Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.1971 – C-45/70
Generalanwalt Alain Dutheillet de Lamothe · ECLI:EU:C:1971:41
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Herr Bode ist ein Beamter deutscher Staatsangehörigkeit, der 1956 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS eingetreten ist.
von 1956 bis 1963 war er dem Presse- und Informationsdienst der Hohen Behörde zugeteilt, sodann einer Verbindungsbüro der Gemeinschaften in Bonn genannten Dienststelle, die im Grunde eine Antenne des Presse- und Informationsdienstes ist und im wesentlichen einerseits der deutschen Presse auf Wunsch über die Politik der Gemeinschaftsbehörden Auskunft geben und andererseits diese über die wesentlichen Aspekte des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens in der Bundesrepublik unterrichten soll.
Im Jahr 1963 wurde er nach Luxemburg versetzt und nach einigen Monaten, während deren er keinen klar umschriebenen Dienstposten hatte, dort der Abteilung Dokumentation der Generaldirektion für Arbeitsfragen, Wiederanpassung und Umstellung zugeteilt. Seit dem 11. Juni 1969 wird er in der Generaldirektion Soziale Angelegenheiten, Abteilung Probleme der Betriebssicherheit im Kohlenbergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie, verwendet. Er ist in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft.
Im Jahr 1969 erging eine Stellenbekanntgabe, die einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 oder A 4 im Bonner Verbindungsbüro der Gemeinschaften betraf, auf dessen Beschreibung ich sogleich noch zurückkomme, der aber dem Kläger recht weitgehend seinem einstigen Dienstposten zu entsprechen schien.
Der Kläger wünschte, nach Bonn zurückzugehen und bewarb sich neben fünf weiteren Beamten.
Die Kommission meinte, keiner dieser Bewerber genüge den Anforderungen. Statt das normale, in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts geregelte Verfahren einzuschlagen, das heißt ein internes und unter Umständen ein allgemeines Auswahlverfahren einzuleiten, beschloß sie aber in einer und derselben Beratung erstens die Zurückweisung aller eingereichten Bewerbungen, zweitens die Anwendung des in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmeverfahrens, das heißt die Besetzung der freien Planstelle ohne Auswahlverfahren nach ihrem Ermessen, und schließlich die Ernennung des Herrn Heinrich, der bis dahin im Dienst der Bundestagsfraktion einer der großen politischen Parteien Deutschlands gestanden hatte, für die freie Stelle.
Herr Bode hat beim Präsidenten der Kommission Beschwerde erhoben.
Er hat gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung über diese Beschwerde die Klage 45/70 eingereicht.
Nachdem ihm sodann der Präsident der Kommission noch einen ausdrücklichen ablehnenden Bescheid erteilt hatte, hat er mit seiner Klage 49/70 die Aufhebung dieses Bescheids beantragt.
I
Aus diesen beiden Klagen ergibt sich zunächst ein von der Kommission ausdrücklich aufgeworfenes Zulässigkeitsproblem, das sich aber für die Klage 45/70 anders stellt als für die Klage 49/70.
A — Zunächst zur Klage 45/70
Mit ihr begehrt der Kläger die Aufhebung
1. der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über seine Beschwerde,
2. der ihm am 19. Februar 1970 zugestellten Verfügung, mit der ihm die Zurückweisung seiner Bewerbung mitgeteilt wurde.
3. der Ernennung des Herrn Heinrich.
Ferner beantragt er, die Stellenbekanntgabe für rechtswidrig zu erklären, die dem Stellenbesetzungsverfahren zugrunde liegt.
Die Kommission hält die drei ersten Klageanträge zunächst wegen der Fassung der Beschwerde des Herrn Bode für unzulässig.
