Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.06.1971 – C-53/70

Generalanwalt Alain Dutheillet de Lamothe · ECLI:EU:C:1971:61

Schlussanträge des generalanwalts

Alain Dutheillet de Lamothe

vom 9. juni 1971

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Herr Vinck ist Beamter im Dienst der Kommission.

Vor der Fusion leitete er bei Euratom einen besonderen Dienst, der Sicherheitsaufgaben in den Kernanlagen hatte.

Nach der Fusion war er der Meinung, daß dieser Dienst in eine Abteilung umgewandelt, ihm selbst die Leitung dieser Abteilung oder gegebenenfalls einer anderen Abteilung übertragen und er jedenfalls von seiner derzeitigen Besoldungsgruppe A 4 in die Besoldungsgruppe A 3 befördert werden müsse.

In den Jahren 1968/69 richtete er nacheinander zahlreiche Anträge in diesem Sinn an die Kommission, die sie sämtlich ablehnte.

Mit der vorliegenden Klage beantragt er, eine Entscheidung vom 21. Mai 1970 aufzuheben, mit der der Präsident der Kommission seinen Antrag vom 16. Februar 1970 abgelehnt hat.

Die Kommission hat in limine litis eine prozeßhindernde Einrede wegen Fristversäumnis erhoben.

Diese prozeßhindernde Einrede erscheint begründet.

Sie haben wiederholt entschieden, daß Klagen gegen ausdrückliche Entscheidungen, die lediglich stillschweigende, wegen nicht fristgerechter Klageerhebung unanfechtbar gewordene Entscheidungen bestätigen, unzulässig sind.

Sie sind sogar noch weiter gegangen und haben in einem kürzlich erlassenen Urteil (Bode, vom 26. Mai 1971) entschieden, daß auch fristgerecht eingereichte Klagen gegen ausdrückliche Entscheidungen, die stillschweigende Entscheidungen bestätigen, wegen fehlenden Interesses unzulässig sind.

Diese Rechtsprechung ist nach meiner Ansicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Mit Schreiben vom 16. Februar 1970, das spätestens am 18. Februar eingegangen war, hatte der Kläger beim Präsidenten der Kommission beantragt, den ihm nach seiner Ansicht entstandenen Laufbahnschaden in Form einer Beförderung oder in Form von Schadensersatz wiedergutzumachen.

Da der Präsident dieses Schreiben innerhalb der Zweimonatsfrist nach Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht beantwortet hatte, mußte der Kläger seinen Antrag also spätestens am 18. oder 19. April als abgelehnt ansehen und diese stillschweigende Entscheidung spätestens am 20. oder 21. Juni 1970 anfechten.

Seine Klage ist aber erst am 28. August 1970, also mehr als zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Klage gegen die stillschweigende Entscheidung, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Der Kläger beruft sich allerdings darauf, daß sein Antrag am 21. Mai 1970 durch eine ausdrückliche Entscheidung abgelehnt worden ist.

Diese Entscheidung ist aber eine bloße Bestätigung der stillschweigenden Entscheidung und hat somit keine neue Klagefrist in Gang setzen können.

Gewiß ist diese ausdrückliche Entscheidung — das ist das Besondere an diesem Rechtsstreit — ergangen, als die Klagefrist gegen die stillschweigende Entscheidung noch nicht abgelaufen war.

Aber dieser Umstand ist, wie ich meine, auf die Anwendung der soeben von mir angeführten Rechtsprechung ohne Einfluß. Ist eine stillschweigende Entscheidung als gegeben anzusehen, so beginnt nach Artikel 91 des Statuts die in dieser Vorschrift vorgesehene Zweimonatsfrist an dem Tage zu laufen, an dem diese Entscheidung als erlassen gilt, und nur an diesem Tage.

Ich beantrage daher,

die Klage als unzulässig abzuweisen,

jede Partei ihre eigenen Auslagen tragen zu lassen.