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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.05.1971 – C-77/70

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1971:52

Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer

Vom 12. mai 1971

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Wie Sie wissen, stand der Kläger des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, ursprünglich im Dienst der Euratom-Kommission. Ab. 1. Februar 1964 wurde er mit einer Einstufung in die Gehaltsgruppe A 5 in der gemeinsamen Rechtsabteilung der Exekutiven der Gemeinschaften, und zwar in der Sektion Euratom verwendet. Mit Wirkung vom 1. Januar 1965 erfolgte seine Beförderung zum Hauptverwaltungsrat der Gehaltsgruppe A 4. — Nach der Bildung einer einzigen Kommission im Jahre 1967 kam es auch zu einer Umstrukturierung ihrer Rechtsabteilung. Der Kläger blieb jedoch in der Gruppe Euratom und Forschung, die sich damals aus einem A-2-Beamten (als Chef der Gruppe), einem A-3-Beamten und zwei A-4-Beamten zusammensetzte und die für Fragen der Anwendung des Euratom-Vertrags, der technologischen Forschung sowie der Forschung im Bereich des Montan-Vertrags zuständig war. Zusammen mit einem gleichfalls in A 4 eingestuften Kollegen hatte sich der Kläger mit Fragen der Kernforschung, mit der Verbreitung von Kenntnissen, mit Patentfragen und mit Forschungsverträgen im Rahmen des Montan-Vertrags zu befassen. Außerdem waren ihm die Probleme der zivilrechtlichen Haftung im Nuklearbereich anvertraut.

Durch Entscheidung vom 24. Juli 1968 wurde der Kollege des Klägers mit Wirkung vom 1. Juli 1968 in die Gehaltsgruppe A 3 befördert, und zwar ohne daß sich zunächst — was sein Sachgebiet angeht — eine Änderung ergab. Im Laufe des Jahres 1969, genauer: ab 25. April 1969, erhielt dieser Beamte durch Entscheidung der Anstellungsbehörde Urlaub aus persönlichen Gründen, der zunächst am 24. Februar 1970 enden sollte, später jedoch mehrmals verlängert wurde und insgesamt bis Dezember 1970 gedauert hat. Während dieser Zeit hat sich die Zusammensetzung der Gruppe Euratom und Forschung in der Rechtsabteilung der Kommission nicht geändert (erst mit Wirkung vom 15. Januar 1971 wurde ihr wieder ein A-6-Beamter zugewiesen). Dies bedeutete, daß der Kläger während der Abwesenheit 'Seines beurlaubten Kollegen im wesentlichen allein das Sachgebiet zu bearbeiten hatte, das ursprünglich ihm und seinem Kollegen gemeinsam anvertraut worden war.

Im Hinblick darauf und die zuvor ausgesprochene Beförderung seines Kollegen (in der er eine Anhebung des Dienstpostens sah) gelangte der Kläger zu der Auffassung, er sei mit der interimistischen Verwaltung jenes angehobenen Dienstpostens betraut worden und er habe folglich einen Anspruch gemäß Artikel 7 § 2 des Personalstatuts. Dementsprechend stellte er am 3. Oktober 1969 den Antrag, ihm eine Ausgleichszulage zu zahlen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, die er in der Eingangsbesoldungsgruppe erhalten würde, wenn er ständig in der Laufbahn verwendet würde, in der er vorübergehend einen Dienstposten verwaltet. Der Antrag blieb jedoch erfolglos. Auch im Prozeß konnte der Kläger sein Ziel nicht erreichen.

Ausgehend von der Auffassung, er verwalte interimistisch den höheren Dienstposten seines beurlaubten Kollegen, und in Erkenntnis der Tatsache, daß sich die Beurlaubung über die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Jahresfrist hinaus erstreckte, richtete der Kläger am 16. Juli 1970 eine förmliche Beschwerde an die Anstellungsbehörde. Unter Darlegung des bekannten Sachverhalts machte er geltend, es sei mit Artikel 7 des Personalstatuts nicht zu vereinbaren, daß das Interim länger als ein Jahr dauere. Die Kommission müsse also die Situation bereinigen und die notwendigen Konsequenzen ziehen. Dies habe, da Gehaltsgruppe und Dienstposten übereinstimmen müßten, durch Anpassung der klägerischen Gehaltsgruppe zu geschehen, also dadurch, daß der Kläger mit Wirkung vom 24. April 1970 in die Gehaltsgruppe A 3 eingestuft werde. — Darauf ging dem Kläger eine Antwort nicht in der Zwei-Monats-Frist des Artikels 91 des Personalstatuts zu. Erst in einem Schreiben des Präsidenten vom 29. September 1970 wurde sein Antrag ausdrücklich abgelehnt, und zwar unter Hinweis darauf, daß die Aufgaben, die der Kläger seit der Beurlaubung seines Kollegen wahrnimmt, nicht an einen Dienstposten einer höheren Karriere gebunden seien.

