Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.06.1971 – C-61/70
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1971:66
In der Rechtssache 61/70
GIANFRANCO VISTOSI, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Wezembeek-Oppem, 9, Avenue des Hetres Rouges, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, zugelassen an der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B/IV, rue Philippe II, Centre Louvigny, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Louis de la Fontaine, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen
Aufhebung der Verfügung, mit der die Kommission Herrn Luciano Angelino in der Abteilung Veröffentlichungen der Generaldirektion Presse und Information, Direktion Information und Informationsmittel, zum Redakteur ernannt hat;
Aufhebung der Verfügung, mit welcher dem Kläger sein Amt entzogen worden sei,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter R. Monaco und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe A 6. Er ist am 25. Oktober 1966 der Abteilung Veröffentlichungen des Gemeinsamen Presse- und Informationsdienstes, der später in die Direktion Information und Informationsmittel der Generaldirektion Presse und Information umgewandelt wurde, als Redakteur italienischer Sprache zugeteilt worden. Dieser Verwendung war keine Stellenbekanntgabe vorausgegangen, die eine Beschreibung des ihm übertragenen Dienstpostens enthalten hätte. Laut den über den Kläger erstellten Beurteilungen besteht dieser Dienstposten in der Redaktion periodischer und nicht periodischer Veröffentlichungen in italienischer Sprache. In diesem Rahmen hat sich der Kläger hauptsächlich der Redaktion des monatlichen Magazins Comunità Europee gewidmet; er hat eine Zeitlang den Titel des Chefredakteurs dieses Magazins geführt.
Dieses Amt ist dem Kläger nach seiner Behauptung entzogen worden, nachdem im Mai 1970 ein anderer Bediensteter, Herr Angelino, Beamter der Besoldungsgruppe A 4, der vorher in der Sprechergruppe beschäftigt war, in der Abteilung ernannt worden war, welcher der Kläger angehört.
Herr Angelino, der im Juli 1969 in das Kabinett des Kommissars Colonna di Paliano abgeordnet worden war, ist bei Ablauf der Amtszeit des Herrn Colonna durch Verfügung vom 6. Mai 1970 mit Wirkung vom 1. Juli 1970 nicht in seinen früheren Dienstposten wiedereingesetzt, sondern mit der Besoldungsgruppe A 4 und dem Dienstort Rom, der Generaldirektion Presse und Information, Abteilung Veröffentlichungen, zugeteilt worden. Bei gleicher Gelegenheit ist der Bedienstete auf Zeit, der ihn in der Sprechergruppe vertrat, zum Beamten ernannt worden.
Um diese beiden Maisnahmen zu ermöglichen, hat die Kommission in ihrer Sitzung vom 6. Mai 1970 die Planstelle des Herrn Angelino von der Sprechergruppe in die Generaldirektion Presse und Information und eine freie Planstelle einer anderen Generaldirektion in die Sprechergruppe übertragen (Anlage III zur Klagebeantwortung).
Der Kläger meint, durch diese Malinahmen sei ihm sein Amt entzogen worden, da die Aufgaben, die er wahrgenommen habe, Herrn Angelino anvertraut worden seien und für ihn selbst keine neue Verwendung vorgesehen worden sei. Er hat deshalb am 13. Juli 1970 auf dem Dienstweg mit dem Antrag, die beanstandeten rechtswidrigen Verfahren aufzuheben, Beschwerde dagegen erhoben, daß er seit dem 1. Juli 1970 in diese Dienststellung gebracht worden sei.
Da diese Beschwerde mehr als zwei Monate lang ohne Bescheid geblieben ist, hat der Kläger am 4. November 1970 beim Gerichtshof Klage erhoben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Mai 1971 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Mai 1971 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt:
1. die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über seine Beschwerde vom 13. Juli 1970 aufzuheben;
1. die Verfügung aufzuheben, mit der die Kommission Herrn Luciano Angelino in der Abteilung Veröffentlichungen der Generaldirektion Presse und Information, Direktion Information und Informationsmittel, zum Redakteur italienischer Sprache ernannt hat;
3. die Verfügung aufzuheben, mit der dem Kläger sein Amt entzogen worden ist;
4. die Gegenpartei in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Beklagte beantragr,
den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen für unzulässig oder jedenfalls für unbegründet zu erklären;
demgemäß die gesamte Klage in vollem Umfang für unzulässig und unbegründet zu erklären;
den Kläger in die Kosten zu verurteilen.
