Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1971 – C-77/70
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1971:68
In der Rechtssache 77/70
MAURICE PRELLE, Beamter bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, 18, Square Ambiorix, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, zugelassen am Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, wohnhaft 34/B, rue Philippe II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Verfügung, mit der die Kommission den Antrag des Klägers vom 16. Juli 1970 abgelehnt hat, sowie entweder Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 3 ab 25. April 1970 oder Gewährung eines finanziellen Ausgleichs,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter R. Monaco (Berichterstatter) und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Herr Maurice Prelle hat am 26. Januar 1970 Anfechtungsklage gegen die Verfügung erhoben, mit der es die Kommission abgelehnt hatte, ihm vom 24. Juli 1969 an die in Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehene Ausgleichszulage zu gewähren. Er war der Auffassung, er habe seit dem 24. April 1969 außer seiner eigenen Tätigkeit auch die Tätigkeit eines aus persönlichen Gründen beurlaubten Kollegen der Besol dungsgruppe A 3 wahrgenommen.
Die Klage ist durch das Urteil 5/70 des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1970 abgewiesen worden.
Inzwischen hatte der Kläger am 16. Juli 1970 eine Verwaltungsbeschwerde erhoben, mit der er darauf hinwies, daß die der Klage zugrunde liegende tatsächliche Lage über die in Artikel 7 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Frist von einem Jahr hinaus angedauert habe, und die Kommission darum ersuchte, hieraus die dem Statut gemäßen Konsequenzen zu ziehen und ihn mit Wirkung vom 24. April 1970 in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen.
Die Kommission hat diese Beschwerde mit Schreiben vom 29. September 1970 zurückgewiesen. Am 19. November 1970 hat Herr Prelle die vorliegende Klage eingereicht.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. April 1971 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Mai 1971 vorgetragen. Der Kläger hat am 28. Mai 1971 nach Artikel 60 der Verfahrensordnung die Vernehmung von Zeugen beantragt.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Verfügung aufzuheben, mit der die Kommission den erwähnten Antrag des Klägers vom 16. Juli 1970 abgelehnt hat:
festzustellen, daß der Kläger Anspruch auf Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens hat, der ihm aus dem Bestehen und Fortdauern einer statutswidrigen Dienststellung entstanden ist;
festzustellen, daß zum Ersatz dieses Schadens
entweder der Kläger ab 25. April 1970 in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen ist;
oder ihm ein dem Gerichtshof angemessen erscheinender Ausgleich zu gewähren ist,
und erforaelichenfalls die Kommission zur Zahlung dieses Ausgleichs zu verurteilen;
die Kommission zur T ragung samt licher Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt:
1. Die Klage im Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet abzuweisen,
2. den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger präzisiert, er begehre mit seiner Klage in der Hauptsache Ersatz für den immateriellen und materiellen Schaden, den er in seiner Laufbahn dadurch erlitten habe, daß er als Beamter der Besoldungsgruppe A 4 über die in Artikel 7 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Jahresfrist hinaus einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 3 habe ausfüllen müssen. Die Rechtswidrigkeit seiner Stellung sei die ohne weiteres absehbare Folge zweier Verfügungen der Kommission gewesen: der im Juli 1968 ergangenen Verfügung über die Beförde rung von Herrn Marchini-Camia in die Besoldungsgruppe A 3 und der Verfügung, mit der diesem Beamten auf seinen Antrag ein Urlaub aus persönlichen Gründen (seit 25. April 1969) gewährt worden sei, was kurzfristig dessen Vertretung durch den Kläger und auf lange Sicht die vorübergehende Verwaltung des Dienstpostens oder eine Verfügung über die Neubesetzung des Dienstpostens bedeutet habe.
Zur Art der streitigen Tätigkeiten bemerkt der Kläger, die Kommission habe zwar in ihrem Schreiben vom 29. September 1970 behauptet, daß die wahrgenommenen Aufgaben nicht an einen Dienstposten der höheren Laufbahn gebunden seien, doch habe sie in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 5/70 zugegeben, daß der Kläger in der Praxis die Aufgaben seines in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuften Kollegen habe übernehmen müssen.
