Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.05.1971 – C-45/70
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1971:56
In den verbundenen Rechtssachen 45 und 49/70
FRITZ-AUGUST BODE, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, 21, rue Fort-Elisabeth, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, zugelassen in Luxemburg, wohnhaft ebendort, 22, Côte-d'Eich,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Jürgen Utermann als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung:
der Stellenausschreibung KOM/603,
der Ablehnung der Bewerbung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle,
der Verwerfung der hiergegen erhobenen Beschwerde des Klägers und
der Besetzung der Stelle mit Herrn Heinrich
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi, der Richter P. Pescatore und H. Kutscher (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der 1909 geborene Kläger trat 1956 in den Dienst der Hohen Behörde. Er wurde dem Presse- und Informationsdienst dieses Organs zugeteilt und war beim Bonner Verbindungsbüro der Gemeinschaften tätig. Anfang 1963 wurde er ohne Einweisung in eine andere Planstelle nach Luxemburg versetzt, dort jedoch während eines Jahres nicht dienstlich verwendet. Von Anfang 1964 bis zum 20. Juni 1968 war er in der Abteilung Dokumentation der Generaldirektion für Arbeitsfragen, Wiederanpassung und Umstellung tätig. Seit dem 11. Juni 1969 ist er der Abteilung Probleme der Betriebssicherheit im Kohlenbergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie im Rahmen der Generaldirektion Soziale Angelegenheiten zugeteilt. Er ist in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft.
2. Im Personalkurier vom 16. Januar 1969 veröffentlichte die Beklagte die Ausschreibung Kom/603, die eine Planstelle der Laufbahn A 5/A 4 der Generaldirektion Presse und Information beim Bonner Verbindungsbüro der Gemeinschaften betraf. Die Art der Tätigkeit wurde wie folgt beschrieben:
Referententätigkeit betreffend:
Beobachtung der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung;
Kontakte zu den Organisationen der Wirtschaft, Gewerkschaften, Bildungseinrichtungen und sonstigen privaten Organisationen;
Ausarbeitung von Presseanalysen;
Herstellung von Pressekommuniques;
Erledigung von Antragen.
Als geforderte Voraussetzungen wurden genannt:
Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung; Kenntnisse der Aufgaben und der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften; Erfahrung in der Informationsarbeit; Erfahrung im Abfassen von Berichten und Pressekommuniqués.
Der Kläger und fünf andere Beamte bewarben sich um diese Stelle im Rahmen der Verfahrensphase nach Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe a Beamtenstatut.
Die Beklagte war jedoch der Auffassung, daß keiner der Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Sie sah von der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens gemäß Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe b ab und schrieb die Stelle aufgrund von Buchstabe c dieser Vorschrift bei den anderen Organen der Gemeinschaften aus. Nachdem die Frist für die Einreichung von Bewerbungen ergebnislos verstrichen war, beschloß sie, Artikel 29 Nr. 2 anzuwenden, wonach die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, … ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren einschlagen kann. Dementsprechend ernannte sie Herrn Egon Heinrich, seinerzeit wissenschaftlicher Assistent und Pressereferent bei einer Fraktion des Deutschen Bundestags. Dem Kläger teilte sie mit Schreiben vom 19. Februar 1970 mit, daß sie seiner Bewerbung nicht stattgeben könne.
3. Am 15. April 1970 erhob der Kläger beim Präsidenten der Kommission Beschwerde „gegen die Mitteilung … vom 19. Februar 1970 … und gegen die Ablehnung meiner Bewerbung". Er machte geltend, die Mitteilung verstoße gegen Artikel 25 Beamtenstatut, da sie verspätet erfolgt sei und die Gründe für die Ablehnung nicht nenne. Außerdem bat er um Auskunft darüber, welche in der Ausschreibung Kom/603 nicht angegebenenbesonderen Fachkenntnisse von den Bewerbern gefordert worden seien und weshalb die Besetzung der umstrittenen Stelle einen Ausnahmefall darstelle.
Die Beschwerde wurde am 21. April 1970 in das Register der Verwaltung eingetragen. Am 3. August 1970 erhielt der Kläger ein vom 22. Juli 1970 datiertes Schreiben des Präsidenten der Kommission, das die Beschwerde zurückwies. In diesem Schreiben heißt es insbesondere, die Kommission habe am 15. Oktober 1969 beschlossen, die in der Phase nach Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe a Beamten-Statut eingereichte Bewerbung des Klägers nicht zu berücksichtigen, weil er nicht die erforderliche Eignung für die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundenen Tätigkeiten besitze, da er seit mehr als fünf Jahren keine Informationstätigkeit mehr ausgeübt habe. Das Verfahren nach Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe c Beamtenstatut sei ohne Ergebnis abgelaufen.