Das gab dem Kläger am 19. November 1970 Anlaß zur Einleitung des jetzt zu behandelnden Gerichtsverfahrens. In ihm stehen folgende Anträge zur Debatte:

1. die den Antrag des Klägers vom 16. Juli 1970 betreffende ablehnende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

2. festzustellen, daß die Kommission zum Ersatz des moralischen und materiellen Schadens verpflichtet ist, der dem Kläger durch die statutswidrige Verwaltungssituation verursacht wurde, und folglich auszusprechen, daß der Kläger mit Wirkung vom 25. April 1970 in die Gehaltsgruppe A 3 einzustufen oder daß ihm ein vom Gerichtshof festzusetzender finanzieller Ausgleich zu gewähren sei.

Die Kommission ist der Ansicht, daß auch diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen werden müssen.

Im folgenden werde ich untersuchen, was von dem dargestellten Streit zu halten ist. Dabei muß vorweg erwähnt werden, daß der Kollege des Klägers nach der Rückkehr aus dem Urlaub und nach Ausschreibung seines A-3-Postens im Oktober 1970 nicht wieder in seinem früheren Tätigkeitsbereich verwendet, sondern mit Wirkung vom 1. Januar 1971 der Gruppe Wettbewerb in der Rechtsabteilung zugewiesen worden ist.

1. Da der Kläger sich in erster Linie gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 16. Juli 1970 wendet und da dieser Antrag — wie wir gesehen haben — auf eine Einstufung in die Gehaltsgruppe A 3 gerichtet war, ist die Hauptfrage des Verfahrens die, ob die Kommission die Korrektur der Einstufung mit Recht verweigert hat. Der Kläger verneint das bekanntlich unter Hinweis auf das in der Rechtsprechung wiederholt betonte Prinzip der Entsprechung von Dienstposten und Gehaltsgruppe (Rechtssache 102/63 — Slg. 1964, 1506) und indem er geltend macht, er übe tatsächlich die Funktionen eines A-3-Beamten aus. Die Kommission wendet demgegenüber ein, in Wahrheit habe der Kläger keineswegs Funktionen eines höheren Dienstpostens und außerdem fehle es insoweit an einer nach dem Statut unerläßlichen Entscheidung der Anstellungsbehörde. — Damit sind die wesentlichen Probleme des vorliegenden Falles deutlich gemacht.

Was zunächst ihren formellen Aspekt angeht, so muß gleich gesagt werden, daß er nach der bisherigen Rechtsprechung tatsächlich von Wichtigkeit ist. Nach dieser Rechtsprechung reicht nämlich, sowohl was Ansprüche auf Ausgleichszulage wegen interimistischer Verwaltung anderer Dienstposten gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts als auch was Einstufungsansprüche angeht, keinesfalls die faktische Ausübung bestimmter Funktionen aus, sondern es muß feststehen, daß sie dem betreffenden Beamten von der kompetenten Anstellungsbehörde zugewiesen worden sind. Insofern beziehe ich mich auf das Urteil der Rechtssache 102/63 — Slg. 1964, 1506 — und das Urteil der Rechtssache 35/69 — Slg. 1970, 614 —. In erster Linie ist also zu fragen, wie es sich damit im Falle des Klägers verhält.

