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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.04.1971 – C-4/69
ECLI:EU:C:1971:40
Zitiert von 5 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
In der Rechtssache 4/69
ALFONS LÜTTICKE GMBH mit Sitz in Germinghausen und Filiale in Köln-Deutz, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Wendt, zugelassen in Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Felicien Jansen, Luxemburg, 21, rue Aldringen
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihre Rechtsberater Jochen Thiesing und Rolf Wägenbaur als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, 4, Boulevard Royal,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Die Firma Alfons Lütticke führt durch ihre Filiale Köln-Deutz namentlich Milchpulver und Trockenmilcherzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Bei der Einfuhr dieser Waren in die Bundesrepublik Deutschland wurde bis zum 1. Januar 1968 auf Milchpulver und andere Trockenmilcherzeugnisse sowie auf kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Tarifnummern 04.02 und 18.06 des Gemeinsamen Zolltarifs) Umsatzausgleichsteuer erhoben.
Der Hebesatz dieser Steuer, der am 1. Januar 1962 für beide genannten Tarifnummern 4 % betrug, wurde für die Tarifnummer 04.02 durch das 16. Umsatzsteueränderungsgesetz vom 26. März 1965 (Bundesgesetzblatt I, 156) mit Wirkung vom 1. April 1965 auf 3 % ermäßigt und für die Tarifnummer 18.06 durch das 12. Umsatzsteueränderungsgesetz vom 16. Mai 1963 (Bundesgesetzblatt I, 321) mit Wirkung vom 1. Juni 1963 auf 6 % erhöht.
Bei Berücksichtigung bestimmter Berichtigungen der Zollbescheide durch die deutschen Zollämter und der Erstattungsansprüche, die der Firma Lütticke nach einem Runderlaß des Bundesministers der Finanzen vom 20. September 1968 zustehen, hat diese Firma nach ihrer Angabe in den Jahren 1962 bis 1964 für Einfuhren aus anderen Mitgliedstaateri insgesamt 124396,04 DM Umsatzausgleichsteuer gezahlt.
Schon Ende 1962 hat die Firma Lütticke die Kommission darauf hingewiesen, daß die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer durch die Bundesrepublik Deutschland bei der Einfuhr von Trockenmilcherzeugnissen seit dem 1. Januar 1962 zum EWG-Vertrag, insbesondere seinem Artikel 95 Absatz 1, im Widerspruch stehe.
Auf eine Aufforderung nach Artikel 175 Absatz 2 des Vertrages hin hat die Kommission der Firma Lütticke am 14. Mai 1965 insbesondere mitgeteilt,
die Bundesrepublik habe die Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 durch die Herabsetzung des Hebesatzes der umstrittenen Steuer für die Tarifnummer 04.02 von 4 auf 3 % abgestellt; dieser Satz sei nunmehr der mittelbaren Steuerbelastung des inländischen Milchpulvers angepaßt;
eine auf den 1. Januar 1962 zurückwirkende Ermäßigung dieses Satzes sei nicht erforderlich, da dieser bei der Festsetzung der in Artikel 46 des Vertrages vorgesehenen Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Vollmilchpulver und der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 13/64 vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse vorgesehenen Abschöpfungen in voller Höhe berücksichtigt worden sei;
die streitige Abgabe verstoße nicht gegen Artikel 95 des Vertrages, und ihre vollständige Abschaffung sei nicht zu fordern.
Eine von der Firma Lütticke am 12. Juli 1965 beim Gerichtshof eingereichte Klage, die in erster Linie auf die Aufhebung des genannten Schreibens der Kommission vom 14. Mai 1965 gerichtet und hilfsweise als Untätigkeitsklage gegen die Kommission erhoben war, ist durch Urteil vom 1. März 1966 als unzulässig abgewiesen worden (EuGH 48/65 — Slg. 1966, 27).
Auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts hatte die Firma Lütticke namentlich schon 1963 Einspruch gegen den Bescheid eines deutschen Zollamtes eingelegt, das sie anläßlich eines Vollmilchpulverimports zur Umsatzausgleichsteuer herangezogen hatte. Gegen die Zurückweisung dieses Einspruchs durch das zuständige Hauptzollamt hat die Firma Lütticke Berufung beim Finanzgericht des Saarlandes eingelegt. Dieses hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWGV mehrere die Auslegung des Artikels 95 EWGV betreffende Fragen vorgelegt, über die durch Urteil vom 16. Juni 1966 entschieden worden ist (EuGH 57/65 — Slg. 1966, 257).
Da die Firma Lütticke im Jahre 1968 von der Kommission keinen Ersatz des Schadens erlangen konnte, der ihr nach ihrer Behauptung durch deren Untätigkeit gegenüber der Bundesrepublik entstanden ist, hat sie am 22. Januar 1969 die vorliegende Schadensersatzklage erhoben.
II — Verfahren
Das schriftliche Verfahren ist normal verlaufen. Es hat am 25. Juni 1969 mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Beklagten geendet.
Der Gerichtshot hat aut den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichtshofes am 1. August und am 11. November 1969 mehrere Urkunden vorgelegt.
Auf Antrag der Klägerin ist der auf den 7. Oktober 1969 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt worden, um der Klägerin die Einreichung eines Sachverständigengutachtens zu ermöglichen. Dieses Gutachten ist am 24. September 1970 eingegangen.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. Dezember 1970 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien weitere Schriftstücke vorgelegt und Fragen des Berichterstatters beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Februar 1971 vorgetragen.
III — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
a) die Beklagte zur Zahlung von 124396,04 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20. April 1968 zu verurteilen;
b) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, daß die Beklagte es unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß die deutsche Umsatzausgleichsteuer auf Milchpulver mit Wirkung ab 1. Januar 1962 beseitigt wurde;
c) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
a) die Klage als unzulässig abzuweisen,
b) hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen,
c) der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
1. Formmängel der Klageschrift
Die Beklagte meint, die Klageschrift genüge den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 1 der Verfahrensordnung nicht, da sie
a) auf in anderen Rechtssachen vorgebrachte Angriffsmittel Bezug nehme, ohne selbst darzutun, wieso der streitige Steuersatz zu hoch sein solle, so daß es weder dem Gerichtshof noch der Kommission aufgrund der Klageschrift allein möglich sei, Inhalt und Tragweite der vorgebrachten Angriff smittel genau zu bestimmen;
b) den Antrag auf Zuerkennung von 8 % Zinsen nicht begründe und somit in diesem Punkt die kurze Darstellung der Klagegründe nicht enthalte.
2. Die Klägerin entgegnet auf diese beiden Einreden im wesentlichen folgendes:
a) Die Gründe, aus denen die kumulierte tatsächliche Belastung deutschen Milchpulvers und anderer deutscher Trockenmilcherzeugnisse weniger als 3 % ausmache, seien dem Gerichtshof in früheren Rechtssachen eingehend dargelegt worden. Es sei überflüssig erschienen, diese ganze Beweisführung noch einmal zu wiederholen. Die Klägerin legt mit ihrer Erwiderung eine Anlage und ein Sachverständigengutachten vor, die beweisen sollen, daß die streitige Steuer bei weitem zu hoch sei.
b) Die Zinsforderung in Höhe von 8 % sei darin begründet, daß die Klägerin seit 1962 Bankkredit zu mindestens diesem Zinsfuß in Anspruch nehme.
2. Verkennung der Artikel 97 Absatz 2 und 169 des EWG-Vertrags
Die Beklagte macht der Klägerin zum Vorwurf, sie suche auf dem Umweg über die die außervertragliche Haftung regelnden Bestimmungen des Vertrages die Feststellung einer angeblichen Untätigkeit der Beklagten zu erreichen. Das eigentliche Klageziel bestehe darin, die Kommission zu zwingen, nicht nur bezüglich bestimmter Milchpulvereinfuhren, sondern allgemeiner in allen Fällen, in denen sie nach Artikel 155 EWGV eine Überwachungspflicht habe, nach den Artikeln 97 Absatz 2 oder sogar 169 vorzugehen.
Artikel 97 Absatz 2 bringe eine Änderung des allgemein für den Fall von Vertragsverletzungen eines Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens: Bevor die Kommission dem beteiligten Mitgliedstaat nach Artikel 169 Gelegenheit zur Äußerung gebe, müsse sie nach Artikel 97 Absatz 2 geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an ihn richten. Wenn der Staat diesen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkomme, gälten für das weitere Verfahren die allgemeinen Vorschriften des Artikels 169.
Die Klage sei tatsächlich darauf gerichtet, die Kommission zu zwingen, zunächst das Verfahren nach Artikel 97 Absatz 2 und dann gegebenenfalls das nach Artikel 169 einzuleiten, wenn sie unabsehbare Schadensersatzansprüche vermeiden wolle.
Die Kommission habe aber in den aufeinanderfolgenden Abschnitten der für den Fall, daß ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Vertrag auf steuerlichem Gebiet obliegenden Verpflichtungen verletzt, vorgesehenen Verfahren eine Ermessensfreiheit, die alle Ansprüche der einzelnen darauf ausschließe, daß sie sich in einem bestimmten Sinne entscheide.
Den einzelnen ein solches Recht zuzugestehen, würde nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Geist des Vertrages widersprechen, da es die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit stören würde, die in den Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten im Interesse harmonischer Anwendung des Vertrages bestehen müsse.
Die Klägerin bestreitet ausdrücklich, daß sie die Rechtsprechung des Gerichtshofes verkannt habe, wonach die einzelnen die Kommission nicht zwingen können, gegen einen Mitgliedstaat einzuschreiten.
Einziges Klageziel sei es, eine Schadensersatzzahlung von der Kommission zu erlangen. Diese Zahlung werde die von der Klägerin geltend gemachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen, womit jedes Einschreiten der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland gegenstandslos werde.
3. Verkennung von Artikel 175 des Vertrages
Die Beklagte meint, die Klägerin erfülle die in Artikel 175 des Vertrages für Untätigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen aufgestellten Voraussetzungen nicht. Anfechtbar sei nur die Weigerung, zwingend vorgeschriebene Handlungen vorzunehmen, die zudem an den Kläger zu richten sein müßten. Keine dieser beiden Voraussetzungen sei gegeben, wenn ein Importeur rügt, daß die Kommission es unterlassen habe, wegen der Höhe bestimmter inländischer Abgaben gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen.