Ihr zufolge hat der Kläger in dieser Beschwerde lediglich die Aufhebung der Verfügung beantragt, mit der seine Bewerbung zurückgewiesen wurde. Nun sei aber zum einen diese Verfügung nur ein Teilakt des Stellenbesetzungsverfahrens und als solcher nicht mit der Klage anfechtbar, und zum anderen sei der gegen die Ernennung des Herrn Heinrich gerichtete Antrag verspätet, weil er in der von Herrn Bode zunächst eingelegten Beschwerde nicht enthalten gewesen sei. Auf diese Weise wäre, wollte man der Kommission folgen, die Unzulässigkeit der Klage in allen drei Punkten gewissermaßen mit Hilfe einer Übung am juristischen fliegenden Trapez zwischen den Begriffen der verfrühten Klage und der Fristversäumnis konstruiert.
Ich schlage Ihnen aber nicht vor, sich diese Konstruktion der Kommission zu eigen zu machen.
Herr Bode ist durch die Verfügung, mit der seine Bewerbung zurückgewiesen wurde, beschwert. Er hatte daher die Wahl, entweder unmittelbar ihre Aufhebung zu beantragen oder ihre Rechtswidrigkeit einredeweise zur Begründung einer Beschwerde gegen die Ernennung des Herrn Heinrich geltend zu machen oder sich beider Rechtsbehelfe nebeneinander zu bedienen.
Dieses Recht zur Wahl der Rechtsbehelfe, die er geltend machen will, muß dem Beamten im gesamten Stellenbesetzungsverfahren, einem aus mehreren Abschnitten bestehenden und somit zusammengesetzten Verfahren, erhalten bleiben, wenn ihm die Möglichkeit gegeben werden soll, seine Rechte zu wahren.
Sie haben dies bereits für Stellenbesetzungsverfahren mit Auswahlverfahren entschieden (Ley, 31. März 1965; Alfieri, 7. April 1965). Die gleiche Rechtsprechung ist erst recht geboten, wenn die Verwaltung ausnahmsweise ein Verfahren anwendet, in dem sie nach ihrem Ermessen entscheidet, denn in einem solchen Verfahren hat der Beamte die im System des Auswahlverfahrens liegenden Garantien nicht mehr.
Das zweite Argument der Kommission hält meines Erachtens einer eingehenden Untersuchung der Beschwerde des Klägers gleichfalls nicht stand.
Wie ich meine, ist bei Beschwerden von Beamten ein zu großer Formalismus fehl am Platze, wenn einmal feststeht, daß sie innerhalb der Klagefrist bei der zuständigen Behörde erhoben sind, was vorliegend zutrifft.
Es darf nicht übersehen werden, daß die Beschwerden im allgemeinen ohne die Hilfe eines juristischen Beraters abgefaßt und daß sie Rücksichten der Höflichkeit, des Respekts, der Kollegialität nehmen müssen, die möglichst lange gewahrt werden müssen, jedenfalls solange die Sache nicht vor Gericht gekommen ist.
Im vorliegenden Fall ist wohl die Behauptung der Kommission richtig, daß Herr Bode die Ernennung des Herrn Heinrich nur erwähnt, ohne ausdrücklich ihre Aufhebung zu beantragen, seine gesamte Beschwerde hat aber doch dieses Ziel.
Denn das gesamte Vorbringen des Herrn Bode dient dem Nachweis, daß er für den Dienstposten ernannt werden müsse, der soeben mit Herrn Heinrich besetzt worden war. Hätte die Kommission der Beschwerde stattgeben wollen, so hätte sie zwangläufig die Ernennung des Herrn Heinrich zurücknehmen müssen. Meines Erachtens hat daher unter den gegebenen Umständen diese Beschwerde die Frist für die Klage gegen die Ernennung des Herrn Heinrich offengehalten.
Übrigens ist festzuhalten, daß diese Ernennung offenbar niemals veröffentlicht oder ausgehändigt worden ist und daß sie im Grundsatz schon am 22. Oktober 1969 beschlossen worden, aber frühestens im Januar 1970 zu einem uns unbekannten Zeitpunkt wirksam geworden ist. Unter diesen Umständen wäre es schwierig, den Beginn der Klagefrist festzulegen, wenn der Klage die prozeßhindernde Einrede der Fristversäumnis entgegengehalten werden sollte.