4. Die vorliegenden Klagen wurden jeweils am 5. August (Rechtssache 45/70) und 7. August 1970 (Rechtssache 49/70) erhoben.
Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat am 15. Oktober 1970 beschlossen, beide Rechtssachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander zu verbinden.
Auf den Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat die Zweite Kammer beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Sie hat jedoch die Parteien aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung der Begründetheit der Klage ihre jeweiligen Auffassungen näher darzulegen, wonach der Kläger von 1964 bis 1968 eine Informationstätigkeit ausgeübt oder nicht ausgeübt habe, und gegebenenfalls alle zweckdienlichen Unterlagen zu diesem Punkt vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung nachgekommen, der Kläger insbesondere in der Weise, daß er Unterlagen über die von ihm während des genannten Zeitraums ausgeübte Tätigkeit vorgelegt hat.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. März 1971 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. April 1971 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
In der Rechtssache 45/70 beantragt der Kläger im wesentlichen:
folgende Maßnahme für nichtig, allenfalls für unrechtmäßig zu erklären und … aufzuheben:
1. die sich aus dem zweimonatigen Schweigen der Beklagten ergebende Entscheidung, mit welcher die Beschwerde des Klägers vom 15. April 1970 verworfen wurde;
2. die Mitteilung vom 19. Februar 1970;
3. die Ernennung von Herrn Heinrich;
ferner
4. die Steilenausschreibung Korn/ 603, so wie sie im Personalkurier vom 16. Januar 1969 veröffentlicht wurde, für unrechtmäßig, jedenfalls aber für unvollständig zu erklären und dieselbe aufzuheben :
5. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
In der Rechtssache 49/70 stellt der Kläger die gleichen Anträge, begehrt jedoch zu 1 die Aufhebung der seine Beschwerde ausdrücklich verwerfenden Entscheidung vom 22. Juli 1970.
Die Beklagte beantragt in beiden Rechtssachen, die Klagen als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Zur Zulässigkeit
A — Anträge zu 1 — 3 in der Rechtssache 45/75
Die Beklagte führt aus, der Antrag zu 1 sei unzulässig, weil bereits die Beschwerde des Klägers unzulässig gewesen sei. Die Ablehnung der Bewerbung eines Kandidaten in der Verfahrensphase Versetzung/Beförderung (Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe a Beamtenstatut) könne nicht selbständig, sondern nur anläßlich einer fristgerechten Anfechtung der Ernennung eines anderen Kandidaten angegriffen werden. Um so weniger habe der Kläger daher die Mitteilung vom 19. Februar 1970 mit der Begründung anfechten können, sie sei verspätet und ohne Angabe von Gründen erfolgt. Der Kläger könne sich nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes berufen, nach der auch die Rechtmäßigkeit von Einzelakten überprüft werden könne, die der angefochtenen Ernennung vorausgegangen seien. Diese Rechtsprechung beziehe sich auf Einzelakte eines Auswahlverfahrens, während der Gerichtshof die hier streitige Frage bisher nicht entschieden habe. Die Anträge zu 2 und 3 seien verspätet. Die Beschwerde vom 15. April 1970 sei nicht geeignet gewesen, die Klagefrist zu wahren, weil der Kläger mit ihr — im Gegensatz zur Klage — weder die Aufhebung der Ablehnung seiner Bewerbung noch die Aufhebung der Ernennung des Herrn Heinrich beantragt habe, und weil sie, wie bereits dargelegt, gegen eine nicht selbständig anfechtbare Maßnahme gerichtet gewesen sei.
Der Kläger entgegnet, aus der Uberschrift der Beschwerde gehe klar hervor, daß diese sich u. a. gegen die Ablehnung seiner Bewerbung gerichtet habe. Der Inhalt der Beschwerde mache deutlich, daß sie sich ebenfalls gegen die Ernennung von Herrn Heinrich wende, wenn auch mit der gebotenen Zurückhaltung. Schließlich ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 1970, daß sie seinerzeit den Gegenstand der Beschwerde zutreffend erfaßt und diese nicht als unzulässig angesehen habe.
Eine Beschwerde wahre die Klagefrist, wenn sie der Sache nach den gleichen Inhalt habe wie eine etwaige spätere Klage. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie in der Form von der Klageschrift abweiche; die gegenteilige Auffassung würde den Beamten zwingen, bereits für die Abfassung der Beschwerde einen Anwalt zuzuziehen.
Der Kläger sei durch die Mitteilung vom 19. Februar 1970 beschwert worden, da er erst auf diesem Wege Kenntnis von der Ablehnung seiner Bewerbung erhalten habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es zwar nicht erforderlich, aber zulässig, die einzelnen Akte eines Ernennungsverfahrens gesondert anzufechten.
