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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1971 – C-53/70
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1971:71
In der Rechtssache 53/70
WILLEM VINCK, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Putzeys, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Nicolas Wennmacher, 17, boulevard Royal, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen beim gegenwärtigen Verfahrensstand Zulässigkeit der Klage des Herrn Vinck auf
Aufhebung des Bescheids vom 21. Mai 1970, mit dem der Präsident der Kommission den Antrag des Klägers vom 16. Februar 1970 abgelehnt hat, ihm den außergewöhnlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den nicht ordnungsgemäßen Gang seiner Laufbahn entstanden sei, und ihm einen Laufbahnausgleich zu gewähren,
und Schadensersatz
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi, der Richter P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt
Herr Willem Vinck wurde von der EAG-Kommission am 5. Mai 1961 mit einem der Besoldungsgruppe A 5 entsprechenden Grundgehalt als Sekretär der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft eingestellt und insbesondere mit Fragen der Aufarbeitung und der technischen Sicherheit beauftragt. Am 1. Mai 1961 wurde das Grundgehalt des Klägers auf einen der Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe A 4 entsprechenden Betrag erhöht. Mit Wirkung vom 1. Januar 1962 wurde Herr Vinck in der Besoldungsgruppe A 4 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Am 14. Mai 1963 bewarb sich Herr Vinck um den Dienstposten eines Abteilungsleiters der Besoldungsgruppe A 3 in der Generaldirektion Industrie. Dieser Bewerbung wurde nicht stattgegeben. Am 1. Juli und am 11. Oktober 1965 bewarb sich Herr Vinck erneut ohne Erfolg um zwei in den Dienststellen der Kommission freigewordene Planstellen.
Durch eine interne Mitteilung vom 30. März 1966 beschloß die Generaldirektion Industrie und Wirtschaft: Die für die Sicherheit der Kernforschungsanlagen erforderlichen Arbeiten werden durch den unter Leitung von Herrn Vinck stehenden Sicherheitsdienst ausgeführt … Sie stehen unter der unmittelbaren Verantwortung des Direktors der Direktion Industrie. Am 2. Dezember 1966 beantragte Herr Vinck, dem von ihm geleiteten besonderen Dienst einen amtlichen Status zu geben und ihn in den Organisationsplan der Kommission aufzunehmen.
Mit Memorandum vom 24. August 1967, das am 25. September bestätigt wurde, beantragte Herr Vinck beim Generaldirektor der Generaldirektion Verwaltung und Personal, daß über seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 im Laufe des Jahres 1967 entschieden werde. Am 19. Oktober 1967 erhielt er den Bescheid, auf die Beförderung bestehe kein Rechtsanspruch, sondern nur eine Anwartschaft, und das Ausbleiben einer Beförderung könne keinen Schaden im Sinne des Personalstatuts darstellen.
In ihrer 25. Sitzung am 13., 14. und 15. Februar 1968 verabschiedete die Kommission den neuen Organisationsplan ihrer Dienststellen, der im Personalkurier vom 11. März 1968 veröffentlicht wurde. Unter dem gleichen Datum des 11. März 1968 erbat Herr Vinck aufgrund von Artikel 90 des Statuts beim Präsidenten der Kommission zusätzliche Auskünfte über die Gliederung des Organisationsplans der Dienststellen hinsichtlich seiner eigenen Tätigkeit. Am 14. März 1968 beantragte Herr Vinck bei der Generaldirektion Industrie und Wirtschaft, seine Bewerbung um eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 im Laufe des Jahres 1968 in Betracht zu ziehen. Durch Verfügung vom 30. Mai 1968, die ihm am 12. Juni 1968 zugestellt wurde, übertrug ihm die Kommission in dem neuen, im Rahmen der Neugliederung und Rationalisierung ihrer Dienststellen aufgestellten Organisationsplan den Dienstposten eines Hauptverwaltungsrats in der Abteilung Industrielle Förderung der Kernenergie und der fortgeschrittenen Technologie, Direktion C der Generaldirektion III, Gewerbliche Wirtschaft. Am 13. Juni 1968 wurde ein Beschluß der Kommission über die Änderung der Verwaltungsstruktur der Direktion C der Generaldirektion III veröffentlicht.
Herr Vinck bewarb sich am 14. Juni 1968 um die mit den Stellenbekanntgaben Nrn. KOM/76 und KOM/77 für frei erklärten Dienstposten.