Würde allein ein ausdrücklicher Akt der Anstellungsbehörde in Frage kommen, so wäre die Antwort kurz und einfach: Ein solcher Akt ist nicht zu erkennen, es müßte der klägerische Anspruch also schon wegen Nichterfüllung eines formellen Erfordernisses zurückgewiesen werden. — Fragen wir uns jedoch weiter, ob eventuell von einer stillschweigenden Zuweisung höherer Funktionen durch die Anstellungsbehörde gesprochen werden kann (wobei unterstellt werden soll, daß dies nach dem Statut zur Begründung eines Anspruchs auf entsprechende Einstufung ausreicht). Insofern kommt zunächst der Gedanke in Betracht, nach der Beurlaubung seines Kollegen seien dessen Aufgaben zwangsläufig an den Kläger als den zuständigen Vertreter gefallen, es sei also Artikel 26 der Vorläufigen Geschäftsordnung der Kommission anzuwenden gewesen, der bestimmt: Soweit die Kommission nichts anderes beschließt, wird jeder Vorgesetzte im Falle seiner Verhinderung von dem dienstältesten nachgeordneten Beamten vertreten und bei gleichem Dienstalter von dem ältesten Beamten in der höchsten Laufbahngruppe und der höchsten Besoldungsgruppe. Bei näherem Zusehen zeigt sich jedoch, daß dieser Deduktion schwerlich gefolgt werden kann. Tatsächlich eignet sich die erwähnte Vorschrift nicht für eine Anwendung innerhalb eines Dienstes, der wie der Juristische Dienst der Kommission strukturiert ist. Hier kann nämlich nicht einmal hinsichtlich der nach Sachgebieten geordneten Gruppen (der sogenannten equipes) von Verwaltungseinheiten mit A-2-Beamten als Vorgesetzten gesprochen werden. Noch weniger ist folglich innerhalb einer solchen Gruppe ein A-3-Beamter Vorgesetzter eines A-4-Beamten. Außerdem hat die Kommission wohl recht, wenn sie sagt, es sei — sollte an eine Anwendung des genannten Artikels 26 im Rahmen des Juristischen Dienstes überhaupt gedacht werden — der gesamte Dienst als Verwaltungseinheit anzusprechen, woraus sich ergäbe, daß nicht der Kläger, sondern ein dienstälterer A-4-Beamter für die automatische Vertretung in Betracht gekommen wäre.

Eine stillschweigende Funktionszuweisung könnte weiterhin in der Reaktion der Kommission auf die Verwaltungsbeschwerde des Klägers gesehen werden. Auch diese Erwägung scheidet indes letzten Endes aus, ergibt doch die Lektüre der ausdrücklichen Antwort des Präsidenten ganz klar, daß die Kommission nicht zu der Frage der Aufgabenverteilung im Juristischen Dienst Stellung genommen, sondern lediglich ausgesprochen hat, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit entspreche durchaus seiner Gehaltsgruppe.

Somit bliebe allenfalls noch zu fragen, ob die vom Generaldirektor des Juristischen Dienstes vorgenommene Geschäftsverteilung, bezogen auf den Kläger: seine Beauftragung mit der Wahrnehmung der Gesamtheit der ursprünglich ihm und seinem später beurlaubten Kollegen gemeinsam übertragenen Aufgaben, der Kommission als der Anstellungsbehörde in der Weise zuzurechnen ist, daß daraus Konsequenzen für die Einstufung zu ziehen sind. Auch das wird man indessen nicht annehmen können.

In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal die vom Kläger hervorgehobene Tatsache bedeutungslos, daß der Generaldirektor des Juristischen Dienstes unmittelbar dem Präsidenten der Kommission unterstellt ist. Ebenso wie die Unterstellung anderer Generaldirektoren unter jeweils ein Mitglied der Kommission kann dies nämlich nicht in dem Sinne verstanden werden, daß sich der Präsident die Handlungen des Generaldirektors ohne weiteres zurechnen lassen muß. Außerdem dürfte nicht vergessen werden, daß nicht der Präsident, sondern die Kommission Anstellungsbehörde für die Regelung einer Situation ist, wie sie sich jetzt darbietet. — Desgleichen würde ich es nicht für richtig halten, von einer stillschweigenden Delegation der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Generaldirektor des Juristischen Dienstes im Sinne von Artikel 2 des Personalstatuts mit der Begründung zu sprechen, es sei nach der besonderen Struktur des Juristischen Dienstes (auf die wir noch zurückkommen) dem Generaldirektor überlassen, die Geschäftsverteilung im Sinne einer Zuweisung von Sachgebieten vorzunehmen. Mit Sicherheit wird man nämlich davon ausgehen können, daß dies nur im Rahmen der von der Kommission selbst festgelegten hierarchischen Ordnung, also nach Maßgabe der von der Kommission bestimmten Einstufungen in der Gehaltstabelle, erfolgen darf. Die Kommission hat also nicht die Organisationsgewalt für den Juristischen Dienst schlechthin aus der Hand gegeben, es entspricht sicher nicht ihrer Absicht, die ihr zustehenden Entscheidungen über Einstufung oder Beförderung durch Geschäftsordnungsmaßnahmen des Generaldirektors des Juristischen Dienstes präjudizieren zu lassen. Etwas Abweichendes könnte nur angenommen werden, wenn eine ausdrückliche und klare Delegation von Befugnissen gegeben wäre, was jedoch nicht der Fall ist.