Die vom Vertrag gewollte Beschränkung des Rechtsschutzes für Privatpersonen nach Artikel 175 würde ihrer Wirkung beraubt, wenn das gleiche Ergebnis mit Hilfe einer Schadensersatzklage nach Artikel 215 Absatz 2 erreicht werden könnte, ohne daß gleich strenge Voraussetzungen erfüllt sein müßten. Dies wäre aber der Fall, wenn die Klägerin mit ihrer Klage durchdränge, denn die Kommission wäre dann nicht nur gehalten, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen, sondern sie müßte auch nach Artikel 176 die sich aus der Feststellung einer vertragswidrigen Untätigkeit ergebenden Maßnahmen ergreifen.
Die Klägerin entgegnet, der Hinweis auf Artikel 176 des Vertrages sei nicht schlüssig, da diese Bestimmung nur für Klagen nach den Artikeln 173 und 175, nicht aber für Schadensersatzklagen nach Artikel 215 Absatz 2 gelte.
Die Schadensersatzklage und die Untätigkeitsklage seien nicht miteinander zu verwechseln. Die Voraussetzungen der letzteren seien übrigens entgegen der Ansicht der Beklagten weniger streng als die der Schadensersatzklage, da für diese ein nicht nur objektiv rechtswidriges, sondern auch schuldhaftes Verhalten der Kommission nachgewiesen werden müsse.
Artikel 215 gewähre lediglich demjenigen Rechtsunterworfenen a posteriori einen Mindestrechtsschutz durch eine Geldzahlung, dem keine Anfechtungsklage gegen eine ausdrückliche oder stillschweigende ihn beschwerende Entscheidung offenstehe, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern.
4. Verkennung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Geltung
Die Beklagte bemerkt, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 97 nicht zu den Vertragsbestimmungen gehöre, die individuelle Rechte der einzelnen begründen, welche die staatlichen Gerichte zu gewährleisten haben.
Sie verkenne zwar nicht, daß es einen Unterschied mache, ob der einzelne gestützt auf eine unmittelbar anwendbare Vertragsbestimmung vor seinen nationalen Gerichten die Nichtigkeit von Vorschriften des staatlichen Rechts geltend machen kann oder ob er die Kommission mit der Behauptung, sie habe bei der Anwendung der gleichen Vertragsbestimmung einen Amtsfehler begangen, auf Schadensersatz belangen kann. Wegen der engen Verquickung zwischen den Pflichten, die der Kommission bei der Überwachung der Vertragseinhaltung und den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vertragseinhaltung oblägen, würde es aber möglich, den vom Gerichtshof getroffenen Unterscheidungen auf dem Umweg über Schadensersatzklagen wegen Amtsfehlers gegen die Kommission oder einen Mitgliedstaat jede Bedeutung zu nehmen.
Die Klägerin ist ihrerseits der Auffassung, die Voraussetzungen einer Klage nach Artikel 215 deckten sich keineswegs mit denen, die erfüllt sein müßten, damit eine Vertragsbestimmung unmittelbare Wirkungen entfaltet und individuelle Rechte begründet.
Artikel 215 habe seine wesentliche Bedeutung vielmehr in den Fällen, in denen eine Rechtsnorm nicht unmittelbar anwendbar sei und der Betroffene deshalb keine andere Möglichkeit habe, als eine Schadensersatzklage zu erheben, da ihm die Anfechtungsklage nicht offenstehe.
5. Verjährung
Die Beklagte macht für alle Fälle geltend, die Schadensersatzansprüche seien größtenteils verjährt.
Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes verjährten die aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Ansprüche gegen die Gemeinschaft in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Daher seien alle fünf Jahre vor Zustellung der Klage an die Kommission entstandenen Ansprüche der Klägerin verjährt.
Zu Unrecht meine die Klägerin, die Verjährung beginne nicht zu laufen, solange die Kommission die Möglichkeit habe, nach Artikel 97 Absatz 2 des Vertrages gegen die Bundesrepublik vorzugehen. Da diese Bestimmung ebensowenig wie Artikel 169 eine Frist für das Vorgehen der Kommission gegen den Mitgliedstaat vorsehe, hätte die Auffassung der Klägerin zur Folge, daß Schadensersatzklagen wegen Amtspflichtverletzung durch rechtswidrige Unterlassung überhaupt nicht verjähren würden.
Die Klägerin macht geltend, es seien die für die streitige Steuer geltenden Zahlungsfristen zu berücksichtigen. Der Schaden sei erst etwa drei Monate nach jeder Einfuhr entstanden.
Schadenstiftendes Ereignis sei die Untätigkeit der Kommission, die es bis heute schuldhaft unterlassen habe, die in Artikel 97 Absatz 2 vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.
Auch nicht ausdrücklich befristete Rechte erlöschten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen durch Zeitablauf. Dies gelte auch für die durch die Verletzung von Artikel 97 Absatz 2 entstehenden Rechte.
B — Zur Begründetheit
1. Ist die angeblich verletzte Rechtsnorm dazu bestimmt, die Interessen der Klägerin zu schützen?
Die Beklagte bemerkt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehöre der Grundsatz, daß die Rechtsnorm, deren Verletzung von einem Kläger geltend gemacht wird, dazu bestimmt sein müsse, die Interessen dieses Klägers oder der Gruppe, der er angehört, zu schützen, zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages.
Die steuerlichen Vorschriften des Vertrages enthielten indessen eine normative Regelung, die dazu bestimmt sei, das allgemeine Interesse an der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes zu wahren, nicht aber bestimmte Unternehmen zu schützen.
Diese Feststellung gelte insbesondere für die Vorschriften über das Umsatzsteuersystem. Die sich aus dieser Steuer ergebende Belastung werde vom steuerpflichtigen Verkäufer auf den Abnehmer abgewälzt, so daß sie vom Endverbraucher der Ware getragen werde.