Das Vorbringen der Kommission schließlich, es fehle dem Kläger an einem Interesse an der Anfechtung der Stellenbekanntgabe, stützt sich auf die Annahme, daß diese Stellenbekanntgabe zulässigerweise nichts darüber enthalten habe, daß die Planstelle unter Umständen nach dem Ausnahmeverfahren des Artikels 29 Absatz 2 besetzt werden solle. Dies ist aber keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine der Begründetheit, auf die ich später zurückkomme.
Die Klage 45/70 ist daher meines Erachtens in allen Punkten zulässig.
B — Zur Klage 49/70
Gegen diese Klage wendet die Kommission ein, die angefochtene ausdrückliche Verfügung bestätige lediglich die mit der Klage 45/70 angefochtene stillschweigende Entscheidung, die Klage 49/70 sei daher unzulässig.
Hier scheint mir die Kommission Ihre Rechtsprechung aber unrichtig auszulegen. Gewiß haben Sie, namentlich in Ihren Urteilen Nebe vom 14. April 1970, Slg. XVI 145, und Kschwendt vom 17. März 1971 entschieden, daß gegen eine ausdrückliche Verfügung, die lediglich eine stillschweigende, nicht rechtzeitig angefochtene und dadurch unanfechtbar gewordene Entscheidung bestätigt, keine Klage gegeben ist.
Sie haben hiermit verhindern wollen, daß durch einen verspäteten Bescheid der Verwaltung auf einen Antrag die Frist für die Klage gegen eine unanfechtbar gewordene stillschweigende ablehnende Entscheidung wieder eröffnet wird.
Ganz anders liegt aber der vorliegende Fall, in dem der Kläger sowohl die stillschweigende Entscheidung als auch die ausdrückliche Verfügung fristgerecht angefochten hat.
Ihm das Recht zur Anfechtung dieser ausdrücklichen Verfügung zu nehmen, würde, wie ich Ihnen an einem Beispiel zeigen will, zu seltsamen Ergebnissen führen.
Falls Sie der Klage 45/70 des Herrn Bode stattgeben und die stillschweigende Entscheidung aufheben sollten, müßten Sie nach Auffassung der Kommission dennoch die gegen die ausdrückliche Verfügung gerichtete Klage 49/70 in jedem Falle abweisen.
Diese ausdrückliche Verfügung würde also weiterbestehen, obwohl sie lediglich eine von Ihnen aufgehobene stillschweigende Entscheidung bestätigen würde, und es wäre dann nur Sache der Kommission, sie nach Artikel 176 des Vertrages, der für solche Fälle eine restitutio in integrum vorsieht, von sich aus auf Ihr Urteil hin zurückzunehmen.
Es ist daher wahrhaftig nicht einzusehen, weshalb der Kläger nicht bei Ihnen ihre Aufhebung beantragen können sollte.
Meines Dafürhaltens kann also ein Kläger, der eine stillschweigende Entscheidung innerhalb der Klagefrist angefochten hat, später auch gegen eine die stillschweigende Entscheidung bestätigende ausdrückliche Verfügung Anfechtungsklage erheben, vorausgesetzt, daß er diese zweite Klage gleichfalls innerhalb der Klagefrist einreicht.
II
Wenden wir uns nun der Hauptsache zu.
Sie hat über den konkreten Fall hinaus eine gewisse grundsätzliche Bedeutung, weil es meines Erachtens das erste Mal ist, daß Sie über die Anwendbarkeitsvoraussetzungen einer recht besonderen Bestimmung des Statuts, des Artikels 29 Absatz 2, zu entscheiden haben.
Über diese Bestimmung sei daher in aller Kürze einiges gesagt.
Artikel 29 Absatz 1 regelt das normale Stellenbesetzungsverfahren.
