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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.06.1971 – C-19/70
Generalanwalt Alain Dutheillet de Lamothe · ECLI:EU:C:1971:60
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Herr Almini, der 1954 in den Dienst der Hohen Behörde getreten war, übte bis zum 28. März 1968 mit der Besoldungsgruppe A 2 das Amt des Personaldirektors dieses Organs aus.
Nach der Fusion und den dadurch erforderlich gewordenen Maßnahmen zur Neugliederung der Dienststellen wurde Herr Almini am 28. März 1968 in die Planstelle des Direktors des Amtes für Veröffentlichungen der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission eingewiesen.
Zur gleichen Zeit aber bemühten sich die zuständigen Behörden, man muß schon sagen, in recht konfuser Weise um die Errichtung eines Amtes für Veröffentlichungen der Gemeinschaften, die in Artikel 8 eines dem Fusionsvertrag als Anhang beigefügten Beschlusses der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vorgesehen war. Diese Arbeiten endeten mit einem Beschluß vom 16. Januar 1969, auf den ich noch zurückkomme und durch den dieses Amt für amtliche Veröffentlichungen der Gemeinschaften eingerichtet wurde.
Nun stellte man aber fest, daß daß nichts vorgesehen war, um diese neue Dienststelle mit Personal zu besetzen.
Denn man hielt es rur wünschenswert, daß der Leiter des Amtes ein Beamter der Besoldungsgruppe A 2 sei, doch war zur damaligen Zeit keine Planstelle dieser Besoldungsgruppe frei. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es natürlich wohl das einfachste gewesen, Herrn Almini, der bereits ein fast gleiches Amt ausübte und schon Beamter der Besoldungsgruppe A 2 war, für diese Planstelle zu ernennen.
Aber aus recht komplexen Gründen verfiel die Kommission nicht auf diese Lösung.
Auf Vorschlag des Direktionsausschusses des Amtes vom 18. April 1969 beschloß sie am 23. Juli des gleichen Jahres:
1. die Leitung des Amtes vorläufig dem stellvertretenden Direktor für Personal und Verwaltung, Herrn Reichling, neben seinen übrigen Aufgaben zu übertragen, wodurch natürlich das haushaltsrechtliche Problem umgangen wurde:
2. da Herr Reichling, dessen Tätigkeitsbereich bereits sehr groß und dessen Aufgaben sehr schwer waren, natürlich nur einen kleinen Teil seiner Zeit seinen neuen Aufgaben widmen konnte, beschloß die Kommission, ihm als Hauptberater auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 Herrn Leclerc zuzuteilen;
3. schließlich beschloß die Kommission, Herrn Almini zum Hauptberater bei Herrn Reichling zu ernennen, um diesen in seiner Tätigkeit zu unterstützen, aber nicht in der als Leiter des Amtes für Veröffentlichungen, sondern in der des stellvertretenden Personaldirektors.
Einige Monate später beschließt die Kommission, Herrn Almini … gemäß Artikel 50 des Statuts im dienstlichen Interesse seiner Stelle zu entheben. Dies geschah auf Vorschlag von Herrn Bod-son in ihrer 106. Sitzung vom 14. Januar 1970.
Sie beauftragte Herrn Bodson, das erforderliche Verfahren einzuleiten, und es wurde sogar vorgesehen, diese Frage bis zum 21. Januar zu erledigen.
Diese Frist konnte zwar nicht eingehalten werden, aber die Angelegenheit wurde auch nicht verschleppt, denn mit Verfügung vom 11. Februar enthob die Kommission Herrn Almini im dienstlichen Interesse seiner Stelle; gleichzeitig erklärte sie übrigens drei Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 für frei.
Mit der vorliegenden Klage beantragt Herr Almini in erster Linie und im wesentlichen, die Stellenenthebungsverfügung aufzuheben, ferner hilfsweise erforderlichenfalls die Ernennungen der Herren Reichling und Leclerc aufzuheben, und ihm Schadensersatz zuzuerkennen.
Selbstverständlich ist zunächst auf den gegen die Stellenenthebungsverfügung gerichteten Hauptklageantrag einzugehen, zu dem auch die längsten Ausführungen erforderlich sind.
I
Ich meine, Sie müssen dem diesbezüglichen Klageantrag stattgeben, denn die in erster Linie angefochtene Verfügung erscheint mir in mehrfacher Hinsicht so rechtswidrig oder fehlerhaft, daß ihre Aufhebung begründet ist.