B— Antrag zu 4 in der Rechtssache 45/70
Die Beklagte hält es für zweifelhaft, ob der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Stellenausschreibung habe. Der Kläger sei der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das in Artikel 29 Nr. 1 Absatz 1 a. E. vorgesehene externe Auswahlverfahren durchzuführen, da die Voraussetzungen von Artikel 29 Nr. 2 Beamtenstatut nicht vorgelegen hätten. Er könne jedoch nicht dadurch beschwert sein, daß ein solches Auswahlverfahren nicht stattgefunden habe.
Der Kläger entgegnet, jeder Bewerber, der im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 29 Nr. 1 zum Zuge kommen könne, habe ein Interesse daran, daß die Anstellungsbehörde nicht unter Umgehung dieser Vorschrift ein Verfahren gemäß Artikel 29 Nr. 2 durchführe.
C— Klage 49/70
Nach Ansicht der Beklagten ist diese Klage insgesamt unzulässig. Der Gerichtshof habe entschieden, daß eine der stillschweigenden Ablehnung folgende ausdrückliche Ablehnung kein neues Klagerecht entstehen lasse, wenn sich — wie vorliegend — die rechtliche und tatsächliche Lage in der Zwischenzeit nicht geändert habe.
Der Kläger erwidert, er sei genötigt gewesen, zwei Klagen einzureichen, da die Beklagte seine Beschwerde erst nach Ablauf der in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Frist beschieden habe. Der Bescheid sei dem Kläger zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, zu dem die Klageschrift in der Rechtssache 45/70 bereits fertiggestellt gewesen sei.
2. Zur Begründetheit
A — Verspätete Mitteilung und mangelnde Begründung der Ablehnung der Bewerbung
Der Kläger ist der Auffassung, die Mitteilung vom 19. Februar 1970 verletze Artikel 25 des Beamtenstatuts, weil sie nicht unverzüglich erfolgt sei. Aus dem Schreiben des Präsidenten der Kommission vom 22. Juli 1970 gehe hervor, daß die Ablehnung der Bewerbung des Klägers bereits am 15. Oktober 1969 beschlossen worden sei. Eine Verspätung liege im übrigen selbst dann vor, wenn die Frist erst mit der Ernennung des Herrn Heinrich begonnen hätte. Die Mitteilung verletze Artikel 25 auch deswegen, weil sie nicht mit Gründen versehen worden sei, obwohl sie eine beschwerende Entscheidung enthalte.
Die Beklagte erwidert, eine etwaige Verspätung könne die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder der Ernennung nicht beeinträchtigen. Im übrigen habe der Gerichtshof entschieden, daß eine innerhalb eines Ernennungsverfahrens getroffene Entscheidung über die Ablehnung eines Bewerbers in der Phase Versetzung/ Beförderung (Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe a Beamtenstatut) ohne Angabe von Gründen ergehen könne.
B — Verletzung von Artikel 29 Nr. 1 und 2, Artikel 4, 11 und 27 Beamtenstatut; Ermessensmißbrauch
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen von Artikel 29 Nr. 2 Beamtenstatut angenommen. Die Stelle, um die es sich handle, erfordere keine besonderen Fachkenntnisse im Sinne dieser Vorschrift; ebensowenig stelle ihre Besetzung einen Ausnahmefall dar. Der Dienstposten sei nicht neu geschaffen worden, sondern auch zuvor durch Angehörige des Personals der Gemeinschaften besetzt gewesen.
Hatte es sich wirklich um einen Ausnahmefall gehandelt, so wäre die Beklagte gemäß Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 4, 11 und 27 Beamtenstatut verpflichtet gewesen, dies in der Stellenausschreibung zum Audruck zu bringen, um für die Bewerber Klarheit zu schaffen und dem Gerichtshof die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zu ermöglichen.
Im übrigen verfüge der Kläger über besondere Fachkenntnisse. Die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, daß er:
eine nahezu zwanzigjährige Tätigkeit als Pressereferent, freier Journalist, leitender Redakteur und schließlich Beamter des Presse- und Informationsdienstes der Gemeinschaften aufzuweisen habe;
als Beamter des Bonner Verbindungsbüros von 1956 bis 1963 in den in der Stellenausschreibung Kom/603 angeführten Tätigkeitsbereichen besondere Qualifikationen erworben habe;
in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Abteilung Dokumentation der Generaldirektion für Arbeitsfragen bei der Hohen Behörde von 1964 bis 1968 besondere Kontakte zu deutschen Organisationen, Gewerkschaften, Bildungseinrichtungen und Presseorganen unterhalten habe.