Wollte man die steuerlichen Vorschriften des Vertrages als Schutznormen für Privatinteressen anerkennen, welche die Anwendung des Artikels 215 begründen könnten, so würde dies bedeuten, daß durch eine unrichtige Anwendung dieser Vorschriften sämtlichen Verbrauchern des Gemeinsamen Marktes Schadensersatzansprüche entstehen könnten.
Der Ansicht der Klägerin folgen, laufe darauf hinaus, daß die Gemeinschaft Schadensersatzklagen wegen angeblicher Nichterfüllung der der Kommission durch Artikel 155 übertragenen Aufgaben in bezug auf nahezu alle Vorschriften des zweiten und dritten Teils des Vertrages ausgesetzt werde.
Der Klägerin zufolge ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Gegenteil zu entnehmen, daß Artikel 97 Schutznormcharakter hat.
Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten lasse sich nicht ohne Mitwirkung der Importeure gewährleisten. Eine Rechtsnorm, die dazu bestimmt sei, ihn zu fördern, sei daher auch auf den Schutz der Interessen der Importeure gerichtet.
Die Wettbewerbslage mache es unmöglich, die streitige Steuer auf die Verbraucher abzuwälzen. Daher sei es auch ausgeschlossen, daß sämtliche Verbraucher des Gemeinsamen Marktes Schadensersatzansprüche erheben könnten. Sie seien übrigens nicht die Empfänger der streitigen Steuerbescheide.
2. Das Verschulden
Die Klägerin hat im schriftlichen Verfahren vorgetragen, die gesamte kumulierte Umsatzsteuerbelastung des deutschen Milchpulvers habe von 1962 bis 1965 stets weniger als 0,16 betragen; wende man die in der Richtlinie des Rates vom 30. April 1968 über eine gemeinsame Methode zur Berechnung der in Artikel 97 des Vertrages vorgesehenen Durchschnittssätze (Amtsblatt 1968 L 115, S. 14) aufgestellten Grundsätze an, so sei sie mit nur 0,08 % anzusetzen. Nach dem vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zu den Akten gegebenen Gutachten des Diplomkaufmanns Greiffenhagen liege diese Belastung aber eher zwischen 1,31 und 1,74 % und sei daher gemäß der Richtlinie des Rates für die beiden Tarifnummern 04.02 und 18.06 mit 1,5 % anzusetzen. In dem Gutachten seien aber insbesondere einige Faktoren berücksichtigt, die bei der Berechnung der Steuerbelastung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, und einige Zahlen zu hoch angesetzt. Die gesamte Steuerbelastung der deutschen Trockenmilcherzeugnisse sei tatsächlich geringer als der vom Sachverständigen angenommene Satz von 1,5 %.
Unbestreitbar sei jedenfalls die Belastung der von der Klägerin aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren mit 3 (oder gar 6 %) Umsatzausgleichsteuer bei weitem zu hoch und genüge nicht den in Artikel 95 des Vertrages aufgestellten Grundsätzen. Das Gutachten der Forschungsanstalt Braunschweig-Völkenrode, auf das sich die Kommission stützt, beruhe auf unzulänglichen Forschungsmethoden und Zahlenangaben und enthalte zahlreiche Fehler.
Da die Artikel 95 und 97 den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens selbst zwingend festsetzten, könne der Kommission die von ihr beanspruchte Ermessensbefugnis nicht zugestanden werden, denn andernfalls würde ihr das Recht zuerkannt, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Vorschriften zu bestimmen.
Die Ansicht, die Kommission habe diese Ermessensbefugnis, werde durch die Rahmenvorschrift von Artikel 155 EWGV widerlegt. Die Kommission sei im Falle der Verletzung des Artikels 97 durch einen Mitgliedstaat rechtlich verpflichtet, gegen diesen vorzugehen. Einen Ermessensspielraum habe sie also weder hinsichtlich der Frage, ob sie einschreiten solle, noch hinsichtlich des Zeitpunktes und der Art und Weise ihres Vorgehens.
Die Kommission habe auch hinsichtlich der Frage keine Ermessensbefugnis, ob sie im Falle einer Verletzung der Artikel 95 und 97 die rückwirkende Beseitigung der Verletzung verlangen solle. Ebensowenig bestehe eine Ermessensbefugnis hinsichtlich des Hebesatzes der streitigen Abgabe, da dieser sich aus den Artikeln 95 und 97 Absatz 1 ergebe. Selbst wenn anzunehmen wäre, daß der Kommission eine gewisse Freiheit in der Wahl ihrer Mittel zustehe, müßte sie doch das Risiko dieser Wahl tragen.
Speziell zum Vorgehen der Kommission gegen die Bundesrepublik meint die Klägerin, die Kommission habe nicht mit der gebotenen Energie und Beschleunigung gehandelt. Vier Jahre und vier Monate seien vergangen, bis die streitige Steuer von 4 auf 3 % herabgesetzt worden sei und auch dies nur mit Wirkung vom 1. April 1965.
Die Kommission habe mit den für innerstaatliche Gesetzesänderungen zuständigen Organen der Bundesrepublik keinen Kontakt gehabt, sondern sich lediglich an die Exekutive gewandt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestehe aber die Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates unabhängig davon, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt.