Der Kläger beantragt ferner in seiner Gegenerwiderung,
hilfsweise die Vernehmung des Herrn Jules Gerard Libois, des Leiters der Abteilung Veröffentlichungen, zu folgenden Fragen anzuordnen:
1. Wie sind seit dem 1. Juli 1970 die Arbeitsbedingungen des Klägers, und welche Aufgaben sind ihm übertragen?
2. Bestehen die Autgaben des Klägers (wie die der übrigen Redakteure) als Redakteur italienischer Sprache nicht zu 95 % in der Redaktion der monatlichen Veröffentlichungen der Kommission (vorliegend der Comunitä Europee)?
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Der Kläger trägt in der Klageschrift vor, die Verfügung, durch die Herr Angelino mit Dienstort Rom der Abteilung Veröffentlichungen der Generaldirektion Presse und Information zugeteilt worden ist, beschwere ihn, da sie ihm die bis dahin von ihm wahrgenommenen Aufgaben entziehe, ohne daß ihm ein anderes Amt übertragen worden sei; sie sei aus den folgenden Gründen aufzuheben:
1. Es sei keine Stellenbekanntgabe veröffentlicht worden.
2. sie beschwere den Kläger und hatte ihm daher zugestellt werden müssen, was aber nicht geschehen sei.
3. Sie sei wegen Ermessensmißbrauch fehlerhaft: Kein dienstliches Interesse rechtfertige sie, denn der Tätigkeitsbereich der Abteilung Veröffentlichungen oder des Büros Rom sei nicht erweitert worden und dem Kläger sei kein neues Amt zugewiesen worden. Der eigentliche Zweck der angefochtenen Verfügung habe darin bestanden, Herrn Angelino, dessen Tätigkeit als stellvertretender Kabinettchef eines Kommissionsmitglieds damals zu Ende gegangen sei, zu belohnen.
4. Endlich liege in der angefochtenen Verfügung dem Kläger gegenüber eine verschleierte Strafmaßnahme.
B — Die Kommission entgegnet in ihrer Klagebeantwortung zunächst auf das Vorbringen zu der behaupteten Entziehung des Amts und sodann auf das zur Versetzung des Herrn Angelino.
1 Zum ersten Punkt der Klage macht sie geltend, er sei gegenstandslos, denn dem Kläger sei sein Amt keineswegs entzogen worden.
Wenn im Anschluß an die Verstärkung der Redakteurgruppe, der er angehöre, die Redaktion der Comunitä Europee Herrn Angelino übertragen worden sei, so sei hiermit dem Kläger sein Amt nicht entzogen worden. Er sei nach wie vor Verwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 6 in der Abteilung Veröffentlichungen und redigiere in italienischer Sprache Veröffentlichungen dieser Dienststelle.
Schon aus diesem Grunde sei die Klage als unzulässig oder jedenfalls unbegründet abzuweisen.
Zweitens meint die Beklagte, selbst wenn der Kläger nachweisen könnte, daß seine füheren Aufgaben ihrer Menge oder ihrem Wesen nach erheblich verändert worden seien, würde dies noch immer nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen. Der Kläger habe außerdem zu beweisen, daß er durch diese Maßnahme beschwert sei und daß sie nicht durch Erwägungen des Dienstinteresses gerechtfertigt sei. Diesen Beweis habe er nicht erbracht.
2. Zu der Verfügung, mit der Herr Angelino versetzt wurde — dem zweiten Klagepunkt — macht die Beklagte zunächst geltend, da dem Kläger sein Amt nicht entzogen worden sei, könne ihn diese Verfügung nicht beschweren, und die Klage sei daher auch insoweit unzulässig.