Der Kläger tritt der Behauptung der Beklagten entgegen, er habe seit mehr als fünf Jahren keine Informationstätigkeit ausgeübt. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergebe, habe dessen Tätigkeit in der Abteilung Dokumentation umfaßt: die Redaktion eines monatlich erscheinenden Bulletins (Soziale Ereignisse in der Gemeinschaft), Analysen, Exposés vor Fach- und Besuchergruppen, Vortragsreisen, die Veröffentlichung von Artikeln in der deutschen Fachpresse sowie die Vertretung der Generaldirektion auf Fachkongressen in der Bundesrepublik. Diese Aufgaben seien identisch mit denen, die in einem Verbindungsbüro anfallen. Selbst wenn jene Behauptung zuträfe, wäre die Eignung des Klägers im übrigen durch seine früheren Tätigkeiten nachgewiesen.
Die Beklagte habe sich jedoch — entgegen dem Wunsch des Leiters der Generaldirektion Presse und Information — dafür entschieden, die Stelle mit einem Außenseiter zu besetzen, und zwar aufgrund des Drucks staatlicher Stellen. Sie habe weder die Möglichkeit einer Versetzung oder Beförderung geprüft noch ein Auswahlverfahren durchgeführt. Artikel 29 Nr. 2 Beamtenstatut sei somit mißbraucht worden; die Beklagte habe sich zum Willensvollstrecker eines nationalen Interesses gemacht.
Die Beklagte führt aus, die auf einen Ermessensmißbrauch zielenden Ausführungen des Klägers seien reine Zweckbehauptungen.
Das Ernennungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. In der Verfahrensphase Versetzung/Beförderung seien sechs Bewerber, darunter der Kläger, geprüft und, da sie nicht alle geforderten Voraussetzungen erfüllten, abgelehnt worden. Weiterhin sei nach Prüfung entschieden worden, von der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens abzusehen, da erfolgversprechende Bewerbungen nicht vorgelegen hätten; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Beklagte auch nicht genötigt gewesen, ein solches Verfahren einzuleiten. Schließlich sei auch das ordnungsgemäß durchgeführte Verfahren nach Artikel 29 Nr. 1 Buchstabe c ohne Ergebnis geblieben, da sich kein Bewerber gemeldet hätte. Zum Nachweis dieser Behauptung legt die Beklagte mehrere Dokumente vor, die den Ablauf des Ernennungsverfahrens im einzelnen wiedergeben.
Da der Kläger selbst der Besoldungs-gruppe A 4 angehöre, hätte er nur im Wege der Versetzung in die ausgeschriebene Stelle gelangen können. Hierauf habe er jedoch keinen Anspruch; im übrigen verfüge die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Bewerbungen über einen Ermessensspielraum.
Es treffe nicht zu, daß der Kläger die in der Ausschreibung KOM/603 beschrie-benen umfassenden Arbeitsbereiche bereits während seiner früheren Tätigkeit im Bonner Verbindungsbüro wahrgenommen habe. Die Aufgaben der Stelle des Klägers seien nach dessen Ausscheiden erheblich erweitert und mit einem anderen Beamten besetzt worden, der sie nach wie vor innehabe. Der Kläger sei von 1956 bis 1963 vorwiegend mit Fragen der Jugend- und Erwachsenenbildung auf dem ihm besonders vertrauten Gebiet der EGKS befaßt gewesen, also mit wesentlich anderen Aufgaben als denjenigen, die mit der streitigen Stelle verbunden seien.
Die Begründung der Ablehnung der Beschwerde des Klägers habe lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger seit geraumer Zeit keine eigentliche Informationstätigkeit mehr ausgeübt habe, wie sie in den auswärtigen Verbindungsbüros der Kommission laufend anfalle. Die Beklagte sei somit nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen, sondern habe die Berufserfahrung des Klägers an dem mit der. ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgabengebiet gemessen. Hierbei sei sie insbesondere, und zwar zutreffend, davon ausgegangen, daß die Aufgaben, die der Kläger von 1964 bis 1968 wahrgenommen habe, sich auf soziale Fragen im Bereich der Kohlen- und Stahlwirtschaft, also auf ein eng umgrenztes Gebiet, beschränkt hätten. Überdies seien für die Ablehnung der Bewerbung des Klägers noch andere Erwägungen maßgeblich gewesen, die sich einer schriftlichen Festlegung entzögen, wie z. B. das Alter des Klägers in Verbindung mit dem Wunsch, die ausgeschriebene Stelle mit einem Bewerber zu besetzen, von dem anzunehmen sei, daß er auf dieser Stelle längere Zeit verbleiben werde.
Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach ein Ausnahmefall gemäß Artikel 29 Nr. 2 Beamtenstatut nicht gegeben sei. Dieser Begriff besage lediglich, daß die Anstellungsbehörde von der genannten Vorschrift nicht ständig und wahllos Gebrauch machen dürfe. Von besonderen Fachkenntnissen im Sinne der genannten Bestimmung lasse sich insbesondere dann sprechen, wenn es sich um Kenntnisse handle, die aufgrund eines außergewöhnlichen Bildungswegs erworben worden sind, wenn zu ihrer Erlangung keine oder nur sehr begrenzte Ausbildungsmöglichkeiten bestünden oder wenn eine entsprechende Berufserfahrung in den Mitgliedstaaten nur selten anzutreffen sei. Hiernach sei es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte bei der Besetzung eines derart exponierten Postens wie geschehen vorgegangen sei.
Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, einen Hinweis auf den Ausnahmefall und auf die Notwendigkeit besonderer Fachkenntnisse in die Stellenausschreibung aufzunehmen. Da der Inhalt derartiger Ausschreibungen im Statut nicht festgelegt sei, müsse es als ausreichend angesehen werden, wenn die etwaigen Bewerber in die Lage versetzt würden, sich ein Bild von den mit der betroffenen Stelle verbundenen Tätigkeiten sowie darüber zu machen, ob sie die geforderten Voraussetzungen wenigstens grundsätzlich erfüllen. Überdies würde der vom Kläger geforderte Hinweis in Widerspruch zu Artikel 29 Nr. 1 Beamtenstatut stehen, da er von vornherein zum Ausdruck brächte, daß die Stelle nur nach Nr. 2 dieses Artikels besetzt werden könne.
Der Kläger erwidert, aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen gehe hervor, daß sich die Anstellungsbehörde unzulässigerweise und ohne eigene Prüfung die — irrige — Auffassung der zuständigen Generaldirektion zu eigen gemacht habe, der in Rede stehende Posten könne nicht im Wege der Beförderung, der Versetzung oder eines internen Auswahlverfahrens besetzt werden. Da die Beklagte somit das zunächst vorgeschriebene Anstellungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, hätte sie kein außergemeinschaftliches Auswahlverfahren (Artikel 29 Nr. 1 Absatz 1 a. E. Beamten-statut) durchführen dürfen. Infolgedessen sei sie auch nicht berechtigt gewesen, zu dem in Artikel 29 Nr. 2 genannten Verfahren überzugehen.
Insgesamt sei festzustellen, daß die Beklagte die Verfahren nach Artikel 29 Nr. 1 nur formell erledigt habe.
Artikel 29 Nr. 2 sei dahin zu verstehen, daß sich der Ausnahmefall ausschließlich aus dem Erfordernis besonderer Fachkenntnisse ergebe. Die Entscheidung, daß derartige Kenntnisse erforderlich seien, müsse aufgrund der in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen getroffen werden. Die Angaben in der Stellenausschreibung Kom/603 zielten nicht auf Fachkenntnisse, die bei Gemeinschaftsbeamten nicht anzutreffen seien, zumal eine der geforderten Voraussetzungen — Kenntnis der Aufgaben und der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften — kaum von Außenstehenden erfüllt werden könne. Daß die Beklagte letzteres im Falle des Herrn Heinrich angenommen habe, sei um so weniger verständlich, als sie sich über dessen Eignung weder aufgrund einer Tätigkeit bei den Gemeinschaften noch im Wege eines Auswahlverfahrens habe Kenntnis verschaffen können.
Es genüge nicht, daß die Beklagte den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs bestreite. Angesichts der Beweisschwierigkeiten, die sich in dieser Hinsicht für den klagenden Beamten ergäben, müsse sie vielmehr alle die Besetzung des streitigen Postens und die Ernennung des Herrn Heinrich betreffenden Akten vorlegen.
Der Kläger beantragt außerdem, vorbehaltlich der Angabe weiterer Zeugen die Herren Georges Ludovici und Paolo Falcone über folgende Tatsachen als Zeugen zu vernehmen:
Der Leiter der Generaldirektion Presse und Information habe ursprünglich beabsichtigt, die freie Planstelle intern zu besetzen. Nachdem der dieserhalb angesprochene Beamte das Angebot abgelehnt hätte, sei der Kläger durch befreundete Beamte darüber unterrichtet worden, daß beabsichtigt sei, die Stelle einer bestimmten außenstehenden Person zu übertraeen.
Am 15. November 1968 habe das Kabinett eines Kommissionsmitglieds den Kläger darüber informiert, daß die Entscheidung über die externe Besetzung der Stelle bevorstehe. Acht Tage zuvor hätten die Vorstandsmitglieder der Freien Gewerkschaft der Europäischen Beamten, darunter Herr Ludovici, einen Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Rahmen eines Interviews für die Zeitung Welt der Arbeit — von dem der Kläger eine Ablichtung vorgelegt hat — ihre Bedenken hiergegen vorgetragen. Später sei das Vorstandsmitglied Falcone im gleichen Sinne in Bonn vorstellig geworden.
