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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.04.1984 – C-281/82

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1984:165

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 281/82

S.A R.L. Unifrex, 580, rue des Vignes-Dardelain, 21160 Marsannay-la-Côte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Benar, zugelassen bei der Cour d'Appel Dijon, und P. F. Ryziger, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de Cassation, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Präsident der Anwaltskammer, 34, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes François Lamoureux, Zustellungsbevollmächtigter: Oreste Montako, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg Kirchberg,

und

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Berater Bernhard Schloh und das Mitglied seines Juristischen Dienstes Arthur Brautigam, Zustellungsbevollmächtigter: H. J. Pabbruwe, Direktor bei der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Schadensersatz gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter O. Due, U. Everling und C. Kakouris,

Generalwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Die klagende SA R.L. Unifrex ist ein französisches Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere Getreide, u. a. nach Italien ausführt. In den mit italienischen Importeuren geschlossenen Verträgen sind die Währungsausgleichsbeträge, die bei der Einfuhr nach Italien gewährt werden müssen und die von der zuständigen französischen Stelle (ONIC) gezahlt werden, in dem in Lire ausgedrückten Verkaufspreis für die zu liefernden Erzeugnisse enthalten und kommen somit der Klägerin zugute.

2. Die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. L 106, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 geänderten Fassung (ABl. L 114, S. 4) bestimmt in Artikel 2 Absatz 1 :

Bei den Erzeugnissen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sind die Ausgleichsbeträge gleich den Beträgen, die sich ergeben, wenn auf die Preise folgendes angewandt wird:

a) bei den Mitgliedstaaten, deren Währungen in einem jeweiligen Abstand im Kassageschäft von höchstens 2,25 v. H. gehalten werden, der Prozentsatz, der dem Unterschied entspricht zwischen

dem im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurs und

dem sich aus dem Leitkurs ergebenden Umrechnungskurs;

b) bei den Mitgliedstaaten, die nicht unter Buchstabe a) fallen, der Durchschnitt der Prozentsätze, der dem Unterschied entspricht zwischen

dem Verhältnis des im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurses der Währung des betreffenden Mitgliedstaats zu der amtlichen Parität oder, bei Nichteinhaltung dieser Parität, dem Leitkurs der einzelnen unter Buchstabe a) fallenden Mitgliedstaaten und

dem in einem festzulegenden Zeitraum festgestellten Kassakurs der Währung des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber jeder Währung der unter Buchstabe a) fallenden Mitgliedstaaten.

Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 lautet wie folgt:

Weicht der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Unterschied um mindestens 1 Punkt von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrundegelegten Prozentsatz ab, so werden die Ausgleichsbeträge von der Kommission entsprechend der Abweichung des Unterschieds geändert.

Artikel 6 bestimmt aber, daß die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung von der Kommission nach dem sogenannten Verfahren des Verwaltungsausschusses erlassen werden und daß unbeschadet des Artikels 3 in den Durchführungsbestimmungen insbesondere die Festsetzung der Ausgleichsbeträge vorgesehen wird.

Die Schaffung des Europäischen Währungssystems (EWS) ließ im wesentlichen das System der Währungsausgleichsbeträge unverändert. Jedoch ersetzte die Verordnung Nr. 652/79 des Rates vom 29. März 1979 über die Auswirkungen des Europäischen Währungssystems im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 84, S. 1) die Rechnungseinheit (RE) durch die ECU u. a. im Hinblick auf die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge. Die Verordnung übernahm auch ein System von Freimargen, das seit 1974 in verschiedenen Formen angewendet worden war und das dadurch gekennzeichnet ist, daß der zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge zugrundegelegte Währungsunterschied um einen bestimmten Satz gesenkt wird.

Nach diesen System sind die Währungsausgleichsbeträge für diejenigen Mitgliedstaaten, die untereinander eine maximale Bandbreite von 2,25 % einhalten, grundsätzlich unveränderlich, d. h. sie werden nur bei einer Änderung des Leitkurses (Abwertung oder Aufwertung) oder des repräsentativen Kurses (grüner Kurs) geändert. Demgegenüber ändern sich die Währungsausgleichsbeträge für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währungen nicht an die Bandbreite von 2,25 % gebunden sind — dies ist der Fall bei der italienischen Lira —, entsprechend der Entwicklung der Tageskurse auf den Devisenmärkten.

Artikel 2 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37) führte für diese letztgenannten Währungen eine Referenzperiode ein, in der die Schwankungen dieser Währungen gegenüber den an die Bandbreite von 2,25 % gebundenen Währungen festgestellt werden. Er lautet wie folgt:

Der Zeitraum im Sinne von ... Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich ... der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 dauert vom Mittwoch einer Woche bis zum Dienstag der darauffolgenden Woche.

Am 22. März 1981 beschlossen die Minister und die Zentralbankgouverneure der Mitgliedstaaten eine Anpassung der Leitkurse innerhalb des EWS. Diese Anpassung führte mit Wirkung vom 23. März 1981 zu einer Abwertung der italienischen Lira um 6 % gegenüber allen anderen Währungen des EWS; demgegenüber blieben die bilateralen Leitkurse der anderen Währungen unverändert.