Die Beklagte sieht keinen Widerspruch zwischen diesen beiden Feststellungen. Daraus, daß der Kläger in der Praxis die zuvor von einem Kollegen der Besoldungsgruppe A 3 wahrgenommenen Aufgaben übernommen habe, könnten keinerlei Schlüsse hinsichtlich des Ranges dieser Aufgaben gezogen werden. Bei der Struktur des Juristischen Dienstes sei nämlich nicht auszuschließen, daß Aufgaben gleichen Ranges von Beamten verschiedener Laufbahnen wahrgenommen würden. Gewiß sei die Entsprechung zwischen dem Rang der Aufgaben und dem Dienstposten — dem die Besoldungsgruppe zu entsprechen habe —, eine Grundregel, doch finde die Anwendung dieser Regel ihre natürlichen Grenzen dort, wo ein bestimmter Tätigkeitstyp der Beschreibung von Aufgaben entspreche, die Dienstposten von unterschiedlichem Rang zugeordnet sind. Dies sei eben im Juristischen Dienst der Fall, dessen Aufbau sich nicht dem Grundsatz einer starren hierarchischen Gliederung bis ins letzte anpassen könne. Bei einem derartigen Aufbau komme es sehr oft zu Laufbahnüberschneidungen, doch sei er zur Erreichung legitimer Ziele gewählt worden (reibungsloses Arbeiten eines Dienstes mit stets wechselnden Aufgaben; Notwendigkeit, über Juristen allgemeiner Verwendungsfähigkeit zu verfügen). Im übrigen würden dadurch weder hinsichtlich der Besetzung freier Stellen noch auf dem Gebiet der Beförderung oder der Laufbahn die statutarischen Rechte der Beamten geschmälert. Ein harmonischer Ablauf der Laufbahn werde dadurch sogar eher begünstigt, da die Beamten auf diese Weise — ohne den Dienstposten zu wechseln, was immer schwierig sei —, Einblick in verschiedene Rechtsgebiete gewinnen und sich mithin besser auf die Übernahme einer höheren Verantwortung vorbereiten könnten.
Die Beklagte macht hilfsweise geltend, selbst unterstellt, daß der Kläger über den 24. April 1970 hinaus unbestreitbar dem Rang der Besoldungsgruppe A 3 entsprechende Aufgaben wahrgenommen habe, wäre daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Einstufung in diese Besoldungsgruppe abzuleiten. Wenn schon die Gewährung einer Ausgleichszulage für vorübergehende Verwendung von einer ausdrücklichen Entscheidung der Anstellungsbehörde abhängig gemacht werde, müsse die endgültige Einweisung in den vorübergehend verwalteten Dienstposten a fortiori Sache dieser Anstellunesbehörde sein.
Die Beklagte folgert hieraus, da der Kläger nicht mit Aufgaben einer höheren Besoldungsgruppe und eines höheren Dienstpostens betraut worden sei, habe die Kommission keinen Amtsfehler begangen und könne daher nicht zur Zahlung eines finanziellen Ausgleichs verurteilt werden. Der Kläger habe aber selbst im entgegengesetzten Falle keinen Anspruch auf einen solchen Ausgleich, denn es sei nicht ersichtlich, welcher tatsächliche Schaden ihm aus der Wahrnehmung von Aufgaben einer höheren Besoldungsgruppe entstanden sein könnte.
Der Kläger präzisiert zunächst einige Tätsachen, insbesondere was die Organisation des Dienstes, dem er angehört, nach der Fusion der Exekutiven betrifft, und wendet sich mit seiner Kritik vor allem gegen die Konzeption, die die Beklagte für diesen Dienst auf dem Gebiet der Besoldungsgruppen, Laufbahnen und Dienstposten vertritt.
Er schickt voraus, daß er nicht an der Rechtskraft des Urteils 5/70 des Gerichtshofes zu rütteln gedenke, denn dieses Urteil habe vorübergehende Maßnahmen zum Gegenstand gehabt, während es bei dieser Klage um eine Frage der endgültigen Einstufung gehe.