Die Beklagte entgegnet, in einer großen Verwaltungsbehörde wie der Kommission sei das Beschlußorgan genötigt, seine Entscheidungen durch die zuständigen Dienststellen vorbereiten zu lassen. Es könne ihm hierbei nicht verwehrt sein, sich die Vorschläge dieser Stellen zu eigen zu machen, wenn es — wie Vorliegend — von deren Begründetheit überzeugt sei.
Die Behauptung, die Beklagte habe das Verfahren nach Artikel 29 Nr. 1 Beamtenstatut nur formell erledigt, sei auf keinerlei Tatsachen gestützt. Der Kläger scheine davon auszugehen, daß die Verletzung von Artikel 29 Nr. 1 Beamtenstatut ipso facto die Verletzung von Artikel 29 Nr. 2 nach sich ziehe. Das treffe jedoch nicht zu, da beide Bestimmungen — wie die Beklagte näher ausführt — selbständige Bedeutung hätten.
Die Forderung des Klägers, die Beklagte solle die Akten über die Besetzung der freien Planstelle und die Ernennung des Herrn Heinrich vorlegen, ziele auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs treffe den Kläger; die Beklagte sei nicht gehalten, sich zu exkulpieren. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Vorwurf schlüssig erhoben worden wäre, was jedoch nicht der Fall sei.
Die Behauptung, der Kläger sei am 15. November 1968 über die geplante Stellenbesetzung unterrichtet worden, könne, nicht zutreffen, da die Stellenausschreibung erst am 16. Januar 1969 veröffentlicht worden sei. Erkundigungen hätten ergeben, daß das betroffene Kabinett den Kläger im Oktober 1969 über den Stand des Ernennungsverfahrens informiert habe. Dieser Vorgang sei nichts Außergewöhnliches, da die Bewerbung des Klägers bekannt gewesen sei. Im übrigen sei die Unterrichtung erst nach Einleitung des schriftlichen Beschlußverfahrens erfolgt.
Die Anträge auf Zeugenvernehmung seien schon deshalb als unerheblich zurückzuweisen, weil das vom Kläger erwähnte Interview bereits im November 1968 stattgefunden habe, also vor der streitigen Stellenausschreibung.
Ob eine Planstelle besondere Fachkenntnisse voraussetze, werde allein durch die mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben bestimmt, die in der Stellenausschreibung lediglich in großen Zügen beschrieben werden könnten.
Artikel 29 schreibe die Durchführung eines externen Auswahlverfahrens nicht zwingend vor, sondern stelle sie in das — nur beschränkt nachprüfbare — Ermessen der Anstellungsbehörde, die insbesondere die Erfolgsaussichten eines derartigen Verfahrens gegen die mit ihm verbundenen Aufwendungen abwägen müsse und gegebenenfalls befugt sei, unmittelbar zum Verfahren nach Artikel 29 Nr. 2 überzugehen?
Die Beklagte legt eingehend dar, aus welchen Gründen die mit der streitigen Planstelle verbundenen Aufgaben tatsächlich besonderer Art seien, wobei sie vor allem auf die spezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und menschlichen Qualitäten hinweist, über die der Stelleninhaber ihrer Auffassung nach verfügen muß. Sie schildert im einzelnen den Werdegang von Herrn Heinrich, der der Kommission schon seit geraumer Zeit bekannt gewesen sei.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger begehrt die Aufhebung
der Mitteilung vom 19. Februar 1970, mit der die Beklagte ihn wissen ließ, daß seine Bewerbung um die in der Stellenausschreibung Kom/603 ausgeschriebene Planstelle abgelehnt wurde;
die Ernennung des Herrn Heinrich für diese Planstelle;
der genannten Stellenausschreibung.
2 Ferner begehrt der Kläger die Aufhebung der stillschweigenden (Klage 45/70) und der späteren ausdrücklichen (Klage 49/70) ablehnenden Entscheidung über seine gegen die Mitteilung vom 19. Februar 1970 gerichtete Beschwerde vom 15. April 1970.
I — Zur Zulässigkeit
1. Klage 45/70
3 A —Die Beklagte macht geltend, die auf die Ablehnung der Bewerbung des Klägers und auf die Ernennung des Herrn Heinrich bezüglichen Klageanträge seien wegen Fristversäumnis unzulässig. Da diese Anträge in der Beschwerde vom 15. April 1970 nicht enthalten gewesen seien, habe die Beschwerde die in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehene Klagefrist nicht gewahrt; diese Frist sei im vorliegenden Fall am 5. August 1970, dem Tag der Einreichung der Klage, bereits abgelaufen gewesen.
