seiner zeitweiligen Verwendung auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3 als stellvertretender Kabinettschef erworben habe. Im übrigen habe diese Frage mit dem Rechtsstreit nichts zu tun.
Herr Peters habe sich bis zu seiner Ernennung für den streitigen Dienstposten in einer besonderen Lage befunden. Bei der Neugliederung ihrer Dienststellen im Jahre 1968 habe ihn die Kommission als Beamten der Besoldungsgruppe A 5 der Generaldirektion Verkehr zugeteilt, er sei aber vorübergehend als stellvertretender Kabinettschef in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft gewesen. Daß in dem im Februar 1968 erstellten Verzeichnis der im Dienst befindlichen Beamten die Besoldungsgruppe A3, in die Herr Peters vorübergehend eingestuft gewesen sei, für seine Verwendung in der Generaldirektion Verkehr übernommen worden sei, beruht offensichtlich auf einem Fehler der Verwaltung.
In ihrer schriftlichen Antwort auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen führt die Beklagte aus, Herr Toffanin habe in der letzten Sitzung des Prüfungsausschusses bei der Prüfung der Personalakte des Klägers festgestellt, daß dessen Diplom fehlte; aus diesem Grund habe er bei der Untersuchung des Protokolls seinen Vorbehalt aufrechterhalten.
Zur Frage, weshalb ein Auswahlverfahren innerhalb des Organs eingeleitet worden sei, verweist die Beklagte auf das Protokoll der 46. Sitzung der Kommission vom 22., 24. und 25. Juli 1968, von dem sie einen Auszug zu den Akten gegeben hat. Dieses Protokoll sei dahin gehend zu verstehen, daß die Kommission nach Abwägung der Verdienste aller vorhandenen Bewerber zu der Ansicht gelangt sei, daß die Fähigkeiten und Verdienste keines der bis dahin aufgetretenen Bewerber es rechtfertigten, die freie Stelle im Wege der Beförderung oder Versetzung zu besetzen.
Der Kläger erwidert zur Frage der von Herrn Toffanin geäußerten Vorbehalte namentlich, darin, daß der Prüfungsausschuß aufgrund unvollständiger Personalakten entschieden habe, liege ein grober Verfahrensmangel, zumal es sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen gehandelt habe. Des weiteren führt er aus, für die Lücken in seiner Personalakte sei nicht er verantwortlich zu machen.
Was den Beschluß der Kommission anbelange, zum Auswahlverfahren innerhalb des Organs überzugehen, so habe die Beklagte sich in Wahrheit geweigert, die Frage des Gerichtshofes zu beantworten. Das erwähnte Protokoll besage über die wahren Gründe dieses Beschlusses nichts. Das gegenwärtige Verhalten der Beklagten sei daher dem Eingeständnis des geltend gemachten Ermessensmißbrauchs eleichzusetzen.
Die Beklagte entgegnet, das Fehlen einiger Unterlagen in der Personalakte des Klägers habe sich in keiner Weise auf die angefochtene Verfügung ausgewirkt, denn einerseits hätten die wirklich unerläßlichen Zeugnisse den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Verfügung gestanden, und andererseits sei der Kläger auf der Eignungsliste als zweiter aufgeführt worden; diesem Vorschlag habe auch Herr Toffanin zugestimmt.
Der Beschluß, ein Auswahlverfahren innerhalb des Organs einzuleiten, sei in das Ermessen der Verwaltung gestellt, die nach der Rechtsprechung . des Gerichtshofes und im eigenen Interesse der Beamten nicht verpflichtet sei, die Gründe für ihre Haltung bekanntzugeben.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger begehrt die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 30. April 1969, mit der Herr Peters zum Leiter der Abteilung III/B/3 ernannt wurde, dessen Dienstposten Gegenstand des internen Auswahlverfahrens Nr. KOM/75 war, sowie dieses Auswahlverfahrens selbst samt seiner Ausschreibung.