Der Beklagten zufolge gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, auf die Artikel 215 Absatz 2 verweist, daß der Kommission eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Allgemein ist die Beklagte der Auffassung, Artikel 95 Absatz 3 erlege zwar den Mitgliedstaaten präzise Pflichten auf, die Kommission verfüge aber im Rahmen der Artikel 155, 97 Absatz 2 und 169 bei der Überwachung der Erfüllung dieser Pflichten über eine Ermessensfreiheit, die alle Rechte von Privatpersonen ausschließe, sie zum Erlaß dieser oder jener Maßnahme zu zwingen. Das Bemühen um eine gütliche Lösung habe den Vorrang.
Die Kommission habe schon 1959 begönnen, die Mitgliedstaaten zur Beachtung von Artikel 97 anzuhalten.
Was insbesondere die Bundesrepublik Deutschland betrifft, so sei das Problem des Umsatzausgleichsteuersatzes für Milchpulver schon 1961 angeschnitten worden, lange bevor ein Importeur sich beschwert habe. Die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Steuersachverständigen der Mitgliedstaaten angestellte Untersuchung habe die Feststellung ermöglicht, daß der Hebesatz von 4 % zu hoch, ein Satz von 3 % aber im Hinblick auf die Vorbelastung des Ausgangsprodukts Milch als angemessen zu betrachten gewesen sei.
Trotz ihres Drängens bei den zuständigen deutschen Behörden habe die Kommission wegen gewisser Wechselfälle des innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahrens die Herabsetzung der streitigen Ausgleichsteuer auf 3 % erst 1965 erreicht.
Die Verzögerungen des Gesetzgebungsverfahrens seien ihr nicht zur Last zu legen. Die Kommission habe ihnen übrigens nicht entgegenwirken können, da sie sich nur an die Regierungsstellen wenden könne.
Zur Rückwirkung meint die Beklagte, wenn Artikel 171 die Mitgliedstaaten verpflichte, in Vollzug des ihre Vertragsverletzung feststellenden Urteils eine vertragsgemäße Lage wiederherzustellen, so bedeute dies nicht, daß sie gehalten oder auch nur in der Lage seien, dies rückwirkend zu tun.
Nach Gemeinschaftsrecht und nach innerstaatlichem Recht könne namentlich der Grundsatz der Rechtssicherheit der rückwirkenden Aufhebung einer sekundären Rechtsnorm entgegenstehen. Dies sei aus offensichtlichen praktischen Gründen beim Satz einer Umsatzausgleichsteuer der Fall.
Daher habe die Beklagte weder einen Amtsfehler begangen noch der Klägerin einen Schaden zugefügt, indem sie es unterlassen hat, die Bundesrepublik zur rückwirkenden Herabsetzung des streitigen Satzes anzuhalten.
Was die Vereinbarkeit des Hebesatzes von 3 % mit den Artikeln 95 und 97 des Vertrages betrifft, so betont die Beklagte, dieser Satz sei aufgrund eines wissenschaftlichen Gutachtens des Instituts für Betriebswirtschaft der Forschungsanstalt Braunschweig-Völkenrode festgesetzt worden, aus dem hervorgehe, daß die Gesamt-Umsatzsteuervorbelastung der Milch auf 2,9 % zu schätzen sei. Die Ergebnisse dieses Gutachtens würden weitgehend durch andere Untersuchungen bestätigt, und die Klägerin lasse bei ihren Berechnungen mehrere wichtige Faktoren unberücksichtigt.
3. Der Schaden
Die Klägerin fordert als Schadensersatz einerseits die Beträge, die als Ausgleichsteuer zu zahlen sie zu Unrecht gezwungen worden sei, andererseits ihre noch nicht bezifferbaren Auslagen für die Verfahren, die sie in der Bundesrepublik gegen die an sie ergangenen Steuerbescheide habe in Gang setzen müssen.
Der Satz von 3 % entspreche den Artikeln 95 und 97 EWGV nicht. Die Behauptung der Beklagten, die Umsatzsteuer werde ihrem Wesen nach von den Käufern getragen, sei in der Lehre sehr umstritten. In der Praxis hätten die Verhältnisse auf dem Markt der Milcherzeugnisse diese Möglichkeit ausgeschlossen. Wegen der für gleichartige inländische Erzeugnisse bestehenden Vergünstigungen hätten die Importeure sich genötigt gesehen, die Ausgleichsteuer zu Lasten ihres Rohgewinns zu nehmen.
Die Herabsetzung der streitigen Steuer habe nur geschehen können entweder im Einzelfall und unter der Voraussetzung, daß die streitigen Sätze nicht als Durchschnittssätze angesehen würden, durch Gerichtsurteile oder generell durch Gesetz. Wäre die Herabsetzung, wie es Artikel 20 des Grundgesetzes der Bundesrepublik verlangt habe, auf dem Wege der Gesetzgebung erfolgt, so wäre sie der Klägerin ohne weiteres mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zugute gekommen. Die Bundesrepublik wäre zu einer solchen Gesetzesänderung veranlaßt worden, wenn die Kommission rechtzeitig eine Maßnahme nach den Artikeln 97 Absatz 2 und 169 getroffen hätte.
Der Klägerin könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie nicht schon zu Anfang des Jahres 1962 alle Steuerbescheide fristgemäß angefochten hat.
