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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.07.1971 – C-12/71
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1971:80
Schlussanträge des Generalanwalts Karl Roemer
vom 7. Juli 1971
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die drei durch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1971 anhängig gemachten Vorlagesachen (12/71, 13/71 und 14/71) sind am 30. Juni 1971 gemeinsam mündlich verhandelt worden. Ich darf mir daher erlauben, ihnen gemeinsame Sch'lußanträge zu widmen. Dies kann geschehen, weil in allen drei Fällen an den Ausgangsverfahren dieselben Parteien beteiligt sind und weil die Verfahren in ihrer sachlichen Problematik eine gewisse Übereinstimmung oder wenigstens verwandte Züge aufweisen.
Auch haben sich am Verfahren vor dem Gerichtshof in allen Fällen nur die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich und mündlich beteiligt. — Daß trotz gemeinsamer Behandlung auf die Besonderheiten jedes Falles geachtet wird, bedarf keiner Hervorhebung.
Zu den Sachverhalten muß ich folgendes vorausschicken.
Die Klägerin der Ausgangsverfahren ist eine in Hamburg-Altona ansässige Importfirma. Sie hat Anfang 1964 Waren zum freien Verkehr abfertigen lassen, die in den Zollanmeldungen bezeichnet waren als
englisches Maisstärke-Abfallmehl (so in der Rechtssache 12/71 — dem ersten Fall);
aus Südafrika stammende Maize grits, Lebensmittel, für den menschlichen Genuß bestimmt, ohne Zukker bzw. Maize grits, Lebensmittel, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, bestimmt für den menschlichen Genuß, ungezuckert (so in der Rechtssache 13/71 — dem zweiten Fall);
englische Milotrockenpülpe, Rückstände von der Stärkeherstellung (so in der Rechtssache 14/71 — dem dritten Fall).
In allen drei Fällen hat das Zollamt zunächst die von der Klägerin beantragte Tarifierung vorgenommen, d. h. (im ersten und dritten Fall) die Tarifnr. 23.03 — Rückstände von der Stärkeherstellung — angewandt und (im zweiten Fall) die Tarifnr. 21.07 — Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen — herangezogen. Dies führte, da Waren der Tarifnr. 23.03 zollfrei sind und von den Gemeinsamen Marktordnungen nicht erfaßt werden, im ersten und dritten Fall lediglich zur Erhebung der Umsatzausgleichsteuer. Im zweiten Fall kam es zwar neben der Erhebung der Ausgleichsteuer zur Erhebung eines Zolles; Abschöpfungen wurden jedoch nicht fällig, weil die Tarifnr. 21.07 damals von einer gemeinschaftlichen Einfuhrregelung gleichfalls nicht erfaßt wurde. — Aufgrund von Gutachten der Zolltechnischen Prüfungsund Lehranstalt Köln hat das Zollamt die Tarifierung später indessen geändert. Es hat die eingeführten Waren angesehen als
Maisschrot der Tarifstelle 11.02-A-III-b (erster Fall),
Maisgrieß der Tarifstelle 11.02-A-III-b (zweiter Fall),
geschrotetes Milokorn der Tarifstelle 11.02-A-III-b (dritter Fall),
und es hat, weil derartige waren von der Gemeinsamen Getreidemarktordnung der Verordnung Nr. 19/62 (Amtsblatt Nr. 30, S. 933) (Artikel 1 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung) erfaßt wurden, die nach dieser Verordnung und der Ratsverordnung Nr. 55/62 (Amtsblatt Nr. 54, S. 1581) (Artikel 5) fällige Abschöpfung nachgefordert.
Dagegen hat sich die Firma Henck zunächst erfolglos mit Einsprüchen und danach mit Klagen beim Finanzgericht gewehrt. Das Finanzgericht Düsseldorf ist jedoch der klägerischen Auffassung, Abschöpfung dürfe nicht erhoben werden, nicht gefolgt. Zum ersten Fall erklärte das Gericht, in Anbetracht der Tatsache, daß die eingeführte Ware etwa 60 Prozent Stärke enthielt (d. h. soviel wie handelsüblicher Mais), und trotz der Erkenntnis, daß der Fettgehalt etwas unter dem des handelsüblichen Maises lag, könne nicht von Maisstärke-Abfallmehl gesprochen werden; die Ware müsse vielmehr als Maisschrot angesehen werden. — Zum zweiten Fall stellte das Gericht fest, nach den Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif zur Tarifnr. 21.07 (Lebensmittelzubereitungen) sei Maize grits ein Zwischenerzeugnis zur Herstellung von Cornflakes oder von ähnlichen Waren … bestehend aus zerkleinerten, in Wasser unter Druck gekochten, nur getrockneten Maiskörnern, denen Malzauszüge, Zucker und Salz zugesetzt seien. Da die eingeführte Ware diese Beschaffenheit nicht aufgewiesen habe, könne sie nicht als Lebensmittelzubereitung angesehen werden, sondern müsse als Maisgrieß gelten. — Zum dritten Fall meinte das Gericht, Rückstände von der Stärkeherstellung lägen nicht vor, wenn eine Ware wie in dem betreffenden Fall die Zusammensetzung des ganzen Korns aufweise. Die Ware müsse daher, auch wenn ihr Fettgehalt unter dem handelsüblichen Niveau liege, als Milokornschrot angesehen werden. Daran ändere auch eine gewisse Klum-penbildung nichts, weil sie die Beschaffenheit der Ware nicht modifiziert habe.