2 1.Der Kläger hält die genannte Verfügung deswegen für rechtswidrig, weil ein Mitglied des Prüfungsausschusses, Herr Toffanin, dem Schlußbericht des Prüfungsausschusses Bemerkungen angefügt hat, in denen er, ohne für den Kläger meinen Vorbehalt hinsichtlich des Inhalts seiner Personalakte fallenzulassen, im Gegensatz zur Mehrheit des Prüfungsausschusses die Ansicht vertritt, daß zwei andere Bewerber gleichrangig mit dem Kläger an zweiter Stelle auf der genannten Liste hätten aufgeführt werden müssen.
3/8 Die Verwaltung forcierte den Kläger am 10. März 1969 auf, seine Bewerbungsunterlagen durch die Einreichung des in seiner Bewerbung erwähnten Abschlußzeugnisses über sein Studium der Betriebswirtschaft sowie der Zeugnisse früherer Arbeitgeber zu vervollständigen. Nach dem Vorbringen der Parteien kam der Kläger dieser Aufforderung am 18. März 1969 nach, die Verwaltung leitete aber die fraglichen Unterlagen nicht dem Prüfungsausschuß zu, so daß diesem weder in seiner ersten Sitzung am 19. März 1969 noch in seiner zweiten und letzten Sitzung am 28. März 1969, in der er das in Artikel 30 des Beamtenstatuts vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufstellte, diese Unterlagen zur Verfügung standen. Laut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens Nr. KOM/75 sollte dieses grundsätzlich aufgrund von Befähigungsnachweisen durchgeführt werden, wobei die Bewerber ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen hatten. Sonach konnte das Vorhandensein und das tatsächliche Vorliegen von Befähigungsnachweisen und Zeugnissen der in Rede stehenden Art bei der Aufstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber und bei der schließlich auszusprechenden Ernennung eine wesentliche Rolle spielen. Daß der Prüfungsausschuß nicht in der Lage war, von den fraglichen Urkunden Kenntnis zu nehmen, hat nicht der Kläger, sondern die Verwaltung zu vertreten. Unter diesen Umständen liegt im Fehlen der genannten Urkunden ein Verfahrensmangel, den der Kläger in der vorliegenden Klage geltend zu machen berechtigt ist.
9 2.Der Kläger macht geltend, das Auswahlverfahren sei auch deshalb fehlerhaft, weil unstreitig ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses, Herr Desbois, trotz seiner Abwesenheit in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 28. März 1969 den von diesem angefertigten Bericht unterzeichnet und erklärt hat, er schließe sich den Schlußfolgerungen des Prüfungsausschusses an.
10/11 In dieser Sitzung sollten die Mitglieder des Prüfungsausschusses insbesondere die Möglichkeit erhalten, sich aufgrund einer Unterredung mit den Bewerbern, die der Prüfung der Nachweise ihrer beruflichen Befähigung dienen sollte, eine klare Überzeugung von den Fähigkeiten und der Persönlichkeit jedes einzelnen Bewerbers zu bilden. Infolgedessen hat Herr Desbois, indem er sich ausdrücklich den Schlußfolgerungen des Prüfungsausschusses anschloß, den Eindruck erweckt, daß er ebenso vollständig wie die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses über jeden einzelnen Bewerber unterrichtet sei, während er in Wahrheit nicht an dieser Unterredung teilgenommen hatte, die in den Augen des Prüfungsausschusses eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Bewerber sein sollte. Auch aus diesem Grund sind die in dem streitigen Auswahlverfahren ergangenen Maßnahmen rechtswidrig.
12/13 Es ist nicht auszuschließen, daß der Prüfungsausschuß und die Anstellungsbehörde ohne die festgestellten Unregelmäßigkeiten anders entschieden hätten. Daher sind die im internen Auswahlverfahren Nr. KOM/75 ergangenen Maßnahmen und die Verfügung, durch die Herr Peters für den streitigen Dienstposten ernannt wurde, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufzuheben, ohne daß auf die übrigen Klagegründe eingegangen zu werden braucht.
Kosten
14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
15 Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund des Beamtenstatuts,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikel 69,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die im internen Auswahlverfahren KOM/75 ergangenen Maßnahmen und die Verfügung der Kommission vom 30. April 1969, durch die Herr Peters zum Leiter der Abteilung III/B/3 ernannt wurde, werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.