Am 17. Juni 1968 wies Herr Vinck, gestützt auf Artikel 90 des Statuts, den Präsidenten der Kommission darauf hin, daß die Verfügung vom 30. Mai 1968 und der Beschluß der Kommission vom 13. Juni 1968 über die Änderung der Verwaltungsstruktur der Direktion C der Generaldirektion III die Weigerung beinhalten können, den Kläger im Amt des Leiters eines selbständigen Dienstes zu belassen, und beantragte, ihm seine verwaltungsmäßige Selbständigkeit als Dienststellenleiter zu belassen. Am 10. Juli 1968 teilte Herr Vinck unter Berufung auf Artikel 90 des Statuts dem Präsidenten der Kommission u. a. mit, daß der Beschluß über die Änderung der Verwaltungsstruktur der Generaldirektion, der er untersteht, eine neue allgemeine Maßnahme sei, die neue Fristen in Gang setze, und daß im Hinblick auf die am 12. Juni 1968 erfolgte Zustellung der Verfügung vom 30. Mai die Frist für die Klage gegen eine individuelle Maßnahme am 12. September 1968 ablaufen könne.
Im Juli 1968 bewarb sich Herr Vinck um den mit der Stellenbekanntgabe Nr. KOM/42 für frei erklärten Dienstposten. Am 11. März wurde ihm die Ablehnung dieser Bewerbung mitgeteilt.
Am 26. Juli 1968 teilte der Präsident der Kommission Herrn Vinck auf seinen Antrag vom 11. März 1968 mit, die Kommission hat in voller Sachkenntnis über die Gliederung des Organisationsplans ihrer Dienststellen entscheiden können, und bestätigte ihm, daß sie es nicht für erforderlich gehalten habe, einen besonderen Dienst für die mit der Sicherheit der Kernanlagen zusammenhängenden Arbeitsgebiete zu schaffen. Am 7. August 1968 wies Herr Vinck den Präsidenten der Kommission unter Berufung auf Artikel 90 des Statuts darauf hin, daß sein Schreiben vom 26. Juli 1968 die an die Anstellungsbehörde gerichteten Anträge nur zum Teil bescheide und sich insbesondere nicht auf den förmlichen Antrag vom 17. Juni 1968 beziehe. In einer an den Präsidenten der Kommission gerichteten Note bewarb sich Herr Vinck am 23. August 1968 erneut um den mit der Stellenbekanntgabe Nr. KOM/77 für frei erklärten Dienstposten und bat um eine Bestätigung des Eingangs seiner Anträge vom 17. Juni und vom 7. August 1968. Am 4. September 1968 bewarb sich Herr Vinck erneut um einen freigewordenen Dienstposten. Am 29. Januar 1969 wurde ihm die Ablehnung dieser Bewerbung mitgeteilt.
Am 18. Dezember 1968 bestätigte der Präsident der Kommission auf die Anträge des Klägers vom 17. Juni, 10. Juli, 7. August und 23. August 1968 hin, daß die Kommission in voller Sachkenntnis über die Gliederung des Organisationsplans ihrer Dienststellen entschieden habe und daß dieser Organisationsplan keinen besonderen Dienst für die Fragen der Sicherheit der Kernanlagen vorsehe; diese Fragen seien nur ein Teil des Aufgabenbereichs der Abteilung, innerhalb deren der Kläger die seiner Besoldungsgruppe entsprechende Verantwortung, insbesondere für die Fragen der Sicherheit der Kernanlagen, zu tragen habe. Am 25. Januar 1969 erinnerte Herr Vinck den Präsidenten der Kommission unter Berufung auf Artikel 90 des Statuts an seine berechtigte Anwartschaft auf Beförderung zum Leiter der Abteilung III.C.4 und erklärte, er müsse dieses Schreiben vom 18. Dezember 1968 als eine individuelle Maßnahme im Sinne von Artikel 91 Absatz 2 des Statuts ansehen, da die Kommission es ablehne, den besonderen Dienst Sicherheit der Kernanlagen beizubehalten und damit anscheinend schon jetzt seine endgültige Dienststellung präjudiziere. Am 27. Januar 1969 bewarb sich Herr Vinck in dem internen Auswahlverfahren, das zur Besetzung der in der Stellenbekanntgabe Nr. KOM/77 für frei erklärten Planstelle eingeleitet worden war.
