Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1971 – C-57/70

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1971:72

In der Rechtssache 57/70

AUGUST JOSEF VAN EICK, früherer Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Amsterdam, vertreten durch Rechtsanwalt B. Hamburger, zugelassen in Rotterdam, Zustellungsanschrift: Botschaft des Königreichs der Niederlande in Luxemburg, 5, rue C. M. Spoo,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater J. H. J. Bourgeois als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 1970, mit der die Kommission einen Antrag des Klägers abgelehnt hat, ihn in sein aus den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Beamtenstatut fließendes Recht auf Gehör wiedereinzusetzen, den seine Entfernung aus dem Dienst aussprechenden Beschluß vom 18. Dezember 1968 zurückzunehmen und die materiellen Folgen dieses Beschlusses auszugleichen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Trabucchi, der Richter P. Pescatore (Berichterstatter) und H. Kutscher,

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt

Im Anschluß an ein Disziplinarverfahren verfügte die EAG-Kommission mit Wirkung vom 4. Juli 1967 die Beendigung des Beamtenverhältnisses des Herrn A. J. van Eick, der als wissenschaftlicher Beamter der Forschungsanstalt Ispra zugeteilt war.

Mit Urteil vom 11. Juli 1968 (Rechtssache 35/67 Slg. 1968, 489) hob der Gerichtshof (Erste Kammer) diesen Dienstentfernungsbeschluß auf, weil die Kommission als Anstellungsbehörde nicht selbst Herrn van Eick gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut angehört, sondern diese Befugnis auf einen ihrer Beamten übertragen hatte.

Am 20. November 1968 lud der Generaldirektor für Personal und Verwaltung Herrn van Eick zu seiner Anhörung durch drei Mitglieder der Kommission auf den 10. Dezember 1968 vor.

Herr van Eick schrieb am 6. Dezember 1968 an die Kommission, die Gründe für diese Anhörung seien ihm nicht bekanntgegeben worden, unter den gegebenen Umständen habe er ihr nichts mitzuteilen außer seinen Vorbehalten und bei dieser Sachlage glaube er, ihre Aufforderung ausreichend beantwortet zu haben, falls sie nicht ausdrücklich etwas anderes von ihm verlange.

Die Kommission beschloß am 18. Dezember 1968 die Entfernung des Herrn van Eick aus dem Dienst mit Wirkung vom 1. Januar 1969.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) wies mit Urteil vom 4. Februar 1970 (Rechtssache 13/69, Slg. 1970, 3) eine Klage ab, mit der Herrn van Eick namentlich die Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 18. Dezember 1968 begehrte.

Herr van Eick beantragte mit Schreiben vom 12. Mai 1970 unter Bezugnahme auf die Urteile vom 11. Juli 1968 und 4. Februar 1970 bei der Kommission ihn in sein aus Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut fließendes Recht auf Gehör wieder einzusetzen, ihren Beschluß vom 18. Dezember 1968 zurückzunehmen und die materiellen Folgen dieses Beschlusses auszugleichen.

Die Kommission ließ Herrn van Eick unter dem 14. Juli 1970 wissen, daß nach ihrer Auffassung sein Fall durch das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1970 endgültig erledigt sei.

II — Verfahren

Herr van Eick hat am 18. September 1970 die vorliegende Klage eingereicht. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 5. Mai 1971 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Juni 1971 vorgetragen.

III — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge

seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in sein Recht, gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut durch die Kommission gehört zu werden, für begründet erklären.

die Kommission anweisen, das Disziplinarverfahren gegen ihn wieder zu eröffnen,

hilfsweise die ihm rechtens geboten erscheinenden Entscheidungen treffen,

die Kommission verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen,

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen,

die Gegenpartei nach Maßgabe die einschlägigen Vorschriften zur Kostentragung zu verurteilen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Die Kommission hält die Klage aus mehreren Gründen für unzulässig:

a) Sie ziele auf eine Entscheidung des Gerichtshofes ab, daß dem Kläger das Recht auf Gehör noch zustehe.

Selbst unterstellt, daß diese Anhörung, eine vorbereitende Maßnahme für einen etwaigen Dienststrafbeschluß, als Maßnahme im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 des Statuts angesehen werden könne, wirke sich aber die Nichtbeachtung dieser Formvoraussetzung durch die zuständige Stelle nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung des betroffenen Beamten aus.

