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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.05.1971 – C-61/70

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1971:57

Schlussanträge des Generalanwalts Karl Roemer

vom 26. Mai 1971

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger des heute zu behandelnden Verfahrens ist im Jahre 1958 in den Dienst der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getreten. Er war zunächst Beamter der Kategorie B, wurde aber am 1. April 1963 in die Gehaltsgruppe A 6 befördert. Im Oktober 1966 wurde er als Redakteur italienischer Sprache in der Abteilung Veröffentlichungen des Gemeinsamen Presse- und Informationsdienstes in die Stelle eines Beamten eingewiesen, der zum Leiter des New Yorker Büros ernannt worden war. In diesem Posten blieb der Kläger auch nach der Fusion der Exekutiven, d. h. nachdem aus dem Presse- und Informationsdienst die Generaldirektion Presse und Information geworden war. Für die Definition seiner Funktionen kann nicht auf eine Stellenausschreibung zurückgegriffen werden.

Wichtige Anhaltspunkte liefern aber die regelmäßig erstellten Berichte zur Beurteilung des Klägers. So sind in dem Bericht, der sich auf die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 30. Juni 1967 bezieht, die hauptsächlichen Aufgaben des Klägers wie folgt umschrieben: rédaction de langue italienne: périodiques et non-periodiques. Der sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 1967 bis zum 30. Juni 1969 beziehende Bericht präzisiert die klägerische Tätigkeit zusätzlich dahin: rédaction en langue italienne des périodiques et non-périodiques édités à l'initiative de la division et/ou du bureau de Rome; révision des textes rédactionnels; séléction et mise en forme d'informations sur l'activité communautaire. Nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers war er offenbar hauptsächlich an der Redaktion des Magazins Comunità Europee beteiligt, das vom römischen Büro der Kommission herausgegeben wird. Seine tatsächlichen Funktionen waren die eines Chefredakteurs, obgleich er seit Juli 1967 in der genannten Publikation nicht mehr als solcher aufgeführt wurde. In dieser Eigenschaft hatte er namentlich an den monatlichen Redaktionssitzungen teilzunehmen. — Im Laufe des Jahres 1970 ist in dem Dienst, dem der Kläger angehört, eine Änderung eingetreten. Ein anderer italienischer Beamter, der früher mit einer Einstufung in A 4 der (die aktive Information über das aktuelle Geschehen in der Kommission besorgenden) Sprechergruppe angehörte und der seit dem 25. Juli 1969 stellvertretender Chef des Kabinetts eines Mitglieds der Kommission mit einer Einstufung in A 3 war, wurde nach Auflösung dieses Kabinetts durch Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1970 zum Redakteur italienischer Sprache in der Abteilung Veröffentlichungen der Generaldirektion Presse und Information ernannt. Dieser Beamte, dessen Dienstort Rom ist, besorgt anscheinend seit dem 1. Juli 1970 die Redaktion des Magazins Comunità Europee, während der Kläger nicht mehr zu den monatlichen Redaktionssitzungen geladen und nicht mehr mit der entsprechenden Dokumentation versehen wird.

Darin erblickt der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Position. Er wandte sich deshalb am 7. Juli 1970 an den Leiter der Generaldirektion Presse und Information und beklagte sich über die seiner Ansicht nach irreguläre Situation. Er beschwerte sich namentlich darüber, daß er nach Fortfall seiner früheren Funktionen in der Redaktion des bereits erwähnten Magazins nicht mit neuen Aufgaben betraut worden war, und er bat zur Vermeidung einer moralischen Schädigung um entsprechende Abhilfe. Am 13. Juli 1970 richtete er außerdem eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. In ihr beantragte er, das illegale Verfahren zu annulieren, das dazu geführt habe, daß er seine Funktionen aufgeben mußte, ohne gleichwertigen Ersatz zu erhalten.

Da er auf seine Beschwerde keine Antwort bekam, rief er mit einer am 4. November 1970 bei der Kanzlei eingegangenen Klage den Gerichtshof an. In der Klage sind folgende Anträge formuliert:

1. die stillschweigend ergangene Entscheidung zu annullieren, mit der der Antrag vom 13. Juli 1970 abgelehnt worden ist;

2. die Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der die Kommission einen anderen Beamten zum Redakteur italienischer Sprache in der Abteilung Veröffentlichungen der Generaldirektion Presse und Information ernannt hat;

3. die Entscheidung aufzuheben, mit welcher dem Kläger seine Funktionen entzogen worden sind.

Zu diesem Sachverhalt und zu diesen Anträgen, die nach Ansicht der Kommission unzulässig, zumindest aber unbegründet sind, gebe ich nunmehr meine Stellungnahme ab.

I — Zulässigkeitsfragen

Nach der Art der Klageanträge und nach den Einlassungen der Kommission haben wir uns zunächst mit Zulässigkeitsfragen zu befassen. Sie werden uns jedoch nicht lange aufhalten.