Am 6. Mai 1969 machte Herr Vinck den Präsidenten der Kommission auf folgendes aufmerksam: Die Nichtbescheidung seines Antrags vom 25. Januar 1969 bedeute nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts eine stillschweigende ablehnende Entscheidung, bei einer solchen Ablehnung sei aber nicht ersichtlich, in welchem Sinne sie auszulegen sei, und er verfüge daher über keine amtlichen Angaben, die es ihm ermöglichten zu beurteilen, ob eine Klage angezeigt sei. Die Kommission beschloß am 14. Mai 1969, die Beschwerde des Herrn Vinck vom 15. Januar nicht zu bescheiden. Der Präsident der Kommission teilte Herrn Vinck am 1. August 1969 auf seinen Antrag vom 6. Mai insbesondere mit, daß die mit der Stellenbekanntgabe Nr. KOM/42 für frei erklärte Planstelle nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts besetzt worden sei. Herr Vinck ersuchte mit Schreiben vom 5. September 1969 den Präsidenten der Kommission unter Berufung auf Artikel 90 des Statuts, ihm das Ergebnis des internen Auswahlverfahrens Nr. KOM/77 mitzuteilen.
Am 8. September 1969 bat Herr Vinck den Präsidenten der Kommission unter Berufung auf Artikel 90 des Statuts für den Fall, daß es sich bestätigen sollte, daß seiner Bewerbung im internen Auswahlverfahren KOM/77 nicht stattgegeben worden sei, den mit der technischen Seite der Sicherheit der Kernanlagen beauftragten Dienst mit dem Status einer Abteilung wiederherzustellen und das Verfahren für seine Ernennung in die Besoldungsgruppe A 3 als Leiter dieses Dienstes einzuleiten. Der Präsident der Kommission teilte Herrn Vinck am 12. November 1969 mit, dieser sei zwar auf der Eignungsliste aufgeführt gewesen, seiner Bewerbung um den mit der Stellenbekanntgabe Nr. KOM/77 für frei erklärten Dienstposten sei jedoch nicht stattgegeben worden.
Am 24. November bewarb sich Herr Vinck um den mit der Stellenbekannt-gabe Nr. KOM/783/69 für frei erklärten Dienstposten. Der Präsident der Kommission teilte Herrn Vinck am 6. April 1970 mit, daß eine Änderung der Verwaltungsstruktur der Generaldirektion Gewerbliche Wirtschaft zur Zeit geprüft werde und daß die für die Organisation ihrer Dienststellen allein zuständige Kommission dabei Gelegenheit haben werde, die vom Kläger geltend gemachten Erwägungen zu prüfen.
Am 16. Februar 1970 richtete Rechtsanwalt Jacques Putzeys, der Prozeßbevollmächtigte des Herrn Vinck, an den Präsidenten der Kommission einen Antrag nach Artikel 90 des Statuts, der in erster Linie auf Ersatz des durch den nicht ordnungsgemäßen Gang der Laufbahn des Herrn Vinck entstandenen außergewöhnlichen Schadens und hilfsweise darauf gerichtet war, den gegenwärtig bestehenden Schaden im Wege eines Laufbahnausgleichs zu beheben. Der Präsident der Kommission teilte Herrn Vinck mit Schreiben vom 21. Mai 1970 auf diesen Antrag vom 16. Februar mit, die Kommission habe in voller Sachkenntnis über die Gliederung des Organisationsplans ihrer Dienststellen entschieden, es sei allein Sache der Kommission, über die Verstärkung, Beibehaltung oder Verringerung der Tätigkeit auf einem beliebigen Gebiet zu entscheiden und ihre Dienststellen in der ihr am geeignetsten erscheinenden Weise zu gliedern. Die Bewerbungen des Herrn Vinck um verschiedene Abteilungsleiterstellen seien nach den Vorschriften des Statuts geprüft worden. In den Verfahren, die zur Ernennung anderer Bewerber geführt haben, seien keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Auf eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 bestehe kein Anspruch. Im Ergebnis könne die Kommission den Antrag des Herrn Vinck nicht als begründet ansehen.