Im Rahmen einer gerichtlichen Klage könne die Anhörung eines Beamten nicht als eine vom Dienststrafbesch'luß abtrennbare Verfügung der Verwaltung angesehen werden. Die Klage sei aber nur gegen Verfügungen gegeben, die unmittelbare, Auswirkungen auf die Rechtsstellung eines Beamten haben. Um mit der Klage angefochten werden zu können, müsse eine vorbereitende Maßnahme als solche unmittelbar die Interessen des Beamten beeinträchtigen, und das unter dem Blickwinkel der Endentscheidung. Sie müsse gewissermaßen diese Endentscheidung vorwegnehmen, indem sie beispielsweise bereits bestimmte für den Beamten nachteilige Bedingungen festlege. Die Nichtanhörung eines Beamten im Disziplinarverfahren habe aber keine selbständige Bedeutung, solange kein Dienststrafbeschluß ergangen ist, und könne daher auch keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 des Statuts sein. Das gleiche gelte für die Weigerung der Kommission, dem Antrag auf Wiedereinsetzung des Betroffenen in sein Recht auf Gehör stattzugeben.

b) Selbst unterstellt, die Nichtanhörung könnte als solche mit der Klage angefochten werden, stünde der vorliegenden Klage die Rechtskraft entgegen: Der Gerichtshof habe mit seinem Urteil vom 4. Februar 1970 den Antrag des Klägers auf Aufhebung des gesamten gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens abgewiesen.

c) Soweit der Kläger einen Unterschied zwischen beschwerenden Maßnahmen und schadenstiftenden Maßnahmen konstruieren wolle, verkenne er Artikel 152 EAG-Vertrag, der für die Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten auf das Beamtenstatut verweise.

d) Die Feststellungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Februar 1970 über die Verspätung getroffen habe, mit welcher der Dienstentfernungsbeschluß vom 18. Dezember 1968 getroffen worden sei, seien hinsichtlich der Nichtanhörung kein wesentlicher neuer Umstand. Die Klage sei daher verspätet erhoben.

e) Für den Fall, daß man annehmen wollte, daß der Kläger nicht die Aufhebung einer ihn beschwerenden Maßnahme, sondern seine neuerliche Anhörung zur Wiedergutmachung des Schadens im Rahmen einer Haftungsklage verlange, sei festzustellen, daß eine gewissermaßen ausgleichende Klage mit im wesentlichen dem gleichen Gegenstand wie die frühere Klage des Klägers nicht zulässig sei.

f) Die Klage sei auch dann nicht zulässig, wenn davon ausgegangen werden sollte, daß der Kläger das angebliche Versäumnis der Kommission, ihn anzuhören, nur inzidenter angreife und in Wahrheit eine neue Klage gegen den Dienststrafbeschluß vom 18. Dezember 1968 erhebe.

Denn dieser Klage stehe die Rechtskraft entgegen und sie könne auch nicht als Antrag auf Wiederaufnahme des durch das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1970 abgeschlossenen Verfahrens angesehen werden.

Der Kläger erwidert wie folgt auf die Einreden der Beklagten:

a) Selbst wenn die Anhörung des betroffenen Beamten im Disziplinarverfahren nicht als Maßnahme im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 des Statuts anzusehen sein sollte, sei sie doch eine Maßnahme von selbständiger Bedeutung für die Rechtsstellung des Beamten, da sie die Vorbereitung einer ihm gegenüber zu erlassenden Entscheidung zum Gegenstand oder zur Folge habe.

Wenn die Kommission den Beamten bei der Vorbereitung eines Dienststrafbe schlusses nicht höre, handle sie fundamentalen Rechtsgrundsätzen zuwider.

b) Zu Unrecht mache die Kommission keinen Unterschied zwischen beschwerenden Maßnahmen und ihre Pflicht zur Wiedergutmachung des von ihr verursachten Schadens auslösenden Maßnahmen. Die Nichtanhörung des Klägers sei zumindest ein Akt, der ihm einen Schaden verursacht habe. Gemäß den Artikeln 146 und 148 EAG-Vertrag sei gegen diesen Akt die Klage gegeben, da die Kommission dem mit Gründen versehenen Antrag nicht stattgegeben habe, der im Schreiben des Klägers vom 12. Mai 1970 zu sehen sei.

c) Der Versuch der Kommission, der vorliegenden Klage mit dem Einwand der Rechtskraft entgegenzutreten, sei aussichtslos, da diese Klage einen anderen Gegenstand habe als die beiden früheren.

Der Kläger verlange jetzt in erster Linie, daß ihm die Möglichkeit gegeben werde, von einem ihm zustehenden und von ihm nicht ausgenutzten Recht Gebrauch zu machen: dem Recht, in einer gegen ihn eingeleiteten Untersuchung gehört zu werden.

d) Den Amtsfehler der Kommission und ihre Verpflichtung, den dem Kläger zugefügten Schaden wiedergutzumachen, habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Februar 1970 festgestellt; erst nach Erlaß dieses Urteils habe beides festgestanden und sei zur Kenntnis des Klägers gelangt. Die richterliche Feststellung dieses Amtsfehlers sei eine neue Tatsache in den Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Kommission, welche den vorliegenden Antrag recht fertige.

B — Zur Begründetheit

Der Kläger glaubt ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung seines Rechts auf Gehör zu haben.

Gegen ihn sei ein Disziplinarverfahren durchgeführt worden, in dem er überhaupt nicht gehört worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, daß in dem Schreiben der Kommission vom 28. November 1968 die Gründe nicht angegeben gewesen seien, aus denen er gehört werden sollte.

wenn ein Beamter nicht oder unzureichend auf eine Vorladung antworte, habe die Kommission die Pflicht, ihn auf die Interessen hinzuweisen, die auf dem Spiele stehen, und dürfe nicht sofort gestützt auf den Verordnungstext im Disziplinarverfahren zuungunsten des Betroffenen entscheiden. Indem sie vorliegend anders gehandelt habe, sei die Kommission ihren Dienstherrenpflichten nicht gerecht geworden.

Übrigens habe der Kläger im vorliegenden Fall der Vorladung vom 20. November 1968 nicht ohne Grund keine Folge geleistet. Sie sei unklar gewesen und zu kurzfristig ergangen.

Durch die Schuld der Kommission habe der Kläger bei Empfang der Vorladung deren wahre Tragweite nicht erkennen können. Die Anhörung des Beamten habe nicht den Zweck, ihm während der Anhörung die Gründe mitzuteilen, aus denen er gehört wird, sondern ihm die Möglichkeit zu geben, seine Verteidigungsargumente vorzutragen. Daher müsse der Beamte mit ausreichender Ladungsfrist und in sachentsprechender Weise unter Angabe der Gründe vorgeladen werden, aus denen die Anhörung erfolgt.

Die Überschreitung der in Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut vorgesehenen Frist unterbreche administrativ gesehen den Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verfahren vor dem Disziplinarrat. Die Kommission habe daher die Pflicht gehabt, das Schreiben des Klägers vom 6. Dezember 1968 zu beantworten und ihn unter Angabe der Gründe zur Anhörung vorzuladen, aus denen er gehört werden sollte. Daß sie dies unterlassen habe, müsse die Sanktion nach sich ziehen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Februar 1970 an die ungerechtfertigte Überschreitung der Frist geknüpft habe, also die Verpflichtung, den Kläger in sein Recht auf Gehör wieder einzusetzen.

Die Nichtbeantwortung des Schreibens des Klägers vom 6. Dezember 1968 habe zur unmittelbaren Folge gehabt, daß der Kläger vor Erlaß des Dienstentfernungsbeschlusses vom 18. Dezember 1968 nicht gehört worden sei. Wäre er aber gehört worden, hätte er die Möglichkeit gehabt. Einwände gegen einige Teile der Stellungnahme des Disziplinarrats zu erheben, aufgrund deren der Dienstentfernungsbeschluß ergangen sei.

Daher sei der Kläger durch die Nichtanhörung beschwert.

Die Kommission entgegnet auf das Vorbringen des Klägers im wesentlichen wie folgt:

Es verstehe sich von selbst, daß in Disziplinarsachen ohne Anhörung des Beamten entschieden werden könne, wenn dieser ohne Entschuldigung nicht erscheine.

Keine Vorschrift verpflichte die Verwaltung, einen Beamten an die Tragweite der ihm zugestellten Vorladung zu erinnern. Der Kläger habe keineswegs dargetan, daß eine neue Vorladung für den ordnungsmäßigen Ablauf des Disziplinarverfahrens unerläßlich gewesen sei.

Die Grunde, mit denen der Kläger nachträglich sein Ausbleiben erklären wolle, seien nicht stichhaltig.

Er sei unbestreitbar mit ausreichender Frist vorgeladen worden. Angesichts des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 6. Dezember 1968 wäre die Kommission aber jedenfalls auch dann nicht verpflichtet gewesen, den Kläger ein zweites Mal vorzuladen, wenn die Ladung zu kurzfristig ergangen wäre. Der Kläger habe selbst keine Verlegung des Anhörungstermins verlangt.

Sein Hinweis auf das Urteil vom 4. Februar 1970 könne dem Kläger nichts nützen: Dieses Urteil betreffe nur die Nichteinhaltung der Frist, innerhalb deren die Anstellungsbehörde ihren Dienststrafbeschluß erlassen muß, und es besage, daß die Nichteinhaltung dieser Frist den Beschluß der Beklagten vom 18. Dezember 1968 nicht anfechtbar gemacht habe.

Außerdem habe das Schreiben der Kommission vom 20. November 1968 ausdrücklich angegeben, daß die Anhörung nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Statut erfolgen sollte. Nach allem, was dieser Zustellung vorangegangen sei, könne nicht ernstlich angenommen werden, daß es nötig gewesen sei, den Kläger umständlich daran zu erinnern, daß die Anhörung tatsächlich zu den Handlungen erfolgen sollte, die ihm im früheren Verlauf des Disziplinarverfahrens zur Last gelegt worden waren. Dem Schreiben des Klägers vom 6. Dezember 1968 sei auch nicht zu entnehmen, daß er genaue Aufschlüsse über die Tragweite der Vorladung gewünscht habe. Endlich beweise der Antrag des Klägers vom 12. Mai 1970, daß dieser über diese Tragweite keinen Zweifel gehabt habe.

Bei dieser Sachlage kehrten sich die vom Kläger hinsichtlich seiner Nichtanhörung vor Erlaß der Disziplinarmaßnahme vom 18. Dezember 1968 erhobene Rügen gegen ihn selbst, und die Kommission sei völlig zu Recht davon ausgegangen, daß er sich, wie schon früher, weigerte, zu der beabsichtigten Anhörung zu erscheinen. Daher könne in der Nichtanhörung kein rechtswidriger Akt und keine die Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme berührende Verletzung einer wesentlichen Form Vorschrift gesehen werden.

Die Klage sei auch dann unbegründet, wenn sie als Haftungsklage angesehen werde: Im vorliegenden Falle gebe es weder eine rechtswidrige Handlung noch einen Amtsfehler der Kommission. Der Schaden, den der Kläger geltend macht, sei auf dessen eigenes Verhalten zurückzuführen, und es sei zweifelhaft, ob dieser Schaden überhaupt geeignet sei, eine Haftungsklage zu rechtfertigen.

Entscheidungsgründe§

1 Gegenstand der Klage ist die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 1970, mit der die Kommission den Antrag des Klägers vom 12. Mai 1970 abgelehnt hat, den gegen ihn am 18. Dezember 1968 ergangenen Dienstentfernungsbeschluß zurückzunehmen und den Kläger in sein Recht wieder einzusetzen, in dem gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Beamtenstatut gehört zu werden.

2/5 Es ist festzuhalten, daß ein erster, am 4. Juli 1967 gegen den Kläger ergangener Dienstentfernungsbeschluß durch Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 ausschließlich deshalb aufgehoben worden ist, weil die Kommission als Anstellungsbehörde nicht selbst den Kläger nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX gehört hatte, sondern diese Befugnis einem ihrer Beamten übertragen hatte. Der Kläger ist auf dieses Urteil hin zu seiner Anhörung durch drei Mitglieder der Kommission vorgeladen worden und hat dieser Vorladung nicht Folge geleistet. Er ist mit Beschluß vom 18. Dezember 1968 aus dem Dienst entfernt worden. Seine Anfechtungsklage gegen diesen Dienstentfer-nungsbeschluß ist durch Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1970 abgewiesen worden.

Zur Zulässigkeit

Die Rechtskraft schließt aus, daß ein Teil des Disziplinarverfahrens, das zu dem durch das Urteil vom 4. Februar 1970 bestätigten Dienstentfernungsbeschluß vom 18. Dezember 1968 geführt hat, erneut aufgerollt werden kann.

7 Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kosten

8/9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.

10 Artikel 70 der Verfahrensordnung bestimmt zwar, daß die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten ihre Kosten selbst tragen, nimmt aber die Kosten aus, die im Sinne von Artikel 69 § 3 Absatz 2 als von der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht anzusehen sind.

11/13 Angesichts des Verhaltens des Klägers in dem dem Dienstentfernungsbeschluß vom 18. Dezember 1970 vorangegangenen Disziplinarverfahren und der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Klage erscheint die Klageerhebung als mißbräuchlich. Auf eine unter solchen Umständen erhobene Klage kann die Vergünstigung des Artikels 70 der Verfahrensordnung nicht ausgedehnt werden. Daher ist der Kläger zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 4. Februar 1970,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.