1. Dies gilt vor allem für den zuletzt genannten Klageantrag und damit für die Verfügung, mit der der Funktionsbereich des Klägers verändert worden ist. Insofern könnte man zwar erwägen, von einem rein internen, nicht angreifbaren Akt der Organisation des Dienstes, dem der Kläger angehört, zu sprechen. Wohl erwogen, würde das aber den Rechten, die einem Beamten nach dem Statut zustehen und nach denen sich bestimmt, ob ein beschwerender Akt vorliegt, nicht gerecht werden. Auch liegt bereits Rechtsprechung des Inhalts vor, daß ein Beamter, dem ein Teil der ihm unterstellten Dienststellen entzogen wird, unter Umständen eine Rechtsbeeinträchtigung geltend machen kann (EuGH 16/67 — Slg. 1968, S. 450). Die Zulässigkeit der Klage sollte also unter dem soeben erwähnten Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt werden.

2. Was den Antrag angeht, mit dem die Ernennung eines anderen Beamten angefochten wird, so liegt es weiterhin nahe, nach dem Klageinteresse zu fragen. Grundsätzlich können derartige Akte nur von Beamten angegriffen werden, die ihrerseits für eine Ernennung in Frage kommen. Fehlt es daran, so fehlt es gleichzeitig am Klageinteresse, denn naturgemäß hat kein Beamter ohne individuelle Motive das Recht, allgemein die Einhaltung der Statutsvorschriften überwachen zu lassen.

Insofern könnte der vorliegende Fall Anlaß zu Bedenken geben, geht es doch um die Besetzung eines A-4-Postens, während der Kläger lediglich in die Gehaltsgruppe A 6 eingestuft ist. Seine Ernennung käme also lediglich in Betracht aufgrund eines internen Auswahlwettbewerbs, d. h. nachdem zuvor — wie Artikel 29 des Personalstatuts vorschreibt — die Möglichkeit einer Beförderung oder Versetzung geprüft worden ist. Die Chancen des Klägers, selbst in den fraglichen Posten ernannt zu werden, sind demnach verhältnismäßig gering. Dies wird noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, daß der ernannte Beamte nach vorübergehender Verwendung in einem Kabinettsposten der Gehaltsgruppe A 3 Anspruch auf vorrangige Verwendung in einem Posten seiner ursprünglichen Gehaltsgruppe, also der Gehaltsgruppe A 4, hatte, und wenn man sich außerdem klarmacht, daß der Kläger die Eignung des ernannten Beamten nicht bestritten hat (was übrigens angesichts der früheren Verwendung dieses Beamten in der Sprechergruppe kaum denkbar erschiene).

Indessen mochte ich gleichwohl, d. h. obschon der Kläger offensichtlich so gut wie keine Chance hat, anstelle des ernannten Beamten in den fraglichen Posten eingewiesen zu werden, von einer Unzulässigkeit seines zweiten Antrages nicht sprechen. Dafür ist letztlich die Erkenntnis maßgeblich, daß die fragliche Ernennung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Verringerung der dem Kläger ursprünglich zugewiesenen Funktionen steht, die — wie wir gesehen haben — mit Recht zum Gegenstand einer Klage gemacht worden ist. Aus der Verbindung der beiden gestellten Anträge ergibt sich somit insgesamt ihre Zulässigkeit, und es besteht kein Hindernis, die zu ihrer Begründung vorgetragenen Argumente zu untersuchen, d. h. auf die Hauptsache einzugehen.

II — Zur Hauptsache

1. In der Hauptsache wollen wir uns zunächst mit der Burteilung des Aktes befassen, der den Tätigkeitsbereich des Klägers verändert hat.

a) Der dafür in erster Linie maßgebliche rechtliche Ausgangspunkt ist ganz klar: Nach dem Personalstatut hat niemand Anspruch darauf, daß ihm bestimmte Funktionen zugewiesen oder belassen werden; entscheidend ist allein die Entsprechung von Dienstgrad und Tätigkeitsbereich. Für den Fall des Klägers muß man sich zudem vor Augen führen, daß die Beurteilungsberichte, die allein eine Definition seiner Funktionen enthalten, nur von der Tätigkeit eines Redakteurs, nicht aber der eines Chefredakteurs des Magazins Comunità Europee sprechen. Auch wenn der Kläger die zuletzt genannte Tätigkeit faktisch ausgeübt hat, kann er sich also nicht über ihren Entzug als solchen beschweren, sondern es ist allenfalls zu fragen, ob die ihm verbliebenen Funktionen einen Tätigkeitsbereich darstellen, der einem Redakteur und der Einstufung in A 6 angemessen erscheint.