Gegen die Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf hat die Firma Henck den Bundesfinanzhof angerufen, bei dem die Sachen jetzt noch anhängig sind. Der Bundesfinanzhof gelangte — was den ersten und dritten Fall angeht — zu der Auffassung, die vorhandenen, den Zolltarif betreffenden Erläuterungen seien nicht ausreichend und überdies — soweit es sich um die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif handele — nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht mehr maßgeblich. Für die Tarifierung komme es daher entscheidend auf die Auslegung der in den Marktordnungsrege'lungen enthaltenen Gemeinschaftsnormen an. — Hinsichtlich des zweiten Falles ist es für den Bundesfinanzhof anscheinend klar, daß eine Einordnung der streitigen Waren in die Tarif Position 21.07 (Lebensmittelzubereitungen) ausscheidet. Bezüglich der Tarifierung innerhalb der Position 11.02 sieht er dagegen Schwierigkeiten, also in Ansehung der Frage, ob es sich bei den eingeführten Waren um Grobgrieß von Mais, um geschälte Getreidekörner von Mais oder um Maisschrot gehandelt hat. Auch insofern erkennt er in den vorhandenen Erläuterungen keine ausreichende Hilfe und gelangt zu der Feststellung, es komme entscheidend auf die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Normen an. Darüber hinaus könne von Bedeutung sein, ob die allgemeinen Tarif ierungsvorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif anwendbar seien.
In Anbetracht dieser Erkenntnisse hat der Bundesfinanzhof durch die bereits erwähnten Beschlüsse vom 12. Januar 1971 die Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erster Fall
Ist der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne des Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 der EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung (Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs: ex 11.02ex Aex III b) dahin auszulegen, daß solche Erzeugnisse vorliegen, wenn sie, auch falls ihnen Stärke entzogen sein sollte, noch 60,5 %, 61,4 % oder 62,3 % Stärke — bezogen auf 10,7 % bzw. 11,3 % bzw. 10,8 % Feuchtigkeit — enthalten und einen Fettgehalt von 3,28 %, 3,48 % oder 3,88 % (festgestellt nach dem Verfahren Stoldt-Weibull) aufweisen, oder sind noch Höchst- oder Mindestgehalte an anderen Bestandteilen, z. B. Protein oder Rohfaser, erforderlich und kommt es darauf an, ob die Getreidekörner entkeimt sind?
Zweiter Fall
1. Ist der Begriff Grobgrieß von Mais im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 der EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung (Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs: ex 11.02ex Aex III b) dahin auszulegen, daß ein solches Erzeugnis vorliegt, wenn es aus dem grobzerkleinerten Mehlkörper des geschälten Maiskorns besteht, dem der Maiskeim entzogen worden ist, und wenn es eine gröbere Körnung aufweist als handelsüblicher Maisgrieß, also eher als Grütze zu bezeichnen wäre? Kommt es weiter auf den Fettgehalt an, insbesondere ist ein solcher von 0,9 % bis 1,5 % erforderlich und ausreichend?
2. Bei Verneinung der Fragen zu 1.:
Ist der Begriff Getreidekörner geschält, von Mais im Sinne der zu 1. genannten Vorschrift dahin auszulegen, daß solche vorliegen, wenn die unter 1. angeführten Beschaffenheitsmerkmale gegeben sind?
3. Bei Verneinung der Frage zu 2.:
Ist der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne der zu 1. genannten Vorschrift dahin auszulegen, daß solche vorliegen, wenn die unter 1. angeführten Beschaffenheits-merkmäle gegeben sind, also insbesondere wenn die Getreidekörner geschält sind und ihnen der Maiskeim entzogen worden ist?
4. Bei Verneinung der Frage zu 3.:
Ist aus der Anführung der Nr. 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Verordnung Nr. 19/62 der EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung zu schließen, daß auch die Nrn. 5 und 6 der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs insoweit anzuwenden sind, so daß eine Ware, die innerhalb einer Tarifnummer von keiner Tarifstelle erfaßt wird, wie die Ware zu tarifieren ist, der sie am meisten ähnlich ist?
Dritter Fall
Ist der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Hirse im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 der EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung (Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs: ex 11.02ex Aex III b) dahin auszulegen, daß darunter Erzeugnisse fallen, die zu einem wesentlichen Teil aus unveränderten Körnerbruchstücken bestehen, wie man sie in einem Miloschrot antrifft, und daneben zahlreiche kleinere und größere aus Milopartikeln zusammengeklebte Klumpen, außerdem — auch wenn ihnen Bestandteile entzogen worden sein sollten — noch 64,3 % oder 66,4 % Stärke (festgestellt nach dem EWG-Verfahren), 10 % bzw. 9,7 % Roheiweiß und 3 % bzw. 3,6 % Fett enthalten oder sind noch Höchst- oder Mindestgehalte an anderen Bestandteilen erforderlich?
Zu diesen Problemen gebe ich nunmehr folgende Stellungnahme ab:
I — Übereinstimmend in allen drei Vorlagesachen hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens Bedenken zur Zulässig-keit vorgebracht. Auf sie muß ich zunächst eingehen. Die notwendigen Bemerkungen können allerdings verhältnismäßig kurz sein.
1. So beanstandet die Klägerin, daß die Tarifierungsfragen im Hinblick auf Waren bestimmter Beschaffenheit formuliert worden sind. Damit werde dem Gerichtshof angesonnen, Rechtsanwendung zu betreiben, Artikel 177 sehe aber nur eine Befugnis zur abstrakten Auslegung vor, während die Rechtsanwendung dem vorlegenden Richter vorbehalten sei.