Außerdem sei sie aus den folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:
a) Mit der beanstandeten Verfügung habe die Kommission ihrer Verpflichtung nachkommen wollen, Herrn Angelino nach Beendigung seiner Tätigkeit als stellvertretender Kabinettchef in einen Dienstposten seiner Besoldungsgruppe einzuweisen. Die Erfüllung dieser Pflicht könne in keiner Weise als Belohnung ausgelegt werden, was übrigens dadurch bestätigt werde, daß die angefochtene Verfügung für den Betroffenen den Verlust der Besoldungsgruppe A 3 zur Folge gehabt habe, in die er während seiner Tätigkeit im Kabinett vorübergehend eingestuft gewesen sei.
b) Die angefochtene Verfügung habe außerdem die Abteilung Veröffentlichungen verstärken sollen, was durch die Vervielfachung der Informationsaufgaben notwendig geworden sei, die sich aus der Zunahme der Tätigkeiten der Gemeinschaft ergeben habe.
c) Mit der angefochtenen Verfügung habe keineswegs eine freie Planstelle im Sinne von Artikel 4 des Statuts besetzt werden sollen, sondern sie sei eine Maßnahme nach Artikel 7 des Statuts gewesen, der keine Stellenbekanntgabe habe vorausgehen müssen. Die angefochtene Ernennung sei daher nicht deshalb anfechtbar, weil ihr keine solche Bekanntgabe vorausgegangen ist.
C — Der Kläger bemerkt in seiner Erwiderung, die beiden angefochtenen Verfügungen könnten nicht, wie die Beklagte es tue, getrennt betrachtet werden. Sie bildeten für die Beurteilung ihrer Rechtsmäßigkeit ein Ganzes, denn es sei die Herrn Angelino betreffende Verfügung, die dem Kläger sein Amt entzogen habe.
1. Hieraus folge, daß diese Verfügung hätte schriftlich abgefaßt und mit Gründen versehen werden müssen und daß sie unabhängig von allen anderen Erwägungen schon aus diesem Grunde aufzuheben sei.
2. Die angefochtene Verfügung habe für den Kläger eine capitis diminutio zur Folge gehabt, denn sie habe ihm die Ausübung seines Amts entzogen und damit seine persönlichen Zukunftsaussichten geschmälert.
Dies lasse sich durch folgende Umstände beweisen:
Im Juli 1970 sei daran gedacht worden, den Kläger der Dienststelle Information, Wissenschaft und Technologie bei der Kommission zuzuteilen;
vor Juli 1970 habe der Kläger tatsächlich das Amt des Chefredakteurs des Magazins Comunità Europee ausgeübt, seit Juli 1970 sei in dieser Tätigkeit Herr Angelino an seine Stelle getreten;
im Jahre 1970 sei dem Klager, am 26. Juli, nur eine einzige Dienstreise nach Italien aufgetragen worden, während der Redakteur italienischer Sprache der Abteilung Veröffentlichungen ständig in Rom sein müsse (dies sei der Grund, weshalb Herr Angelino auch tatsächlich diesen Dienstort erhalten habe);
gegenwärtig nehme der Kläger Aufgaben wahr, die für ihn ungewöhnlich seien, wie Vorträge halten und Broschüren abfassen, was nicht seinem Amt als Redakteur italienischer Sprache entspreche.
Für diese Tatsachenbehauptungen erbietet sich der Kläger ferner zum Zeugenbeweis.
3. Was die Gründe betrifft, aus denen der Beklagten zufolge Herr Angelino ernannt wurde, so erwidert der Kläger, mit dieser Ernennung sei eine Verstärkung der Abteilung Veröffentlichungen nicht bezweckt und jedenfalls nicht bewirkt worden. Tatsächlich habe Herr Angelino lediglich den Kläger ersetzt und außerdem den Dienstort Rom erhalten. Außerdem sei ein anderer Beamter, Herr Speranza, in der Folge vom Büro Rom zurückgezogen worden, wodurch das Personal in Rom wieder auf seinen füheren Stand verringert worden sei.
Nach Auffassung des Klägers liegt unbestreitbar ein Ermessensmißbrauch vor, wenn ein Organ, obwohl kein Dienstinteresse ein solches Verhalten rechtfertigt, einen Beamten begünstigt, indem es die Stellung eines anderen verschlechtert.
4. Endlich entgegnet der Kläger auf das Vorbringen der Beklagten, wonach die Versetzung des Herrn Angelino nach Artikel 7, nicht aufgrund von Artikel 4 des Statuts erfolgt sein soll, die Anwendung der ersten Vorschrift schließe die der zweiten nicht aus. Im Gegenteil, aus den Artikeln 7 und 29 des Statuts ergebe sich, daß die Anstellungsbehörde Versetzungen nur nach Veröffentlichung einer Stellenbekanntgabe gemäß Artikel 4 des Statuts vornehmen könne.