Mit ihrer am 30. März 1981 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 801/81 vom 27. März 1981 über die Währungsausgleichsbeträge und die Differenzbeträge (ABl. L 82, S. 17) fror die Kommission die Währungsausgleichsbeträge für die Woche vom 30. März bis zum 5. April 1981 ein. Artikel 1 dieser Verordnung lautet:

Vorbehaltlich gegenteiliger, aufgrund etwaiger Entscheidungen des Rates zu ergreifender Vorkehrungen entsprechen die ab 30. März bis zum 5. April 1981 anwendbaren Währungsausgleichsbeträge und Differenzbeträge denen, die am 23. März 1981 gelten.

In den Begründungserwägungen dieser Verordnung legt die Kommission dar, daß die Anpassungen der Leitkurse grundsätzlich eine Änderung der Währungsausgleichsbeträge nach sich ziehen müßten, daß aber das Einfrieren der Währungsausgleichsbeträge als eine vorläufige Maßnahme gerechtfertigt sei, weil eine Entscheidung des Rates über die Änderung der repräsentativen Kurse unmittelbar bevorstehe:

Angesichts dieser Vorschriften und der im Rahmen des Europäischen Währungssystems vorgenommenen Anpassungen der Leitkurse müßte eine Änderung der Währungsausgleichsbeträge und der Differenzbeträge erfolgen.

Bis zu einer unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Rates über die Änderung der repräsentativen Kurse zur Verhinderung der Erhöhung oder Einführung von Währungsausgleichsbeträgen empfiehlt es sich jedoch, die Währungsausgleichsbeträge und die Differenzbeträge vorläufig in der am 23. März 1981 geltenden Höhe beizubehalten.

Die am 6. April 1981 in Kraft getretene Verordnung Nr. 850/81 des Rates vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 90, S. 1) änderte die repräsentativen Kurse und glich die grünen Kurse den Leitkursen für die Währungen der Beneluxstaaten, Frankreichs, Dänemarks und Irlands vollständig sowie den grünen Kurs dem Leitkurs für die italienische Lira teilweise an. Entsprechend diesen neuen repräsentativen Kursen berechnete die Kommission mit ihrer gleichfalls am 6. April 1981 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 902/81 vom 3. April 1981 (ABl. L 94, S. 3) die Währungsausgleichsbeträge auf der Grundlage der Kurse der Referenzperiode vom 25. bis zum 31. März 1981. Für die italienische Lira wurden die Währungsausgleichsbeträge nach Abzug der Freimarge auf — 1 festgesetzt.

3. Die Klägerin meint, die ohne einen angemessenen Ausgleich erfolgte Beibehaltung der Währungsausgleichsbeträge in der Woche vom 30. März bis zum 5. April 1981 in Höhe der am 23. März 1981 geltenden Währungsausgleichsbeträge habe vorrangige Rechtsvorschriften zum Schutz des einzelnen verletzt und ihr einen Schaden verursacht; sie hat daher mit Klageschrift, die am 21. Oktober 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, die vorliegende Klage auf Schadensersatz gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben.

Mit Beschluß vom 21. September 1983 hat der Gerichtshof auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Fünfte Kammer verwiesen und beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

ihr den gegebenenfalls zu erhöhenden oder herabzusetzenden Betrag von 2957276,77 FF als Schadensersatz zuzusprechen.

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen,

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Der Rat beantragt,

die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen, als sie sich gegen den Rat richtet,

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III — Vorbringen der Parteien

1. Zur Zulässigkeit

a) Die Firma Unifrex führt aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Schadensersatzklage einen selbständigen Rechtsbehelf darstelle, der unabhängig von einem nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsbehelf eingelegt werden könne.

Der Gerichtshof habe in seinen Urteilen vom 28. April 1971 (Rechtssache 4/69, Lütticke, Slg. 1971, 325) und vom 2. Dezember 1971 (Rechtssache 5/71, Schöppenstedt, Slg. 1971, 975) die Selbständigkeit der Schadensersatzklage sowohl gegenüber der Untätigkeitsklage als auch gegenüber der Anfechtungsklage bestätigt.

Die Selbständigkeit der Schadensersatzklage gegenüber den nationalen Rechtsbehelfen sei im Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 (Rechtssache 43/72, Merkur, Slg. 1973, 1055) anerkannt worden. Aus diesem Urteil ergebe sich, daß die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage nicht von der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs abhängig gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall stehe der Unifrex kein zu ihrer Befriedigung geeigneter nationaler Rechtsbehelf zur Verfügung, da das Gerieht, das über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten zu befinden habe, nur befugt sei, die Entscheidung des ONIC über die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge aufzuheben; dieses Gericht könne sich aber nicht an die Stelle der Verwaltung setzen und das ONIC verurteilen, Währungsausgleichsbeträge in einer anderen Höhe zu zahlen.

Deshalb sei die vorliegende Klage zulässig, ohne daß zuvor die Rechtswidrigkeit der Handlung oder der Untätigkeit des Gemeinschaftsorgans festgestellt werden müsse.

b) Die Kommission erhebt zwar nicht ausdrücklich die Einrede der Unzulässigkeit, doch äußert sie Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da die nationalen Rechtsbehelfe nicht erschöpft seien.

Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zeige, daß es Sache der Betroffenen sei, Entscheidungen der Interventionsstellen bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelungen vor den nationalen Gerichten anzugreifen; diese könnten dann gegebenfalls den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen (Urteile vom 5.12.1979, verbundene Rechtssachen 116 und 124/77, Amylum, Slg. 1979, 3497, vom 12.12.1979, Rechtssache 12/79, Wagner, Slg. 1979, 3657, und vom 10.6.1982, Rechtssache 217/81, Interagra, Slg. 1982, 2233).

Dies werde vor allem durch das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 (verbundene Rechtssachen 197 bis 200, 243, 245, und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle, Slg. 1981, 3211) bestätigt; der Gerichtshof habe darin bei seiner Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit wegen der Nichtwahrnehmung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht die Begründung aus seinem Urteil in der Rechtssache Merkur aufgegriffen, sondern die Einrede zurückgewiesen, da in diesen Rechtssachen ein solcher Rechtsbehelf nicht zur Verfügung gestanden habe. Demgegenüber habe die Unifrex die Möglichkeit gehabt, vor den französischen Verwaltungsgerichten eine Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des ONIC über die Anwendung der streitigen Währungsausgleichsbeträge zu erheben.

c) Der Rat meint, ohne jedoch eine förmliche Einrede im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung zu erheben, die Klage sei unzulässig. Dazu stützt er sich auf Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung, wonach die Klageschrift mit hinreichender Deutlichkeit den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse. Es obliege dem Kläger, die genauen Tatsachen anzugeben, auf die er seine Klage stützt, und seine Anträge in eindeutiger Weise zu formulieren (Urteil vom 14.12.1962, verbundene Rechtssachen 46 und 47/59, Meroni, Slg. 1962, 837). Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin vor allem die angebliche Rechtsverletzung durch das Organ mit der erforderlichen Klarheit darlegen müssen.

Der Rat räumt in diesem Zusammenhang ein, daß der Gerichtshof dieses Erfordernis in seinem Urteil vom 15. Mai 1975 (Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 533) enger ausgelegt habe. Danach machten Mängel der Klageschrift die Klage nicht unzulässig, sofern sie weder die Gegenpartei an der Verteidigung ihrer Interessen noch den Gerichtshof an der rechtlichen Überprüfung der Sache hinderten. Diese Voraussetzungen seien aber im vorliegenden Fall gerade nicht erfüllt, da der Rat nicht erkennen könne, was die Klägerin ihm vorwerfe.

2. Zur Begründetheit

Zur Haftung der Gemeinschaft

a) Die Firma Unifrex führt aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere nach dem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache Schöppenstedt die Gemeinschaft für Rechtsetzungsakte ihrer Organe hafte, wenn eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsform vorliege. In ihrem Fall sei eine Haftung der Gemeinschaft sowohl wegen der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 801/81 als auch wegen einer Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung gegeben.

In erster Linie trägt Unifrex vor, die Verordnung Nr. 801/81 sei rechtswidrig, da die Kommission die Währungsausgleichsbeträge sofort an die Währungssituation hätte anpassen müssen, die sich aus der am 23. März 1981 erfolgten Abwertung des Leitkursus der italienischen Lira ergeben habe. Die Kommission habe dadurch die Grundverordnung Nr. 974/71 verletzt, daß sie am 27. März 1981 nicht gehandelt und für die Woche vom 30. März bis 5. April 1981 die am 23. März 1981 geltenden Währungsausgleichsbeträge beibehalten habe.

Zwar bestimme die Gemeinschaftsregelung nicht, von welchem Zeitpunkt an die Währungsausgleichsbeträge, die von der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 einzuführen oder zu ändern seien, in Kraft treten müßten. Doch müsse die Kommission die Währungsausgleichsbeträge dann sofort einführen oder ändern, wenn der Währungsunterschied, den diese Bestimmung im Auge habe, nicht die Folge des Floatens, sondern der Abwertung einer Währung sei.

Zweitens ergebe sich im Lichte des vorerwähnten Urteils in der Rechtssache CNTA, daß der Vertrauensgrundsatz verletzt sei. Zwar habe es der Gerichtshof in diesem Urteil abgelehnt, den Währungsausgleichsbeträgen den Charakter einer Garantie gegen die Risiken von Wechselkursänderungen beizumessen, doch habe er anerkannt, daß die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen das Wechselkursrisiko praktisch ausschließe, so daß ein Wirtschaftsteilnehmer mit Recht darauf vertrauen könne, daß im Hinblick auf Geschäfte, von denen er nicht mehr zurücktreten könne, ihm keine unvorhersehbaren Verluste aufgrund von Wechselkursänderungen entstünden.

Deshalb beschränke sich das normalerweise von einem Wirtschaftsteilnehmer übernommene Risiko auf die Bandbreite der Währungen innerhalb des EWS. Demgegenüber werde das berechtigte Vertrauen verletzt, wenn das Währungsrisiko über die Bandbreite hinausgehe, ohne daß eine Ausgleichsmaßnahme ergriffen werde; in diesem Fall müßten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer entschädigt werden.

Drittens sei der in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung deshalb verletzt worden, weil sich die Klägerin weder auf die Billigkeitsklausel habe berufen noch die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge habe beantragen können.