An dieser Einlassung ist sicher richtig, daß im Rahmen der Auslegungskompetenzen des Artikels 177 nur die generelle Verdeutlichung der in Frage stehenden Norm erfolgen, also nicht die Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter die Norm vorgenommen und — im Rahmen von Tarifierungsfragen — auch nicht die Beschaffenheit der in Frage stehenden Importgüter festgestellt werden darf (über die anscheinend im einzelnen noch Streit besteht). — Ich bin jedoch der Meinung, daß trotz der vom vorlegenden Gericht gewählten Formulierungen im Kern echte Auslegungsersuchen im Sinne von Artikel 177 gegeben sind. Die Tatsache, daß die in Betracht kommenden Waren genau charakterisiert werden, steht dem ebensowenig entgegen wie in anderen Fällen die Schilderung der konkreten Probleme des Ausgangsverfahrens. In Wahrheit wird damit nur erreicht, daß die Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen auf das für das Ausgangsverfahren notwendige Maß beschränkt und die umfassende Auslegung einer Norm verhindert wird, die für den konkreten Fall weithin ohne Interesse ist. Auch bei derartiger Umgrenzung von Auslegungsersuchen erscheint eine korrekte Anwendung von Artikel 177 möglich, wenn sich der Gerichtshof bei der Vorabentscheidung um genügende Abstraktion bemüht und nicht bis zur Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter die auszulegende Norm geht.
Es handelt sich folglich wie in früheren Fällen nur darum, zulässige Auslegungsfragen aus vielleicht zu konkreten Formulierungen des vorlegenden Gerichts herauszuschälen. Da dies aber ohne Schwierigkeiten geschehen kann, besteht kein Anlaß, von der Unzulässigkeit der Auslegungsersuchen zu sprechen.
2. Ein zweiter Einwand bezieht sich auf die Präsensform der gestellten Fragen. Insofern verweist die Klägerin auf die Tatsache, daß die Verordnung Nr. 19/62, um deren Auslegung es geht, durch die Verordnung Nr. 120/67 (Amtsblatt Nr. 117, S. 2269) mit Wirkung vom 1. Juli 1967 ersetzt worden, jetzt also nicht mehr gültig ist. Sie macht geltend, die Auslegung der in Betracht kommenden Bestimmungen dürfe nur nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Importe geltenden Rechtslage erfolgen, d. h. unter Verwendung der Erkenntnis- und Auslegungsmittel, mit denen damals zu rechnen war. Die Heranziehung später geschaffener Texte sowie Erläute-rungs- und Erkenhtnismittel müsse dagegen ausscheiden, weil andernfalls von einer unzulässigen Rückwirkung der Jurisdiktion zu sprechen wäre.
Dem wird man im wesentlichen tatsächlich zustimmen müssen. Auch daraus ergibt sich jedoch nicht die Unzulässigkeit der Anfragen, sondern allenfalls die Notwendigkeit einer gewissen Umdeutung. Sie kann um so eher vorgenommen werden, als es sicher nicht in der Absicht des vorlegenden Gerichtes lag, eine Klärung der streitigen Begriffe mit Hilfe jüngerer Tarifierungserkenntnisse zu veranlassen. Im folgenden werde ich mich jedenfalls bemühen, der von der Klägerin für richtig gehaltenen Auslegungsmethode gerecht zu werden und die aufgezeigten Bedenken zu berücksichtigen.
II — Nach diesen notwendigen Vorbemerkungen können wir uns jetzt unmittelbar den gestellten Auslegungsfragen zuwenden. Dabei erscheint es freilich angebracht, die drei Fälle getrennt zu untersuchen.
1. Im ersten Fall wird bekanntlich danach gefragt, wie der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne der Tarif Position ex 11.02, auf die im Anhang zur Verordnung Nr. 19 Bezug genommen ist, ausgelegt werden muß. Das Gericht möchte wissen, ob eine Ware diesem Begriff trotz Stärkeentzugs entspricht, solange noch bestimmte Stärke- und Fettgehalte vorliegen, oder ob es auch auf Gehalte an anderen Bestandteilen, z. B. Protein und Rohfaser, ankommt. Außerdem wird danach gefragt, ob es darauf ankommt, ob die Getreidekörner entkeimt sind.
Geht man vom Gesamtsystem des Gemeinsamen Zolltarifs aus, so ist zunächst festzuhalten, daß die in Frage stehende Position 11.02 zu einem Kapitel gehört, in dem unter anderem Müllereierzeug-nisse erfaßt werden. Nach den in der Position beschriebenen Tätigkeiten kommt es auf bestimmte Arten der müllerischen Bearbeitung an, beim Schroten — dem hier interessierenden Begriff — auf das grobe Zerkleinern des Korns, das wohl prinzipiell die natürliche Zusammensetzung unverändert läßt. Das scheint sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu ergeben (zu dem die Klägerin auf den Neuen Brockhaus 1968, Stichwort Schrot hingewiesen hat). Dafür läßt sich auch auf die Ratsverordnung Nr. 55 mit ihrer Abschöpfungsregelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse verweisen. Wenn in ihrem Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g von Getreide gesprochen wird, das nur geschrotet ist, so kann daraus geschlossen werden, daß es sich hier um die primitivste Bearbeitungsform handelt. Auch ist insofern die Bemessung der Abschöpfung von Interesse, die sich in ihrem beweglichen Teilbetrag nach der Abschöpfung richtet, wie sie für die zur Herstellung des Verarbeitungserzeugnisses erforderliche Menge Grunderzeugnisse gilt. Da in diesem Zusammenhang nur eine Menge von 102 kg genannt ist, wird deutlich, daß von einer geringen Abfallmenge, also davon ausgegangen wird, daß dem Grunderzeugnis Inhaltsstoffe so gut wie nicht entzogen werden. — Außerdem lassen sich die Brüsseler Erläuterungen (nach der Rechtsprechung-Rechtssache 14/70, Slg. 1970, 1001 — ein wesentliches Erkenntnismittel) anführen. In ihnen werden nämlich geschrotete Getreidekörner als in Stücke zerkleinerte Körner bezeichnet, die sich von Grobgrieß dadurch unterscheiden, daß ihre Teilchen gröber und unregelmäßiger sind.