Die Bundesrepublik habe im Jahre 1961 bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe auf Trockenmilcherzeugnisse die Umsatzausgleichsteuer nicht berücksichtigt. Diese Ausgleichsabgabe sei übrigens durch die 95. Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Bundesgesetzblatt 1964/II 1497) fast vollständig beseitigt worden.
Übrigens sei die Ausgleichsabgabe im allgemeinen nur auf Vollmilchpulver mit einem bestimmten Fettgehalt, nicht aber auf die übrigen Trockenmilcherzeugnisse angewandt worden.
Selbst wenn die erst am 1. November 1964 aufgrund der Verordnung Nr. 13/64 des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt 1964 S. 549) erhobene Abschöpfung zu gering gewesen sein sollte, wäre die Umsatzausgleichsteuer dennoch zu hoch geblieben. Eine rechtswidrige Maßnahme könne nicht mit einer rechtlich unnötigen kompensiert werden.
Jedenfalls sei bei zahlreichen Einfuhrgeschäften eine Kompensationswirkung einer angeblich zu niedrigen Abschöpfung schon rein rechnerisch und technisch nicht möglich gewesen, da die Verordnung Nr. 13/64 keine Erstattung vorsehe.
Die Klägerin bestreitet der Kommission nicht das Recht, bei der Schadensliquidation gegen die Bundesrepublik Rückgriff zu nehmen.
Die Beklagte bestreitet, daß die Klägerin den geltendgemachten Schaden erlitten habe.
Die Klägerin beweise den genauen Zweck und Betrag der Zahlungen, die sie auf die streitige Steuer geleistet haben wolle, nicht durch entsprechende Urkunden.
Außerdem seien die Ansprüche der Klägerin auch dann nicht begründet, wenn diese Zahlungen bewiesen werden sollten.
Denn:
Die Ausgleichsteuer sei in Höhe von 3 % mit den Artikeln 95 und 97 vereinbar.
Die Zahlung der Steuer zum Satz von 4 % habe der Klägerin keinen Schaden verursacht, da die gesamte Umsatzsteuerbelastung einer Ware vom Endabnehmer getragen werde.
Selbst wenn die Klägerin beweisen könnte, daß sie die Ausgleichsteuer nicht auf ihre Kunden abgewälzt habe, müßte sie zumindest einen Teil ihres Schadens selbst tragen, weil sie die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die auf 4 % lautenden Steuerbescheide nicht ergriffen und sich so des Anspruchs auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Beträge begeben habe.
Die Kommission habe wegen des Preisunterschiedes zwischen deutschem und aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtem Milchpulver die Bundesrepublik durch Entscheidung vom 15. März 1961 gemäß Artikel 46 des Vertrages ermächtigt, bis zum Inkrafttreten einer Abschöpfungsregelung bei der Einfuhr von Vollmilchpulver eine Ausgleichsabgabe zu erheben, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Bundesrepublik 4 % Umsatzausgleichsteuer erhob. Die Abschöpfungsregelung sei nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 13/64 durch die Verordnung Nr. 158/64 vom 28. Oktober 1964 über die pauschale Berechnung der bei der Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen erhobenen Abgaben (Amtsblatt 1964 S. 2726) geschaffen worden. Nach dieser Regelung sei die Abschöpfung festzusetzen auf den Betrag des Schwellenpreises des einführenden Mitgliedstaates abzüglich namentlich eines der Auswirkung der bei der Einfuhr erhobenen inländischen Abgaben entsprechenden Betrages, der gegebenenfalls pauschal berechnet werden könne. Die Ausgleichsabgaben oder Abschöpfungen, mit denen die Milchpulvereinfuhren belastet waren, wären also entsprechend erhöht worden, wenn der Hebesatz der Umsatzausgleichsteuer früher oder stärker gesenkt worden wäre.
Das Vorbringen der Klägerin über die Wettbewerbslage auf dem deutschen Milchpulvermarkt beruhe auf der — unrichtigen — Voraussetzung, daß Inlandsware mit höchstens 1 % Umsatzsteuer belastet gewesen sei.
Außerdem seien die Umsatzsteuervergünstigungen für Milchpulvererzeugnisse nicht den Herstellern dieser Erzeugnisse, sondern den Milcherzeugern zugutegekommen. Die Importeure hätten daher keinen Wettbewerbsnachteil erlitten.
Die Klägerin verkenne, daß eine Ermäßigung der Umsatzausgleichsteuer eine Erhöhung des Grundpreises der Ware und infolgedessen der Ausgleichsabgabe auf Milchpulver nach sich gezogen hätte.
Ganz hiltsweise bemerkt die Beklagte noch, falls die Schadensersatzklage Erfolg haben sollte, müßte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zwischen der Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland ein Ausgleich stattfinden.
4. Kausalzusammenhang
Die Klägerin behauptet, die Untätigkeit der Kommission sei die alleinige Ursache des geltendgemachten Schadens.
Hatte die Beklagte ihre Pflichten nicht verletzt, so hätten die Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik einer Entscheidung oder Richtlinie der Kommission oder einem Urteil des Gerichtshofes nachkommen und mit Wirkung vom 1. Januar 1962 eine Gesetzesänderung vornehmen müssen.
Die Beklagte meint, ihr Verhalten könne nicht für den von der Klägerin geltendgemachten Schaden ursächlich gewesen sein.
Denn selbst wenn sie nach Artikel 97 Absatz 2 eine Richtlinie oder Entscheidung an die Bundesrepublik gerichtet hätte, wäre dadurch die von der Klägerin beanstandete Rechtslage nicht unmittelbar geändert worden. Es hätte noch ein Gesetz nach dem geltenden Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen.