Insofern ist — um das Ergebnis vorwegzunehmen — der Kommission nach meiner Ansicht eine ausreichende Rechtfertigung gelungen. Sie hat überzeugend geltend gemacht, normale Aufgabe eines Redakteurs sei die Herstellung periodischer Publikationen, sie umfasse also nicht unbedingt die Mitwirkung an dem erwähnten Magazin in der Rolle des Chefredakteurs. Dem entspreche die Erkenntnis, daß auch ein anderer Redakteur aus der Abteilung, welcher der Kläger angehört, allein mit periodischen Veröffentlichungen, nicht aber mit der Redaktion eines Magazins von der Art des Magazins Comunità Europee befaßt ist. Außerdem hat die Kommission nachgewiesen, daß der Kläger nach dem Erlaß des kritisierten Organisationsaktes keineswegs — wie er angibt — ohne Beschäftigung geblieben ist. So seien ihm im Herbst 1970 redaktionelle Aufgaben bei der Veröffentlichung einer Broschüre zum Thema les consommateurs et le Marché commun übertragen worden und zu Beginn des Jahres 1971 die Vorbereitung eines Artikels für das römische Büro. Des weiteren hat sich der Kläger mit Arbeiten sur l'établissement d'un recensement des réactions definitives de divers groupes socio-professionnels relatives à la mise en oeuvre du Marché commun befassen müssen. Mit derartigen Aufgaben habe er auch künftig vor allem zu rechnen. Macht man sich zudem noch klar, daß jede Umstrukturierung eines Dienstes eine gewisse Übergangszeit mit sich bringt, deren Arbeitsanfall allein ein schlüssiges Urteil nicht erlaubt (vor allem, wenn sie zum Teil mit der Ferienperiode zusammenfällt), so kann die Beantwortung der Frage, ob die Kommission dem Kläger ein angemessenes Beschäftigungsgebiet belassen hat, letzten Endes die Fundiertheit der klägerischen Kritik nicht erweisen. Von einer Verletzung des Statuts ist also — was die bisherigen Überlegungen angeht — nicht zu sprechen.

b) Dies gilt im übrigen auch für zwei weitere, nach Ansicht des Klägers in Betracht kommende Erwägungen.

So muß sich der Kläger, der eine schriftlich begründete Anweisung über die Veränderung seines Tätigkeitsbereiches und deren Zustellung vermißt, sagen lassen, daß Artikel 25 des Personalstatuts, den er dabei im Auge hat, seinen Fall sicher nicht erfaßt. Es fehlt insoweit — wie wir gesehen haben — bei gewissen Veränderungen des Aufgabengebiets ohne Wechsel des Dienstpostens an einer beschwerenden Verfügung, und es scheidet deshalb die Pflicht, den betreffenden Akt zu begründen und zuzustellen, aus. — Was zum anderen die Behauptung angeht, der kritisierte Akt stelle in Wahrheit eine verschleierte Disziplinarmaßnahme dar, so ist sie gleichfalls ohne Wert. Der Kläger hat es nämlich nicht nur unterlassen, Tatsachen und Indizien zur Untermauerung dieses Vorwurfs vorzutragen; entscheidend ist namentlich, daß der angegriffene Akt für ihn keine beschwerende Maßnahme darstellt.

Insgesamt muß der soeben behandelte Antrag demnach als unbegründet zurückgewiesen werden.