Die Billigkeitsklausel sei durch die Verordnung Nr. 926/80 der Kommission vom 15. April 1980 über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen (ABl. L 99, S. 15) eingeführt worden. Diese Verordnung ermächtige denjenigen Mitgliedstaat, dessen Währungsparität sich ändere, auf Antrag der Betroffenen die Währungsausgleichsbeträge oder den der Erhöhung entsprechenden Teil dieser Beträge nicht bei Ein- oder Ausfuhrgeschäften zu erheben, die vor der betreffenden Währungsmaßnahme fest abgeschlossen worden seien. Die Diskriminierung liege darin, daß die Gemeinschaftsregelung keine vergleichbare Klausel für den Fall enthalte, daß die Währungsausgleichsbeträge wegen einer Abwertung des Leitkurses der Zahlungswährung abgeschafft oder verringert würden.

Dies gelte auch für die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge, die unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz gemäß der Verordnung Nr. 243/78 vom 1. Februar 1978 (ABl. L 37, S. 5) nur im Handel mit Drittländern, nicht aber im Handel zwischen den Mitgliedstaaten zugelassen sei.

b) Die Kommission entgegnet erstens, die Verordnung Nr. 801/80 sei gültig, da die Gemeinschaftsregelung nicht bestimme, von welchem Zeitpunkt an die Währungsausgleichsbeträge in Kraft treten müßten, die von der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 einzuführen oder zu ändern seien. In der Praxis lege die Kommission in den meisten Fällen die Währungsausgleichsbeträge mit Wirkung vom Montag derjenigen Woche fest, die auf die Woche folge, in der der Währungsunterschied festgestellt worden sei, ohne daß dabei der Grund der Änderung eine Rolle spiele. Dieser Zeitraum sei gerechtfertigt, weil die Kommission dadurch mit Hilfe des Verwaltungsausschusses über die zuverlässigsten Angaben verfügen könne.

Wenn aber insbesondere aufgrund von Änderungen der Leitkurse spekulative Währungsbewegungen zu befürchten seien, könne die Kommission beschließen, Währungsausgleichsbeträge in Kraft zu setzen, ohne den folgenden Montag abzuwarten. Dies sei jedoch bei der Abwertung der italienischen Lira am 23. März 1981 nicht der Fall gewesen. Somit wären die Währungsausgleichsbeträge — unterstelle man, die Kommission hätte sie nicht eingefroren — erst mit Wirkung vom 30. März 1981 erhöht worden.

Außerdem habe der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. Juni 1978 (Rechtssache 146/77, British Beef Company, Slg. 1978, 1347) und vom 14. Dezember 1978 (Rechtssache 35/78, Schouten, Slg. 1978, 2543) anerkannt, daß die Kommission innerhalb bestimmter Grenzen die Währungsausgleichsbeträge einfrieren könne. Im letztgenannten Urteil habe der Gerichtshof eine Verordnung als rechtmäßig erachtet, mit der die Kommission die Währungsausgleichsbeträge trotz eines Absinkens der Kurse des englischen und des irischen Pfundes eingefroren habe; dazu habe der Gerichtshof ausgeführt: Artikel 3 (der Verordnung Nr. 974/1) kann also dahin ausgelegt werden, daß die für die Feststellung des genannten Unterschieds berücksichtigten Wechselkurse anhand von wirtschaftlich gerechtfertigten Kriterien zu beurteilen sind und daß es der Kommission erlaubt war, Kurse, die sie für nicht repräsentativ hielt, unberücksichtigt zu lassen Randnummer 36 der Entscheidungsgründe).

Der Gerichtshof habe somit eine recht großzügige Auslegung der Vorschriften über die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge zugelassen, sofern die angegriffene Maßnahme von der Absicht getragen sei, soweit wie möglich die eigentlichen Regelungsziele zu verwirklichen und die Anwendung von wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Währungsausgleichsbeträgen zu vermeiden.

Angesichts dieser Rechtsprechung müsse die streitige Maßnahme des Einfrierens der Währungsausgleichsbeträge als im Hinblick auf die Zielsetzung der Verordnung Nr. 974/71 gerechtfertigt und erforderlich angesehen werden. Aus den Begründungswägungen dieser Verordnung ergebe sich nämlich, daß die Währungsausgleichsbeträge auf die Beträge begrenzt werden müßten, die unbedingt erforderlich seien, um die Inzidenz der gemeinschaftlichen Maßnahmen auf die Preise auszugleichen, und daß die Währungsausgleichsbeträge nur in den Fällen angewandt werden dürften, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde. Im vorliegenden Fall sei aber zweifelhaft, ob ein vorübergehender, wenige Tage später korrigierter Währungsunterschied Schwierigkeiten nach sich ziehe, die eine Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge lediglich für einige Tage rechtfertigten. Eine solche Erhöhung hätte keineswegs die Handelsströme aufrechterhalten, sondern im Gegenteil die Gefahr von künstlich hervorgerufenen Währungsstörungen mit sich gebracht.

Nach den Angaben der Kommission betrug das Niveau der italienischen Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr am 23. März — 1,7 und ab 30. März — 7,2, was eine Erhöhung um 324 % darstelle. Am 6. April seien die Währungsausgleichsbeträge aufgrund der teilweisen Angleichung des italienischen grünen Kurses an den Leitkurs auf — 1 festgesetzt worden, was eine Herabsetzung um 86 % darstelle.