II — Verfahren
Herr Vinck hat am 28. August 1970 eine Klage eingereicht, mit der er beantragt:
a) in erster Linie
die Entscheidung des Präsidenten der Kommission vom 21. Mai 1970, dem Kläger zugestellt am 29. Mai 1970, aufzuheben;
in unbeschrankter Rechtsprechung festzustellen, daß dem Kläger durch das Tun und Unterlassen der Kommission ein außergewöhnlicher, vom Gerichtshof nach billigem Ermessen zu bemessender Schaden entstanden ist;
anzuordnen, daß die Kommission den gegenwärtig bestehenden Schaden durch einen Laufbahnausgleich zu beheben hat;
b) hilfsweise
dem Kläger, dessen berechtigtes Vertrauen durch die Kommission enttäuscht wurde, einen Ersatz für seinen außergewöhnlichen Schaden zuzuerkennen;
c) in jedem Fall
die Kommission zur Kostentragung zu verurteilen.
Die Kommission beantragt mit einem am 3. Oktober 1970 eingereichten Schriftsatz nach Artikel 91 der Verfahrensordnung, über die Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden und die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger beantragt in seinen am 11. Dezember 1970 eingereichten schriftlichen Erklärungen, seine Klage für zulässig zu erklären oder zumindest die Entscheidung über den Zwischenstreit dem Endurteil vorzubehalten und neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens zur Hauotsache zu bestimmen.
Der Gerichtshor hat aur den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. April 1971 über die Zulässigkeit der Klage mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge zur Zulässigkeit der Klage in der Sitzung vom 9. Juni 1971 vorgetragen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit der Klage
Die Beklagte und Antragstellerin im Zwischenstreit erhebt mehrere prozeßhindernde Einreden:
a) Zum Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Präsidenten der Kommission vom 21. Mai 1970, mit der der vor Klageerhebung gestellte Antrag des Klägers vom 16. Februar 1970 abgelehnt wird:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne eine Partei zwar eine Haftungsklage erheben, ohne die Aufhebung der rechtswidrigen, sie schädigenden Maßnahme zu verlangen, doch könne sie auf diesem Umweg nicht die Unzulässigkeit eines auf die gleiche Rechtswidrigkeit gestützten und auf die gleichen vermögensrechtlichen Ziele gerichteten Antrags umgehen. Außerdem könne der Kläger, wenn er es versäumt habe, die Maßnahmen rechtzeitig anzufechten, aus denen der geltend gemachte Schaden offensichtlich hergeleitet werde, nicht auf dem Umweg über einen Schadensersatzantrag dieses Versäumnis ungeschehen machen und sich so gewissermaßen eine neue Klagemöglichkeit verschaffen. Daher müsse der Verwaltung eine prozeßhindernde Einrede, die ihr gegen eine Schadensersatzklage zustehe, auch gegenüber einer auf die Aufhebung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über diesen Schadensersatzantrag gerichteten Klage gegeben sein.
Im vorliegenden Fall werde der vom Kläger geltend gemachte Schaden aus dem angeblich nicht ordnungsgemäßen Gang seiner Laufbahn hergeleitet, der sich letztlich in der Nichternennung für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 äußere. Der Kläger hätte aber die fraglichen Maßnahmen rechtzeitig anfechten können, um den von ihm jetzt geltend gemachten Schaden zu vermeiden.
Was insbesondere die Weigerung der Beklagten anbelange, einen selbständigen Dienst Sicherheit der Kernanlagen aufrechtzuerhalten, der in eine vom Kläger geleitete Abteilung umgewandelt werden solle, so hätte der Kläger spätestens vier Monate nach seinem Antrag vom 17. Juni 1968 Klage erheben müssen entweder gegen den am 13. Juni 1968 veröffentlichten Beschluß der Kommission über die Gliederung des Organisationsplans ihrer Dienststellen oder gegen die ihm am 12. Juni zugestellte Verfügung der Kommission vom 30. Mai 1968, mit der seine Aufgaben umschrieben worden seien. Selbst wenn, was aber nicht möglich sei, der Bescheid des Präsidenten der Kommission vom 18. Dezember 1968 nicht als bloße Bestätigung angesehen werden könnte, hätte der Kläger vor dem 19. März 1969 Klage erheben müssen.
Was seine Nichtbeförderung in die Besoldungsgruppe A 3 in den Jahren 1966 und 1967 anbelange, so hätte der Kläger zumindest die Verfügungen über die Beförderungen anderer Beamter spätestens drei Monate nach Kenntniserlangung von der unzureichenden Unterrichtung der Kommission anfechten müssen, auf die er seinen Laufbahnschaden zurückführe.