D — Die Beklagte führt in der Gegenerwiderung die verschiedenen Umstände an. aus denen hervorgehen soll, daß der Kläger zwar nicht mehr wie in der Vergangenheit zur Mitarbeit an der Redaktion der Comunità Europee berufen sei, aber andere Aufgaben als Redakteur habe, deren Wahrnehmung seinen beruflichen Zukunftsaussichten nicht abträglich sei.
Zur Auslegung der Artikel 4 und 7 des Statuts trägt die Beklagte noch vor, tatsächlich bestehe das eigentliche Problem darin, ob eine Änderung der dienstlichen Verwendung notwendigerweise zur Besetzung einer freien Planstelle im Sinne von Artikel 4 des Statuts erfolgen müsse. Versetze die zuständige Behörde einen Beamten mit seiner Planstelle aus einer Verwaltungseinheit in eine andere, um dort seiner Besoldungsgruppe entsprechende, wenn auch nicht mit seinen bisherigen identische Tätigkeiten auszuüben, so besetze sie keine freie Planstelle im Sinne von Artikel 4, weil der Beamte wie vorliegend mit seiner Planstelle versetzt werde.
Zudem könne die Veröffentlichung nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn sie dem vom Statut gewollten Zweck dienen könne, zu Bewerbungen anzuregen. Habe die Anstellungsbehörde hinsichtlich des zu ernennenden Bewerbers keine Wahl — was vorliegend der Fall gewesen sei, da die Verpflichtung bestanden habe, Herrn Angelino mit Vorrang zu verwenden —, so sei die Veröffentlichung nicht erforderlich.
E — Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im vorliegenden Fall sei Herr Angelino seiner neuen Dienststelle nicht mit seiner Planstelle zugeteilt worden. Er sei, von der Sprechergruppe kommend, einem Kabinett zugeteilt worden. Als er nach Beendigung seiner Abordnung wieder in seine frühere Stelle in der Sprechergruppe habe eingewiesen werden müssen, habe die Beklagte die Stelle von der Sprechergruppe in die Generaldirektion Presse und Information übertragen und so Herrn Angelino eine völlig andere Planstelle zugewiesen. Eine solche Versetzung sei ohne vorherige Stellenbekanntgabe unzulässig.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, es entspreche nicht dem Statut, bei jeder Änderung der dienstlichen Verwendung eine Stellenbekanntgabe zu fordern: Werde ein Beamter aus einer Dienststelle in eine andere versetzt, um dort seiner Besoldungsgruppe entsprechende Aufgaben wahrzunehmen, die zudem seinen bisherigen gleichartig oder mit ihnen identisch seien, so könne darin keine Einziehung einer Planstelle verbunden mit der die Veröffentlichung einer Stellenbekanntgabe erfordernden Schaffung einer neuen gesehen werden.
Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil 35/69 vom 9. Juli 1970, Lampe-Gross, Slg. XVI/1970, 609) sowie des französischen Staatsrats (Urteil vom 21. Juni 1968).
Entscheidungsgründe§
1/2 Der Kläger hat mit seiner am 4. November 1970 eingereichten Klageschrift beim Gerichtshof eine Klage erhoben, mit der er die Aufhebung einer Verfügung vom 6. Mai 1970 begehrt, durch welche die Beklagte Herrn Angelino, einen Beamten der Besoldungsgruppe A 4 in der Sprechergruppe, mit dem Dienstort Rom der Generaldirektion Presse und Information Abteilung Veröffentlichungen, zugeteilt hat. Diese Verfügung habe zur Folge gehabt, daß dem Kläger, einem Beamten der Besoldungsgruppe A 6 in der gleichen Abteilung, sein Amt als Redakteur italienischer Sprache der periodischen und nicht periodischen Veröffentlichungen dieser Abteilung oder des Informationsbüros Rom, insbesondere das Amt eines Redakteurs der Zeitschrift Comunità Europee, entzogen worden sei.