Unter diesen Umständen hätte ein automatisches Eingreifen von Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 innerhalb von zwei Wochen zwei Neuanpassungen in die entgegengesetzte Richtung zur Folge gehabt. Dies hätte zum einen die Gefahr von spekulativen Geschäften und Verkehrsverlagerungen heraufbeschworen und zum anderen eine Unsicherheit in den Handelsbeziehungen geschaffen, die für die Wirtschaftsteilnehmer und für das geordnete Funktionieren der gemeinsamen Organisationen nachteiliger gewesen wäre als die Beibehaltung unveränderter Währungsausgleichsbeträge.

Das Einfrieren der Währungsausgleichsbeträge entspreche der Politik des allmählichen Abbaus oder zumindest der strikten Begrenzung der Währungsausgleichsbeträge. Diese Politik sei eng mit der Schaffung des EWS, der Angleichung der grünen Kurse an die Leitkurse und der Erweiterung der Freimargen zur Verringerung der Währungsunterschiede verbunden.

Zweitens macht die Kommission geltend, die Klägerin habe weder eine hinreichend qualifizierte Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung noch eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Befugnisse der Gemeinschaft dargetan (Urteil des Gerichtshofes vom 25.5.1978, verbundene Rechtssachen 83 und 94/76 und 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL, Slg. 1978, 1209, und vom 5.12.1979, vorerwähnte Rechtssache Amylum).

Im Hinblick auf den Schutz des berechtigten Vertrauens verneint die Kommission einen Anspruch der Klägerin auf eine sofortige Anpassung der Währungsausgleichsbeträge; außerdem sei die streitige Maßnahme nicht unvorhersehbar gewesen, wenn man sich die ständige Praxis der Kommission bei unmittelbar bevorstehenden Änderungen der repräsentativen Kurse vor Augen halte. In dem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache CNTA habe der Gerichtshof festgestellt, daß das System der Währungsausgleichsbeträge den Gewerbetreibenden weder eine fortdauernde Anwendung dieses Systems garantiere noch eine Wechselkursgarantie darstelle. Darüber hinaus habe im vorliegenden Fall ein zwingendes allgemeines Interesse, nämlich das an einem geordneten Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen, der Berücksichtigung möglicher Rechte oder berechtigter Anwartschaften entgegengestanden.

Auch sei der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht verletzt worden. Die sogenannte Billigkeitsverordnung Nr. 926/80 betreffe nämlich nur diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, bei denen das Währungsereignis eine erhöhte Belastung bei der Ein- oder Ausfuhr zur Folge habe, nicht aber den Fall eines entgangenen Gewinns aufgrund der enttäuschten Erwartung einer Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge. Auch könne das für den Handel mit Drittländern (Verordnung Nr. 243/78) geltende System der Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel ausgedehnt werden, da andernfalls die Möglichkeit bestehe, daß die Wirtschaftsteilnehmer in mißbräuchlicher Weise die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge lediglich im Hinblick auf den Währungsfaktor beantragten.

c) Der Rat trägt vor, daß es ihm wegen der Unvollständigkeit der Klageschrift nicht möglich sei, Ausführungen zur Sache zu machen. Er beschränke sich daher auf einige zusätzliche Bemerkungen in dieser Hinsicht.

Soweit die Klage ihm zum Vorwurf mache, keine angemessene Ausgleichsmaßnahme ergriffen zu haben, sei es Sache der Kommission, Ad-hoc-Über-gangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 974/71 zu treffen. Außerdem gebe die Klägerin nicht an, aus welchem Grund der Rat ihr gegenüber verpflichtet sei, eine Maßnahme allgemeinen Charakters zu ergreifen. Schließlich sei der Rat weder aus rechtlichen noch aus logischen Gründen verpflichtet, die im landwirtschaftlichen Bereich anzuwendenden repräsentativen Kurse sofort anzupassen, sobald eine Änderung der Leitkurse im Rahmen des EWS erfolge.

Selbst wenn das Vorgehen des Rates dem Gemeinschaftsrecht widerspreche, reiche dies allein noch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ergebe sich aus dem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache Bayerische HNL, daß auch bei einer festgestellten Ungültigkeit einer Rechtsvorschrift der einzelne gewisse schädliche Auswirkungen hinzunehmen habe, sofern das betreffende Organ die Grenzen seiner Befugnisse nicht offenkundig und erheblich überschritten habe.

Zum Schaden

a) Die Firma Unifiex trägt vor, das beanstandete Verhalten der Gemeinschaftsbehörden habe ihr einen Gesamtschaden in Höhe von 2957276,77 F verursacht. Dieser Betrag stelle die Verluste dar, die bei Verträgen entstanden seien, die vor der Abwertung der Lira geschlossen und während der zwei Monate nach dieser Abwertung (23. März bis Ende Mai 1981) erfüllt worden seien. Er entspreche dem um das Wechselkursrisiko verminderten Unterschiedsbetrag zwischen den Währungsausgleichsbeträgen, die hätten gewährt werden müssen, wenn die Ausgleichsbeträge nicht eingefroren worden wären und wenn eine Billigkeitsklausel bestanden hätte, und den tatsächlich gewährten Währungsausgleichsbeträgen. Das Wechselkursrisiko ergebe sich daraus, daß die Währungsausgleichsbeträge erst dann geändert würden, wenn der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 angeführte Währungsunterschied um mindestens 1 Punkt von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrundegelegten Prozentsatz abweiche.