Beschließt die Anstellungsbehörde, eine freie Planstelle zu besetzen, so hat sie nacheinander zu prüfen:
1. die Möglichkeiten der Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,
2. die Möglichkeiten eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen,
3. die Möglichkeiten der Übernahme von Beamten anderer Organe.
Erst wenn die freie Stelle auf keinem dieser Wege besetzt werden kann, darf die zuständige Behörde ein innergemeinschaftliches Auswahlverfahren einleiten, an dem die Bediensteten der verschiedenen Organe teilnehmen können, oder ein sogenanntes allgemeines Auswahlverfahren eröffnen, an dem diese Bediensteten und außenstehende Personen teilnehmen können.
Absatz 2 des Artikels sieht nun eine Ausnahme von den allgemeinen Normen des Absatzes 1 vor. Er bestimmt, daß die Anstellungsbehörde in zwei Fällen ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden kann:
bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2,
bei der Einstellung von anderen Beamten, hier aber nur in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern
Wie Sie sehen, meine Herren, behandeln die Verfasser des Statuts die beiden Fälle verschieden.
Bei der Einstellung für Planstellen der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 ist die Befugnis der Anstellungsbehörde, vom Auswahlverfahren abzusehen, ermessensähnlich, da keine Voraussetzung für ihre Ausübung vorgesehen ist.
Für die Planstellen der niedrigeren Besoldungsgruppen stellt das Statut dagegen Voraussetzungen auf. Wörtlich genommen sind es zwei Voraussetzungen:
Es muß sich um einen Ausnahmefall handeln
und es muß sich um einen Dienstposten handeln, der besondere Fachkenntnisse erfordert.
In Wahrheit muß man aber meines Erachtens, statt zwei getrennte Voraussetzungen anzunehmen, von denen die erste übrigens schwer zu beurteilen wäre, beide Satzteile so miteinander verbinden, daß sie eigentlich nur eine einzige Voraussetzung ausdrücken.
Die Voraussetzung, welche die Vorschrift wirklich aufstellt, scheint mir darin zu bestehen, daß der freie Dienstposten besondere Fachkenntnisse solcher Art erfordert, daß er nur in einem Ausnahmeverfahren besetzt werden kann.
Die Tatsache, daß die Verfasser des Statuts diese Voraussetzung aufgestellt haben, während sie für die Anwendung des Absatzes auf die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 keine Voraussetzung vorgesehen haben, zeigt hinreichend, daß sie den Beamten eine Garantie gegen eine mißbräuchliche Anwendung der Vorschrift geben wollten, welche dazu hätte führen können, daß den normalerweise anwendbaren Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 1 ihre Bedeutung genommen worden wäre.
Daher werden Sie ganz besonders auf-merksam über die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung zu wachen haben, um sich zu vergewissern, daß nicht durch deren Anwendung die Rechte der Beamten geschmälert werden.
Herr Bode macht geltend, im vorliegenden Fall sei ein Verfahren gewählt worden, das diese Rechte nicht gewahrt habe, und führt hierfür drei Gründe an, die mir alle, ich will es gleich sagen, stichhaltig zu sein scheinen.
Mit dem ersten Klagegrund macht er geltend, die Kommission hätte nicht wie geschehen mit einer und derselben Verfügung die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 beschließen und Herrn Heinrich ernennen dürfen, obwohl die Stellenbekanntgabe nichts darüber besagte, daß die freie Planstelle besondere Fachkenntnisse erfordere und daß das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 in Frage komme.
Diese Rüge greift meines Erachtens aus zwei Gründen durch:
a) Zunächst aus einem rein rechtlichen Grund. Die Stellenbekanntgabe, zu deren Veröffentlichung Artikel 4 des Statuts die zuständige Behörde verpflichtet, ist ein gemeinschaftsinternes Dokument.
Sie wird in einem ersten Verfahrensabschnitt nur dem Personal des Organs und in einem späteren Abschnitt dann dem der übrigen Organe bekanntgegeben.