4 Dafür, daß eine nach Artikel 90 des Statuts erhobene Beschwerde das Klagerecht wahrt, ist es erforderlich und ausreichend, daß sie sachlich den gleichen Gegenstand hat wie die spätere gerichtliche Klage; sie braucht nicht sämtliche für letztere vorgeschriebene Formvoraussetzungen zu erfüllen.
5 Im vorliegenden Fall war die Beschwerde vom 15. April 1970 laut ihrer Überschrift gegen die Mitteilung vom 19. Februar 1970 und gegen die Ablehnung meiner Bewerbung gerichtet. In dieser Beschwerde wird zwar nicht ausdrücklich die Rücknahme der Ernennung des Herrn Heinrich verlangt, der Beschwerdeführer wendet sich aber dagegen, daß die Beklagte das in Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehene Einstellungsverfahren eingeschlagen hat, und gibt der Hoffnung Ausdruck, daß meine Beschwerde eine Lösung finden läßt, mit der die Kommission die Möglichkeit einer integren, weil unabhängigen Personalpolitik demonstrativ unter Beweis stellen wird. Der Schritt des Klägers ist daher als gegen die Ablehnung der Bewerbung des Klägers und infolgedessen auch gegen die Ernennung seines Mitbewerbers gerichtet zu verstehen.
6 Demnach sind die vorliegenden Anträge als fristgerecht gestellt anzusehen.
7 B —Gegen die Anträge auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der vorstehend erwähnten Beschwerde erhebt die Beklagte die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, diese Beschwerde sei selbst unzulässig gewesen, weil die ablehnende Entscheidung über eine im Verfahrensabschnitt Beförderung/Versetzung (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Beamten-statuts) eingereichte Bewerbung nicht für sich allein, sondern nur mit der Beschwerde oder Klage gegen die abschließende Ernennungsverfügung angegriffen werden könne. A fortiori habe der Kläger die Anstellungsbehörde nicht mit einer Beschwerde befassen können, mit der er lediglich beanstande, daß die Mitteilung vom 19. Februar 1970 mit einer gewissen Verspätung ergangen und nicht mit Gründen versehen sei.
8 Diese Einrede wird der Tatsache nicht gerecht, daß die fragliche Beschwerde sowohl gegen die Ablehnung der Bewerbung des Klägers als auch gegen die Ernennung des Herrn Heinrich gerichtet war. Die Einrede ist daher zurückzuweisen.
9 C —Was den Antrag auf Aufhebung der Stellenausschreibung anbelangt, so bezweifelt die Beklagte, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer solchen Entscheidung des Gerichtshofes haben könne.
10 Dieser Antrag wird damit begründet, daß die Beklagte, angenommen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts seien im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben gewesen, dies in der Stellenausschreibung ausdrücklich hätte erwähnen müssen. Das Interesse des Klägers, einen solchen Klagegrund geltend zu machen, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
2. Klage 49/70
11 Soweit diese Klage die Anträge der Klage 45/70 wiederholt, steht ihrer Zulässigkeit die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen, die der Gerichtshof von Amts wegen zu beachten hat.
12 Zu dem Antrag auf Aufhebung des im Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 1970 enthaltenen Bescheids ist festzustellen, daß dieser Bescheid die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde des Klägers vom 15. April 1970 bestätigt, die bereits Gegenstand der Klage 45/70 ist. Da sich in der Zeit zwischen der stillschweigenden und der ausdrücklichen Ablehnung kein neuer rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt ergeben hat, kann der Kläger kein rechtliches Interesse an der beantragten Aufhebung dieser bestätigenden Entscheidung nachweisen, die ihn nicht beschweren kann. Denn laut den Artikeln 34 Absatz 1 Satz 2 EGKSV, 176 Absatz 1 EWGV und 149 Absatz 1 EAGV hat das Organ, dem ein für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem (aufhebenden) Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Hieraus folgt, daß im Falle der Aufhebung einer Entscheidung durch den Gerichtshof deren Urheber eine spätere, diese erste Entscheidung lediglich bestätigende Entscheidung zurückzunehmen oder zumindest unangewandt zu lassen hat.
13 Nach alledem ist die Klage 49/70 unzulässig.
II — Zur Begründetheit der Klage 45/70
14 1.Der Kläger beantragt die Aufhebung der beiden Entscheidungen, mit denen seine Bewerbung abgelehnt und Herr Heinrich ernannt wurde, namentlich aus dem Grunde, weil die Beklagte gegen Artikel 29 des Beamtenstatuts verstoßen habe, indem sie die Ernennung nach dem im zweiten Absatz des genannten Artikels vorgesehenen Verfahren ausgesprochen habe, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Absatzes nicht gegeben gewesen seien.