Die Schadensersatzforderung beziehe sich nur auf einen Zeitraum von zwei Monaten, da nach der Praxis der Kommission ein über zwei Monate hinausgehender Zeitraum bei der Anwendung der Billigkeitsklausel nicht berücksichtigt werde.

b) Die Kommission meint zunächst, daß ein Schaden nicht in substantiierter Weise dargelegt worden sei. Sodann habe die Klägerin keinen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem Verhalten der Kommission nachgewiesen; die Wirkungen des Einfrierens der Währungsausgleichsbeträge hätten jedenfalls erst während des Zeitraums des Einfrierens, d. h. zwischen dem 30. März und dem 5. April 1981, eintreten können.

IV— Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Februar 1984 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. März 1984 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die S.A R.L. Unifrex, Marsannay-la-Côte (Frankreich), hat mit Klageschrift, die am 21. Oktober 1982 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen den Rat und die Kommission Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Währungsausgleichsbeträge in der Zeit vom 23. März bis 5. April 1981 nicht den Änderungen der Währungsverhältnisse angepaßt worden seien und daß kein angemessener Ausgleich vorgenommen worden sei.

2 Die Klägerin führt landwirtschaftliche Erzeugnisse und insbesondere Getreide nach Italien aus. In den von ihr mit ihren italienischen Geschäftspartnern geschlossenen Verträgen werden die Warenpreise in Lire festgelegt, wobei die bei der Einfuhr nach Italien zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge berücksichtigt werden.

3 Am 23. März 1981 wurde die italienische Lira im Rahmen einer Anpassung der Leitkurse innerhalb des Europäischen Währungssystems um 6 % gegenüber den anderen Währungen des Systems abgewertet. Der Rat paßte aber erst mit Wirkung vom 6. April 1981 durch die Verordnung Nr. 850/81 vom 1. April 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 90, S. 1) die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik angewandten repräsentativen Kurse an.

4 Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß die somit für die Zeit vom 23. März bis 6. April 1981 geschaffene Währungssituation unter normalen Umständen eine Änderung der Währungsausgleichsbeträge gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnamen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. L 106, S. 1) hätte nach sich ziehen müssen. Nach dieser Bestimmung werden, wenn der Unterschied zwischen den der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge zugrundeliegenden Kursen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung um mindestens 1 Punkt von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrunde gelegten Prozentsatz abweicht, die Ausgleichsbeträge von der Kommission entsprechend der Abweichung des Unterschieds geändert.

5 Die Kommission ließ jedoch die Währungsausgleichsbeträge für diesen Zeitraum unverändert. Mit ihrer Verordnung Nr. 801/71 vom 27. März 1981 über die Währungsausgleichsbeträge und die Differenzbeträge (ABl. L 82, S. 17) bestimmte sie sogar ausdrücklich, daß die ab 30. März bis zum 5. April 1981 anwendbaren Währungsausgleichsbeträge denen entsprachen, die am 23. März 1981 galten. Nach den Begründungserwägungen dieser Verordnung war das Einfrieren der Ausgleichsbeträge vorläufig wegen einer unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Rates über die Änderung der repräsentativen Kurse gerechtfertigt.

6 Die Kommission nahm erst mit Wirkung vom 6. April, dem Zeitpunkt der Anpassung der repräsentativen Kurse, mit der Verordnung Nr. 902/81 vom 3. April 1981 (ABl. L 94, S. 3) unter Berücksichtigung der Änderungen der Leitkurse und der vorerwähnten repräsentativen Kurse eine Neuberechnung der Währungsausgleichsbeträge vor. Für Italien wurden die Währungsausgleichsbeträge auf — 1 festgesetzt.

7 Da die Klägerin der Ansicht ist, daß dieses Vorgehen das Gemeinschaftsrecht verletzt und ihr einen Schaden verursacht habe, hat sie die vorliegende Klage auf Schadensersatz in Höhe von 2957276,77 FF erhoben.

Zur Zulässigkeit

8 Sowohl die Kommission als auch der Rat haben Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage geäußert.

9 Nach Auffassung der Kommission ist die Klage unzulässig, da die Klägerin den von ihr geltend gemachten Schadensersatz über die nationalen Gerichte hätte erlangen können. Sie hätte nämlich vor den französischen Verwaltungsgerichten eine Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des ONIC über die Anwendung der streitigen Währungsausgleichsbeträge erheben können. Eine derartige Klage hätte zu einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag führen und es damit dem Gerichtshof ermöglichen können, die Gültigkeit der betreffenden Verordnungsbestimmungen zu überprüfen.