Ihr hätten keine Mittel zur Verfügung gestanden, um schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Änderung der deutschen Gesetzgebung zu erreichen.
Jedenfalls gehe aus dem Runderlaß des Bundesfinanzministers vom 20. September 1968 hervor, daß die Bundesverwaltung die zu Unrecht erhobenen Beträge erstatten werde.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin begehrt aufgrund der Artikel 178 und 215 EWGV die Verurteilung der Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin angeblich daraus entstanden ist, daß die Kommission keine Richtlinie oder Entscheidung nach Artikel 97 Absatz 2 EWGV an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, um zu erreichen, daß die Umsatzausgleichsteuer auf Milchpulver mit Wirkung vom 1. Januar 1962 aufgehoben oder zumindest auf einen mit den Vorschriften der Artikel 95 und 97 Absatz 1 vereinbarten Satz gesenkt werde.
Zur Zulässigkeit
2 Die Beklagte meint, die Klageschrift genüge den Anforderungen von Artikel 38 Absatz 1 der Verfahrensordnung nicht, da sie einerseits für bestimmte Teile des Klagevorbringens auf Ausführungen in anderen vor dem Gerichtshof anhängig gewesenen Rechtssachen verweise und andererseits den Antrag auf die zusätzlich zur Hauptforderung verlangten 8 % Zinsen nicht begründe.
3 Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verfahrensordnung muß die Klageschrift unter anderem den Streitgegenstand bezeichnen sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe und die Anträge des Klägers enthalten. Die Klageschrift genügt diesen Anforderungen, da sie alle Angaben enthält, die erforderlich sind, um den Streitgegenstand und die rechtliche Tragweite der Klagegründe, auf welche die Klageanträge gestützt sind, mit Sicherheit zu ermitteln. Bei dieser Sachlage kann eine ergänzende Verweisung auf andere vor dem Gerichtshof anhängig gewesene Verfahren die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht berühren. Die Frage der Begründung des zusätzlich zur Hauptforderung erhobenen Zinsanspruches betrifft die Begründetheit der Klage und hat daher mit der Frage der Zulässigkeit nichts zu tun.
4 Die aus Artikel 38 Absatz 1 der Verfahrensordnung hergeleitete Einrede ist daher zurückzuweisen.
5 Die Beklagte hält die Klage ferner deswegen für unzulässig, weil sie, obwohl nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 erhoben, in Wahrheit auf die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission und darauf abziele, die Kommission mittelbar zu zwingen, das Verfahren nach Artikel 97 Absatz 2 und unter Umständen das nach Artikel 169 gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Auf diese Weise würden die Voraussetzungen umgangen, von denen Artikel 175 die Untätigkeitsklage abhängig macht.
6 Der Vertrag hat die Schadensersatzklagen der Artikel 178 und 215 Absatz 2 als selbständige Rechtsbehelfe mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und sie von Voraussetzungen abhängig gemacht, die ihrem besonderen Zweck angepaßt sind. Es würde dieser Eigenständigkeit der Klage und der Wirksamkeit des allgemeinen Systems der vom Vertrag vorgesehenen Klagemöglichkeiten zuwiderlaufen, einen die Unzulässigkeit der Klage nach sich ziehenden Umstand darin zu sehen, daß die Erhebung der Schadensersatzklage in bestimmten Fällen zu einem ähnlichen Ergebnis wie die Untätigkeitsklage nach Artikel 175 führen könnte.
7 Diese prozeßhindernde Einrede ist daher zurückzuweisen.
8 Zu dem weiteren Vorbringen der Beklagten, daß die Schadensersatzansprüche der Klägerin größtenteils verjährt seien, ist zu bemerken, daß die Einrede im Grunde nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern den Umfang des Schadensersatzes betrifft und daher zurückzuweisen ist.
Zur Begründetheit
9 Die Klägerin, die nach der deutschen Steuergesetzgebung zur Zahlung der Umsatzausgleichsteuer auf bestimmte Erzeugnisse gezwungen war, stützt ihre Klage darauf, daß die Kommission sich geweigert habe, von ihren Befugnissen aus den Artikeln 97 Absatz 2, 155 und 169 Gebrauch zu machen, um die vollständige Beseitigung der fraglichen Steuer oder zumindest, rückwirkend auf den 1. Januar 1962, ihre Ermäßigung auf die den Artikeln 95 und 97 Absatz 1 entsprechende Höhe zu erwirken.
10 Nach Artikel 215 Absatz 2 und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, auf die er verweist, ist Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft, daß ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale das Vorliegen eines Schadens, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geltendgemachten Schaden und dem den Organen zur Last gelegten Verhalten und die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens sind.
11 In vorliegender Sache ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission durch ihr Verhalten gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 97 Absatz 2 EWGV verstoßen hat.
12 Nach Artikel 95 erhebt kein Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Nach Artikel 97, den die Klägerin als Grundlage ihrer Klage anführt, können diejenigen Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, für inländische Abgaben, die. sie von eingeführten Erzeugnissen erheben, unter Wahrung der in Artikel 95 aufgestellten Grundsätze Durchschnittssätze für Waren oder Gruppen von Waren festsetzen. Absatz 2 des gleichen Artikels bestimmt für den Fall, daß die von einem Mitgliedstaat festgesetzten Durchschnittssätze nicht diesen Grundsätzen entsprechen, daß die Kommission an diesen Staat geeignete Richtlinien oder Entscheidungen [richtet].