Der Kläger bemerkt sodann, insbesondere unter Berufung auf die Artikel 7 Absatz 1 und 5 Absatz 1 des Statuts, das hierdurch aufgestellte System beruhe auf dem Grundsatz, daß der Dienstposten der seinem Begriff nach für jeden Beamten individuell sei, hinsichtlich seiner Definition durch die Art der Aufgaben und hinsichtlich der hierarchischen Einstufung durch den Rang dieser Aufgaben gekennzeichnet sei. Hieraus folge, daß zwei Dienstposten mit Aufgaben gleichen Ranges nicht unterschiedlichen Laufbahnen, einer der Laufbahn A 3 und der andere der Laufbahn A 5 — A 4, angehören könnten. Gerade diesen Grundsatz aber, der den rechtlichen Rahmen für die den Organen belassene Freiheit zur Organisation ihrer Dienststellen bilde, verletze das von der Kommission verteidigte System, bei dem zwei Dienstposten von anerkanntermaßen gleichem Rang zwei verschiedenen Laufbahnen zugeordnet würden. Im übrigen würden nach diesem System die Beamten in zwei Gruppen geteilt, nämlich die Gruppe derer, die im Statut verankerten Garantien in bezug auf die Rangordnung und die Festlegung der Dienstposten genössen, und die Gruppe derer, die hiervon aufgrund der Organisation des Dienstes, dem sie angehören, ausgeschlossen seien. Dieses System stehe daher im Widerspruch nicht nur zu den Artikeln 5 Absatz 1, 7 Absatz 1, 4 und 29 des Statuts, sondern auch zu dem in Artikel 5 Absatz 3 enthaltenen Grundsatz der gleichen Laufbahnbedingungen.
Mit anderen Worten laute die Konzeption der Kommission von den Dienstposten im Juristischen Dienst auf nicht mehr und nicht weniger hinaus als ein System, bei dem die Anstellungsbehörde die Besoldungsgruppen verteile, ohne auf die Aufgaben oder deren Rang Rücksicht nehmen zu brauchen. Durch die Rechtsprechung sanktioniert, würde diese Konzeption der Willkür Tür und Tor öffnen, und keine richterrechtliche Konstruktion vermöchte dem Fehlen von Gegengewichten abzuhelfen, die der Gesetzgeber doch notwendigerweise vorgesehen hätte, wenn er sich zur Wahl eines solchen Systems veranlaßt gesehen hätte.
Der Versuch der Beklagten, nachzuweisen, daß dieses für die Juristen vorgesehene besondere System gleichwohl Vorteile habe, sei bei weitem nicht überzeugend, ja könne nur die Inhaltslosigkeit dieser Vorteile noch unterstreichen.
Nach dem Hinweis darauf, daß die Nichtanwendung der Vorschriften des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Statuts über die Beschreibung der Tätigkeiten bis zum heutigen Tage eine Unterlassung darstelle, die die Verwaltung im vorliegenden Falle nicht zu ihren Gunsten geltend machen könne, entgegnet der Kläger auf verschiedenes tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beklagten. Was insbesondere seinen Antrag auf eine höhere Einstufung betrifft, entgegnet er, unbestreitbar müsse für eine statuswidrige Situation, die sich ergeben habe, in dieser oder jener Form eine angemessene Entschädigung geleistet werden. Daß ein subjektives Recht des Klägers auf höhere Einstufung in Ermangelung einer Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine Ernennung für den höheren Dienstposten oder seine ständige Beauftragung mit den von ihm nach seiner Behauptung ausgeübten Funktionen nicht geltend gemacht werden könne, sei kein stichhaltiges Argument, sondern eine petitio principii. Es sei nämlich die Kommission gewesen, die durch die von ihr getroffene Vertretungsregelung automatisch die streitige Situation herbeigeführt habe, und sie habe auch beschlossen, den streitigen Dienstposten in die Besoldungsgruppe A 3 einzustufen. Der Grundsatz des guten Glaubens verlange daher, daß sie nicht versuche, den Folgen ihrer eigenen Entscheidungen auszuweichen.
Die Beklagte nimmt in ihrer Gegenerwiderung zu mehreren einzelnen Bemerkungen tatsächlicher und rechtlicher Art Stellung. Insbesondere bestreitet sie, daß die Beförderung des Kollegen des Klägers in die Besoldungsgruppe A 3 mit einer Anhebung seines (früheren) Dienstpostens und mithin einer Aufwertung seiner Tätigkeit verbunden gewesen sei. In Wirklichkeit sei der in Rede stehende Beamte auf einen anderen Dienstposten befördert worden und habe nach seiner Beförderung, zumindest vorläufig, weiter die gleichen Aufgaben wie zuvor wahrgenommen. Sein früherer Dienstposten sei sodann für frei erklärt und mit einem anderen Beamten besetzt worden. Die Kommission stellt außerdem klar, sie habe niemals die Auffassung vertreten, daß der Dienstposten des Klägers und derjenige seines Kollegen gleicher Art seien. Sie habe im Gegenteil unterstrichen die Dienstposten A 3 und A 4 im Juristischen Dienst unterschieden sich durch den Grad der Verantwortung, die die Beamten zu tragen hätten, das schließe jedoch nicht aus, daß die Beamten zeitweise gleichartige Aufgaben wahrnähmen. Sie habe auch nicht behauptet, daß zwischen den unterschiedlich eingestuften Dienstposten im Juristischen Dienst hinsichtlich des Ranges der Aufgaben keine deutlichen Unterschiede bestünden. Trotz der Laufbahnüberschneidungen bestehe eine kontinuierliche Abstufung im Rang der Aufgaben, die sich nach der Rangstufenfolge der Dienstposten innerhalb dieses Dienstes richte.