Bei diesen prinzipiellen Erkenntnissen darf man freilich nicht stehenbleiben. Das machen bereits die angeführten Brüsseler Erläuterungen deutlich, weisen sie doch nicht nur in ihren allgemeinen Erwägungen zum 11. Kapitel auf die Möglichkeit des Entzuges bestimmter Inhaltsstoffe hin, sondern — was Schrot angeht — auch durch die soeben zitierte Definition und ihren Vergleich mit Grobgrieß. — Darüber hinaus ist die Feststellung wichtig, daß Maisschrot auch aus entkeimtem Mais hergestellt werden kann, d. h. aus einem Produkt, dem die wertvollen, ölhaltigen, im übrigen aber die Lagerfähigkeit beeinträchtigenden Keime entzogen worden sind. Wenn ich recht sehe, hat die Klägerin diese von der Kommission abgegebene und einleuchtende Erklärung nicht grundsätzlich bestritten, sondern nur bemerkt, handelsüblich sei allein Schrot aus nicht entkeimtem Mais. Schrot kann demnach selbst beim Entzug gewisser Stoffe vorliegen, es verlangt der Schrotbegriff nicht unbedingt, daß an der natürlichen Zusammensetzung des Ausgangsstoffes nichts geändert wurde. — Die Richtigkeit dieser Ansicht wird zudem durch folgende Erwägung nahegelegt. Bei der Herstellung von Stärke aus Mais entsteht als Zwischenerzeugnis Maisschrot, das als solches natürlich von der Tarif Position 11.02 erfaßt wird. Davon ausgehend, kann mit der Kommission gesagt werden, daß selbst ein gewisser Stärkeentzug an der angegebenen Tarifierung nichts ändert, weil einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz zufolge ein Erzeugnis so lange in einer Tarifnummer bleibt, als sich nicht durch eine wesensverändernde Bearbeitung die Notwendigkeit ergibt, von einem neuen Erzeugnis zu sprechen, das unter eine spezielle Tarifnummer fällt. Insofern käme nach der im Zollverfahren geäußerten Ansicht der Klägerin nur die Tarifposition 23.03 (Rückstände von der Maisstärkeherstellung) in Betracht. Richtig verstanden kann diese Position aber nicht bei einem lediglich geringfügigen Stärkeentzug angewandt werden, sondern nur auf ein echtes Abfallprodukt, d. h. auf ein Erzeugnis, das als Rückstand in einem Verfahren übriggeblieben ist, das unter Einsatz moderner technischer Möglichkeiten die Gewinnung sämtlicher Stärke zum Ziele hat, die dem Rohstoff in wirtschaftlich vertretbarer Weise entzogen werden kann. Meines Erachtens lassen sich derartige Feststellungen im gegenwärtigen Zusammenhang treffen, obwohl für die Position 23.03 im Jahre 1964 eine gemeinschaftsrechtliche Tarifhoheit noch nicht gegeben war. Für die Abgrenzung der Marktordnungsbestimmungen ist es nämlich erforderlich, den Blick auch auf nichter-faßte Positionen zu richten, weil ihnen gleichsam eine negative Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers gegolten hat.
Dies erscheint vor allem dann unbedenklich, wenn es sich um einen Begriff wie den des Rückstandes handelt, der nach der Natur der Sache schwerlich einen anderen als den gekennzeichneten Inhalt haben kann.
Zeigen demnach schon die bisherigen, im wesentlichen auf das System des Gemeinsamen Zolltarifs gestützten Überlegungen, daß von Schrot nicht nur zu sprechen ist, wenn die natürliche Zusammensetzung des Korns vollständig erhalten geblieben ist, sondern auch dann, wenn ein gewisser Entzug von Inhaltsstoffen stattgefunden hat, so kommt es für die Beantwortung der Tarifierungs-frage, die sich ja auf eine Marktord-mungsbestimmung bezieht, maßgeblich außerdem auf die Zweckbestimmung und die Erfordernisse der Marktordnung an. Das hat der Gerichtshof in der Rechtssache 74/69, Slg. 1970, 451 (anläßlich der Tarifierung von Tapioka-mehl) mit Deutlichkeit unterstrichen. Es darf also nicht vergessen werden, daß die Marktordnung auf einen Schutz einheimischer Erzeuger (im gegenwärtigen Fall: von Futtermitteln) abzielt. Dieser Schutz wird dadurch gewährleistet, daß die Preise importierter Waren mit Hilfe bestimmter Abschöpfungen auf das Niveau der Gemeinschaftspreise angehoben und den Erzeugern in der Gemeinschaft so ein ausreichendes Einkommen gesichert wird. Zur Wirksamkeit dieses Schutzes gehört im gegenwärtigen Zusammenhang zweifellos, daß von der Abschöpfungsregelung für Schrot alle Produkte erfaßt werden, die einer Bearbeitung in Form des Schrotens unterzogen worden sind, vorausgesetzt, daß sie nach Zusammensetzung, Wert und Verwendungsfähigkeit mit Schrot der Tarif-Nr. 11.02 verglichen werden können, und dies selbst dann, wenn sie gewisse mehlige Bestandteile enthalten, ihrer Struktur nach also nicht als reiner Schrot anzusprechen sind. Nicht zuletzt aus diesem Grunde kommt es für die Tarifierung wesentlich auf die Zusammensetzung der Ware an, und zwar — da im Ausgangsverfahren von Stärkeentzug die Rede ist und der Wert solcher Futtermittel sich in erster Linie nach dem Stärkegehalt richtet — auf den Stärkegehalt der importierten Produkte oder — anders gesagt — auf die Frage, bis zu welchem Umfang ein Entzug von Stärke die Einordnung in die Tarifnr. 11.02 nicht ausschließt.
