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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.06.1971 – C-57/70

Generalanwalt Alain Dutheillet de Lamothe · ECLI:EU:C:1971:62

Schlussanträge des generalanwalts

Alain Dutheillet de Lamothe

vom 9. Juni 1971

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Herr van Eick, der wissenschaftlicher Beamter der Euratom war, wurde am 4. Juli 1967 durch Dienststrafbeschluß aus seinem Amte entfernt.

Sie hoben diesen Beschluß durch Urteil vom 11. Juli 1968 auf und stellten fest, daß der Betroffene im Disziplinarverfahren nicht ordnungsgemäß gehört worden war.

Auf Ihr Urteil hin wurde Herr van Eick wieder in den Dienst aufgenommen, und es wurde ein neues Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. In diesem Verfahren lehnte er es ab, sich durch die Mitglieder der Kommission anhören zu lassen, die ihn hierzu vorgeladen hatten.

Er wurde erneut aus dem Dienst entfernt und klagte vor Ihnen auf Aufhebung dieser Entfernung aus dem Dienst.

Mit Urteil vom 4. Februar 1970 wiesen Sie diese Klage ab und stellten insbesondere fest, daß das Verfahren den Vorschriften entsprochen hatte.

Herr van Eick gab sich hiermit nicht zufrieden und stellte bei der Kommission einen neuen Antrag auf Rücknahme des Dienstentfernungsbeschlusses, Wiedereröffnung des Dienststrafverfahrens gegen ihn und Bewilligung einer Entschädigung.

Mit vorliegender Klage begehrt Herr van Eick die Aufhebung der seinen Antrag ablehnenden Verfügung der Kommission.

Meines Erachtens ist die Unzulässißkeit einer solchen Klage offensichtlich.

Wie die Kommission sehr richtig bemerkt, steht der Klage die Rechtskraft Ihres Urteils vom 4. Februar 1970 entgegen, durch das die Dienstentfernung des Herrn van Eick unanfechtbar geworden ist.

Im Grunde hat der Kläger, dem kein Grund für einen Wiederaufnahmeantrag im Sinne von Artikel 41 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes zur Seite steht, das gleiche Ergebnis, das heißt die Infragestellung Ihres Urteils, auf dem Weg eines Antrags an die Kommission zu erreichen gesucht.

Diese ist auf das Manöver nicht eingegangen, und Sie können ihr meines Erachtens nur Recht geben.

Da die Klage des Herrn van Eick meines Erachtens mißbräuchlich ist, schlage ich Ihnen vor, ihn der Vergünstigung des Artikels 70 der Verfahrensordnung nicht teilhaftig werden zu lassen und ihn zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen.

Ich beantrage also,

1. die Klage abzuweisen,

2. die Kosten des Verfahrens Herrn van Eick aufzuerlegen.