13 Artikel 97 soll für die Einfuhren gewährleisten, daß die Ausgleichsteuern, die im Rahmen eines kumulativen Mehrphasensteuersystems erhoben werden, den Grundsätzen des Artikels 95 entsprechen. Wegen der Besonderheiten dieses Besteuerungssystems, dessen wirtschaftliche Auswirkung sich meist nur annähernd schätzen läßt, gestattet der Vertrag den Mitgliedstaaten bestimmte pauschale Maßnahmen, die darin bestehen, daß für bestimmte Waren oder Warengruppen bei der Einfuhr Durchschnittssteuersätze festgesetzt werden. Eine solche Regelung schließt notwendigerweise ein, daß die Staaten, die sie anwenden, einen Beurteilungsspielraum haben sowohl hinsichtlich der Schätzung der für die Höhe der Durchschnittssätze maßgebenden Abgabenbelastung der inländischen Erzeugung als auch hinsichtlich der Festlegung der Einzelheiten der Besteuerung nach dem allgemeinen System der jeweiligen Steuergesetzgebung.
14 Um die Anforderungen der Artikel 95 und 97 Absatz 1 zu wahren, hat die Kommission nach Artikel 97 Absatz 2 eine besondere Aufsichtszuständigkeit, deren Ausübung wiederum einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der vom Staat berücksichtigten Faktoren voraussetzt.
15 Diese Aufgabe ist der Kommission übertragen worden, um sicherzustellen, daß die nationalen Steuersysteme den Erfordernissen des freien Warenverkehrs und der Nichtdiskriminierung genügen, die mit Hilfe der Artikel 95 und 97 erreicht werden sollen. Zu diesem Zweck verleiht Artikel 97 Absatz 2 der Kommission die Befugnis, durch Richtlinien oder Entscheidungen, die sie an die Staaten richtet, die Anforderungen zu bestimmen, die der Vertrag an die in Rede stehenden nationalen Steuergesetzgebungen stellt.
16 Sonach muß bei der Erfüllung der in Artikel 97 Absatz 2 begründeten Aufsichtspflicht der Beurteilungsspielraum, den der erste Absatz den betroffenen Mitgliedstaaten läßt, sowohl mit Rücksicht darauf, daß zur Umsetzung der komplexen Daten der kumulativen Mehrphasensteuern in Durchschnittssätze zum Teil Schätzungen erforderlich sind, als auch wegen der Natur der in Artikel 97 Absatz 2 vorgesehenen Aktionsmittel berücksichtigt werden.
17 Unstreitig hat die Kommission schon 1962 zusammen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten begonnen, die in den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Durchschnittssätze darauf zu prüfen, ob sie den Anforderungen der Artikel 95 und 97 Absatz 1 genügten. Im Laufe dieser Prüfung hat sie mit den deutschen Behörden und mit denen der übrigen am Milchpulverhandel interessierten Mitgliedstaaten den auf dieses Erzeugnis anwendbaren Satz erörtert. Nachdem sie zur Kenntnis genommen hatte, was die deutsche Regierung zur Rechtfertigung des Satzes vorzubringen hatte, hat sie dieser Regierung mitgeteilt, daß sie den Satz von 4 %, der für Milchpulvereinfuhren in die Bundesrepublik galt, für zu hoch hielt. Als daraufhin die Bundesrepublik den streitigen Steuersatz mit Wirkung vom 1. April 1965 (dieses Datum wurde später durch den 1. Januar 1962 ersetzt) von 4 % auf 3 % herabgesetzt hatte, war es nach Auffassung der Kommission nicht erforderlich, eine Richtlinie oder Entscheidung nach Artikel 97 zu erlassen, um eine weitergehende Herabsetzung zu erreichen. Übrigens hat der Rechtsstreit nicht ergeben, daß die Mitgliedstaaten, deren Ausfuhren die von der Klägerin beanstandete Steuerregelung beeinträchtigen konnte, sich beschwert hätten. Nach alledem hat die Kommission im vorliegenden Fall nicht versäumt, ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen.
18 Außerdem ist das von der Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung vorgelegte Sachverständigengutachten, mag es auch zu dem Ergebnis gelangen, daß für Milchpulver ein niedrigerer Durchschnittssatz geboten gewesen sei, doch dazu angetan zu bestätigen, daß die Berechnung der auf diesem Erzeugnis ruhenden mittelbaren Belastungen eine Reihe unbestimmter Faktoren einschließt, die sehr unterschiedliche Beurteilungen gestatten, so daß es im allgemeinen nur möglich ist, bestimmte Höchst- und Mindestgrenzen zu ermitteln, innerhalb deren mehrere Lösungen gleichermaßen vertretbar erscheinen.
19 Da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß für das streitige Erzeugnis ein Durchschnittssatz von 3 % die sich aus den Artikeln 95 und 97, deren Einhaltung die Kommission zu gewährleisten hat, ergebenden Schranken überschreitet, ist die Klage abzuweisen.
Kosten
20 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Kostentragung zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Ihr sind daher die Kosten aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausruhrungen der Parteien,
nach Anhörung der Schiulsantrage des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 95, 97, 155, 169, 171, 173, 175, 176, 178 und 215,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 38 und 69,
hat
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen.