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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.06.1971 – C-19/70
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1971:74
In der Rechtssache 19/70
CANZIO ALMINI, früherer Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Slusny und Henri Rolin, beide zugelassen an der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsanschrift: Der persönliche Wohnsitz des Klägers in Luxemburg, 48, boulevard Grande-Duchesse Charlotte,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung dreier Verfügungen, die beiden ersten vom 23. Juli 1969, die dritte vom 11. Februar 1970, mit denen die Kommission vorläufige Ernennungen in der Direktion des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Gemeinschaften ausgesprochen, Herrn Almini auf einen Hauptberaterdienstposten der Generaldirektion Personal und Verwaltung versetzt und ihn im dienstlichen Interesse seiner Stellung enthoben hat, sowie Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi, der Richter P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Herr Canzio Almini trat am 14. Juni 1954 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS ein und bekleidete dort nacheinander die Ämter eines Assistenten in der Marktabteilung, des stellvertretenden Kabinettchefs eines Mitglieds der Hohen Behörde, des stellvertretenden Kabinettchefs und danach des Kabinettchefs des Präsidenten, eines technischen Beraters beim Präsidenten und des Direktors für Personal in der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen.
Im Rahmen der Maßnahmen zur Verwaltungsneugliederung und Rationalisierung der Dienststellen im Anschluß an die Fusion der Exekutivorgane wurde Herr Almini am 28. März 1968 in die Planstelle des Direktors für Veröffentlichungen in der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission eingewiesen.
Am 16. Januar 1969 faßten das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Wirtschafts- und Sozialausschuß aufgrund des Beschlusses der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften vom 8. April 1965 einen Beschluß über die Einrichtung des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt 1969, L 13, S. 19).
Mit Verfügung vom 23. Juni 1969 übertrug die Kommission nach Einholung der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Amtes für Veröffentlichungen die Leitung des Amtes vorübergehend vom 15. September 1969 bis zum 1. Januar 1971 dem stellvertretenden Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission in Luxemburg, Herrn Reichling, und teilte ihm Herrn Jacques Leclerc, Hauptberater beim Rat, als Stellvertreter zu.
Am gleichen Tag teilte die Kommission den Kläger mit Wirkung vom 15. September 1969 bis zur etwaigen Neugliederung der Generaldirektion Personal und Verwaltung als Hauptberater dem stellvertretenden Generaldirektor Herrn Reichling zu, den er in seinem Amt unterstützen sollte.
Dieser Beschluß wurde Herrn Almini nicht schriftlich mitgeteilt, sondern dieser wurde davon mündlich durch ein Mitglied der Kommission und durch den stellvertretenden Generaldirektor für Personal und Verwaltung unterrichtet.
Am 22. Oktober 1969 ordnete der Rat nach Artikel 38 des Statuts Herrn Leclerc im dienstlichen Interesse mit Wirkung vom 15. September zur Kommission ab.
Am 14. Januar 1970 beschloß die Kommission, Herrn Almini nach Artikel 50 des Statuts und den etwa ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der früheren EGKS-Statute seiner Stelle zu entheben.
Herr Almini wurde von dieser Absicht durch eine mündliche Mitteilung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung und durch ein Schreiben eines Mitglieds der Kommission vom 20. Januar 1970 unterrichtet.
Er nahm hierzu in einem Schreiben vom 24. Januar 1970 Stellung.
Durch Verfügung vom 11. Februar 1970 enthob die Kommission ihn mit Wirkung vom 1. März 1970 seiner Stelle und stellte fest, es sei nicht möglich, ihn auf einem anderen Dienstposten seiner Laufbahn- und Besoldungsgruppe zu verwenden.
Diese Verfügung wurde Herrn Almini am 18. Februar 1970 zugestellt.
Herr Almini schied am 28. Februar 1970 aus dem Dienst der Kommission aus.
II — Verfahren
Die Klageschrift ist am 15. Mai 1970 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 31. März 1971 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juni 1971 vorgetragen.
III — Anträge der Parteien
Der Kläger, der seine ursprünglichen Klageanträge geändert hat, beantragt zur Hauptsache des Rechtsstreits,
a) in erster Linie die Verfügung der Kommission vom 11. Februar 1970 aufzuheben, mit der er seiner Stelle enthoben wurde;
b) erforderlichenfalls die Verfügungen der Kommission vom 23. Juli 1969 aufzuheben, mit denen der Kläger von der Direktion für Veröffentlichungen auf die Planstelle eines Hauptberaters der Generaldirektion Personal und Verwaltung in Luxemburg versetzt, Herr Reichling vorübergehend mit der Leitung des Amtes für Veröffentlichungen betraut und Herr Leclerc, ein vom Rat abgeordneter Beamter, Herrn Reichling als Stellvertreter zugeteilt wurde;
c) hilfsweise die Kommission für den Schaden für haftbar zu erklären, der dem Kläger durch die ihr anzulastenden Amtsfehler verursacht wurde; sie demzufolge zu verurteilen, die Entschädigung und das Ruhegehalt, die dem Kläger nach Artikel 42 des früheren EGKS-Statuts gewährt werden, in der Weise zu ergänzen, daß ihm bis zum Alter von 65 Jahren das Berufseinkommen gewährleistet wird, das er erhalten hätte, wenn er seine Planstelle bei den Gemeinschaften behalten hätte, und daß ihm Sozialversicherungsleistungen bis zu seinem Tode zustehen;
d) die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
a) die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 23. Juli 1969 begehrt wird, mit der die Leitung des Amtes für Veröffentlichungen Herrn Reichling übertragen und diesem Herr Leclerc als Stellvertreter zugeteilt wurde;
b) in jedem Fall die Klage als gänzlich unbegründet abzuweisen:
c) den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
Die Beklagte erhebt keine prozeßhindernde Einrede gegen die Klage auf Aufhebung der Stellenenthebungsverfügung vom 11. Februar 1970.
Sie äußert dagegen Zweifel an der Zulässigkeit der Klage auf Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 23. Juli 1969: Der Kläger habe von dieser Verfügung durch eine vollständige mündliche Mitteilung Kenntnis erhalten. In seiner Eigenschaft als Beamter der Besoldungsgruppe A 2 habe er auch vom Protokoll der Sitzung der Kommission Mitteilung erhalten, in deren Verlauf diese Verfügung erlassen wurde. In Anbetracht dieser besonderen Umstände sei trotz des Fehlens einer schriftlichen Mitteilung davon auszugehen, daß die Klagefrist zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, zu dem der Kläger tatsächlich vollständig von der Verfügung Kenntnis erhalten habe, und daß sie daher spätestens am 15. Dezember 1969 abgelaufen sei. Es widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit, daß die Klagefrist erst an dem Tage zu laufen beginne, an dem der Betroffene entdeckt, daß eine Maßnahme ihn beschwert.
Die Beklagte weist ferner darauf hin, daß der Kläger die Aufhebung der Verfügung, mit der die Kommission am gleichen 23. Juli 1969 die Leitung des Amtes für Veröffentlichungen vorübergehend Herrn Reichling übertragen und diesem Herrn Leclerc als Stellvertreter zugeteilt hat, zum erstenmal in seiner Erwiderung beantrage. Dieser Antrag sei aus zwei Gründen unzulässig: Er sei nicht in der Klageschrift und nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt, die an dem Tage begonnen habe, an dem der Kläger von der angegriffenen Verfügung Kenntnis erhalten habe, die im Personalkurier vom 28. August 1969 veröffentlicht worden sei. Der Antrag auf Aufhebung der Ernennung des Herrn Reichling sei auch deshalb unzulässig, weil der Kläger keinen Aufhebungsgrund geltend mache.
Der Kläger nimmt davon Kenntnis, daß die Kommission gegen seinen Hauptklageantrag keine prozeßhindernde Einrede erhebt, und bemerkt sodann, die Verfügung vom 23. Juli 1969 über seine Versetzung auf einen Hauptberaterdienstposten der Generaldirektion Personal und Verwaltung sei ihm nicht zugestellt worden; die Vorlesung der Verfügung könne selbstverständlich die Zustellung nicht ersetzen, denn gegen eine Verfügung könne nicht Klage erhoben werden, wenn ihr Adressat nicht in der Lage sei, ihren Text vorzulegen.
Jedenfalls könne dem Kläger die verspätete Einreichung seiner Klage nicht entgegengehalten werden. Denn die streitige Verfügung als solche habe ihm noch keinen ernsten Nachteil zugefügt; erst im Februar 1970, als ihm keine der neuen Direktionen zugeteilt und er seiner Stelle enthoben worden sei, sei die Beschwerde wirklich entstanden, die sich für ihn aus der Verfügung vom 23. Juli 1969 ergebe.
B — Zur Begründetheit
1. Zum Antrag auf Aufhebung der Stellenenthebungsverfügung
Der Kläger trägt vor, die Verfügung der Kommission vom 11. Februar 1970, die seine Stellenenthebung im dienstlichen Interesse und die Feststellung enthalten habe, daß er in keinen anderen seiner Laufbahn- und Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten eingewiesen werden könne, sei aus mehreren Gründen aufzuheben:
a) Sie sei nicht im dienstlichen Interesse ergangen: Der Kläger, der das Amt des Direktors des Veröffentlichungsdienstes der EWG bekleidet habe, sei durch Herrn Leclerc ersetzt worden, der sich während seiner gesamten Laufbahn beim Rat niemals mit Veröffentlichungs- oder Verlagsfragen beschäftigt habe.
b) Die Verfügung sei ermessensmißbräuchlich, da sie ergangen sei, um Herrn Leclerc zufriedenzustellen, der wegen seiner eigenen politischen Tätigkeit und der seiner Ehefrau in einem nahe der Grenze des Großherzogtums Luxemburg gelegenen französischen Departement ein Interesse daran gehabt habe, von Brüssel nach Luxemburg versetzt zu werden.
c) Die Beklagte habe behauptet, sie könne den Kläger nicht auf dem Dienstposten des Direktors des Amtes für Veröffentlichungen belassen, da es im Direktionsausschuß keine Einstimmigkeit zu seinen Gunsten gegeben habe. Tatsächlich sei aber die A-2-Stelle des Amtes, als der Kläger nicht mehr im Dienst gewesen sei, als Hauptberaterstelle für frei erklärt worden, für welche die Einstimmigkeitsregel nicht gelte.
d) Die Beklagte habe nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewandt, um die berechtigten Laufbahninteressen des Klägers zu wahren. Seit Juli 1969 habe die Beklagte den Kläger mindestens fünfmal in eine Direktorenstelle einweisen können, für die er die erforderliche Befähigung gehabt habe; für einige dieser Dienstposten habe der Kläger eine besonders gründliche Erfahrung innerhalb der Gemeinschaften geltend machen können.
Anscheinend habe die Kommission den durch die Stellenenthebung des Klägers frei gewordenen A-2-Posten benutzt, um einen Beamten der Besoldungsgruppe A 3 zu befördern. Ein solches Vorgehen habe der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 1969 in der Rechtssache 17/68 (Reinarz, Slg. 1969, 61) beanstandet. Der Gerichtshof anerkenne die Bedeutung der Laufbahninteressen des Beamten im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 259/68, welcher der Kommission einen außergewöhnlich großen Ermessensspielraum einräume, indem er von der Verwaltung eine Abwägung der Befähigungsnachweise und der persönlichen Verhältnisse der Beamten verlange, über deren Entlassung oder Verbleiben im Amt zu entscheiden ist. Dieses Laüfbahninteresse müsse in den Fällen normaler Statutsanwendung ganz besonders gewahrt werden.
Im vorliegenden Fall habe die Beklagte aber die Unmöglichkeit, den Kläger in einen anderen Dienstposten einzuweisen, nur aus ihren eigenen früheren Verfügungen vom 23. Juli 1969 oder aus nicht stichhaltigen Erwägungen hergeleitet.
Was die genannten Entscheidungen betreffe, so müsse die Kommission, um sich ihrer Verantwortlichkeit entledigen zu können, zumindest nachweisen, daß sie ihrem Vertreter im Direktionsausschuß des Amtes die Weisung erteilt habe, die Bewerbung des Klägers zu vertreten, und daß sie angesichts des Widerspruchs der Vertreter bestimmter Organe versucht habe, diese zu einer Änderung ihrer Haltung zu bewegen. Jedenfalls sei Einstimmigkeit zur Besetzung eines Hauptberaterdienstpostens beim Amt nicht erforderlich gewesen. Ferner hätte die Beklagte die Lage des Klägers bei der Neugliederung der Generaldirektion Personal und Verwaltung im Januar 1970 bereinigen können, da sie auf diesem Gebiet völlig Herrin ihrer Entscheidungen sei. Sie habe aber die Auffassung vertreten, daß die den einzelnen Direktionen übertragenen Aufgaben sowie die Zahl und die ganz unterschiedliche und besondere Zusammensetzung des zu leitenden Personals besondere Fähigkeiten erfordern, die nicht denen des Klägers entsprächen. Diese Beurteilung sei nicht im guten Glauben abgegeben worden: Sie werde namentlich durch die frühere Tätigkeit des Klägers widerlegt und sei nicht mit der Versetzungsverfügung vom 23. Juli 1969 vereinbar, auch sei sie in den Sitzungen der Kommission, in denen es um die Stellenenthebungsverfügung gegangen sei, nicht vorgebracht worden. Tatsächlich hätten Erwägungen des geographischen Gleichgewichts den Ausschlag gegeben: Da zwei der drei neuen Direktionen Beamten italienischer Nationalität übertragen worden seien, habe der Kläger nicht für die dritte ernannt werden können.
Die Beklagte entgegnet im wesentlichen folgendes:
a) Der Kläger lasse außer acht, daß die angefochtene Verfügung nichts mit der Besetzung des Dienstpostens des Direktors des Amtes für Veröffentlichungen zu tun habe und daß daher alle seine übrigens völlig subjektiven Ausführungen über seine angebliche Eignung für diesen Dienstposten nicht schlüssig seien.
b) Herr Leclerc sei gegenwärtig zur Kommission abgeordnet, bleibe jedoch Hauptberater beim Rat. Diese vorläufige Einweisung sei nicht aus politischen Gründen erfolgt. Im übrigen seien Gründe, aus denen etwa ein Beamter einen Dienstposten einem anderen vorziehe, nicht geeignet, einen Ermessensmißbrauch der Kommission bei der Entscheidung über die Stellenenthebung des Klägers zu beweisen.
c) Der Kläger habe nicht auf dem Dienstposten eines Direktors des Amtes für Veröffentlichungen belassen werden können, da er diesen Posten niemals innegehabt habe. Außerdem habe die Mehrheit der Mitglieder des Direktionsausschusses seiner Bewerbung um diesen Dienstposten nicht zugestimmt.
d) Was die fünf Dienstposten anbelange, in die der Kläger später hätte eingewiesen werden können, so sei festzuhalten, daß der Kläger, dessen Stellenenthebungsverfügung noch nicht einmal in Aussicht genommen gewesen sei, sich um den ersten dieser Dienstposten nicht beworben habe, und daß bezüglich der vier im Zuge der Neugliederung der Generaldirektion Personal und Verwaltung geschaffenen Direktorenstellen ausdrücklich festgestellt worden sei, daß der Kläger nicht die erforderliche Eignung dafür besessen habe. Bei dieser Sachlage habe sich die Kommission veranlaßt gesehen, im dienstlichen Interesse die streitige Stellenenthebungsverfügung zu erlassen.
Der geltend gemachte Ermessensmißbrauch sei in keiner Weise nachgewiesen. Was die Tatsache anbelange, daß die Kommission den durch die Stellenenthebung des Klägers freigewordenen A-2-Posten dazu verwendet habe, einen Beamten der Besoldungsgruppe A 3 in die Besoldungsgruppe A 2 zu befördern, so sei festzustellen, daß die Umstände, unter denen im vorliegenden Fall die Stellenenthebung erfolgt sei, sich grundlegend von denen im Falle Reinarz unterschieden: Im vorliegenden Fall habe das geographische Gleichgewicht keine Rolle gespielt und die Stellenenthebungsverfügung sei nicht im Anschluß an eine Verringerung der Planstellenzahl ergangen. Wollte man die Anwendung von Artikel 50 des Statuts davon abhängig machen, daß die freigewordene Planstelle nicht im Wege der Beförderung besetzt werde, so laufe dies auf die Einführung einer zusätzlichen, im Statut nicht vorgesehenen Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift hinaus.
Es bestehe ein grundlegender Unterschied zwischen der Anwendung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 259/68 oder des Artikels 41 des Status und der des Artikels 50 des Statuts. Die Auffassung des Klägers, daß die Kommission zu einer Abwägung seiner Fähigkeiten und der der etwaigen Bewerber um die freien Stellen in der Generaldirektion Verwaltung verpflichtet gewesen sei, sei mit dem Wesen einer Stellenenthebungsverfügung nach Artikel 50 nicht vereinbar. Diese Vorschrift verleihe der zuständigen Behörde bei den Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 eine Ermessungsbefugnis; die Stellenenthebungsverfügung bedürfe auch keiner ausdrücklichen Begründung.
Der Kläger mache sich die Analyse der angefochtenen Stellenenthebungsverfügung zu einfach: Für diese Verfügung sei in erster Linie ausschlaggebend gewesen, daß der Dienstposten, auf den er versetzt worden war, aus dienstlichen Gründen nicht habe beibehalten werden können, daß aber die Neugliederung der Generaldirektion Personal und Verwaltung einen neuen Direktorendienstposten erforderlich gemacht habe, der nur bei Einziehung des Dienstpostens des Klägers habe geschaffen werden können.
Die Umstände, mit denen der Kläger seine Behauptung zu untermauern suche, die Feststellung, er habe nicht in einen anderen Dienstposten eingewiesen werden können, sei nicht im guten Glauben getroffen worden, vermöchten den angeblichen Ermessensmißbrauch weder zu beweisen noch auch nur wahrscheinlich zu machen.
2. Zum Antrag auf Aufhebung der Versetzungsverfügung
Der Kläger meint, die Verfügung der Kommission vom 23. Juli 1969, durch die er auf einen Hauptberaterdienstposten der Generaldirektion Personal und Verwaltung versetzt wurde, sei aufzuheben, weil ihm entgegen den Bestimmungen von Artikel 25 des Statuts keine Begründung dieser Verfügung zugestellt worden sei.
Die Beklagte entgegnet, es handle sich um eine im dienstlichen Interesse ergangene Versetzungsverfügung, die keiner Begründung bedurft habe.
3. Zum Antrag auf Schadensersatz
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe sich einen ihre Haftung begründenden Amtsfehler zuschulden kommen lassen, indem sie den Kläger durch ihre Winkelzüge und Verzögerungen in eine vom Standpunkt seiner Laufbahn unzulässige Lage gebracht und ihm in einem Alter, in dem es ihm praktisch unmöglich sei, eine neue Stelle zu finden, einen großen Schaden zugefügt habe.
Der Vermögensschaden bemesse sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den finanziellen Vergütungen, die der Kläger aufgrund von Artikel 42 des früheren EGKS-Statuts erhalte und erhalten werde, und denen, die er erhalten hätte und würde, wenn er normalerweise bis zum Alter von 65 Jahren im Amt geblieben wäre.
Der Kläger erklärt, er verzichte auf alle Ansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens.
Die Beklagte weist darauf hin, daß der Schadensersatzantrag nur hilfsweise für den Fall gestellt sei, daß der Antrag auf Aufhebung der Stellenenthebungsverfügung abgewiesen werde. Für diesen Fall sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Verfügung einen Amtsfehler darstellen könne.
Jedenfalls lasse sich kein Amtsfehler zu Lasten der Kommission nachweisen, der angebliche materielle Schaden könne ihr daher nicht zur Last gelegt werden. Außerdem werde der Schaden, von dem anzunehmen sei, daß ihn ein im dienstlichen Interesse seiner Stelle enthobener Beamter erleide, durch die in Artikel 42 des früheren EGKS-Statuts vorgesehene Vergütung ersetzt. Der Eintritt des vom Kläger geltend gemachten Schadens sei nicht sicher und könne jedenfalls beim gegenwärtigen Sachstand nicht ersetzt werden.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger begehrt in erster Linie die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 1970, durch welche die Kommission ihn nach Artikel 50 des Beamtenstatuts im dienstlichen Interesse seiner Stelle enthoben hat.
2/7 Der Kläger, der am 14. Juni 1954 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS eingetreten ist, hatte in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verschiedene Dienstposten inne und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe A 2 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 28. März 1968 wurde er im Zuge der Verwaltungsneugliederung, die im Anschluß an die Fusion der Exekutivorgane stattfand, in die Planstelle des Direktors des Amtes für Veröffentlichungen in der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingewiesen. Mit Verfügung vom 23. Juli 1969 entband ihn die Kommission von dieser Tätigkeit und teilte ihn dem stellvertretenden Generaldirektor für Personal und Verwaltung in Luxemburg als Hauptberater zu. In ihrer Beratung vom 14. Januar 1970 beschloß die Kommission, den Kläger nach Artikel 50 des Beamtenstatuts im dienstlichen Interesse seiner Stelle zu entheben. Sie teilte dem Kläger diese Absicht in einem Schreiben vom 20. Januar 1970 mit, welches eine frühere mündliche Unterrichtung bestätigte, und forderte ihn auf, bis zum 26. Januar des gleichen Jahres dazu Stellung zu nehmen. Nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 1970 geäußert hatte, verfügte die Kommission am 11. Februar 1970 die Stellenenthebung des Klägers mit Wirkung vom 1. März 1970 im dienstlichen Interesse und erkannte ihm die Zulage und die Ruhegehaltsbezüge zu, die das Statut für diesen Fall vorsieht.
8/11 Nach Artikel 50 des Beamtenstatuts können Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 bekleiden, aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden. Als Gegenstück zu der den Organen in Artikel 29 Absatz 2 eingeräumten Freiheit bei Ernennungen auf diesem Niveau verfügt die Anstellungsbehörde über eine weitgehende Ermessensbefugnis bei der Stellenenthebung und der Entlassung von Beamten der erwähnten Besoldungsgruppen. Das Statut begrenzt die Gründe nicht, die eine Stellenenthebung nach Artikel 50 rechtfertigen können. Sie können sowohl in objektiven dienstlichen Erfordernissen als auch in einer Beurteilung der persönlichen Eigenschaften des Beamten im Hinblick auf diese Erfordernisse bestehen. Die Ausübung einer so weit gefaßten Ermessensbefugnis macht es jedoch erforderlich, daß der Beamte, dem gegenüber eine solche Maßnahme vorgesehen ist, vorher Gelegenheit erhält, seine Interessen in zweckdienlicher Weise zu vertreten.
12/16 Hierzu ist in erster Linie festzustellen, daß der Kläger, der sich bei seiner Versetzung vom Dienstposten des Direktors des Amtes für Veröffentlichungen auf den eines Hauptberaters so kooperationsbereit gezeigt hatte, daß er eine Verfügung hingenommen hatte, deren Form beanstandet werden konnte, plötzlich vor die Aussicht auf eine Stellenenthebung innerhalb kürzester Frist gestellt wurde, als er mit dem Schreiben der Kommission vom 20. Januar 1970 aufgefordert wurde, innerhalb einer bei Berücksichtigung der Entfernung höchstens viertägigen Frist Stellung zu nehmen. Er gab in seinem Antwortschreiben vom 24. Januar der Kommission zunächst zu verstehen, daß es für ihn schwierig sei, eine sachdienliche Stellungnahme abzugeben, ohne genau die Gründe des öffentlichen Interesses zu kennen, auf denen die ihm gegenüber beabsichtigte Maßnahme beruhe, und machte dann geltend, daß ein weniger überstürztes Vorgehen unter Umständen die Möglichkeit bieten könnte, für seinen Fall eine günstige Lösung zu finden. Ferner ist im Gegensatz zu dem Schreiben vom 20. Januar 1970, dessen Inhalt an objektive dienstliche Gründe glauben lassen konnte, dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 11. Februar 1970 zu entnehmen, daß die Stellenenthebungsverfügung letztlich aufgrund einer Beurteilung der persönlichen Eignung des Klägers im Hinblick auf die Erfordernisse bestimmter Verwendungsmöglichkeiten erlassen worden ist. Hieraus wird ersichtlich, daß die Kommission dem Betroffenen damit, daß sie ihm in ihrem Schreiben vom 20. Januar 1970 Gelegenheit zur Stellungnahme gab, nicht die Möglichkeit gegeben hat, sich zu den Gesichtspunkten zu äußern, die im Ergebnis als ausschlaggebend erscheinen.
17/18 Bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bewährung des Klägers im Laufe seiner Dienstzeit sowie seines Dienst- und Lebensalters im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, ist festzustellen, daß das von der Kommission angewandte Verfahren die grundlegenden Garantien nicht gewahrt hat, die den Beamten im Falle der Stellenenthebung nach Artikel 50 des Beamtenstatuts einzuräumen sind. Die Verfügung vom 11. Februar 1970, mit der die Kommission den Kläger seiner Stelle enthebt, ist daher aufzuheben.
19 Hiernach erübrigt es sich, auf die übrigen Klagegründe einzugehen und über die Hilfsanträge zu entscheiden.
Kosten
20/21 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen und daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Beamtenstatuts, namentlich seiner Artikel 29 und 50,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verfügung vom 11. Februar 1970, mit der die Kommission den Kläger seiner Stelle enthoben hat, wird aufgehoben.
2. Die Kommission wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.