10 Demgegenüber meint die Klägerin, die Schadensersatzklage sei ein von den nationalen Rechtsbehelfen unabhängiger Rechtsbehelf. Außerdem stehe ihr im vorliegenden Fall kein zu ihrer Befriedigung geeigneter nationaler Rechtsbehelf zur Verfügung, da die Anfechtungsklage nicht zur Gewährung höherer Währungsausgleichsbeträge führen könne.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Schadensersatzklage gemäß Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepaßt sind. Sie muß aber dennoch im Hinblick auf die Gesamtregelung des Rechtsschutzes für einzelne gewürdigt werden, die im Vertrag vorgesehen ist. Glaubt sich ein einzelner durch einen gemeinschaftlichen Rechtsetzungsakt verletzt, weil dieser rechtswidrig sei, so kann er dessen Gültigkeit, wenn seine Durchführung nationalen Behörden obliegt, anläßlich dieser Durchführung vor einem nationalen Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Behörde bestreiten. Dieses Gericht kann oder muß sogar dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 eine Frage zur Gültigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung vorlegen. Diese Klagemöglichkeit ist jedoch nur geeignet, den Schutz der einzelnen wirksam sicherzustellen, wenn sie zum Ersatz des geltend gemachten Schadens führen kann.

12 Dies ist hier nicht der Fall. Aus den von der Kommission nicht bestrittenen Darlegungen der Klägerin ergibt sich, daß eine Anfechtungsklage vor den nationalen Verwaltungsgerichten im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, den Schutz der Klägerin wirksam sicherzustellen. Denn auch wenn die streitige Gemeinschaftsregelung durch eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes im Rahmen eines derartigen Verfahrens für ungültig erklärt und die nationale Entscheidung aufgehoben würde, so könnte eine solche Aufhebung doch nicht ohne vorheriges Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers die Verpflichtung der nationalen Behörden zur Folge haben, im Fall der Klägerin höhere Währungsausgleichsbeträge anzuwenden.

13 Unter diesen Umständen kann dem Einwand der Kommission nicht stattgegeben werden.

14 Der Rat hält die Klage für unzulässig, weil die Klageschrift entgegen Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung weder den Streitgegenstand hinreichend deutlich angebe noch die Klagegründe im Hinblick auf die angebliche Rechtsverletzung des Rates, wenn auch nur kurz, darstelle.

15 Aus dem in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt sowie aus den während des Verfahrens gegebenen Erläuterungen ergibt sich aber eindeutig, daß die Klägerin dem Rat vorwirft, nicht sofort geeignete Maßnahmen getroffen zu haben, um die am 23. März 1981 erfolgten Währungsänderungen auszugleichen. Unter diesen Umständen konnte der Rat in zweckdienlicher Weise zur Sache Stellung nehmen — wie er es im übrigen in seinen Erklärungen auch getan hat — und kann der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben.

16 Der Einwand des Rates ist also ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

17 Nach Ansicht der Klägerin gründet sich die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft darauf, daß die Kommission die Währungsausgleichsbeträge für die Zeit vom 23. März bis 5. April 1981 nicht geändert und der Rat die repräsentativen Kurse erst mit Wirkung vom 6. April 1981 angepaßt habe. Dieses Vorgehen der Organe verstoße gegen die vorerwähnte Grundverordnung Nr. 974/71 und verletze die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung.

18 Die Klägerin macht zunächst geltend, das Versäumnis, die Währungsausgleichsbeträge sofort an die Währungssituation anzupassen, die sich aus der Anpassung der Leitkurse am 23. März 1981 ergeben habe, verletze Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71, wonach die Währungsausgleichsbeträge entsprechend der Abweichung des Währungsunterschieds, der der Berechnung dieser Beträge zugrunde liege, geändert würden, wenn der Unterschied um mindestens 1 Punkt von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrunde gelegten Prozentsatz abweiche.

19 Hierzu ist festzustellen, daß die genannte Bestimmung die Kommission zwar verpflichtet, die Währungsausgleichsbeträge zu ändern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, daß sie ihr aber einen gewissen Ermessensspielraum bei der Wahl des Zeitpunkts für die Vornahme der Änderungen läßt.

20 Diese Feststellung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Zielsetzung der Verordnung Nr. 974/71. Da Artikel 3 dieser Verordnung keine Frist nennt, in der die Währungsausgleichsbeträge geändert werden müssen, bedeutet dies, daß die Änderung nicht sofort erfolgen braucht, sondern daß die Kommission über eine angemessene Frist verfügt, die es ihr gestattet, ihre Entscheidung aufgrund der zuverlässigsten Angaben zu treffen. In der Praxis hat die Kommission, wie sich aus ihren Erklärungen ergibt, die Neufestsetzung der Währungsausgleichsbeträge im allgemeinen mit Wirkung vom Montag der Woche vorgenommen, die auf die Woche folgt, in der das betreffende Währungsereignis eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt wäre im vorliegenden Fall der 30. März 1983 gewesen.

21 Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß eine Entscheidung des Rates über die Anpassung der repräsentativen Kurse unmittelbar bevorstand und daß eine entsprechende Verordnung tatsächlich am 6. April 1981, d. h. zwei Wochen nach der Änderung der Leitkurse, in Kraft getreten ist.

22 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung — erstmals im Urteil vom 24. Oktober 1973 (Rechtssache 5/73, Balkan, Slg. 1973, 1091) — ausgeführt hat, zielt die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen auf die Beibehaltung einheitlicher Preise als der Grundlage der gegenwärtigen Marktorganisation ab; dadurch werden Auflösungserscheinungen im Interventionspreissystem vermieden und die üblichen Handelsströme landwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten ebenso wie von und nach Drittländern erhalten. Die Währungsausgleichsbeträge können also nur insoweit angewandt werden, als die betreffenden Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würden.