Deshalb können sich auf diese Stellenbekanntgabe hin nur Gemeinschaftsbedienstete bewerben, wenn nicht besondere Angaben gemacht werden.
Eine über die Gemeinschaften hinausgehende Publizität kann sich dagegen ergeben, wenn die Eröffnung eines Auswahlverfahrens beschlossen wird.
Denn wenn es sich um ein sogenanntes allgemeines Auswahlverfahren handelt, das also Gemeinschaftsbediensteten und außenstehenden Personen offensteht, muß dieses Auswahlverfahren im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, das heißt allen Bürgern der Mitgliedstaaten bekanntgegeben werden.
Folgerichtig muß meines Erachtens, wenn beschlossen wird, von einem Auswahlverfahren abzusehen, die Publizität, die erforderlich ist, um Außenstehende zur Bewerbung anzuregen, erreicht werden, indem in der Stellenbekanntgabe darauf hingewiesen wird, daß die freie Stelle nach Artikel 29 Absatz 2 besetzt werden kann, und indem die Stellenbekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlicht wird.
Die vorliegende Sache bietet ein sehr eindrucksvolles Beispiel für die Notwendigkeit dieser Publizität.
Denn es läßt sich nicht feststellen, wie die Dienststellen der Kommission erfahren haben können, daß sich Herr Heinrich um die freie Stelle bewarb.
Niemand weiß auch, ob nicht andere außenstehende Bewerber aufgetreten wären, wenn sie im Fall eines allgemeinen Auswahlverfahrens über die ihnen gebotene Bewerbungsmöglichkeit unterrichtet worden wären.
Daher sind die Verpflichtung der Verwaltung, in der Stellenbekanntgabe darauf hinzuweisen, daß wegen der Art des Dienstpostens die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 in Frage kommt, und die Veröffentlichung der Bekanntgabe im Amtsblatt meines Erachtens notwendig, wenn der Vorschrift von Artikel 27 des Statuts entsprochen werden soll, bei der Einstellung danach zu streben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, und diese Beamten unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszu wählen.
b) Zu diesem ersten Grund Kommt noch ein zweiter hinzu, der sich aus rechtlichen Erwägungen und solchen einer gesunden Personalpolitik ergibt.
Beschließt wie vorliegend die Anstellungsbehörde nach Veröffentlichung elner Stellenbekanntgabe, deren Fassung nicht vermuten ließ, daß es sich nicht um eine nach dem normalen Verfahren zu besetzende Stelle handelte, plötzlich mit einer und derselben Verfügung, alle ordnungsgemäß eingereichten Bewerbungen zurückzuweisen, Artikel 29 Absatz 2 anzuwenden und einen Außenstehenden zu ernennen, von dem nach der Stellenbekanntgabe nicht angenommen werden konnte, daß er Bewerber sein werde, so führt dies zwangsläufig bei allen betroffenen Beamten zu gewissen Zweifeln hinsichtlich der wahren Beweggründe der Anstellungsbehörde.
Vorliegend tragt Herr Bode keine Bedenken zu behaupten, die angefochtene Verfügung der Kommission sei ermessensmißbräuchlich, da die Kommission Artikel 29 Absatz 2 nur angewandt habe, um Herrn Heinrich ernennen zu können, den einzustellen sie von vornherein entschlossen gewesen sei.
Wie ich noch ausführen werde, halte ich diesen Ermessensmißbrauch nicht für erwiesen, nichtsdestoweniger war aber das gewählte Verfahren dazu angetan, Mißtrauen und Zweifel zu erregen.
Die Kommission hält der Auffassung, die Stellenbekanntgabe müsse darauf hinweisen, daß die Stelle nach Artikel 29 Absatz 2 besetzt werden könne, allerdings ein praktisches Argument entgegen.