Was seine Nichternennung für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 bei Freiwerden mehrerer Stellen anbelange, so hätte der Kläger die ergangenen Ernennungsverfügungen spätestens drei Monate nach Erhalt des ihn hierüber amtlich unterrichtenden Schreibens des Präsidenten der Kommission vom 26. Juli 1968 anfechten können und müssen.
Zu der Ablehnung des vor Klageerhebung gestellten Antrags auf Behebung des Schadens des Klägers durch einen Laufbahnausgleich sei festzustellen, daß dieser Antrag unzulässig sei: Er ermangele jeder Bestimmtheit, verfolge kein rechtlich durchsetzbares Ziel und verlange vom Gerichtshof Anordnungen an die Kommission.
b) Die Klage auf Ersatz des dem Kläger angeblich durch das Tun und Unterlassen der Kommission entstandenen außergewöhnlichen Schadens und die Kla ge auf Laufbahnausgleich seien aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls unzulässig.
c) Was die Schadensersatzklage wegen des durch Täuschung des berechtigten Vertrauens des Klägers entstandenen außergewöhnlichen Schadens anbelange, so sei die Annahme unhaltbar, daß ein Beamter, der es versäumt habe, ihn angeblich schädigende Maßnahmen anzufechten, deren Rechtswidrigkeit oder Fehlerhaftigkeit nicht rechtzeitig dargetan worden sei, eine Entschädigung erlangen könne, indem er nachträglich und übrigens in sehr unbestimmter Form eine solche Rüge geltend mache.
Der Kläger und Antragsgegner im Zwischenstreit vertritt die Ansicht, beim gegenwärtigen Verfahrensstand gehe es lediglich um die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ratione temporis; eine Erörterung der Zulässigkeit der Klage ratione materiae betreffe die Hauptsache. Es sei allein die Frage zu entscheiden, ob die Beschwerde des Klägers vom 16. Februar 1970 und die vorliegende Klage wegen Fristversäumnis unzulässig seien.
a) Zur Unzulässigkeit der gesamten Klage macht der Kläger geltend, sein Antrag nach Artikel 90 des Statuts vom 16. Februar 1970 sei ein neuer Antrag gewesen, da er zum erstenmal auf die Nichtbeachtung seiner Laufbahnanwartschaft gestützt gewesen sei.
Außerdem unterliege die Anerkennung der subjektiven Rechte, die das Statut den Beamten in Fragen der Laufbahn zuerkenne, keiner Verjährung.
b) Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage sei zu bemerken, daß diese weder die Rechtmäßigkeit unanfechtbar gewordener individueller Maßnahmen in Frage stellen noch das gleiche Ergebnis erzielen solle; es handle sich lediglich darum, den Gerichtshof zu ersuchen, durch Aufhebung der Verfügung vom 21. Mai 1970 festzustellen, daß die Beklagte durch eine Reihe von Maßnahmen, Handlungen und Verhaltensweisen den Anspruch des Klägers auf einen normalen Gang seiner Laufbahn und seine Anwartschaft auf die Laufbahn verkannt habe.
Dieses subjektive Recht ergebe sich namentlich aus den Artikeln 5 Absatz 3, 29 und 45 sowie aus Anhang I zum Beamtenstatut.
Der erste Klagegrund sei zulässig, da er auf der objektiven Feststellung beruhe, daß es seit der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit für ihn keine Ernennung oder Beförderung gegeben habe, was der im Statut anerkannten Anwartschaft auf die Laufbahn zuwiderlaufe.
Der zweite Klagegrund sei zulässig, da er auf der objektiven Feststellung beruhe, daß der Grundsatz der Gleichheit der Rechte der Beamten mit Anwartschaft auf Beförderung, ein in Artikel 45 des Statuts anerkannter Rechtsanspruch, verkannt worden sei.