Somit müßte das Begehren des Klägers auf höhere Einstufung schon mit Rücksicht darauf zurückgewiesen werden, daß er sich für die von ihm ausgeübten, angeblich einem A-3-Posten zugehörigen Funktionen nicht auf eine Maßnahme der kompetenten Anstellungsbehörde berufen kann.

Indessen soll es bei dieser formellen, von manchen vielleicht für anfechtbar gehaltenen Betrachtung nicht sein Bewenden haben. Lassen Sie mich vielmehr auch die materielle Hauptfrage des Verfahrens prüfen, also untersuchen, ob tatsächlich davon gesprochen werden kann, der Kläger habe die Tätigkeit eines A-3-Postens ausgeübt. — Insofern stützt er sich im wesentlichen auf den unstreitigen Umstand, daß er nach der Beurlaubung seines in die Gehaltsgruppe A 3 beförderten Kollegen dessen Sachgebiet voll übernommen hat.

Um zu sehen, ob das für die Begründung des klägerischen Anspruchs ausreicht, bedarf es zuvor eines Eingehens auf die Art und Weise, in der die Dienstposten des Juristischen Dienstes der Kommission gekennzeichnet sind. Dafür kann zwar nicht auf eine allgemeine Dienstpostenbeschreibung zurückgegriffen werden (an der es offenbar fehlt); ein zuverlässiges Bild ergibt sich aber anhand der nach und nach veröffentlichten Stellenausschreibungen, in denen — wie die Kommission sagt — eine schrittweise Verwirklichung der Dienstpostenbeschreibung gesehen werden kann. Als wichtigste Erkenntnis ergibt sich daraus, daß die Dienstposten nicht nach Sachgebieten charakterisiert sind, sondern in allgemeinerer Form, d. h., soweit die jetzt interessierenden A-3- und A-4-Posten in Frage stehen, nach dem Grad an Verantwortung, den ein Beamter zu übernehmen in der Lage sein muß, nach der größeren oder geringeren Selbständigkeit bei der Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, nach dem Spielraum, der einem Beamten bei der Vertretung der Kommission in Ausschüssen, Expertengruppen oder den Ständigen Vertretern gegenüber zusteht, sowie danach, ob einem Beamten die Vertretung der Kommission auf einer höheren Stufe der Hierarchie und in wichtigen Streitsachen vor dem Gerichtshof anvertraut wird. So seien — wie die Kommission sagt — die Unterschiede in den Stellenausschreibungen zu verstehen (in denen — für A-4-Beamte — die Rede ist von accomplissement de tâches de conception d'études ou de contrôle et notamment: participer à l'étude de tous les problèmes juridiques pouvant se poser, soit au regard des Traités, soit dans différentes législations nationales, während für Berater der Gehaltsgruppe A 3 davon gesprochen wird, sie seien berufen à examiner tous les problèmes juridiques pouvant se poser, soit au regard des Traités, soit dans différentes législations nationales, à propos de l'activité de la Commission und sie müßten über eine experience pratique de nature juridique d'une durée d'au moins cinq années préparant entre autres aux tâches contentieuses verfügen — ein Element übrigens, auf das auch für die Differenzierung der Laufbahnen in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Personalstatuts verwiesen wird). — Nach den Erklärungen, die wir dazu gehört haben, kann nicht geleugnet werden, daß diese Art der Dienstpostenkennzeichnung den Besonderheiten des Juristischen Dienstes angemessen erscheint. Sie entspricht der typischen Aufgabenstellung von Juristen, die auf wechselnden Gebieten eine gleichartige, nur im Grad der Verantwortung nuancierte beratende und verteidigende Tätigkeit ausüben. Eine Bindung der Dienstposten an Sachgebiete und eine entsprechende Differenzierung würde dagegen im Hinblick auf die Schwierigkeiten einer sachgerechten Bewertung der verschiedenen Materien und ihre unvermeidlichen Überschneidungen außerordentlich problematisch erscheinen. Sie würde dem Dienst auch (weil Änderungen der Geschäftsverteilung an das umständliche Verfahren der Versetzung gebunden wären) viel von der Beweglichkeit nehmen, auf die in Anbetracht des wechselnden Arbeitsanfalles und der wechselnden Aufgaben kaum verzichtet werden kann und die nach den Angaben der Kommission vor allem in den unteren Beamtenrängen tatsächlich häufig praktiziert wird. Endlich wäre eine solche starre Bindung an Sachgebiete schwerlich mit dem vernünftigen Ziel in Einklang zu bringen, im Juristischen Dienst über allseitig verwendbare Beamte zu verfügen.