Sie sagt Ihnen, vor der Prüfung der Bewerbungen der Bediensteten des Organs und gegebenenfalls der übrigen Organe könne man nicht wissen, ob Artikel 29 Absatz 2 angewandt werden müsse oder nicht.
Aber, meine Herren, diese Argumentation stößt zunächst auf einen sehr starken rechtlichen Einwand, denn der Auffassung der Kommission scheint eine unzutreffende Auslegung von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts zugrunde zu liegen.
Nach dieser Vorschrift ist die Möglichkeit, vom Auswahlverfahren abzusehen, bei den Besoldungsgruppen unter A1 und A2 nicht von den Kenntnissen der Bewerber um den Dienstposten, sondern von der Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse für den Dienstposten abhängig.
Unzureichende Kenntnisse der bereits dem Gemeinschaftspersonal angehörenden Bewerber können die Eröffnung eines allgemeinen Auswahlverfahrens rechtfertigen. Aber nur die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse für den Dienstposten kann es rechtfertigen, die Stelle auf einem anderen Wege als dem des Auswahlverfahrens zu besetzen.
Nun ist selbstverständlich die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse für den Dienstposten bekannt, ohne daß man die persönlichen Kenntnisse künftiger Bewerber zu kennen braucht.
Die Anwendung des Artikels 29 Absatz 2 von den Kenntnissen der Bewerber statt von der Art des freien Dienstpostens abhängig zu machen, würde also meines Erachtens dem Wortlaut und Geist der Vorschrift zuwiderlaufen.
Fügen wir außerdem noch hinzu, daß es in der Praxis keine ernsten Schwierigkeiten bereitet, in der Stellenbekanntgabe darauf hinzuweisen, daß das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 in Betracht kommt, da es beispielsweise bereits zahlreiche sogenannte Stellenbekanntgaben/ -ausschreibungen gibt, in denen die Anstellungsbehörde ihren Beschluß, ein internes Auswahlverfahren einzuleiten, falls die Stelle nicht im Wege der Beförderung oder Versetzung besetzt werden kann, schon im voraus bekannt gibt.
Ich glaube daher, daß Artikel 29 Absatz 2 nur dann angewendet werden darf, wenn diese Möglichkeit in der Stellenbekanntgabe oder jedenfalls in einer späteren veröffentlichten Verfügung vorgesehen worden ist.
Vorliegend ist dies nicht geschehen, und das ist der erste Formmangel, der meines Erachtens die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen rechtfertigt.
Es scheint mir aber noch ein weiterer Form- oder Verfahrensmangel vorzuliegen.
Ich halte mit Herrn Bode den Beschluß der Kommission, Artikel 29 Absatz 2 anzuwenden, für unzureichend begründet. Meines Erachtens muß eine so einschneidende Maßnahme begründet, und ausreichend begründet, werden, namentlich um dem Richter, der über ihre Rechtmäßigkeit zu entscheiden hat, seine Kontrolle zu ermöglichen.
Sie muß zumindest knapp die Gründe angeben, aus denen nach Ansicht der zuständigen Behörde der Dienstposten besondere Fachkenntnisse erfordert und die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall fehlt dies alles. Die Kommission hat sich in dem Absatz ihrer Verfügung, der dem über die Ernennung des Herrn Heinrich vorhergeht, auf folgende kurze Erwägung beschränkt: Die Anstellungsbehörde stellt fest, daß die Kenntnisse, die zur Erfüllung der dem zu besetzenden Dienstposten zugeordneten Aufgaben erforderlich sind, besondere Fachkenntnisse im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts sind. Sie stellt gleichfalls fest, daß hinsichtlich der Einstellung eines für die mit dem genannten Dienstposten verbundenen Aufgaben geeigneten Beamten ein Ausnahmefall im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Die Kommission erläutert also in keiner Weise, aus welchen Gründen der freie Dienstposten besondere Fachkenntnisse erforderte und wieso ein Ausnahmefall vorlag.