Dagegen können Einwendungen nicht — wie die Klägerin es versucht — unter Hinweis auf das deutsche Futtermittelrecht vorgebracht werden. Zwar ist richtig, daß in dieser Materie (genauer: nach § 19 der Verordnung zur Ausführung des Futtermittelgesetzes vom 21. Juli 1927) für den Begriff Getreideschrot folgende Definition gilt: Schrot von Getreide oder Hülsenfrüchten sind die zerkleinerten Körner. Jede Veränderung durch Entnahme von Anteilen des Kornes oder irgendwelche Beimischungen ist unzulässig. Es läßt sich aber nicht der Standpunkt vertreten, dies sei auch in anderen Bereichen als Legaldefinition so lange anzusehen, als abweichende Kriterien nicht ausdrücklich festgelegt würden. Offensichtlich verbietet sich eine solche Erwägung einmal, weil die Zwecke des Futtermittelrechtes nicht mit denen des Abgabenrechtes identisch sind, und zum anderen, weil naturgemäß nationale gesetzliche Definitionen nicht für den Inhalt gemeinschaftsrechtlicher Begriffe entscheidend sein können, die in allen sechs Mitgliedstaaten die gleiche Tragweite haben müssen.
Was nun den Stärkegehalt des Rohmaises, des entkeimten Maises und des Maisschrotes angeht, so scheinen den Angaben der Kommission zufolge nach der einschlägigen Literatur Unklarheiten nicht zu bestehen. Ich darf dazu auf die Tabellen verweisen, die die Kommission auf den Seiten 15 ff. ihres Schriftsatzes zusammengestellt hat. Für den Bestandteil N-freie Extraktstoffe entnehmen wir ihnen Werte, die beim Rohmais zwischen 49 und 77,9 % bzw. zwischen 59,7 und 74,4 % schwanken, die beim entkeimten Mais 72,3 % betragen und die beim Maisschrot zwischen 60,1 und 67,1 % liegen. In den in den Akten des Ausgangsverfahrens befindlichen Gutachten wird der durchschnittliche Stärkegehalt des Maises mit 60 — 64 %, 59 — 64 % und 58 — 65 % angegeben. Maisschrot-ähnliche, dem Schrot also gleichzustellende Erzeugnisse sind demnach auch Waren, deren Stärkegehalt in die Schwankungsbreite der natürlichen Zusammensetzung des Maiskornes fällt (was für die im Vorlagebeschluß gekennzeichneten Produkte zutrifft). Dagegen müßte es verfehlt erscheinen, insofern von Rückständen der Stärkeherstellung zu sprechen, wird doch der Stärkegehalt der Mais-pülpe mit 34,5—36,4 % angegeben, also in einer Höhe, die deutlich unterhalb des Stärkegehalts des natürlichen Maiskornes liegt.
Demgegenüber laßt sich ein maßgeb-liches Argument nicht aus der Abschöpfungsregelung entnehmen, die für die Tarifnr. 23.02 (Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide) gilt. Zwar wird ihr zufolge nach dem Stärkegehalt differenziert (vgl. die Verordnungen Nr. 55/62, Amtsblatt Nr. 54, S. 1581, und 5/63, Amtsblatt Nr. 18, S. 189), und es ist auch richtig, daß aufgrund der — allerdings erst ab Oktober 1964 geltenden — Verordnung Nr. 141/64 (Amtsblatt Nr. 169, S. 2666) Rückstände der genannten Art sogar noch vorliegen können, wenn ein Stärkegehalt von über 45 % gegeben ist. Wichtig erscheint aber, daß es im gegenwärtigen Fall nicht um Waren mit Stärkegehalten dieser Größenordnung geht. Außerdem kann mit Hilfe der angeführten Verordnungen, die Waren anderer Art abgrenzen, nicht belegt werden, daß auch noch von Rückständen im Sinne der Tarifnr. 23.03 zu sprechen sei, wenn der Stärkegehalt das Niveau des vorliegenden Falles erreicht, d. h. in die Schwankungsbreite der natürlichen Zusammensetzung des Maises fällt.