1. Nach meiner Ansicht sind Herrn Almini in dem Verfahren, das zu seiner Dienstenthebung geführt hat, Garantien vorenthalten worden, deren Einhaltung eine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der schließlich ergehenden Maßnahme ist.
Denn im Gegensatz zu einigen nationalen Statuten gilt das Beamtenstatut grundsätzlich auch für Bedienstete, die die höchsten Ränge der Beamtenhierarchie einnehmen, das heißt für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 und A 2.
Dieses Statut enthält jedoch für sie einige Sonderbestimmungen, von denen für die Einstellung die Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 2 und für die Entlassung die Bestimmungen des Artikels 50 die bemerkenswertesten sind.
Der letztgenannte Artikel sieht für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 vor, daß sie im dienstlichen Interesse ihrer Stelle enthoben werden können, daß diese Maßnahme aber keine Disziplinarmaßnahme ist. Er sieht ferner vor, daß diese Beamten, wenn sie nicht in eine andere Planstelle eingewiesen werden können, entlassen werden und bestimmte Vergütungen erhalten.
Haben die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 im Falle ihrer Entlassung nach diesem Artikel 50 keinerlei Garantien?
Ich glaube es nicht, sondern halte vielmehr dafür, daß nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei einer so einschneidenden Maßnahme wie einer Stellenenthebung mit anschließender Entlassung, die notwendigerweise zumindest zum Teil aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen getroffen wird, dieser wenigstens von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und in die Lage versetzt werden muß, sich in zweckdienlicher Weise gegenüber der Ausstellungsbehörde zu äußern.
Dieser Ansicht ist übrigens anscheinend auch die Kommission, wie dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens im vorliegenden Fall zu entnehmen ist.
Denn Herr Almini wurde von der Absicht der Kommission, ihn seiner Stelle zu entheben, unterrichtet; er wurde aufgefordert, sich hierzu zu äußern, und kam dieser Aufforderung nach.
Aber wurde unter den Umständen des Falles dieser Förmlichkeit nicht ein großer Teil ihrer Bedeutung genommen, mit anderen Worten, wurde Herr Almini nicht nur in die Lage versetzt, sich zu äußern, sondern auch, dies in zweckdienlicher Weise zu tun?
Ich glaube dies aus zwei Gründen nicht, von denen meines Erachtens jeder für sich allein durchgreift:
a) Die Herrn Almini gesetzte Äußerungsfrist war offensichtlich zu kurz. Mit Schreiben vom 20. Januar 1970 forderte Herr Bodson ihn auf, sich bis spätestens 26. Januar zu äußern.
Selbst angenommen, Herr Almini hätte dieses Schreiben in Luxemburg schon am 21. Januar erhalten und es vielleicht wagen können, erst am 25. anstatt — wie geschehen — am 24. Januar zu antworten, so bleibt doch die Tatsache bestehen, daß Herrn Almini weniger als vier volle Tage zur Verfügung standen, um sich zu einer Maßnahme zu äußern, die ihm nach sechzehn bis dahin als zufriedenstellend beurteilten Dienstjahren sein Amt nehmen und ihn mit siebenundvierzig Jahren zwingen sollte, sich einen neuen Job zu suchen, wie man heute volkstümlich sagt.
Diese Frist war offensichtlich unzureichend, auch wenn man berücksichtigt, daß Herr Almini am Montag vorher, dem 19. Januar, mündlich von einem Beamten der Personaldirektion Brüssel unterrichtet worden war, daß er das Schreiben des Herrn Bodson vom 20. Januar über seine Stellenenthebung erhalten werde.
Herr Almini betonte übrigens in seinem Antwortschreiben an Herrn Bodson, daß er eine Bedenkzeit für erforderlich halte.
b) Die allzu kurze Frist ist nicht der einzige Grund, aus dem ich meine, daß Herr Almini nicht in die Lage versetzt wurde, sich in zweckdienlicher Weise zu äußern.
Denn als Gründe für die Absicht der Kommission, ihn seiner Stelle zu entheben, wurden ihm lediglich die Bestimmungen über die Ernennung des Direktors des Amtes für Veröffentlichungen und andererseits die Neugliederung der Generaldirektion IX genannt.
In ihrer Verfügung erwähnt die Kommission aber außerdem einen ganz anderen Grund. Es heißt in dieser Verfügung, die Kommission stellt fest, daß die den einzelnen Direktionen … (der Generaldirektion Personal und Verwaltung)" … übertragenen Aufgaben sowie die Zahl und unterschiedliche Zusammensetzung des zu leitenden Personals besondere Fähigkeiten erfordern, die nach Ansicht der Kommission denen des Herrn Almini nicht entsprechen".
Herr Almini wurde niemals in die Lage versetzt, sich hierzu zu äußern, was er namentlich hätte tun können, indem er sich auf das Zeugnis seiner früheren Vorgesetzten berufen hätte. Ich glaube daher, daß Herrn Almini in zweierlei Hinsicht Garantien vorenthalten wurden, die ihm hätten gewährt werden müssen, und daß schon aus diesem Grunde allein die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
2. Sie könnte, scheint mir, auch aus einem weiteren Grund aufgehoben werden.
Wie vor Ihnen erklärt wurde, soll der Grund für die angefochtene Verfügung zumindest teilweise darin gelegen haben, daß es der Kommission unmöglich gewesen sei, für die Ernennung des Herrn Almini zum Direktor des Amtes für Veröffentlichungen die Zustimmung des Direktionsausschusses dieses Amtes zu erlangen, die nach Artikel 5 des Beschlusses über die Einrichtung des Amtes einstimmig gegeben werden muß.
Diesen Artikel 5 halte ich aber aus einem Grunde, der die Zuständigkeit berührt und somit zwingendes Recht ist, für rechtswidrig.
Dieser Beschluß vom 16. Januar 1969, der in Wahrheit eine Vereinbarung der Präsidenten der verschiedenen Organe ist, konnte gewiß das Amt, dessen Schaffung vorgesehen war, materiell einrichten, aber er konnte nach meiner Ansicht nicht das Statut der Beamten der Gemeinschaften ändern, das gemäß Artikel 24 des Fusionsvertrages erlassen worden und am 4. Mai 1968 in Kraft getreten war.
Denn zur Revision des Statuts muß
erstens dem Statutsbeirat ein Revisionsvorschlag vorgelegt werden, was hier nicht geschehen ist;
zweitens muß die Revision ebenso wie der ursprüngliche Text beschlossen werden, das heißt durch eine Verordnung des Rates auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Parlaments und des Gerichtshofes.
Artikel 5 des Beschlusses vom 16. Januar 1969 bedeutet aber sehr wohl eine Abweichung von den Statutsvorschriften und eine teilweise Revision dieses Statuts für die Beamten des Amtes für Veröffentlichungen.
Denn das Statut sieht vor, daß es für jede Planstelle nur eine Anstellungsbehörde gibt.
Der vorliegende Fall zeigt deutlich, welche unterschiedlichen Folgen sich aus dieser allgemeinen Statutsvorschrift und den in Artikel 5 des Beschlusses vom 16. Januar 1969 vorgesehenen Sonderbestimmungen ergeben können.
Denn wäre die allgemeine Statutsvorschrift im vorliegenden Falle angewandt worden, so wäre Herr Almini, will man der Kommission glauben, ernannt worden, denn die Kommission versichert Ihnen, er sei der von ihr ausersehene Bewerber gewesen und nur die Unmöglichkeit, die erforderliche Einstimmigkeit innerhalb des Direktionsausschusses für seinen Namen zu erzielen, habe seine Ernennung verhindert.
Sicher wird man einwenden, daß die Anstellungsbehörde, hier die Kommission, besondere Bestimmungen für die Ausübung ihrer Befugnisse vorsehen könne.
Das ist völlig richtig, aber diese besonderen Bestimmungen können nicht so weit gehen, daß sie eine Teilung der Zuständigkeit mit einem Kollegialorgan vorsehen, dessen einstimmig ausgesprochene Zustimmung erforderlich ist; denn das Beispiel des Herrn Almini selbst zeigt, welch bedeutende Folgen ein solches System für die Beamten haben kann.
Die in Artikel 5 des Beschlusses vom 16. Januar 1969 vorgesehenen Vorschriften sind wahrscheinlich für das reibungslose Arbeiten des Amtes erforderlich; sie können aber mit Rücksicht auf die möglichen Folgen für die Beamten — ich wiederhole es noch einmal — rechtmäßig nur im Wege einer Statutsrevision erlassen werden, die in der Form und in der Sache so erfolgt, wie ich es soeben geschildert habe.
Ich glaube daher, daß die Verfügung der Kommission, die sich zum Teil auf eine rechtswidrige Vorschrift stützt, auch aus diesem Grunde aufgehoben werden muß.
3. Der Kläger meint, es gebe schließlich noch einen dritten Aufhebungsgrund.
Kaum einige Wochen nach seiner Stellenenthebung hat die Kommission eine Hauptberaterplanstelle der Besoldungsgruppe A 2 beim Amt für Veröffentlichungen für frei erklärt. Der Kläger behauptet, diese Stellenbekanntgabe habe nur dazu gedient, die Ernennung des Herrn Leclerc für diese Planstelle zu ermöglichen.
Wäre dies erwiesen, so konnte die vom Kläger angeführte Rechtsprechung, die Sie im Falle Reinarz entwickelt haben, vielleicht Anwendung finden. Denn Sie haben in Ihrem Urteil 55/70 vom 12. Mai 1971 entschieden, daß bei der Neugliederung einer Dienststelle das Bestreben, den Beamten dieser Dienststelle ihre Planstellen zu erhalten, vor anderen, aus der Lage der Kollegen der Betroffenen hergeleiteten Erwägungen den Vorrang haben müsse.
Gewiß handelte es sich im Urteil Reinarz um Maßnahmen im Anschluß an die Fusion, aber ich wäre meinerseits durchaus geneigt, Ihnen die gleiche Lösung für die Anwendung des Artikels 50 vorzuschlagen.
Dennoch hätte ich beim gegenwärtigen Sachstand große Bedenken, ihnen vorzuschlagen, diesem Klagegrund stattzugeben, denn der für frei erklärte Dienstposten ist bis heute noch nicht besetzt worden, anscheinend weil die verantwortlichen Stellen vor ihrer Entscheidung den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abwarten wollten.
II
Da nach meiner Ansicht mindestens zwei Klagegründe zur Aufhebung des in erster Linie angefochtenen Verwaltungsaktes führen, will ich mich zu den anderen Klagegründen und -anträgen kurzfassen.
Seinen Antrag auf Aufhebung der Stellenenthebungsverfügung stützt der Kläger außer auf die bereits untersuchten Klagegründe noch auf zwei weitere Rügen:
1. Er habe die erforderliche Erfahrung und Befähigung, eine der für frei erklärten Direktionen zu übernehmen, und es sei nicht rechtmäßig, daß ihm keine dieser Direktionen anvertraut worden ist. Aber Sie prüfen in ständiger Rechtsprechung die Beurteilung der Befähigung eines Bediensteten für einen Dienstposten nur darauf nach, ob sie auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht, was vorliegend nicht der Fall zu sein scheint.
2. Der Kläger meint, die Verfügung sei ermessensmißbräuchlich, da es die Kommission damit nur Herrn Leclerc, der bis dahin in Brüssel Dienst tat, habe ermöglichen wollen, einen Posten in Luxemburg zu finden.
Meine Herren, sicher sind einige Zweifel erlaubt, doch glaube ich nicht, daß ein Ermessensmißbrauch aus den Akten zu entnehmen ist.
Schließlich beantragt der Kläger hilfsweise, erforderlichenfalls die Ernennung des Herrn Reichling und die des Herrn Leclerc sowie die Verfügung vom 28. März 1968, mit der der Kläger der Generaldirektion zugeteilt wurde, aufzuheben.
Ich lege für meinen Teil diese Klageanträge so aus, daß sie lediglich für den Fall gestellt sind, daß nach Ihrer Ansicht die Rechtmäßigkeit der gegen Herrn Almini ergangenen Stellenenthebungsverfügung von der Rechtmäßigkeit der Verfügungen, mit denen Herr Reichling und Herr Leclerc ernannt wurden, oder von der der Versetzungsverfügung abhängt.
Daher werden diese Klageanträge sowie der Schadensersatzantrag gegenstandslos, wenn Sie sich die Ihnen soeben von mir vorgeschlagene Lösung zu eigen machen.
Ich beantrage daher,
1. die Verfügung vom 11. Februar 1970, mit der die Kommission Herrn Almini gemäß Artikel 50 des Statuts seiner Stelle enthoben hat, aufzuheben;
2. die Kosten der Kommission aufzuerlegen.