3/4 Der Kläger macht als erstes geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil keine Stellenbekanntgabe veröffentlicht wurde, obwohl Artikel 4 des Statuts bestimmt, daß jede freie Planstelle dem Personal bekanntgegeben wird, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, sie zu besetzen. Die Beklagte entgegnet, sie habe keine freie Planstelle besetzt, sondern lediglich eine Planstelle übertragen, weil die Abteilung Veröffentlichungen wegen der auf die Zunahme der Tätigkeiten der Gemeinschaft zurückzuführenden Vervielfachung ihrer Informationsaufgaben habe verstärkt werden müssen.
5/7 Die Anstellungsbehörde kann im Dienstinteresse eine Planstelle aus einer Generaldirektion in eine andere übertragen, wenn diese Planstelle nach ihrer Auffassung in der Dienststelle, der sie zugeteilt wird, nützlicher ist als in der, aus der sie weggenommen wird. Mit der Übertragung der Planstelle ohne wesentliche Änderung der mit ihr verbundenen Tätigkeiten wird keine neue Stelle geschaffen. Wird außerdem der Inhaber der übertragenen Planstelle mit dieser versetzt, so wird keine Planstelle frei und besteht somit keine Verpflichtung, das für diesen Fall vorgeschriebene Verfahren einzuleiten.
8/10 Im vorliegenden Fall waren nach der Behauptung des Beklagten die Stelle, die Herr Angelino in der Sprechergruppe innehatte, und die, die er in der Abteilung Veröffentlichungen wahrnimmt, einander gleich. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was diese Behauptung zu entkräften vermöchte. Zudem ist entgegen der Behauptung des Klägers nach den Akten das Personal der Abteilung Veröffentlichungen tatsächlich um die übertragene Planstelle verstärkt worden.
11/12 Nach alledem brauchte keine Stellenbekanntgabe veröffentlicht zu werden, so daß die Rüge zurückzuweisen ist.
13 Der Kläger macht noch geltend, infolge der angefochtenen Übertragung seien ihm seine Aufgaben als Redakteur der Zeitschrift Comunità Europee genommen worden, womit ihm tatsächlich sein Amt entzogen worden sei, ohne daß ihm ein neuer Tätigkeitsbereich anvertraut worden sei.
14/16 Die übergeordnete Behörde ist für die Gliederung ihrer Dienststellen allein verantwortlich und kann diese Gliederung nach den Erfordernissen des Dienstbetriebs regeln und ändern. Dies gilt jedoch unbeschadet der den Bediensteten nach ihrem Statut zustehenden gerichtlich durchsetzbaren Rechte. Insbesondere ergibt sich aus den Artikeln 5 und 7 des Statuts, daß ein Beamter ein Recht darauf hat, daß die ihm übertragenen Tätigkeiten im ganzen einem Dienstposten entsprechen, welcher der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie innehat. Wird einem Beamten ein Teil seiner bisherigen Dienstaufgaben entzogen, so kann hierin unter bestimmten Umständen eine Verletzung dieses Rechts liegen.
17/18 Der Kläger trägt zutreffend vor, daß ihm die Redaktion der Zeitschrift Comunità Europee nicht mehr anvertraut ist. Es steht aber auch fest, daß er seither andere Redaktionstätigkeiten in italienischer Sprache ausgeübt hat, die sich zwar von seinen früheren unterscheiden mögen, von denen aber nicht ersichtlich ist, daß sie nicht mit seiner Besoldungsgruppe übereinstimmten.
19 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
20 Der Kläger macht sodann geltend, die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben, weil sie ihm nicht zugestellt worden und nicht mit Gründen versehen ist.
21/23 Nach Artikel 25 des Statuts ist jede Verfügung dem betroffenen Beamten schriftlich mitzuteilen. Im vorliegenden Fall war die angefochtene Verfügung nur dem Beamten mitzuteilen, dessen Dienststellung ihr Gegenstand war. Einer Begründung bedürfte sie ihrem Empfänger gegenüber nach dem gleichen Artikel 25 nur, wenn sie ihn beschwerte.
24 Diese Rüge greift somit nicht durch.
25/26 Endlich vermag der Kläger nicht darzutun, inwiefern es ermessensmißbräuchlich gewesen sein soll, daß Herr Angelino in einen seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten eingewiesen wurde. Mangels präzisen Vorbringens hierüber ist diese Rüge gleichfalls zurückzuweisen.
27 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
28 Nach Artikel 64 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
29 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schluißanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,
aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 4, 5, 7, 90 und 91,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verrahrensordnung des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.