2 a)Hinsichtlich des Antrags, der auf die Annulierung der Ernennung eines anderen Beamten gerichtet ist, wurde in erster Linie vorgebracht, die Betrauung jenes Beamten mit den Aufgaben eines Redakteurs des Magazins Comunità Europee sei deshalb rechtswidrig, weil eine entsprechende Stelle nicht frei gewesen und eine vorherige Stellenausschreibung unterblieben sei.Tatsächlich ging es der Kommission — insofern treffen die Ausführungen des Klägers zu — nicht um die Besetzung einer offenen Stelle, sondern es wurde der ernannte Beamte nach vorübergehender Verwendung im Kabinett eines Mitglieds der Kommission und nach dessen Auflösung wieder in seinen alten Dienstposten in der Sprechergruppe integriert und von dort zusammen mit seinem Posten in die Abteilung Veröffentlichungen der Generaldirektion Presse und Information versetzt. Da der betreffende Posten in der Sprechergruppe inzwischen mit einem Bediensteten auf Zeit besetzt worden war, war es außerdem — was jetzt aber nicht weiter interessiert — erforderlich, aus einer anderen Generaldirektion einen A-5/A-4-Posten in die Sprechergruppe zu übertragen, um die ordentliche dienstliche Verwendung des Bediensteten auf Zeit und offenbar auch seine Ernennung zum Beamten zu ermöglichen.Angesichts dieser Vorgänge muß man zwar einräumen, daß es sich nicht um die ideale Form der Organisation und der Dienstpostenverwendung handelt. Man wird aber dennoch, und obwohl zu wünschen ist, daß derartige Akte auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben, von einer Verletzung der Statutsregeln nicht sprechen können. Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, daß die Funktion des versetzten Postens — was jetzt wohl der Fall ist — eine starke Ähnlichkeit mit den Funktionen des Dienstpostens in der vergrößerten Verwaltungseinheit aufweisen. Wesentlich ist eben, daß es sich nicht um die Besetzung einer freien Stelle handelt und daß Stellenausschreibungen im Falle der Versetzung von Beamten zusammen mit ihren Dienstposten nicht vorgeschrieben sind. Vom Zweck der Einrichtung her gesehen wären sie auch kaum als sinnvoll anzusehen, weil es ja nicht darum geht, Kandidaten auf den Plan zu rufen. So war es mit Sicherheit im vorliegenden Fall, in dem der ernannte Beamte Anspruch auf Zuweisung eines Dienstpostens der Kategorie A 4 hatte und in dem auch seine Eignung für die Ausübung der ihm übertragenen Funktionen nicht in Zweifel gezogen wird.Somit bleibt es dabei, daß bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden eine Stellenausschreibung einen unnötigen und falsche Hoffnungen erweckenden Formalismus bedeuten würde und daß ihr Unterbleiben keinen geeigneten Grund für die Annullierung des angegriffenen Ernennungsaktes darstellt.b)Gleichermaßen negativ muß das Urteil zu einem weiteren Argument sein, dem Argument nämlich, die Kommission habe zu Unrecht dem Kläger gegenüber keine Begründung für den fraglichen Akt gegeben und seine Zustellung an den Kläger unterlassen. Wie wir aus ähnlichen Fällen wissen, bedürfen Ernennungen und vergleichbare Akte für die eigentlichen Adressaten keiner Begründung, weil es sich nicht um beschwerende Maßnahmen handelt. Auch eine Zustellung an Dritte ist nicht vorgesehen. Folglich kann der angegriffene Ernennungsakt nicht unter Berufung auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgehoben werden.c)Zu untersuchen ist demnach allein noch der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs. Mit ihm wird bekanntlich geltend gemacht, die angegriffene Maßnahme sei nicht in dienstlichem Interesse getroffen worden, sondern zur Belohnung für Dienste, die der ernannte Beamte im Kabinett eines Mitglieds der Kommission geleistet hat.Was es mit diesem Vorwurf auf sich hat, läßt sich gleichfalls kurz erledigen. — Zunächst einmal kann sicher nicht davon die Rede sein, ein Beamter, der der Gehaltsgruppe A 4 angehört, werde nach seiner vorübergehenden Verwendung in einem Dienstposten der Gehaltsgruppe A 3 dadurch belohnt, daß die Kommission, wie es das Statut vorsieht, ihm abermals einen Dienstposten der Gehaltsgruppe A 4 zuweist. — Andererseits erscheint auch nicht erwiesen, daß es an einem dienstlichen Interesse für den Erlaß der getroffenen Maßnahme gefehlt hat. Meines Erachtens kann — was der Beurteilung durch den Gerichtshof im einzelnen entzogen ist — durchaus ein Bedürfnis dafür bestanden haben, die Abteilung Veröffentlichungen im Rahmen der Generaldirektion Presse und Information zu verstärken, um auf diese Weise zu erreichen, daß ein Redakteur für andere Aufgaben zur Verfügung steht, als sie die Herausgabe des monatlichen Magazins mit sich bringt. Offenbar hat die Kommission — so jedenfalls ihre unwidersprochenen Erklärungen — derartige Versuche schon in früheren Jahren unternommen, und anscheinend hat sie ihr Ziel nach Abschluß aller Veränderungen in der Abteilung Veröffentlichungen und im römischen Büro jetzt tatsächlich erreicht. — Schließlich sehe ich auch nicht, wie man die Berechtigung dafür in Abrede stellen könnte, Rom als Dienstort für den ernannten Beamten zu bestimmen. Offensichtlich verlangen seine Funktionen eine enge Zusammenarbeit mit dem römischen Büro. Außerdem residieren auch einige andere Redakteure mit vergleichbaren Aufgaben, zumindest de facto, in den jeweiligen Hauptstädten.Dies alles erlaubt die schlußfolgerung, daß es an einem Ermessensmißbrauch fehlt, womit gleichzeitig feststeht, daß keine der zu dem zweiten Klageantrag vorgebrachten Rügen erfolgreich ist.

III — Zusammenfassung

Meine Schlußanträge lauten nach alledem wie folgt:

Die eingereichte Klage ist zwar zulässig; alle in ihr formulierten Anträge müssen jedoch als unbegründet zurückgewiesen werden. Bei diesem Prozeßausgang ergibt sich die Kostenentscheidung aus Artikel 70 der Verfahrens-ordnung: Jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.