Waren dies vorwiegend Überlegungen der Opportunität, so kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht davon gesprochen werden, das dargestellte Organisationsschema lasse sich mit den Prinzipien des Personalstatuts nicht vereinbaren. — Zunächst einmal ist es ja keineswegs so, daß auf eine Hierarchie der Dienstposten nach Art und Bedeutung der ausgeübten Funktionen verzichtet worden wäre und dies, obwohl die Beamten der verschiedenen Ränge einander nicht im Sinne der Verwaltungshierarchie unterstellt sind. — Was mögliche Überschneidungen der Funktionsbereiche angeht, so wurden sie außerdem in der Rechtsprechung schon als unvermeidbar und damit statutskonform bezeichnet (Rechtssache 28/64 — Slg. 1965, 340).

Darüber hinaus verlangen die Vorschriften des Statuts, namentlich die Artikel 1 und 4, tatsächlich keine so weitgehende Individualisierung der Dienstposten, wie sie der Kläger für richtig hält. Davon ist nicht einmal in Artikel 5 Absatz 4 die Rede, der von der Dienstpostenbeschreibung handelt. Diese kann also durchaus allgemein gehalten werden, solange sie nur Funktionsbeschreibungen als vermittelnde Bewertungskriterien, nähere Definitionsmerkmale enthält, die eine gleichmäßige Einordnung aller Dienstposten desselben Bewertungsniveaus in dieselbe Besoldungsgrüppe gewährleisten. Auch so und ohne die Annahme, die allgemein gehaltene Dienstpostenbeschreibung der Kommission sei durch die Geschäftsordnungsmaßnahmen des Generaldirektors des Juristischen Dienstes näher präzisiert worden, ist eine Beachtung wesentlicher Statusvorschriften gewährleistet, nament lich die der Artikel 1 und 7 Absatz 1, die des Artikels 4 (soweit es tatsächlich um die Besetzung freier Stellen geht), aber auch die des Artikels 7 Absatz 2 (interimistische Besetzung höherer Dienstposten). Wenn andererseits einzuräumen ist, daß letztere bei allgemeiner Dienstpostenbeschreibung offensichtlich seltener zur Anwendung kommt, so kann darin angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift eine wesentliche Beeinträchtigung grundlegender Statutsprinzipien gleichwohl nicht gesehen werden. Dasselbe wird man auch für die Erkenntnis gelten lassen müssen, daß bei einer derartigen Sachlage und beim bloßen Wechsel von Sachgebieten die Vorschriften über eine Versetzung kaum zum Tragen kommen dürften. Trotz der Rechtsprechung Reinarz halte ich das für unschädlich, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil Versetzungsanordnungen ohnehin Ermessenssache sind und weil es im Rahmen eines überschaubaren Dienstes ohne weiteres möglich ist, legitime, auf eine Änderung des Tätigkeitsbereiches gerichtete Wünsche von Beamten gebührend zu berücksichtigen. Jedenfalls sehe ich in diesen Besonderheiten keinen Anlaß, im Hinblick auf andere Generaldirektionen, deren Tätigkeitsbereiche eine abweichende Organisationsstruktur erlauben, von einer diskriminierenden Anwendung der Statutsvorschriften zu sprechen. Insofern gilt es tatsächlich nicht nur zu bedenken, daß auch andere Dienste (Statistik, Sprechergruppe, Wettbewerb) in ähnlicher Weise wie der Juristische Dienst organisiert sind; es ist außerdem an die Vorteile zu erinnern, die die Beamten derartiger Dienste gerade aus der erwähnten Elastizität der Strukturformen zu ziehen vermögen.

Versucht man nun vor dem Hintergrund dieser prinzipiellen Erkenntnisse den Antrag des Klägers auf höhere Einstufung in materieller Hinsicht zu würdigen, so erweist sich schnell, daß es nicht fundiert ist. Wie schon gesagt, vertritt der Kläger den Standpunkt, seine Beauftragung mit Aufgaben des Sachgebiets, das er zuvor mit einem Kollegen zusammen bearbeitet hat, bedeute deswegen die Zuweisung von Funktionen eines Dienstpostens der Gruppe A 3, weil jener Kollege vor seiner Beurlaubung bei gleichbleibendem Aufgabenbereich in die Gehaltsgruppe A 3 befördert worden ist. Diese Deduktion ist jedoch nur scheinbar zwingend. Nach dem bekannten Organisationsschema des Juristischen Dienstes hatte die genannte Beförderung tatsächlich nicht den Sinn, den Dienstposten des beförderten Kollegen aufzuwerten, den von ihm bearbeiteten Sachbereich höher zu bewerten (was, vom Standpunkt des Klägers aus gesehen, diesem übrigens schon im Jahre 1968 hätte Anlaß geben müssen, für seinen Dienstposten mit gleichem Sachbereich ebenfalls eine Aufwertung zu verlangen). Der Kollege des Klägers wurde vielmehr insofern effektiv in einen anderen Dienstposten befördert, als er danach generell für die Übernahme höherer Verantwortung zur Verfügung stand. Dem entspricht die Erkenntnis, daß der frühere Dienstposten des beförderten Beamten als frei ausgeschrieben, neu besetzt und der damit betraute Beamte einer anderen Gruppe im Rahmen des Juristischen Dienstes zugewiesen worden ist. Vielleicht ist nicht auszuschließen — wie der Vertreter der Kommission im Verfahren erklärt hat —, daß bei der Beförderung auch die Überlegung eine Rolle gespielt hat, dem betreffenden Beamten alsbald ein anderes Sachgebiet zuzuweisen (was nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub tatsächlich geschehen ist) und ihn nur vorläufig mit Rücksicht auf seinen bevorstehenden Urlaub in der Gruppe Euratom und Forschung zu belassen. Entscheidend ist dies jedoch nicht, eben weil sich die Bewertung der Dienstposten nicht nach dem bearbeiteten Sachgebiet richtet,' der beförderte Beamte also auch bei unverändertem Arbeitsbereich mit Rücksicht auf die ihm übertragene Verantwortung in einen höheren Dienstposten eingetreten ist. Somit ist der Hinweis des Klägers auf das ihm zugewiesene Sachgebiet allein für sein Anliegen sicher ohne Nutzen. Da der Kläger aber — was wesentlich ist — darüber hinaus nicht vorbringen konnte, nach der Beurlaubung seines Kollegen sei ihm auch dessen höhere Verantwortung, d. h. die gleichwertige Wahrnehmung des Sachgebiets in allen Gremien, übertragen worden, und da die Kommission insofern überdies erklärte, der die Gruppe leitende A-2-Beamte habe nach der Verkleinerung seiner Equipe von seinen Leitungs- und Kontrollbefugnissen zweifellos einen stärkeren Gebrauch gemacht, muß in der Tat ausgeschlossen werden, daß der Kläger Funktionen eines höheren Dienstpostens wahrgenommen und deshalb Anspruch auf eine Korrektur seiner Einstufung hat.

Nicht nur die eingangs angerührten formellen Erwägungen, sondern auch wesentliche materielle Gründe berechtigten die Kommission demnach dazu, dieses Verlangen des Klägers zurückzuweisen.

2. In Anbetracht des bisherigen Untersuchungsergebnisses kann ich mich zu dem weiterhin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für den durch die angeblich irreguläre Verwaltungssituation verursachten materiellen und moralischen Schaden kurz fassen.

Insofern ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, daß der Kläger nicht etwa vorbringt, der Umfang des ihm übertragenen Sachgebietes habe das vertretbare Maß überstiegen. Tatsächlich wäre er damit auch kaum erfolgreich, denn die vorübergehende alleinige Beauftragung mit dem bekannten Sachgebiet (wie Sie wissen, wurde die Gruppe Euratom-Forschung vom 15. Januar 1971 an wieder durch einen A-6-Beamten verstärkt) kann angesichts der Möglichkeit, daß der Leiter der Gruppe einen Teil der Aufgaben an sich zog, bei gebührender Berücksichtigung der Entwicklung des Arbeitsanfalles und der Bedeutung der Materie sowie bei einem Vergleich mit der Arbeitsbelastung anderer Gruppen im Rahmen des Juristischen Dienstes schwerlich als fehlerhaft bezeichnet werden. — Im wesentlichen stützt sich der Kläger vielmehr für die Begründung seiner Schadensersatzansprüche ebenfalls auf angeblich falsche Einstufung und andere Unregelmäßigkeiten im Verhalten der Kommission, insbesondere die unterbliebene Erstellung einer detaillierten, an den Sachgebieten orientierten Dienstpostenbeschreibung.

Nach dem, was ich im Zusammenhang mit dem Einstufungsanspruch schon vorgetragen habe, ist jedoch ohne weiteres klar, daß der Kläger so mit seinem Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens gleichfalls nicht durchdringen kann. Von einer fehlerhaften Einstufung ist tatsächlich nicht zu sprechen, weil die Einstufung nach dem Organisationsschema des Juristischen Dienstes nicht an die Bearbeitung eines bestimmten Sachgebiets gebunden ist. Darüber hinaus liegt auch eine Unzulänglichkeit der Dienstpostenbeschreibung nicht vor, läßt doch das Statut — wie wir gesehen haben — ausreichend Raum für das Modell, das im Juristischen Dienst angewandt wird. Es fehlt also schon am Vorliegen eines Amtsfehlers. Überdies könnte mit der Kommission die Frage aufgeworfen werden, worin ein finanzieller Verlust, ein Schaden des Klägers zu erblicken sein soll. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die angeblich mangelhafte Dienstpostenbeschreibung, denn es ist keineswegs erwiesen, daß eine detailliertere und an Sachgebiete gebundene Dienstpostenbeschreibung gerade für den vom Kläger bearbeiteten Bereich eine höhere Bewertung mit sich bringen müßte.

Allenfalls wäre dagegen zu erwägen, von einer moralischen Beeinträchtigung des Klägers zu sprechen, und zwar insofern, als durch die vorhin besprochene Maßnahme der Kommission der Eindruck hervorgerufen werden konnte, die Tätigkeit des Kollegen des Klägers sei eine solche der Gehaltsgruppe A 3, dem Kläger selbst aber werde bei Wahrnehmung des gleichen Sachgebietes eine entsprechende hierarchische Behandlung zu Unrecht versagt. Auch mochte der Eindruck entstanden sein, der Kläger, der längere Zeit hindurch das ursprünglich zwei Beamten anvertraute Sachgebiet bearbeitete, während seinem Kollegen Beförderung und Urlaub aus persönlichen Gründen zuteil wurde, sei bewußt diskriminiert worden, er sei — vielleicht aus Gründen der Nationalität — Opfer eines Ermessensmißbrauchs geworden. Tatsächlich könnte davon nicht die Rede sein, wenn die von der Kommission getroffenen Organisationsmaßnahmen deutlicher abgegrenzt und verständlicher gerechtfertigt worden wären. — Weil ich indessen daran zweifle, daß wir in dieser Hinsicht, was Amtsfehler und Schädigung angeht, über genügend sichere Elemente verfügen (im Juristischen Dienst — so darf man wohl annehmen — war die wahre Sachlage durchaus bekannt), und weil ich darüber hinaus das Gefühl habe, der Gerichtshof könnte sich mit Erwägungen wie den angedeuteten zu sehr auf das Gebiet der Billigkeitsrechtsprechung begeben, möchte ich den Gedanken an Ersatz für moralischen Schaden letzten Endes gleichfalls verwerfen und eine Zurückweisung des entsprechenden Antrags vorschlagen.

3. Es bleibt schließlich noch die Kostenfrage. Hier erscheint es tatsächlich nicht ganz abwegig, nach dem Vorbild anderer Verfahren der nicht eindeutigen und nicht übersichtlichen Rechtslage Rechnung zu tragen und sie zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Da die Unklarheit der Rechtslage zu Lasten der Kommission geht, könnte ein Teil der klägerischen Kosten der Kommission auferlegt werden.

4. Ich fasse zusammen:

Ich bin der Auffassung, daß die Klage zwar zulässig ist, daß sie aber nicht als begründet angesehen werden kann. Sie muß daher in vollem Umfang abgewiesen werden. Dennoch erscheint es mir gerechtfertigt, die Erstattung der dem Kläger entstandenen Verfahrenskosten teilweise der Kommission aufzuerlegen.