Es handle sich nicht darum, die erfolgten Beförderungen oder Ernennungen oder den Organisationsplan der Kommission in Frage zu stellen, und auch nicht darum, mittelbar das gleiche Ergebnis zu erzielen, sondern darum, gestützt auf objektive, nicht mehr bestreitbare Umstände den Beweis zu erbringen, daß die Kommission die dem Kläger nach dem Statut zustehenden Rechtsansprüche nicht beachtet habe.
c) Auch die Schadensersatzklage sei zulässig, da sie auf einen Ermessensmißbrauch der Kommission gestützt werde: Aus den Begleitumständen der Laufbahn des Klägers ergebe sich die bewußte Absicht der Kommission, ihm eine normale Laufbahn zu verweigern; die Weigerung, ihn für einen der zahlreichen freien Dienstposten, um die er sich beworben hat, zu ernennen oder zu befördern, könne nicht durch Gründe des Dienstinteresses gerechtfertigt werden, sondern stelle eine echte verschleierte Disziplinarstrafe und damit einen Ermessensmißbrauch dar.
Entscheidungsgründe§
1/3 Der Kläger begehrt die Aufhebung der Mitteilung vom 21. Mai 1970, mit der der Präsident der Kommission bestimmte Anträge des Klägers abgelehnt hat, die dessen Dienststellung und den Gang seiner Laufbahn betrafen. Der Gerichtshof wird ferner ersucht, den außergewöhnlichen Schaden festzustellen, der dem Kläger durch die Haltung der Beklagten ihm gegenüber entstanden sei, und dem Kläger aufgrund dieser Feststellung entweder einen Laufbahnausgleich oder eine angemessene Entschädigung in Geld zuzuerkennen. Die Kommission hat nach Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, der Gerichtshof möge vorab über die Zulässigkeit der Klage entscheiden.
4/8 Die Zulässigkeit der einzelnen Klageansprüche ist im Lichte der Vorgeschichte der Mitteilung vom 21. Mai 1970 zu beurteilen, die Gegenstand der Klage ist. Aus den Akten ist ersichtlich, daß der Kläger sich wiederholt um Beförderung in freie Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 beworben hat, daß die Kommission aber diesen Bewerbungen nicht stattgegeben hat. Darüber hinaus hat der Kläger wiederholt bei der Kommission die Schaffung eines selbständigen Dienstes auf seinem Fachgebiet beantragt, dessen Leitung er unter Bedingungen hätte übernehmen können, die seine Beförderung sichergestellt hätten; die Beklagte hat jedoch keinen der diesbezüglichen Vorschläge des Klägers angenommen. Angesichts der von der Kommission ihm gegenüber eingenommenen Haltung hat der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 1970 eine Entschädigung für den durch den nicht ordnungsgemäßen Gang seiner Laufbahn entstandenen außergewöhnlichen Schaden beantragt und hilfsweise verlangt, den gegenwärtigen Schaden in vernünftiger Weise im Wege eines Laufbahnausgleichs zu beheben.
9 Der Präsident der Kommission hat den Kläger in seinem Antwortschreiben vom 21. Mai 1970 darauf hingewiesen, daß es allein Sache der Kommission sei, über die Gliederung ihrer Dienststellen zu entscheiden, daß die Bewerbungen des Klägers um verschiedene Abteilungsleiter-Planstellen nach den Vorschriften des Statuts geprüft worden seien, daß keine Unregelmäßigkeiten in den Verfahren festzustellen gewesen seien, die zur Ernennung anderer Bewerber geführt haben, daß schließlich kein Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 bestehe und daß daher die Kommission die in dem Schreiben vom 16. Februar 1970 enthaltenen Anträge nicht als begründet ansehen könne.
10/12 Einerseits war die Frist für die Klage gegen die dem zweimonatigen Schweigen der Kommission zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung über den letzten, vom 16. Februar 1970 datierenden Antrag des Klägers schon vor Klageerhebung abgelaufen; andererseits hat die Kommission mit ihrem Schreiben vom 21. Mai 1970 nur den Standpunkt bestätigt, den sie schon vorher gegenüber den Bewerbungen des Klägers und seinen Vorschlägen zur Neugliederung der Dienststellen und zur Schaffung eines selbständigen Dienstes unter seiner Leitung eingenommen hatte, so daß diese Mitteilung dem Kläger keine neue Klagefrist eröffnen konnte
13/14 Die Nebenanträge auf einen Laufbahnausgleich oder auf Feststellung eines außergewöhnlichen Schadens sollen nur dazu dienen, dem Kläger die ihm bisher verweigerten Laufbahnvorteile oder ihren Gegenwert in Form einer Schadensersatzzahlung zu verschaffen, und müssen daher das Schicksal des Hauptantrags teilen.
15 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen.
Kosten
16/18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Beamtenstatuts,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung, insbesondere ihres Artikels 91,
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.