Schließlich wird man — soweit nach der Maßgeblichkeit anderer Bestandteile gefragt wird — mit der Kommission auch feststellen können, daß insoweit entscheidende Abgrenzungskriterien nicht zu gewinnen sind. — Das gilt zunächst für den Fettgehalt. Er stellt einen sicheren Beurteilungsmaßstab nicht dar, weil Fett sich bei längerer Lagerung zersetzt und weil der Fettgehalt mit dem Entkeimen sinkt. Allenfalls kann gesagt werden, daß dem Fettgehalt zufolge Schrot vorliegen mag, wenn er sich — was im vorliegenden Verfahren der Fall zu sein scheint — im Rahmen der Schwankungsbreite des natürlichen Fettgehaltes zumindest von entkeimtem Mais bewegt. — Dasselbe gilt für den Proteingehalt. Auch er stellt für sich allein kein sicheres Kriterium dar, weil er unter anderem davon abhängt, ob der Maiskeimling entfernt wurde. In ihm kann allenfalls ein Indiz für das Vorliegen von Maisschrot gesehen werden, wenn er in die Schwankungsbreite der natürlichen Zusammensetzung des Maiskorns fällt und auch die übrige Zusammensetzung einer Ware für das Vorliegen von Schrot spricht. (Bei echten Rückständen von der Maisstärkeherstellung scheint dagegen der Proteingehalt erhöht und der Stärkegehalt vermindert zu sein.) — Zum Rohfasergehalt ist zu sagen, daß er als Abgrenzungskriterium ausscheidet, weil er leicht manipulierbar ist. Auch wenn er verhältnismäßig hoch liegt (etwa infolge Mitvermahlens des Kolbens oder weil echtem Schrot Rohfaser beigemengt worden ist bzw. weil echten Rückständen Schrot in bestimmtem Umfang zugesetzt worden ist), kann im Hinblick auf die Verwendbarkeit der Ware als Futtermittel noch von Schrot gesprochen werden. — Hinsichtlich des Aschegehaltes endlich hat die Kommission bemerkt, daß er bisher für die hier interessierende Abgrenzung keine Rolle gespielt hat. Auch wenn ihm für die Abgrenzung der Position Mehl (11.01) von der Position Kleie und andere Rückstände (23.02) nach bestimmten Gemeinschaftsverordnungen Bedeutung zukommt, läßt sich dies nicht ohne weiteres auf die Abgrenzung des Schrotes von den Rückständen der Maisstärkeherstellung übertragen. Außerdem dürften insofern ähnliche Überlegungen (Manipulierbarkeit) in Betracht kommen wie hinsichtlich des Rohfasergehaltes.
Demnach kann auf die im ersten Fall gestellte Frage so geantwortet werden: Getreidekörner, geschrotet, von Mais, im Sinne der Tarifnr. 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs sind auf mechanische Weise grobzerkleinerte, entkeimte oder nicht entkeimte Maiskörner, die im wesentlichen die natürliche Zusammensetzung des Maises aufweisen. Ein geringfügiger Stärkeentzug ist unerheblich, solange der Stärkegehalt innerhalb der beim Mais zu erwartenden natürlichen Schwankungsbreite liegt.
2. Im zweiten Fall können die importierten Waren nach Ansicht des Bundesfinanzhofs entgegen dem klägerischen Standpunkt nicht als Lebensmittelzubereitungen angesehen werden; in Betracht kommt vielmehr allein eine Einordnung in die Position 11.02. Der Bundesfinanzhof ist sich aber nicht im klaren darüber, welche Tarifierung innerhalb der Position 11.02 richtig ist, wann von Grobgrieß von Mais, von Getreidekörnern, geschält, von Mais und von Getreidekörnern, geschrotet, von Mais zu sprechen und welcher der unterschiedlichen Abschöpfungssätze der Verordnung Nr. 55 demzufolge anzuwenden ist. Daher erkundigt er sich nach der Auslegung des Begriffes Grobgrieß von Mais im Hinblick auf eine Ware bestimmter Beschaffenheit und fragt danach, ob es insofern auch auf den Fettgehalt ankommt. Darüber hinaus wird hilfsweise um die Auslegung der anderen genannten Begriffe (Getreidekörner, geschält, von Mais, Getreidekörner, geschrotet, von Mais) gebeten, und zwar gleichfalls im Hinblick auf eine Ware bestimmter Beschaffenheit. Endlich erkundigt sich der Bundesfinanzhof noch nach der Anwendbarkeit bestimmter allgemeiner Tarifie-rungsvorschriften.
Was die Hauptfrage dieses Falles angeht, so bereitet ihre Beantwortung offensichtlich weniger Schwierigkeiten als die Beantwortung der Frage des ersten Falles. Tatsächlich gelangen sowohl die Klägerin des Ausgangsverfahrens wie die Kommission zu einer Auslegung des Begriffes Grobgrieß von Mais, die die im Ausgangsverfahren zu beurteilende Ware erfaßt. Sie können sich dabei auf die Verkehrsauffassung stützen (wie sie sich unter anderem aus den in den Akten befindlichen Gutachten der Bundesforschungsanstalt für Getreideverarbeitung vom Mai 1964 ergibt), und sie können insbesondere auf die Tatsache hinweisen, daß im Handel unter Maize-grits eine Ware ganz bestimmter Beschaffenheit verstanden wird. Grobgrieß von Mais ist demnach ein Mahlprodukt aus geschältem und entkeimtem Mais, ein durch das grobe Zerkleinern des Mehlkörpers entstandenes grobkörniges Erzeugnis. — Für diese Auffassung lassen sich Anhaltspunkte auch aus den Brüsseler Erläuterungen gewinnen, die nach der Rechtsprechung — wie schon gesagt — ein maßgebliches Erkenntnismittel darstellen. Sie beschreiben nämlich die von der Position 11.02 hauptsächlich erfaßten Erzeugnisse und erklären zum Grobgrieß, er bestehe aus kleinen Bruchstücken oder Kernen des Mehkör-pers, die durch grobes Mahlen von Getreide gewonnen werden. Feingrieß unterscheidet sich von ihm dadurch, daß durch weitere Arbeitsgänge (Absieben oder nochmaliges Vermahlen) eine intensivere Zerkleinerung erreicht wird, ohne daß bereits Mehl entsteht. Geschälte Getreidekörner dagegen liegen vor, wenn die Schale (Fruchthülle) teilweise entfernt worden ist, und zu Schrot ist ausgeführt, es handele sich um in Stücke zerkleinerte Körner, die sich von Grobgrieß dadurch unterscheiden, daß ihre Teilchen gröber und unregelmäßiger sind (was — wie wir gesehen haben — die Feststellung einschließt, es seien prinzipiell alle natürlichen Bestandteile des Korns — einschließlich Schalen und Keimlingsgewebe — anzutreffen).
Darüber hinaus dürfen auch im gegenwärtigen Zusammenhang die der Verordnung Nr. 55 zugrunde liegenden marktordnungspolitischen Erwägungen, also die Erfordernisse der Marktordnung, nicht vergessen werden. Die vorgesehenen Abschöpfungen sind nämlich nach der Menge der verarbeiteten Grunderzeugnisse abgestuft, also nach der Intensität der Bearbeitung. Bei Grobgrieß aus Mais entspricht der auf 100 kg des verarbeiteten Erzeugnisses anzuwendende bewegliche Teilbetrag dem Abschöpfungsbetrag, der auf 182 kg des bei der Herstellung verwendeten Grunderzeugnisses anzuwenden ist. Bei geschälten Getreidearten werden 167 kg des Grunderzeugnisses zugrunde gelegt und bei Getreideschrot schließlich sind es 102 kg. In diesen Zahlen spiegelt sich der Handelswert der betreffenden Erzeugnisse und das Schutzbedürfnis der einheimischen Produktion wider. Wenn also feststeht, daß eine hochwertige Ware importiert wird, die in eine dieser Kategorien fallen kann, so ist — selbst wenn es sich um ein gröberes Erzeugnis als Grieß handelt — zum Schutze der einheimischen Erzeuger vergleichbarer Waren die notwendige Tarifierung nach der höheren Verarbeitungsstufe — im vorliegenden Fall: Grieß — vorzunehmen. Dagegen würde die für Schrot geltende Abschöpfung dem Schutzbedürfnis der einheimischen Erzeuger offensichtlich nicht gerecht.
Im übrigen spielen zusätzliche Abgren-zungskriterien auch in dem jetzt zu beurteilenden Fall keine Rolle.
Insbesondere kam während des jetzt interessierenden Zeitraums dem Fettgehalt keine Bedeutung zu für die Kennzeichnung einer Ware als Maisgrieß. Insofern wäre allenfalls zu sagen, daß ein sehr niedriger Fettgehalt, der in die Schwankungsbreite des natürlichen Fettgehalts reiner Mehlkörper fällt (wie übrigens auch ein geringer Rohfasergehalt), für die Annahme spricht, es liege Grieß vor. — Zu später erlassenen Texten mit genaueren Differenzierungsmerkmalen ist endlich zu sagen, daß auf sie nicht eingegangen zu werden braucht. Bemerkenswert ist aber immerhin, daß sie die von der Kommission und der Klägerin des Ausgangsverfahrens entwickelte Auffassung zu bestätigen scheinen.
Zu der Hauptfrage des zweiten Falles läßt sich demnach festhalten, daß unter Grobgrieß von Mais ein Mahlprodukt aus geschältem und entkeimtem Mais zu verstehen ist, das durch grobe Zerkleinerung des Mehlkörpers gewonnen wird. Mit dieser Beantwortung ergibt sich gleichzeitig, daß es auf die hilfsweise gestellten Fragen, auch auf die nach der Anwendbarkeit der allgemeinen Tarifie-rungsvorschriften, nicht mehr ankommt.
3. Im dritten Fall steht die Auslegung des Begriffes Getreidekörner, geschrotet, von Hirse zur Debatte, und zwar wiederum im Hinblick auf eine Ware bestimmter Beschaffenheit. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß sie zu einem wesentlichen Teil aus unveränderten Körnerbruchstücken besteht, daneben Klumpen aus Milopartikeln enthält und einen bestimmten Stärkegehalt aufweist. Der Bundesfinanzhof möchte wissen, ob eine solche Ware als Hirseschrot gelten kann oder ob noch Höchst- oder Mindestgehalte an anderen Bestandteilen erforderlich sind.
Offensichtlich ist die Problematik dieses Falles mit der des ersten Falles verwandt, in dem es um Maisschrot ging. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das Milokorn, eine stärkereiche Art der Sorghumhirsen — nach den Ausführungen der Kommission — in der Lage ist, Mais vielfach zu ersetzen. Ich kann daher, auch weil die Argumente der Beteiligten weithin mit den zum ersten Fall vorgetragenen übereinstimmen, im wesentlichen auf die Bemerkungen zum ersten Fall verweisen und mich jetzt auf eine kurze Ergänzung beschränken.