Dieser Lakonismus könnte noch zu rechtfertigen und erklärlich sein, wenn diese besonderen Fachkenntnisse in der Stellenbekanntgabe bezeichnet wären. Dem ist aber nicht so, und damit kommen wir zum dritten Klagegrund des Herrn Bode, der meines Erachtens ebenfalls durchgreift.
Herr Bode meint nämlich, der freie Dienstposten erfordere keine besonderen Fachkenntnisse in dem Sinne, den Artikel 29 Absatz 2 diesem Ausdruck gibt.
Die Notwendigkeit dieser besonderen Fachkenntnisse ist eines der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale dieses Artikels 29 Absatz 2 und daher meines Erachtens von Ihnen nachzuprüfen; ja, sogar ziemlich streng nachzuprüfen, da jede Ausweitung dieses Begriffs wie gesagt die Gefahr mit sich bringen würde, die normalen Stellenbesetzungsregeln des Artikels 29 Absatz 1 ihrer Wirkung zu berauben.
Es scheint mir sicher zu sein, daß die Verfasser des Statuts mit diesem Begriff Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, für jene Ausnahmefälle, wie der Text selbst sagt, Vorsorge treffen wollten, in denen wegen der fachlichen Spezialisierung oder der Besonderheit des Dienstpostens nur eine begrenzte Zahl schon hoch spezialisierter Personen mit seltenen Kenntnissen und Erfahrungen für ihn in Frage kommt, unter denen die Anstellungsbehörde frei wählen können muß.
Der in der Stellenbekanntgabe beschriebene Dienstposten scheint mir nun nicht unter diese Kategorie zu fallen. Die geforderten Voraussetzungen waren folgende:Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung; Kenntnisse der Aufgaben und der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften; Erfahrung in der Informationsarbeit; Erfahrung im Abfassen von Berichten und Pressekommuniquées.
Gewiß handelt es sich um einen wichtigen Posten, der die Erfahrung und die Qualifikation eines guten Mitarbeiters eines Pressedienstes erfordert. Wollte man aber annehmen, daß solche Kenntnisse schon zu den unter Artikel 29 Absatz 2 des Statuts fallenden gehören, so wäre nicht abzusehen, wo die Grenze gezogen werden könnte und weshalb dann zum Beispiel für die Kenntnisse, die von allen Mitarbeitern der juristischen oder wirtschaftlichen Dienststellen gefordert werden, nicht ebenso zu entscheiden wäre.
Da die Akten über diesen Punkt nichts Näheres enthalten, war deshalb der freie Dienstposten nach meiner Auffassung nicht von der Art, für welche die Anstellungsbehörde Artikel 29 Absatz 2 anwenden darf.
Ich halte daher drei der von Herrn Bode geltend gemachten Klagegründe für stichhaltig und meine, daß sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtlich tragen.
Deshalb will ich mich zu den übrigen Klagegründen kurz fassen. Herr Bode meint, die Kommission habe ihn irrtümlich für die freie Stelle für ungeeignet gehalten. Eine solche Würdigung prüfen Sie aber nur darauf nach, ob sie auf einem Tatsachenirrtum oder einem Ermessensmißbrauch beruht, und keiner von beiden ist vorlieeend erwiesen.
Der Kläger macht allerdings geltend, die Zurückweisung seiner Bewerbung habe nur die Ernennung des Herrn Heinrich ermöglichen sollen.
Wie gesagt war das eingeschlagene Verfahren offensichtlich dazu angetan, bei den zurückgewiesenen Bewerbern einen solchen Verdacht zu wecken, kein Aktenstück beweist aber, daß die Kommission ein anderes Ziel als das Dienstinteresse verfolgt habe.
Ausschließlich wegen der Verfahrensfehler beantrage ich daher,
1. die Ernennung des Herrn Heinrich nebst dem gesamten Stellenbesetzungsverfahren, das zu ihr geführt hat, aufzuheben;
2. die Kosten beider Klagen der Kommission aufzuerlegen.