23 Diese Zielsetzung wäre beeinträchtigt und die praktische Wirksamkeit der Regelung des Rates zunichte gemacht worden, wenn die Kommission die Währungsausgleichsbeträge während des kurzen Zeitraums von der Änderung der Leitkurse bis zur Anpassung der repräsentativen Kurse angeglichen hätte. In diesem Fall hätte sich, worauf die Kommission in ihren Erklärungen hingewiesen hat, das Niveau der bei der Einfuhr nach Italien anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge von —1,7 am 23. März bis zu —7,2 ab diesem Zeitpunkt verändert, um infolge der teilweisen Angleichung der repräsentativen Kurse der Lira an ihren Leitkurs mit Wirkung vom 6. April 1981 — 1 zu erreichen. Eine derartige Entwicklung wäre aber nicht geeignet gewesen, die Handelsströme zu erhalten, sondern hätte vielmehr die Gefahr mit sich gebracht, daß durch das Hervorrufen von spekulativen Bewegungen und damit von Verzerrungen der Handelsströme künstlich Störungen geschaffen wurden.

24 Die Rüge der Verletzung der Verordnung Nr. 974/71 ist daher zurückzuweisen.

25 Die Klägerin rügt außerdem eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts. Dieser Grundsatz sei im vorliegenden Fall deshalb verletzt worden, weil die Währungsausgleichsbeträge unter Verstoß gegen die ständige Praxis nicht rechtzeitig den Veränderungen der Liraparitäten angepaßt worden seien.

26 In dieser Hinsicht ist vor allem hervorzuheben, daß, wie der Gerichtshof bereits in seinem vorerwähnten Urteil vom 15. Mai 1975 festgestellt hat, das System der Währungsausgleichsbeträge nicht als eine Art Absicherung der Unternehmer gegen die Risiken einer Änderung der Wechselkurse angesehen werden kann. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall — wie den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nicht verborgen bleiben konnte — Verhandlungen im Rat über eine Anpassung der repräsentativen Kurse mit dem Ziel stattfanden, eine Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge zu verhindern, und daß die Verordnung Nr. 801/81 der Kommission, mit der die Währungsausgleichsbeträge während der Woche vom 30. März bis zum 5. April 1981 eingefroren wurden, gerade bis zu einer unmittelbar bevorstehenden Entscheidung des Rates zu diesem Zweck ergangen ist, wie sich im übrigen aus ihren Begründungserwägungen ergibt.

27 Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht berechtigterweise erwarten, daß die Währungsausgleichsbeträge geändert wurden, bevor der Rat die repräsentativen Kurse anpaßte. Diese Rüge ist also ebenfalls zurückzuweisen.

28 Die Klägerin macht schließlich geltend, der in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung sei verletzt, da der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Billigkeitsklausel für Fälle wie den vorliegenden geschaffen und nicht die Möglichkeit einer Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel vorgesehen habe.

29 Sie führt aus, daß bei einer Währungsmaßnahme, die eine Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge nach sich ziehe, der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Verordnung Nr. 926/80 der Kommission vom 15. April 1980 über die Befreiung von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge in bestimmten Fällen (ABl. L 99, S. 15) ermächtigt sei, auf Ein- oder Ausfuhren aufgrund von Verträgen, die vor dem Erlaß der Währungsmaßnahme fest abgeschlossen worden seien, die Währungsausgleichsbeträge oder den der Erhöhung entsprechenden Teil dieser Beträge nicht zu erheben. Dagegen sei keine vergleichbare Billigkeitsklausel für den Fall vorgesehen, daß die Währungsausgleichsbeträge wegen einer Abwertung der Zahlungswährung verringert oder abgeschafft würden. Außerdem sei die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge zwar im Handel mit Drittländern aufgrund der Verordnung Nr. 243/78 der Kommission vom 1. Februar 1978 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 37, S. 5) zugelassen, doch bestehe keine solche Möglichkeit für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

30 Wie der Gerichtshof mehrfach — zuletzt im Urteil vom 15. Juli 1982 (Rechtssache 245/81, Edeka, Slg. 1982, 2745) — festgestellt hat, ist das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag ausgesprochene Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre.

31 Dazu hat die Kommission vorgetragen, daß die Billigkeitsklausel ausnahmsweise eingeführt worden sei, um die Folgen einer erhöhten finanziellen Belastung der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ein- oder Ausfuhr zu mildern. Dieser Fall könne nicht mit dem Fall eines bloßen entgangenen Gewinns infolge der enttäuschten Erwartung einer Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge gleichgestellt werden. Außerdem könne das System der Vorausfestsetzung der im Handel mit Drittländern anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge, das auch die Vorausfestsetzung der Erstattungen umfasse, nicht auf den innergemeinschaftlichen Handel ausgedehnt werden, ohne daß die Gefahr bestehe, daß die Wirtschaftsteilnehmer lediglich im Hinblick auf den Währungsfaktor in mißbräuchlicher Weise von der Vorausfestsetzung Gebrauch machten.

32 Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, durch eine unterschiedliche Behandlung der fraglichen Sachverhalte willkürlich gehandelt zu haben.

33 Diese Rüge ist also ebenfalls zurückzuweisen.

34 Da keine der Rügen der Klägerin durchgreift, ist die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen.

Kosten

35 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

36 Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.