Das bedeutet: Auch im gegenwärtigen Zusammenhang ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung davon auszugehen, daß Schrot vorliegt, wenn es sich um einfach bearbeitete, grobzerkleinerte Körner handelt, d. h. ein Produkt, das im wesentlichen die natürliche Zusammensetzung des Korns aufweist. Dafür läßt sich auf die bereits erwähnte Abschöpfungsregelung der Verordnung Nr. 55 verweisen, aus der sich ergibt, daß bei der Verarbeitung von Getreide zu Schrot nur geringe Abfälle entstehen. Außerdem muß an die marktordnungspolitischen Zwecke der Verordnungen Nr. 19 und 55 erinnert werden, also an die Notwendigkeit, den Futtermittelerzeugern der Gemeinschaft ausreichenden Schutz zu gewähren. Daraus folgt, daß zum Schrot auch im wesentlichen gleichartige, nach Wert, Zusammensetzung und Verwendungszweck verwandte Erzeugnisse zu rechnen sind, denen gewisse Stoffe, insbesondere Stärke, in einem geringen Umfang entzogen worden sind. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um einen intensiven Stärkeentzug nach Maßgabe der im Rahmen des ersten Falles erörterten Kriterien handelt und deshalb von echten Rückständen im Sinne der Tarifnr. 23.03 nicht gesprochen werden kann.
Was die natürliche Zusammensetzung des Milokorns und der geschälten Hirse angeht, so lassen sich die maßgeblichen Werte wiederum der Literatur entnehmen, namentlich die Tatsache, daß der Stärkegehalt dem des Maises vergleichbar ist. Ich verweise dazu auf die im Schriftsatz der Kommission enthaltenen Zusammenstellungen. Demnach muß angenommen werden, daß Hirseschrot im Sinne der Marktordnung vorliegt, wenn die zu beurteilenden Erzeugnisse eine im wesentlichen vergleichbare Zusammensetzung aufweisen, namentlich wenn der Stärkegehalt, nach dem sich der Futtermittelwert bemißt (und der bei geschälter Hirse im Durchschnitt 68 % beträgt), in der Nähe dieses Wertes liegt, in die Schwankungsbreite des natürlichen Stärkegehaltes des Hirsekorns fällt. Verfehlt wäre es dagegen, an eine Zuordnung zur Position 23.03 zu denken, weil echte Rückstände aus der Stärkegewinnung aufgrund von Hirse im allgemeinen offenbar nur einen Stärkegehalt zwischen 20,3 und 36,9 % aufweisen. — Auf den Fettgehalt kommt es daneben wie im ersten Fall nicht entscheidend an, wenn er in der Schwankungsbreite des natürlichen Fettgehalts des Mehlkörpers liegt (was für die im Ausgangsverfahren zu beurteilende Ware zutreffen dürfte). Desgleichen ist der Rohfaser- und Aschegehalt nicht von maßgeblicher Bedeutung. Auch insofern darf ich auf die Ausführungen zum ersten Fall verweisen.
Schließlich ist noch hervorzuheben — und das stellt im gegenwärtigen Fall die notwendige zusätzliche Bemerkung dar — daß das Vorhandensein von Klumpen, die aus Milopartikeln zusammengeklebt sind, die Tarifierung nicht zu beeinflussen vermag. Zwar ist einzuräumen, daß insofern Abweichungen vom typischen Strukturbild des Schrots vorliegen. Es gilt aber — wie die Kommission mit Recht bemerkt hat — eine Besonderheit des Erzeugnisses zu berücksichtigen, nämlich die Tatsache, daß es sich um weiches Korn handelt, bei dessen Verarbeitung verhältnismäßig viel Mehl anfällt. Außerdem kann die Klumpenbildung auf feuchte Lagerung und die Zersetzung des Keimöls zurückzuführen sein. Solange also hinsichtlich der Zusammensetzung eine Vergleichbarkeit mit Schrot im wesentlichen gegeben ist, kann ein gewisser Anteil an verklumpten Bestandteilen zwingende Schlüsse für die Heranziehung einer anderen Tarifnummer tatsächlich nicht rechtfertigen.
Demnach ist — wie von der Kommission vorgeschlagen — auf die dritte Frage unter Verwendung einer Definition zu antworten, die derjenigen des ersten Falles im wesentlichen entspricht.
III — Ich fasse zusammen. Meines Erachtens sind die Anfragen des Bundesfinanzhofs wie folgt zu beantworten:
Erster Fall:
Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne der Tarifnr. 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs sind auf mechanische Weise grobzerkleinerte, entkeimte oder nicht entkeimte Maiskörner, die im wesentlichen die natürliche Zusammensetzung des Maises aufweisen. Ein geringfügiger Entzug von Stärke ist unerheblich, solange die Stärkegehalte innerhalb der beim Mais zu erwartenden natürlichen Schwankungsbreite liegen.
Zweiter Fall:
Unter Grobgrieß von Mais im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 ist ein Mahlprodukt aus geschältem und entkeimtem Mais zu verstehen. Von diesem Begriff wird auch ein aus der Zerkleinerung des Mehlkörpers sich ergebendes Produkt erfaßt, das eine gröbere Körnung aufweist als handelsüblicher Maisgrieß.
Dritter Fall:
Getreidekörner, geschrotet, von Hirse im Sinne der Tarifnr. 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs sind auf mechanische Weise grobzerkleinerte Hirsekörner, die im wesentlichen die natürliche Zusammensetzung der Hirse aufweisen. Ein geringfügiger Stärkeentzug ist unerheblich, solange der Stärkegehalt innerhalb der bei Hirse zu erwartenden natürlichen Schwankungsbreite liegt. Das Vorhandensein von Klumpen aus Milopartikeln ist für die Tarifierung ohne Bedeutung.