15 Nach Artikel 29 Absatz 2 ….. [kann] in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern,…. die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden. Aus der Verwendung des Ausdrucks Ausnahmefälle ist ersichtlich, daß die Anwendung dieser Bestimmung an sehr strenge förmliche und sachliche Voraussetzungen gebunden ist, was im übrigen sowohl den dienstlichen Erfordernissen als auch dem berechtigten Interesse der Beamten entspricht. Die Organe können daher auf das in Artikel 29 Absatz 2 genannte Ausnahmeverfahren nur dann zurückgreifen, wenn sie vorher mit größter Sorgfalt geprüft haben, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung vorliegen. Außerdem muß die Entscheidung, auf das genannte Verfahren zurückzugreifen, so begründet werden, daß sie der Gerichtshof gegebenenfalls auf ihre Rechtmäßigkeit nachprüfen kann.
16 . Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, daß die Beklagte am 22. Oktober 1969 im schriftlichen Verfahren namentlich getroffen hat
die Entscheidung, den Bewerbungen des Klägers und fünf anderer Beamter nicht stattzugeben;
die Feststellung, daß die Kenntnisse, die zur Ausübung der dem zu besetzenden Dienstposten zugeordneten Tätigkeit gefordert werden, besondere Fachkenntnisse im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts sind und daß die Einstellung eines Beamten, der die genannte Tätigkeit ausüben kann, ein Ausnahmefall im Sinne dieses Artikels ist;
daher die [Entscheidung] zur Besetzung der Planstelle ein anderes Verfahren als das allgemeine Auswahlverfahren anzuwenden und Herrn Egon Heinrich zu ernennen und in die betreffende Planstelle einzuweisen.
17 Die Entscheidung, der Bewerbung des Klägers nicht stattzugeben, ist zwar rechtlich verschieden von den Entscheidungen, die die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts und die Ernennung des Herrn Heinrich vorsehen, sie kann jedoch nicht für sich allein betrachtet werden, da ein Einfluß der letztgenannten Entscheidungen auf die erste wegen des von der Kommission selbst zwischen all diesen Maßnahmen hergestellten Zusammenhangs nicht auszuschließen ist.
18 Aus den Akten geht ferner hervor, daß diese Entscheidungen aufgrund von Vorschlägen ergangen sind, in denen wohl dargelegt wurde, aus welchen Gründen es nicht möglich sei, die streitige Planstelle in einem der Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis c zu besetzen, in denen aber nicht angegeben wurde, wieso es sich hier um einen Ausnahmefall und um eine besondere Fachkenntnis erfordernde Planstelle handele und es infolgedessen angebracht sei, von dem in Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 am Ende vorgesehenen Auswahlverfahren abzusehen.
19 Sonach geht aus den Akten hervor, daß die Entscheidung, die fragliche Planstelle auf andere Weise als durch ein Auswahlverfahren zu besetzen, nicht begründet und daß daher aus der Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht ersichtlich ist, ob diese mit aller gebotenen Sorgfalt geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 tatsächlich vorlagen. Da sonach das Verfahren, das zur Ernennung des Herrn Heinrich geführt hat, rechtswidrig war, sind diese Entscheidung und infolgedessen auch die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers und die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 15. April 1970 aufzuheben, ohne daß auf die übrigen Rügen eingegangen zu werden braucht, die der Kläger gegen diese Maßnahmen erhoben hat.
20 2.Der Kläger beantragt ferner, die auf die streitige Planstelle bezügliche Stellenausschreibung KOM/603 aufzuheben.
21 Dieser Antrag ist an die Rüge geknüpft, daß die Beklagte, wenn sie der Ansicht war, die streitige Planstelle könne und müsse im Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 besetzt werden, dies in der genannten Stellenausschreibung hätte angeben müssen. Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen ist dieser Antrag für den Kläger nicht mehr von Interesse.
III — Kosten
22 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 und 15 des Vertrages über die Gründung der EGKS,
aufgrund der Artikel 176 Absatz 1 und 190 des Vertrages zur Gründung der EWG,
aufgrund der Artikel 149 Absatz 1 und 162 des Vertrages zur Gründung der EAG,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seines Artikels 29,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidungen, mit denen die Bewerbung des Klägers um die Planstelle, die Gegenstand der Stellenausschreibung KOM/603 war, abgelehnt, Herr Heinrich für diese Planstelle ernannt und die Beschwerde des Klägers vom 15. April 1970 zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.
2. Die Klage 49/70 wird als unzulässig abgewiesen.
3. Die Beklagte wird zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens verurteilt.