Entscheidungsgründe§
1/5 Die Klage richtet sich gegen die Verfügung, mit der die Kommission die vom Kläger am 16. Juni 1970 eingereichte Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Der Kläger macht in der Klageschrift geltend, er habe über den in Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Zeitraum hinaus einen Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe verwaltet und deshalb Anspruch auf Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der ihm aus dem Fortbestehen einer solchen statutswidrigen Dienststellung entstanden sei. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1970 in einem Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien festgestellt, daß der Kläger keinen Anspruch auf die in Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehene Ausgleichszulage hatte, da mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben keine höhere als seine gewöhnliche Verantwortung verbunden war. Der Kläger hat in seiner Erwiderung seinen Standpunkt wie folgt präzisiert: Da aus dem genannten Urteil hervorgehe, daß seine Aufgaben denen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 glichen, sei sein Dienstposten in diese Besoldungsgruppe und Laufbahn einzustufen. Deshalb beantragt er, mit Wirkung vom 25. April 1970 in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft zu werden, oder hilfsweise, die Kommission zur Zahlung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs zu verurteilen.
Zur Zulässigkeit des Antrags vom 28. Mai 1971
6 Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1971 hat der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge nach Artikel 60 der Verfahrensordnung zum Beweis für den Rang der Aufgaben, die er auf dem streitigen Dienstposten wahrgenommen hat, die Vernehmung von Zeugen beschließen.
7 Diesem Antrag, der eingebracht worden ist, nachdem die mündliche Verhandlung bereits gemäß Artikel 59 § 2 der Verfahrensordnung geschlossen worden war, könnte nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen beträfe, die geeignet wären, einen entscheidenden Einfluß auszuüben, und wenn der Kläger diese Tatsachen nicht schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung hätte geltend machen können.
8 Da dies nicht der Fall ist, ist der Antrag unzulässig.
Zur Begründetheit
9/13 Der im Juristischen Dienst der Kommission in die Besoldungsgruppe A 4 eingestufte Kläger hat zumindest einen wesentlichen Teil der Aufgaben eines Kollegen der Besoldungsgruppe A 3 übernommen, der vom 25. April 1969 an aus persönlichen Gründen beurlaubt war und am 1. Januar 1971 wieder in den Juristischen Dienst zurückgekehrt ist. Mit dem vorgenannten Urteil ist rechtskräftig festgestellt worden, daß bei der Organisation des Juristischen Dienstes der Kommission zwischen den dem Dienstposten des Klägers zugeordneten Aufgaben und denen des von ihm vertretungsweise verwalteten Dienstpostens kein ausgeprägter Unterschied besteht. Der Umstand, daß ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die auch zu einem Dienstposten einer höheren Laufbahn gehören, kann indessen zwar für seine etwaige Beförderung zu berücksichtigen sein, er kann aber für sich allein keine höhere Einstufung des Dienstpostens dieses Beamten rechtfertigen. Dies gilt insbesondere in Diensten wie dem des Klägers, in denen auf Beamte verschiedener Besoldungsgruppen Aufgaben verteilt sind, die ihrer Art nach vergleichbar und daher untereinander austauschbar sind. Deshalb kann darin, daß die fraglichen Aufgaben dem Dienstposten des Klägers zugeordnet wurden, keine Anhebung dieses Dienstpostens liegen, die seine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe erforderlich machen würde.
14 Aus diesen Gründen ist der Hauptklageantrag abzuweisen.
15 Was den Hilfsantrag auf Zahlung von Schadensersatz betrifft, so geht aus den obigen Erwägungen hervor, daß dem Kläger daraus, daß er diese Aufgaben übernehmen mußte, kein immaterieller und materieller Schaden entstanden ist, für den er entschädigt werden müßte.
16 Der Hilfsantrag ist daher gleichfalls abzuweisen.
Kosten
17/19 Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.